Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110326-O/U/rc/kw
Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Meyer, Vorsitzender, und lic.iur. Spiess, Ersatzoberrichter lic.iur. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic.iur. Aardoom
Urteil vom 2. September 2011
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Neue Börse Selnau, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2011 (DG100510)
- 2 -
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. September 2010 ist diesem Urteil Beigeheftet (Urk. 13) Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im angeklagten Vorgang 81 (Anklageziffer 5) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 191 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind). Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 der vorzeitige Strafvollzug bewilligt worden ist. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. September 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkaution … aufbewahrten Mobiltelefone "Nokia" 1208 IMEI … und "Swisskan" N07 IMEI … einschliesslich Zubehör (3 SIM-Karten) werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Vernichtung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 3 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 24'316.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 48.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 14'662.95 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51) Hauptanträge: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Ziffer 1 Abs. 3-6 BetmG freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 3. Dem Angeklagten seien die beschlagnahmten zwei Mobiltelefone Nokia und Swisskan samt Zubehör (3 Sim-Karten) auf erstes Verlangen herauszugeben. 4. Sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz seien auf die Staatskasse zu entnehmen. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft seit 24. März 2010 zuzusprechen.
- 4 - Eventualanträge: 1. Der Freispruch in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen. 2. Der Angeklagte sei sodann vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung im angeklagten Vorgang 27 (Anklageziffer 1) freizusprechen. 3. Sollte der Angeklagte der Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gesprochen werden, sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwischen 30 bis 36 Monaten zu bestrafen. Davon sei die Hälfte zu vollziehen und die andere Hälfte bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 4. Die Kosten seien dem Angeklagten ausgangsgemäss aufzuerlegen. Zwei Drittel der erstinstanzlichen Kosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Angeklagten sei für den zweitinstanzlichen Prozess eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. a) A._____ wird vorgeworfen, sich ab etwa Januar 2010 bis zu seiner am 24. März 2010 erfolgten Verhaftung als Kokainhändler betätigt zu haben. Dabei habe er zunächst von einem in B._____ ansässigen Lieferanten namens "C._____" zwei Lieferungen im Gegenwert von mindestens Fr. 40'000.– bezogen und dieses
- 5 - Kokain im Raum M._____ verkauft. Vom Erlös habe er Fr. 20'000.– der Geldkurierin D._____ zuhanden von "C._____" übergeben. Zur geplanten Übergabe weiterer Fr. 20'000.– sei es nicht mehr gekommen (Ziff. 1 der Anklage). Nach vorgängiger Absprache mit einem Lieferanten in E._____ sei der Beschuldigte dorthin gereist und am 1. März 2010 mit ca. 850 Gramm Kokain im Verdauungstrakt in die Schweiz zurückgekehrt. Dieses Kokain habe er in der Folge an unbekannte Abnehmer verkauft (Ziff. 2 der Anklage). Am 8. März 2010 habe er im Auftrag einer Drittperson bei einem in F._____ ansässigen … [Staatsangehöriger von G._____] ca. 290 Gramm Kokain abgeholt und in der Folge verkauft oder zumindest zu verkaufen versucht (Ziff. 3 der Anklage). Tags darauf sei er im Auftrag einer Drittperson nach H._____ gereist und habe dort von einem Unbekannten ca. 150 Gramm Kokain übernommen. Dieses Kokain habe er nach I._____ gebracht und seinem Auftraggeber oder in dessen Auftrag einer anderen Person übergeben (Ziff. 4 der Anklage). Am 17. März 2009 sei der Beschuldigte schliesslich ein weiteres Mal nach E._____ gereist. Von dort sei er am 24. März 2010 zurückgekehrt, wobei entweder er oder eine von ihm beauftragte Drittperson ca. 1 Kilo Kokain in die Schweiz eingeführt hätten, um dieses hierorts zu verkaufen (Ziff. 5 der Anklage). b) Das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, sprach den Beschuldigten am 25. Januar 2011 bezüglich der Anklagepunkte 1-4 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) schuldig. Hinsichtlich des Anklagepunkts 5 erging ein Freispruch. Das Gericht bestrafte den Beschuldigten sodann mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe und auferlegte ihm die Verfahrenskosten mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Ferner wurden zwei Mobiltelefone samt Zubehör zur Vernichtung eingezogen (Urk. 35 S. 67/68). c) Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO), fristgerecht auch die Berufungserklärung einreichen (Urk. 31, vgl. Urk. 29/1; Art. 399 Abs. 3 StPO) und diese nach entsprechender Fristansetzung seitens der obergerichtlichen Verfahrensleitung (Urk. 38) präzisieren. Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte einen vollumfänglichen
- 6 - Freispruch, zumindest aber eine mildere, teilweise bedingt vollziehbare Strafe sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone erreichen will. Die Verteidigung verzichtete zugleich auf Beweisanträge (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich teilte innert angesetzter Frist (vgl. Urk. 41) mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichte und ebenfalls keine Beweisanträge stelle (Urk. 44). Nach der heutigen Berufungsverhandlung ist der Prozess spruchreif.
II. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung (Art. 402 StPO). Mit Beschluss ist daher vorab festzustellen, dass der unangefochten gebliebene Freispruch bezüglich Ziff. 5 der Anklage rechtskräftig geworden ist.
III. 1. a) aa) Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens jegliche Beteiligung an Drogengeschäften (Urk. 2/1-13; Urk. 19 S. 3/4; Urk. 50 S. 7 ff.). Zu den Mobiltelefon-Rufnummern, die er für solche Geschäfte benützt haben soll, erklärte er teilweise, diese sagten ihm nichts (076 / … und 078 / …; Urk. 2/1 S. 2), bzw. er wisse nicht, ob es seine Nummern seien (… / …; Urk. 2/3 S. 2). Zur Nummer 076 / … gab er an, sich daran nicht zu erinnern. Eine Frage später wusste er dann doch, dass er diese "von jemandem gekauft" hatte (Urk. 2/5 S. 2), ebenso wie die Nummer 078 / … (Urk. 2/5 S. 3). In die Schweiz gekommen sei er jeweils, um Autos zu kaufen (Urk. 2/1 S. 5, Urk. 2/2 S. 2). Am Telefon könne er sprechen, was er wolle, solange er keine Drogen in seinen Händen halte (Urk. 2/2 S. 2). Seine häufigen Wechsel der Telefonnummern erklärte der Beschuldigte damit, dass solche manchmal vorkämen, weil er von gewissen Leuten nicht belästigt werden wolle (a.a.O., S. 3), insbesondere nicht von einer Frau, von der er keine Anrufe wolle, wenn er in E._____ sei (Urk. 2/4 S. 5). Von einer Person namens "C._____" wisse er nichts. Auch habe er mit niemandem über
- 7 - Drogen gesprochen (Urk. 2/2 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass in diversen abgehörten Telefongesprächen von einer Verhaftung in S._____ die Rede gewesen sei, bei der die Polizei zum Glück nichts gefunden habe. Er antwortete darauf, dass er nicht über im Körper mitgeführte Drogen gesprochen, sondern lediglich gesagt habe, wenn er etwas bei sich gehabt bzw. die Polizei etwas gefunden hätte, wäre er ins Gefängnis gekommen (a.a.O., S. 3). Damit anerkannte er zumindest implizite, die betreffenden Gespräche geführt zu haben. In einer weiteren Befragung bestätigte er zudem, am 1. März 2010 bei der Einreise in die Schweiz mehrere Stunden festgehalten und kontrolliert, schliesslich aber wieder freigelassen worden zu sein (Urk. 2/4 S. 4). bb) Ab der Einvernahme vom 28. April 2010 wurden dem Beschuldigten die abgehörten Telefongespräche vorgespielt. Anfänglich bestritt er noch, die jeweiligen Gespräche geführt zu haben, und wandte er jeweils ein, dass darin auch gar keine Drogen erwähnt worden seien (Urk. 2/5 S. 1-13). Wurde ihm vorgehalten, dass ein solches Gespräch aber mit einem später bei ihm sichergestellten Mobiltelefon geführt worden sei, erwiderte er, jedermann könne dieses Telefon benützen (a.a.O., S. 2). Mit der Tatsache konfrontiert, dass der Benützer des Telefonanschlusses 078 / … im Gespräch vom 15. Februar 2010, 13.32 Uhr, ausdrücklich gesagt hatte, er heisse A._____, erklärte er zunächst, er trage nicht als einziger diesen Namen. Auf den weiteren Vorhalt, der betreffende Gesprächsteilnehmer habe aber überdies gesagt, in seiner Familie heisse man J._____ – was auf ihn gemäss seinen eigenen Aussagen exakt zutrifft (Urk. 11/3 S. 1) –, wusste der Beschuldigte "keine Antwort" (Urk. 2/5 S. 5/6). Im weiteren Verlauf der Einvernahme ging er immer mehr dazu über, die Fragen des einvernehmenden Beamten nur noch mit "Ich weiss nicht" oder "Kein Kommentar" zu beantworten (Urk. 2/5 S. 13 ff.). In den folgenden Befragungen verweigerte der Beschuldigte schliesslich mit der stereotypen Antwort, er habe "im Moment nichts zu sagen" (Urk. 2/7, 2/8 und 2/11) bzw. überhaupt "nichts zu sagen" (Urk. 2/10) jegliche Aussage zu den zahlreichen Telefonaten, die ihm vorgespielt wurden. Auch in der Konfrontationseinvernahme mit D._____ (zu Ziff. 1 der Anklage) erklärte der Beschuldigte zu deren (ihn belastenden) Aussagen und auf die Fragen, ob er sie
- 8 oder den von ihr erwähnten Mann namens "C._____" kenne, durchwegs nur: "Kein Kommentar" (Urk. 2/12 S. 6). cc) In der Schlusseinvernahme gab der Beschuldigte dann immerhin zu, D._____ Fr. 20'000.– übergeben zu haben. Es sei aber kein Drogengeld gewesen. Jemand aus K._____ habe dieses Geld für einen Autokauf geschickt. Es habe aber dafür nicht ausgereicht. Dieser Mann habe dann gesagt, er schicke eine Frau vorbei, um das Geld abzuholen (Urk. 2/13 S. 4). Der Beschuldigte blieb dabei, nichts mit Kokain zu tun zu haben (a.a.O., S. 7), und bekräftigte dies auch vor Bezirksgericht (Urk. 19 S. 3/4) sowie in der heutigen Berufungsverhandlung (Urk. 50 S. 7 ff.). b) Die Anklage stützt sich im wesentlichen auf die mit richterlicher Genehmigung (vgl. Urk. 7/1/6, 7/2/6, 7/3/6, 7/4/6 und 7/5/6) abgehörten, dem Beschuldigten ordnungsgemäss vorgespielten und somit als Beweismittel verwertbaren Telefongespräche sowie bezüglich Ziff. 1 der Anklage auf die Aussagen der korrekt mit dem Beschuldigten konfrontierten Mitbeschuldigten D._____ (Urk. 3/1 und 2/12). Kokain konnte beim Angeklagten nie sichergestellt werden. Es ist zu prüfen, ob sich die verbleibenden Anklagesachverhalte (Ziff. 1-4) auf dieser Grundlage mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen lassen oder ob ernsthafte, letztlich nicht überwindbare Zweifel an deren Richtigkeit bestehen und der Angeklagte deshalb nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen ist. 2. a) Bezüglich Ziffer 1 der Anklage (Vorgang 27) räumte der Angeklagte letztlich ein, dass jemand D._____ zu ihm geschickt hatte, um Fr. 20'000.– abzuholen (Urk. 2/13 S. 4). Sie musste das Geld aber nicht nach K._____, sondern nach B._____ bringen (Urk. 3/1 S. 8). Ausserdem gab sie zu, dass sie für den Auftraggeber namens "C._____" nicht nur beim Beschuldigten, sondern auch anderswo Geld "eingesammelt" hatte (Urk. 2/12 S. 2). D._____ führte weiter aus, dass ihr "C._____" zwar angegeben habe, er handle mit Autos. Sie habe aber "schwer angenommen", dass es um Drogengeld gegangen sei (Urk. 3/1 S. 9), und ihn nicht fragen wollen, woher dieses Geld stamme (Urk. 2/12 S. 4). Weshalb sie wahrheitswidrig solche Aussagen machen sollte, ist nicht ersichtlich, belastete sie sich doch damit auch selber schwer. Auf ihre Angaben kann deshalb ohne
- 9 weiteres abgestellt werden, zumal – wie nachstehend zu zeigen bleibt – auch die abgehörten Gespräche damit fugenlos zusammenpassen. b) Nicht nur mit Blick auf diese nachstehend zusammengefassten Gespräche offensichtlich unzutreffend ist demgegenüber die Behauptung des Beschuldigten, dass das Geld von einer Person in K._____ gestammt habe und für einen Autokauf bestimmt gewesen sei, dafür aber nicht ausgereicht habe. Träfe dies zu, so hätte der Beschuldigte auch keinen Grund gehabt, bei der polizeilichen Befragung zu diesem Thema anzugeben, dass er D._____ überhaupt nicht kenne (Urk. 2/10 S. 1). Nicht erklärbar wäre zudem, weshalb sie etwa 2 ½ Wochen später nochmals Geld – wiederum 20'000 Franken – bei ihm abholen und "C._____" bringen sollte, er dieses Geld aber noch nicht beisammen hatte und sie deshalb auf später vertrösten musste (Urk. 2/12 S. 2/4). c) aa) Aufgrund von D._____s Aussagen (Urk. 3/1, Urk. 2/12 S. 2) und der schliesslich erfolgten Zugabe des Beschuldigten, ihr tatsächlich Fr. 20'000.– übergeben zu haben, steht sodann ausser Zweifel, dass er in der entsprechenden Funktion am diesbezüglichen, in der Zeit vom 1.-6. Februar 2010 abgehörten Telefonverkehr (Anhänge zu Urk. 2/10) beteiligt war. Anhand der Telefonprotokolle lässt sich nämlich säuberlich nachvollziehen, wie die Abholung der Fr. 20'000.– veranlasst und ausgeführt wurde. Demgemäss können auch die verwendeten Telefonnummern den drei beteiligten Personen sicher zugeordnet werden, nämlich … … dem Mann namens "C._____", 078 / … D._____ und 078 / … dem Angeklagten: bb) Am 1. Februar 2010, 11.35 Uhr, ruft der Mann mit der .. Telefonnummer [aus dem Land B._____]… … die Frau mit der Schweizer Telefonnummer 078 / … an und teilt ihr mit, sein Kumpel habe ihm gesagt, es werde wohl am Donnerstag sein. Vielleicht gebe er ihr am Mittwoch dessen Nummer, damit sie den "Kumpel" anrufe. Tags darauf ruft der Mann mit der besagten … Telefonnummer [aus dem Land B._____] den Benützer des Schweizer Anschlusses 078 / … an, fragt nach, wie es laufe, und erwähnt eine Frau, die er zu ihm schicken wird. Er erhält zur Antwort, dass diese Frau übermorgen – am 4. Februar 2010 – kommen soll. Wenn der Mann mit der Nummer 078 / … nicht da ist, kann L._____ ihr die
- 10 - "Schönheit des Mannes" geben. Am 3. Februar 2010, 17.43 Uhr, telefonieren die beiden Männer wieder miteinander. Der Mann mit der … Telefonnummer [aus dem Land B._____] hat bereits mit der Frau gesprochen und möchte ihr nun die Nummer seines Gesprächspartners geben. Er fragt, wie viel "es" beträgt, damit er ihr Bescheid geben kann, und erhält zur Antwort: "Ich habe dir bereits gesagt, dass ich es 2 und 0000 mache ...". Wenige Minuten später gibt sein Gesprächspartner diese Information an die Frau mit der Telefonnummer 078 / … weiter: "Es wird 20 sein". Die Frau soll bitte helfen, das zu wechseln, es soll "auf 5er" sein, "auf grossen Schein". Er schickt ihr jetzt die Nummer. Unmittelbar anschliessend übermittelt er der Frau per SMS die Nummer 078 / … . Sie ruft um 19.36 Uhr dort an, vereinbart für den folgenden Tag, 15 Uhr, ein Treffen in I._____, und meldet dann sogleich ihrem Auftraggeber, sie habe "ihn" angerufen und eine Vereinbarung für 15 Uhr gemacht. Derjenige, den sie treffen soll, telefoniert Minuten später auf die … Nummer [aus dem Land B._____] und kündigt an, morgen Geld einzusammeln, welches die Frau dann holen kann, wenn sie kommt. Am 4. Februar 2010 kann ab 15.06 Uhr mitverfolgt werden, wie er die Frau telefonisch von M._____ nach I._____ lotst. Um 16.21 Uhr ruft er dann auf die … Nummer [aus dem Land B._____] an und bestätigt, dass er mit der Frau zusammen gewesen ist und ihr "zwei Kola" gegeben hat. Da der Gesprächspartner ihn nicht sogleich versteht, präzisiert er: "Wie ich dir sagte, 2 und 0000". Am 6. Februar 2010, 16.49 Uhr, schliesslich telefoniert der Mann mit der … Nummer [aus dem Land B._____] zurück, er habe sich mit der Frau getroffen. Er will wissen, wann sein Gesprächspartner wieder wegen der "Schönheit des Mannes" anrufen kann. Dass mit diesem Begriff Geld gemeint ist, ergibt sich nicht nur aus dem vorstehend zusammengefassten Gesprächsverkehr, sondern auch aus einem Gespräch, welches der Beschuldigte am 3. März 2010, 21.38 Uhr vom Anschluss 076 / … aus (mit einem Gesprächspartner in E._____) führte: "Wenn ich die Schönheit des Mannes dafür bekomme, dann irgendwelche, die man bringt, werde ich es auf die Währung euer Land wechseln ...". Wie D._____ später aussagte, sollte es also nicht bei der einmaligen Übergabe von Fr. 20'000.– bleiben. cc) Aus dem Telefonverkehr zwischen dem Beschuldigten und "C._____" ergibt sich sodann auch mit aller wünschbaren Deutlichkeit, welcher Art die Ge-
- 11 schäfte waren, welche die beiden Männer miteinander abwickelten. Am 2. Februar 2010, 20.20 Uhr, geht es nicht nur um die Frau, welche beim Beschuldigten Geld holen soll, sondern auch darum, dass "C._____" sich um etwas kümmern soll, so dass der Beschuldigte es am Sonntag oder Montag erhält. Am folgenden Tag um 17.12 Uhr teilt "C._____" dem Beschuldigten mit, dass es am Sonntag möglich sein wird. Der Beschuldigte wird "es" erhalten. Dieser erwidert, dass man "die Reifen sofort nähen muss", wenn man "es" bringt. Die "Reifen" sind immer "auf 4 in 1 genäht", aber dieses Mal sollen sie "zuerst auf 2 in 1" genäht werden. Dann setzt zwischen den beiden Männern eine längere Diskussion über den Preis ein, den der Beschuldigte dafür bezahlen soll. Auf die "Währung hier" (gemeint sind offensichtlich Euro), sagt "C._____", mache es etwa 2 und 0, aber das sei "3 und 0 Schönheit des Mannes in deinem Land dort" (Franken, zum damals noch üblichen Kurs von etwa Fr. 1.50 pro Euro). Der Beschuldigte fragt, ob dieser Preis für "1 Lastwagen" gemeint sei, und erhält zur Antwort: "für ein grosses Ding". Dem Angeklagten erscheint dies offensichtlich als zu teuer, er will zuerst nur 4 zahlen für den "halben Lastwagen", also 4 und 000 für ein "halbes Ding". Schon aufgrund dieses Gesprächsinhalts wird klar, dass es nicht um Autos geht, wäre es doch sinnlos, jemandem ein halbes Fahrzeug zu verkaufen, und ist es ebenso unsinnig, einen Lastwagen auch als "grosses Ding" sowie die Hälfte davon als "halbes Ding" zu bezeichnen. Der Beschuldigte sagt ferner, das "Ding", von dem sie redeten, sei die Sorte, die man in "Osu" herstelle, "R von unserem Land, das man in Osu herstellt", und die Leute dort verlangten 8 oder gar nur 6 für ein "grosses Ding"! Im weiteren Gesprächsverlauf fragt "C._____" den Beschuldigten auf dessen wiederholte Aussage, dass es Leute gebe, die für ein "grosses Ding" nur "8 Gelder" von "C._____s" Land verlangten, ob "es" denn überhaupt stark gewesen sei, ob das Auto überhaupt galoppieren könne für eine solche Summe. Die Preisdiskussion wird fortgesetzt, und nun ist auch davon die Rede, dass es bei dem "halben Lastwagen" darum geht, "Sand" zu transportieren. Diesen soll der Beschuldigte aber selber "verbessern", wenn er zu ihm kommt. Die "Leute in dem Insel von E._____" zum Beispiel, erklärt "C._____", bezahlen immer 18, "und das für welche, das man schon mischte. ... Was die Leute in "Osu" machen, ist Unsinn, nämlich 'klein 1' nehmen und 'mit schlechte 9er mischen', und am Ende ist '1
- 12 grosses Ding' hergestellt. Das ist Unsinn, man macht 7 und auch 8!" Die beiden Männer können sich bei diesem Gespräch nicht auf einen Preis einigen. "C._____" will zuerst mit "ihm" fertig reden. Der Beschuldigte bekräftigt, dass "C._____" dies tun soll, denn wenn der Mann das Haus nicht streichen will, muss er, der Beschuldigte, an einen anderen Ort gehen und das Haus dort streichen lassen. Die beiden Gesprächspartner sind – wie das für den Drogenhandel typisch ist – auffällig bemüht, das Objekt der Verhandlungen am Telefon nicht mit seinem richtigen Namen zu bezeichnen. Es handelt sich aber um etwas Pulverförmiges ("Sand"), das gemischt werden kann und je nach dem Mischverhältnis stark ist oder eben minderwertig ("Unsinn"). Schon aufgrund dieses einen Gesprächs kann kaum mehr ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschuldigte von "C._____" Drogen kaufen will. dd) Aus dem nächsten Telefonat vom selben Tag, 17.43 Uhr, geht noch deutlicher hervor, dass vom Drogenhandel die Rede ist, und ergibt sich auch, dass "C._____" den Beschuldigten schon einmal beliefert haben muss. Er will nämlich wissen, wie viele von den alten noch übrig geblieben sind. Der Beschuldigte antwortet, es seien noch "1 und 00", und die Leute zu denen man die Farbe geliefert habe, wollten es nicht haben. Die beiden Männer streiten über die "übrig gebliebenen", die man zählen muss, wobei es solche gibt, die aufgemacht und zurückgebracht werden. "C._____" moniert, dass ihn diese Sachen nichts angingen, worauf der Beschuldigte entgegnet, ob denn er derjenige sei, "der es konsumiert". Das, was die Frau (D._____) abholen soll, sind "2 und 0000", und dafür ist er seit langem herumgelaufen. "C._____" findet aber, das "alte" sei mehr als "2 und 0000". Wenn der Beschuldigte es abrechne, werde er sehen, dass es auch nach Wegnahme der Lieferungskosten "2 und 2 und plus" betrage. Darum will er zuerst das alte erledigen (bevor neues geliefert wird). Zu Beginn des Gesprächs teilt er dem Beschuldigten mit, dass sie dieses Ding – "1 Lastwagen" – für "2 und 0 auf die Schönheit des Mannes euerem Land" machen können, welche "bei uns hier 13 ausmacht". In einem weiteren Gespräch am selben Abend, um 19.49 Uhr, erwähnt der Beschuldigte dann ausdrücklich die "erste Lieferung", von der "1 und 00" übrig geblieben sind, weil er das Ding seinen Kunden gegeben, diese es aber nicht akzeptiert haben. Da aufgrund der Telefongespräche und der Aussagen von
- 13 - D._____ (und schlussendlich sogar des Beschuldigten selbst) klar erschlossen werden kann, dass mit "2 und 0000" die Zahl 20'000 gemeint ist, liegt auf der Hand, dass "1 und 00" die Zahl 100 bedeutet. Dabei kann es sich nicht um 100 mit Drogen gefüllte Fingerlinge handeln. Diese Menge entspräche etwa einem Kilo, und soviel kann von der ursprünglichen Lieferung, die nach "C._____s" Auffassung mindestens 22'000 Franken wert war, nicht übrig geblieben sein, nachdem schon ein Erlös von Fr. 20'000.– erzielt worden ist. Mit den "1 und 00" müssen vielmehr 100 Gramm gemeint sein, die zufolge schlechter Qualität von den Kunden des Beschuldigten nicht akzeptiert wurden. ee) Im bereits erwähnten Gespräch vom 6. Februar 2010, 16.49 Uhr, kündigt der Beschuldigte (078 / …) an, er werde seinen Gesprächspartner morgen anrufen, aber mit einer anderen Nummer, denn diese Nummer sei "nicht mehr gut gewesen". Sein Anruf erfolgt noch am selben Abend um 20.27 Uhr von der Nummer 076 / … aus, die auch im Zusammenhang mit dem unter Ziffer 2 eingeklagten "Vorgang 74" und der damals erfolgten Verhaftung des Beschuldigten verwendet wurde (vgl. nachstehend Erw. III/3/b) und daher zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden kann. Der Anrufer nimmt auch auf den angekündigten Nummernwechsel Bezug: "Wir werden jetzt auf diese reden". Der Mann mit dem … Telefonanschluss [aus dem Land B._____] fragt, wie es mit der anderen gehe, ob er diese "töten" soll. Der Beschuldigte bejaht dies, und sein Gesprächspartner bemerkt dazu, dass es für den Beschuldigten nie schwierig gewesen sei, eine Nummer zu töten. Der Beschuldigte erklärt abschliessend noch, er habe die Nummer gewechselt, weil er "vielen Leuten über das Ereignis auf die Nummer erzählte". ff) Schon tags darauf, um 21.00 Uhr, verwendet er wiederum eine andere Telefonnummer, nämlich 078 / …. Auch diese kann ihm mit Sicherheit zugeordnet werden: Einerseits berichtet er später, am 1. März 2010, mittels dieses Telefonanschlusses mehreren Personen über seine an diesem Tag in S._____ erfolgte Verhaftung (vgl. den diesbezüglichen Rapport der Grenzwache, Urk. 1/7a; dazu nachstehend Erw. III/3b). Anderseits erwähnt er im Gespräch vom 7. Februar 2010, 21.00 Uhr, auch wieder die Person namens L._____, von der er schon frü-
- 14 her (am 2. Februar 2010, 20.20 Uhr, mit der Nummer 078 / …) gesprochen und gesagt hat, dieser könne D._____ die "Schönheit des Mannes" (die von ihr abzuholenden Fr. 20'000.–) übergeben. Auch der Inhalt des Gesprächs, welches der Beschuldigte nun führt, weist überaus deutlich auf den Drogenhandel hin. Der Mann mit der … Telefonnummer [aus dem Land B._____] soll ihm nämlich "ein kleines Ding bringen, so dass ich dieses, welches man aufmachte, verstärke, und auch so dass ich alles fertig mache und eine Schönheit des Mannes zu dir gebe". Es gebe nämlich Leute, denen man "es" gegeben habe, und sie hätten es aufgemacht und dann gesagt, dass sie solche nicht mögen. Im weiteren Gesprächsverlauf ist von "1 und 00" die Rede, die sich bei einem Jungen befunden haben und welche der Beschuldigte abholen wollte, aber schon einer anderen Person gebracht worden waren. Der Gesprächspartner des Beschuldigten erwähnt nun auch ausdrücklich "das zweite Ding, welches ich dir lieferte" und will wissen, wann es "fertig geworden ist". Der Beschuldigte antwortet, er verkaufe es noch, worauf ihm der Gesprächspartner vorrechnet, wieviel Geld er von ihm noch erwartet, nämlich "… 2 und 6 und 2 und 0" und dann für das neue, wenn der Beschuldigte zuvor das Geld für den Kurier wegnehmen, weitere "2 und 1 und 7 und 5 und 0". Wenn die Ware beim Beschuldigten dann "leer geworden" ist, wird ihm der Mann mit der … Telefonnummer [aus dem Land B._____] sagen, wann er für ihn "Kleider waschen und Dinge zu ihm bringen" wird. Nachfolgend spricht der Beschuldigte wieder von der Ware, welche die Abnehmer nicht haben wollten. L._____ habe ihn aufgefordert, es von den Leuten zurückzunehmen, so dass er es sorgfältig verkaufe. Dass hier von nichts anderem als vom Drogenhandel die Rede sein kann, bedarf keiner komplizierten Erklärung, zumal nicht unter Mitberücksichtigung der Telefonate, welche der Angeklagte später im Zusammenhang mit der Verhaftung in S._____ führt. Der illegale Charakter der Geschäfte, über die er hier mit dem "…" [Staatsangehöriger von B._____] spricht, wird auch daraus ersichtlich, dass der Angeklagte anschliessend unverblümt erklärt, weshalb er so fleissig die Telefonnummern wechselt: "Dieses Land sieht im Moment irgendwie aus ... ich habe dir zuletzt gesagt, dass man den Tiger verhaftet habe ... Deswegen habe ich alle meine Linien getötet, und diese Linie, auf der wir jetzt reden, wenn du mich nächstes Mal anrufen möchtest, und zwar auf die Nummer, welche ich dir
- 15 zuletzt gab. ... Wenn du mich anrufst, brauchst du nicht über das zu reden, also wir sollen nur normal Diskussionen führen." gg) Am 15. Februar 2010, 08.48 Uhr, wird schliesslich noch ein Anruf der Frau mit der Telefonnummer 078 / … (D._____) aufgezeichnet. Der Beschuldigte (078 / …) verspricht ihr, sie anzurufen, sobald er fertig ist. Dieses Gespräch untermauert die Aussage von D._____, dass sie beim Beschuldigten noch ein zweites Mal Geld abholen sollte. d) Aufgrund der abgehörten Telefongespräche und der Aussagen von D._____, die vom Beschuldigten teilweise, nämlich hinsichtlich der Übergabe von Fr. 20'000.–, auch als richtig anerkannt wurden, ist erstellt, dass der Beschuldigte im Drogenhandel tätig war. Erwiesen ist, dass er von einem in B._____ ansässigen Lieferanten zwei Lieferungen im Wert von jeweils ca. Fr. 20'000.– bezog. Er bezahlte dafür einmal auch Fr. 20'000.–, wobei er diesen Betrag am 4. Februar 2010 in I._____ der Geldkurierin D._____ übergab, die das Geld nach B._____ brachte. Der Verkauf der Drogen aus der zweiten Lieferung war am 7. Februar 2010 noch im Gange und sollte nach der Auffassung des Lieferanten nach Abzug des Kurierlohns Fr. 21'750.– einbringen. Die Geldkurierin D._____ begab sich gegen Ende Februar 2010 erneut nach I._____, um Fr. 20'000.– abzuholen. Der Beschuldigte gab ihr jedoch an, er habe das Geld nicht und werde es ihr später nach N._____ bringen. Dies geschah allerdings nicht (Urk. 2/12 S. 4). Ob die Zahlung letztlich auf einem anderen Weg erfolgte oder die zweite Drogenlieferung unbezahlt blieb, konnte nicht ermittelt werden. Unbekannt blieb auch die jeweils gelieferte Menge, wenngleich die Telefongespräche darauf hinweisen, dass mit "einem Lastwagen" bzw. einem "grossen Ding" für Fr. 20'000.– mindestens ein halbes Kilo Drogen gemeint war. In diese Richtung deutet insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte für die erste Lieferung Fr. 20'000.– bezahlen konnte, als davon noch "100" (also wohl 100 Gramm) unverkauft waren. Aufgrund der Preislage steht ausser Zweifel, dass es sich um sogenannte harte Drogen handelte. Die Bezeichnung als "Sand" lässt auf ein Pulver und somit Kokain oder Heroin schliessen. Die Folgerung der Anklagebehörde, es sei Kokain gewesen, ist nicht zu beanstanden, da über B._____ und E._____ notorischerweise dieser Stoff im-
- 16 portiert wird, während das Heroin fast immer über Südosteuropa in die Schweiz gelangt (und auch kaum je in Fingerlingen geschluckt und so transportiert wird). Zudem hätte selbst bei einer Eventualanklage auf Heroin zu Gunsten des Angeklagten von Kokain ausgegangen werden müssen, dessen Grenzwert zum schweren Fall mit 18 Gramm höher liegt als von derjenige von Heroin mit 12 Gramm (BGE 109 IV 145). Der Sachverhalt gemäss Ziff. 1 der Anklage ist somit erstellt. 3. a) Gemäss Ziffer 2 der Anklage soll der Beschuldigte am 1. März 2010 von E._____ kommend bei O._____ in die Schweiz eingereist sein und dabei in seinem Verdauungstrakt ca. 85 Fingerlinge mit insgesamt ca. 850 Gramm Kokain mitgebracht haben. Dieses Kokain habe er anschliessend an diverse unbekannte Abnehmer verkauft. b) aa) Zur fraglichen Zeit wurden die Telefonanschlüsse 078 / … und 078 / … – die nach dem bereits Gesagten dem Beschuldigten zuzuordnen sind – schon seit längerer Zeit überwacht. Ab dem 14. Februar 2010 wurden etliche Gespräche verdächtigen Inhalts aufgezeichnet, wobei die Gesprächspartner des Beschuldigten jeweils ... Telefonnummern [von E._____] benützten und sich mindestens teilweise auch in E._____ befanden (15. Februar 2010, 13.32 Uhr: "Ich wohne in Q._____ ..."). Es ist davon die Rede, "ein kleines Ding" zu machen, "etwas zu schieben", wozu jemand gefunden werden muss, dem man dann "die Fahrtstrecke sagen" muss. Es wird auch ausdrücklich von einem Kurier gesprochen und über den Preis der Ware verhandelt, um die es geht, die aber nie namentlich genannt wird (Gespräch vom 15. Februar 2010, 13.15 Uhr). Die Gesprächsteilnehmer sind offensichtlich bemüht, möglichst verklausuliert zu sprechen. In einem weiteren Gespräch (15. Februar 2010, 13.32 Uhr) erklärt der Mann in E._____: "Es gibt Dinge vorhanden, aber alles hängt nur von euch ab!". Er erwähnt einen Mann namens "P._____" in M._____, der nach Erhalt eines Koffers in zwei Wochen alles verkauft und das komplette Geld auszahlt. Er möchte aber "lieber etwas mit meinem Bruder machen als mit jemand aus anderem Land." Der Beschuldigte kündigt an, demnächst – noch in dieser oder in der nächsten Woche – vorbeizukommen. Er wird jetzt herumlaufen, damit er Geld überweisen kann, "1
- 17 - Ding oder 2 Dinge". In diesem Gespräch sagt er auch, dass er A._____ heisse und sich seine Familie zuhause "J._____" nenne. Gleichentags um 20.20 Uhr folgt aus E._____ die Nachricht, dass "Ware" angekommen ist und noch mehr davon erwartet wird. Es werden nur noch Leute gebraucht, welche die Reise machen. Der Beschuldigte soll Geduld haben, dann können sie miteinander "1 Ding machen". Einen deutlichen Hinweis auf die Natur der "Ware", die geliefert werden soll, ist die in diesem Gespräch gefallene Äusserung des Beschuldigten, man verkaufe vielleicht nur einen Fingerling, aber diese (Ware) sei so, dass sie sofort eine andere Person nehme, wenn jemand sie nicht wolle. Am 19. Februar 2010 um 18.50 Uhr meldet der Beschuldigte (076 / …) nach E._____, dass er am Montag dorthin fliegen wird. Kurz darauf (19.26 Uhr) verhandelt er in einem längeren Gespräch über das Entgelt für den "Autofahrer" und auch über den Preis der Ware, der normalerweise "… 3 auf Währung von diesem Ort" (E._____) beträgt. Am 22. Februar 2010 telefoniert der Beschuldigte nach E._____, dass er um 12.55 Uhr abfliege. Er erhält die Anweisung, nach der Ankunft in Q._____ mit einem Taxi zum "… Zentrum" zu fahren. Nach diesem Telefonat reisst die Kette der abgehörten Gespräche für eine Woche ab. bb) Fest steht aufgrund der schon im Zusammenhang mit dem Vorgang 27 (Anklageziffer 1) und ab dem 1. März 2010 auch im vorliegenden Zusammenhang wiederum verwendeten Telefonnummern sowie aufgrund der ausdrücklichen Namensnennung in einem der Telefonate, dass die bis dahin aufgezeichneten Gespräche vom Beschuldigten geführt wurden. Was ausser eben Drogen von offenbar nicht so leicht rekrutierbaren Kurieren quer durch Europa transportiert, in Fingerlingen verpackt und von denjenigen, die damit handeln, am Telefon stets nur als "Ding", "Ware" oder "etwas" bezeichnet wird, bleibt unerfindlich. Um Getränke, wie vom Beschuldigten einmal behauptet (Urk. 2/5 S. 8), ging es dabei sicher nicht. Der Beschuldigte müsste aber, wenn es sich tatsächlich nicht um Drogen gehandelt hätte, problemlos in der Lage und sehr daran interessiert sein, eine plausible Erklärung für den höchst seltsamen Inhalt der von ihm geführten Gespräche zu liefern. Nicht ernsthaft bezweifeln lässt sich daher, dass in diesen Gesprächen eine Drogenlieferung an den Angeklagten vorbereitet wurde, wie ihm dies im ersten Teil der Anklage-Ziffer 2 vorgeworfen wird. Ob es dabei um die 85
- 18 - Fingerlinge mit insgesamt 850 Gramm Kokain ging, welche der Beschuldigte gemäss Anklage dann am 1. März 2010 in die Schweiz gebracht haben soll, ist nicht sicher, kann aber auch offen bleiben. c) Erwiesen ist sodann, dass der Angeklagte am 28. Februar 2010 mit dem Zug von R._____ (E._____) abreiste und am folgenden Tag um 10.10 Uhr in M._____ ankommen sollte. Das entsprechende Billett (vgl. Urk. 1/7a S. 4) trug er auf sich, als er in S._____ von Beamten der Grenzwacht angehalten und kontrolliert wurde. Dem diesbezüglichen Rapport ist im einzelnen zu entnehmen, dass A._____, geb. tt.mm.jj., im Zug kontrolliert wurde und sich mit einem … Pass [des Staates K._____] und einer … Aufenthaltsbewilligung [des Staates E._____] auswies. Die Beamten nahmen auf dem Grenzwachtposten S._____ eine Leibesvisitation vor und durchsuchten sein Gepäck, beides mit negativem Resultat. Sie hatten offenbar den Verdacht, dass der Beschuldigte in seinem Körper Drogen transportierte, und holten deshalb bei der zuständigen Stelle die Bewilligung ein, den Beschuldigten einer Röntgenuntersuchung zu unterziehen. Er weigerte sich jedoch und wurde für allfällige Weiterungen der Kantonspolizei AJ._____ (Betäubungsmittelfahndung) übergeben (Urk. 1/7a S. 1). d) aa) Ab dem 1. März 2010, 18.13 Uhr berichtet der Beschuldigte in rascher Folge zahlreichen Gesprächspartnern von seiner Verhaftung. Aufgrund der von ihm schon früher verwendeten Telefonnummer 078 / … und des Gesprächsinhalts (u.a. Verhaftung in S._____ aus dem Zug heraus, verweigerte Röntgenuntersuchung) steht mit Sicherheit fest, dass er diese Gespräche führte. In der Schlusseinvernahme bestritt er dies auch gar nicht, sondern machte nur geltend, er habe nichts von Drogen gesagt. In K._____ könne man so manches am Telefon erzählen, und bei den erwähnten mehreren Jahren Gefängnis sei es darum gegangen, was geschehen wäre, wenn er Drogen bei sich gehabt hätte. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, denn sonst hätte die Polizei die Drogen auch gefunden (Urk. 2/13 S. 3/4). bb) Der Inhalt der aufgezeichneten Telefonate ist indessen eindeutiger Natur. Schon im ersten Gespräch sagt der Beschuldigte, er sei nach der Verhaftung auf die Toilette gegangen und habe "einige die Dinge ausgeschissen" und "alles
- 19 abgewaschen". Die Polizisten hätten ihm gesagt, er müsse das Land verlassen. Er wolle aber zuerst an seinen Wohnort gehen, so dass er es scheisse, um zu wissen, wie viele noch in seinem Körper übrig geblieben sind ... also um sie auszuscheissen und den Leuten zu verteilen, bevor er nach dorthin (gemeint wohl: nach E._____) zurückkehre. Im nächsten Telefonat (18.18 Uhr) erklärt der Beschuldigte, er habe dort, wo er eingesperrt worden sei, wohl 3, 4 oder 5 Dinge ausgeschieden. Er wisse nicht, wie viele es gewesen seien. Sobald er die Dinge ausscheide, wasche er alles ab. Gegenüber einem weiteren Gesprächspartner führt der Beschuldigte um 18.26 Uhr aus, die Polizei habe ihn in S._____ "fast gegessen". ... Der "Lastwagen" sei nämlich mit "Sand" beladen gewesen. Einige seien "gelassen". Die Leute hätten gesagt, die Reifen des Lastwagens müssten geröntgt werden, doch der Fahrer des Lastwagens habe dies abgelehnt. Um 18.35 Uhr spricht der Beschuldigte davon, dass er "einige Sand kippen" und die übrigen bei seinem Gesprächspartner lassen müsse, denn er müsse verschwinden. Gott habe ihm geholfen, sonst hätte er zwei oder drei Jahre im Gefängnis verbringen müssen (18.39 Uhr). Wenn er kommt, wird er L._____ etwa sechs "Reifen" geben (18.40 Uhr). In einem weiteren Gespräch berichtet der Beschuldigte von einem "T._____", mit dem offensichtlich er selbst gemeint ist. Dieser ist durchsucht worden und sollte sich auch röntgen lassen. Er hat schon gerechnet, wie viele Jahre es sein sollte! Der Beschuldigte will weiter wissen, ob sein Gesprächspartner schon mit den Leuten gesprochen habe, welche "die Kleidung übernehmen" möchten, denn er müsse morgen sein Rückfahrtbillett kaufen. Er werde alle seine Sachen parken und nach Hauptstadt verlagern. Der Beschuldigte führt weiter aus, dass ihn die Fahrzeugpapiere retteten. Man müsse Fahrzeuge kaufen, um im Falle einer Festnahme die Fahrzeugpapiere vorweisen zu können. Sie hätten "T._____" entlassen, aber er habe "5 und 5 Dinge" bei sich getragen. Sie hätten das nicht gefunden, weil er eine Röntgenuntersuchung abgelehnt habe (18.41 Uhr). Um 18.51 Uhr will jemand vom Beschuldigten wissen, ob man in ca. 2-3 Stunden irgendwelche Reifen bekomme. Er antwortet, dass es noch 2 ½ Stunden dauere, bis er in der Hauptstadt ankomme, und dann sei er etwa um 21.30 Uhr dort. In einem weiteren, ab 19.31 Uhr geführten Gespräch schildert der Beschuldigte erneut seine Verhaftung und fügt hinzu, dass der Lastwagen mit
- 20 - Sand beladen gewesen sei. Sein Gesprächspartner will daraufhin wissen, ob der Lastwagen "im Bauch oder im Arsch" mit Sand beladen gewesen sei. Der Beschuldigte antwortet, der Lastwagen sei "mit 5 und 5 Menge von Sand" beladen gewesen, aber er habe "einige Sand durch den Arsch dort ausscheissen" müssen. Am Anfang, als sie ihn eingesperrt hätten, sei er auf die Toilette gegangen, und dort scheisse er einige aus und wasche sofort ab. Er wisse nicht, wie viele er ausscheisse, ... er schlage es mit der Hand und alles gehe unter! Auf die Frage, wie es den Dingen gehe, welche er dabei habe, antwortet der Beschuldigte, er möchte alle Dinge, die übrig blieben, jemandem übergeben, denn er möchte morgen seine Hände winken ... er werde abfliegen. Zum "Sand" erklärt der Beschuldigte weiter, dass man 5 nehmen könne, und es gebe noch eine andere Art von Sand, welche man dazutun könne, und es werde dann immer noch auf 9 betragen. Am folgenden Tag, nun mit der Telefonnummer 078 / …, erzählt der Beschuldigte weiteren Gesprächspartnern von seiner Verhaftung und erwähnt auch wieder seinen "Lastwagen", der mit "Sanden" beladen war. Er ist schliesslich freigekommen und dankt Gott sehr, denn der "Lastwagen" trug "7 und 5 Dinge". Seine Kumpel haben ihn zuvor noch gewarnt, diese Strecke zu fahren (2. März 2010, 11.06 Uhr). Sie (d.h. die Polizeibeamten) hätten bei ihm nichts gefunden, aber der "Lastwagen" sei "mit Sandmenge voll beladen" gewesen. Nun möchte er zuerst seine "Kleidung" in der Hauptstadt deponieren (11.14 Uhr). Am Anfang, als sie ihn eingesperrt hätten, habe er einige ausgeschissen und sofort abgewaschen. Aber nur wenn er jetzt den "Sand" kippe, könne man wissen, wie viele "Sand" losgegangen seien. Er habe "8 und 5 Dinge" bei sich getragen, aber es sei weniger als 1 gewesen. Im weiteren Gesprächsverlauf ist auch vom Schlucken der "Dinge" die Rede (13.26 Uhr). Am Nachmittag teilt der Beschuldigte weiteren Gesprächspartnern mit, dass es jetzt eine "gekochte Suppe" gebe (15.11 Uhr), aber es sei "keine Suppe für Kinder" (15.14 Uhr). Er erzählt auch wieder, dass er bei der Einreise "Sand getragen" habe, "8 und 5 Dinge". Er könne sogar "1 Koffer" tragen (15.18 Uhr). Am Abend teilt er einem Mann in E._____ mit, dass er die "…- Suppe" verteilt habe (18.34 Uhr). Am folgenden Tag (3. März 2010, 09.27 Uhr) drängt ein Anrufer mit … Telefonnummer [aus dem Land B._____] den Beschuldigten, ihm Geld zu überweisen. Der Beschuldigte bittet um Verzeihung. Er wird
- 21 es sofort überweisen, wenn er etwas bekommt. Auch einem seiner … Gesprächspartner [aus dem Land E._____] verspricht er, das Geld sofort auf die Währung von dessen Land (Euro) zu wechseln und es jemandem zu übergeben, der damit zurückkehrt (21.38 Uhr). Um 21.45 Uhr schliesslich teilt der Beschuldigte dem erneut auf Geldzahlung drängenden … Gesprächspartner [aus dem Land B._____] vom Vormittag mit, er habe die Dinge, welche er gebracht habe, bereits alle verteilt, und es werde "bis am Freitag sein". Er brauche nur noch die "Schönheit des Mannes" (Geld) einzufordern. cc) Der Beschuldigte schilderte in zahlreichen Telefonaten nicht nur, wie er verhaftet wurde, die in seinem Körper mitgeführten "Dinge" aber unentdeckt blieben. Abgehört werden konnten auch Gespräche, in denen sich Abnehmer erkundigten, ob er nun liefern könne, und solche, in denen er von Lieferanten bedrängt wurde, die rasch Geld sehen wollten, ihnen bestätigte, bereits alles verkauft zu haben, und demnächst Geld zu überweisen versprach. Mitgeschnitten werden konnte sogar, wie der Beschuldigte dozierte, dass man tatsächlich Fahrzeuge kaufen müsse, um im Verhaftungsfall belegen zu können, dass man kein Drogendealer, sondern ein harmloser Autohändler sei. Als erstellt gelten kann somit, dass er tatsächlich Drogen importiert hatte und nicht bloss zum Scherz sagte, ihm hätten – wenn er solche dabei gehabt hätte – zwei bis drei Jahre Gefängnis gedroht. Bezüglich der Art der Drogen gilt das bereits zu Ziff. 1 der Anklage Gesagte (Erw. III/2d). dd) Zweifelhaft ist allenfalls die mehrfach abgehörte Schilderung des Beschuldigten, wie er gleich nach der Verhaftung die Toilette aufgesucht und dabei mehrere "Dinge" ausgeschieden (und weggespült) habe. Die Beamten der Grenzwacht hegten ja offensichtlich den Verdacht, dass der Beschuldigte ein sogenannter "Bodypacker" sei, und wollten ihn deshalb auch röntgen lassen (Urk. 1/7a S. 1 unten). Dass man ihm unter solchen Umständen leichthin eine Gelegenheit geboten haben soll, mitgeführte Drogen zu beseitigen, erstaunt sehr. Durchaus möglich ist, dass der Beschuldigte diesbezüglich seine Komplizen belog, um einen Teil der geschmuggelten Drogen auf eigene Rechnung verkaufen
- 22 zu können. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, da dieses Detail weder für den Schuldpunkt noch für die Strafzumessung bedeutsam ist. ee) Was schliesslich die Menge des in die Schweiz eingeführten und anschliessend verkauften Kokains betrifft, machte der Beschuldigte am Telefon unterschiedliche Angaben. Aufgrund seiner bekannten Art, Zahlen (wenn auch nur sehr oberflächlich) zu verschleiern (vgl. Erw. III/2c/dd), kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit "5 und 5", " 7 und 5" bzw. "8 und 5" die Zahlen 55, 75 bzw. 85 gemeint sind. Dies sind nach der Erfahrung des Gerichts realistische Zahlen für den Transport von Kokainfingerlingen im Verdauungstrakt. Dazu passt ferner, dass "8 und 5" nach den Angaben des Beschuldigten weniger als "1" bzw. "1 Koffer" sind, womit vernünftigerweise nur 1 Kilo gemeint sein kann. Letzteres stützt auch die Annahme der Anklagebehörde, dass ein Fingerling 10 Gramm Kokain enthielt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Anklageziffer 3 (Erw. III/4/c/dd). Nicht recht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschuldigte zunächst zwei Gesprächspartnern angab, "55 Dinge" bzw. "55 Menge von Sand" mitgeführt zu haben, später hingegen (gegenüber anderen Personen) von "75 Dingen" und dann sogar von "85 Dingen" sprach. Klar ist zwar, dass der Beschuldigte am Abend des 1. März 2010, als er die Menge mit 55 bezifferte, erst gerade aus dem Polizeigewahrsam entlassen worden war und, wie er ausdrücklich sagte, noch "Sand kippen" (d.h. Fingerlinge ausscheiden) musste. Als er tags darauf von "85 Dingen" sprach, teilte er auch schon interessierten Personen mit, dass es nun "eine gekochte Suppe" gebe, was darauf hinweist, dass er die Drogen inzwischen ausgeschieden und zum Verkauf bereitgemacht hatte. Dies vermag aber die unterschiedlichen Mengenangaben nicht zu erklären, hatte doch der Beschuldigte die Fingerlinge zuvor selbst geschluckt, so dass er deren Zahl eigentlich schon vor dem Ausscheiden hätte kennen müssen. Naheliegender erscheint daher, dass er gegenüber seinen Gesprächspartnern nicht offenlegen wollte, über welche Drogenmenge er verfügte, und daher zu hohe oder zu tiefe Zahlen angab. Zugunsten des Beschuldigten ist daher von einer Mindestmenge von ca. 550 Gramm Kokain auszugehen. Er wusste dabei allerdings, dass dieses Kokain sogar dann noch von guter Qualität war, wenn es gestreckt wurde (Gespräch vom 1.3.2010, 19.31 Uhr: "Es gibt noch andere Art von Sand, welche man dazu tun
- 23 kann, und es wird immer noch auf 9 betragen!"). Erstellt ist aufgrund der abgehörten Telefongespräche schliesslich auch, dass der Beschuldigte diese Drogen schon am Abend des 3. März 2010 vollständig verkauft hatte und nur noch auf die Bezahlung warten musste (Gespräch vom 3.3.10: "Die Dinge, die ich mitbrachte, habe ich bereits verteilt ... ich brauche jetzt nur noch die Schönheit des Mannes zu fordern"). 4. a) In Ziffer 3 der Anklage wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 8. März 2010 im Auftrag einer unbekannten, in E._____ ansässigen Person (mit der Telefonnummer … / …) Kokain zum Zwecke des Verkaufs übernommen zu haben. Nach Rücksprache mit einem sich in N._____ aufhaltenden Mann namens "U._____" habe er von einem … [Staatsangehörigen aus G.______] in F._____ ca. 290 Gramm dieser Droge (nämlich 13 Fingerlinge zu ca. 15 Gramm und 10 solche mit ca. 10 Gramm Inhalt) abgeholt. b) Das erste bezüglich dieser Tat (Vorgang 80) abgehörte Gespräch wurde seitens des Mannes, bei dem es sich nach Auffassung der Anklagebehörde um den Beschuldigten handelte, zunächst (erstes Gespräch) mit der Telefonnummer 076 / … geführt, die weiteren mit der Nummer 078 / … . Dass es dabei um ein zusammenhängendes Tatgeschehen ging, ergibt sich aus den nachstehend zusammengefassten Gesprächsabläufen. Von Bedeutung ist dabei insbesondere, dass die abzuholende Menge von "2 und 9" (bzw. 290) sowohl im ersten Gespräch (7. März 2010, 20.13 Uhr) als auch in späteren Telefonaten (8. März 2010, 10.57, 11.01 und 11.42 Uhr) genannt wurde. Die erwähnten Telefonnummern sind, wie im Zusammenhang mit den Anklageziffern 1 und 2 gezeigt werden konnte, dem Beschuldigten zuzuordnen (vgl. Erw. III/2c/ee-ff und Erw. III/3b). Möglich ist zwar, dass der Beschuldigte einmal jemandem sein Mobiltelefon auslieh, um ein Gespräch zu tätigen. Dass er aber am Abend des 7. März 2010 beide Natels kurz nacheinander einer Drittperson überliess und diese sodann über den Anschluss 078 / … bis zum folgenden Mittag zahlreiche weitere Gespräche führte, wäre äusserst ungewöhnlich und ist daher nicht plausibel. Daran hätte der Beschuldigte sich zwei Monate später bei seiner diesbezüglichen Befragung jedenfalls noch erinnern müssen, und es wäre in seinem ureigensten Interesse gele-
- 24 gen, dazu auch Angaben zu machen. Ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten bildet ausserdem die Erwähnung einer Polizeikontrolle, in welche er letztes Mal bei der Einreise geraten ist, und bei der er grosse Probleme gehabt hätte, wenn er so ein "Ding" zuvor berührt hätte. Dies passt auffällig mit der Tatsache zusammen, dass der Beschuldigte am 1. März 2010 in S._____ angehalten und kontrolliert worden war, wobei man (gemäss seinen Ausführungen in verschiedenen Telefonaten (u.a. vom 2. März 2010, 11.06 Uhr) auch seine Hände auf Drogenspuren untersucht hatte. Es kann deshalb als erwiesen gelten, dass der Beschuldigte die fraglichen Gespräche geführt hat. c) Die Telefonüberwachung erbrachte (zusammengefasst) folgende Erkenntnisse: aa) Am 7. März 2010 ruft ein im Ausland ("Wie steht es in eurem Land?") – gemäss seiner Telefonnummer … … mutmasslich in E._____ – weilender Mann den Beschuldigten an und fragt ihn, ob er zu jemandem gehen und etwas abholen kann. Eines von seinen Dingen, das allerdings nicht ihm allein gehört, befindet sich bei einem Mann in N._____. Derjenige hat schon einige verkauft, Der Beschuldigte soll abholen, was noch übrig ist. Auf seine Rückfrage bestätigt der Anrufer, dass er das Ding hergestellt hat. Der Beschuldigte soll es aber trotzdem zuerst überprüfen, in dem er "eins aufmacht", und dann – wenn es etwas ist, das er verkaufen kann – "alle aufmachen", um sicher zu sein, dass alles dasselbe ist. Der Beschuldigte soll dann alles zusammenzählen und zu sich nach Hause nehmen. Als der Anrufer sagt, dass N._____ nicht weit von V._____ liege, moniert der Beschuldigte, dass er diesen Ort nicht mehr nennen soll. Er soll ihm nur die Nummer des besagten Mannes schicken. Der Beschuldigte wird diesen dann kontaktieren und fragen, wie viele es sind. Der Gesprächspartner fordert ihn auf, dafür aber nicht sein eigenes Telefon zu benützen. Anschliessend kommt auf "…" [Staat E._____] Seite noch ein zweiter Mann ans Telefon und betont: "Wir wollen, dass du dorthin gehst und von ihm abholst, welche noch bei ihm übrig blieben!". Nun fragt der Beschuldigte, wie viele denn übrig sind, und erhält zur Antwort: "Ungefähr 2 und ... also 2 und 9". Schon bei diesem Anruf lässt sich kaum noch bezweifeln, dass über die Abholung von Kokainfingerlingen gesprochen wird: Was
- 25 der Beschuldigte abholen soll, wird nur als "Ding" bezeichnet. Es handelt sich um etwas, worüber man besser nicht am eigenen Telefon spricht, und dies schon gar nicht unter Nennung von Örtlichkeiten. Das "Ding" ist offenbar im Ausland hergestellt und von dort nach N._____ geliefert worden. Es besteht aus mehreren Objekten, die man aufmachen muss, um zu überprüfen, ob es zum Verkauf taugt, und ob sich in allen diesen Objekten dieselbe Ware befindet. bb) Zehn Minuten später spricht der Beschuldigte wiederum mit zwei Männern mit einer (anderen) … Telefonnummer [aus dem Land E._____] (… …). Im Laufe des Gesprächs kommt wieder das Ding zur Sprache, welches der Beschuldigte abholen soll, um es zu "retten". Man soll ihm einfach die Nummer des Mannes schicken, und wenn er an seinen Wohnort zurückkehrt, wird er Leute finden, denen er es gibt. Und wenn diese es testen und sich beschweren, es sei nicht so gut wie das andere, welches er ihnen jetzt gegeben habe und von ihnen als sehr gut bezeichnet worden sei, dann sage er ihnen, es sei dasselbe Ding. Der Gesprächspartner antwortet, dass der Beschuldigte es auch aufbewahren und es, wenn er noch etwas erhält, noch einmal verbessern kann. Der Beschuldigte möchte aber das Ding nicht berühren. Hätte er es berührt, so hätte er bei der letzten Polizeikontrolle bei der Einreise in dem Land grosse Probleme gehabt. Er wird für das Ding aber Geld bekommen. Schlimmstenfalls kann man es billiger verkaufen – Hauptsache, man kann das Geld realisierbar machen. Die Männer mit der … Telefonnummer [aus E.____] sollen ihm aber die fragliche Nummer sofort senden und dem Mann klar machen, dass morgen jemand kommt, um das andere abzuholen. Um 21.03 Uhr telefoniert der Beschuldigte mit einer Drittperson (ebenfalls mit … Nummer [aus E._____]) und erwähnt dabei, dass er noch auf die Übermittlung einer Telefonnummer wartet. Er wird dann dorthin gehen, es angucken und nach Rücksprache mit seinen Auftraggebern abholen. Danach wird er es an die Leute verteilen. Aus diesen beiden Gesprächen geht deutlich hervor, dass von Drogen gesprochen wird, denn genau auf solche wurden die Hände des Beschuldigten untersucht, als ihn die Grenzwacht bei seiner kurz zuvor erfolgten Einreise anhielt. Klar zum Ausdruck kommt auch, dass der Beschuldigte die Drogen verkaufen will.
- 26 cc) Um 21.44 Uhr ruft der Beschuldigte auf die bereits erwähnte Nummer … … an und erhält die fragliche Telefonnummer: 78 ... … . Er erfährt ausserdem, dass diese Nummer einem gewissen "U._____" gehört, und dass dieser gesagt hat, das Ding befinde sich "in der Hauptstadt euerem Wohnort". Der Gesprächspartner fordert den Beschuldigten zum Schluss noch auf, für den Anruf bei "U._____" eine andere Nummer zu benützen. Der Beschuldigte erwidert, er werde die gleiche Nummer benützen, verspricht aber, diese nachher sofort auszuschalten. Unmittelbar anschliessend tätigt er diesen Anruf. "U._____" erklärt ihm, dass er in "N._____ V._____" wohnt. Das Ding befindet sich aber in der Hauptstadt Z, wo der Beschuldigte wohnt. Es wird vereinbart, dass der Beschuldigte es morgen abholt. "U._____" wird den Mann, bei dem es sich befindet, vorher anrufen, und er wird dem Beschuldigten dessen Nummer geben. Der Beschuldigte soll das Ding überprüfen und sofort mitnehmen. Er, "U._____", wird diesen Mann beauftragen, die Waage zu bringen, damit man alles wägen kann. Der Beschuldigte betont erneut, dass er das Ding nicht mit seinen Fingern berühren, d.h. die Dinge nicht aufmachen will. "U._____" beruhigt ihn, alle seien eingewickelt worden, und der Beschuldigte antwortet, dass er es auch genau so abholen wird. Wenige Minuten später übermittelt "U._____" dem Beschuldigten die Nummer 078 /… . dd) Der Beschuldigte ruft sogleich auf diese Nummer an, und die beiden Männer vereinbaren für den folgenden Tag, vor 10.00 Uhr ein Treffen, ohne ein Wort über dessen Zweck zu verlieren. Der Beschuldigte soll zum Bahnhof F._____ kommen. Sein Gesprächspartner wohnt in F._____ und wird ihn abholen. Am 8. März 2010, 10.57 Uhr, telefoniert der Beschuldigte mit seinem Auftraggeber. Er will wissen, ob sie das Ding "auf 10er eingewickelt" hätten. Der Mann habe welche gebracht und gesagt, es sei 1 und 00, und das andere sei auf 1 und 5. Der Beschuldigte wird gefragt, wie viele es nach den Angaben des Mannes betrage, und antwortet: "190". Sein Gesprächspartner ist offensichtlich irritiert und fragt nochmals, wie viele alle insgesamt gewesen seien. Der Beschuldigte erklärt: "Sagen wir mal, der 15er beträgt 1 und 3. Danach sagte er, dass das andere 1 und 00 beträgt." Auf die Rückfrage: "290 oder 190?" bestätigt er schliesslich: "Okay! 290, ja 290". Der Gesprächspartner versteht das nicht, denn es sollte 295 betragen, und weist den Beschuldigten an, es nochmals zu zählen, bevor er damit
- 27 weggeht. Der Beschuldigte erwidert, die Sache sei aber, es hier zu kochen, und erhält zur Antwort, er müsse es in der Anwesenheit des Mannes kochen und überprüfen. Wenn er es machen könne, solle er es mitnehmen, aber er müsse sich auch vergewissern, wie viele es allesamt seien. Kurz darauf ruft der Beschuldigte nochmals an und teilt mit, er (der Mann, bei dem er nun ist) habe ihm gesagt, dass er die Zutaten nicht habe, mit denen man koche. Sein Auftraggeber entgegnet, er dürfe es nicht nehmen, ohne es gekocht zu haben, aber er könne ja anderswohin gehen und es dort überprüfen. Der Beschuldigte schlägt vor, es so zu nehmen und von seinen Kunden überprüfen zu lassen. Das gefällt seinem Gesprächspartner nicht. Der Beschuldigte müsse sicher sein, dass seine Kunden es auch annehmen, bevor er es nimmt. Darum soll er selber damit an einen Ort gehen, wo er es überprüfen lassen kann. Wenn das nicht geht, muss er es sein lassen, denn dieses Ding gehört einer Gruppe. Unmittelbar anschliessend telefoniert der Beschuldigte mit "U._____" und teilt mit, er sei nun bei dem Mann, wolle aber, dass man das Ding koche, so dass er wisse, ob es die angesprochene Zahl betrage. "U._____" sagt, er solle es kochen und ausserdem wägen. Der Beschuldigte sagt, es gehe nun um den Inhalt, so dass man feststelle, ob es hoch steige. Auf die Frage nach der Menge erklärt er, es seien vielleicht 5 mehr als die Zahl, sagen wir mal, alle zusammen 2 und 9. "U._____" erklärt, es müsse 2 und 9 und 5 betragen. Aber das wichtigste, betont der Beschuldigte, sei jetzt, es zu kochen. Der Mann, bei dem sich der Beschuldigte aufhält, kommt schliesslich selber ans Telefon und sagt, er habe dieses Ding wirklich nicht dabei, und es gebe auch niemanden, der in der Nähe wohne. Auf erneute Rückfrage des Beschuldigten besteht der Auftraggeber darauf, dass ein kleines Stück davon gekocht wird. Die beiden Männer einigen sich, dass der Beschuldigte ein Stück davon aufmacht und zur Prüfung mitnimmt. Er ruft nun wieder "U._____" an und sagt, er nehme zwei Stücke mit, weil er keine Werkzeuge habe, um dieses Ding zu überprüfen. Er geben ihnen diese zwei und rufe morgen an. Vielleicht nehme er dann alle mit. "U._____" verlangt, dass der Beschuldigte jetzt alle mitnimmt, denn der Mann, bei dem sich das Ding befindet, will nicht mehr, dass es bei ihm bleibt. Man soll es von seinem Haus wegnehmen. Der Beschuldigte bleibt dabei, "2 oder 3 zur Probe" mitzunehmen, sonst muss er es sein lassen. Er fragt beim Auftraggeber nach,
- 28 und dieser erklärt, er solle es sein lassen. Der Beschuldigte möchte nur 3 Stücke nehmen. Wenn man es testet, wenn es 4 Hände hat, dann kann man ein kleines Ding hinfügen ... Um 11.42 Uhr telefonieren die beiden Männer nochmals miteinander. Der Beschuldigte bestätigt, dass er sich immer noch dort befindet, und dass alles zusammen 290 beträgt. Er erhält den Auftrag, alles mitzunehmen und sich darum zu kümmern. Auf erneute Rückfrage bestätigt der Beschuldigte schliesslich um 11.54 Uhr, dass er gerade am Weggehen ist. Er hat nun alles mitgenommen, denn er hat sich davon vergewissert, dass alles dieselben Dinge sind. Auch diese Gespräche sind ohne weiteres verständlich. Der Beschuldigte trifft den Mann in F._____, der nach eigenen Angaben 13 Einheiten (wohl Fingerlinge) zu 15 (Gramm) und daneben weitere 100 Gramm (Kokain) bei sich hat. Der "…" Auftraggeber [aus E._____] ist verwirrt, weil dies zusammen 290 und nicht 295 Gramm sein sollen, und beharrt vor allem darauf, dass der Beschuldigte die Qualität des Kokains prüft. Dies geht nicht, weil das dazu nötige Material vor Ort nicht verfügbar ist. Der Beschuldigte will deshalb zunächst nur ein Muster übernehmen, damit seine Kunden die Qualität prüfen können, erhält aber schliesslich die Anweisung, nun doch alles zu übernehmen und für den Absatz des Kokains zu sorgen. Ob ihm letzteres auch gelungen ist, bleibt unklar. Der unter Ziff. 3 eingeklagte Sachverhalt ist insoweit erstellt. 5. a) Gemäss Ziffer 4 der Anklage (Vorgang 78) soll der Beschuldigte schliesslich am 9. März 2010 im Auftrag eines Mannes mit der Telefonnummer 076 / … von M._____ nach H._____ gereist sein und dort von einem ebenfalls unbekannten Mann mit der Telefonnummer 076 / … mindestens ca. 150 Gramm Kokain in rot markierten Fingerlingen entgegengenommen haben. Dieses Kokain habe er sodann nach I._____ transportiert und es dem Auftraggeber oder gemäss dessen Anweisungen unbekannten Abnehmern übergeben. b) Auch in diesem Punkt stützt sich die Anklage ausschliesslich auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung. Für alle diesbezüglichen Anrufe wurde das Mobiltelefon mit der Nummer 076 / … verwendet. Im Zusammenhang mit den anderen deliktischen Vorgängen, die nach dem bereits Ausgeführten dem Beschuldigten nachgewiesen werden können, tritt diese Telefonnummer nicht in Erschei-
- 29 nung. Zwar finden sich in den Dossiers zu den Vorgängen 74 (Ziff. 2 der Anklage) und 80 (Ziff. 3 der Anklage) einige TK-Protokolle von Gesprächen, die am 5. und 11. März 2010 bzw. am 15. März 2010 mit dieser Nummer geführt werden. Diese Gespräche erscheinen auch durchaus als drogenhandelsverdächtig, doch lässt sich ein inhaltlicher Zusammenhang mit dem unter Ziff. 2 eingeklagten Kokainimport bzw. mit dem gemäss Ziff. 3 der Anklage vom Beschuldigten übernommenen Kokain nicht ausmachen. Bei der Polizeikontrolle vom 1. März 2010 trug der Beschuldigte indessen eine SIM-Karte des Telefonanbieters "W._____" mit der SIM- Nummer … … auf sich (Urk. 1/7a S. 3). Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass zu dieser SIM-Karte die Rufnummer 076 / … gehört. Erwiesen ist somit, dass diese zu den zahlreichen vom Beschuldigten verwendeten Telefonnummern gehörte. Zudem befand sich der Benützer dieser Nummer bei den bereits erwähnten Gesprächen vom 5. und 11. sowie in einem Fall auch vom 15. März 2010 in I._____. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass die genannte Rufnummer regelmässig vom Beschuldigten benützt wurde, denn er agierte öfters von I._____ aus. So traf er sich dort mit D._____ zur Geldübergabe (vgl. Erw. III/2), führte er von dort aus am 2. März 2010 zwischen 15.11 und 15.28 Uhr mehrere Gespräche im Zusammenhang mit dem Vorgang 74 und begab er sich schliesslich am 24. März 2011 nach seiner erneuten Einreise in die Schweiz zum Bahnhof I._____, wo er verhaftet wurde (Urk. 10/1). Hinzu kommt schliesslich, dass dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme ein Gespräch vom 5. März 2010, 13.27 Uhr (in den Akten zum Vorgang 74) vorgehalten wurde, worin ihn jemand aufgefordert hatte, ihm Fr. 50.– zu bringen, so dass sie "das miteinander sortieren" könnten. Er erklärte dazu, jemand habe ihm gesagt, er solle ihm Fr. 50.– bringen, und gab somit implizite zu, dieses Gespräch mit der Nummer 076 / … geführt zu haben. Unter diesen Umständen kann nicht mehr ernsthaft bezweifelt werden, dass ihm auch die nachstehend zusammengefassten Gespräche zuzuordnen sind, zumal er nicht einmal behauptete, diese nicht geführt zu haben, und keinerlei Angaben machte, wer dies sonst getan haben könnte. Er beschränkte sich vielmehr auf die stets wiederholte Erklärung, dass er "momentan nichts zu sagen" habe. c) Am 8. März 2010, 19.11 Uhr, ruft ein Mann mit der Telefonnummer 076 / … den Beschuldigten an und bittet ihn, zum Restaurant zu kommen, weil er
- 30 mit ihm diskutieren möchte. Am folgenden Morgen um 08.07 Uhr ruft der Mann den Beschuldigten erneut an. Dieser fordert ihn auf, "ihnen" zu sagen, dass sie sich mit ihm, dem Beschuldigten, in Verbindung setzen sollen. Er sei derjenige, der komme. Um 08.30 Uhr telefonieren die beiden Männer wiederum miteinander. Der Beschuldigte wird informiert, dass "es geht", und dass er "ihn" anrufen soll, damit "er" weiss, ob der Beschuldigte zu "ihm" nach Hause kommt oder wohin. Wenige Minuten später kontaktiert der Beschuldigte einen Mann mit der Telefonnummer 076 / … . Er fragt, ob er (zu diesem) nach Hause oder ins Büro kommen soll, und erhält zur Antwort, er solle an den Wohnort des Gesprächspartners kommen. Es kann aber noch eine Stunde dauern, bis er dort ist. Der Gesprächspartner bittet ihn daher, nochmals anzurufen. Dies tut der Beschuldigte, der sich gemäss den festgestellten Standorten seines Mobiltelefons inzwischen von M._____ nach Y._____ verschoben hat, um 09.21 Uhr. Er sagt, dass er gleich dort an der Fahrzeug-Haltestelle landen wird. Die beiden Männer diskutieren hin und her, ob sie sich im Büro, beim "Z._____" oder beim Angerufenen zuhause treffen sollen, und vereinbaren schliesslich letzteres. In einem weiteren, wenige Minuten später aufgezeichneten Telefonat will der Mann mit der Nummer 076 / … vom Beschuldigten wissen, was für eine Markierung die Ware trägt. Dieser teilt ihm mit, dass es Blutfarbe, d.h. rote Farbe sei. Um 09.28 Uhr folgt die Antwort, dass es "hier nicht so etwas gibt", der Beschuldigte soll denjenigen richtig fragen! Nun ruft der Beschuldigte, der sich mittlerweile in H._____ aufhält, den Mann mit der Nummer 076 / … an, der ihn dorthin geschickt hat. Er fragt, welche Farbe das Auto trage, und erwidert auf die Auskunft, dieses sei rot gewesen, dass er "ihnen" das gesagt habe, "sie" aber behaupteten, es sei kein Rot. Der Beschuldigte soll "ihm" (d.h. dem Mann in H._____, der gesagt hat, es sei nicht rot) die "Maschine" (i.e. das Telefon) geben, damit er selber mit diesem reden kann. Dies geht nicht, weil der Beschuldigte diesen Mann noch gar nicht getroffen, sondern nur mit ihm telefoniert hat. Um 09.45 Uhr ruft der Beschuldigte den Mann in H._____ an und teilt ihm mit, dass er nun vor dessen Tür stehe. Danach ruht der Telefonverkehr, bis um 11.40 Uhr der Beschuldigte den Mann mit der Nummer 076 / … von AI._____ aus informiert, dass er das Auto gebracht, es aber in "…" gelassen habe, denn "wir müssen noch wissen, wo wir das Auto parken". Der Beschuldigte
- 31 soll, wenn er in die Hauptstadt kommt, die Strassenbahnlinie "1 und 1" nehmen. Er will dies nicht machen, der Gesprächspartner soll gegen 15.00 oder 15.30 Uhr bei ihm vorbeikommen. Dieser ruft jedoch um 14.00 Uhr an und fordert den Beschuldigten auf, um 15.00 Uhr nach AA._____ zu kommen, von wo sie zusammen zu diesem Kerl gehen werden, so dass er das Ding sieht. Dem Beschuldigten, der sich in I._____ aufhält, gefällt dies nicht, weil AA._____ "sehr gefährlich" ist. Er will, dass der Gesprächspartner "nach hier" kommt, und beschreibt ihm, wie er mit der S … ab AA._____ oder mit der S … ab M._____ nach I._____ gelangt. Um 15.04 Uhr ist der Mann mit der Nummer 076 / … in I._____ angekommen und ruft den Beschuldigten an, um den genauen Treffpunkt zu vereinbaren. Am Abend (20.13 Uhr) fragt er schliesslich den Beschuldigten an, ob er noch herauskomme, und ob "noch welche übrig" blieben. Der Beschuldigte bejaht dies, es sind noch "1 und 5" übrig. d) Auch in diesem Fall bedienen sich die drei Beteiligten offensichtlich einer verschleierten Sprache. Das "Ding", um welches es geht, wird einerseits als "Auto", anderseits als "Ware" bezeichnet. Es ist rot markiert, und es können davon "1 und 5" übrig bleiben. Dem Wortlaut nach ergeben diese Äusserungen keinen Sinn. In Anbetracht der bereits mehrfach erstellten Verwicklung des Beschuldigten in den Kokainhandel und des Umstandes, dass er mit dem "Ding" lieber nicht nach AA._____ fahren will, weil es dort "sehr gefährlich" ist, steht ausser Zweifel, dass die fraglichen Telefongespräche ebenfalls ein Kokaingeschäft betreffen. Anhand des Gesprächsinhalts lässt sich der Ablauf der Ereignisse überzeugend rekonstruieren. Der Mann mit der Telefonnummer 076 / … vermittelt den Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Mann in H._____, damit der Beschuldigte dort Kokain abholen kann, und zwar dasjenige, welches sich in einer rot markierten Verpackung befindet. So etwas ist angeblich in H._____ nicht vorhanden, doch erhält der Beschuldigte das Kokain schliesslich doch und bringt es nach I._____. Von dort soll er es zusammen mit seinem Auftraggeber zu einem möglichen Abnehmer nach M._____-AA._____ bringen. Dies ist ihm zu riskant, weshalb er darauf besteht, dass der Auftraggeber nach I._____ kommt. Dieser bringt das Geschäft in AA._____ offenbar zustande. Danach sind vom Kokain noch "15" (zur Interpretation von "1 und 5" vgl. Erw. III/2c/dd, III/3d/ee und III/4c/aa-dd) üb-
- 32 rig. Zwar nachvollziehbar, aber keineswegs zwingend ist der Schluss der Anklagebehörde, dass damit ca. 150 Gramm (nämlich 15 Fingerlinge à 10 Gramm) Kokain gemeint gewesen seien. Die im Zusammenhang mit Ziff. 3 der Anklage abgehörten Gespräche belegen nämlich, dass der Beschuldigte und dessen Komplizen die Kokainmengen am Telefon nicht immer mit der Anzahl der Fingerlinge, sondern manchmal auch in Gramm angaben. Ohne weiteres möglich ist daher, dass auch mit den "15", die am Abend des 9. März 2010 noch übrig waren, nicht 15 Fingerlinge, sondern 15 Gramm Kokain gemeint waren. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen. Erstellt sind bezüglich Ziff. 4 der Anklage somit nur die Übernahme und der Transport einer unbestimmten, jedenfalls aber 15 Gramm übersteigenden Menge Kokain zum Zwecke der Weitergabe an den Auftraggeber mit der Telefonnummer 076 / … oder an von diesem bezeichnete Abnehmer. 6. a) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte nachweislich unter zwei Malen Kokain im Verkaufswert von insgesamt mindestens Fr. 40'000.– aus B._____ importiert und verkauft (Ziff. 1), als "Bodypacker" mindestens ca. 550 Gramm Kokain guter Qualität aus E._____ in die Schweiz geschmuggelt (Ziff. 2), in F._____ ca. 290 Gramm Kokain zum Zwecke des Verkaufs übernommen (Ziff. 3) und schliesslich in H._____ eine unbekannte, jedoch 15 Gramm übersteigende Menge Kokain abgeholt hat, um dieses weiterzugeben (Ziff. 4). b) Die rechtliche Würdigung dieser Sachverhalte seitens der Anklagebehörde und der Vorinstanz ist im wesentlichen zutreffend, bedarf aber in zwei Punkten einer Korrektur. Zum einen hat der Angeklagte in allen diesen Fällen Betäubungsmittel transportiert, verkauft oder übernommen und nicht bloss Anstalten dazu getroffen. Zum anderen ist bei Ziff. 4 der Anklage nicht erwiesen, dass der Angeklagte mehr als 18 Gramm reines Kokainhydrochlorid übernahm bzw. weitergab. Diesbezüglich ist somit der Tatbestand der (mengenmässig) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht erfüllt (BGE 109 IV 145). c) Sind seit der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens die massgeblichen Strafbestimmungen geändert worden, so ist das neue Recht anzuwenden, wenn dieses im konkreten Fall zu einer milderen Sanktion führt (Art. 2 Abs. 2
- 33 - StGB; Basler Kommentar, 2. A., N 10 zu Art. 2 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Am 1. Juli 2011 ist eine revidierte Fassung von Art. 19 BetmG in Kraft getreten. Diese sieht indessen für den Fall, dass die Widerhandlung die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann und der Täter dies weiss oder annehmen muss, nach wie vor ein Mindeststrafmass von einem Jahr Freiheitsstrafe vor (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, vgl. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG). Diese Mindeststrafe kann zwar nach dem neuen Recht unterschritten werden, wenn der Täter erst Anstalten zu Drogengeschäften getroffen hat oder wenn er selber drogensüchtig ist und zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums delinquiert hat. Beim Angeklagten sind jedoch diese Voraussetzungen nicht gegeben. Er konsumierte insbesondere nach seinen eigenen Angaben keine Drogen (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 11/3 S. 6) bzw. nur "Gras" (Marihuana; Urk. 2/2 S. 5). Das neue Recht führt somit in seinem Fall nicht zu einer milderen Strafe. Der Beschuldigte ist demgemäss der mehrfachen, teilweise (Ziff. 1, 2 und 3 der Anklage) qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG schuldig zu sprechen.
IV. 1. a) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden in schweren Fällen (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG) mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft. Zusätzlich kann eine Geldstrafe ausgefällt werden (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 aBetmG, Art. 40 und Art. 34 StGB). b) Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb dieses nach oben hin nicht erweiterbaren Rahmens obligatorisch straferhöhend in Betracht zu ziehen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 116 IV 303). Beim Beschuldigten liegen keine Strafmilderungsgründe (Art. 48 StGB) vor. c) Die Strafe ist sodann nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Stra-
- 34 fe auf sein Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bemisst sich nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, nach der Verwerflichkeit der Tathandlungen, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, inwieweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). d) Bei Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im besonderen spielt zunächst das Gefährdungspotenzial der in Frage stehenden Betäubungsmittel eine Rolle. Im weiteren kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist, was er damit gemacht hat (Hug-Beeli, Betäubungsmitteldelikte 1983-1991, S. 429 f., 436 und 438) und ob er im Ablauf des Drogenhandels eine bestimmende oder nur eine untergeordnete Funktion innehatte. So trifft den Täter, welcher eine bestimmte Drogenmenge lediglich transportiert, grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjenigen, der sie verkauft oder zum Zwecke des Weiterverkaufs erwirbt (BGE 121 IV 206). Andauernde Delinquenz wiegt naturgemäss schwerer als eine einmalige Verfehlung. Ein wesentliches Strafzumessungskriterium ist sodann, ob ein Angeklagter selbst drogenabhängig ist oder ob er im Drogenhandel den leicht verdienten Geldgewinn suchte. Von Bedeutung sind ferner allfällige Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat, insbesondere ein umfassendes Geständnis, kooperatives Verhalten in der Untersuchung, Reue und Einsicht. Alle diese Umstände können sich im einen Fall erheblich straferhöhend, im anderen stark strafreduzierend auswirken (BGE 118 IV 348 f.). Bei schweren Fällen von Drogenhandel dürfen die Umstände, die zur Anwendung des qualifizierten Straftatbestandes von Art. 19 Ziff. 2 BetmG geführt haben, innerhalb des dadurch gegebenen Strafrahmens nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden. Bei der Strafzumessung mit in Betracht zu ziehen ist aber das Ausmass des qualifizierenden Tatumstandes, insbesondere die Menge der umgesetzten Drogen (BGE 118 IV 347 f.). 2. Der Beschuldigte beging nicht nur eine einmalige Verfehlung, sondern betätigte sich über ca. zwei Monate hinweg ziemlich intensiv im Handel mit Kokain, einer bekanntermassen sehr gefährlichen Droge mit hohem Suchtpotenzial. Seine Widerhandlungen bezogen sich auf eine insgesamt grosse Menge in der Grös-
- 35 senordnung von deutlich über einem Kilogramm Kokaingemisch. In mindestens einem Fall wusste der Beschuldigte, dass es sich um hochprozentigen Stoff handelte, der auch gestreckt noch von guter Qualität sein würde (vgl. Erw. III/3/d/bb). Er transportierte zwar, wenn sich dies als nötig erwies, selber Kokain vom Ausland in die Schweiz (Anklage-Ziffer 2), verkaufte aber auch grössere Mengen davon (Anklage-Ziffer 1). Unter welchen Umständen es zum Einstieg des Beschuldigten in den Drogenhandel gekommen ist und aus welchen Motiven er handelte, blieb weitgehend im Dunkeln, weil er während des gesamten Strafverfahrens jegliche Beteiligung an Drogendelikten bestritt. Die Art, wie er am Telefon bisweilen hartnäckig um den Kokainpreis feilschte (vgl. Erw. III/2c/cc), deutet aber klar daraufhin, dass der Beschuldigte mindestens teilweise auf eigene Rechnung handelte und finanzielle Beweggründe dabei jedenfalls eine gewichtige Rolle spielten. Um Beschaffungskriminalität handelte es sich weder ganz noch teilweise, denn er selber konsumierte nach eigenem Bekunden keine harten Drogen (Urk. 2/1 S. 4; Urk. 2/2 S. 5; Urk. 11/3 S. 6). Der Beschuldigte war nicht als Kleindealer auf der Strasse tätig, sondern importierte das Kokain und verkaufte es an kleinere Händler. Dabei verfügte er über weitreichende internationale Kontakte zu grösseren Kokainlieferanten in E._____ und B._____. Er stand somit in der Hierarchie des Drogenhandels in einer mittleren Stufe. Sein Verschulden wiegt gesamthaft betrachtet auch im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Ziff. 2 BetmG schon recht schwer. 3. a) A._____ wurde gemäss seinem mutmasslich echten … Pass [Staat K._____] (Urk. 5/2, vgl. Urk. 5/3) am tt.mm.jj. geboren und ist … Staatsbürger [von K._____]. Er trat allerdings auch schon unter anderen Namen (…; Urk. 11/4), mit anderen Geburtsdaten (…; Urk. 11/2 und 11/5; …) und sogar mit einer anderen Nationalität (AB._____; Urk. 11/4) in Erscheinung. Seine Identität ist insoweit nicht sicher geklärt. Gemäss seinen in der vorliegenden Untersuchung gemachten Angaben wuchs der Beschuldigte zusammen mit vier Geschwistern bei seinen Eltern in K._____ (Gliedstaat AC._____) auf. Er war nicht bereit, über besuchte Schulen oder anderweitige Ausbildungen Auskunft zu geben. Seine Angabe, Analphabet zu sein, erscheint in Anbetracht verschiedener bei ihm vorgefundener Notizen mit Namen, Adressen und Telefonnummern (Urk. 4/3) und seiner mindes-
- 36 tens zum Schein betriebenen Aktivitäten im Handel mit Gebrauchtwagen (Urk. 2/3 S. 5-7) als zweifelhaft. Über seine bisherigen Wohnorte und Arbeitsstellen war nur zu erfahren, dass er 2008 schon einmal als (erfolgloser) Asylbewerber in der Schweiz war, seit seiner ca. im Sommer 2009 erfolgten Heirat zusammen mit seiner Ehefrau legal in AD._____ (E._____) lebt (vgl. Urk. 5/4) und dort zeitweise auf dem Bau arbeitet. Das Ehepaar hat mittlerweile eine Tochter (geb. 2010). Bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse verweigerte der Beschuldigte die Auskunft. Seit dem 24. März 2010 befindet er sich in Haft, derzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt AE._____ (Urk. 11/3, Urk. 19 S. 1-3, Urk. 25, Urk. 36, Urk. 50 S. 1 ff.). b) Der Beschuldigte ist im schweizerischen Strafregister mit einer Verurteilung verzeichnet. Am 7. Mai 2010 fällte der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt gegen ihn wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus. An dieser Stelle ist beizufügen, dass heute keine Zusatzstrafe zu dieser Verurteilung ausgesprochen werden kann, weil die beiden Strafen nicht gleichartig sind (BGE 137 IV 58). Es sind sodann keine im Ausland erfolgten Verurteilungen des Beschuldigten bekannt. Abklärungen ergaben im Gegenteil, dass er zumindest in AF._____ (Urk. 11/7), AG._____ (Urk. 11/8) und AH._____ (Urk. 11/9) nicht vorbestraft ist. 4. a) Neben der bereits erwähnten Deliktsmehrheit (Erw. IV/1b) bestehen keine weiteren Straferhöhungsgründe. Die erwähnte Vorstrafe bildet vorliegend keinen solchen, da sie noch nicht bestand, als der Beschuldigte die nun zu ahndenden Straftaten beging. b) Dem Beschuldigten können auch keine Strafminderungsgründe zugute gehalten werden. Insbesondere fehlt es an einem (auch nur teilweisen) Geständnis, das in diesem Sinne berücksichtigt werden könnte. 5. a) Das Gericht geht zwar heute in dubio pro reo bezüglich der Anklageziffern 2 und 4 von geringeren Kokainmengen aus als die Vorinstanz. Die in erster Instanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren war aber auf der Grundlage der
- 37 damals für erstellt erachteten Sachverhalte milde. Sie ist dem nun festgestellten Sachverhalt durchaus noch angemessen und daher zu bestätigen. b) Der Angeklagte hat bis und mit heute 527 Tage Haft erstanden (Urk. 10/1- 10; Urk. 25; Urk. 36). Diese sind ihm auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 6. Da die Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe mehr als drei Jahre beträgt, ist der ganz oder teilweise bedingte Strafvollzug ausgeschlossen (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB).
V. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. September 2010 (Urk. 4/2) beschlagnahmten Mobiltelefongeräte und SIM- Karten dienten nicht zur Begehung von Straftaten, welche dem Angeklagten nachgewiesen werden konnten. Sie können daher nicht als Deliktswerkzeuge eingezogen, sondern höchstens zur teilweise Kostendeckung verwertet werden. Da von einer solchen Verwertung kaum ein Nettoerlös zu erwarten wäre, ist davon abzusehen und sind die beschlagnahmten Gegenstände dem Beschuldigten zurückzugeben.
- 38 - VI. a) Die Berufung des Angeklagten bleibt mit Ausnahme gewisser Korrekturen bei den gehandelten Kokainmengen, die aber keine Strafreduktion zur Folge haben, und der Herausgabe von Mobiltelefonen und SIM-Karten erfolglos. Ausgangsgemäss ist daher zunächst die erstinstanzliche Kostenauflage einschliesslich der Übernahme der Verteidigungskosten auf die Gerichtskasse zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ein Vorbehalt der Rückforderung von Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt aufgrund des Verbots einer reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen. b) Dem unterliegenden Appellanten sind sodann die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei bezüglich der letzteren die Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2011 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch im Anklagepunkt 5, "Vorgang 81") in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG.
- 39 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 527 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. September 2010 beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten (Sachkaution Nr. …) sind nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Bundesanwaltschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 40 - − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. September 2011
Der Vorsitzende:
Oberrichter lic. iur. Th. Meyer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Aardoom
Urteil vom 2. September 2011 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 - 6 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. Vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im angeklagten Vorgang 81 (Anklageziffer 5) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 191 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungshaft erstanden sind). Es wird davon Vormerk genommen, dass dem Beschuldigten mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 der vorzeitige Strafv... 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. September 2010 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse unter Sachkaution … aufbewahrten Mobiltelefone "Nokia" 1208 IMEI … und "Swisskan" N07 IMEI … einschliesslich Zube... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Ziffer 1 Abs. 3-6 BetmG freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. 3. Dem Angeklagten seien die beschlagnahmten zwei Mobiltelefone Nokia und Swisskan samt Zubehör (3 Sim-Karten) auf erstes Verlangen herauszugeben. 4. Sämtliche Kosten der ersten und zweiten Instanz seien auf die Staatskasse zu entnehmen. Es sei ihm eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft seit 24. März 2010 zuzusprechen. 1. Der Freispruch in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen. 2. Der Angeklagte sei sodann vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung im angeklagten Vorgang 27 (Anklageziffer 1) freizusprechen. 3. Sollte der Angeklagte der Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig gesprochen werden, sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwischen 30 bis 36 Monaten zu bestrafen. Davon sei die Hälfte zu vollziehen und die andere Hälfte bedingt aufzu... 4. Die Kosten seien dem Angeklagten ausgangsgemäss aufzuerlegen. Zwei Drittel der erstinstanzlichen Kosten seien dem Angeklagten aufzuerlegen, die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Angeklagten sei für den zweitins... Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 25. Januar 2011 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch im Anklagepunkt 5, "Vorgang 81") in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis heute 527 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. September 2010 beschlagnahmten Mobiltelefone und SIM-Karten (Sachkaution Nr. …) sind nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6 und 7) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Über die weiteren Kosten stellt die Obergerichtskasse Rechnung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art.... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Bundesanwaltschaft die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Kasse des Bezirksgerichts Zürich. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.