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Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2012 SB110303

16 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,726 mots·~1h 9min·2

Résumé

Menschenhandel etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110303-O/U/eh damit vereinigt SB110598-O

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Burri

Urteil vom 16. Mai 2012 in Sachen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. S. Steiner, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin (in Sachen DG100236) vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

und

B._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin (in Sachen DG110136) vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungskläger (in Sachen DG110136) sowie Anschlussberufungskläger (in Sachen DG100236) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____

- 2 betreffend Menschenhandel etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Dezember 2010 (DG100236) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Juli 2011 (DG110136)

- 3 - Anklage: (Urk. I/15A und II/19) Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. April 2010 und 18. Mai 2011 sind diesem Urteil beigeheftet.

Urteil und Beschluss vom 2. Dezember 2010 der Vorinstanz: (Urk. I/80) Das Gericht beschliesst: 1. Der Antrag des Geschädigtenvertreters Rechtsanwalt lic.iur. X._____ auf erneute Einvernahme der Geschädigten A._____ wird abgewiesen. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte C._____ ist schuldig − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf − der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB am 9. März 2009; − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB; − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV sowie

- 4 - − der Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 4. Es wird festgestellt, dass diese Strafe durch die 631 Tage Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft vollständig erstanden ist. 5. Die Geschädigte A._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf eingetreten wird. 6. Das Genugtuungsbegehren der Geschädigten A._____ wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 595.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 96.– Kanzleikosten Untersuchung Fr. 23'237.– Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden dem Angeklagten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 10. Dem Angeklagten werden Fr. 1'530.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 5 - Urteil vom 20. Juli 2011 der Vorinstanz: (Urk. II/54)

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr); − der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB; − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein); − der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 2 1/2 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 147 Tage durch Haft erstanden sind. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 13. Mai 2011 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener-

- 6 satzanspruches wird die Geschädigte auf den Weg des Zivil-prozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 3'561.05 Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. 18'593.80 amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung in der Höhe von 2/3 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Staatskasse genommen.

- 7 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 124) Hauptanträge 1. Die Berufungen und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten gegen die Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 und 20. Juli 2011 seien abzuweisen. 2. In Gutheissung der Anschlussberufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Dezember 2010 und der Berufung gegen das Urteil vom 20. Juli 2011 sei der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Auf die Zivilansprüche der Geschädigten sei nicht einzutreten. 4. Der Beschuldigte sei für die seit 12. März 2009 erstandene Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie den seit 13. Mai 2011 erstandenen Freiheitsentzug zu Folge vorzeitigen Strafantritts angemessen zu entschädigen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien für alle Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Für den Fall der Bestätigung der angefochtenen Urteile sowie Gutheissung von Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten sei der Beschuldigte nach Umfang und Massgabe der Schuldsprüche angemessen zu bestrafen. 2. Bei Schuldsprüchen seien die Schadenersatzbegehren der Geschädigten auf den Zivilweg zu verweisen und sei über ihre Genugtuungsansprüche nach gerichtlichem Ermessen zu entscheiden.

- 8 - 3. Die Verlegung der Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie der Kosten für die amtliche Verteidigung für alle Instanzen habe bei Bestätigung der angefochtenen Urteile und Gutheissung von Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft und Geschädigten nach Umfang und Massgabe der Schuldsprüche zu erfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 121, Prot. II S. 27) 1. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2010. 2. Aufhebung der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2010. 3. Bestätigung des Schuldspruchs gemäss Dispositiv Ziff. 1 des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Juli 2011. 4. Aufhebung der Freisprüche gemäss Dispositiv Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils vom 20. Juli 2011. 5. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen - des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB - der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB - der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB (in Bezug auf den Vorfall im Zeitraum vom 6. bis 8. März 2009)

- 9 - - der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie des Versuches hiezu im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 lit. a AuG sowie Art. 117 Abs. 1 AuG - eventuell der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (in Bezug auf Anklageziffer II 5. Absatz, S. 8 der Anklage, sofern nicht durch Art. 182 und Art. 195 StGB konsumiert). 6. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 30.00. 7. Anrechnung der erstandenen Haft. 8. Kostenauflage an den Beschuldigten. c) Des Vertreters der Privatklägerin A._____: (Urk. 122, Prot. II S. 28) 1. Der Freispruch gemäss Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 2. Dezember 2010 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei in folgenden Punkten schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen: - Menschenhandel - mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB

- 10 - - mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB, eventuell der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 StGB 3. Die Dispositivziffern des Urteils vom 2. Dezember 2010 betreffend Schadenersatz und Genugtuung seien aufzuheben. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, A._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'656.00 nebst 5% Zins seit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber A._____ auch für weiteren Schaden grundsätzlich haftbar ist. 5. Zudem sei der Beschuldigte zu verpflichten, A._____ eine Genugtuung von Fr. 50'000.-- nebst 5% Zins seit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen. 6. Das begründete Gerichtsurteil sei A._____ zuzustellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. d) Der Vertreterin der Privatklägerin B._____: (Urk. 123, Prot. II S. 29) 1. In Aufhebung von Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juli 2011 sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein) schuldig zu sprechen. 2. In Aufhebung/Abänderung von Ziff. 3 des erwähnten Urteils sei der Beschuldigte angemessen zu bestrafen.

- 11 - 3. In Aufhebung von Ziff. 6 des erwähnten Urteils sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten B._____ eine Genugtuung von Fr. 15'000.-zuzüglich Zins zu 5% seit 12. März 2009 zu bezahlen. 4. Die Schuldsprüche gemäss Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2011 seien zu bestätigen. 5. Dispositiv Ziff. 5. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Juli 2011 sei zu bestätigen und es sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.

Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, erliess gegen den Beschuldigten zwei Urteile. Das erste datiert vom 2. Dezember 2010 (Schuldspruch wegen versuchter Erpressung und Menschenhandel, verschiedene Freisprüche; Urk. 80 im Verfahren SB110303), das zweite vom 20. Juli 2011 (Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution, einfacher Körperverletzung und Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, verschiedene Freisprüche, Urk. 54 im Verfahren SB110598). Das erste Urteil wird inskünftig als Urteil I (resp. Verfahren I, resp. Anklage I), das zweite als Urteil II (resp. Verfahren II, resp. Anklage II) zitiert. 1.1.2. Die Fundstellen in den Akten werden zitiert mit „Urk. I/x/x“ (Akten SB110303, Urteil I) resp. „Urk. II/x/x“ (Akten SB110598, Urteil II). 1.1.3. Wo in den folgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird, geschieht dies in Anwendung von § 161 GVG/ZH (bezüglich des Verfahrens I) resp. Art. 82 Abs. 4 StPO (bezüglich des Verfahrens II), ohne dass jedes Mal separat darauf hingewiesen wird.

- 12 - 1.1.4. Der Angeklagte (Bezeichnung nach kantonalem Recht) wird nachfolgend durchwegs als Beschuldigter (nach neuem Recht: Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) bezeichnet. Für die Geschädigten A._____ (Verfahren I) und B._____ (Verfahren II) wird einheitlich der Begriff Privatklägerin (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) verwendet. 1.2. Verfahren I 1.2.1. Untersuchungsverfahren Das erste Verfahren gegen den Beschuldigten geht zurück auf eine Aussage der Geschädigten A._____ im Ermittlungsverfahren D._____ der Stadtpolizei Zürich (Urk. I/1/1 S. 3 ff.). Der Beschuldigte wurde in der Folge am 12. März 2009 von der Stadtpolizei Zürich verhaftet (Urk. I/12/3). Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 16. April 2010 Anklage wegen Erpressung, mehrfacher Nötigung, grober Verletzung von Verkehrsregeln, gewerbsmässigem Menschenhandel, mehrfacher Förderung der Prostitution und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Urk. I/15A). 1.2.2. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 1. Dezember 2010 unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit statt (Prot. I/1 S. 4 ff.). Das Urteil wurde am 2. Dezember 2010 gefällt. Der Beschuldigte wurde der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie des Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen, in den übrigen Anklagepunkten (mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV sowie Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG) erfolgten Freisprüche. Die Vorinstanz fällte eine Strafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- aus und stellte fest,

- 13 dass die Strafe durch 631 Tage Haft vollständig erstanden ist. Die Geschädigte A._____ wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen, soweit darauf eingetreten wurde, ihr Genugtuungsbegehren wurde hingegen abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung wurden dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen, die Kosten seiner amtlichen Verteidigung wurden auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurden dem Beschuldigten Fr. 1'530.- als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen (Prot. I/I S. 25 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2010 wurden sodann die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft und die Zuführung an das Bundesamt für Justiz angeordnet (Prot. I/I S. 29, Urk. I/56). Die Entlassung zuhanden der Auslieferungshaft erfolgte am 3. Dezember 2010, 17.00 Uhr (Urk. I/59). Der Antrag der Anklagebehörde auf Anordnung von Sicherheitshaft wurde von der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 9. Dezember 2010 abgewiesen (Urk. I/62, 63/1-6). Den Verfahrensbeteiligten wurde das Urteilsdispositiv (Urk. I/53) zunächst per Fax und sodann am 3. respektive 6. Dezember 2010 postalisch zugestellt (Urk. I/55/1- 3). Mit Eingaben vom 2. resp. 3. Dezember 2010 erklärten die Geschädigte resp. die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (Urk. I/60 und I/61). Das begründete vorinstanzliche Urteil (Urk. I/65) wurde den Verfahrensbeteiligten am 11. resp. 15. resp. 16. Februar 2011 zugestellt (Urk. I/72/1-3). Die fristgerecht eingereichten Beanstandungsschriften datieren vom 17. Februar 2010 (Anklagebehörde, Urk. I/73) resp. 3. März 2011 (Privatklägerin, Urk. I/74). Nach entsprechender Mitteilung (Urk. I/76) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2011 Anschlussberufung erheben(Urk. I/78). Die Überweisung des Verfahrens an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung der Berufungen erfolgte am 24. April 2011 (Urk. I/79).

- 14 -

1.2.3. Berufungsverfahren Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2011 wurde den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt um, soweit erforderlich, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Urk. I/83). Unter dem 23. resp. 24. Mai 2011 stellten der Beschuldigte und die Anklagebehörde Beweisanträge, Letztere beantragte zudem Sistierung des Berufungsverfahrens, da in der Zwischenzeit eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten angehoben worden sei, die am 20. Juli 2011 am Bezirksgericht Zürich zur Verhandlung gelange (Urk. I/85 und I/87). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. I/88) nahmen die Anklagebehörde (Urk. I/90), die Privatklägerin (Urk. I/91) und der Beschuldigte (Urk. I/93) Stellung zu den Beweisanträgen der anderen Verfahrensbeteiligten. Mit Beschluss vom 15. Juli 2011 wurde das Verfahren sistiert, und es wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass über die gestellten Beweisanträge nach Aufhebung der Sistierung entschieden werde (Urk. I/95). Nachdem am 19. September 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich das Verfahren II eingegangen war (vgl. nachstehend Ziff. 1.3), wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2011 den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um zu erklären, an welchen der bisher gestellten Beweisanträgen festgehalten oder auf welche verzichtet werde (Urk. I/98). Entsprechend den Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten (Privatklägerin: Urk. I/100, Beschuldigter: Urk. I/102, Anklagebehörde: Urk.I/108) wurde in der Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2011 festgestellt, dass – mit Ausnahme des Beweisantrags 2 der Verteidigung - sämtliche Beweisanträge im Verfahren I entweder obsolet geworden oder zurückgezogen worden sind. Sodann wurde die Vereinigung der Verfahren I und II und Weiterführung unter der Prozessnummer SB110303 angeordnet (Urk. I/109 = Urk. II/79). Eo ipso wurde damit auch die Sistierung des Verfahrens aufgehoben.

- 15 - 1.3. Verfahren II 1.3.1. Untersuchungsverfahren Den weiteren Erkenntnissen der Polizei aus dem Ermittlungsverfahren D._____ folgend, wurde B._____ am 15. Dezember 2010 polizeilich befragt (Urk. II1/1 S. 2), was nach Abschluss des Vorverfahrens am 18. Mai 2011 zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte. Dem Beschuldigten werden gewerbsmässiger Menschenhandel, mehrfache Förderung der Prostitution, mehrfache Körperverletzung und mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländergesetz vorgeworfen (Urk. II/19). 1.3.2. Erstinstanzliches Verfahren Zunächst kann für das Verfahren bis zur Hauptverhandlung auf die Darstellung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. II/54 S. 4 ff.) Nach der am 20. Juli 2011 - wiederum unter Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit - durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3 und 4 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Ohr) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde er von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Messerstich am Bein) und der Widerhandlung gegen das AuG im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a AuG. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 147 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben. Es wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wurde die Geschädigte auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Weiter wurde der Beschuldigte verpflichtet,

- 16 der Privatklägerin B._____ Fr. 5'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 12. März 2009 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und zu 1/3 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft wurden auf die Staatskasse genommen (Prot. I/II S. 7 ff.). Nach der im Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgten mündlichen Eröffnung des Urteils erhob die Vertreterin der Staatsanwaltschaft mündlich Berufung gegen das Urteil (Prot. I/II S. 17). Sodann liessen die Privatklägerin (Urk. II/44) und der Beschuldigte (Urk. II/46) fristgerecht Berufung anmelden. Der begründete Entscheid (Urk. II/50) wurde den Verfahrensbeteiligten am 30. resp. 31. August 2011 zugestellt (Urk. II/52/1-3). Die Verfahrensakten gingen beim Obergericht am 19. September 2011 ein. 1.3.3. Berufungsverfahren Die fristgerecht eingereichten Berufungserklärungen datieren vom 7. September 2011 (Beschuldigter, Urk. II/55) resp. 12. September 2011 (Anklagebehörde, Urk. II/56). Nach Mitteilung der Berufungen (Urk. II/60) verzichtete die Anklagebehörde auf eine Anschlussberufung zur Berufung des Beschuldigten (Urk. II/62). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin zog mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 ihre Berufung zurück (Urk. II/63). Dazu ist Folgendes zu bemerken: Der Rechtsvertreterin der Privatklägerin war der begründete Entscheid am 30. August 2011 zugestellt worden (Urk. II/52/1). Die Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 3 StPO hätte deshalb innerhalb von 20 Tagen, mithin spätestens bis zum 19. September 2011 erfolgen müssen. Zur Frage des Nichteintretens auf die Berufung (vgl. Urk. II/60 S. 2) hat sich die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 20. Oktober 2011 nicht vernehmen lassen (Urk. II/63). Auf die offensichtlich verspätete Berufung ist daher androhungsgemäss (Urk. II/54 S. 99) nicht einzutreten.

- 17 - Gewahrt ist indessen die Frist für die Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft, welche die Vertreterin der Privatklägerin mit der erwähnten Eingabe erhoben hat. Innert der angesetzten Frist (Urk. II/60) erklärte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin weiter, dass sie den Antrag stelle, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechtes angehöre, dass sie für den Fall einer Befragung der Privatklägerin von einer Person des gleichen Geschlechtes einvernommen werde und für die Übersetzung eine Person des gleichen Geschlechtes beigezogen werde (Urk. II/63 S. 2). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 15. November 2011 in den vorzeitigen Strafantritt versetzt (Urk. II/66). Zum Verfahren betreffend Gesuch des Beschuldigten auf Entlassung aus der Haft ist auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 1.2.2 zu verweisen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2011 wurde das Verfahren II mit dem Verfahren I vereinigt und Weiterführung unter dessen Prozessnummer (SB110303) angeordnet. Das Verfahren II wurde als dadurch erledigt abgeschrieben (Urk. II/77). 1.4. Weiteres Berufungsverfahren Unter dem 7. Juli 2011 (recte: 6. Dezember 2011) liess der Beschuldigte Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug und Zuführung an die Kantonspolizei Zürich zur Auslieferung an die … Strafverfolgungsbehörden [des Staates E._____] beantragen (Urk. I/105 = Urk. II/67). Dieses Haftentlassungsgesuch wurde am 20. Dezember 2011 vom Kovorsitzenden der erkennenden Kammer abgewiesen (Urk. I/114). Zu Beginn der heutigen Berufungsverhandlung, zu welcher der Beschuldigte und sein Verteidiger, die Vertreter der beiden Geschädigten resp. Privatklägerinnen sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erschienen

- 18 sind, waren keine Vorfragen zu entscheiden. Auf den von der Verteidigung (erneut) gestellten Beweisantrag wird nachfolgend einzugehen sein. Zur Berufungsverhandlung wurde die Publikumsöffentlichkeit auf Antrag der Privatklägerin B._____ ausgeschlossen, jedoch die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zur Berufungsverhandlung zugelassen mit der Auflage, im Rahmen ihrer Gerichtsberichterstattung alles zu unterlassen, was eine Identifizierung der Privatklägerinnen ermöglichen würde (Prot. II S. 15).Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 36ff.).

2. Prozessuales 2.1. Anwendbares Prozessrecht 2.1.1. Verfahren I Das Urteil I des Bezirksgerichts Zürich erging am 2. Dezember 2010 (Urk. I/80). Auf das Verfahren I ist daher grundsätzlich das frühere, kantonale Prozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anzuwenden (Art. 453 Abs. 1 StPO). Bis zur Vereinigung der beiden Verfahren am 14. Dezember 2011 wurde denn auch im Berufungsverfahren nach den kantonalen Regeln vorgegangen. 2.1.2. Verfahren II Nachdem die Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Zürich am 20. Juli 2011 eröffnet wurde (Prot. I/II S. 7), wandte die Vorinstanz richtigerweise das neue, eidgenössische Prozessrecht an (Art. 450 StPO). Das Berufungsverfahren richtet sich ebenfalls nach der heute geltenden StPO (Art. 451 Abs. 1 StPO). Das gesamte Berufungsverfahren wurde denn auch in Beachtung der neuen Regeln durchgeführt.

- 19 - 2.1.3. Weiteres Berufungsverfahren Nachdem das (zwingend nach neuem Recht zu führende) Verfahren II mit dem (zwingend nach altem Recht zu führenden) Verfahren I vereinigt wurde, stellt sich die Frage, nach welchem Recht das vereinigte Verfahren fortzusetzen ist. Die Strafprozessordnung enthält dazu keine Regeln. Zunächst ist zu beachten, dass die Vorinstanz im Verfahren II eine selbständige Strafe (und nicht eine Zusatz- oder Gesamtstrafe) ausgefällt hat (Urk. II/54 S. 85 f.). Eine gemeinsame Beurteilung aller Delikte sowie der allenfalls auszufällenden Strafe erscheint jedoch im Lichte von Art. 49 Abs. 2 und Art. 344 Abs. 2 StGB als geboten. Das Prozessrecht hat der Durchsetzung des materiellen Rechts zu dienen (Schmid, Handbuch des Schw. Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rz 6), die beherrschende Stellung kommt dem materiellen Recht zu (Hauser/ Schweri/Hartmann, Schw. Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 3 Rz 4). Wenn die StPO keine ausdrücklichen Regeln darüber enthält, welches Prozessrecht im gegebenen Fall anzuwenden ist, kann dies das Interesse des Beschuldigten (und letztlich auch des Staates) an einer gemeinsamen Beurteilung nicht überwiegen. Für die Anwendung des neuen Rechts spricht zunächst die allgemeine Regel von Art. 448 Abs. 1 StPO, wonach Verfahren, die bei Inkrafttreten der StPO hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die StPO nichts anderes vorsieht. Im Zweifelsfall geht die StPO dem früheren Recht vor (Schmid, Übergangsrecht der Schw. Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2010, Rz 15). Sodann ist von Bedeutung, dass sich die neuen prozessrechtlichen Regeln hinsichtlich der Rechte des Beschuldigten im Berufungsverfahren nicht wesentlich von jenen des alten kantonalen, zürcherischen Rechts unterscheiden. Allerdings ist die Bevorzugung des neuen Rechts nicht in allen Fällen unproblematisch. Schmid gelangt aus diesem Grund dazu, dem alten Recht eine (unechte) Nachwirkung zuzubilligen, für Fragestellungen, die in einem inneren Zusammenhang mit Art. 448 Abs. 2 StPO stehen, wonach altrechtliche Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit behalten; sie soll primär allzu empfindliche, letztlich der Gerechtigkeit

- 20 oder der Fairness (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zuwiderlaufende Brüche an der Schnittstelle zwischen altem und neuem Recht vermeiden oder deren Auswirkungen mindestens reduzieren (Schmid, Übergangsrecht, Rz 26 und Rz 329 ff.). Diesen Erwägungen folgend ist im Grundsatze für das gesamte Berufungsverfahren seit der Vereinigung der beiden Verfahren das neue Recht anzuwenden. Es wird indessen gegebenenfalls in Einzelfällen zu prüfen sein, ob bei prozessrechtlichen Fragen hinsichtlich des Verfahrens I eine Nachwirkung des früheren Rechts zu beachten ist oder nicht.

2.2. Berufungsumfang 2.2.1. Verfahren I Nachdem das Sammelverfahren nach altem Recht (§§ 414 – 416 StPO/ZH) durchgeführt wurde, ist die Frage nach dem Berufungsumfang ebenfalls nach altem Recht zu entscheiden (§§ 413 und 419 StPO/ZH). Abgesehen davon bezieht sich die (Teil-) Rechtskraft einzelner Urteilspunkte zurück auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004 Rz 1030); damals stand aber das Verfahren unter dem Regime des früheren kantonalen Rechts. 2.2.1.1. Berufungsbegründungen 2.2.1.1.1. In ihrer Berufungserklärung führt die Staatsanwaltschaft aus, die Berufung werde nicht beschränkt (Urk. 61). Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Anklagebehörde den Beschluss der Vorinstanz (Ablehnung des Beweisantrags des Vertreters der Privatklägerin) und die Entscheide hinsichtlich Zivilansprüche mangels Beschwer resp. Legitimation nicht anfechten kann (§ 411 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Auf die appellatorische Kritik der Staatsanwaltschaft in der Berufungsbeanstandungsschrift vom 17. Februar 2011 (Urk. I/73 S. 1 f.) ist in den nachfolgenden Erwägungen nur insoweit einzugehen, als es zur Urteilsfindung notwendig ist.

- 21 - Aus der Beanstandungsschrift geht nicht klar hervor, gegen welche Dispositivziffern des Urteils sich die Berufung richtet (vgl. Urk. I/73 S. 2 ff.). Beanstandet wird einerseits die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin A._____ (S. 2 ff.). Andererseits werden die Tatbestände der Förderung der Prostitution (S. 4 und S. 5), der Nötigung, der versuchten Nötigung („Restaurant F._____“, S. 4 f.), des Menschenhandels und der versuchten Erpressung (Anklageziffer II., S. 5) erwähnt. Mit keinem Wort erwähnt werden die Tatbestände der groben Verletzung der Verkehrsregeln und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Nicht erwähnt werden zudem die Tatbestände der Nötigung und Erpressung gemäss Anklageziffer I, 2. Abschnitt (Urk. I/15 A S. 4 f.). Hier stellt sich die Frage, ob diese Tatbestände durch die Beanstandung der Beweiswürdigung sozusagen mitgemeint sind oder nicht. Ausser zwei Beweisanträgen (die sich später erledigt haben) stellt die Staatsanwaltschaft weder in der Berufungserklärung (Urk. I/61) noch in der Beanstandungsschrift Anträge (Urk. I/73). Nach dem klaren Wortlaut der mit der Revision vom 27. Januar 2003 eingeführten Regelung des Berufungsverfahrens hemmt die Berufung den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Strafurteils nur im Rahmen der vorgebrachten Beanstandungen, womit – e contrario – die unangefochten gebliebenen Teile der erstinstanzlichen Verurteilung nach Ablauf der 20-tägigen Frist von § 414 Abs. 4 StPO/ZH formell in Rechtskraft erwachsen (BGE 6B_321/2009 vom 18. August 2009, E. 1.2, mit Hinweisen). Werden zu einem Entscheidpunkt des erstinstanzlichen Gerichts keine Beanstandungen vorgebracht, so hat dieser Entscheidpunkt als unangefochten zu gelten, und er ist in Rechtskraft erwachsen (ausser er sei von einer anderen Verfahrenspartei angefochten worden). Konsequenz der Berufungsbeschränkung gemäss § 413 und § 414 Abs. 3 StPO/ZH ist, dass sich die Berufungsinstanz nur noch mit den angefochtenen Urteilspunkten zu befassen hat und die nicht angefochtenen Schuldsprüche sofort in Rechtskraft erwachsen, eine spätere Ausdehnung der Berufung mithin unzulässig ist. Ratio legis der Berufungsbeschränkung ist die Verfahrensvereinfachung. Dem gleichen Zweck dient die Beanstandungspflicht gemäss § 414

- 22 - Abs. 4 StPO/ZH (vgl. zum Ganzen Andreas Donatsch/Ulrich Weder/Cornelia Hürlimann, Die Revision des Zürcher Strafverfahrensrechts vom 27. März 2003, 2005, S. 57 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2005, Rz. 1030; siehe auch den Antrag, die Weisung und den Entwurf des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 4. April 2001 zur Änderung der Kantonsverfassung und zum Gesetz über die Teilrevision der Strafprozessordnung; in: Amtsblatt des Kantons Zürich 2001, S. 635 f.; vgl. zur Auslegung von § 414 Abs. 4 StPO/ZH ferner auch die Urteile des Bundesgerichts 1P. 850/2005 vom 8. Mai 2006; in: Praxis 2007 Nr. 22 S. 125; 1P.195/2006 vom 27. Juni 2006 und 1P.69/2007 vom 12. April 2007). In jedem Fall hat aber eine Präzisierung der Berufung, und zwar auf der Begründungsebene mittels Beanstandungen, zu erfolgen (Donatsch/ Weder/Hürlimann, a.a.O., S. 61; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichtes 1P.850/2005 vom 8. Mai 2006).

Dispositivziffer 1. (Schuldsprüche): Nicht ausdrücklich thematisiert werden von der Staatsanwaltschaft die beiden Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB (vgl. Urk. I/73 S. 2 ff.). Die Vorinstanz hat einen unter dem Titel Menschenhandel und Förderung der Prostitution aufgeführten (Teil-) Sachverhalt (Urk. I/15 A S. 8: Drohung, den Kopf der Geschädigten abzuschlagen und Drohung, das Haus mit den Kindern der Geschädigten anzuzünden, verbunden mit der Forderung, Platzgeld zu bezahlen) als versuchte Erpressung qualifiziert (Urk. I/80 S. 67). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dieses Delikt sei durch die erwähnten eingeklagten Delikte konsumiert (Urk. I/73 S. 5). Damit hat der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung als angefochten zu gelten. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid auf Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB erkannt, hat jedoch Gewerbsmässigkeit im Sinne von Abs. 2 verneint (Urk. I/80 S. 65 ff.). Die Staatsanwaltschaft führt aus, der Beschuldigte habe sich anklagegemäss schuldig gemacht (Urk. I/73 S. 5). Damit dürfte dieser

- 23 - Urteilspunkt angefochten sein. Eine genauere Überprüfung erübrigt sich indessen, da dieser Schuldspruch vom Beschuldigten ohnehin angefochten und somit zu überprüfen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 3.3.). Dispositivziffer 2 (Freisprüche) Nachdem die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Geschädigten A._____ rügt und in diesem Zusammenhang ausführt, die Freisprüche seien zu Unrecht erfolgt (Urk. I/73 S. 2 ff., insbesondere S. 4), haben die Freisprüche wegen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB am 9. März 2009 (Lemma 1), mehrfache, teilweise versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Lemma 2) und mehrfache Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB (Lemma 3) als angefochten zu gelten. Von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben sind mangels ausreichender Begründung in der Berufungsbeanstandung – was letztlich einer Beschränkung der Berufung gleichkommt – indessen die Freisprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV (Lemma 4) und Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG (Lemma 5). Dispositivziffer 3 und 4 Die Staatsanwaltschaft erachtet die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe als zu tief (Urk. I/73 S. 5). Es liegt damit eine genügende Anfechtung vor. Dispositivziffer 7 Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz wird von der Staatsanwaltschaft nicht gerügt. Dispositivziffer 8 Die Kostenverlegung hat wegen der Konnexität mit den angefochtenen Freisprüchen als mitangefochten zu gelten.

- 24 - Dispositivziffer 9 Aufgrund der fehlenden Beschwer des Beschuldigten betreffend Dispositivziffer 9, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse genommen wurden, ist diese Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen.

Dispositivziffer 10 Da die Staatsanwaltschaft wie erwähnt eine höhere Strafe verlangt, dürfte die von der Vorinstanz wegen Überhaft dem Beschuldigten zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'530.- dann obsolet werden, wenn die Strafe tatsächlich erhöht werden sollte. Damit hat dieser Punkt – da konnex mit der angefochtenen Strafe - als angefochten zu gelten. 2.2.1.1.2. Der Vertreter der Privatklägerin A._____ hat seine Berufung mit der Anmeldung nicht beschränkt (Urk. I/60). Die Beanstandungsschrift vom 3. März 2011 enthält verschiedene Rügen bezüglich Würdigung der Aussagen der Privatklägerin A._____ durch die Vorinstanz. Ausdrücklich angefochten werden die Freisprüche wegen Nötigung, Nötigungsversuch und Erpressung (Anklageziffer I.; Dispositivziffer 2. Lemmata 1 und 2). Von den Beanstandungen nicht erfasst sind die Freisprüche wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, der Förderung der Prostitution und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz. Diese Tatbestände werden in der Beanstandungsschrift weder direkt noch indirekt thematisiert. Die Schuldsprüche wegen Menschenhandel im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB und versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB können von der Privatklägerin nicht angefochten werden (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH e contrario). Ob der Umstand, dass die Vorinstanz beim Menschenhandel die Gewerbsmässigkeit verneinte, von der Privatklägerin zum Gegenstand einer Berufung gemacht werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ist dieser Punkt doch ohnehin auf Grund der Berufung der Staatsanwalt-

- 25 schaft (oben Ziff. 2.2.1.1.1.) und der Anschlussberufung des Beschuldigten (nachstehend Ziff. 2.2.1.1.3.) zu entscheiden. Angefochten sind die Dispositivziffern 5 (Schadenersatzbegehren) und 6 (Genugtuungsbegehren) (vgl. Urk. 1/74 S. 4 f.). 2.2.1.1.3. Vom Beschuldigten in seiner Anschlussberufung – ausdrücklich oder auf Grund des Konnexes mit dem Hauptantrag - angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 3 und 4 (Sanktion), 8 und 9 (Kostenverlegung) sowie 10 (Genugtuung an den Beschuldigten) (Urk. I/78). 2.2.1.2. Teilrechtskraft Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Freisprüche der Vorinstanz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV und Widerhandlung gegen Art. 116 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. a und b und Art. 117 Abs. 1 AuG (Urteilsdispositiv Ziff. 2 Lemmata 4 und 5) und die Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 7) sowie die Übernahme der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse (Urteilsdispositivziffer 9) in Rechtskraft erwachsen sind (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH), was vorab festzustellen ist. 2.2.1.3. Angefochtene Urteilspunkte Die übrigen Urteilsdispositivziffern sind von einer oder mehreren Berufungsparteien angefochten worden und sind zu überprüfen. 2.2.2. Verfahren II 2.2.2.1. Berufungsumfang Alle Verfahrensbeteiligten (Staatsanwaltschaft, Privatklägerin und Beschuldigter) haben bei Anmeldung die Berufung nicht im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO beschränkt (Prot. I/II S. 17, Urk. II/44 und Urk. II/46).

- 26 - In der Berufungserklärung haben die Parteien (u.a.) anzugeben, (a) ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und (b) welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung knüpft an die mit der StPO geschaffene Möglichkeit an, die Berufung auf einzelne Urteilspunkte zu beschränken. Die Beschränkung dient der Verfahrensökonomie, da sich die Berufungsinstanz so auf die wirklich umstrittenen Urteilspunkte beschränken kann (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte treten nach Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO sofort in Rechtskraft (Schmid, Praxiskommentar, Art. 399 N 8). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen (Schmid a.a.O. N 16). 2.2.2.1.1. In der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2011 (Urk. II/55) wird zunächst die Beweiswürdigung der Vorinstanz beanstandet. Sodann werden die Freisprüche der Vorinstanz gerügt, und es wird beantragt, den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und gemäss dem Antrag im erstinstanzlichen Verfahren zu bestrafen. Von den Punkten, zu denen die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist (vgl. Schmid, a.a.O Art 381 N 2), wird einzig die Kostenfestsetzung nicht angefochten. 2.2.2.1.2. Der Beschuldigte beantragt vollumfänglichen Freispruch, Nichteintreten auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung der Zivilklägerin und Aufhebung der Dispositivziffer betr. Kostenauflage (Urk. II/56). Nicht angefochten ist damit alleine die Kostenfestsetzung. 2.2.2.1.3. In ihrer Anschlussberufung beanstandet die Privatklägerin den „Teilfreispruch wegen des gewerbsmässigen Menschenhandels im Sinne von Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB, der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB“. Ferner wird die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 5'000.-beanstandet.

- 27 - Von der Privatklägerin als nicht angefochten zu gelten haben damit der Entscheid der Vorinstanz über das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ (Dispositivziffer 5) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7). 2.2.2.2. Teilrechtskraft Zusammengefasst ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich Dispositivziffer 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist ( Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO), was vorab festzustellen ist. Ziffer 10 des Urteilsdispositivs (Entscheid über die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin) wurde von keinem Verfahrensbeteiligten beanstandet. Dieser Punkt wird jedoch von Amtes wegen zu überprüfen sein (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit 428 Abs. 1 und 3 StPO). 2.2.2.3. Angefochtene Urteilspunkte Alle übrigen Punkte des Urteils der Vorinstanz sind somit im Berufungsverfahren zu überprüfen. 2.3. Beweisanträge 2.3.1. Die Verfahrensbeteiligten haben in den beiden Verfahren Beweisanträge gestellt (Staatsanwaltschaft: Urk. I/73 S. 6, Urk. I/87 ; Beschuldigter: Urk. I/85 S. 1; Privatklägerin A._____: Urk. I/74 S. 1). Nach entsprechender Aufforderung an die Verfahrensbeteiligten hielten diese (mit der nachfolgend erwähnten Ausnahme) an den Beweisanträgen nicht mehr fest (vgl. Urk. I/109 = Urk. II/79). Der Beschuldigte beantragte in seiner Eingabe vom 23. Mai 2011 sowie auch in der heutigen Berufungsverhandlung, es seien die vollständigen Namen der von B._____ auf S. 15 des Protokolls vom 14. Januar 2011 erwähnten „G._____“ und „H._____“ und deren Aufenthaltsort auszuforschen und beide als Zeuginnen zum Vorfall vom 09.03.2009 zu befragen, als gemäss Anklage der Beschuldigte C._____ die Privatklägerin A._____ mit einem Stuhlbein geschlagen haben soll. Auf S. 15 des Zeugenprotokolls der Einvernahme vom 14. Januar 2011 habe B._____ ausgesagt, dass nicht der Beschuldigte, sondern I._____ (I1._____) die

- 28 - Privatklägerin A._____ mit einem Stuhlbein geschlagen und nachher unter die kalte Dusche geschickt habe. Diesen Vorfall hätten auch G._____ und H._____ gesehen. Deren Befragung als Zeuginnen trage mithin zur Wahrheitsfindung in diesem Punkte bei (Urk. I/85). Dass die Befragung von G._____ und H._____ nicht zur Klärung der Sache beitrüge, weil sie nur Ohrenzeugen gewesen seien, wie die Staatsanwaltschaft geltend mache, sei zurückzuweisen. Die als Beispiel angeführte Zeugin J._____ habe zu dieser Sache nur vom „Hören-Sagen“ berichten können, während gemäss Zeugenaussage von B._____ G._____ wie H._____ mit ihr vor dem Zimmer gestanden seien, in welchem sich die angebliche Misshandlung zugetragen habe und mithin aus eigener Wahrnehmung über wesentliche Aspekte des Geschehensablaufes berichten könnten, wie den Wortwechsel zwischen K._____ und B._____ sowie, dass damals nur K._____ in Erscheinung getreten sei (Urk. I/102). Der Beweisantrag beschlägt die Beweiswürdigung hinsichtlich der Anklage vom 16. April 2010, Ziffer I. (Urk. I/15A S. 4 f.). Es wird demnach bei der Erstellung des Sachverhaltes zu entscheiden sein, ob dem Beweisantrag stattzugeben ist oder ob ohne die angerufenen Beweismittel entschieden werden kann (nachstehend Ziff. 3.4.). 2.3.2. In der heutigen Berufungsverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt (Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 345 StPO; Prot. II S. 24). 2.4. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Vorinstanz macht in ihrem Entscheid I eingangs verschiedene Ausführungen zur Verwertbarkeit der vorhandenen Beweismittel (Urk. I/80 S. 5 ff.). Insofern sich diese Erwägungen auf die genannte Thematik beziehen, kann ihnen zugestimmt werden (§ 161 GVG/ZH resp. Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die von der Vorinstanz entfachte Polemik betreffend Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft (vgl. a.a.O. S. 6 ff.) ist nicht weiter einzugehen. Immerhin ist der Anklagebehörde zuzugestehen, dass die Vorinstanz übersehen hat, dass – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz und wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. I/73

- 29 - S. 1 f.) – der Verhaftsrapport bezüglich I1._____ (nicht K._____, wie die Vorinstanz schreibt) in Kopie bei den Akten liegt (Anhang zu Urk. I/1/8) sowie auch die von der Vorinstanz vermisste Telefonliste (Anhang zu Urk. I/1/10). Ferner ergibt sich aus den Akten auch, dass der frühere Staatsanwalt ein Ausstandsbegehren gestellt hatte. Der Grund dafür kann den Akten sinngemäss entnommen werden, auch wenn das Ausstandsbegehren selber damals noch nicht bei den Akten lag (vgl. Urk. I/5/6, Urk. I/6/2-4, Urk. I/6/4, Urk. I/11/11, Urk. I/12/37 S. 4, Urk. I/12/52). Unter den gegebenen Umständen der Staatsanwältin vorzuwerfen, sie habe die fraglichen Umstände „unterschlagen“ (Urk. I/80 S. 7), geht eindeutig zu weit. Die Vorinstanz sei an den Grundsatz „sine ira et studio“ erinnert. 2.5. Anklagegrundsatz 2.5.1. Bei der Vorinstanz hat der Verteidiger hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit des Menschenhandels (Anklage I, Urk. I/15A S. 6 ff.) eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht (Urk. I/50 S. 14 f.). Die Vorinstanz hat dazu keine Stellung genommen, sie hat die Gewerbsmässigkeit mit dem Argument verneint, der Beschuldigte habe nur eine Person in die Schweiz gebracht und dabei maximal Fr. 1'500.- verdient (Urk. I/80 S. 66 f.). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat die angeschuldigte Person Anspruch darauf, in möglichst kurzer Frist über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3 mit Hinweisen, BGE 126 I 19 E. 2a). Im zürcherischen Strafprozess wurde

- 30 das Anklageprinzip durch die (formellen) Anforderungen an den Inhalt der Anklageschrift in § 162 StPO/ZH konkretisiert. Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung bezeichnet die Anklageschrift "kurz, aber genau" die dem Beschuldigten "zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und andern Einzelheiten, sodass der Beschuldigte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet". Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll den Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden (vgl. BGE 126 119 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c; vgl. auch Entscheid des EGMR i.S. Dallos g. … vom 1. März 2001, § 47). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Entscheid des Bundesgerichts 1P.247/2001 vom 16. November 2001 Erw.5). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessordnung, 4. Auflage, N 814). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höher die Anforderungen an das Akkusationsprinzip (Entscheid des Bundesgerichts 6B.333/2007 vom 7. Februar 2007 E.2.1.3; vgl. Georges Greiner, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, ZStrR 2005 S. 103). Gewerbsmässigkeit enthält gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung drei Elemente (BGE 123 IV 113 E. 2b; 116 IV 319 E.3): mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Die Tatkonkretisierung hat die Aufgabe, das Gericht an die Anklageschrift zu binden, vor allem insoweit, als die in ihr enthaltenen Angaben unerlässlich sind, um die Tat unverwechselbar zu kennzeichnen. Bei gewerbsmässiger Begehung werden mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch die gesetzliche Umschreibung im Tatbestand zu einer rechtlichen Handlungseinheit verschmolzen. Gekennzeichnet ist die so umschriebene rechtliche Einheit objektiv durch gleichartige Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind und in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und subjektiv durch einen alle Handlungen umfassenden Entschluss bzw. Gesamtvorsatz. Wirft die Anklage Gewerbsmässigkeit

- 31 vor, kommt es deshalb nicht so sehr darauf an, welche einzelnen Handlungen dem Beschuldigten vorgeworfen werden können, sondern darauf, dass die Umstände die Verbrechenseinheit erkennen lassen (BGE 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010, E. 2.5 mit Hinweisen). 2.5.2. In casu wird dem Beschuldigten im Verfahren I gewerbsmässiges Handeltreiben mit einem Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung vorgeworfen. Fraglich ist folglich, ob ein gewerbsmässiger Handel auch gegeben sein kann, wenn nur mit einem Menschen im Sinne von Art. 182 Abs. 1 StGB Handel getrieben wird (was die Vorinstanz verneint, Urk. I/80 S. 66 f.), oder ob nicht zumindest die Absicht bestehen muss, mit derselben Person mehrfach oder mit mehreren Menschen einen solchen Handel zu betreiben. Die Botschaft des Bundesrats über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel vom 11. März 2005 (BBl 2005 2807) verweist auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff des berufsmässigen Handelns, „welches regelmässig mit einer Mehrzahl von Opfern und einer beachtlichen Deliktsumme verbunden ist. Gestützt darauf zeichnet sich gewerbsmässiges Handeln durch mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art aus“. Hingewiesen wird ferner auf BSK StGB II-Schwaibold/Meng (1. Aufl.) N 78 ff. zu Art. 139 StGB (a.a.O S. 2836). Gewerbsmässigkeit kann zunächst laut Bundesgericht nur dann angenommen werden, wenn der Täter bereits mehrfach delinquiert hat; ein einzelnes begangenes Delikt reicht demnach nicht aus. Die begangenen Delikte können sich auch stets gegen die gleiche Person gerichtet haben, wenn nur die grundsätzliche Bereitschaft besteht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu delinquieren. Wie viele Straftaten vorausgesetzt sind, lässt sich nicht genau beziffern. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit eine deliktische Tätigkeit «nach Art des Berufs»

- 32 ausübt. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Das kann nur dann der Fall sein, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich, es genügt die entsprechende Absicht. Nicht vorausgesetzt ist ferner, dass die deliktische Tätigkeit die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Schliesslich muss der Täter zur Verübung einer Vielzahl von Delikten bereit sein. Nicht erforderlich ist, dass sich diese Bereitschaft auf eine unbeschränkte Zahl von Opfern bezieht. Gewerbsmässigkeit kann auch bei fortwährendem Bestehlen ein und derselben Person bestehen. Die allgemeine bundesgerichtliche Umschreibung des Begriffs der Gewerbsmässigkeit gilt für das gesamte Vermögensstrafrecht, hat aber blosse Richtlinienfunktion. Es ist bezüglich der einzelnen Begriffselemente jeweils anhand der gesamten Umstände zu prüfen, ob der Täter die Absicht hatte, sich durch strafbare Handlungen den Lebensunterhalt mindestens teilweise zu finanzieren (BSK StGB II- Niggli/Riedo, 2. Aufl., N 89 ff. zu Art. 139, mit zahlreichen Hinweisen). Der Grundtatbestand von Art. 182 StGB schützt die Verfügungs- und Bestimmungsfreiheit der Person, welche der Prostitution zugeführt, deren Arbeitskraft ausgebeutet oder welcher ein Körperorgan entnommen wird. Der Tatbestand zielt auf diejenigen, welche, und sei es nur mittelbar, die Situation der Prostituierten, des Arbeitnehmers oder des Organspenders ausnützen. Denkbar ist, dass ein Täter die selbe Person zum Gegenstand seines Menschenhandels macht, z.B. wenn er die selbe Person immer wieder zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung verschiedenen „Abnehmern“ anbietet resp. „weiterverkauft“ etc. All diese einzelnen Handlungen zusammengenommen können durchaus auch gewerbsmässig im Sinne der vorstehenden Definition erfolgen. Wenn die Vorinstanz schliesst, Gewerbsmässigkeit liege nicht vor, weil der Beschuldigte nur eine Person in die Schweiz gebracht habe, so ist das etwas missverständlich. Richtig ist, dass in der Anklageschrift nur ein Menschenhandel (zum Nachteil der Privatklägerin A._____) umschrieben ist und nicht behauptet wird, der Beschuldigte habe mit ihr immer wieder Handel betreiben wollen. Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, der

- 33 - Beschuldigte habe mit der Privatklägerin A._____ maximal Fr. 1'500.- verdient, so entspricht dies nicht dem Text der Anklageschrift, wo (neben den ersten beiden Tagen mit Einkünften des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 1'500.-) behauptet wird, die Privatklägerin habe danach einige Tage in dieser Art gearbeitet (vgl. Urk. I/15A S. 8). Die im Ingress (Urk. I/15A S. 6) behauptete Gewerbsmässigkeit wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben: „Die der Geschädigten abgenommenen Gelder behielt der Angeklagte für sich, verbrauchte es für seinen Lebensunterhalt oder überwies es mittels Western Union, oder schickte es in anderer Weise an seine Familie in E._____ für deren Unterhalt. Im fraglichen Zeitraum lebte der Angeklagte zumindest teilweise von den Einkünften, die A._____ in der Prostitution verdiente.“ (a.a.O. S. 9). Die Darstellung des Verteidigers, was in der Anklage zu lesen sei, gehe über die Legaldefinition der Gewerbsmässigkeit nicht hinaus (Urk. I/50 S. 14), trifft somit nicht zu. Allerdings ist der Verteidigung im Ergebnis zuzustimmen: die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift ist insofern nicht genügend, als in der Anklageschrift nur ein Menschenhandel (zum Nachteile der Privatklägerin A._____) umschrieben ist und nicht behauptet wird, der Beschuldigte habe mit ihr immer wieder oder mit weiteren Personen Handel betreiben wollen. Es fehlt somit an einem Element, nämlich an der Umschreibung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Diese Bereitschaft kann auch nicht aus einer Vielzahl von verschiedenen Einzelhandlungen abgeleitet werden. Es ergibt sich somit, dass auf die Anklage wegen gewerbsmässigem Menschenhandel nicht einzutreten ist. Damit muss nachfolgend nicht geprüft werden, ob – was die Verteidigung bestreitet (Urk. I/50 S. 15) – die weiteren Elemente der Gewerbsmässigkeit beweismässig erstellt werden können. 2.5.3. In der Anklage II ist die – von der Verteidigung wiederum bestrittene (vgl. Urk. II/40 S. 13) - Gewerbsmässigkeit gleich umschrieben wie in der Anklage I (vgl. Urk. II/19 S. 4). Die Anklage beschreibt wiederum einen einzigen Menschenhandel (mit der Privatklägerin B._____), und es fehlt auch hier an der Umschreibung der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art.

- 34 - Auch hier ist auf die Anklage wegen gewerbsmässigem Menschenhandel nicht einzutreten. 2.5.4. Die Situation ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn beide Anklagen zusammen betrachtet werden. Es würde auch dann an einer genügenden Umschreibung des gewerbsmässigen Menschenhandels gebrechen. 2.5.5. Wie sich noch ergeben wird (nachfolgend Ziff. 3.3.), können einzelne Sachverhaltselemente des Menschenhandels mit den vorhandenen Beweismitteln nicht erstellt werden – insbesondere auch nicht jene Elemente, welche eine Qualifizierung als gewerbsmässig zulassen würden. Ein Rückweisung an die Untersuchungsbehörde zur Verbesserung der Anklageschrift nach § 182 Abs. 3 StPO/ZH resp. Art. 329 Abs. 2 StPO resp. Art. 333 Abs. 1 StPO kommt daher nicht in Frage.

3. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 3.1. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat im Entscheid II die Grundsätze der Beweiswürdigung kurz dargestellt (Urk. II/54 S. 12 f., Art. 84 Abs. 4 StPO). In Ergänzung dazu das Folgende: 3.2. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten und aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (Urteile des Bundesgerichts 137 I 31 E. 5.1, 127 I 38 E.2.a, mit weiteren Hinweisen). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem

- 35 verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, Rz 11 ff. zu § 54). Dabei beruht die nötige richterliche Überzeugung nicht auf äusseren, sondern alleine auf der inneren Autorität eines Beweismittels, bestehend in dessen zwingend-überzeugender Kraft (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/ St. Gallen 2009, Rz 229). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 38 E.2.a, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Angeklagte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, deren "Mosaik" (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197) zu würdigen ist (vgl. dazu auch Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f. Ziff. 3.4.). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Der Richter muss m.a.W. persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch ist erforderlich, dass diese objektivier- und nachvollziehbar sind. Eine absolute Sicherheit für die Richtigkeit dieser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können, bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Schuld verbleiben (Schmid, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 6 zu Art. 10). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten

- 36 - Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; Pra 2004 Nr. 51 S. 257 Ziff. 1.4.; BGE 124 IV 86 E. 2.a, 120 Ia 31 E. 2c). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (vgl. Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S E. 2.2.1 samt Hinweisen). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., Rz 12 zu § 54, und Urteile des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4. und 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2.). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Dabei können auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Anzeichen oder Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Beim Indizienbeweis wird mithin vermutet, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel/Genf/München 2005, § 59 Rz. 14). Da ein Indiz immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweist, lässt es, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, ZStrR 108/1991, S. 309, derselbe, Die Beweisführung in Strafsachen, insbesondere der Indizienbeweis, Zürich 1974/75, S. 49). Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm-

- 37 te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Hauser/ Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 59 Rz. 15 und Urteil des Bundesgerichtes 6B_297/2007 vom 4. September 2007 E. 3.4.). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Gemäss BGE 129 I 49 E.5 hat sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen die Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, so genannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. dazu die im erwähnten BGE angegebene Literatur).

- 38 - Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid, Praxiskommentar, N 2 zu Art. 10) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 38 E. 2.a und Urteile des Bundesgerichtes 1P.587/2003 vom 29. Januar 2004, E. 7.2. und 1P.437/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.; 6S.154/2004 vom 30. November 2005 E. 4).

3.3. Menschenhandel 3.3.1. Sachverhalt Verfahren I (Anklageziffer II) 3.3.1.1. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt zutreffend zusammengefasst, es kann auf diese Erwägungen verwiesen werden (Urk. I/80 S. 44 f.). Sodann kann auf die ausführlichen und richtigen Zusammenfassungen der Aussagen der Privatklägerin A._____ (Urk. I/80 S. 44 ff.), des Beschuldigten (Urk. I/80 S. 51 ff.) und der Zeugin J._____ verwiesen werden. Zutreffend sind ferner die Zusammenfassungen der Aufzeichnungen aus der Telefonkontrolle (Urk. I/80 S. 55 und S. 15 ff.). Dass die wesentlichen Aussagen durch die Vorinstanz unrichtig oder unvollständig dargestellt worden seien, wird weder vom Beschuldigten (vgl. Urk. I/78 S. 2 f.) noch von der Staatsanwaltschaft (Urk. I/73 S. 2 ff.) noch von der Privatklägerin A._____ geltend gemacht (Urk. 74 S. 2 ff.; auf eine Ausnahme – Datum 9. März 2009 – wird nachstehend zurückzukommen sein). Die vorgebrachte Kritik der Verfahrensbeteiligten richtet sich gegen die Beweiswürdigung. 3.3.1.2. Die Vorinstanz hat zunächst ausführlich die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin A._____, des Beschuldigten und der Zeugin J._____ betrachtet (Urk. I/80 S. 21 ff.), dann aber zu Recht festgestellt, dass nicht nur auf die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abzustellen ist, sondern im Vordergrund vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, für den Sachverhalt relevanten Aussagen steht (Urk. I/80 S. 31).

- 39 - Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen (respektive einer einvernommen Person) im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012, E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Im Vordergrund steht als personale Eigenschaft der etwas unscharfe Begriff des „Leumunds“. Es besteht indessen kein eindeutiger Zusammenhang zwischen allgemein anerkannt positivem Leumund und der Glaubhaftigkeit einer konkreten Bekundung. Andererseits ist aus einem schlechtem Leumund nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit konkreter Aussagen zu schließen (Steller/ Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Psychologie im Strafverfahren, Steller/Volbert, Hrsg., Bern 1997 S. 15). Die Ausführungen der Vorinstanz (a.a.O.), des Verteidigers (Urk. I/50 S. 7 ff., Urk. 78 S. 3) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 47 S. 16 ff.) zielen jedoch samt und sonders auf die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen oder der Motivation der Personen zu einer falschen oder richtigen Aussage ab und nicht auf die personalen Eigenschaften der Einvernommenen. Auf die Glaubhaftigkeit und die Motive wird daher nicht an diesem Ort, sondern in den folgenden Erwägungen näher einzugehen sein. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten, der Privatklägerin A._____ und der Zeugin J._____ ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, welche auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit der Genannten schliessen lassen würden. Daran ändern auch die vier Vorstrafen des Beschuldigten in seinem Heimatland und … (Urk. 119 S. 7 und 9f.) grundsätzlich nichts. 3.3.1.3. Die Vorinstanz bezeichnete die Aussagen der Privatklägerin A._____ einerseits als wiederholt konstant, im Kernpunkt gleichbleibend sowie in sich schlüssig und nachvollziehbar. Abweichungen in der Darstellung entsprächen einem normalen Erinnerungsvermögen und widersprächen einer eingeübten, d.h. erfundenen Schilderung. Sie habe sich teilweise auch selber unvorteilhaft dargestellt und den Beschuldigten nicht unnötig weitergehend belastet, was als Indizien für wahrheitsgetreue Aussagen zu werten seien. Auf der anderen Seite wies die Vorinstanz dann auf eine - vorher nicht erwähnte - Beschuldigung hinsichtlich ei-

- 40 ner schweren Misshandlung hin, welche Übersteigerung ein Indiz wahrheitswidriger Aussagen darstelle. Die Privatklägerin habe die Entwicklung ihrer Schulden gegenüber dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargestellt und habe den Beschuldigten bezüglich der Schläge am 9. März 2009 zu Unrecht belastet. Rache als Motiv für eine bewusste Falschaussage der Privatklägerin schloss die Vorinstanz aus, da nicht davon auszugehen sei, dass sie aus Rache wegen der Verhaftung ihres Freundes den Beschuldigten bewusst zu Unrecht der angeklagten Taten belastet habe. Sodann wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Kontakt der Privatklägerin mit der Fachstelle … auf ihre Aussagen Einfluss haben könnte, würden doch die Angebote der … einer Prostituierten mit einem Neugeborenen Baby und drei weiteren Kindern aus schwierigen finanziellen Verhältnissen durchaus Anreiz bieten, ihre Situation desolater darzustellen, als sie tatsächlich sei, um von diesen Angeboten profitieren zu können. Allerdings genüge dieser Umstand alleine nicht, um nicht auf die Aussagen der Privatklägerin abstellen zu können. Insgesamt bestünden nicht unerhebliche Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin A._____, so dass alleine aufgrund ihrer Aussagen eine Verurteilung des Beschuldigten nicht erfolgen könne (Urk. I/80 S. 21 ff und S. 56 ff.). Der Beschuldigte – so die Vorinstanz – habe in der Untersuchung wiederholt gelogen und sich positiver dargestellt, als er sei, was sich anhand der aufgezeichneten Telefongespräche belegen lasse. Es habe sich auch gezeigt, dass er ohne Weiteres zu seinen Gunsten von der Wahrheit abweiche. An der von ihm geltend gemachten Unschuld bestünden Zweifel, zumal angesichts der wiederholten Lügen davon ausgegangen werden müsse, dass er etwas zu verheimlichen habe (Urk. I/80 S. 26 ff., S. 61). Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sei kein Grund ersichtlich, weshalb J._____ zu Ungunsten der Privatklägerin A._____ aussagen sollte. Gerade weil ihre Aussagen teilweise denjenigen von A._____ widersprächen, sie aber bezüglich des Vorfalls vom 9. März 2009 eher zulasten des Beschuldigten ausgesagt habe, erschienen sie glaubhaft (Urk. I/80 S. 61 f.). In Würdigung dieser Beweismittel, insbesondere auch der aufgezeichneten Telefongespräche, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Sachverhalte

- 41 der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 194 Abs. 4 sowie Abs. 2 und 3 nicht nachweisen liessen und dass diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen habe. Den Sachverhalt des Menschenhandels erachtete die Vorinstanz indessen als erfüllt (Urk. I/80 S. 63 ff.). 3.3.1.4. In ihren Berufungsbeanstandungen moniert die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe bei ihrer Würdigung die spezielle Situation des Opfers nicht berücksichtigt. Die Geschädigte A._____ habe erwiesenermassen massive Schläge auf den Kopf erhalten. Dass sie am Tage darauf nicht mehr den genauen Zeitpunkt der Zufügung der Prügel habe nennen können, müsse als normal angesehen werden. Sie habe diese Übergriffe zudem auch nicht von sich aus angegeben, was ihre Aussagen in einem glaubwürdigen Lichte erscheinen liesse. Die Frage, wann genau dieses Ereignis stattfand, werde in der Urteilsbegründung zur absoluten Glaubensfrage herauf stilisiert. Das Gericht gehe davon aus, dass diese Vorfälle am Abend passiert sein müssten. Fakt sei, dass es sich dabei um den früheren Abend handeln müsse. J._____ mache geltend, es müsse am Abend gewesen sein, weil sie zur Arbeit habe gehen wollen. Die Frauen würden jedoch am späteren Nachmittag ihre Arbeit aufnehmen und dann meistens bis am nächsten Morgen durcharbeiten. Somit hätte J._____ durchaus bereits um 15:00 Uhr den Weg zur Arbeit in Angriff nehmen können. Die Anklage umschreibe aber eben den genauen Zeitpunkt nicht, weil dieser gar nicht so genau festgelegt werden könne. Die Vorinstanz verkenne die Bedrohungssituation der Privatklägerin A._____, aber auch ihre spezifische Opfersituation. Die von A._____ behaupteten Übergriffe hätten durch eine körperliche Untersuchung untermauert werden können. Die Zustände im … Prostitutionsmilieu [des Staates E._____] könnten kaum mit durchschnittlichen Zuständen von wohlbehüteten schweizerischen Umfeldern verglichen werden. Die inzwischen von B._____ ebenfalls bestätigten Übergriffe zu ihrem Nachteil müssten ebenfalls als nicht nachvollziehbar angesehen werden. In diesem Umfeld könne deshalb nicht von einer Übersteigerung gesprochen werden. Die Misshandlungen entsprächen den üblichen Vorgehensweisen im Zuhältermilieu. Je erfahrener die Prostituierte, umso massiver müssten die Übergriffe ausfallen, um sie zum Gehorsam zwingen zu können. Die Berichte der behandelnden Psychotherapeutinnen zeigten, dass die Privatklägerin A._____

- 42 unter posttraumatischen Belastungsstörungen leide. Auf diese Problematik sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Im Gegenteil sei gerade das spezifische Aussageverhalten von traumatisierten Opfern als Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Privatklägerin A._____ gedeutet worden. Das Gericht führe aus, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution nicht erfüllt sei, weil sogar die Privatklägerin selber in Abrede gestellt habe, dass der Beschuldigte ihr die Praktiken vorgegeben und ihr Freier zugeführt habe. Der Anklage sei aber ein solcher Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Anklage umschreibe lediglich die Kontrolltätigkeit des Beschuldigten, der sich habe anrufen lassen, wenn A._____ mit einem Freier mitging, und der sich regelmässig am … aufgehalten habe. Die Privatklägerin A._____ sei durch die regelmässige Berichterstattung in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt gewesen. Gestützt auf die Akten stehe fest, dass die Privatklägerin für den Beschuldigten gearbeitet habe, wobei nicht ganz klar sei, wie viel Geld sie ihm dafür bezahlt habe. Die Akten belegten einwandfrei, dass sich der Beschuldigte Weisungsbefugnisse angemasst habe, auch wenn diese sich nicht auf die konkreten Ausübungen der Dienstleistungen der Privatklägerin A._____ bezogen hätten, dass er die Privatklägerin kontrolliert und bei ihrer Tätigkeit beaufsichtigt habe. Damit sei auch seine Arbeitgeberstellung erwiesen (Urk. I/73 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte die Staatsanwältin, dass die Vorinstanz die in jeder Hinsicht spezielle Situation der Privatklägerin A._____ verkannt habe. Sie sei ein traumatisiertes Opfer, das sich nur sukzessive mit den ihr widerfahrenen Misshandlungen abgefunden habe und erst lange Zeit nach ihren Übergriffen auch ihre Opferrolle anerkannt und akzeptieren gelernt habe. Eine Würdigung der Aussagen der Privatklägerin im Gesamtrahmen zeige, dass ihre Aussagen durchaus plausibel seien und darauf abgestellt werden könne. Zum Verhältnis der Privatklägerin A._____ zu K._____ führte die Staatsanwältin aus, dass es nicht richtig sei, dass die Privatklägerin einfach ihren damaligen Sexualpartner nicht habe belasten wollen und einen anderen vorgeschoben habe. Sondern die Akten würden zeigen, dass I._____ und der Beschuldigte zusammengearbeitet hätten. Auch die Privatklägerin B._____ habe ausgesagt, der Beschuldigte habe K._____ und L._____ geholfen, in die Schweiz zu kommen. Damit sei auch gezeigt, dass die Hilfe des Beschuldigte für I._____ im Zusam-

- 43 menhang mit dem Prostitutionsgeschäft stehe. Dass I._____ zusammen mit der Privatklägerin A._____ in die Schweiz gereist sei, habe den simplen Grund, dass A._____ immer wieder habe ausbrechen wollen und I._____ das habe verhindern sollen. Bei Bedarf habe I._____ auch in der Schweiz auf A._____ aufgepasst. Interessant sei auch der Vergleich mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen. Es müsse festgestellt werden, dass die Aussagen der beiden Privatklägerinnen in ihrer Gesamtheit und in den wesentlichen Berührungspunkten übereinstimmen würden. Dort wo es Schnittmengen gebe, würden sie übereinstimmend aussagen. Differenzen gebe es nur dort, wo gar keine gemeinsamen Kenntnisse vorliegen würden (Urk. 121 S. 11-20).. 3.3.1.5. Die Privatklägerin A._____ lässt in ihrer Beanstandungsschrift vorbringen, die Vorinstanz führe in ihrem Urteil aus, dass A._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten würde, er habe sie am 9. März 2009 geschlagen. Tatsache sei, dass die Privatklägerin A._____ gar nie das Datum vom 9. März 2009 verwendet habe. Bekanntlich sei sie am 10. März 2009 bei der Polizei erschienen, um Fotos von ihren Brandnarben erstellen zu lassen. Dabei sei festgestellt worden, dass sie verschiedene neue Verletzungen aufweise. Sie habe nicht erklärt, dass ihr diese am Vortag zugefügt worden seien. Sie habe stattdessen erklärt, das Ganze sei „ein oder zwei Tage vorher’’, aber nicht am Sonntag passiert. Die Aussagen vom 19. Mai 2009 stünden nicht, wie das Gericht festhalte, „in Widerspruch’’ zu den anderen Aussagen. Dass sie diese Belastungen erst später zu Protokoll gegeben habe, belege keinen Widerspruch. Bekanntlich frage B._____ in einem Telefongespräch vom 7. März 2009, 19.04 Uhr, ob er (der Beschuldigte) das Zimmer bezahlt habe, was dieser dann verneint habe. Das zeige klar, dass der Beschuldigte in dieser Zeit in Zürich gewesen sei. Im gleichen Telefongespräch frage B._____ den Beschuldigten, dass sie mit der Frau gesprochen habe. Sie habe gefragt, wer den Stuhl zerbrochen habe (Anhang zu I/HD 2/6). Dies zeige wiederum, dass sich dieser Vorfall vor diesem Telefongespräch ereignet haben müsse, somit nicht am 9. März 2009. Die Aussagen von J._____ seien zurückhaltend, aber daraus dürfe entgegen der Vorinstanz nicht der Schluss gezogen werden, ihre Aussagen seien unglaubhaft. Sie habe ja erklärt,

- 44 sie habe Angst vor dem Beschuldigten. Auch sie habe bekanntlich nie erwähnt, dass sich dieser Vorfall am 9. März 2009 abgespielt habe (Urk. I/74 S. 2 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Vertreter der Privatklägerin weiter aus, dass in den Akten kein Beleg enthalten sei, dass sich der Beschuldigte am 9. März 2009 nicht in der Schweiz befunden habe. Insbesondere könne und dürfe aus den erhobenen Randdaten nicht gefolgert werden, der Beschuldigte habe sich an den Vortagen nicht in der Schweiz aufgehalten. Unzutreffend und aktenwidrig sei im vorinstanzlichen Urteil festgehalten, der Beschuldigte sei am 9. März 2009 erst am Mittag in Zürich eingetroffen. Denn das Mobiltelefon des Beschuldigten habe sich nachgewiesenermassen bereits um 09.45 Uhr in Zürich eingelogt. (Urk. 122 S. 2f.). 3.3.1.6. Der Beschuldigte lässt in der Begründung der Anschlussberufung ausführen, er bestreite nach wie vor die von der Privatklägerin A._____ behauptete finanzielle Abhängigkeit durch Schulden in Höhe von angeblich Fr. 1500.- sowie durch Verpflichtung zur Bezahlung von sogenanntem „Platzgeld“. Er halte nach wie vor dafür, dass die Privatklägerin A._____ als langjährige Prostituierte ihrem Gewerbe in der Schweiz aus freien Stücken nachgegangen und ihre Entscheidungsfreiheit diesbezüglich namentlich nicht durch ihn eingeschränkt gewesen sei. Er bestreite weiter, enge finanzielle Verhältnisse der Privatklägerin A._____ ausgenützt und diese so in eine Zwangssituation versetzt zu haben, welche ihr keine andere Wahl mehr gelassen habe, als hier der Prostitution nachzugehen Urk. I/78 S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung lässt der Beschuldigte geltend machen, dass mit Nachdruck zu wiederholen sei, dass das Aussageverhalten der Privatklägerin A._____ zum angeblichen Ereignis zum 9. März 2009 deren Glaubwürdigkeit im Kern erschüttere. Die Vorinstanz sei daher korrekt zum Schluss gekommen, dass A._____ den Beschuldigten in Bezug auf das Ereignis vom 9. März 2009 falsch beschuldige. Es könne zur Aussagenwürdigung der Privatklägerin A._____ auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Auch die nachträglichen Aussagen, dass sie den Beschuldigten zuerst alleine belastet habe, weil sie vor I._____ zu grosse Angst gehabt habe, überzeuge nicht. Ebenso nützte der nachträgliche Versuch nichts, das Ereignis vorzuverlegen, da der Beschuldigte vor dem 9. März 2009 nachweislich in E._____ geweilt habe.

- 45 - Der plötzliche Einbezug des früheren Lebenspartners der Privatklägerin A._____ in sozusagen alles, was sie dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der Prostitution vorwerfe, gebe Anlass anzunehmen, dass dem Beschuldigten Vorkommnisse und Verhaltensweisen angelastet würden, welche eigentlich an I._____ zu richten wären. Auch die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2009 würden deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen. Dort schildere sie plötzlich neben der rein geschäftlichen Beziehung zum Beschuldigten eine persönliche Komponente, dass sie dem Beschuldigten auch privat habe dienen müssen und von ihm persönlich gedemütigt worden, mit einem Holzstück geschlagen worden sei und er ihr Zigarettenkippen auf dem Arm ausgedrückt habe. Die Verifizierung der behaupteten Misshandlungen durch eine medizinische Untersuchung habe sie verweigert. Die Privatklägerin A._____ liefere damit ein weiteres Beispiel dafür, dass die Richtigkeit ihrer Aussagen höchsten Zweifeln ausgesetzt sei (Urk. 124 S. 3-5). 3.3.1.7. Der Vorinstanz kann bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin A._____ insofern gefolgt werden, als sie das Aussageverhalten in den Kernbereichen als wiederholt konstant und als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Beizupflichten ist auch der Beurteilung, dass kleinere Abweichungen in verschiedenen Einvernahmen einem normalen Erinnerungsvermögen entsprechen und einer eingeübten, erfundenen Schilderung widersprechen. Ebenso ist richtig, dass der Umstand, dass A._____ sich in verschiedenen Einvernahmen selber unvorteilhaft darstellte, als Indiz für eine wahrheitsgetreue Einvernahme zu werten ist. Gleichermassen sprechen die unterlassenen Mehrbelastungen, die bei einer erfundenen oder übertriebenen Erzählung zu erwarten wären, für den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Allerdings kann den weiteren Ausführungen der Vorinstanz zur Relativierung des Wahrheitsgehaltes nicht mehr gefolgt werden. Wenn A._____ in der Einvernahme vom 19. Mai 2010 den Beschuldigten mit neuen schweren Misshandlungen belastete, die bis zu diesem Datum kein Thema gewesen waren, spricht dies nicht a priori gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen. Die Privatklägerin A._____ hatte offensichtlich Hemmungen, gleich von Anfang an über alle Geschehnisse zu

- 46 sprechen. So sagte sie in der fraglichen Einvernahme aus: „Ich schäme mich über diese Sachen zu sprechen, weil ich denke, dass wieso passiert das nicht anderen Frauen auch, ich kann nicht nur die Schuld bei den Männern suchen, ich habe auch Schuld …. Und deshalb schäme ich mich auch mehr als andere Leute. Zum Beispiel wenn ich bei Behörden oder beim Arzt über Ereignisse, die vorher passierten, sprechen muss, dann fühle ich mich sehr schlecht, ich schäme mich so.“ (Urk. II/6/8 S. 8 f.). Wenn die Vorinstanz weiter festhält, dass die Privatklägerin A._____ die Entwicklung der „Schulden“ gegenüber dem Beschuldigten nicht nachvollziehbar dargestellt habe, trifft dies nur scheinbar zu. Denn offenkundig waren die vom Beschuldigten behaupteten Schulden ja nur der Vorwand, die Privatklägerin A._____ als Prostituierte arbeiten zu lassen, damit sie die angeblichen „Schulden“ zurückzahlen könne. Dass unter diesen Umständen vom Beschuldigten immer wieder andere, neue und selbstverständlich höhere Beträge genannt werden, gehört zum System: die Privatklägerin A._____ sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus: „Er hat noch gesagt, dass ich meine Schulden bei ihm zurückzahlen müsse und den Rest, den ich verdiene, dürfe ich behalten. Damit war ich einverstanden. Ich habe ihm gesagt, dass er die Zugtickets kaufen soll und die Sache organisieren. Wir sind dann hierher gekommen und als wir hier waren, haben sie die Sachen plötzlich geändert. Er hat Platzgeld verlangt, die CHF 200.-- täglich. Am ersten Tag habe ich CHF 670.-verdient. Davon musste ich ihm CHF 600.-- abgeben. Am zweiten habe ich CHF 960.-verdient. Davon musste ich CHF 900.-- abgeben. Wie er sagte für die Reisekosten, Platzgeld und solche Sachen.“ (Urk. I/3/1 S. 3). Sowie: „Es war ein Freitag, als wir angekommen sind. An dem Abend habe ich gearbeitet und am zweiten Tag habe ich ihm CHF 1'650.-- gegeben, die angeblichen Schulden, glaube ich. Da sagte mir C._____, dass ich die Sache falsch verstanden habe, da ich täglich CHF 200.-- Platzgeld zahlen müsse.“ (Urk. I/3/3 S. 9 f.). Abgesehen davon bezifferte sie den beim Beschuldigten anfänglich ausgeliehenen Betrag unverändert mit 18'000 … [Währung des Staates E._____]. Wenn sie angesichts der sich dauernd ändernden Forderungen des Beschuldigten die weitere Entwicklung der „Schulden“ nicht lückenlos und nachvollziehbar anzugeben in der Lage war, ist das durchaus verständlich und nachvollziehbar. Dieser Umstand spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin A._____. Es wäre umgekehrt höchst erstaunlich, wenn die Privatklägerin A._____ die Entwicklung der „Schulden“ beim Beschuldigten

- 47 hätte auf den Franken resp. … genau schildern können und würde ein gewisses Indiz für eine Falschbehauptung darstellen. Sodann geht die Vorinstanz bezüglich des Vorfalls am 9. März 2009 (vgl. Anklage Ziff. II, S. 9 oben) davon aus, dass nicht der Beschuldigte, sondern eine andere Person, allenfalls ihr Freund, der Täter gewesen sei (Urk. I/80 S. 25 unten), weshalb eine Falschbelastung vorliege (a.a.O. S. 60 unten; vgl. auch S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich – entgegen der Darstellung der Vorinstanz – aus den Akten durchaus der Nachweis ergibt, dass der Beschuldigte bereits am Morgen des 9. März 2009 in der Schweiz weilte. Die Reise des vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefons mit der Nummer 07… lässt sich anhand der Anrufliste (Anhang zu Urk. I/1/10) von 08:58:49 Uhr (…) bis 09:46:47 Uhr (Zürich, …strasse) verfolgen; und es verwundert auch nicht, dass der Beschuldigte bestätigte, dass er eine SIM-Karte mit der genannten Nummer verwendete (Urk. I/2/3 S. 5). Im Weiteren hat der Beschuldigte bestätigt, am 9. März 2009 „gegen Mittag oder gegen 1300 Uhr in Zürich“ gewesen zu sein (Urk. I/2/4 S. 9), was er auch bei der Staatsanwaltschaft so aussagte (Urk. I/2/8 S. 2). Hinzu kommt aber, dass sich der Sachverhalt – entgegen der Darstellung in der Anklageschrift – nicht am 9. März 2009, sondern früher ereignet haben muss, folgt man den Aussagen der Privatklägerin A._____: In der polizeilichen Einvernahme vom 25. März 2009 sagte sie aus: „Ein oder zwei Tage vorher, aber Sonntag war es nicht. I._____ war schon verhaftet, weil C._____ sagte zu mir, dass ich jetzt allein sei und mich niemand beschützen werde.“ [der damalige Freund der Privatklägerin A._____, I1._____, wurde am 9. März 2009, 16.30 Uhr, verhaftet (Anhang zu Urk. I/1/8)]. Es sei spät am Abend gewesen, alle Mädchen hätten schon gearbeitet, die Schläge habe niemand gesehen (Urk. I/3/2 S. 4 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 8. Februar 2011 sagte die Privatklägerin A._____ ferner aus: „Ich weiss das genaue Datum nicht, doch es war vor dem 9. März 2009, d.h. vor der Verhaftung von I._____ und I._____ und C._____ waren beide dabei.“ (Urk. II/6/9 S. 17). Diese Aussage bestätigte sie auch in der weiteren Befragung durch die Staatsanwältin. Der Beschuldigte sei schon vor dem 9. März 2009 hier in der Schweiz gewesen, er sei nicht erst gekommen, als I._____ verhaftet worden sei. Allerdings habe sie den Beschuldigten auch am Verhaftstag von I._____

- 48 gesehen (Urk. II/6/10 S. 7 f.). Sodann folgte die Aussage: „… Ich bin mir nicht sicher, aber wenn ich unbedingt antworten müsste, an welchem Tag die Schlägerei stattfand, müsste ich Samstag sagen. Aber ich bin mir nicht 100%ig sicher. Was ich aber 100%-ig sagen kann, dass I._____ und C._____ da waren. Mir ist es klar, dass ich bei meinen vorherigen Aussagen etwas gegensätzlich ausgesagt habe. Aber das war wegen I._____. Ich wollte auf keinen Fall ihn schützen, sondern mich und meine Kinder.“ Es sei sonst niemand da gewesen, als sie geschlagen worden sei, nicht einmal im Flur, insbesondere sei B._____ (B._____, genannt B1._____) nicht anwesend gewesen (a.a.O. S. 9; damit müsste es sich um Samstag, den 7. März 2009 handeln). Der Beschuldigte sagte aus, er sei am 8. März gar nicht hier gewesen (Urk. I/2/7 S. 4), womit aber offen bleibt, ob er sich nicht am 7. März hier aufgehalten hat. Dies ist an dieser Stelle nicht näher zu untersuchen (vgl. unten Ziff. 3.4. zum Anklagepunkt Erpressung, Nötigung). Jedenfalls ergibt sich, dass die Aussage der Privatklägerin A._____ nicht einfach als falsch bezeichnet werden kann, wie es die Vorinstanz tat. Denn letztlich steht bezüglich der von der Privatklägerin A._____ behaupteten Tat des Beschuldigten Aussage gegen Aussage. Wenn die Vorinstanz ausführt, die plötzliche Übersteigerung der Beschuldigungen betreffend ihre Misshandlungen sowie die daraus entstehenden Widersprüche zu ihren früheren Einvernahmen seien ein Zeichen wahrheitswidriger Aussagen, und die neu geschilderte persönliche Komponente ihrer Beziehung lasse Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin A._____ entstehen (Urk. I/80 S. 25), so wird unzulässigerweise die Entwicklungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin A._____ ausgeblendet. Die Privatklägerin A._____ war anfänglich aus nachvollziehbaren Gründen nicht bereit, ihren damaligen Freund I1._____ (K._____ oder I._____ oder I._____ oder …) einzubeziehen: In den Einvernahmen vom 13. Januar 2009 (Urk. I/3/1), 4. März 2009 (Urk. II/6/2), 17. Juli 2009 (Urk. I/3/3), 22. Juli 2009 (Urk. I/3/4), 3. August 2009 (Urk. I/3/5), 27. Oktober 2009 (Urk. I/3/7) und 19. Mai 2010 (Urk. II/6/8) findet sich kein direkter Hinweis auf ihn. In der Einvernahme vom 24. März 2009 wird I1._____ nur als Fixpunkt (Datum seiner Verhaftung) genannt (Urk. I/3/2 S. 4). Erst in der Einvernahme vom 8. Februar 2011 gab die Privatklägerin A._____ zu, nicht alles erzählt zu haben: “Es ist nicht so, dass ich nicht die Wahrheit gesagt habe, es ist zu dem Zeitpunkt gekommen, als die staatsanwalt-

- 49 liche Einvernahme fast zu Ende war. Man fragte mich, was ich noch nicht erwähnt habe. Da sagte ich, dass ich darüber zuerst unter vier Augen mit meinem Anwalt sprechen möchte. Und dass es noch etwas gibt, das ich noch nicht erwähnt habe. Beim letzten Mal als ich von C._____ Prügel bekommen habe als man ihn verhaftet hat, war er nämlich nicht alleine, sondern mit dem Vater meines kleineren Kindes. Ich möchte jetzt aber zuerst etwas fragen. Ich möchte fragen, falls ich jetzt die Aussage mache gegen den Vater meines Sohnes, wobei ich aber keine Strafanzeige machen möchte gegen ihn, ob er dafür bestraft wird. Das frage ich nicht aus dem Grund, dass er ein besonders guter Mann wäre, sondern weil er einerseits der Vater meines Kindes ist und andererseits weil er meine gesamte Familie kennt und ich keine Probleme in E._____ machen möchte, vor allem weil ich drei Kinde in E._____ habe.“ In der Folge hielt sie an den Belastungen des Beschuldigten fest, bezog aber in ihren Schilderungen I1._____ ein. Die Frage der Staatsanwältin, ob sie „einfach den guten I._____ etwas ausgeklammert“ habe, bejahte sie (Urk. II/6/9 S. 4 ff.). In der nächsten Befragung ergänzte die Privatklägerin A._____: „Bei der letzten Einvernahme habe ich erzählt, dass ich ursprünglich I._____ aus der ganzen Angelegenheit raushalten wollte. Ich wollte ihn nicht deshalb raushalten, weil ich Gefühle hatte, sondern weil es für mich ein Todesurteil wäre, wenn ich etwas aussagen würde gegen I._____. Ich habe wieder eine Nachricht über Facebook bekommen. Ich habe per Facebook mit einer Frau gesprochen, die am gleichen Ort wie I._____ wohnt. Sie kennt uns beide. Diese Frau hat sogar Kontakt zu ihm, wenn er im Gefängnis ist. Diese Frau hat mir ausrichten lassen von I._____, dass ich sehr auf mich aufpassen sollte, denn sobald er auf freiem Fuss ist, müsste ich Angst haben. Er mir durch sie ausrichten lassen, dass er mich umbringen würde. Das habe ich aber schon vorher gewusst. Er hat mir vorher schon gedroht und weil ich seine Familie ebenfalls kenne habe ich Angst. Sogar seine Familie hat mir gedroht. Deshalb habe ich ihn das letzte Mal und auch jetzt schonen wollen, dass ich nichts über ihn aussage. Ich möchte deshalb auch keine Anzeige gegen I._____ machen.“ (Urk. II/6/10 S. 5). In diesem Lichte betrachtet wird klar, dass sich gegenüber den früheren Aussagen Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben. Wird davon ausgegangen, dass die Aussagen der Privatklägerin A._____ in dieser Einvernahme nachvollziehbar, stimmig und damit glaubhaft – und etwas anderes ist nicht erkennbar - sind, besteht kein Anlass, das Aussageverhalten der Privatklägerin A._____ insgesamt als unglaubhaft zu bezeichnen.

- 50 - Werden die Aussagen der Privatklägerin A._____ unter Einbezug der Entwicklungsgeschichte und ihrer Motivation für die Belastungen des Beschuldigten (sowie weiterer Personen wie z.B. I1._____) gewürdigt, so erscheinen sie durchaus nachvollziehbar, stimmig und enthalten – abgesehen von der geschilderten anfänglichen Ausklammerung von I1._____ – keine logischen Brüche oder unauflösbaren Widersprüche. Ihre Erzählungen sind mit zahlreichen Details angereichert, wobei anzufügen bleibt, dass die geschilderten Brutalitäten nicht deswegen unglaubhaft erscheinen, weil sie hierzulande als undenkbar erscheinen. Die Privatklägerin A._____ erzählte in zahlreichen Einvernahmen über ihre Gefühle und über jene der weiteren Beteiligten. Sie gab Erinnerungslücken zu und stellte sich teilweise selber in einem – für hiesige Verhältnisse - denkbar ungünstigen Licht dar. Sie belastete den Beschuldigten nicht offenkundig übermässig, sondern wusste durchaus zwischen seinen Handlungen und jenen v