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Zürich Obergericht Strafkammern 23.08.2011 SB110300

23 août 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,827 mots·~24 min·3

Résumé

Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110300-O/U/pb/kw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie der juristische Sekretär Dr. Bischoff

Urteil vom 23. August 2011

in Sachen

A._____, Angeklagter und Appellant

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, Anklägerin und Appellatin

betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 (GG100050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 17. August 2010 (Urk. 7) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG - i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV - i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (total Fr. 3'600.00) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten: (Urk. 29, S. 1) 1. Es sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen und das Urteil vom 12. Oktober 2011 (recte: 2010) des Bezirksgerichts Dietikon aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Angeklagte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen und dafür milde zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 21, S. 1, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Das Gericht erwägt: I.

(Anklagesachverhalt) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 17. August 2010 wird dem Angeklagten unter anderem mehrfache grobe Verletzung der

- 4 - Verkehrsregeln vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe: Am Freitag, 21. August 2009, ca. um 20:30 Uhr, habe der Angeklagte den Personenwagen Seat Leon, Kontrollschild …, auf der Autobahn … in Fahrtrichtung B._____ gelenkt, wobei er im …tunnel auf dem Überholstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h dem vor ihm fahrenden, von C._____ gelenkten Fahrzeug über eine nicht mehr bestimmbare Distanz mit einem Abstand von ca. 8 bis 10 Metern vorsätzlich aufgefahren sei. Sodann habe er kurze Zeit später auf der Autobahnausfahrt …-Nord das mittlerweile auf dem rechten Fahrstreifen fahrende Fahrzeug von C._____ überholt, wobei er nach diesem Überholmanöver vorsätzlich mit einem viel zu geringen Abstand vor das überholte Fahrzeug gefahren sei, so dass C._____ habe abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Damit habe der Angeklagte für C._____ zweimal eine ernstliche Gefahr geschaffen, zumal er bei einem von diesem ausgeführten Brems- bzw. Ausweichmanöver nicht mehr in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig abzubremsen, so dass eine Kollision sehr wahrscheinlich gewesen wäre, was der Angeklagte in Kauf genommen habe (Urk. 7, S. 2). II.

(Prozessgeschichte) 1. Am 12. Oktober 2010 erging das eingangs genannte Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen (Urk. 23). Dieser Entscheid wurde dem Angeklagten am 14. Oktober 2010 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 12 und 13/2). In der Folge erklärte er mit Eingabe vom 19. Oktober 2010 innert Frist Berufung (Urk. 14). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Angeklagten am 11. März 2011 zugestellt (Urk. 15 und 17/1). Diesbezüglich reichte er am 31. März 2011 schliesslich fristgemäss seine Beanstandungen ein, wobei er die Berufung auf die Dispositivziffer 1 (Schuldspruch betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln) beschränkte (Urk. 18).

- 5 - Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde weder selbständige Berufung noch Anschlussberufung erklärt; sie beantragte mit Eingabe vom 18. April 2011 Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 21). Mit Verfügung vom 27. April 2011 überwies die Vorinstanz deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung behandle (Urk. 22 bzw. 24). 2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 10. Mai 2011 wurde dem Angeklagten Frist zum Stellen von schriftlich begründeten Beweisanträgen sowie zum Einreichen von seine persönlichen Verhältnisse betreffenden Unterlagen angesetzt (Urk. 26). Vom Beweisantragsrecht machte der Angeklagte in der Folge keinen Gebrauch; die verlangten Unterlagen reichte er mit Eingabe vom 7. Juni 2011 ein (Urk. 28/1-8). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Angeklagte und sein Verteidiger; es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II, S. 3). III.

(Prozessuales) 1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung werden Rechtsmittel gegen noch vor ihrem Inkrafttreten gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 in Anwendung der Zürcher Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcher Gerichtsverfassungsgesetzes (nachfolgend: GVG) zu beurteilen. 2. Wird Berufung erklärt, kann sie bereits von Beginn weg oder auch noch bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung auf einzelne Schuldsprüche, die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, den Entscheid über Zivilforde-

- 6 rungen sowie die besonderen Anordnungen beschränkt werden, wobei in diesem Fall die Rechtskraft des angefochtenen Urteils lediglich im Umfang der Anfechtung gehemmt wird (§ 413 StPO). Entsprechend ist vorab mit Beschluss festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln) rechtskräftig ist. IV.

(Sachverhalt und rechtliche Würdigung) 1. Der Angeklagte macht sinngemäss zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die vorliegenden Beweise nicht richtig gewürdigt und sei deshalb von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, weshalb folglich auch die rechtliche Würdigung bzw. der Schuldspruch betreffend mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu beanstanden sei (Urk. 18, S. 1 ff.). 2. Zur Erstellung des strittigen Sachverhalts kann vorliegend einzig auf Personalbeweise zurückgegriffen werden; Sachbeweise sind keine vorhanden. Dabei beschränken sich Erstere freilich auf die Aussagen des Angeklagten, können die Aussagen der Auskunftsperson C._____ doch aus prozessualen Gründen nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 23, S. 3). 3. a) Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 284 StPO besagt, dass der Richter seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen hat, den er aufgrund aller ihm vorliegenden Beweise bzw. nach seiner freien, aus den Untersuchungsakten und der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung als gegeben erachtet. Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es demzufolge Aufgabe des Richters, ohne Bindung an gesetzliche Regeln und nur den vorliegenden Fakten sowie seinem Gewissen verpflichtet zu prüfen, ob ihn eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung überzeugt. Bestehen nach so vorge-

- 7 nommener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, so sind diese aufgrund der Unschuldsvermutung und des aus ihr fliessenden Grundsatzes "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten zu werten. Wenngleich in einem Strafprozess an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen sind, kann ein Schuldspruch somit auch dann erfolgen, wenn hinsichtlich der Tatsachenfeststellung keine absolute Sicherheit besteht. Denn bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind immer möglich. Es sind mithin – wie vorstehend erwähnt – nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Als solche gelten Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, 6. Aufl., S. 247 f.; BGE 127 I 40; BGE 124 IV 87 f.; BGE 120 Ia 38). Ein Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" hat mit anderen Worten also nur dann zu ergehen, wenn der Richter nach pflichtgemässer Beweiswürdigung unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände vorhandene Zweifel nicht überwinden und sich demzufolge von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung nicht überzeugt zeigen kann. Die Anforderungen an die richterliche Überzeugung dürfen dabei aber freilich auch nicht überspannt werden. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Erfahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen. Bei der Beweiswürdigung muss sich der Richter also zu einer subjektiven Gewissheit und Wahrheit durchringen können (HOCHULI, In dubio pro reo, SJZ 50 [1954], S. 255; ZR 72, Nr. 80; ZR 71, Nr. 110; ZR 71, Nr. 7). b) Sind Personalbeweise zu würdigen, so ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu prüfen, ob die einzelnen bzw. welche der Sachverhaltsdarstellungen überzeugen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der einzelnen Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie sie erfolgen. Es darf also nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor

- 8 allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Sie sind insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien oder aber Lügensignalen zu überprüfen (BENDER/NACK, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, 2. Aufl., München 1995, S. 106 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 316). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen bzw. Realitätskriterien sind zu werten (BENDER/NACK, a.a.O., S. 106 ff.): - detailreiche, anschauliche und spontane Schilderungen, auch ohne unmittelbaren Bezug zum zentralen Beweisthema, - individuell geprägte, originelle Schilderungen eines Geschehnisses, - Verflechtung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen, insbesondere mit zur Tatzeit vorliegenden äusseren Umständen, - strukturelles Gleichbleiben der Aussage, - gleiche Erinnerung an Belastendes und Entlastendes, - ungesteuerte – das heisst impulsive, assoziative und ungeordnete – Aussageweise, - Ineinanderpassen der Aussagen, wenn von verschiedenen Ansatzpunkten her gefragt wird, - inhaltliche Konstanz in dem für den Befragten subjektiv zentralen Handlungskern, - spontane Erweiterung und Lückenfüllung bei wiederholter Vernehmung, - innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes. Als Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aussagen bzw. Lügensignale gelten demgegenüber (BENDER/NACK, a.a.O., S. 150 ff.): - Wahrnehmung bzw. Erinnerung nur in für den Aussagenden unwesentlichen Punkten, Abschweifen auf Nebensächliches, unangemessene Wortwahl und unbestimmte Ausdrucksweise, - Übertreibungen in der Sache und in der Bestimmtheit, - stereotype Aussagen,

- 9 - - Dreistigkeit, demonstrative Entrüstung des Aussagenden, - Anbieten von weitschweifigen, unnötigen oder wenig plausiblen Begründungen anstelle von Fakten, - karge, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten, - Strukturbrüche und Widersprüche in den Aussagen. Fehlen Realitätskriterien und finden sich Lügensignale, so gilt das als Indiz für eine Falschaussage. Bei der Würdigung sind aber im Sinne einer Gesamtschau alle Aussagen zu berücksichtigen, die eine Person in dem in Frage stehenden Zusammenhang gemacht hat. 4. Vorab ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz umfassend und eingehend mit den verschiedenen Aussagen des Angeklagten, welche dieser bei Polizei und Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der Hauptverhandlung machte, auseinandergesetzt hat. Dabei hat sie diese Aussagen sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit nachvollziehbar gewürdigt. Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 23, S. 4 f.). Betreffend die Fahrweise des Angeklagten beim Auffahren auf das Fahrzeug von C._____ hat die Vorinstanz einen Abstand von acht bis zehn Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h als erstellt betrachtet, beim Überholmanöver einen Abstand von weniger als zehn Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 70 km/h. Dabei hat sie sich überwiegend auf die vom Angeklagten unmittelbar nach dem Tatgeschehen bei der Polizei gemachten Aussagen gestützt. a) Der Angeklagte macht zunächst geltend, er habe seine Aussagen bei der Polizei nur deshalb unterzeichnet (gemeint: als richtig protokolliert bestätigt), weil letztere grossen Druck auf ihn ausgeübt habe. Zudem sei er sich der Tragweite seiner geschätzten Distanzangaben nicht bewusst gewesen. Entsprechend dürfe darauf nicht so abgestellt werden, wie die Vorinstanz es getan habe (Urk. 18, S. 1 f.). Der Angeklagte legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern von Seiten der Polizei Druck auf ihn ausgeübt worden sein soll, sei es während der Befragung, sei es bei der Unterzeichnung des Protokolls. Zudem finden sich auch in den Ak-

- 10 ten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung zu stützen vermöchten. Entsprechend ist auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. Sodann versteht sich von selbst, dass die Verwertbarkeit von gemachten Aussagen oder deren Gewichtung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht deshalb plötzlich in Frage gestellt werden kann, nur weil sich der Urheber der Aussagen erst nachträglich bewusst geworden ist, dass sich daraus negative Konsequenzen für ihn ergeben bzw. dass seine Angaben nicht nur für die Erstellung des Sachverhalts, sondern auch für dessen rechtliche Würdigung relevant sind und sich so letztlich zu seinen Ungunsten auswirken. Entsprechend geht auch dieser Einwand fehl. b) Der Angeklagte macht weiter geltend, nachdem er im Anschluss an sein Überholmanöver von C._____ bedroht worden sei (was unbestritten ist; vgl. Urk. 7, S. 2; Urk. 23, S. 8), habe er sich auch im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung immer noch in einer Stress- bzw. Schocksituation befunden, so dass auf seine damals gemachten Aussagen nicht so abgestellt werden dürfe, wie die Vorinstanz es getan habe (Urk. 18, S. 2). Vorliegend ist durchaus denkbar, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung noch unter dem Einfluss des vorausgegangenen Geschehens stand, indessen ist unabhängig davon festzustellen, dass seine entsprechenden Schilderungen durchweg tatnah, detailreich, lebendig und frisch wirken, so dass kein Anlass besteht, ihre Glaubhaftigkeit anzuzweifeln (vgl. Urk. 3/1). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte seit seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme plötzlich ein Unvermögen zur Erinnerung bzw. Einschätzung von Distanzangaben geltend macht (vgl. Urk. 3/2; Urk. 18, S. 2; Prot. I, S. 3 ff.; Prot. II, S. 8 ff.): Denn worin der Grund für dieses nachträgliche Unvermögen auch immer liegen mag, wird die Glaubhaftigkeit der vom Angeklagten bei der Polizei gemachten Aussagen bzw. Distanzangaben dadurch nicht tangiert. Und damit ist auf diese Aussagen abzustellen. Demgegenüber spricht nichts für die Annahme, dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung tatsächlich unter Schock gestanden und in diesem Zustand unzutreffende Aussagen gemacht haben könnte, enthalten die vorliegenden Akten doch keinerlei Hinweise darauf, dass von einem solchen Um-

- 11 stand ausgegangen werden müsste. Vielmehr ist etwa festzustellen, dass der Angeklagte trotz der Drohung von C._____ und der von ihm (dem Angeklagten) daraufhin beim fluchtartigen Rückwärtsfahren verursachten Kollision mit dem Fahrzeug von D._____ (vgl. Urk. 7, S. 2; Urk. 23, S. 8) keinerlei medizinische Hilfe oder anderweitige Unterstützung benötigte. Ferner war er in der Lage, sich die Kontrollschildnummer des Fahrzeugs von C._____ zu merken und sie nach dem Vorfall in sein Mobiltelefon zu tippen, sich mit D._____ zu unterhalten und mit ihr die Personalien auszutauschen sowie anschliessend nach Hause zu fahren und sich dann gemeinsam mit seiner Freundin zur Polizei zu begeben. Und in deren Befragungsprotokoll finden sich schliesslich keinerlei Hinweise auf eine aussergewöhnliche körperliche oder geistige Verfassung des Angeklagten, sondern einzig die erwähnten glaubhaften Aussagen zum gesamten Vorfall (vgl. Urk. 3/1, S. 2 f.; Urk. 3/2, S. 4). In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch noch Folgendes zu bedenken: Zwar bedeutete C._____s Drohung bzw. der entsprechende Tathandlungskomplex für den Angeklagten sicherlich eine Ausnahmesituation, in welcher seine Wahrnehmung möglicherweise beeinträchtigt bzw. stressbedingt fokussiert war, so dass Erinnerungsdefizite grundsätzlich denkbar wären. Indessen hat der Angeklagte nicht nur zunächst bei der Polizei zum gesamten Vorfall einlässlich und glaubhaft ausgesagt, sondern beziehen sich seine erst nachträglich geltend gemachten Erinnerungsdefizite auch gerade nicht auf diese Ausnahmesituation, sondern auf Teilvorfälle, die sich Minuten zuvor ereignet haben, was aus wahrnehmungspsychologischer Sicht ebenfalls ungereimt erscheint. Im Ergebnis ist die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz somit grundsätzlich nicht zu beanstanden und mit dieser von einer blossen Schutzbehauptung des Angeklagten auszugehen. c) Der Angeklagte macht sodann geltend, wenn gemäss Vorinstanz sich seine Aussagen bei der Polizei im Gegensatz zu jenen bei der Staatsanwaltschaft als lebendiger und frischer präsentierten, so seien sie wohl auch spontaner erfolgt, worin eine Fehlerquelle liege, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Insbesondere sei ja auch gerichtsnotorisch, dass Polizisten oft Suggestivfragen stellten (Urk. 18, S. 2).

- 12 - Soweit der Angeklagte in Spontaneität eine Fehlerquelle erblickt, so verkennt er, dass eine spontane Antwort gerade ein wichtiges aussagepsychologisches Realitätskriterium darstellt, welches für den Wahrheitsgehalt einer Aussage spricht (vgl. vorstehend IV. 3.). Diese Einwand geht somit fehl. Sodann legt der Angeklagte in keiner Art und Weise dar, inwiefern von Seiten der Polizei suggestive Fragetechniken angewandt worden sein sollen. Auch finden sich in den Akten keinerlei Hinweise, welche diese Behauptung zu stützen vermöchten. Und selbst wenn dem Angeklagten vom befragenden Polizisten zu Vergleichszwecken eine Auswahl an Distanzangaben gegeben worden sein sollte, könnte darin noch keine unzulässige Suggestion erblickt werden, hätte es dem Angeklagten doch freigestanden, sich nicht auf eine der genannten Distanzangaben festzulegen, sondern eine eigene zu machen. Entsprechend ist auch auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen. d) Der Angeklagte macht schliesslich geltend, aufgrund der persönlichen Interessenlage der Auskunftsperson C._____ könne auf deren Aussagen "kein grosses Gewicht" gelegt werden (Urk. 18, S. 2). Bei diesem Einwand verkennt der Angeklagte, dass bereits die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen aus prozessualen Gründen als unverwertbar qualifiziert und bei der Beweiswürdigung deshalb überhaupt nicht berücksichtigt hat. Entsprechendes hat für das Berufungsverfahren zu gelten (vgl. vorstehend IV. 2.). Damit ist auch die vom Angeklagten eingereichte Kopie eines C._____ betreffenden Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. März 2011 (Anhang zu Urk. 18), womit dessen Beweiseignung als Auskunftsperson in Zweifel gezogen werden soll, nicht weiter zu berücksichtigen. 5. Nach Würdigung der vorliegenden Beweislage bestehen somit keine erheblichen und unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt grundsätzlich so ereignet hat, wie er im vorinstanzlichen Urteil beschrieben wurde. Indessen ist in Ergänzung zur Vorinstanz noch Folgendes in Erwägung zu ziehen: Bezüglich des ersten Vorfalls (Auffahren) legte sich der Angeklagte bei der Polizei zwar rasch auf eine Distanzangabe von 5 – 7 Metern fest (Urk. 3/1, S. 3), relativierte diese allerdings noch während derselben Befragung, was ange-

- 13 sichts der gerichtsnotorischen Schwierigkeit des Abschätzens von Distanzen und Geschwindigkeiten jedenfalls nicht zu erstaunen vermag. Berücksichtigt man überdies den Umstand, dass die Distanzangaben von C._____ ("ca. 10 Meter"; Urk. 4/3, S. 2) mangels staatsanwaltschaftlicher Einvernahme in Gegenwart des Angeklagten nicht zu dessen Ungunsten verwertbar sind, so erschiene es unbillig, den Angeklagten auf seiner ersten Distanzangabe zu behaften. Und die späteren Schätzungen des Angeklagten ("Es hätte zwischen uns kein Lastwagen mehr gepasst", "sogar rund 25 Meter"; Urk. 3/1, S. 3 f.) liegen allesamt in einem Bereich, in welchem bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von ca. 80 km/h zwar fraglos noch eine einfache Verkehrsregelverletzung zu bejahen ist (Faustregel: "halber Tacho"; i.c. Mindestabstand von 40 Metern klar unterschritten), unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine grobe Verkehrsregelverletzung aber verneint werden muss (Faustregel: "1/6 Tacho"; i.c. Unterschreiten eines Abstands von ca. 13 Metern nicht erstellt). Demgegenüber ist bezüglich des zweiten Vorfalls (Überholen) ohne weiteres vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz erstellt hat. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte nunmehr geltend macht, die geringe Distanz von weniger als 10 Metern zwischen ihm und C._____ sei nicht durch sein Überholmanöver, sondern durch dessen schikanöse Beschleunigung zustande gekommen (Urk. 29, Ziff. 8; Prot. II, S. 10). Diesen Erklärungsversuch brachte der Angeklagte nämlich erstmals in der heutigen Berufungsverhandlung vor, weshalb von einer unbehelflichen Schutzbehauptung auszugehen ist. Somit ist das hochriskante Manöver des Angeklagten mit der Vorinstanz als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. 6. Damit ist der Angeklagte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen.

- 14 - V.

(Strafzumessung und Vollzug) 1. Der Angeklagte macht eventualiter sinngemäss zusammengefasst geltend, für den Fall der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs stelle die unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällte bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– eine für einen unbescholtenen Automobilisten zu hohe Strafe dar (Urk. 18, S. 3). 2. Zu Strafzumessung und Vollzug kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 23, S. 8 ff.). Da der Angeklagte nun nicht mehr wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen ist, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe freilich herabzusetzen. Indessen ist trotz Vorstrafenlosigkeit und ungetrübtem automobilistischem Leumund des Angeklagten sein Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Damit erscheint eine Reduktion der Geldstrafe auf 20 Tagessätze angemessen. Unverändert haben demgegenüber die Tagessatzhöhe und die Busse zu bleiben, auch wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten offenbar verbessert haben (Urk. 28/1, S. 2; Prot. II, S. 6), so dass sich für die Geldstrafe ein höherer Tagessatz ergeben würde, und aufgrund der einfachen Verkehrsregelverletzung (Übertretung) die Busse zu erhöhen wäre. Einer strengeren Bestrafung steht nämlich das Verschlechterungsverbot entgegen (§ 399 StPO). Damit ist der Angeklagte unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen.

- 15 - VI.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen) 1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang kann hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfolgen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 161 GVG; Urk. 23, S. 12 f.). Entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss § 396a StPO erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten. Da der Angeklagte mit seiner Berufung mehrheitlich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 2/3 ihm aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt) zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 16 - Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV; − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis

- 17 hernach in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff

- 18 - Zur Beachtung: Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 23. August 2011 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Angeklagte ist schuldig der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG - i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV - i.V.m. Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG. 2. Der Angeklagte wird freigesprochen vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV. 3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.00 (total Fr. 3'600.00) sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von... 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten zu zwei Dritteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: 1. Es sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen und das Urteil vom 12. Oktober 2011 (recte: 2010) des Bezirksgerichts Dietikon aufzuheben. 2. Eventualiter sei der Angeklagte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG zu verurteilen und dafür milde zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 21, S. 1, schriftlich) Das Gericht erwägt: I. (Anklagesachverhalt) II. (Prozessgeschichte) III. (Prozessuales) IV. (Sachverhalt und rechtliche Würdigung) a) Der Angeklagte macht zunächst geltend, er habe seine Aussagen bei der Polizei nur deshalb unterzeichnet (gemeint: als richtig protokolliert bestätigt), weil letztere grossen Druck auf ihn ausgeübt habe. Zudem sei er sich der Tragweite seiner geschä... b) Der Angeklagte macht weiter geltend, nachdem er im Anschluss an sein Überholmanöver von C._____ bedroht worden sei (was unbestritten ist; vgl. Urk. 7, S. 2; Urk. 23, S. 8), habe er sich auch im Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung immer noch in... c) Der Angeklagte macht sodann geltend, wenn gemäss Vorinstanz sich seine Aussagen bei der Polizei im Gegensatz zu jenen bei der Staatsanwaltschaft als lebendiger und frischer präsentierten, so seien sie wohl auch spontaner erfolgt, worin eine Fehlerq... d) Der Angeklagte macht schliesslich geltend, aufgrund der persönlichen Interessenlage der Auskunftsperson C._____ könne auf deren Aussagen "kein grosses Gewicht" gelegt werden (Urk. 18, S. 2). V. (Strafzumessung und Vollzug) VI. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Da der Angeklagte mit seiner Berufung mehrheitlich unterliegt, sind die Ko-sten des Berufungsverfahrens zu 2/3 ihm aufzuerlegen und zu 1/3 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Entsprechend ist dem Angeklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. MwSt) zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelrichter in Strafsachen, vom 12. Oktober 2010 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln) rechtskräftig ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig  der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 und 4 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 VRV;  der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 2/3 dem Angeklagten auferlegt und zu 1/3 auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.– zugesprochen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-massnahmen  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. - wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB110300 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.08.2011 SB110300 — Swissrulings