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Zürich Obergericht Strafkammern 07.07.2011 SB110284

7 juillet 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,291 mots·~46 min·1

Résumé

einfache Körperverletzung etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110284-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Vorsitzender, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 7. Juli 2011

in Sachen

A1._____, Angeklagter und Appellant

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. A. Eckert, Anklägerin und Appellatin

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 11. November 2010 (GG100395)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 9. Septemter 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20).

Urteil der Vorinstanz: Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Angeklagte ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.–, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt. 4. Der Angeklagte wird dem Grundsatz nach verpflichtet dem Geschädigten B._____ Schadenersatz zu bezahlen. Hinsichtlich der Festlegung des Schadenquantitativs wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 6. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden mit Ausnahme der Dolmetscherkosten dem Angeklagten auferlegt. Die Dolmetscherkosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten: (Urk. 50) 1. Ziff. 1-4 sowie 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2010 (GG100395) seien aufzuheben. 2. Der Angeklagte sei vollumfänglich freizusprechen. Eventuell sei er im Falle einer Verurteilung mit einer Busse von Fr. 300.- zu bestrafen. 3. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'272.- zuzüglich 8% MWST zuzusprechen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 28) Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids

- 4 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar. 2. Verfahrensgang 2.1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 11. November 2010 wurde der Angeklagte A1._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Angeklagte dem Grundsatz nach verpflichtet, dem Geschädigten B._____ Schadenersatz zu bezahlen. Zur Festlegung des Schadenquantitativs wurde der Geschädigte B._____ mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 erhob der Angeklagte "Einsprache" gegen das vorinstanzliche Urteil, wobei aus der Eingabe hervorgeht, dass er einen Freispruch beantragt. Überdies nennt er zahlreiche Gründe, die seiner Ansicht nach zu einem Freispruch führen müssten (Urk. 24). Zwar reichte der Angeklagte keine separate Beanstandungsschrift mehr ein, jedoch war dies, wie in der Präsidialverfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 36) bereits festgehalten wurde, auch nicht nötig, da die Beanstandungen schon in der Berufungsanmeldung ("Einsprache") vom 19. Januar 2011 genannt wurden und für den damals noch unvertretenen Ange-

- 5 klagten als Laien ausreichend waren. Aus diesem Grund sind sowohl die Anmeldung der Berufung als auch die Beanstandungen rechtzeitig erfolgt. Der Verteidiger bestätigt und präzisiert in seiner Eingabe vom 28. Februar 2011, es werde die Beweiswürdigung, die zum Schuldspruch geführt habe, beanstandet (Urk. 32 S. 5). Daran hält er auch heute fest (Urk. 50 S. 1). 2.3. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Geschädigte B._____ erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Eingabe vom 14. März 2011 lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 28). 3. Umfang der Berufung Nachdem der Angeklagte einen Freispruch beantragt (Urk. 24 und 36), stehen grundsätzlich sämtliche Dispositivziffern zur Disposition, wobei die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 5), welche nicht ausdrücklich bemängelt wurde, in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab festzustellen ist (§ 413 Abs. 3 StPO/ZH). 4. Beanstandungen Der Angeklagte macht in seiner "Einsprache" vom 19. Januar 2011 (Urk. 24) deutlich, dass er einen Freispruch verlangt. Er rügt, die Aussagen des Geschädigten B._____ würden nicht mit dem Geschehen übereinstimmen, wohingegen seine Aussagen [diejenigen des Angeklagten] glaubhaft seien. Die Verteidigung rügt weiter, die Vorinstanz habe sich bei der Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ und C._____ nicht die Zurückhaltung auferlegt, welche sie [die Vorinstanz] zuvor als angebracht bezeichnet habe. Schon die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die Untersuchungsakten kritisch zu durchleuchten und es sei insbesondere nie von der alternativen Erklärungshypothese der Unschuld des Angeklagten bzw. eines Komplotts gegen die Familie A._____ ausgegangen worden, womit sich der angeklagte Vorfall ebenso gut erklären lasse. Die Aussagen der Geschädigten B._____ und C._____ seien nicht mit der gleichen Akribie durchleuchtet worden, wie diejenigen des Angeklagten und seiner Frau. Hätte

- 6 nämlich die Vorinstanz die Aussagen der Geschädigten an denselben Massstäben gemessen, wie diejenigen des Angeklagten und seiner Ehefrau, so hätte sie deren Aussagen nach Ansicht der Verteidigung ebenfalls als unglaubhaft taxieren müssen (Urk. 38 S. 4 f.; Urk. 50 S. 1). Überdies hätte der Angeklagte – so die Verteidigung weiter – bereits im Untersuchungsverfahren gestützt auf § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH amtlich verteidigt werden müssen, da der Angeklagte der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig gewesen sei, um die Untersuchungsakten selbst zu prüfen und seine Verteidigungsrechte ohne rechtlichen Beistand effektiv wahrzunehmen, weshalb ein Fall von notwendiger Verteidigung vorliege. 5. Beweisanträge 5.1. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 36) wurde dem Angeklagten und dem Vertreter des Geschädigten eine 10-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge, soweit erforderlich, zu stellen und zu begründen. 5.2. Der Angeklagte liess mit Eingabe seines Verteidigers vom 3. Juni 2011 diverse Beweisanträge stellen: Es wird die Edition von Unterlagen von verschiedenen Stellen, die Befragung diverser Zeugen, der Bezug von Akten, ein Augenschein sowie ein Gutachten (biomechanisch und medizinisch) beantragt (Urk. 38 S. 2 ff.). 5.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 28), während sich der Geschädigte gar nicht vernehmen liess. 5.4. Auf die Beweisanträge des Angeklagten wird bei der Beurteilung der Anklagevorwürfe einzugehen sein. Nach der Rechtsprechung kann der Richter jedoch das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208, E. 4 a).

- 7 - 6. Notwendige Verteidigung 6.1. Die Verteidigung macht – wie bereits ausgeführt – geltend, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH vor, weshalb dem Angeklagten schon von Beginn der Untersuchung an ein amtlicher Verteidiger hätte gestellt werden müssen (Urk. 38 S. 5). 6.2. Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH muss der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet werden, wenn besondere Umstände es erheischen, namentlich wenn die Abklärung oder Beurteilung des Sachverhaltes aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet. Bei der Beurteilung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, sind namentlich die materiellrechtlichen Schwierigkeiten des Falles (heikle Abgrenzungsfragen; neue Straftatbestände, deren Anwendungsbereich noch nicht geklärt ist), die Umstände des Sachverhaltes, die Schwere der dem Angeschuldigten drohenden Sanktion, die prozessuale Konstellation (Art und Umstände des Verfahrens oder des Rechtsmittels) sowie Umstände in der Person des Angeschuldigten (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Verfassung usw.) zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind insbesondere Konstellationen, in welchen verschiedene Faktoren vorliegen, die zwar je für sich allein betrachtet noch keine notwendige Verteidigung zu begründen vermögen, deren Kombination aber dazu führt, dass letztlich die Fähigkeit des Angeschuldigten, sich selbst zu verteidigen, als nicht hinreichend zu qualifizieren ist (Lieber/ Donatsch, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2007, N 61 ff. zu § 11 StPO/ZH). 6.3. Der vorliegende Fall präsentiert sich hinsichtlich des Sachverhaltes als unkompliziert. Zwar besteht unter den Beteiligten bezüglich des genauen Geschehensverlaufes im Tatzeitpunkt über weite Strecken Uneinigkeit, jedoch sind insbesondere die zwei Kernhandlungen, welche dem Angeklagten vorgeworfen werden – der Tritt gegen den Geschädigten B._____ und die Ohrfeige gegen die Geschädigte C._____ –, nicht kompliziert oder schwer zu verstehen. Die Schwierigkeit des Falles besteht vielmehr im Umstand, dass die Hauptbeweismittel in den Aussagen der Beteiligten Personen bestehen und sich die Erstellung des Sachverhaltes somit auf diese zu stützen hat, was für einen Laien sicherlich abstrakter

- 8 und schwieriger nachzuvollziehen ist, als dies beispielsweise bei der Würdigung von Foto- oder Videobeweisen der Fall wäre. Das Stellen von Beweisanträgen während der Untersuchung wäre überdies unnötig gewesen, reichen doch – wie noch zu zeigen sein wird – auch die ohnehin erhobenen Beweise für die Fällung eines Urteils aus. Dem von der Verteidigung geltend gemachten angeblichen sprachliche Unvermögen des Angeklagten wurde seitens der Untersuchungsbehörden wie auch der Vorinstanz mit der Bestellung eines Dolmetschers für die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 7. September 2010 als auch für die Hauptverhandlung Rechnung getragen (Urk. 5 und Prot. I S. 3 ff.). Dies, obwohl der Angeklagte in der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juni 2009, welche auf Hochdeutsch geführt wurde, noch selbst bestätigt hatte, den einvernehmenden Polizeibeamten zu verstehen und ihn lediglich bat, etwas langsamer zu sprechen. Auch anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erklärte der Angeklagte, den Vorsitzenden zu verstehen. Er halte es jedoch wegen der Details in einer Gerichtsverhandlung für besser, wenn der Dolmetscher übersetzen würde (Prot. II S. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift vom 9. September 2010 (Urk. 20) die Bestrafung des Angeklagten mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 70.- sowie einer Busse von Fr. 500.-. Von der Vorinstanz wurde der Angeklagte schliesslich mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.- bestraft (Urk. 31). Dem Angeklagten drohte somit zu keiner Zeit eine derart schwere Sanktion, welche den Beizug eines notwendigen Verteidigers nötig gemacht hätte. Der Umstand, dass die beiden Geschädigten B._____ und C._____ am 19. Juni 2009 (Urk. 17/1 und 17/2) einen Vertreter mandatierten, welcher jedoch nur an einer Einvernahme des Geschädigten B._____ sowie einer Einvernahme der Auskunftsperson A2._____ teilnahm (Urk. 7 und 12), den übrigen Einvernahmen wie auch der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und der heutigen Berufungsverhandlung fernblieb (Prot. I S. 3 ff.; Prot. II S. 3) und sich auch nicht schriftlich vernehmen liess, vermochte bzw. vermag für sich alleine betrachtet auch keine "besonderen Umstände" zu begründen.

- 9 - 6.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend kein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben ist und der Beizug eines amtlichen Verteidigers in keinem Zeitpunkt des Verfahrens geboten war.

II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 13. Juni 2009, ca. 23.00 Uhr, und dem 14. Juni 2009, ca. 00.30 Uhr, in der Liegenschaft Z._____, mit dem Fuss gegen den Kopf des Geschädigten B._____ getreten, wobei dieser seinen rechten Arm zum Schutz vor seinen Kopf gehalten habe, weshalb der Tritt des Angeklagten seinen Arm bzw. seine Hand getroffen habe, wodurch er eine Fraktur des rechten Mittelhandknochens erlitten habe. Diese Verletzung habe eine dreiwöchige Ruhigstellung der Hand erfordert. Der Angeklagte habe diese Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen. Überdies habe der Angeklagte im vorerwähnten Zeitraum an derselben Örtlichkeit der Geschädigten C._____ eine Ohrfeige versetzt, welche jedoch keine Schädigung der Gesundheit zur Folge hatte (Urk. 20 S. 2). 1.2. Der Angeklagte bestreitet seit Beginn der Untersuchung, einen Tritt gegen den Geschädigten B._____ ausgeführt, oder die Geschädigte C._____ geohrfeigt zu haben (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 2 ff.; Prot. I S. 4 ff.; Urk. 24; Prot. II S. 8 ff.). Er räumt zwar ein, dass im fraglichen Zeitpunkt eine verbale Auseinandersetzung zwischen ihm und seiner Familie einerseits und den beiden Geschädigten andererseits stattgefunden habe, verneint jedoch die ihm angelasteten Handlungen (Tritt und Ohrfeige) konsequent.

- 10 - 2. Aussagewürdigung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Teil des Sachverhalts aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente, namentlich der Darstellungen der vier unmittelbar Beteiligten (vgl. Urk. 4; Urk. 5; Urk. 6; Urk. 7; Urk. 9; Urk. 10; Urk. 11; Urk. 12; Prot. I S. 3 ff.; Prot. II S. 5 ff.) sowie des eingereichten Arztberichts (Urk. 15/1) rechtsgenügend erstellt werden kann. 2.1.2. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31, E. 2b; BGE 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38, E. 2a mit Hinweis). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006, E. 4.1). In diesem Fall ist der Angeklagte freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser / Schweri / Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel, 2005, Rz 11 S. 247). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der Nachweis der Tat mit Indizien zu führen, wobei die Gesamtheit der einzel-

- 11 nen Indizien, deren "Mosaik" zu würdigen ist (Arzt, In dubio contra, in Zeitschrift für Strafrecht 115, S. 197; Pra 2002 Nr. 180 S. 962 f., Ziff. 3.4.). 2.1.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Niklaus Schmid, a.a.O., N 288). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können, der Richter subjektiv mit Gewissheit von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist (Kassationsgerichtsentscheid vom 26. Juni 2003 Nr. 2002/387S, E. 2.2.1 samt Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, Zürich 1955, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 Ia 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser / Schweri / Hartmann, a.a.O., Rz 12 S. 247). 2.1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein

- 12 von so genannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Bender / Nack / Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff.). Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen Stellung einer Person sowie aus ihren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die in erster Linie wichtige Glaubhaftigkeit der Aussagen ist massgebend für die Beantwortung der Frage, ob sich der Sachverhalt im Wesentlichen so ereignet hat, wie er im Prozess eingeklagt ist. 2.2. Aussagen des Geschädigten B._____ 2.2.1. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten B._____ kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, als diese ausführt, dessen Aussagen seien aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen am Verfahrensausgang mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen (Urk. 31 S. 6 Ziff. 5.1.4.). Hingegen kann der Vorinstanz nicht darin zugestimmt werden, dass ein Zeuge nur schon aufgrund der Tatsache, dass er unter Hinweis auf Art. 307 StGB ausgesagt hat, glaubwürdiger ist als beispielsweise eine Auskunftsperson oder eben auch der Angeklagte, für welchen besagte Strafnorm nicht gilt. Anders zu entscheiden hiesse, dass ein Angeschuldigter bezüglich Glaubwürdigkeit von vorneherein schlechter gestellt würde. 2.2.2. Die beiden angeklagten Tathandlungen sollen sich während des ersten Aufeinandertreffens der Parteien an jenem Abend abgespielt haben, weshalb sich die folgende Aussagewürdigung auf diese Szene konzentrieren wird. 2.2.3. Die Vorinstanz hält fest, der Geschädigte B._____ habe in beiden Befragungen während der Untersuchung im Wesentlichen konstant ausgesagt (Urk. 31

- 13 - S. 11 Ziff. 5.2.3.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Geschädigten B._____ weichen in zentralen Punkten voneinander ab: 2.2.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2009 (Urk. 6) führte der Geschädigte B._____ aus, die Geschädigte C._____ und er hätten am betreffenden Abend um ca. 23.00 Uhr gehört, dass jemand etwas vor die Türe gelegt bzw. an die Türe geklebt hätte. Die Geschädigte C._____ sei daraufhin nachschauen gegangen und habe ihn dazugerufen, da die Frau des Angeklagten, A2._____, einen zerrissenen Duden vor die Türe gelegt und den Auszug des Privatkonkurses an dieselbe geklebt habe. Er sei dann nachschauen gegangen, um die Sauerei zu fotografieren. In diesem Moment seien der Angeklagte und dessen Frau die Treppe hochgekommen, woraufhin die Geschädigte C._____ Frau A2._____ angesprochen habe. Frau A2._____ sei dann auf die Geschädigte C._____ losgegangen und der Angeklagte sei dazugekommen und habe sie [wohl die Geschädigte C._____] ebenfalls geschlagen. Er [der Geschädigte B._____] habe dann die Geschädigte C._____ in die gemeinsame Wohnung gezogen. In dieser Zeit sei der Angeklagte an den beiden Geschädigten vorbeigegangen und sei dann ein paar Treppenstufen über ihnen gestanden. Dann habe der Angeklagte mit dem Bein ausgeholt und versucht, ihm [dem Geschädigten B._____] einen Fusstritt ins Gesicht zu verpassen. Er [der Geschädigte B._____] habe seinen rechten Arm gehoben, um sich zu schützen, weshalb der Angeklagte seine Hand getroffen habe. Nach diesem Kick seien der Angeklagte und dessen Frau nach oben in deren Wohnung verschwunden und er [der Geschädigte B._____] sei ebenfalls zur Geschädigten C._____ in die gemeinsame Wohnung gegangen. Seine Hand habe etwas geschmerzt, er habe jedoch noch bis zum nächsten Tag warten wollen, bevor er zum Arzt ging. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2010 (Urk. 7) gab der Geschädigte B._____ denselben Vorgang dann folgendermassen wieder: Die Geschädigte C._____ und er hätten an jenem Abend "Wetten, dass…" geschaut und die Geschädigte C._____ habe an der Türe nachgeschaut und wieder einen Zettel an der Türe gefunden. Die Türe sei offen gewesen und er habe sich noch im Wohnzimmer aufgehalten. Die Geschädigte C._____ habe dann gehört, dass

- 14 der Angeklagte und dessen Frau die Treppe hoch kamen. Sie sei dann breitbeinig vor der Wohnung gestanden, um die beiden abzupassen und zur Rede zu stellen. Er [der Geschädigte B._____] habe gehört, wie die beiden anderen die Treppe herauf gekommen seien. Die Geschädigte C._____ habe ihm dann erzählt, dass die Ehefrau des Angeklagten sie angespuckt und der Angeklagte sie geschlagen habe. Die Geschädigte C._____ habe daraufhin geschrien. Er selbst habe jedoch nichts gesehen. Die ganze Auseinandersetzung habe bei offener Türe stattgefunden. Als er nach draussen gekommen sei, sei die Geschädigte C._____ weinend auf der Treppe gesessen. Der Angeklagte und dessen Frau seien bereits oben an der Treppe, in der Mitte der Treppe gewesen. Er habe die Geschädigte C._____, welche stämmig gewesen sei, in die Wohnung nehmen wollen, damit es nicht noch mehr Theater gebe. Er habe sie umarmt und ihr gesagt, dass es nichts bringe, sie solle in die Wohnung kommen. Dabei werde er vermutlich zum Angeklagten so etwas wie "Du Arschloch" oder "Du Scheiss …" gesagt haben. Er habe dann die Geschädigte C._____, welche kräftig gewesen sei, gepackt. Der Angeklagte, welcher sich halb auf der Treppe nach oben befunden habe, habe danach mit dem rechten Fuss eine Kickbewegung in seine Richtung gemacht. Er [der Geschädigte B._____] habe seinen Arm zur Abwehr gehoben, weshalb der Tritt seine Hand getroffen habe. Im ersten Moment habe er gar nichts gemerkt, da er damit beschäftigt gewesen sei, die Geschädigte C._____ in die Wohnung zurückzubringen. In der Wohnung habe er dann gemerkt, dass er Schmerzen bekam. Die Hand sei angeschwollen und er habe gemerkt, dass etwas gebrochen war. Er habe gesagt: "Läck, mini Hand, de Arsch hät mini Hand broche". 2.2.5. Beim Vergleich der beiden Schilderungen des Geschädigten B._____ dieser Szene ergeben sich folgende Unstimmigkeiten: Während der Geschädigte B._____ in der ersten Einvernahme noch erklärte, es sei ein zerrissener Duden vor der Türe gelegen und ein Zettel an der Türe geklebt, erwähnte er den Duden in der zweiten Einvernahme nicht mehr. In der ersten Einvernahme führte der Geschädigte B._____ aus, die Geschädigte C._____ habe ihn nach dem Entdecken des Zettels und des Dudens zu sich gerufen und er habe gesehen, wie das Ehepaar A._____ die Treppe hochgekommen sei. In der Folge habe er weiter gesehen, wie A2._____ auf die Geschädigte C._____ losgegangen sei und der Ange-

- 15 klagte sie [wohl die Geschädigte C._____] geschlagen habe. In der zweiten Einvernahme hingegen wollte er die Konfrontation zwischen der Geschädigten C._____ und dem Ehepaar A._____ nicht selbst mitbekommen haben und machte geltend, er sei erst dazugestossen, als die Geschädigte C._____ angespuckt und geschlagen auf der Treppe gesessen sei und der Angeklagte bereits die Treppe ein Stück hochgegangen sei [mutmasslich also hinter der Geschädigten C._____ auf halber Höhe auf der Treppe stand]. Von der Spuckattacke und der Ohrfeige habe ihm die Geschädigte C._____ lediglich berichtet. Das weitere Geschehen schilderte der Geschädigte B._____ in der ersten Einvernahme dergestalt, dass er die Geschädigte C._____, nachdem diese vom Ehepaar A._____ attackiert worden sei, in die Wohnung gezogen habe, während der Angeklagte die Treppe ein Stück hochgestiegen sei. Danach sei der Tritt des Angeklagten gegen seinen Kopf erfolgt, welchen er dann mit Verletzungsfolge für seine Hand mit seinem Arm abgewehrt habe. Dagegen wollte er in der zweiten Einvernahme plötzlich versucht haben, die nach der Attacke auf der Treppe sitzende Geschädigte C._____, welche, wie er extra betonte, stämmig und kräftig gewesen sei, in die Wohnung zu bewegen. Der Tritt des Angeklagten soll nach dieser Version dann in diesem Moment gegen ihn [mutmasslich also über die auf der Treppe sitzende Geschädigte C._____ hinweg] geführt worden sein. Schliesslich beschrieb der Geschädigte B._____ in der ersten Version vom 14. Juni 2009 (Urk. 6) seine auf den Tritt folgende Reaktion so, dass seine Hand etwas geschmerzt habe, er jedoch bis zum nächsten Tag habe warten wollen, bis er zum Arzt gegangen sei, wohingegen er in der zweiten Version vom 3. September 2010 (Urk. 7) in der Wohnung dann gemerkt habe, dass er Schmerzen bekam. Die Hand sei angeschwollen, er habe bemerkt, dass etwas gebrochen war und gesagt: "Läck, mini Hand, de Arsch hät mini Hand broche". Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz kann also keineswegs davon gesprochen werden, dass der Geschädigte B._____ in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft das Geschehen im Vergleich zur ersten Einvernahme durch die Polizei nicht zu Lasten des Angeklagten und dessen Ehefrau dramatisiert, sondern vielmehr abgeschwächt hat. Das Gegenteil ist der Fall: in der zweiten, staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er die Folgen des vermeint-

- 16 lichen Kicks des Angeklagten wesentlich intensiver und farbiger und wollte auch sofort gewusst haben, dass in seiner Hand etwas gebrochen war. Auch kann es entgegen der Ansicht der Vorinstanz keineswegs als Realitätskriterium gewertet werden, wenn der Geschädigte B._____ in der zweiten Einvernahme seine ursprünglich getätigten Aussagen, wonach er den Angriff des Ehepaares A._____ auf die Geschädigte C._____ gesehen habe, dahingehend abschwächte, dass er nun behauptete, sie habe ihm dies lediglich berichtet, er sei nicht persönlich dabei gewesen. Vielmehr reiht sich diese Abänderung der ursprünglich getroffenen Aussage in eine Reihe von Abweichungen ein, welche das Aussageverhalten des Geschädigten B._____ eben gerade nicht glaubhaft erscheinen lassen. Die zweite Schilderung des Geschädigten der "Kick-Szene" erscheint in räumlicher Hinsicht ebenso schlecht nachvollziehbar wie die erste. Im ersten Fall will er die Geschädigte C._____ in die Wohnung gezogen haben. Definitionsgemäss hätte er also selbst in der Wohnung gestanden haben müssen, um die Geschädigte in selbige ziehen zu können. Der Kick des Angeklagten, welcher ja nach der Schilderung des Geschädigten B._____ direkt danach erfolgt sein soll, hätte demzufolge den Geschädigten B._____, welcher sich – ausser er hätte sich äusserst schnell wieder vom Inneren der Wohnung ins Treppenhaus bewegt – in der Wohnung befunden haben müsste, von der Mitte der Treppe aus quasi um die Ecke treffen müssen, was äusserst schwer vorstellbar ist. Im zweiten Fall will der Geschädigte B._____ dabei gewesen sein, die auf der Treppe sitzende Geschädigte C._____ dazu zu bewegen, in die Wohnung zu kommen. Dementsprechend müsste er also vor ihr gestanden oder eher noch gekauert sein – schliesslich führte er ja aus, er habe sie umarmt. Wie es nun der Angeklagte von einigen Treppenstufen oberhalb geschafft haben soll, in Richtung des Kopfes des Geschädigten B._____, welcher sich einiges unterhalb des Angeklagten und überdies noch hinter dem Kopf- und Schulterbereich der Geschädigten C._____ befunden haben müsste, zu treten, ist nicht nachvollziehbar – ist doch der Radius für einen möglichen Tritt durch die Beinlänge des Tretenden begrenzt, weshalb der Angeklagte ziemlich nah beim Geschädigten B._____ hätte gestanden haben müssen, um dessen Kopf bzw. Arm mit seinem Fuss zu treffen. Schliesslich ist auch der Umstand, dass der Geschädigte B._____ das vermeintliche Tatgeschehen in der zweiten Einvernahme

- 17 detaillierter schilderte als noch in der ersten, welche kurz nach der vermeintlichen Tat stattgefunden hatte, als zumindest untypisches Aussageverhalten zu würdigen. In der Regel ist es eher so, dass eine Person im Laufe der Zeit einige Details vergisst und sich mehr und mehr nur noch an die groben Züge eines Geschehnisses erinnert. 2.2.6. Zusammengefasst erscheint das Aussageverhalten des Geschädigten B._____, wie dies auch die Verteidigung richtig ausgeführt hat (Urk. 50 S. 19 ff.), als äusserst unkonstant und in sich nicht stimmig. Insbesondere die zwei Versionen der "Schlüsselszene", als der Angeklagte ihn gegen die Hand getreten haben soll, erscheinen realitätsfremd und stimmen – wie bereits gesagt – nicht überein, weshalb die Aussagen des Geschädigten B._____ als unglaubhaft qualifiziert werden müssen. 2.3. Aussagen der Geschädigten C._____ 2.3.1. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten C._____ kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach auch ihre Aussagen aufgrund ihrer persönlichen Interessen am Verfahrensausgang mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen sind (Urk. 31 S. 6 Ziff. 5.1.3.). Jedoch ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ein Zeuge nicht nur schon aufgrund der Tatsache, dass er unter Hinweis auf Art. 307 StGB ausgesagt hat, glaubwürdiger ist, als beispielsweise eine Auskunftsperson oder eben auch der Angeklagte, für welchen besagte Strafnorm nicht gilt. 2.3.2. Im vorinstanzlichen Urteil wird festgehalten, die Geschädigte C._____ sage grundsätzlich übereinstimmend und detailliert aus (Urk. 31 S. 13 Ziff. 5.2.4.). Auch hier muss der Vorinstanz widersprochen werden, da diese Feststellung so nicht bestätigt werden kann. Vielmehr weichen auch die Aussagen der Geschädigten C._____ wesentlich voneinander ab: 2.3.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2009 (Urk. 9) führte die Geschädigte C._____ aus, sie hätte an jenem Abend mit dem Geschädigten B._____ "Wetten, dass…?" geschaut. Sie habe immer wieder ihre Türe kontrollie-

- 18 ren müssen, da die Ehefrau des Angeklagten, A2._____, immer wieder Dinge an die Türe hänge. An diesem Abend habe sie dann den Einband ihres Dudens sowie eine Kopie der Konkurseröffnung an der Türe klebend vorgefunden. Als sie vor der Wohnungstüre gestanden sei, seien A2._____, der Angeklagte und deren gemeinsamer Sohn D._____ nach Hause gekommen. Sie [die Geschädigte C._____] habe sie zur Rede gestellt, worauf es zum Streit gekommen und sie "Schlampe" und "Putta" genannt worden sei. Die Geschädigte C._____ erklärte weiter, sie habe sich mit Worten gewehrt und gesagt, sie sollten es in Zukunft unterlassen, Dinge an die Türe zu kleben. Während des Wortwechsels sei sie auf der Treppe gesessen. Daraufhin habe ihr der Angeklagte mit der linken Hand eine Ohrfeige auf die rechte Wange gegeben. Der Geschädigte B._____ habe sie dann zurückgezogen und sich vor sie gestellt. Der Angeklagte sei einige Treppenstufen nach oben gegangen und habe versucht, den Geschädigten B._____ zu treten. Der Geschädigte B._____ habe den Tritt mit der rechten Hand abgewehrt, wobei seine Hand verletzt worden sei. Die beiden Geschädigten seien daraufhin zurück in ihre Wohnung gegangen und hätten sich um die Hand des Geschädigten B._____ gekümmert und besprochen, wie sie weitermachen sollten. Von der Staatsanwaltschaft am 7. September 2010 als Zeugin befragt (Urk. 10), merkte die Geschädigte C._____ zu Beginn der Einvernahme an, dass der Geschädigte B._____ und sie sich getrennt hätten, aber noch Freunde seien. Sie habe mit ihm vor der Einvernahme telefoniert und sie habe ihn gefragt, wie es ausgegangen sei. Über den Fall selbst hätten sie nicht gross diskutiert, denn sie wisse ja, was abgelaufen sei. Der Geschädigte B._____ habe ihr viel Glück gewünscht. Die Geschädigte C._____ fügte an, dass sie nicht über den Fall diskutiert hätten, sie habe das auch nicht gewollt. Danach gefragt, ob sie vorab etwas an ihren bisherigen Aussagen ändern oder etwas ergänzen wolle, antwortete die Geschädigte, dass sie dies nicht wolle. Sie könne nicht mehr zu 100% aussagen, was sie damals gesagt habe, aber sie wisse, was sie damals im Grossen und Ganzen gesagt habe, was passiert sei. An jenem Abend habe sie mit dem Geschädigten B._____ "Wetten, dass…" geschaut. Als sie wie so oft ihre Türe kontrolliert habe, seien das Deckblatt des Dudens sowie eine Kopie der Anzeige ihres Privatkonkurses an der Türe geklebt. Sie habe dann gehört, dass "sie" die Treppe

- 19 hochgekommen seien und habe sich auf die Treppe gesetzt. Sie sei auf den Angeklagten zugegangen und habe ihn gefragt, ob er nicht dafür sorgen könne, dass seine Frau so etwas nicht mehr mache. Er solle schauen, dass das ganze Theater nun endlich aufhöre, dass seine Frau endlich damit aufhöre. Es dauere nun schon vier Jahre. Ein Wort habe das andere ergeben. Sie habe den Angeklagten noch nie so erlebt, aber die Familie A._____ habe einen Tag zuvor die Abmahnung der Verwaltung erhalten. Der Angeklagte habe ihr einen leichten Schlag gegen die Wange versetzt. Sie wisse nicht mehr auf welcher Seite. Dann sei der Geschädigte B._____ aus der Wohnung gekommen und habe sie zurückgezogen. Wie der Schlag passiert sei, habe sie nicht gesehen, da der Geschädigte B._____ sie in die Wohnung gebracht habe. Sie habe einfach gesehen, wie der Geschädigte B._____ in die Wohnung gekommen sei und seine Hand kaputt gewesen sei. Nachdem der Geschädigte B._____ mit seiner kaputten Hand in die Wohnung gekommen sei, hätten sie sich an den Computer gesetzt und einen Zettel geschrieben, wie es weiterginge. Auf Rückfrage erklärte die Geschädigte, sie wisse nicht mehr, mit welcher Hand der Angeklagte sie geschlagen habe. Weiter führte sie aus, sie habe nicht gesehen, wo sich der Angeklagte befunden habe, als der Geschädigte B._____ sie in die Wohnung gezogen habe. Der Geschädigte B._____ sei auch so vor ihr gestanden, dass sie keine Sicht gehabt habe. Danach gefragt, wo Frau A2._____ in diesem Moment gestanden sei, erwiderte die Geschädigte C._____, sie wisse es nicht. Sie könne nur sagen, dass sie in Richtung Treppenaufgang gestanden sei, als der Geschädigte B._____ sie zurückgezogen habe. Sie sei somit vor dem Angeklagten gestanden. Sie habe nicht sehen können, wie das mit der kaputten Hand des Geschädigten B._____ geschehen sei. Der Geschädigte B._____ habe ihr hinterher geschildert, wie es passiert sei. Er habe ihr erzählt, der Angeklagte sei oben an der Treppe gestanden und habe gegen das Gesicht des Geschädigten B._____ gekickt. Dieser habe die Hand gehoben, um sich zu schützen, und daher habe der Tritt seine Hand getroffen. Sie habe aus den Augenwinkeln noch gesehen, wie der Angeklagte die Treppe hinaufgegangen sei. Den Kick selbst habe sie aber nicht gesehen. Als der Geschädigte B._____ nach dem Kick in die Wohnung gekommen sei, habe er ausgerufen. Er habe Schmerzen gehabt und versucht dagegen zu drücken. Sie hätten bespro-

- 20 chen, wie es weiter geht, Spital, Polizei, Anwalt. Auf die Frage hin, ob der Geschädigte B._____ gesagt habe, dass seine Hand gebrochen sei, antwortete die Geschädigte C._____, er habe einfach gesagt "Meine Hand" und sie habe es auch gesehen, er habe "so einen Bogen" in der Hand gehabt. Wenn der Geschädigte B._____ sage, er habe Schmerzen, dann habe er auch Schmerzen. Er habe versucht, "das" selber zurechtzudrücken, da er am Montag diverse Aufträge gehabt hätte und gehofft habe, dass es nicht so schlimm sei. Sie habe ihm gesagt, er sollte zum Arzt gehen, aber er habe nicht gewollt. 2.3.4. Auch die Aussagen der Geschädigten C._____ widersprechen sich augenscheinlich in einigen wichtigen Punkten: Wo sie in der ersten Einvernahme noch ausgeführt hatte, vor der Türe gestanden zu sein, als der Angeklagte und dessen Ehefrau die Treppe hochgekommen seien, und während des Wortwechsels auf der Treppe gesessen zu sein, merkte sie in der zweiten Einvernahme schliesslich an, sie habe sich schon auf die Treppe gesetzt, als sie gehört habe, wie sich der Angeklagte und dessen Familie im Treppenhaus genähert hätten. Der markanteste Unterschied besteht jedoch auch bei der Geschädigten C._____ darin, dass sie zunächst (in der polizeilichen Einvernahme) ausgesagt hatte, sie habe gesehen, wie der Angeklagte den Geschädigten B._____ getreten habe, während sie in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft ausführte, den Tritt nicht gesehen zu haben, sondern lediglich durch den Bericht des Geschädigten B._____ davon erfahren zu haben. Des Weiteren hatte sie bei der Polizei nur kurz erwähnt, sie hätten sich – wieder zurück in der Wohnung – um die Hand des Geschädigten B._____ gekümmert und das weitere Vorgehen besprochen, während sie diesen Moment dann bei der Staatsanwaltschaft wesentlich ausführlicher schilderte und erklärte, der Geschädigte habe ausgerufen, als er nach dem Kick in die Wohnung gekommen sei. Er habe Schmerzen gehabt und versucht, dagegen zu drücken. Sie habe gesehen, dass in der Hand des Geschädigten B._____ ein Bogen gewesen sei und habe ihm gesagt, er solle zum Arzt gehen, was dieser jedoch abgelehnt habe. 2.3.5. Auch das Aussageverhalten der Geschädigten C._____ erscheint – mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 27 ff.) – nach genauerer Betrachtung unkonstant und

- 21 widersprüchlich, weshalb auch ihre Aussagen als unglaubhaft eingestuft werden müssen. 2.3.6. Vergleicht man die Aussagen der beiden Geschädigten miteinander, so ist augenfällig, dass auch hier keine einheitliche und stimmige Schilderung des Tatgeschehens vorliegt: Der Geschädigte B._____ beispielsweise führt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen aus, die Geschädigte C._____ sei in der besagten Szene von der Ehefrau des Angeklagten angespuckt worden. Dies erwähnt die Geschädigte C._____ wiederum überhaupt nicht. Sie will zwar schon von A2._____ angespuckt worden sein, jedoch erst während der zweiten Konfrontation in jener Nacht, nachdem sie [die Geschädigte C._____] den Brief an die Türe der Familie A._____ geklebt habe. 2.4. Aussagen des Angeklagten und seiner Ehefrau Bezüglich der Aussagen des Angeklagten und seiner Ehefrau kann vorliegend gestützt auf § 161 GVG/ZH auf die korrekte und vollständige Würdigung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, wonach die Schilderungen des Angeklagten und seiner Ehefrau durchaus präzise, nachvollziehbar und einfühlbar seien und hochwertige Details enthalten würden, diverse, von der Vorinstanz angeprangerte Widersprüche im Aussageverhalten der beiden sich logisch erklären liessen und ihre Aussagen bezüglich des Fusstrittes und der Ohrfeige neutral seien (Urk. 50 S. 9 ff.), sind die Aussagen des Angeklagten und seiner Ehefrau alles andere als glaubhaft und enthalten markante Widersprüche und Ungereimtheiten. 3. Würdigung des Arztberichtes (Urk. 15/1) Dem "Bericht über ambulante Behandlung vom 14. Juni 2009" von Dr. med. E._____ des …spitals F._____ (Urk. 15/1) lässt sich entnehmen, dass beim Geschädigten B._____ eine "Subcapitale Metacarpale V Fraktur mit ventromedialer Dislokation" diagnostiziert wurde. Über eine mögliche Ursache der diagnostizierten Verletzung gibt der Bericht jedoch keinen Aufschluss. Insofern ist er weder Beweis für noch gegen die Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten, zumal der

- 22 - Umstand, dass die Hand des Geschädigten B._____ verletzt war, an sich nicht bestritten ist. 4. Fazit Zweifellos bestand zwischen der Familie A._____ auf der einen Seite und den Geschädigten B._____ und C._____ auf der anderen Seite ein unangenehm angespanntes und sicherlich auch aufreibendes nachbarschaftliches Verhältnis. Dies wird nur schon aus den Einvernahmen der Beteiligten deutlich, wo diese immer wieder weit ausholen und von vermeintlichen Verfehlungen der Gegenseite berichten, welche mit der konkreten Situation in der besagten Nacht nichts zu tun haben. Die Methoden, mit denen dieser "Nachbarschaftskampf" offensichtlich ausgetragen wurde, wie etwa das angebliche Entwenden von Eigentum, Beschädigen oder Verschmutzen des Mietobjekts wie auch die Involvierung der übrigen Mieter und der Verwaltung, sind äusserst befremdlich. Dieser Umstand ändert jedoch nichts am Ergebnis der vorstehenden Beweiswürdigung: Allein schon aufgrund der Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ und C._____ bleiben vorliegend erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklageschrift steht. Es handelt sich zwar um eine durchaus denkbare Variante, aber eben nur um eine von mehreren Möglichkeiten. Die Tatsache, dass das Aussageverhalten des Angeklagten wie auch dasjenige seiner Frau A2._____ – wie die Vorinstanz richtig feststellte (Urk. 31 S. 15) – alles andere als konstant ist und ihre Aussagen teilweise ebenfalls markante Widersprüche aufweisen, seine Aussagen wie auch diejenigen seiner Frau mithin ebenfalls als unglaubhaft eingestuft werden müssen, vermag daran nichts zu ändern. Unzweifelhaft steht lediglich fest, dass zwischen den Beteiligten an jenem Abend eine Auseinandersetzung stattgefunden hat. Dass jedoch der Angeklagte den Geschädigten B._____ durch einen Tritt an der Hand verletzt oder aber die Geschädigte C._____ geohrfeigt hat, ist nicht ausreichend bewiesen. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich mithin nicht mit ausreichender Sicherheit erstellen.

- 23 - Da also weder die Aussagen der beiden Geschädigten B._____ und C._____, noch diejenigen des Angeklagten und seiner Frau glaubhaft sind, liegt kein ausreichendes Beweisfundament vor, welches zu einer Verurteilung des Angeklagten ausreichen würde. Er ist daher nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Beweisanträgen der Verteidigung stattzugeben.

III. Zivilforderung Ausgangsgemäss ist auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten B._____ nicht einzutreten.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Angesichts des Ausgangs des Prozesses besteht kein Raum für eine Kostenauflage an den Angeklagten, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, wobei deren Kostenfestsetzung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 31, Dispositiv Ziffer 5; vgl. oben). Damit sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung 2.1. Der Angeklagte lässt vorliegend eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 12'272.- zuzüglich 8% MWSt beantragen. Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die entsprechende Honorarnote ins Recht (Urk. 51/3). Zur Begründung der Honorarforderung führt die Verteidigung unter anderem an, der Fall sei in sachlicher Hinsicht keineswegs einfach, da die einzigen Beweismittel Zeugenaussagen von interessierten Zeugen seien. Der Aufwand für die Vorbereitung der Berufung sei gross gewesen. Dies

- 24 einerseits wegen einer umfassenden Beweiseingabe mit entsprechenden Abklärungen, insbesondere aber, weil nicht nur auf die Feststellungen der Vorinstanz im Urteil einzugehen, sondern wegen den Mängeln im vorinstanzlichen Entscheid auch eine eigene umfassende Analyse der Aussagen vorzunehmen gewesen sei (Urk. 50 S. 37). 2.2. Gemäss den §§ 191 und 43 Abs. 2 StPO/ZH ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Staatskasse zuzusprechen. Der Anspruch wird dadurch eingeschränkt, dass gemäss § 43 Abs. 2 StPO/ZH in Verbindung mit § 191 StPO/ZH nur wesentliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen sind. Für den im Sinne von § 191 StPO/ZH relevanten Schaden ist der haftpflichtrechtliche Schadensbegriff heranzuziehen. Bei einfachen Fällen ist eine Pauschalentschädigung nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) auszurichten (ZR 105 (2006) Nr. 1). 2.3. Der vorliegende Fall präsentiert sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – weder bezüglich des Sachverhalts (s. oben S. 7, Ziff. 6.3.), noch in rechtlicher Hinsicht als komplex oder umfangreich. Es handelt sich vielmehr um einen gewöhnlichen Nachbarschaftsstreit im Treppenhaus. Angesichts dessen erscheint der von der Verteidigung betriebene Aufwand als deutlich zu hoch. Wie der Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens zeigt, war das Erheben weiterer Beweise, wie von der Verteidigung gefordert, ebenso wenig notwendig wie weitere Abklärungen. Demzufolge ist eine Pauschalentschädigung nach AnwGebV zuzusprechen. Gemäss § 25 der AnwGebV vom 8. September 2010 (in Kraft seit dem 1. Januar 2011) ist vorliegend die AnwGebV vom 21. Juni 2006 anwendbar, da – wie bereits ausgeführt – die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts auf diesen Fall anzuwenden sind. § 10 lit. a AnwGebV sieht für Einzelrichterfälle des Bezirksgerichts eine Grundgebühr zwischen Fr. 600.- und Fr. 8'000.- vor. Da es sich vorliegend um einen einfachen, wenn nicht gar um einen Bagatellfall handelt, erscheint eine Grundgebühr von Fr. 3'000.- als angemessen. Laut § 12 Abs. 1 AnwGebV wird für das Berufungsverfahren ein Drittel bis ein zwei Drittel der Grundgebühr berechnet. Der Grund für diese Reduktion der Grundgebühr im Vergleich zur ersten Instanz liegt darin, dass der Vorbereitungsaufwand für den

- 25 - Verteidiger im Rechtsmittelverfahren in der Regel deutlich kleiner ist, da er ja bereits mit dem Fall vertraut ist. Da der Angeklagte seinen Verteidiger jedoch vorliegend erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren mandatiert hat, rechtfertigt es sich hier, auf eine solche Reduktion zu verzichten. Für die Beweiseingabe des Verteidigers vom 3. Juni 2011 ist im Sinne von § 10 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. a AnwGebV ein Zuschlag von 10%, also von Fr. 300.- zu veranschlagen (Urk. 38). Ausserdem sind die Barauslagen gemäss Honorarnote vom 6. Juli 2011 (Urk. 51/3) von Fr. 329.- hinzuzurechnen. Zusammen mit 8% Mehrwertsteuer ergibt dies aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 4'000.-. 2.4. Weitere Gründe, die zu einer Ausrichtung einer Entschädigung an den Angeklagten führen könnten, sind keine geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. 2.5. Somit ist dem Angeklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Der Einzelrichter erkennt: 1. ... 2. ... 3. ... 4. ...

- 26 - 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. … 7. … 8. …" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A1._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat − den Vertreter des Geschädigten B._____

- 27 - (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].) in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 35 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretärin:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 7. Juli 2011 Der Einzelrichter erkennt:  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht 2. Verfahrensgang 2.1. Mit Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich vom 11. November 2010 wurde der Angeklagte A1._____ der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 St... 2.2. Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 erhob der Angeklagte "Einsprache" gegen das vorinstanzliche Urteil, wobei aus der Eingabe hervorgeht, dass er einen Freispruch beantragt. Überdies nennt er zahlreiche Gründe, die seiner Ansicht nach zu einem Freisp... 2.3. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Geschädigte B._____ erhoben Berufung bzw. Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Eingabe vom 14. März 2011 lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 28). 3. Umfang der Berufung Nachdem der Angeklagte einen Freispruch beantragt (Urk. 24 und 36), stehen grundsätzlich sämtliche Dispositivziffern zur Disposition, wobei die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 5), welche nicht ausdrücklich bemängelt wurde, in Recht... 4. Beanstandungen Der Angeklagte macht in seiner "Einsprache" vom 19. Januar 2011 (Urk. 24) deutlich, dass er einen Freispruch verlangt. Er rügt, die Aussagen des Geschädigten B._____ würden nicht mit dem Geschehen übereinstimmen, wohingegen seine Aussagen [diejenigen ... 5. Beweisanträge 5.1. Mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2011 (Urk. 36) wurde dem Angeklagten und dem Vertreter des Geschädigten eine 10-tägige Frist angesetzt, um Beweisanträge, soweit erforderlich, zu stellen und zu begründen. 5.2. Der Angeklagte liess mit Eingabe seines Verteidigers vom 3. Juni 2011 diverse Beweisanträge stellen: Es wird die Edition von Unterlagen von verschiedenen Stellen, die Befragung diverser Zeugen, der Bezug von Akten, ein Augenschein sowie ein Guta... 5.3. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 28), während sich der Geschädigte gar nicht vernehmen liess. 5.4. Auf die Beweisanträge des Angeklagten wird bei der Beurteilung der Anklagevorwürfe einzugehen sein. Nach der Rechtsprechung kann der Richter jedoch das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen od... 6. Notwendige Verteidigung 6.1. Die Verteidigung macht – wie bereits ausgeführt – geltend, es liege ein Fall von notwendiger Verteidigung im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH vor, weshalb dem Angeklagten schon von Beginn der Untersuchung an ein amtlicher Verteidiger hätte g... 6.2. Gemäss § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH muss der Angeschuldigte durch einen Verteidiger verbeiständet werden, wenn besondere Umstände es erheischen, namentlich wenn die Abklärung oder Beurteilung des Sachverhaltes aussergewöhnliche Schwierigkeiten ber... 6.3. Der vorliegende Fall präsentiert sich hinsichtlich des Sachverhaltes als unkompliziert. Zwar besteht unter den Beteiligten bezüglich des genauen Geschehensverlaufes im Tatzeitpunkt über weite Strecken Uneinigkeit, jedoch sind insbesondere die zwe... 6.4. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend kein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben ist und der Beizug eines amtlichen Verteidigers in keinem Zeitpunkt des Verfahrens geboten war. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 13. Juni 2009, ca. 23.00 Uhr, und dem 14. Juni 2009, ca. 00.30 Uhr, in der Liegenschaft Z._____, mit dem Fuss gegen den Kopf des Geschädigten B._____ getreten, wobei dieser seinen... 1.2. Der Angeklagte bestreitet seit Beginn der Untersuchung, einen Tritt gegen den Geschädigten B._____ ausgeführt, oder die Geschädigte C._____ geohrfeigt zu haben (Urk. 4 S. 2 ff.; Urk. 5 S. 2 ff.; Prot. I S. 4 ff.; Urk. 24; Prot. II S. 8 ff.). Er r... 2. Aussagewürdigung 2.1. Allgemeines 2.1.1. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob der bestrittene Teil des Sachverhalts aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente, namentlich der Darstellungen der vier unmittelbar Beteiligten (vgl. Urk. 4; Urk. 5; U... 2.1.2. Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Ang... 2.1.3. Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gel... 2.1.4. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wo... Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Die Glaubwürdigkeit liefert die Grundlage dafür, ob einer Person getraut werden kann. Sie ergibt sich aus der prozessualen... 2.2. Aussagen des Geschädigten B._____ 2.2.1. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Geschädigten B._____ kann insofern auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, als diese ausführt, dessen Aussagen seien aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Interessen am Verf... 2.2.2. Die beiden angeklagten Tathandlungen sollen sich während des ersten Aufeinandertreffens der Parteien an jenem Abend abgespielt haben, weshalb sich die folgende Aussagewürdigung auf diese Szene konzentrieren wird. 2.2.3. Die Vorinstanz hält fest, der Geschädigte B._____ habe in beiden Befragungen während der Untersuchung im Wesentlichen konstant ausgesagt (Urk. 31 S. 11 Ziff. 5.2.3.). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen des Geschädigten B._____ weichen ... 2.2.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2009 (Urk. 6) führte der Geschädigte B._____ aus, die Geschädigte C._____ und er hätten am betreffenden Abend um ca. 23.00 Uhr gehört, dass jemand etwas vor die Türe gelegt bzw. an die Türe ... In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. September 2010 (Urk. 7) gab der Geschädigte B._____ denselben Vorgang dann folgendermassen wieder: Die Geschädigte C._____ und er hätten an jenem Abend "Wetten, dass…" geschaut und die Geschädigte C._... 2.2.5. Beim Vergleich der beiden Schilderungen des Geschädigten B._____ dieser Szene ergeben sich folgende Unstimmigkeiten: Während der Geschädigte B._____ in der ersten Einvernahme noch erklärte, es sei ein zerrissener Duden vor der Türe gelegen und ... Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz kann also keineswegs davon gesprochen werden, dass der Geschädigte B._____ in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft das Geschehen im Vergleich zur ersten Einvernahme durch die Polizei nicht zu Las... 2.2.6. Zusammengefasst erscheint das Aussageverhalten des Geschädigten B._____, wie dies auch die Verteidigung richtig ausgeführt hat (Urk. 50 S. 19 ff.), als äusserst unkonstant und in sich nicht stimmig. Insbesondere die zwei Versionen der "Schlüss... 2.3. Aussagen der Geschädigten C._____ 2.3.1. Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Geschädigten C._____ kann grundsätzlich ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach auch ihre Aussagen aufgrund ihrer persönlichen Interessen am Verfahrensausgang mit der g... 2.3.2. Im vorinstanzlichen Urteil wird festgehalten, die Geschädigte C._____ sage grundsätzlich übereinstimmend und detailliert aus (Urk. 31 S. 13 Ziff. 5.2.4.). Auch hier muss der Vorinstanz widersprochen werden, da diese Feststellung so nicht bestät... 2.3.3. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juni 2009 (Urk. 9) führte die Geschädigte C._____ aus, sie hätte an jenem Abend mit dem Geschädigten B._____ "Wetten, dass…?" geschaut. Sie habe immer wieder ihre Türe kontrollieren müssen, da di... Von der Staatsanwaltschaft am 7. September 2010 als Zeugin befragt (Urk. 10), merkte die Geschädigte C._____ zu Beginn der Einvernahme an, dass der Geschädigte B._____ und sie sich getrennt hätten, aber noch Freunde seien. Sie habe mit ihm vor der Ein... 2.3.4. Auch die Aussagen der Geschädigten C._____ widersprechen sich augenscheinlich in einigen wichtigen Punkten: Wo sie in der ersten Einvernahme noch ausgeführt hatte, vor der Türe gestanden zu sein, als der Angeklagte und dessen Ehefrau die Treppe... 2.3.5. Auch das Aussageverhalten der Geschädigten C._____ erscheint – mit der Verteidigung (Urk. 50 S. 27 ff.) – nach genauerer Betrachtung unkonstant und widersprüchlich, weshalb auch ihre Aussagen als unglaubhaft eingestuft werden müssen. 2.3.6. Vergleicht man die Aussagen der beiden Geschädigten miteinander, so ist augenfällig, dass auch hier keine einheitliche und stimmige Schilderung des Tatgeschehens vorliegt: Der Geschädigte B._____ beispielsweise führt der staatsanwaltschaftliche... 2.4. Aussagen des Angeklagten und seiner Ehefrau Bezüglich der Aussagen des Angeklagten und seiner Ehefrau kann vorliegend gestützt auf § 161 GVG/ZH auf die korrekte und vollständige Würdigung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 31 S. 15). Entgegen der Ansicht der Verteidigung, won... 3. Würdigung des Arztberichtes (Urk. 15/1) Dem "Bericht über ambulante Behandlung vom 14. Juni 2009" von Dr. med. E._____ des …spitals F._____ (Urk. 15/1) lässt sich entnehmen, dass beim Geschädigten B._____ eine "Subcapitale Metacarpale V Fraktur mit ventromedialer Dislokation" diagnostizier... 4. Fazit Zweifellos bestand zwischen der Familie A._____ auf der einen Seite und den Geschädigten B._____ und C._____ auf der anderen Seite ein unangenehm angespanntes und sicherlich auch aufreibendes nachbarschaftliches Verhältnis. Dies wird nur schon aus den... Dieser Umstand ändert jedoch nichts am Ergebnis der vorstehenden Beweiswürdigung: Allein schon aufgrund der Würdigung der Aussagen der Geschädigten B._____ und C._____ bleiben vorliegend erhebliche Zweifel daran bestehen, ob sich der Sachverhalt so ve... Da also weder die Aussagen der beiden Geschädigten B._____ und C._____, noch diejenigen des Angeklagten und seiner Frau glaubhaft sind, liegt kein ausreichendes Beweisfundament vor, welches zu einer Verurteilung des Angeklagten ausreichen würde. Er is... III. Zivilforderung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Angesichts des Ausgangs des Prozesses besteht kein Raum für eine Kostenauflage an den Angeklagten, auch hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz, wobei deren Kostenfestsetzung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 31, Dispositiv Ziffer 5; vgl. ... 2. Entschädigung 2.1. Der Angeklagte lässt vorliegend eine Entschädigung für anwaltliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 12'272.- zuzüglich 8% MWSt beantragen. Der Verteidiger reichte anlässlich der Berufungsverhandlung die entsprechende Honorarnote ins Recht (Urk. ... 2.2. Gemäss den §§ 191 und 43 Abs. 2 StPO/ZH ist dem Freigesprochenen eine Entschädigung für die aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe aus der Staatskasse zuzusprechen. Der Anspruch wird dadurch eingeschränkt, dass gemäss § 43 Abs. 2 StPO/... 2.3. Der vorliegende Fall präsentiert sich – entgegen der Ansicht der Verteidigung – weder bezüglich des Sachverhalts (s. oben S. 7, Ziff. 6.3.), noch in rechtlicher Hinsicht als komplex oder umfangreich. Es handelt sich vielmehr um einen gewöhnlichen... 2.4. Weitere Gründe, die zu einer Ausrichtung einer Entschädigung an den Angeklagten führen könnten, sind keine geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. 2.5. Somit ist dem Angeklagten eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Gericht beschliesst: "Der Einzelrichter erkennt: Das Gericht erkennt: 1. Der Angeklagte A1._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Angeklagten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– (inkl. MWSt) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat  den Vertreter des Geschädigten B._____ (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur zugestellt, wenn sie dies innert 10 Tagen verlangen [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten  die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat  die Vorinstanz  Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 35 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB110284 — Zürich Obergericht Strafkammern 07.07.2011 SB110284 — Swissrulings