Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110200-O/U/cwo damit vereinigt: SB150135
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. R. Naef und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann
Urteil vom 19. August 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (SB110200)
sowie
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. P. Giger, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (SB150135)
betreffend mehrfache Bankgeheimnisverletzung, Drohung, Urkundenfälschung etc.
- 2 - Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328 - SB110200), sowie ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203 - SB150135) sowie
X._____, Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung
Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen ein Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2015 (DG140203 - SB150135)
- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. Juni 2010 und vom 10. Dezember 2013 (SB110200 Urk. 27 und eUA Urk. 24/2) sowie jene der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. Juni 2014 (SB150135 Urk. 28) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteile und Verfügungen der Vorinstanzen: Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 (DG100328 / SB110200 Urk. 77) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4) − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, ND 1) − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 aBankG (ND 1) 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, E-Mail von Isle of Man und Bombendrohung) sowie vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Internetcafé). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 4 - Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. 27'273.– Auslagen Untersuchung Fr. 40'661.60 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 3/4 auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. 8. Dem Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'500.– für die erbetene Verteidigung zugesprochen, welche mit den Untersuchungs- und Gerichtskosten verrechnet wird. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Es wird verfügt: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmten zwei Handfeuerwaffen SIG, Nr. … sowie SIG, Nr. …, werden durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet, wobei ein allfälliger Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen wird. 2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 beschlagnahmte Etui mit einem Palm-Gerät und insgesamt vier Speicherkarten (Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll), das Notebook IBM, Serien- Nr. … (ohne Harddisk; Position Nr. … gemäss Beilage zum HD-Protokoll) sowie die Agenda von Frau B._____ aus dem Jahre 2005 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 3. Von den sich auf der Festplatte Barracuda 7200.7, Model ST31200022A befindlichen Dateien mit Familienfotos des Beschuldigten (C:\...\B._____\eigene Daten\Bilder von B._____\2005\alle Unterordner bzw. C:\...\B._____\eigene Da-
- 5 ten\Daten B._____\alle Unterordner) wird von der Informatik der Gerichte eine CD- ROM angefertigt und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. 4. Die restlichen der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Dezember 2008 sowie 9. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände werden (mit Ausnahme der in Ziff. 2 erwähnten Gegenstände) eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 5. Die Kopien der HD-Positionen 39 - 44 und 47 - 50 sowie der HD-Positionen 45 und 46 werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 6. (Mitteilungen) 7. (Rechtsmittel)" Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 (DG140203 / SB150135 Urk. 146) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend die Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhalts. 2. Vom Vorwurf − der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 7 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("C._____ 2008") − der mehrfachen versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend die Ziffer 11 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("Steinbrück 2009/2010")
- 6 - − der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und Abs. 4 BankG betreffend Ziffer 12 des ersten Teils des Anklagesachverhalts ("Wikileaks 2011") wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend Ziffer 10 ("diverse weitere Publikationen 2008") des ersten Teils des Anklagesachverhalts wird eingestellt. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu CHF 150, wovon bis und mit heute 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Der Antrag der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich betreffend Anordnung des Berufsverbots wird abgewiesen. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - roter Ordner "F._____ Bank 2006 - 2008"; - grauer Ordner "Ist WB"; - gelber Ordner "Stalking Vertragsunterlagen Cayman"; - Agenda (Siegel Nr. ...); - blauer Ordner "G._____ [Bank] … CHF"; - blauer Ordner "F._____ Bank ab 04 2007 MUR GBP"; - roter Ordner "H._____ [Bank] Dt. Konti" - roter Ordner "BANKING G._____ Sparkonto Vorsorge A._____"; - violetter Ordner "Geschlossene Konti Mietzins P._____ [Bank] O._____ AG [Bank] S._____ [Bank] B._____"; - brauner Ordner "I._____ [Bank] 2006 MUR GBP" (früher schwarzer Ordner); - vier Hängeregister "H._____", "I._____", "J._____", "F._____"; - grauer Ordner "Stalking erste Anzeige Mai 2005"; - grauer Ordner "Lie Detector Test"; - brauner Ordner (ohne Beschriftung); - roter Ordner "K._____ 3. Säule L._____ 2. Säule";
- 7 - - blauer Ordner "G._____ 2006 2007 2008 2009 2010 2011 USD EUR GBP SGD Depot"; - gelber Ordner "M._____ Seit 1996 P._____ N._____ Seit 2006"; - schwarzer Ordner "J._____ 2009 2010"; - grauer Ordner "English Book 2010" (Siegel Nr. ...); - 9 Sichtmäppchen je mit Unterlagen der G._____, J._____, O._____ AG, P._____, F._____, Q._____ [Bank], K._____ AG, M._____ und R._____ AG (Siegel Nr. ...); - 1 Sichtmäppchen mit diversen Rechnungen und Quittungen sowie eine grüne Box mit diversen Gegenständen und Schriftstücken (Siegel Nr. ..., Kiste 5); werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet. 8. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Gegenstände (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - gelber Ordner "A.'_____"; - blauer Ordner "EGMR"; - roter Ordner "Speeches"; - durch Gummibänder verbundener Stapel von schriftlichen Unterlagen, teils in Sichtmäppchen, teils offen (Siegel Nr. ..., Kiste 5); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret zu substantiieren, welche Schriftstücke ohne inkriminierte Bankdaten herausverlangt werden. Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Nach Ablauf der Frist werden diese Gegenstände mit Ausnahme der allenfalls herausgegebenen Schriftstücke eingezogen und vernichtet. 9. Das Mobiltelefon der Marke "HTC", IMEI-Nr. … (Siegel Nr. ...), mit SIM-Card, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung wird das Mobiltelefon nach Ablauf von 6 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet.
- 8 - 10. Bezüglich der folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2014 beschlagnahmten Datenträger (VA Ordner 4 act. 506250 ff. und act. 506244 ff.): - 1 CD Verbatime, Nr. …, "Nov 9, 2005" (Siegel Nr. ...); - 1 DVD Datawrite, Nr. …, "JB Data" (Siegel Nr. ...); - 1 Tasche "CASELOGIC" mit 15 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 19 CD's, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 1 externe Festplatte (schwarz, unbeschriftet, Noname) (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, Marke FUJITSU SIEMENS (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 PC Marke "Speedmaster" PC MT6 (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 USB Stick "R._____" (Siegel Nr. ...); - 1 USB Stick "Verbatim" mit Aufschrift "A._____" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich) - 1 PC Marke "SONY", VAIO inkl. im Laufwerk E (Brenner) eigelegte CD TDK "T+C" (Siegel Nr. ...); - 1 externe Festplatte, Marke "iomega" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 DVD Maxell, Nr. … (Siegel Nr. ...); - 1 Notebook Marke "Asus" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 Laptop Marke "Sony", Modell PCG-4H6P (Siegel Nr. ...); - 1 Mac Book Pro (Siegel Nr. ...); - 1 USB-Stick "INSPIRA" 128 MB (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); - 1 externe Festplatte, "MS-TECH" (Siegel Nr. ..., Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts des Kantons Zürich); wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft eine nicht erstreckbare Frist von 3 Monaten angesetzt, um konkret unter Angabe des Dateinamens, des Pfades und des Datenträgers zu substantiieren, welche Dateien ohne inkriminierte Bankdaten er in Kopie herausverlangen möchte.
- 9 - Bei Säumnis oder Stillschweigen wird Verzicht auf die Herausgabe einer Kopie angenommen, wobei ungenügende Substantiierung des Antrags der Säumnis gleichgestellt wird. Liegt ein hinreichend substantiierter Herausgabeantrag vor, wird dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Leistung eines Vorschusses für die mit dem Kopieren der Dateien verbundenen Kosten angesetzt. Bei Säumnis wird Verzicht auf die Herausgabe von Kopien angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft werden diese Datenträger eingezogen und vernichtet. Die Harddisc mit den nach Erledigung des Entsiegelungsverfahrens freigegebenen Dateien (VA Ordner 25 act. 545001) bleibt nach Eintritt der Rechtskraft als Beweismittel bei den Akten. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 25'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 29'640.00 Kosten Kantonspolizei (Entsiegelungsverfahren) Fr. 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 4'356.55 Gutachten vom 4. Dezember 2014 Fr. 3'709.30 Auslagen Untersuchung Fr. 46'200.00 amtliche Verteidigung Untersuchung (Akontozahlung) Fr. 142'995.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung, inklusive diejenigen des obergerichtlichen Entsiegelungsverfahrens (Geschäfts-Nr. TF110003) in der Höhe von CHF 29'640, und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)"
- 10 - Berufungsanträge: (SB110200 Prot. II S. 62 ff.; SB150135 Prot. II S. 8 ff.) A. Im Verfahren SB110200: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 434) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB freizusprechen (T._____); 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB freizusprechen (U._____). 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Bankgeheimnisverletzung bzw. Verletzung von Art. 47 Ziff. 1 aBankG freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten ist. 4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB freizusprechen, soweit auf die Anklage einzutreten ist. Mit Bezug auf die versuchte Nötigung zum Nachteil von V._____ bzw. W._____ [Bank] sei im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen; eventualiter sei unter Anwendung von Art. 48 lit. a, c und e StGB eine Strafe von maximal 10 Tagessätzen auszusprechen, wobei an diese Strafe 10 von 32 Tagen Untersuchungshaft anzurechnen seien. Die Kosten der ersten Strafuntersuchung bis und mit Hauptverhandlung (exkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung – worüber schon entschieden wurde) seien zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen; zu 1/10 seien die Kosten dem Beschuldigten aufzuerlegen, soweit sie nicht mit dem Erlös aus der Verwertung der eingezogenen Waffen gedeckt werden können. Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 11 - Dem Beschuldigten seien für das Verfahren bis zur Berufungsverhandlung am 17. November 2011 für die Kosten der erbetenen Verteidigung eine Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 20'000.00 zuzusprechen. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren bzw. für die Nachuntersuchung Fr. 10'000.– zuzusprechen, davon Fr. 9'000.– für die Gutachten und Fr. 1'000.– als Wegentschädigung usw. Ferner sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung für den Erwerbsausfall zuzusprechen, allenfalls dem Grundsatz nach. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 6'400.00 bzw. mindestens CHF 4'400.00 zuzüglich 5% Zins seit 29. Oktober 2005 zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 78 S. 2, Urk. 146 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. c) Der Privatklägerschaft Bank W._____ AG: (im Verfahren SB110200, Prot. II S. 81; im Verfahren SB150135 Prot. II S. 27) Die Privatklägerin schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an.
- 12 - B. Im Verfahren SB150135: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 233 S. 52 f.) 1. Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungskläger vom Vorwurf - der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB und - der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 aBankG betreffend die Ziffern 5., 6., 8. und 9. des ersten Teils des Anklagesachverhaltes freizusprechen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben. 3. Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die fraglichen Gegenstände/Unterlagen dem Berufungskläger vollumfänglich und uneingeschränkt herauszugeben. 4. Die Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 von Ziffer 10 des Urteils seien aufzuheben und dem Berufungskläger seien die Gegenstände/Datenträger und die Daten, soweit sie nicht Daten der Geschädigten sind, herauszugeben; das Bestimmen der nicht herauszugebenden Daten sei aufgrund der gerichtlich festgestellten Sachverhalte durch die Behörden mittels Suchdurchlauf bzw. durch die Geschädigte vorzunehmen, und dem Berufungskläger seien die verbleibenden Daten, allenfalls als Kopie, sowie die Datenträger herauszugeben; es sei davon abzusehen, dem Berufungskläger die Zahlung eines Vorschusses für die im Zusammenhang mit der Herausgabe entstehenden Kosten aufzuerlegen.
- 13 - Bezüglich der in Ziff. 10 Abs. 7 erwähnten Harddisc, welche anwaltsgeheimnisgeschützte Daten enthält, sei davon abzusehen, diese Harddisc als Beweismittel bei den Akten zu belassen bzw. es sei die Harddisc unverzüglich zu löschen, soweit sie anwaltsgeheimnisgeschützte Daten enthält. 5. Die Ziffern 12 und 13 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und sämtliche Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Dem Berufungskläger sei für die im Zusammenhang mit dem Gutachten und der Strafuntersuchung entstandenen Aufwendungen eine angemessene Entschädigung zuzusprechen und es sei ihm für das gesamte Strafverfahren bis und mit Berufungsverhandlung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; eventualiter sei ihm dem Grundsatz nach ein Schadenersatz zuzusprechen. 7. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 37'600.– zuzüglich 5 % Zins seit 22. April 2011 zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 237 S. 1) 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift 2. Bestrafung mit 42 Monaten Freiheitsstrafe 3. Anrechnung der erstandenen Haft 4. Anordnung des maximalen Berufsverbots als Bankangestellter im Sinne von Art. 67 StGB 5. Vollständige Kostenauflage Mit Bezug auf die Honorarbeschwerde beantrage ich: Bestätigung des Nachtragsurteils vom 19. Januar 2015.
- 14 c) Der Privatklägerschaft Bank W._____ AG: (im Verfahren SB110200, Prot. II S. 106; im Verfahren SB150135, Prot. II S. 52) Die Privatklägerin schliesst sich den Anträgen der Staatsanwaltschaft an. Erwägungen: 1. Vorbemerkung 1.1. Die beiden Berufungsverfahren SB110200 und SB150135 wurden gleichzeitig spruchreif. Da sie in engem Zusammenhang stehen, sind sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 1.2. Die gesamten Akten des jüngeren Verfahrens (Berufungsprozess SB150135) wurden zu den Akten des vorliegenden Verfahrens SB110200 genommen. Im Folgenden werden Aktenstücke aus dem älteren Verfahren (erstinstanzlicher Prozess DG100328, Berufungsprozess SB110200) jeweils als "SB110200 Urk. …" zitiert, Aktenstücke aus dem jüngeren Verfahren (erstinstanzlicher Prozess DG140302, Berufungsprozess SB150135) mit "SB150135 Urk. …". Im Übrigen hält sich das Berufungsgericht an die Zitierweise der Vorinstanzen (vgl. insbesondere zum Verfahren SB150135 Urk. 146 S. 14: "VA" für "Verfahrensakte", "KA" für "Kernakte", "BA" für "Beizugsakte" sowie ÜB" für "Übrige Beweisakten"). 1.3. Die Bank W._____ AG hat sich in beiden Verfahren als Privatklägerin konstituiert. Weil sachverhaltlich immer wieder verschiedene Gesellschaften der W._____-Gruppe zur Diskussion stehen, wird zur besseren Verständlichkeit im Folgenden die Bank W._____ AG weitgehend jeweils mit ihrer Firma bezeichnet. 1.4. Anklagebehörde im älteren Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, im jüngeren Verfahren die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Wo die Unterscheidung nicht zwingend notwendig ist, wird im Folgenden der besseren Lesbarkeit halber jeweils lediglich von der "Staatsanwaltschaft" bzw. "Anklagebehörde" gesprochen.
- 15 - 2. Prozessgeschichte SB110200 2.1. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Januar 2011 wurde der Beschuldigte in folgenden Anklagepunkten schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1): - Anklageziffer I.2.2: versuchte Nötigung, begangen am 12. August 2005 durch Versand von zwei inhaltlich identischen E-Mails in englischer Sprache aus AT._____ [Ortschaft] an "info@W._____.com" und in Kopie an "info@cash.com" bzw. "V._____@W._____.com"; - Anklageziffer I.2.3: mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses durch Bekanntgabe von Daten, begangen - ungefähr Ende Juni 2004 gegenüber dem Steueramt Basel (lit. a), - ca. Ende März 2005 gegenüber der eidg. Steuerverwaltung (lit. b), - praktisch gleichzeitig gegenüber dem kantonalzürcherischen Steueramt (lit. c) und - anfangs Juni 2005 gegenüber der Zeitschrift "Cash" (lit. d); - Anklageziffer II.3: versuchte Nötigung, begangen am 10. Juni 2005, durch Versand von drei Telefaxen aus zwei öffentlichen Telefonkabinen in GP._____ [Ortschaft] und AA._____ [Ortschaft ]an den Privatkläger T._____; - Anklageziffer III.4: Drohung, begangen am 7. August 2007 zum Nachteil des Privatklägers U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus Mauritius [Staat] ("Hi dirty pig…"). Freigesprochen wurde der Beschuldigte von folgenden Anklagevorwürfen (Dispositivziffer 2):
- 16 - - Anklageziffer I.2.1: versuchte Nötigung, begangen am 18. Mai 2004 durch Versand eines in englischer Sprache abgefassten E-Mails aus einem Internet-Café an AC._____; - Anklageziffer III.5: Drohung, begangen am am 24. August 2007 zum Nachteil der Bank W._____ AG durch eine Mitteilung in einer Eingabemaske der Zeitschrift AD._____ (Bombendrohung); - Anklageziffer III.6: Drohung, begangen am 6. September 2007 zum Nachteil von U._____ durch Zusendung eines E-Mails aus der Isle of Man ("Are you still alive…"). Für die Schuldsprüche fällte der Vorderrichter eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– aus, wovon 32 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Strafe schob er auf und setzte eine Probezeit von zwei Jahren fest (Dispositivziffer 4). Ferner entschied der Einzelrichter über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 5 ff.) und verfügte über die weitere Verwendung von verschiedenen beschlagnahmten Gegenständen (Verfügung vom 19. Januar 2011) (SB110200 Urk. 77 S. 55 ff.). 2.2. Mit Eingabe vom 20. Januar 2011 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen dieses Urteil anmelden (SB110200 Urk. 67). Am 24. Januar 2011 meldete – ebenfalls innert Frist – auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SB110200 Urk. 69). 2.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 25. resp. 28. Februar 2011 (SB110200 Urk. 75/1-3) erfolgte am 10. März 2011 fristgerecht die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie die Berufung auf die Sanktion beschränkt (SB110200 Urk. 78). Am 21. März 2011 – und damit ebenfalls innert der gesetzlichen Frist – liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung einreichen (SB110200 Urk. 80). Im Wesentlichen anerkennt er den Schuldspruch in Anklageziffer I.2.2 (Nötigungsversuch mittels E-Mails aus AT._____) und beantragt bezüglich des Rests ein Nichteintreten auf die Anklagepunkte betreffend die Verletzung des Bankgeheimnisses sowie im Weiteren bzw. eventualiter Freisprü-
- 17 che. Gleichzeitig liess der Beschuldigte mehrere Beweisanträge stellen (SB110200 Urk. 78 S. 5/6). 2.4. Nach Zustellung der Berufungserklärungen an die Parteien (SB110200 Urk. 83) teilte der Privatkläger T._____ mit Eingabe vom 2. Mai 2011 mit, es werde auf Anschlussberufung verzichtet und kein Antrag auf Nichteintreten gestellt (SB110200 Urk. 85). Die Staatsanwaltschaft nahm am 3. Mai 2011 im ablehnenden Sinne Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (SB110200 Urk. 87). 2.5. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 11. Mai 2011 "bzgl. der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft erheben (SB110200 Urk. 92) und am 25. Mai 2011 das Datenerfassungsblatt sowie zwei weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichen (SB110200 Urk. 96, Urk. 97/1-3). Die weiteren Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 2.6. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2011 wurden die seitens des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 21. März 2011 gestellten Beweisanträge abgewiesen (SB110200 Urk. 99). 2.7. Kurz darauf, am 1. Juni 2011, liess der Beschuldigte die Sistierung des Verfahrens beantragen und gleichzeitig eine Grosszahl weiterer Beweisanträge stellen. Der Sistierungsantrag wurde damit begründet, dass das Resultat von verschiedenen Untersuchungshandlungen in dem vom Beschuldigten gegen verschiedene Exponenten der Bank W._____ AG und ein Detektivbüro angestrengten, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl anhängigen Strafverfahren abgewartet werden müssten. Zur Beweisergänzung seien sodann die genannten Untersuchungsakten beizuziehen, ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten in Auftrag zu geben und – für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert werde – 15 Personen als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen (SB110200 Urk. 101 S. 3 ff.). In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Sistierungsantrags und der Beweisanträge (SB110200 Urk. 112).
- 18 - 2.8. Mit Beschluss vom 2. September 2011 wurde der Sistierungsantrag des Beschuldigten abgewiesen (SB110200 Urk. 114), und gleichentags wies der Präsident auch die Beweisanträge ab (SB110200 Urk. 116). 2.9. Vorgängig hatten die zuständigen Untersuchungsbehörden mit Eingaben vom 23. Mai 2011 (Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, SB110200 Urk. 109) resp. 21. Juni 2011 (Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, SB110200 Urk. 107) dem Obergericht auf dessen Ersuchen hin den jeweiligen Stand der Strafverfahren mitgeteilt, in welche der Beschuldigte – teils als Beschuldigter [das nunmehrige Verfahren SB150135], teils als Geschädigter/Anzeigeerstatter [Untersuchungsverfahren F-1/2008/4213] – involviert war. Es kann dazu auf die Erwägungen im Beschluss vom 2. September 2011 verwiesen werden (SB110200 Urk. 114 S. 3 ff.). Weitere solche Mitteilungen gingen am 10. November 2011 ein (SB110200 Urk. 133; Urk. 135). Aus der Mitteilung vom 9. November 2011 geht hervor, dass das Verfahren F-1/2008/4213 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welches der Beschuldigte gegen verschiedene Personen aus dem Umfeld der Bank W._____ AG sowie ein Detektivbüro angestrengt hatte, aufgrund eines Vergleichs zwischen den Beteiligten am 24. Oktober 2011 eingestellt worden ist (SB110200 Urk. 135). Die entsprechende Verfügung liegt als SB110200 Urk. 138 bei den Akten. 2.10. Am 17. November 2011 fand ein erster Teil der Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ namens mehrerer Privatkläger sowie der zuständige Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger erschienen waren. Die Verteidigung beantragte, es sei auf die Anklage betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses (Anklageziffern I.2.3 a-d) nicht einzutreten. Ferner sei der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von U._____ (Anklageziffer III.4) und vom Vorwurf der versuchten Nötigung zum Nachteil von T._____ (Anklageziffer II.3) sowie allenfalls – bei einem Eintreten auf die Anklage – vom Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses freizusprechen (SB110200 Urk. 145 S. 32). Zudem stellte sie erneut den Beweisantrag, es sei rechtshilfeweise in Mauritius abzuklären, von welchem E-Mail-
- 19 - Provider oder -Account das E-Mail vom 7. August 2007 an U._____ gesandt worden sei (Prot. II S. 24, vgl. auch SB110200 Urk. 145 S. 26 ff.). 2.11. Mit Beschluss vom 17. November 2011 (SB110200 Urk. 148) wurden die Akten zur Ergänzung der Untersuchung sowie zur allfälligen Ergänzung/Abänderung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen: 2.11.1. Bezüglich des dem Beschuldigten in Anklageziffer III.4 vorgeworfenen E-Mails vom 7. August 2007 wurde insofern eine Beweisergänzung angeordnet, als – allenfalls rechtshilfeweise in Mauritius – abzuklären sei, wer im fraglichen Zeitraum die IP-Adresse "…" benützt habe, und ob Auskünfte darüber erhältlich seien, wer Inhaber des E-Mail-Accounts "robin.hood[…]@ yahoo.com" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.ca" bzw. "robin.hood[…]@yahoo.com" sei bzw. gewesen sei, wobei diesbezüglich allenfalls bei den Firmen "yahoo" und "hotmail" Erhebungen zu tätigen seien (SB110200 Urk. 148 S. 3 f.). 2.11.2. Bezüglich der dem Beschuldigten in den Anklageziffern I.2.3.b-d vorgeworfenen Verletzungen des Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisses wurde zunächst die schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht (SB110200 Urk. 148 S. 6). Strittig sei aber, ob es sich bei den fraglichen Daten um solche handle, die unter das schweizerische Bankengesetz fallen. Relevant sei deshalb, ob der Beschuldigte Daten der Bank W._____ AG oder einzig Daten der W1._____ Ltd. (im Folgenden: "W1.'_____") wahrgenommen und nach seinem Ausscheiden bei der letztgenannten Gesellschaft offenbart habe. Weil in den am 17. November 2011 vorhandenen Akten der Nachweis dafür fehlte, dass es sich um denselben Datenstamm handelt oder dass der Datenstamm der W1.'_____ Teil des Datenstammes der Bank W._____ AG war, wurde die Staatsanwaltschaft beauftragt abzuklären, ob die offenbarten Daten (auch) solche der Bank W._____ AG waren und damit dem Schweizer Bankengesetz unterstehen (SB110200 Urk. 148 S. 6 f.). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Akten nicht nachweisen lasse, ob sich auf den drei CD-ROM (Steueramt Basel, eidg. Steuerverwaltung [ESTV], kantonalzürcherisches Steueramt [KSTA]) [recte: es waren nur zwei CD-ROM an die ESTV und das KSTA versandt
- 20 worden] die gleichen Daten befinden würden. Es sei auch von Relevanz, ob auf jener CD-ROM, die der Zeitschrift "Cash" zugesandt worden ist, die gleichen Daten enthalten seien wie auf den zwei CD-ROM, die vom Beschuldigten den Steuerbehörden zugestellt worden waren. Die der Redaktion der Zeitschrift "Cash" zugestellte CD-ROM sei damals nicht an die Strafuntersuchungsbehörden herausgegeben worden. Die CD-ROM sei nur vom Chief Security Officer der W._____ AG ausgewertet worden (SB110200 ND 1 Urk. 2/7.4-7.5), nicht aber von einem externen Experten. Ob der von der Bank W._____ AG behauptete Inhalt der CD-ROM mit jenem der CD-ROM übereinstimme, die der "Cash"-Redaktion zugesandt worden sei, könne nicht überprüft werden, insbesondere lägen diesbezüglich keine Zeugenaussagen oder Expertisen zur Authentizität vor. Das Gleiche gelte auch für beschriebene Übereinstimmungen zwischen den Daten auf dem Notebook und der DVD des Beschuldigten, den CD-ROM, die den Steuerämtern zugesandt worden seien, und den Angaben der Bank W._____ AG zum Inhalt der CD-ROM der Zeitschrift "Cash" (SB110200 Urk. 148 S. 7 f.). Diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft entsprechende Abklärungen zu treffen. Für den Fall, dass der Beschuldigte einzig Daten der W1.'_____ bekanntgegeben habe, sei – so die Kammer im erwähnten Beschluss weiter – von der Staatsanwaltschaft weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte in Anwendung von Art. 7 StGB wegen einer Auslandtat in der Schweiz zur Rechenschaft gezogen werden könne. Diesbezüglich sei insbesondere abzuklären, ob eine solche Offenbarung nach dem Recht der Cayman Islands strafbar sei bzw. im Tatzeitpunkt strafbar gewesen sei. In diesem Fall wäre allenfalls auch die Anklageschrift zu präzisieren (SB110200 Urk. 148 S. 8). 2.11.3. Schliesslich wurde entschieden, im Sinne des seinerzeit so von der Verteidigung gestellten Beweisantrags bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Akten des am 24. Oktober 2011 zufolge Rückzugs aller Strafanträge bzw. Abgabe einer Desinteresseerklärung eingestellten Untersuchungsverfahrens beizuziehen, welches der Beschuldigte seinerzeit gegen die Bank W._____ AG bzw. diverse Mitarbeiter derselben sowie eine Privatdetektei bzw. einen Mitarbeiter derselben
- 21 wegen Nötigung und Körperverletzung angestrengt hatte (Untersuchungsverfahren F-1/2008/4213; SB110200 Urk. 138). 2.12. Ergänzung der Untersuchung: 2.12.1. Am 20. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft gegenüber der Bank W._____ AG resp. der W._____ Gruppe AG die Herausgabe der sich in ihrem Besitz befindlichen Kopie der CD-ROM von "Cash" (SB110200 Urk. 158/1). Unter dem 10. Januar 2012 liessen die Genannten bei der Staatsanwaltschaft die Siegelung der sich im Besitze der Bank W._____ AG befindenden zu edierenden "Cash-CD" („Forensic Copy # 1 of the ‚Cash’ CD“) beantragen (SB110200 Urk. 158/6). In der Folge wurde die fragliche CD am 19. Januar 2012 von der Kantonspolizei Zürich beim Rechtsvertreter der Bank W._____ AG abgeholt und sogleich beidseitig gesiegelt (SB110200 Urk. 158/9-11). Die noch bei der Vorinstanz lagernden 2 CD "ESTV" und "KSTA" wurden am 9. Dezember 2011 (erneut) der Staatsanwaltschaft übergeben (SB110200 Urk.158/5, 158/7, 158/8), und es wurden forensische Sicherungskopien erstellt (SB110200 Urk. 158/7). Sodann wurde der Kantonspolizei Zürich der Auftrag erteilt, diese beiden CD auszuwerten und sachgerecht zu dokumentieren (SB110200 Urk. 158/8). Nachdem der Vertreter der Bank W._____ AG am 25. Januar 2012 mündlich das Begehren um Siegelung der beiden Datenträger beantragt hatte (SB110200 Urk. 158/11), wurde der Auftrag an die Kantonspolizei Zürich widerrufen (SB110200 Urk. 158/12). Das schriftliche Siegelungsgesuch folgte am 27. Januar 2012 (SB110200 Urk. 158/16 = 159). Die Kantonspolizei Zürich übergab der Staatsanwaltschaft gleichentags ein versiegeltes Couvert mit den beiden Datenträgern (SB110200 Urk. 158/13- 15). Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der Kopie der "Cash-CD" und der CD "ESTV" und "KSTA" und die Überlassung der entsiegelten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft (SB110200 Urk. 157). Unter dem 16. Februar 2012 liess die Bank W._____ AG beantragen, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Nichteintreten auf das Begehren bezüglich der CD "ESTV" und "KSTA" abzuweisen, und es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2012 auf Entsiegelung der gesiegelten CD "Kopie Cash", "ESTV" und "KSTA" abzuweisen. Für den Fall einer
- 22 - Entsiegelung stellte die Bank W._____ AG einen Eventualantrag (SB110200 Urk. 164). Mit Beschluss der Kammer vom 13. April 2012 (SB110200 Urk. 173) wurde das Entsiegelungsgesuch gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft ermächtigt, die drei versiegelten CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" zu entsiegeln und die Inhalte der CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 zu durchsuchen und auszuwerten, wobei sie gegebenenfalls die nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO erforderlichen Schutzmassnahmen zu treffen hatte. Ferner wurde beschlossen, dass die von der Staatsanwaltschaft einzuvernehmenden Personen der Privatklägerinnen bezüglich der Daten auf den drei CD-ROM "ESTV", "KSTA" und "Cash" nicht gemäss Art. 173 Abs. 2 StPO von der Zeugnispflicht befreit werden. 2.12.2. Mit Eingabe vom 7. November 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Kammer um Entsiegelung des am 5. November 2012 im Rahmen der ergänzenden Untersuchungen auf Antrag der Privatklägerinnen gesiegelten Couverts mit dem Antrag, es sei die Auswertung der Unterlagen den Strafverfolgungsbehörden zu überlassen (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Edition der im Couvert befindlichen Unterlagen war mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Oktober 2012 bei den Privatklägerinnen auf Antrag des Beschuldigten hin angeordnet worden. Am 5. November 2012 wurden die Unterlagen ediert und zugleich deren Siegelung verlangt (SB110200 Urk. 183 S. 2). Die Privatklägerinnen liessen mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 beantragen, es sei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich der Erlass von Schutzmassnahmen hinsichtlich der gesiegelten Akten zu delegieren und für diesen Fall das Verfahren betreffend Siegelung infolge Rückzugs des Begehrens als erledigt abzuschreiben (SB110200 Urk. 192). Mit Beschluss der Kammer vom 8. Januar 2013 (SB110200 Urk. 196) wurde daher das Entsiegelungsverfahren als durch Rückzug des Begehrens erledigt abgeschrieben, wobei erwogen wurde, dass die Staatsanwaltschaft dem entsprechend zur Öffnung und Durchsuchung des am 5. November 2012 gesiegelten Couverts wie auch zur Auswertung dessen Inhalts befugt sei. Sodann wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass sie – wie bereits im vorgängigen Entsiegelungsverfahren (vgl. Beschluss vom 13. April 2012; SB110200 Urk. 173 S. 19 f.) – bezüglich des Inhalts des vorgenannten Couverts
- 23 gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO zu treffen habe (SB110200 Urk. 196). 2.12.3. Am 13. Februar 2013 hiess der Kammerpräsident einen Beweisergänzungsantrag der Staatsanwaltschaft auf Durchsuchung und Auswertung von in einem neuen Verfahren [dem heutigen Verfahren SB150135] gegen den Beschuldigten sichergestellten Datenträgern und dergleichen gut (SB110200 Urk. 208). Gleichentags wurde dem Psychiater Dr. med. GN._____, der den Beschuldigten begutachtet hatte, Gelegenheit zur Stellungnahme zu verschiedener Kritik des Beschuldigten gegeben, welche vorgängig eingegangen war (SB110200 Urk. 210). Die entsprechende Stellungnahme ging am 20. Februar 2013 hier ein (SB110200 Urk. 212) und wurde sodann dem Beschuldigten, dessen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zugestellt (SB110200 Urk. 214). Das wiederum veranlasste den Beschuldigten am 26. März 2013 zu einer nochmaligen Eingabe, mit welcher er unter Einreichung von 29 Beilagen die Kritik am Gutachten erneuerte und erweiterte, Verschiedenes am bisherigen Verfahren beanstandete und schliesslich diverse Anträge stellte (SB110200 Urk. 222). Der Kammerpräsident beantwortete dieses Schreiben am 2. April 2013 (SB110200 Urk. 227). 2.12.4. Mit Verfügung vom 27. August 2013 schrieb der Kammerpräsident den von der Verteidigung vorgängig gestellten Antrag, es sei die Staatsanwaltschaft anzuhalten, U._____ einzuvernehmen, als gegenstandslos ab, da die Einvernahme mittlerweile angesetzt worden war (SB110200 Urk. 238). 2.12.5. Am 17. September 2013 übermittelte die Staatsanwaltschaft der Kammer das Gesuch der Verteidigung, nicht nur in eine Auswahl von den untersuchten Datenträgern entnommenen Dokumenten, sondern vollständig Einsicht in die CD- ROM bzw. DVD nehmen zu können (SB110200 Urk. 240-242; vgl. auch Urk. 250, 252, 254). Die Privatklägerschaft beantragte dazu, im Falle der Gewährung einer solchen Akteneinsicht dieselbe mit Auflagen zu verbinden (SB110200 Urk. 256). 2.12.6. Am 27. November 2013 erstattete die Staatsanwaltschaft ihren "Abschlussbericht zu ergänzenden Untersuchungshandlungen" (SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1). Gleichzeitig übermittelte die Staatsanwaltschaft
- 24 - 18 Bundesordner mit Akten, die im Rahmen der Beweisergänzung erhoben wurden. Über den Aufbau der Aktenordnung gibt SB110200 Urk. 272, Ordner 18, Urk. 24/1 S. 3 Auskunft (nachstehend jeweils als "Abschlussbericht" zitiert; die ergänzenden Untersuchungsakten werden im Folgenden als "SB110200 eUA" zitiert). Welche Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, ergibt sich aus dem "Abschlussbericht". 2.12.7. Am 10. Dezember 2013 verfasste die Staatsanwaltschaft eine "geänderte Anklage" (SB110200 eUA Urk. 24/2). Dabei wurden die im Abschlussbericht vorgeschlagenen Änderungen/Ergänzungen (Abschlussbericht S. 14 - 17) übernommen. 2.13. Dazwischen, am 2. Dezember 2013, stellte die Verteidigung den Antrag, es sei die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 261). 2.14. Es folgten Abklärungen zu möglichen Modalitäten der in Frage stehenden Akten- bzw. Dateneinsicht (SB110200 Urk. 263, 264 sowie Urk. 279, 281, 283, 305, 307), der Eingang einer als "Geheimnummer 09" betitelten Beschwerde des Beschuldigten an den Justizdirektor und den Obergerichtspräsidenten über die Zürcher Justiz, unter Zusendung einer Kopie an den Papst, den Präsidenten des Europäischen Rates, verschiedene OECD-Exponenten, die Vorsteherin des EJPD, Parlamentarier, den Stadtrat und mehrere Vertreter verschiedener Strafbehörden (SB110200 Urk. 268) sowie am 19. Dezember 2013 ein weiterer prozessualer Antrag der Verteidigung (SB110200 Urk. 276). 2.15. Ende Februar 2014 erstatteten die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften einen aktuellen Bericht über die von ihnen unter Beteiligung des Beschuldigten geführten weiteren Strafverfahren (SB110200 Urk. 317-319). 2.16. Mit Beschluss vom 10. März 2014 wurde über die diversen noch offenen prozessualen Anträge des Beschuldigten entschieden (SB110200 Urk. 320): - Abgewiesen wurde der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weil es sich – zusammengefasst – bei der "geänderten Anklage" um
- 25 eine zulässige Anklagepräzisierung handle und das "double-instance- Prinzip" nicht verletzt sei (SB110200 Urk. 320 S. 22-28). - Gutgeheissen wurde der Antrag auf vollständige Akteneinsicht bezüglich der CD "ESTV", "KSTA", Kopie "Cash", der DVD "A._____ Daten 31.12.02" sowie die Datenauslese bezüglich des Laptops, allerdings verbunden mit der Auflage, dass die Daten in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Zürich zu sichten seien und dann konkret bekanntgegeben werden müsse, welche Dokumente mit Wasserzeichen versehen an die Verteidigung herauszugeben seien. Ebenso erging das Verbot, in irgendeiner Weise Duplikate der Dokumente herzustellen und wurde der Verteidigung untersagt, die ihr herausgegebenen Dokumente irgendjemandem (auch dem Beschuldigten) weiterzugeben (SB110200 Urk. 320 S. 29-39). - Abgewiesen wurde der Antrag auf Auswertung des "Outlook-Adressbuchs" des Beschuldigten im Zusammenhang mit T._____ (Urk. 320 S. 40-42), ebenso wie der Antrag auf Entfernung aus den Akten der Agenda von B._____ sowie aller Kopien davon und Erkenntnissen daraus (SB110200 Urk. 320 S. 43-51). 2.17. Gegen die Abweisung des Antrags auf Rückweisung liess der Beschuldigte Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Mit Urteil vom 14. Mai 2014 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein (SB110200 Urk. 328). 2.18. Unter dem 2. Juni 2014 erstattete das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten zum Straf- und Strafverfahrensrecht der Cayman Inseln (SB110200 Urk. 342-345). Dieses wurde am 11. Juni 2014 an die Parteien weitergeleitet (SB110200 Urk. 348). Die Privatklägerschaft nahm dazu am 30. Juni 2014 Stellung (SB110200 Urk. 355), die Verteidigung am 3. Juli 2014 (SB110200 Urk. 358). 2.19. In der Folge wurde die Organisation der vorstehend erwähnten Datensichtung durch den Beschuldigten bei der Kantonspolizei anhand genommen und mit der Umsetzung begonnen. Immer wieder mussten die dem Beschuldigten dafür
- 26 angesetzten Fristen verlängert werden (SB110200 Urk. 346, 347, 350, 352/1, 353, 357, 360, 362, 373, 367, 378, 381, 383, 392, 396, 398, 399). Per 26. Mai 2015 konnte die Dateneinsicht vom Beschuldigten schliesslich abgeschlossen werden. Er bezeichnete ca. 700 der von ihm visionierten Dateien als relevant. Die Kantonspolizei versah diese Dateien mit einem Wasserzeichen, druckte sie aus und übermittelte sie der Kammer. Daraus resultierten 3324 Dokumente, die durchpaginiert als SB110200 Urk. 403/1-3324 zu den Akten genommen wurden (SB110200 Urk. 402; Urk. 403/1-3324). 2.20. Dazwischen, am 31. Oktober 2014, verfügte der Kammerpräsident, dass dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung anstelle der von ihm für die Erstellung des vorgenannten Gutachtens geforderten Fr. 28'134.– lediglich Fr. 20'000.– überwiesen werden (SB110200 Urk. 368; Urk. 371). 2.21. Mit Schreiben vom 1. September 2015 fragte der Kammerpräsident die Verteidigerin an, ob sich am seinerzeit seitens des Beschuldigten geäusserten Nichteinverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens etwas geändert habe (SB110200 Urk. 411). Die Verteidigerin teilte hierauf am 14. September 2015 mit, es werde nach wie vor die mündliche Fortsetzung der Berufungsverhandlung verlangt (SB110200 Urk. 415). 2.22. Zwischenzeitlich war der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 wegen Urkundenfälschung und mehrfacher Verletzung des Bankgeheimnisses ein weiteres Mal schuldig gesprochen worden. Hinsichtlich mehrerer Vorwürfe erfolgten aber auch Freisprüche. Auch gegen jenes Urteil erhoben sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Berufung (SB150135; vgl. dazu Erw. 1 vorstehend sowie Erw. 3 nachstehend). 2.23. In der Folge wurde in beiden Verfahren auf den 23./24. Juni 2016 zur Verhandlung vorgeladen – im Verfahren SB110200 zur Fortsetzung der am 17. November 2011 begonnenen Berufungsverhandlung und im Verfahren SB150135 zur Berufungsverhandlung (SB110200 Urk. 421). In sinngemässer Anwendung von Art. 332 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 379 StPO teilte der Präsident den Parteien am 24. Mai 2016 mit, wie der Ablauf der Verhandlung vom
- 27 - 23./24. Juni 2016 vorgesehen sei, und er stellte zu deren Vorbereitung einige Fragen (SB110200 Urk. 423). 2.24. Über das ganze Verfahren hinweg waren schliesslich immer wieder Eingaben des Beschuldigten persönlich eingegangen, aus welchen sich ergibt, dass er dem vorliegenden Prozess geradezu weltpolitische Bedeutung zumisst. So erkundigte er sich bereits vor der ersten Berufungsverhandlung nach "garantierten Beobachterplätzen" für unter anderem einen Dokumentarfilmer aus Washington und allenfalls Teams von France 2 und BBC (SB110200 Urk. 122), und sah sich mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 veranlasst, sich mit Verweis auf die "gewisse politische Brisanz" von "Gruppen wie AG._____ oder anderen Bewegungen, die Gewalt in jeglicher Form anwenden könnten", zu distanzieren (SB110200 Urk. 126). Mit Eingaben vom 18. Dezember 2013/18. Februar 2014 stellte er sodann in Aussicht, sein "internationales Team von Juristen" zu informieren und seine Verteidigung durch verschiedene schweizerische und ausländische Anwälte verstärken zu wollen, "sofern die Sponsoren zusagen und deren Honorare übernehmen" (SB110200 Urk. 313, 314). Am 7. April 2014 wandte er sich – unter grosszügiger Verbreitung per Kopie, unter anderem an das Obergericht – in einem "offenen Brief" an den damaligen Regierungsrat Martin Graf, mit der Bitte, "die politische Dimension der causa A._____ anzuerkennen", wobei international renommierte Zeitungen nur darauf warten würden, "dass über den Justizfall causa A._____ öffentlich berichtet wird und damit ein weiterer Angriff auf den Zürcher Finanzplatz lanciert werden kann" (SB110200 Urk. 322). Im Frühling 2016 erschienen sodann das Buch von AH._____"A._____ schert aus" und AI._____s Film "Offshore - A._____ und das Bankgeheimnis" und nahm die Medienpräsenz des Beschuldigten aus diesem Anlass wieder deutlich zu. 3. Prozessgeschichte SB150135 3.1. Mit ebenfalls vorstehend wiedergegebenem Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Urkundenfälschung und der mehrfachen Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig (Dispositivziffer 1) sowie in einigen Anklagepunkten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses freigesprochen (Dis-
- 28 positivziffer 2). Bezüglich einer Anklageziffer stellte die Vorinstanz das Verfahren betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses ein (Dispositivziffer 3). Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.–, wovon 188 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten (Dispositivziffer 4). Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt (Dispositivziffer 5). Den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Berufsverbots für den Beschuldigten wies die Vorinstanz ab (Dispositivziffer 6). Im Weiteren entschied die Vorinstanz über die Verwendung einer Grosszahl beschlagnahmter Gegenstände und Datenträger (Dispositivziffern 7 bis 10). Schliesslich wurden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (Dispositivziffern 11 bis 13) (SB150135 Urk. 146 S. 135 ff.). 3.2. Das Urteil wurde am 19. Januar 2015 mündlich eröffnet und erläutert sowie den Parteien schriftlich im Dispositiv übergeben. Noch im Gerichtssaal liess der Beschuldigte seine amtliche Verteidigerin Berufung anmelden (SB150135 Prot. I S. 41). Ebenfalls unterm 19. Januar 2015 meldete sodann auch die Staatsanwaltschaft Berufung an (SB150135 Urk. 133). Am 29. Januar 2015 bestätigte die Verteidigung ihre Berufungsanmeldung nochmals schriftlich (SB150135 Urk. 135). 3.3. Am selben 19. Januar 2015 entschied die Vorinstanz in einem schriftlichen Nachtragsurteil über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung (SB150135 Urk. 130). Dieses Urteil wurde den Parteien am 20./21. Januar 2015 zugestellt (SB150135 Urk. 136). Am 19. Februar 2015 wies der vorinstanzliche Vorsitzende ein vom Beschuldigten persönlich gestelltes Begehren um Protokollberichtigung ab (SB150135 Urk. 138; Urk. 140). 3.4. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 2. Februar 2015 (SB150135 Urk. 144) liess der Beschuldigte seine Verteidigerin am 6. Februar 2015 die Berufungserklärung einreichen (SB150135 Urk. 147). Neben den Anträgen zur Sache wurde darin der Beweisantrag gestellt, es sei zu ermitteln, wann Wikileaks die gemäss Anklageschrift von Januar 2008 bis Ende 2008 veröffentlichten Daten er-
- 29 halten habe, und es seien dazu die damals bei Wikileaks zuständigen Personen, insbesondere AK._____ und AL._____, zu befragen (SB150135 Urk. 147 S. 4/5). 3.5. Am 23. Februar 2015 – und damit ebenfalls fristgerecht – reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungserklärung ein (SB150135 Urk. 149). Auch darin wurden nebst den Anträgen zur Sache und einer bereits ausführlichen Begründung Beweisanträge gestellt: So seien sämtliche im Parallelverfahren SB110200 zusätzlich erhobenen Akten und insbesondere auch der bereits früher erstellte Schlussbericht (datierend vom 31. Mai 2007) zu den Berufungsakten des Verfahrens SB150135 zu erheben, und es seien die Steuerakten der Familie AB._____ [Ehepaar A._____ und B._____] für die Jahre 2011 - 2014 beizuziehen (SB150135 Urk. 149 S. 3). 3.6. Mit Präsidialverfügung vom 20. April 2015 wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu den verschiedenen Beweisanträgen Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zu seinen finanziellen Verhältnissen Auskünfte zu erteilen und zu belegen (SB150135 Urk. 156). 3.7. Bereits am 30. Januar 2015 hatte die Verteidigerin gegen das Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts erhoben, mit dem Antrag, es sei die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zu erhöhen. Mit Beschluss vom 22. April 2015 überwies die III. Strafkammer diese Beschwerde der I. Strafkammer zur Beurteilung (SB150135 Urk. 158 und 159). 3.8. Am 28. April 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, auf die Erhebung einer Anschlussberufung zu verzichten und die Abweisung der vom Beschuldigten gestellten Beweisanträge zu beantragen (SB150135 Urk. 160). Die Privatklägerin Bank W._____ AG verzichtete auf eine Stellungnahme (SB150135 Urk. 162). Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 verzichtete die Verteidigung ihrerseits auf die Erhebung einer Anschlussberufung und brachte gegen die Beweisanträge der Staats-
- 30 anwaltschaft keine Einwände vor (SB150135 Urk. 164). Gleichzeitig liess der Beschuldigte verschiedene Unterlagen zu seiner finanziellen Situation einreichen (SB150135 Urk. 166; Urk. 167). 3.9. Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wurde in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft der Beizug der Steuerakten der Familie des Beschuldigten angeordnet (SB150135 Urk. 168; Urk. 170; Urk. 171/1-4), und am 1. September 2015 wies der Kammerpräsident die Beweisanträge des Beschuldigten ab (SB150135 Urk. 175). Hinsichtlich des Antrags der Staatsanwaltschaft um Beizug der Akten des Parallelverfahrens SB110200 waren die Parteien schon vorher darauf hingewiesen worden, dass sich jene Akten zufolge der dort vom Beschuldigten erhobenen Berufung ohnehin bereits bei der I. Strafkammer befinden und zur Verfügung stehen (SB150135 Urk. 156). 3.10. In der Folge wurde auf den 23./24. Juni 2016 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (SB150135 Urk. 179; vgl. auch Urk. 177/178 und vorstehende Erw. 2.23). 3.11. Am 24. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es seien die Akten des bei der III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts hängigen Beschwerdeverfahrens (Strafanzeige von A._____ gegen U._____ von der Bank W._____ AG) beizuziehen (SB150135 Urk. 182). Nachdem dazu den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war (SB150135 Urk. 185), wurden diese Akten am 20. Juni 2016 beigezogen (SB150135 Urk. 218/219). 3.12. Am 14. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Bank W._____ AG anzuweisen, im Hinblick auf die anstehende Berufungsverhandlung die Vereinbarung einzureichen, die seinerzeit zwischen der Bank W._____ AG und dem Beschuldigten bezüglich Rückzug von Strafanzeigen/Strafanträgen sowie Entschädigung des Beschuldigten im eingestellten Untersuchungsverfahren F-1/2008/4213 geschlossen worden war (SB150135 Urk. 212). Auch dazu wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme eingeräumt (SB150135 Urk. 214). Ein Entscheid über diesen Editionsantrag konnte vor der Berufungsverhandlung jedoch nicht mehr ergehen.
- 31 - 3.13. Schliesslich waren bereits am 2. Juni 2016 noch die Steuerunterlagen des Beschuldigten zum Jahr 2014 eingefordert worden (SB150135 Urk. 201, 203, 204), die zum Zeitpunkt der Verfügung vom 13. Mai 2015 (SB150135 Urk. 168) noch nicht vorgelegen hatten. 4. Berufungsverhandlung in beiden Verfahren 4.1. Am 23. und 24. Juni 2016 fand für beide Verfahren gemeinsam die abschliessende Verhandlung vor Berufungsgericht statt. Es erschienen der Beschuldigte und seine Verteidigerin, Rechtsanwalt Dr. AE._____ für die von ihm in beiden Verfahren vertretenen Privatkläger sowie die Staatsanwälte Dr. Rolf Jäger (zuständig für das Verfahren SB110200) und Dr. Peter Giger (zuständig für das Verfahren SB150135) (Prot. II S. 62 [SB110200, entspricht dem Verhandlungsprotokoll im Verfahren SB150135]). An dieser Verhandlung wurde zunächst ein von der Verteidigung im Verfahren SB110200 als Vorfrage gestellter Rückweisungsantrag abgewiesen (Prot. II S. 68 ff., dazu im Einzelnen später) und sodann in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Staatsanwaltschaft (s. vorstehend) der Vertreter der Bank W._____ AG aufgefordert, deren Vereinbarung mit dem Beschuldigten im Hinblick auf den Abschluss des seinerzeitigen Untersuchungsverfahrens F-1/2008/4213 einzureichen. Die Vereinbarung wurde dem Gericht übergeben (Prot. II S. 69 ff.; SB110200 Urk. 431). Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es seien der Beschuldigte, seine Tochter und seine Ehefrau sowie AM._____ aufzufordern, den "deed of trust", die Bankunterlagen sowie sämtliche Beschlüsse und Protokolle des N._____ Trusts zu edieren (Prot. II S. 76). Des Weiteren wurde der Beschuldigte – im Verfahren SB110200 noch soweit erforderlich – einvernommen (Prot. II S. 75 ff.) und plädierten die Parteien zunächst im Verfahren SB110200. Nach dem Schlusswort des Beschuldigten wurde die betreffende Parteiverhandlung geschlossen (Prot. II S. 84). Anschliessend erfolgten die Parteivorträge im Verfahren SB150135, ab dem Plädoyer der Staatsanwaltschaft am zweiten Verhandlungstag, bei welchem Staatsanwalt Dr. Rolf Jäger auf sein Ersuchen hin von der Teilnahme dispensiert worden war (Prot. II S. 84 ff.). Ebenfalls wurde zur Beschwerde der amtlichen Verteidigung bezüglich ihres Honorars plädiert und erfolgte nach
- 32 dem Schlusswort des Beschuldigten auch hier der Abschluss der Parteiverhandlung (Prot. II S. 106 ff.). Angesichts der umfangreichen Ausführungen aller Beteiligten war eine Eröffnung des Urteils am gleichen Tag nicht möglich und musste dafür – nachdem der Beschuldigte auf einer mündlichen Eröffnung und Erläuterung bestanden hatte – ein separater Termin gefunden werden (Prot. II S. 110). Dies gelang schliesslich mit dem 23. August 2016, nachdem auf diverse Ferienabwesenheiten Rücksicht genommen werden musste (SB110200 Urk. 437). Am 18. Juli und am 19. August 2016 beriet und fällte die Kammer das Urteil (Prot. II S. 112 ff.). In Gegenwart des Beschuldigten, seiner Verteidigerin, des Vertreters der Privatkläger sowie der beiden Staatsanwälte erfolgte am 23. August 2016 die mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Prot. II S. 123). 5. Umfang der Berufung SB110200 5.1. Wie schon kurz angetönt, anerkennt der Beschuldigte die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Sinne der Anklageziffer I.2.2 (E-Mails aus AT._____). Bezüglich der weiteren erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüche bestreitet er einerseits einzelne Sachverhalte und andererseits die Schweizerische Gerichtsbarkeit (SB110200 Urk. 80 S. 3 f., Urk. 145 S. 2 ff.). Sodann wird die Höhe der Strafe angefochten (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 30 f.). Schliesslich wird eine andere Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens beantragt und eine höhere Prozessentschädigung verlangt, als die Vorinstanz zugesprochen hat (SB110200 Urk. 80 S. 4, Urk. 145 S. 31 f.). 5.2. Die am 11. Mai 2011 namens des Beschuldigten erhobene Anschlussberufung soll sich gemäss seiner Verteidigerin auf die "Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs inkl. Dauer Probezeit" beziehen (SB110200 Urk. 92). Nachdem aber der Beschuldigte bereits mit seiner selbständigen Berufung die Sanktion angefochten hat und hiervon nicht nur die Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils, sondern zufolge Konnexität aller Strafpunkte auch Dispositivziffer 4 erfasst ist, hat die Anschlussberufung des Beschuldigten keine selbständige Bedeutung. Zur Höhe der Strafe, deren Vollzugs sowie der Dauer einer allfälligen Probezeit kann bzw. konnte sich die Verteidigung im Rahmen der Beantwortung der Berufung der Staatsanwaltschaft äussern.
- 33 - 5.3. Die Staatsanwaltschaft ficht einzig die Höhe der von der Vorinstanz ausgefällten Strafe an und möchte den Beschuldigten mit einer Freiheitstrafe von 12 Monaten bestraft sehen (SB110200 Urk. 78 S. ff., Urk. 146 S. 1 ff.). Nachdem sich erhebliche Bedenken ergäben, ob sich der Beschuldigte durch die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe auch tatsächlich genügend beeindrucken lasse, rechtfertige es sich, die Probezeit auf drei statt die minimale Dauer von zwei Jahren anzusetzen (SB110200 Urk. 78 S. 5, Urk. 146 S. 10). 5.4. Bei dieser Ausgangslage haben die folgenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils als angefochten zu gelten (vgl. dazu Prot. II S. 16 ff., S. 73): Ziff. 1 al. 1: Schuldspruch betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (ND 4, Anklageziffer III.4), al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (HD, Anklageziffer II.3.), al. 3: Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 Abs. 1 aBankG (ND 1, Anklageziffer I.2.3), Ziff. 3: Sanktion, Ziff. 4: Vollzug/Probezeit, Ziff. 6: Kostenverlegung, Ziff. 8: Prozessentschädigung. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO) sind: Ziff. 1 al. 2: Schuldspruch betreffend Nötigungsversuch im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (ND 1, Anklageziffer I.2.2), Ziff. 2: Freisprüche (betreffend Drohungen gemäss ND 4, Anklageziffern III.5 und 6 [Bombendrohung via "AD._____" und E-Mail von der Isle of Man], sowie Nötigungsversuch gemäss ND 1, Anklageziffer I.2.1 [E-Mails aus dem Internetcafé], Ziff. 5: Kostenfestsetzung,
- 34 - Ziff. 7: Abschreibung der Kosten der amtlichen Verteidigung. Ebenso nicht angefochten und rechtskräftig geworden ist die Verfügung des Vorderrichters betreffend die Verwendung der diversen beschlagnahmten Gegenstände. Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositivpunkte ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO und Art. 437 StPO). 6. Umfang der Berufung SB150135 6.1. Die jeweils differenzierten Berufungsanträge des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (SB150135 Urk. 147 S. 2-4 und Urk. 149 S. 2) auf einen kurzen Nenner gebracht, fechten beide Seiten das vorinstanzliche Urteil in praktisch allen Teilen an, in welchen ihren jeweiligen Anträgen nicht entsprochen worden ist: Der Beschuldigte möchte vollumfänglich freigesprochen werden (betrifft die Dispositivziffern 1, 4 und 5), will die Gegenstände gemäss Dispositivziffer 8 ohne Einschränkungen herausgegeben erhalten, wendet sich gegen die Modalitäten der Herausgabe bestimmter Daten gemäss Dispositivziffer 10 und beantragt schliesslich, es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Hinzu kommt, dass die amtliche Verteidigerin das Nachtragsurteil vom 19. Januar 2015 anficht und davon auch die entsprechende Kostenfestsetzung gemäss Dispositivziffer 11 des Urteils vom 12. Januar 2015 betroffen ist. Die Staatsanwaltschaft bezieht ihre Berufung auf alle Freisprüche gemäss Dispositivziffer 2, die Verfahrenseinstellung gemäss Dispositivziffer 3, die Bemessung und den Vollzug der Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), die Nichtanordnung eines Berufsverbots (Dispositivziffer 6) sowie die Nichtauferlegung der Kosten der amtlichen Verteidigung an den Beschuldigten (Dispositivziffern 12 und 13). 6.2. Bei dieser Ausgangslage bilden einzig die Dispositivziffern 7 und 9 sowie die Abs. 1 und 8 ff. von Dispositivziffer 10 nicht Berufungsgegenstand (vgl. Prot. II S. 73 ff.). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was ebenfalls vorzumerken ist.
- 35 - 7. Antrag auf Rückweisung im Verfahren SB110200 7.1. Wie schon kurz angetönt, stellte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vom 23./24. Juni 2016 (erneut) den Antrag, es sei das Verfahren SB110200 in Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen (SB110200 Urk. 429 S. 2). 7.2. Die Verteidigung hatte diesen Antrag bereits einmal gleichlautend am 2. Dezember 2013 nach Eingang der ergänzenden Untersuchungsakten und des damit verbundenen Abschlussberichts der Staatsanwaltschaft gestellt (SB110200 Urk. 261). Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 10. März 2014 wies die Kammer diesen Antrag indessen ab (SB110200 Urk. 320 S. 10-28). Nachdem sich in diesem Zusammenhang weder an den massgeblichen tatsächlichen Umständen noch an der Rechtsauffassung der Kammer etwas geändert hat, ist vollumfänglich auf die damaligen Erwägungen zu verweisen und dem Antrag der Verteidigung auch heute nicht Folge zu geben. 7.3. Auf einen ganz kurzen Nenner gebracht, gebricht es der Argumentation der Verteidigung an Folgendem: 7.3.1. Zum einen ist es zwar richtig, dass das Bundesgericht der Auffassung ist, es könne nur ganz ausnahmsweise eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung erfolgen, weil es Aufgabe des Gerichts sei, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (BGE 141 IV 39 E. 1.6). Weder in diesem Entscheid noch im von der Verteidigung zitierten Urteil 6B_304/2011 [recte: 1B_304/2011] vom 26. Juli 2011 hat sich das Bundesgericht aber zum zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 329 Abs. 2 StPO geäussert, wie die Verteidigung behauptet und welcher angeblich eng zu fassen sei (SB110200 Urk. 429 S. 12). Gegenteils hat das Bundesgericht im Urteil 1B_304/2011 keine Zweifel daran gelassen, dass es eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung auch noch im Hauptverfahren als zulässig erachtet. Vielmehr hat das Bundesgericht den sachlichen Anwendungsbereich
- 36 von Art. 329 Abs. 2 StPO eingeschränkt und dazu in jenem Fall ausgeführt (E. 3.2.3 aus Pra 2012 Nr. 54): Es scheint tatsächlich notwendig, von den Schlussfolgerungen des bereits in einem anderen, den Beschwerdegegner betreffenden Verfahren in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachtens Kenntnis zu erhalten, um über den Sachverhalt zu entscheiden, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Da die Einholung eines solchen Gutachtens ein relativ bedeutender Vorgang ist, obliegt sie in erster Linie der Staatsanwaltschaft. […] Darüber hinaus hindert das Fehlen dieses wesentlichen Beweismittels tatsächlich daran, die Sache materiell zu beurteilen, so dass das Gericht aus gutem Grund entschieden hat, diese im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Anklage zurückzuweisen. Das bedarf keiner Ergänzung. Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 10. März 2014 dargelegt hat, waren diese Voraussetzungen auch vorliegend gegeben. 7.3.2. Dass der Verweis in Art. 379 StPO nicht auch Art. 329 Abs. 2 StPO umfassen soll (SB110200 Urk. 429 S. 14 ff.), trifft nach Auffassung der Kammer nicht zu (SB110200 Urk. 320 S. 18/19). 7.3.3. Und wenn die Verteidigung schliesslich das "double instance"-Prinzip dadurch verletzt sieht, dass eine "eigentliche Nachuntersuchung" angeordnet worden sei (SB110200 Urk. 429 S. 6), ist dem mit der Staatsanwaltschaft entgegen zu halten, dass es letztlich um nicht mehr als eine Beweisvertiefung in dem Sinne ging, als bereits vorhandene Beweismittel "genauer angeschaut" worden sind (Prot. II S. 68/69). Effektiv erfolgten nach der ergänzenden Beweiserhebung nur ganz marginale Anpassungen der Anklageschrift und änderte sich am dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt überhaupt nichts (so schon im Beschluss vom 10. März 2014 S. 22 ff.). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass sich der Beschuldigte nun zweitinstanzlich mit einem anderen Anklagefundament als bereits in der ersten Instanz konfrontiert sähe. Dass die ergänzenden Beweiserhebungen ihren Niederschlag in 18 Bundesordnern gefunden haben, liegt einzig am grossen Umfang der zu analysierenden Daten.
- 37 - 7.3.4. Am Ganzen ändert schliesslich nichts, dass der von der Verteidigung mit der Ausarbeitung eines privaten Rechtsgutachtens beauftragte Prof. Dr. AN._____ die Auffassung der Verteidigung stützt (SB110200 Urk. 430). 8. Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit 8.1. Die Verteidigung hält auch berufungsweise in beiden Verfahren daran fest, es fehle an den Voraussetzungen der schweizerischen Gerichtsbarkeit für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen, weil es sich bei Art. 47 BankG um ein Tätigkeitsdelikt handle, dem es – nachdem alle anklagegemässen Tathandlungen im Ausland stattgefunden hätten – an einem zuständigkeitsbegründenden Erfolgsort in der Schweiz fehle (SB110200 Urk. 434 S. 23 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 11 ff.). 8.2. Die Staatsanwaltschaft hält dem im Wesentlichen entgegen, dass nach der Argumentation der Verteidigung der Tatbestand des Bankgeheimnisses seines Inhalts im Kern völlig entleert würde. Wenn es möglich wäre, "einfach über die Grenze zu gehen und in Waldshut das zu Protokoll zu geben, was man gesehen hat, hätte die Schweiz seit 50 Jahren kein Bankgeheimnis mehr" (SB150135 Prot. I S. 28; SB150135 Urk. 235). 8.3. Die Vorinstanz im Verfahren SB110200 hat dazu ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Kenntnisnahme von geheimen Daten als Erfolg im technischen Sinne der Erfolgsdelikte zu qualifizieren sei, da nach der Rechtsprechung als Erfolgsorte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch jene Orte gälten, an denen geschützte Interessen verletzt oder gefährdet werden. Die Kenntnisnahme der geheimen Daten in der Schweiz durch die Empfänger der Daten-CD erscheine so als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit (SB110200 Urk. 77 S. 27). 8.4. Im Verfahren SB150135 bejahte die Vorinstanz die schweizerische Gerichtsbarkeit und mithin die Anwendbarkeit des StGB im Zusammenhang mit dem in der Anklageschrift unter "AJ'._____ 2008" (für "Wikileaks 2008", Anklageschrift "Sachverhalt Teil 1") zusammengefassten Sachverhalt mit ähnlicher Argumenta-
- 38 tion. Sie erwog insbesondere, es liege ein Taterfolg im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, da es sich bei Wikileaks um eine Website handle und die publizierten geheimen Daten deshalb (auch) in der Schweiz zur Kenntnis genommen worden seien. Zwar werde nicht verkannt, dass die Annahme eines Erfolgseintritts allein aufgrund der Möglichkeit der Wahrnehmung zu einer extensiven Interpretation des Ubiquitätsprinzips führe und in der Lehre teilweise abgelehnt werde. Das Bundesgericht habe aber etwa in BGE 133 IV 171 ff., 177 erwogen, es sei zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen. Vorliegend komme nun hinzu, dass ein betroffener Bankkunde Schweizer sei, die Bank W._____ AG mit Sitz in GP._____ eine Schweizer Bank sei und dass die Kenntnisnahme der geheimen Bankdaten unter anderem in der Schweiz zweifelsohne innerhalb der Vorstellungen des Beschuldigten gelegen habe. Auch die III. Strafkammer des Obergerichts habe in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2011 entschieden, dass angesichts dessen die Kenntnisnahme der geheimen Daten in der Schweiz eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erscheine und damit als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei (SB150135 Urk. 146 S. 14-16). 8.5. Die Verteidigung zitiert zur Bekräftigung ihrer Auffassung im Berufungsverfahren verschiedene Lehrmeinungen; anstelle Vieler sei hier etwa jene von Schwarz aufgeführt (Geheimnisschutz- und Spionagestrafrecht, in: Ackermann/ Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 19 N 112): "Gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB gilt ein Verbrechen oder Vergehen als dort begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Der Erfolgsort kann nach herrschender Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur bei Erfolgsdelikten ein Anknüpfungspunkt sein. Nimmt man dies als Grundlage, so wird eine Bankgeheimnisverletzung, die kein Erfolgsdelikt darstellt, nur dort begangen, wo der Täter den Verrat begeht, nicht aber dort, wo sich der Verrat auswirkt, was beim Verrat von Informationen, die in der Schweiz liegen, in der Schweiz wäre. (…) Aufgrund des heutigen Verständnisses von Art. 8 Abs. 1 StGB ist davon auszugehen, dass eine Bankgeheimnisverletzung, die ein Angestellter der Bank im Ausland begeht, indem er dort Dritten bankgeheimnisgeschützte Informationen übermittelt, als nur im Ausland begangen betrachtet werden muss; er gibt keinen Raum dafür, diese Tat als auch in der Schweiz begangen zu qualifizieren. Es liegt somit bei ei-
- 39 ner im Ausland begangenen Verletzung des Bankgeheimnisses kein Vergehen im Inland im Sinne von Art. 3 StGB vor." Ähnliche Zitate hat die Verteidigung Kommentaren zum Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel entnommen (SB110200 Urk. 434 S. 24 ff.; SB150135 Urk. 233 S. 13 ff.) 8.6. Die Verteidigung zitiert Schwarz richtig. Auch dieser Autor bezeichnet die Folgen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung dann allerdings als "offensichtlich nicht befriedigend", weil sie dazu führe, dass die Strafandrohung von Art. 47 BankG und damit das Bankgeheimnis als Ganzes sehr einfach umgangen werden könne. Schwarz ist der Ansicht, dass diese Situation nur durch einen gesetzgeberischen Entscheid oder durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Ubiquitätsprinzip bereinigt werden könne (a.a.O. N 113). 8.7. Die angesprochene Rechtsprechung ist näher zu beleuchten: 8.7.1. Ursprünglich ging das Bundesgericht von einem weiten Begriff des Erfolgs im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB aus. Erfolg war danach der Schaden, um dessentwillen eine bestimmte Handlung unter Strafe gestellt ist. Ein solcher Schaden trete nicht nur bei den Erfolgsdelikten im technischen Sinne ein, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten; ein Unterschied bestehe nur insofern, als der Erfolg sich bei den ersteren von der Handlung abhebe, bei der letzteren aber als notwendige Wirkung in der Handlung eingeschlossen sei (BGE 91 IV 228). Diese Rechtsprechung wurde dann im Sinne der Kritik von Schultz geändert. Danach konnte von einem "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB nur noch dann gesprochen werden, wenn es sich um ein Erfolgsdelikt handelte. Entsprechend bestätigte das Bundesgericht im BGE 105 IV 326 den Freispruch vom Vorwurf der Bigamie eines Schweizers, der in Kamerun eine Kamerunerin geheiratet hatte, obwohl er in der Schweiz noch mit einer Schweizerin verheiratet war und die Scheidungsklage erst später einleitete. Als schlichtes Tätigkeitsdelikt könne der Tatbestand der Bigamie keinen "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB haben. Und nachdem Bigamie in Kamerun nicht unter Strafe stehe, könne der Beschuldigte nicht in der Schweiz verurteilt werden. Das Bundesgericht kritisierte in diesem Entscheid seine bisherige Praxis dahingehend, als diese (d.h. das Verständ-
- 40 nis des Erfolgs als Verletzung des geschützten Rechtsguts) zu einer nicht akzeptierbaren Erweiterung der schweizerischen Gerichtsbarkeit führen würde, davon abgesehen, dass in letzter Konsequenz auch die Bestimmungen über die Strafbarkeit am Begehungsort (vgl. Art. 6 und 7 StGB) hinfällig wären, weil ein derart weit verstandener "Erfolg" in der Schweiz bei einer tatbestandsmässigen Handlung eigentlich immer gegeben sei, auch wenn diese im Ausland begangen wird (BGE 105 IV 326 E. 3.e/f). Diese strikte Linie bestätigte das Bundesgericht in BGE 109 IV 1 E. 3.b. Aus BGE 125 IV 177 E. 2.b geht sodann hervor, dass es in Fortführung dieser Rechtsprechung in einem nicht publizierten Urteil vom 24. Dezember 1998 die schweizerische Gerichtsbarkeit auch im Falle einer im Ausland gedruckten und herausgegebenen Zeitung, die ehrverletzende Äusserungen enthielt, verneinte, obwohl die Zeitung auch in der Schweiz verbreitet und die ehrverletzende Äusserung hier zur Kenntnis genommen worden war. Im BGE 125 IV 177 E. 3 bejahte das oberste Gericht dann allerdings die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Falles, als ein Beschuldigter ein ehrverletzendes Schreiben zum Nachteil eines in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus Deutschland zielgerichtet, direkt und individuell an mindestens zwei Personen in der Schweiz persönlich adressiert hatte. Das Bundesgericht war der Ansicht, dass hier die Kenntnisnahme der Äusserung eine Wirkung sei, die als ausreichender Anknüpfungspunkt für die schweizerische Gerichtsbarkeit erscheine und als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei. Bereits im BGE 124 IV 241 hatte sich das Bundesgericht von seinem strikt technisch verstandenen Erfolgsbegriff zu Art. 8 Abs. 1 StGB ein erstes Mal wieder distanziert: Dort bejahte es die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für die Beurteilung des Vorwurfs einer im Ausland begangenen Veruntreuung (eines Tätigkeitsdelikts), mit der Begründung, dass der als unmittelbare Folge der dem Beschuldigten vorgeworfenen deliktischen Handlung entstandene Vermögensschaden auf einem Konto der Geschädigten in der Schweiz eingetreten sei, wobei es sich bei der Geschädigten überdies um eine Unternehmung mit Sitz in der Schweiz handle. Das erscheine als genügender Anknüpfungspunkt als "Erfolg" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB, mit welchem der Beschuldigte auch habe rechnen müssen (BGE 124 IV 241 E. 4.d). Im Sinne dieser Rechtsprechung be-
- 41 jahte das Bundesgericht dann schliesslich im BGE 141 IV 336 E. 1.2 die schweizerische Gerichtsbarkeit für einen Beschuldigten, der in Frankreich eine schweizerische Autobahnvignette verfälscht hatte (Art. 245 StGB: Fälschung amtlicher Wertzeichen; Tätigkeitsdelikt). Das Bundesgericht sah hier den genügenden Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte darin, dass der Beschuldigte den Vorsatz hatte, die verfälschte Vignette in der Schweiz als echt zu gebrauchen, und dass dieser Gebrauch als direkte Folge der Verfälschungshandlungen erscheine. 8.7.2. Aus alledem erhellt, dass die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung – auf welche die Verteidigung im Übrigen nicht eingeht (SB110200 Urk. 434 S. 29; SB150135 Urk. 233 S. 18) – nicht so ist, wie dies die Verteidigung unter Berufung auf bestimmte Lehrmeinungen behauptet. Dass bei schlichten Tätigkeitsdelikten per sei kein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vorliege, wurde zwar vom Bundesgericht vorübergehend einmal so vertreten und mag noch heute die Meinung von Schwarz und anderen Autoren sein. Mittlerweile ist die Rechtsprechung jedoch differenzierter und fragt in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände danach, ob ausreichende Anknüpfungspunkte bestehen, welche die Anwendung des schweizerischen Rechts rechtfertigen. Dabei kommt es nicht auf einen technischen Erfolgsbegriff an. 8.8. Vorliegend lautet der Anklagevorwurf gemäss "Sachverhalt Teil 1: AJ'._____ 2008" im Verfahren SB150135 kurz zusammengefasst, dass der Beschuldigte Ende 2007/anfangs 2008 von Mauritius aus über die Internet-Plattform Wikileaks dem Bankgeheimnis unterstehende Daten der Bank W._____ AG publiziert habe, im Bestreben, so der Bank und deren Kunden maximalen Schaden zuzufügen. Damit habe er gegen Art. 47 BankG verstossen. 8.8.1. Nach überwiegender Auffassung ist Art. 47 BankG ein schlichtes Tätigkeitsdelikt und damit nicht auf einen Erfolg im technischen Sinne ausgerichtet. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bankgeheimnisverletzungen zeitigten nach der Darstellung in der Anklageschrift – und hierauf kommt es in diesem Zusammenhang alleine an – aber sehr wohl einen unmittelbaren, "untechnischen" Erfolg in der Schweiz: einerseits offensichtlich bei der hierzulande domizilierten
- 42 - Bank W._____ AG und sodann auch bei einem betroffenen Schweizer Bankkunden. Gemäss Anklageschrift wollte der Beschuldigte durch die Veröffentlichung der geheimen Daten genau diese Schäden (unter anderem) in der Schweiz herbeiführen. Wen anderer als die Bank W._____ AG der Beschuldigte bankenseitig hätte schädigen wollen, wäre denn auch nicht ersichtlich. Der so verstandene "Erfolg" des zur Anklage gebrachten Verhaltens des Beschuldigten entsprach somit direkt dessen Vorstellungen. Und dass es – im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz – "innerhalb der Vorstellungen des Beschuldigten lag", dass die auf Wikileaks publizierten Daten auch in der Schweiz zur Kenntnis genommen werden (SB150135 Urk. 146 S. 16), erfordert keine weitergehenden Erläuterungen. Die Sachlage ist damit durchaus zu vergleichen mit denjenigen, die den BGE 124 IV 241 (Veruntreuung im Ausland zu Lasten eines Schweizer Kontos einer in der Schweiz domizilierten Geschädigten), BGE 125 IV 177 (Versand ehrverletzender Briefe über einen in der Schweiz ansässigen Geschädigten aus dem Ausland in die Schweiz) und BGE 141 IV 336 (Verfälschung einer schweizerischen Autobahnvignette im Ausland) zugrunde lagen. So sich denn der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift geschildert wird, kannte der Beschuldigte all die massgeblichen Umstände und kann er nicht in guten Treuen geltend machen, nicht mit der Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit gerechnet zu haben. 8.8.2. In Bestätigung der vorinstanzlichen Auffassung ist damit die schweizerische Gerichtsbarkeit für den Anklagekomplex "AJ'._____ 2008" gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB zu bejahen (SB150135 Urk. 146 S. 16). Eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 7 StGB kann damit unterbleiben. 8.9. Vor diesem Hintergrund kann die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für die Vorwürfe der Bank- bzw. Geschäftsgeheimnisverletzung im Verfahren SB110200 nicht ernsthaft verneint werden: Zwar erfolgte der Versand der Schreiben bzw. CD aus dem Ausland (so auch die Verteidigung in SB110200 Urk. 434 S. 30), aber durchwegs direkt an Empfänger in der Schweiz. Damit liegt ein noch deutlicheres Anknüpfungskriterium vor und entspricht die Ausgangslage vom Gehalt her BGE 125 IV 177.
- 43 - 8.10. Die Vorinstanz sprach sodann den Beschuldigten hinsichtlich des Anklagevorwurfs in Ziff. 11 des 1. Teils im Verfahren SB150135 (Anklageschrift S. 24/25: "Steinbrück 2009/2010") frei, weil betreffend den in Mauritius abgeschickten und an den Finanzminister in Deutschland adressierten Brief (Anklageschrift SB150135 Rz. 65 und 66) es "doch sehr fraglich" erscheine, ob ein Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB in der Schweiz gegeben sei. Der einzige Bezug zur Schweiz bestehe hier darin, dass sich die angebotenen Daten auf Kunden einer Schweizer Bank beziehen sollen. Da die Anklage diesbezüglich im Unterschied zum Komplex "AJ'._____ 2008" nicht behaupte, dass der Beschuldigte der Bank W._____ AG habe Schaden zufügen wollen, sei ein Erfolgsort in der Schweiz eigentlich nicht auszumachen. Letztlich könne diese Frage aber offen gelassen werden, da der Beschuldigte vom betreffenden Anklagevorwurf ohnehin aus rechtlichen Gründen freizusprechen sei. Damit verweist die Vorinstanz auf ihre späteren Erwägungen, wonach der Beschuldigte mit seinem Brief an Peer Steinbrück die Schwelle zum strafbaren Versuch noch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17, mit Verweis auf S. 104 ff.). Zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Buch "AP._____" (SB150135 Anklageschrift Rz. 67) verneint die Vorinstanz die schweizerische Gerichtsbarkeit dann aber ausdrücklich: Nachdem die Anklage nicht behaupte, dass der Beschuldigte Daten einer Schweizer Bank angeboten habe, fehle es an einem Erfolgsort im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Da die Verletzung des Bankgeheimnisses in Deutschland nicht strafrechtlich sanktioniert werde, fehle es an der von Art. 6 f. StGB vorausgesetzten beidseitigen Strafbarkeit, weshalb auch diese Bestimmungen nicht zur Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts führten. Selbst wenn aber die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben wäre, müsste der Beschuldigte – so die Vorinstanz abschliessend – auch in diesem Punkt darum freigesprochen werden, weil der Beschuldigte hier gleichermassen die Schwelle zum strafbaren Versuch nicht überschritten habe (SB150135 Urk. 146 S. 17/18). 8.10.1. Die Staatsanwaltschaft kritisiert diese Schlüsse berufungsweise. Sie ist der Auffassung, dass nach der Rechtsprechung zum Erfolgsbegriff im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB auch in diesem Zusammenhang ein genügend enger Bezug
- 44 zur Schweiz gegeben sei. Der Beschuldigte habe mit seiner beabsichtigten Offenlegung gegenüber dem deutschen Staat darauf abgezielt, in Deutschland ansässige Personen "vom Zuschnitt eines AQ._____ oder AR._____ mit Konten in GP._____ und deren Trust-Strukturen, welche die Assets bekanntlich in GP._____ deponieren" zu verraten. Die geschützten Interessen und der beabsichtigte Schaden sei damit ohne Zweifel auch dort gelegen, wo die finanziellen Werte und die streitgegenständlichen Geschäftsbeziehungen letztlich geankert hätten, nämlich in GP._____. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis grundsätzlich geboten sei, selbst in Fällen ohne engen Bezug der Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 133 IV 171 ff., 177), vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass "in casu der Bezug zur Schweiz enger nicht sein könnte" (SB150135 Urk. 149 S. 9; Urk. 237 S. 18/19). 8.10.2. Die Verteidigung teilt die Auffassung der Vorinstanz: weder sei Schweizer Recht anwendbar noch habe – eventualiter – der Beschuldigte einen strafbaren Versuch begangen (SB150135 Urk. 124 S. 31-33; Prot. II S. 100, 102). 8.10.3. Der Staatsanwaltschaft ist Recht zu geben, wenn sie beim Brief an Peer Steinbrück hinsichtlich der Frage des Geltungsbereichs des schweizerischen StGB (Art. 3 ff. StGB) keinen entscheidenden Unterschied zur Konstellation im Anklagepunkt "AJ'._____ 2008" sieht: Nach Meinung der Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte im Sinne der Rz. 65/66 der Anklageschrift versucht, dem deutschen Finanzminister geheime Daten von Kunden der Bank W._____ AG zu übergeben. Damit hätte zwar der Verrat nicht in der Schweiz stattgefunden, doch wäre der Schaden der Bankgeheimnisverletzung offensichtlich in der Schweiz eingetreten, nachdem Daten einer in der Schweiz domizilierten schweizerischen Bank zur Diskussion stehen. Wenn die Vorinstanz als entscheidendes Element ansieht, dass die Anklage nicht behaupte, es habe der Beschuldigte der Bank W._____ AG Schaden zufügen wollen (SB150135 Urk. 146 S. 16), so kann das nicht ausschlaggebend sein, nachdem vom Tatbestand von Art. 47 BankG ein Schaden gar nicht verlangt ist: Strafbar ist das blosse Offenbaren, und zwar grundsätzlich einmal unabhängig von den Motiven und Auswirkungen dieser Tat-
- 45 handlung. Dass aber der durch eine Bankgeheimnisverletzung verursachte Schaden im Sinne eines "untechnischen Erfolgs" in der Schweiz – eben bei der Bank W._____ AG – eingetreten wäre, wenn denn der Beschuldigte deren Daten an Peer Steinbrück herausgegeben hätte, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Das muss als ausreichender Ort des "Erfolgs" im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB gelten. Es liegt damit wieder eine ähnliche Situation wie in den vorstehend zitierten Fällen "Veruntreuung" und "Vignette" vor (BGE 124 IV 241 und BGE 141 IV 336). Nachdem Daten der Bank W._____ AG zur Diskussion stehen, konnte der "Erfolg" gar nirgends anders als in der Schweiz eintreten und war das dem Beschuldigten auch bewusst. Nur ergänzend ist schliesslich die bereits angesprochene Rechtsprechung des Bundesgerichts anzuführen, wonach zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte im internationalen Verhältnis bei Zuständigkeitsfragen eher grosszügig zu entscheiden ist (kürzlich wieder bestätigt in BGE 141 IV 205 E. 5.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz unterfällt daher der Sachverhalt gemäss Anklageschrift Rz. 65 und 66 der schweizerischen Gerichtsbarkeit. Ob sich der Beschuldigte durch den Brief an Peer Steinbrück auch anklagegemäss schuldig gemacht hat, ist dagegen eine materielle Frage, die weiter hinten zu beantworten ist. 8.10.4. Vollumfänglich der Vorinstanz zu folgen ist dann aber in Bezug auf den Aufruf des Beschuldigten in seinem Buch "AP._____" (SB150135 Anklageschrift Rz. 67): Hier fehlt es an einem genügend konkreten "Erfolgsort" in der Schweiz und mithin einem ausreichenden Anknüpfungspunkt im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB. Auch die Anklage gibt nichts Weiteres als den Wortlaut im Buch wieder, wonach der Beschuldigte den deutschen Behörden "Daten und Fakten zur Bekämpfung und Aufdeckung strafrechtsrelevanter Steuerhinterziehungsdelikte" zur Verfügung stellen wolle. Die Anklage behauptet nicht einmal, es sei um Daten schweizerischer Institute oder gar konkret der Bank W._____ AG gegangen, und Solches ergäbe sich auch nicht aus der zitierten Passage aus dem Buch – im Gegensatz zum Vorwurf im Zusammenhang mit dem Brief an Peer Steinbrück, wo der Beschuldigte die Bank W._____ mehrfach erwähnt (SB150135 ÜB 120001). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Verletzung des Bankgeheimnisses im Sinne von Art. 47 BankG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend
- 46 - SB150135 Anklageschrift Rz. 67 ("Steinbrück 2009/2010, AP._____") hat es damit beim schon vorinstanzlich erkannten Freispruch zu bleiben (SB150135 Urk. 146 S. 17). 8.11. Der Vorinstanz weiter zu folgen ist insoweit, als sie die schweizerische Gerichtsbarkeit hinsichtlich Ziff. 12 des ersten Teils der Anklageschrift im Verfahren SB150135 (Rz. 68 ff.) bejaht ("Wikileaks 2011"). Es gilt hier – mutatis mutandis – das vorstehend Ausgeführte. Sollte der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift Kundendaten der Bank W._____ AG Wikileaks bzw. dessen Exponenten übergeben haben, liegen ausreichende Anknüpfungspunkte im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB vor, um die Anwendbarkeit des StGB zu begründen – zumal der Beschuldigte überdies damals seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte (SB150135 Urk. 146 S. 18). 8.12. Die Vorinstanz im Verfahren SB150135 hat schliesslich die schweizerische Gerichtsbarkeit auch für den "Sachverhalt Teil 2, Merkel 2007" (Anklageschrift S. 28 ff.) als gegeben erachtet, und zwar hinsichtlich des Tatbestands von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch einer gefälschten Urkunde). Auf die – vom Beschuldigten im Übrigen zugegebene (SB150135 Urk. 103 S. 8/9; Urk. 124 S. 42; Urk. 233 S. 42) – Fälschung als Solche des angeblichen Briefs der Bank W._____ AG an Angela Merkel sei das schweizerische StGB zwar nicht anwendbar, weil der Beschuldigte mit der Fälschung auf Mauritius ein abstraktes Gefährdungsdelikt begangen habe, was im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 97 IV 205 ff., 209 f.) die Anwendung schweizerischen Rechts ausschliesse. Wenn ein Täter die von ihm selbst gefälschte Urkunde aber auch gebrauche, dürfe er nur wegen Fälschung oder bloss wegen Gebrauchs des Falsifikats bestraft werden. Der Gebrauch der gefälschten Urkunde sei für den Urkundenfälscher jedoch nur dann mitbestrafte Nachtat, wenn er für die Urkundenfälschung zur Rechenschaft gezogen werden könne. Bleibe dieser für die Fälschung straflos, z.B. weil er die Tat im Ausland begangen hat, sei der Gebrauch der falschen Urkunde strafbar (BGE 96 IV 155 ff., 167, m.w.H.). Betreffend den Gebrauch der gefälschten Urkunde sah die Vorinstanz dann die schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne ihrer bisherigen Erwägungen zu Art. 8 Abs. 1 StGB als ge-
- 47 geben an, nachdem der Beschuldigte mit der Publikation des Schreibens auf Wikileaks der in der Schweiz domizilierten Bank W._____ AG Schaden zugefügt habe. Weiter erwog die Vorinstanz, dass die schweizerische Gerichtsbarkeit auch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wäre: Der Gebrauch einer falschen Urkunde sei auch in der Republik Mauritius strafbar, der Beschuldigte befinde sich in der Schweiz und die Tat lasse nach schweizerischem Recht die Auslieferung zu (Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c StGB; SB150135 Urk. 146 S. 18-20). 8.12.1. Die Verteidigung hält dem berufungsweise wiederum ihre Ausführungen zur Zuständigkeit bei Tätigkeitsdelikten entgegen. Sowohl in Bezug auf die Fälschungshandlung als auch auf den Gebrauch liege der Begehungsort auf Mauritius, was die schweizerische Gerichtsbarkeit ausschliesse. Sodann sei auch gestützt auf Art. 7 StGB die Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts nicht gegeben: Insbesondere genüge der von der Vorinstanz angegebene Internet-Link nicht zum Nachweis der Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens nach ausländischem Recht (SB150135 Urk. 233 S. 44 ff.; Prot. II S. 102). 8.12.2. Art. 251 StGB ist auf den dem Beschuldigten unter "Merkel 2007" vorgeworfenen Sachverhalt klarerweise anwendbar: Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (SB150135 Urk. 146 S. 19/20). Der von der Vorinstanz über die Website "www.wipo.int" gefundene "Criminal Code" von Mauritius ist auch über die offizielle Website des Landes abrufbar (http://….BD.'_____/English/….pdf). Aus dessen Art. 108 und 109 ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gebrauch einer gefälschten Urkunde in Form des vorliegenden, total gefälschten angeblichen Schreibens der Bank W._____ AG an Angela Merkel – ein "commercial or bank writing" ist gar ausdrücklich in Art. 108 Abs. 1 erwähnt – strafbar ist. Das kann auch ohne von der Verteidigerin zumindest implizit geforderte weitere Abklärungen festgestellt werden. Sodann ist auch zutreffend, dass auf die vom Beschuldigten alleinige Fälschungshandlung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 StGB die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts nicht in Frage kommt: Das blosse Fälschen einer Urkunde ist – im Gegensatz zu deren Gebrauch – ein abstraktes Gefährdungsdelikt, dem im Falle einer Begehung im Ausland ein "Erfolgsort" im Sinne eines Anknüpfungs-
- 48 punktes gemäss Art. 8 Abs. 1 StGB fehlt (BGE 97 IV 205 E. 2; 105 IV 326 E. 3c). Zu ergänzen bleibt aber, dass über die Vorinstanz hinaus auch hinsichtlich der Fälschungshandlung die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB gegeben wären: Das ergibt sich gleichermassen aus Art. 108 ff. des Criminal Codes von Mauritius, also genau dort, wo die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit dem Gebrauch einer falschen Urkunde nachgeschlagen hat (vgl. die vorstehend wiedergegebene Webadresse). Alle im vorliegenden Zusammenhang in Frage kommenden Fälschungshandlungen und der Gebrauch von gefälschten Dokumenten sind dort mit "penal servitude" (Zuchthausstrafe) bedroht, deren Mindestdauer gemäss Art. 11 des Criminal Codes 3 Jahre beträgt (a.a.O.). Die Tat ist damit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB auch am Begehungsort strafbar und liesse die Auslieferung zu (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). 8.12.3. Es bleibt damit an dieser Stelle die Feststellung, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs "Merkel 2007" vollumfänglich das schweizerische Recht zur Anwendung kommt. 8.13. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass mit Ausnahme des Punkts "Steinbrück 2009/2010, AP._____" für alle Sachverhalte, wie sie von den Staatsanwaltschaften zur Anklage gebracht worden sind, die schweizerische Gerichtsbarkeit gegeben ist. Ob dann das schweizerische Recht allenfalls doch nicht anwendbar sein könnte, weil einzelne oder mehrere Voraussetzungen des konkreten Tatbestands nicht gegeben sind, ist eine materielle Frage, die nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung, sondern bei der Subsumtion der Handlungen des Beschuldigten unter den Tatbestand, dessen Erfüllung die Staatsanwaltschaft behauptet, beantwortet werden soll. Ergibt sich dann, dass das Schweizerische Recht nicht anwendbar ist, hat ein Freispruch zu ergehen. 9. Prozessuales; Weiteres (SB150135) Den vorinstanzlichen Erwägungen unter den Titeln "Untersuchungshaft" (SB150135 Urk. 146 S. 20 ff.), "(Haus)Durchsuchung, (Ent)Siegelung, Beschlagnahme" (SB150135 Urk. 146 S. 22 ff.), "Verteidigung, Privatklägerschaft" (SB150135 Urk. 146 S. 24/25), "(Weitere) Beschwerdeverfahren, Ausstands-
- 49 verfahren" (SB150135 Urk. 146 S. 25 ff.) und "Prozessuale Anträge" (SB150135 Urk. 146 S. 28 ff.) ist nichts beizufügen bzw. es kann – soweit im Berufungsverfahren überhaupt noch von Relevanz – darauf verwiesen werden. 10. Sachverhalt, Allgemeines 10.1. Die bestrittenen Sachverhalte sind aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 Rz 11 ff.). 10.2. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, so ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen (statt vieler: Corboz, "in dubio pro reo", in ZBJV 1993 S. 419 f.). Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, ist der