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Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2011 SB110169

1 juillet 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,527 mots·~1h 13min·3

Résumé

Raufhandel / Körperverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110169-O/U/rc damit vereinigt: Geschäfts-Nr. SB110171

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Vorsitzender, und Dr. Bussmann, Ersatzoberrichter lic. iur. Muheim sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 1. Juli 2011

in Sachen

A._____, Geschädigter und Erstappellant

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Hermann Götz-Str. 24, Postfach, 8401 Winterthur, Anklägerin und Zweitappellantin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Angeklagte und Appellaten

1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. Y._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____,

- 2 betreffend Raufhandel / Körperverletzung etc. Berufungen gegen Urteile des Bezirksgerichtes WINTERTHUR vom 16. Juni 2010 (DG100012 und DG100014)

_________________________________________

- 3 -

Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 1. März 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 65). Urteil der Vorinstanz: (B._____; DG100012) 1. Der Angeklagte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten A._____ wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 248.25 Auslagen Untersuchung (1/3) Fr. 9'596.85 amtl. Verteidigungskosten Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertretung A._____ (ausste-hend) Fr.

4. Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen. Urteil der Vorinstanz: (C._____; DG100014) 1. Der Angeklagte C._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Auf das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Geschädigten A._____ wird nicht eingetreten.

- 4 - 3. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 248.25 Auslagen Untersuchung (1/3) Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend) Fr. unentgeltl. Geschädigtenvertretung A._____ (ausste-hend) Fr.

4. Die Kosten der Untersuchung, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Dem Angeklagten C._____ wird keine Entschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des unentgeltlichen Geschädigtenvertreters: (Urk. 95 S.1 f.) 1. Die Ziffern 1 bis 4 der Urteile der Vorinstanz seien aufzuheben. 2. Es seien die Angeklagten schuldig zu sprechen. 3. Es sei festzustellen, dass die Angeklagten gegenüber dem Geschädigten A._____ im Grundsatz schadenersatzpflichtig sind. Zur genauen Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruches sei der Geschädigte auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 4. Die Angeklagten seien solidarisch zu verpflichten, dem Geschädigten A._____ eine Genugtuung von Fr. 40'000.– nebst Zinsen zu 5% seit dem 1. Dezember 2007 zu bezahlen. 5. Die Kosten der Geschädigtenvertretung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren seien ausgangsgemäss den Angeklagten aufzuerlegen.

- 5 - 6. Prozessualer Antrag: Dem Geschädigten sei eine vollständige Ausfertigung des Urteils zuzustellen. b) Des Verteidigers des Angeklagten B._____: (Urk. 96 S. 13) 1. Es sei die Berufung des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Angeklagte 01 - in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Juni 2010 - von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Es sei auf die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Berufungsklägers nicht einzutreten. 4. Es seien die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung, soweit sie den Angeklagten 01 betreffen, auf die Staatskasse zu nehmen. c) Des Verteidigers des Angeklagten C._____: (Urk. 97 S. 2) 1. In Abweisung der Berufung des Geschädigten sei der Angeklagte von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Auf die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren sei nicht einzutreten. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und es sei dem Angeklagten eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

- 6 - Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Anwendbares Prozessrecht Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) richtet sich die Berufung gegen einen vor dem 1. Januar 2011 gefällten Entscheid nach bisherigem Prozessrecht. Die Urteile der Vorinstanz gegen die Angeklagten B._____ und C._____ ergingen am 16. Juni 2010 (Prot. I S. 4 und 50 f. in den Prozessen SB110169 und SB110171). Vorliegend gelangt somit die Zürcher Strafprozessordnung (StPO/ZH) zur Anwendung. 2. Berufungserklärungen und Rückzüge der Staatsanwaltschaft Am 23. Juni 2010 appellierte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vorsorglich gegen die erstinstanzlichen Freisprüche der Angeklagten B._____ und C._____. Nach Erhalt der begründeten Urteile zog sie die Berufungen mit Datum vom 22. Dezember 2010 zurück (Urk. 75 und 82 im Prozess SB110169, Urk. 75 und 83 im Prozess SB110171). Davon ist mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Anzumerken bleibt, dass die Staatsanwaltschaft auch gegen den Freispruch von A._____, der im erstinstanzlichen Verfahren als Angeklagter und Geschädigter aufgetreten war, Berufung eingelegt hatte, jedoch auch diesbezüglich die Berufung zurückzog. Dieses obergerichtliche Verfahren mit der Prozess-Nummer SB110170 wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 1. April 2011 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 3. Berufungserklärungen und Beanstandungen des Geschädigten A._____ Mit Eingabe vom 19. Juni 2010 (Poststempel vom gleichen Tag) erhob der Rechtsvertreter des Geschädigten A._____ gegen die Urteile, mit denen die Angeklagten B._____ und C._____ freigesprochen wurden, rechtzeitig Berufung (Urk. 74 in beiden Prozessen). Am Tag, an dem der Geschädigtenvertreter die begründeten Urteile erhielt, verfasste er sodann inhaltlich ausreichende Bean-

- 7 standungen; sie gingen am Folgetag - und damit innert Frist - am Bezirksgericht Winterthur ein (Urk. 77 und 81 im Prozess SB110169, Urk. 80 und 88 im Prozess SB110171). Von Seiten des Geschädigten wird bezüglich beider Angeklagten ein anklagegemässer Schuldspruch beantragt, ausserdem die Verpflichtung zur Zahlung von Schadenersatz (dem Grundsatz nach) und einer Genugtuung von Fr. 40'000.-. Ferner stellt er Antrag, die Kosten der Geschädigtenvertretung für das erst- wie das zweitinstanzliche Verfahren den Angeklagten aufzuerlegen. Damit ist auch das Kostendispositiv angefochten. In Rechtskraft erwachsen ist lediglich Ziffer 5 des bezirksgerichtlichen Entscheids gegen den Angeklagten C._____ (Prozess Nummer SB110169), womit diesem keine Entschädigung zugesprochen wurde. Das ist mittels Beschluss festzustellen. 4. Beweisanträge Anträge auf Beweisergänzung wurden nicht gestellt. 5. Strafantrag Ein rechtsgenügender Strafantrag, der die einfache Körperverletzung hinsichtlich beider Angeklagten umfasst, liegt vor (Urk. 3, Urk. 19 S. 3, Art. 32 StGB). 6. Prozessvereinigung Die Akten der Untersuchung sind für beide Angeklagten exakt dieselben und denn auch in gleichen Thek für beide obergerichtlichen Prozesse enthalten. Wie unter anderem aus der Anklageschrift erhellt, besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren. Aus prozessökonomischen Gründen ist daher der Prozess Nummer SB110171 mit dem Prozess Nummer SB110169 zu vereinigen und das jüngere Verfahren als dadurch erledigt abzuschreiben.

- 8 - II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Den Angeklagten B._____ und C._____ wird vorgeworfen, sich des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB und/oder der vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Am 1. Dezember 2007, um etwa 01.45 Uhr, sei es vor dem D._____ Club in E._____ zu einem verbalen Streit gekommen, weil der Taxifahrer A._____ sich geweigert habe, einen betrunkenen Kollegen von B._____ und C._____ zu befördern. Als A._____ weggefahren sei, habe er einen Schlag gegen sein Fahrzeug festgestellt, worauf er wieder ausgestiegen sei. Im Rahmen der erneuten Auseinandersetzung habe A._____, aufgebracht ob des Verhaltens von B._____, diesen an den Kleidern gepackt, ihm eine Ohrfeige verabreicht und ihm für den Fall, dass er für die Leerfahrt nicht vor Ort zahle, angedroht, ihn so zuzurichten, dass er nicht mehr gerade stehen würde, was B._____ in Angst um seine Gesundheit versetzt habe. Um sich zu revanchieren, habe B._____ A._____ daraufhin mit der Faust ins Gesicht geschlagen, was dazu geführt habe, dass der Geschädigte zu Boden gegangen sei. C._____, der zwischenzeitlich abseits versucht gehabt habe, ein anderes Taxi zu organisieren, sei wieder hinzugeeilt, und die beiden seien nun in mindestens konkludent erfolgter Absprache übereingekommen, nochmals Gewalt gegen A._____ anzuwenden, weshalb einer der beiden mindestens einmal gegen den Kopf oder den Körper A._____s getreten habe. Aufgrund der Gewalteinwirkung der Angeklagten habe der Geschädigte neben einer starken Hirnerschütterung teils starke Prellungen an Gesicht und Körper sowie Schürfungen an den Knien sowie eine Verletzung der Nasenschleimhaut erlitten, was die Täter bei ihrem Tun in Kauf genommen hätten.

- 9 - Darüber hinaus sei es als direkte Folge der physischen Attacken der Angeklagten bei A._____ zu einem anhaltenden postcommotionellen Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Depressionen gekommen, weswegen der Geschädigte zunächst lange Zeit arbeitsunfähig gewesen sei und mittlerweile eine volle IV-Rente erhalte. Diese Folge der Gewaltanwendung beruhe auf einer Sorgfaltspflichtverletzung, sei für B._____ und C._____ voraussehbar gewesen und wäre vermeidbar gewesen. 2. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz sprach B._____ und C._____ (wie auch A._____) "in dubio pro reo" vollumfänglich frei. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die - teils zueinander wie in sich widersprüchlichen - Sachverhaltsdarstellungen der drei direkt Beteiligten und der fünf Zeugen vermöchten allesamt nicht zu überzeugen (Urk. 86 S. 24 ff. in SB110169, Urk. 92 S. 23 ff. in SB110171). Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass einige der Aussagenden im Zeitpunkt des massgeblichen Geschehens aufgrund starker Alkoholisierung eingeschränkt wahrnehmungs- und später beschränkt erinnerungsfähig gewesen sein könnten (Urk. 86 S. 18 und 19 in SB110169, Urk. 92 S. 17 und 18 in SB110171). Der Geschädigte sei zwar nüchtern, aber zeitweise bewusstlos und allenfalls unter Schockzustand gewesen, weshalb auch er nur lückenhafte Erinnerungen an den Vorfall habe (a.a.O.). Zweifel an der Zuverlässigkeit der Schilderungen der Zeugen kämen sodann angesichts des teils langen Zeitablaufs bis zur ersten Einvernahme der Zeugen auf, welcher die Erinnerung habe verblassen lassen und zur Vermischung von selbst Erlebtem und von anderen Zeugen Gehörtem geführt haben könne (Urk. 86 S. 19 f. in SB110169 Urk. 92 S. 18 f. in SB110171). Teils seien unter den Einvernommenen, den Angeklagten wie den Zeugen, offensichtlich gar Absprachen erfolgt (Urk. 86 S. 25 in SB110169 Urk. 92 S. 24 in SB110171). Bei der vorliegenden Beweislage lasse sich nicht erstellen, wer den Geschädigten geschlagen und anschliessend getreten habe. Insbesondere seien sich auch die Zeugen darüber nicht einig. Es sei überdies nicht nachweisbar, dass die in der Anklage genannten Verletzungen des Geschädigten durch eine Intervention B._____s oder C._____s verursacht worden seien. Diesbezüglich sei auch mög-

- 10 lich, dass der Geschädigte im Rahmen eines Handgemenges mit anderen Personen unkontrolliert und unglücklich auf die Bordsteinkante gefallen sei (zum Ganzen Urk. 86 S. 24 f. in SB110169, Urk. 92 S. 23 f. in SB110171). 3. Würdigung 3.1. Zur Glaubwürdigkeit der Befragten bzw. grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen 3.1.1. B._____ und C._____ 3.1.1.1. Der Angeklagte B._____ wies laut Polizeirapport im Zeitpunkt der Tat einen Blutalkoholgehalt von 1.45 Gewichtspromillen auf, der Angeklagte C._____ einen solchen von 1.86 Gewichtspromillen (Urk. 1 S. 2 und 4). Auch Zeugen fiel auf, dass die beiden offensichtlich deutlich zu viel dem Alkohol zugesprochen haben mussten, wobei der Trunkenheitsgrad unterschiedlich eingestuft wurde. Dass sie beim hier interessierenden Vorfall unter erheblichem Alkoholeinfluss standen, steht damit ausser Zweifel. Hingegen finden sich weder im Polizeirapport (Urk. 1), noch in den kurz nach der Tat erstellten Protokollen der Aussagen der direkt Beteiligten (Urk. 7, 8 und 9) ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass die Kognition oder Merkfähigkeit von B._____ oder C._____ derart massiv eingeschränkt gewesen wäre, dass sie nicht mehr fähig gewesen wären, bei den Befragungen das unmittelbar zuvor Geschehene tatsachengetreu wiederzugeben. Insbesondere haben die Angeklagten die gestellten Fragen offenkundig verstanden und adäquat darauf geantwortet. Dabei war es ihnen auch möglich, längere, in sich stimmige Schilderungen zu Protokoll zu geben. Beide Angeklagten machten in diesen Befragungen auch keine alkoholbedingte Beeinträchtigung geltend. Der stärker alkoholisierte Angeklagte C._____ führte auf die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten, im Gegenteil explizit aus: "Ja, ich fühle mich in der Lage" (Urk. 9 S. 2). Er konnte gemäss Anklageschrift und eigenen Aussagen im Verlauf des Ereignisses auch von der einen Strassenseite auf die andere in Richtung des Taxis rennen, was bei starker Trunkenheit nicht möglich gewesen wäre (Urk. 30 S. 2, Prot. I S. 27). Es besteht

- 11 daher kein Anlass, auf die Aussagen der Angeklagten in diesen ersten polizeilichen Befragungen nicht abzustellen. 3.1.1.2. Aus der Tatsache, dass die Angeklagten ein Interesse daran haben könnten, sich durch Falschaussagen in ein besseres Licht zu stellen, um einer Verurteilung zu entgehen, lässt sich sodann nicht mehr ableiten, als dass ihre Vorbringen kritisch zu würdigen sind. 3.1.2. A._____ 3.1.2.1. Der Geschädigte A._____ war nüchtern. Er erlitt aber bei der Attacke eine schwere Hirnerschütterung und war zeitweise bewusstlos. Bei späteren Einvernahmen litt er unter zusätzlichen psychischen Beeinträchtigungen. Das ist bei der Würdigung seiner Aussagen stets im Auge zu behalten. In der ersten polizeilichen Befragung unmittelbar nach dem Ereignis (Urk. 7) sagte er aber durchaus klar und folgerichtig aus, und es besteht daher kein Anlass, diese Depositionen von vornherein als gänzlich unzuverlässig zu betrachten. 3.1.2.2. Sodann trifft zwar zu, dass der Geschädigte versucht gewesen sein könnte, durch Falschaussagen seine Position im Strafverfahren, in dem er zeitweise eine Doppelrolle als Angeklagter und Geschädigter bekleidete, zu verbessern, doch kann aus dieser Interessenlage - wie bei den Angeklagten - nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe nicht den Tatsachen entsprechend ausgesagt. Die Aussagen A._____s sind aber einer entsprechend kritischen Analyse zu unterziehen. 3.1.3. Zeugen 3.1.3.1. Was die Vorbringen der fünf Zeugen betrifft, so ist dem - von den Angeklagten nicht zu vertretenden - Umstand, dass sie erst mehr als ein Jahr nach dem Vorfall erstmals zur Sache befragt wurden (Urk. 44/2, 44/4, 44/8, 44/12 und 44/16) und bis zur zweiten Einvernahme erneut viele Monate vergingen, durch besonders vorsichtige Würdigung Rechnung zu tragen. Ihre Aussagen dürfen an-

- 12 gesichts des Zeitablaufs, der das Erinnerungsvermögen beeinträchtigt, nicht unbesehen beim Wort genommen werden. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Zeugen Freunde oder jedenfalls sehr gute Arbeitskollegen sind und dementsprechend - was natürlich ist - nach dem Vorfall und nach der polizeilichen Befragung über das Geschehene sprachen, wie etwa der Zeuge F._____ angab (Urk. 44/13 S. 2). Es ist - wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog - nicht auszuschliessen und bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen zu berücksichtigen, dass sich dabei mit der Zeit tatsächlich selbst Erlebtes mit bloss von anderen Gehörtem vermischt haben könnte. Diese Aspekte führen aber umgekehrt nicht ohne Weiteres zum Schluss, ihren Vorbringen könne generell nicht getraut werden. Zum einen ist festzuhalten, dass aussergewöhnliche, besonders einprägsame Beobachtungen erfahrungsgemäss zumindest in den Grundzügen geraume Zeit im Gedächtnis haften bleiben. Zum anderen ist bereits an dieser Stelle vorwegzunehmen, dass die Aussagen der Zeugen keineswegs eingeübt und gleichförmig wirken, sondern sich zum Teil in wesentlichen, an sich unkomplizierten Belangen (etwa bezüglich der Zuordnung von Handlungen an die Angeklagten) gegenseitig widersprechen, was zeigt, dass jedenfalls - entgegen der Behauptung des Angeklagten B._____ und der Auffassung der Vorinstanz - nicht geradezu eine "Absprache" unter den Zeugen stattgefunden hat (Urk. 40 S. 6 f., Urk. 86 S. 23 und 25 in SB110169, Urk. 92 S. 22 und 24 in SB110171). Erfundene Geschichten werden einheitlicher präsentiert. 3.1.3.2. Weiter führt auch das Argument, die Zeugen hätten beim vorgängigen Clubbesuch selbst gezecht und seien daher angetrunken und entsprechend stark vermindert wahrnehmungs- und erinnerungsfähig gewesen, nicht zur Annahme, ihnen bzw. ihren Aussagen müsse grundsätzlich misstraut werden. Festzustellen ist dazu zunächst, dass mitnichten notorisch ist, dass die meisten Besucher eines Disco-Clubs diesen stark alkoholisiert verlassen. Dementsprechend bedarf es auch keines "wissenschaftlichen Nachweises", wie die Vorinstanz annimmt (vgl. etwa Urk. 92 S. 18), um davon ausgehen zu können, dass die unter der Strafdrohung von Art. 307 StGB gemachten Aussagen der Zeugen,

- 13 wonach keiner von ihnen derart unter Alkoholeinfluss stand, dass er das Kerngeschehen nicht mehr hätte erfassen und im Gedächtnis abspeichern können, glaubhaft sind. G._____ führte als Zeuge im Übrigen aus, damals überhaupt keinen Alkohol getrunken zu haben, weil er habe fahren müssen (Urk. 44/3 S. 4), was vom Zeugen H._____ (Urk. 44/18 S. 5) bestätigt wurde. 3.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar die Aussagen sämtlicher Befragter vorsichtig zu würdigen sind, jedoch kein Anlass dazu besteht, einzelne Personen von vornherein als unglaubwürdig zu betrachten bzw. deren gesamten Aussagen die Zuverlässigkeit abzusprechen. Ausschlaggebend ist vielmehr die nun folgende Aussageanalyse. 3.2. Sachverhaltswürdigung 3.2.1. Anklage Ziffer 1 Es ist unbestritten, dass sich der Taxifahrer A._____ im in der Anklageschrift genannten Zeitpunkt vor dem D._____ Club in E._____ weigerte, I._____, den Kollegen der Angeklagten, zu befördern (Urk. 7 S. 1, Urk. 19 S. 5). Dabei kann offen bleiben, ob A._____ den erheblich alkoholisierten Fahrgast nicht mitnehmen wollte, weil er befürchtete, der Innenraum seines Fahrzeugs könnte in Mitleidenschaft gezogen werden, ob er mit dem offerierten Fahrpreis nicht zufrieden war oder ob beides eine Rolle spielte. Die Angeklagten waren jedenfalls über den ablehnenden Bescheid A._____s nicht erbaut. Auszugehen ist sodann davon, dass A._____ beim anschliessenden Wegfahren zumindest vermeinte, es sei von mindestens einem der Angeklagten gegen sein Auto getreten oder geschlagen worden (wobei er nachträglich keinen Blechschaden feststellte), und dass er nach dem erneuten Anhalten Spucke an der Karosserie entdeckte, wobei er auch hier die Urheberschaft einem Angeklagten zuschrieb. Nicht nur erklärte dies der Geschädigte (Urk. 7 S. 2, Urk. 19 S. 5, Prot. I S. 31); auch der Angeklagte B._____ gab mehrmals an, A._____ habe ihm vorgeworfen, gegen sein Taxi geschlagen bzw. getreten und danach gespuckt zu haben (Urk. 19 S. 4, Urk. 40 S. 4, Prot. I S. 10 und 14, Prot. II S. 16).

- 14 - 3.2.2. Anklage Ziffer 2 3.2.2.1. Laut Anklageschrift packte der erboste Taxifahrer im Rahmen dieser neuerlichen verbalen Auseinandersetzung B._____ an den Kleidern und verabreichte ihm eine Ohrfeige. 3.2.2.2.1. Dieser Sachverhaltsabschnitt basiert insbesondere auf Aussagen des Geschädigten A._____. In der ersten polizeilichen Befragung, unmittelbar nach dem Vorfall, erklärte er, ausgerastet zu sein, als ihn B._____ daran habe hindern wollen, die Polizei anzurufen. Daraufhin habe er, um Platz zu gewinnen, B._____ "eine gescheuert" bzw. ihm "mit der rechten offenen Hand gegen die linke Backe" "eine Ohrfeige gegeben"; er habe aber nicht sonderlich stark geschlagen (Urk. 7 S. 2 f.). Auch in der rund elf Monate später erfolgten staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme brachte A._____ vor, B._____ mit der flachen Hand "eine Ohrfeige verpasst" zu haben, wobei er einen Volltreffer erzielt habe (Urk. 19 S. 5 f. vgl. schon S. 2). In diesem Zeitpunkt sei im Übrigen auch nur B._____ in unmittelbarer Nähe von ihm gestanden (Urk. 19 S. 7). In der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2010, mehr als zwei Jahre nach dem Vorfall, relativierte A._____ seine Zugabe, indem er ausführte, er könne sich heute "durchaus vorstellen", dass er eine solche Ohrfeige in seiner Erregung habe geben wollen, "diese aber tatsächlich nicht gegeben habe" und nur wegen des kurz darauf eingetretenen Zustands der Bewusstlosigkeit zur Meinung gelangt sei, er habe sie gegeben (Urk. 37 S. 3). "Diese mögliche Konstellation" sei ihm im Gespräch mit der Psychotherapeutin vor Augen geführt worden. So gesehen möchte er seine "ursprünglich in diesem Punkt eingeständliche Aussage korrigieren". Es stehe für ihn "heute nicht mehr fest", dass er B._____ wirklich eine Ohrfeige gegeben habe. Ähnlich äusserte er sich vor Vorinstanz, wobei er ergänzte, er habe eine "markante Handschrift", und wenn er "jemandem eine 'knalle', dann sei sein Gegenüber nicht mehr in der Lage, ihn anzugreifen" (Prot. I S. 34 f.). Schlage er jemanden, dann "fliege dieser an die Wand" oder sei zumindest geschockt. Er sei sportlich nicht untrainiert (S. 39). Der Gegner könne dann sicher nicht zurückschlagen (S. 38). Da er aber unmittelbar danach "zusammengeschlagen" worden sei, habe er "möglicherweise" gar keine Tätlichkeit begehen können; zumindest

- 15 sei dies sehr unwahrscheinlich (S. 35). Später in dieser Befragung gab er an, das sei sogar überhaupt nicht möglich (S. 38). Die Ohrfeige habe er ursprünglich eingeräumt, weil er unter Schock gestanden sei und sich nicht habe vorstellen können, dass sich jemand ihm gegenüber aggressiv verhalten könne, ohne dass er zuvor ebenfalls aggressiv bzw. "zu robust" aufgetreten sei (S. 38). Auf die Frage, weshalb er denn noch eineinhalb Jahre nach dem Vorfall die Ohrfeige bestätigt und sogar bildlich beschrieben habe, antwortete A._____, er habe sich damals (wie noch heute) in einem traumatisierten Zustand befunden (S. 39). Es komme hinzu, dass er wegen der erlittenen Hirnerschütterung für eine gewisse Zeit zuvor nicht mehr sicher wisse, was passiert sei, vielmehr eine "gewisse Spannbreite" habe (S. 39). A._____s Bestreitungen rund 27 Monate nach dem Ereignis und seine gänzliche Kehrtwende vor Bezirksgericht erscheinen - soweit er damit geltend machen wollte, überhaupt keine Bewegung mit dem Ziel gemacht zu haben, B._____ eine Ohrfeige zu versetzen - nicht als glaubhaft. Dabei kann offen bleiben, ob dem Wandel in seinen Aussagen eine psychische Beeinträchtigung zugrunde liegt oder ob es sich - was immerhin wahrscheinlicher ist - um Schutzbehauptungen zur eigenen Entlastung handelt. Seine Ausführungen zum Thema in der Schlusseinvernahme erweisen sich jedenfalls im Vergleich zu seinen sonstigen Vorbringen als unnatürlich zögerlich und gewunden und überzeugen schon deshalb nicht. Nicht nachvollziehbar ist sodann seine übertrieben wirkende Argumentation, er schlage immer derart stark, dass der Gegner sich nicht mehr getraue, ja nicht mehr in der Lage sei, Hand an ihn zu legen, was aber hier nicht der Fall gewesen sei, weil B._____ ihn ja zurückgeschlagen habe. Diese Begründung kontrastiert mit seiner eigenen Aussage in der ersten Einvernahme, wonach er "nicht sonderlich stark" geschlagen habe, was zeigt, dass er wie jedermann sehr wohl in der Lage ist, eine Ohrfeige zu dosieren. Abgesehen davon fällt auf, dass A._____ vor Vorinstanz im gleichen Atemzug mit seiner Bestreitung widersprüchlich angab, nicht beurteilen zu können, ob er B._____ geschlagen habe oder nicht (Prot. I S. 35). Auch das Vorbringen, er habe bloss vermutet, eine Ohrfeige gegeben zu haben, weil er sich nicht habe vorstellen können, ohne seine vorgängige körperliche Aggression geschlagen worden zu sein, erscheint nicht als plausibel. Jedermann

- 16 weiss, dass es auch ohne vorgängige Handgreiflichkeit des Opfers zu einem Angriff kommen kann, insbesondere nach vorangegangener verbaler Auseinandersetzung (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Drohung, Ziff. II.3.2.3), an die sich der Geschädigte übrigens stets zu erinnern vermochte. Ferner ist höchst unwahrscheinlich, dass A._____ wegen des erlittenen Schocks ob der körperlichen Attacke oder als Folge der Hirnerschütterung den anfänglich eingeräumten Ohrfeigen-Sachverhalt vollends erfunden haben könnte, zumal er auch noch elf Monate (wenn auch nicht eineinhalb Jahre, wie der Staatsanwalt annahm) später bei diesem Geständnis blieb und dazu detaillierte Ausführungen machte. 3.2.2.2.2. Der Angeklagte B._____ erklärte in der tatnahen ersten Befragung, als er die Polizei habe rufen wollen, habe A._____ versucht, ihn ins Gesicht zu schlagen, sei aber von C._____ daran gehindert worden (Urk. 8 S. 2). In der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2008 gab er an, A._____ habe versucht, ihn zu schlagen bzw. er habe noch in Erinnerung, dass ihn A._____ "mit diesem Schlag wohl erwischt" habe, "aber nicht im Sinne eines solchen Volltreffers" (Urk. 19 S. 4 und 6). Ob die Ohrfeige A._____s bei ihm Schmerzen verursacht habe, wisse er nicht mehr (S. 9). Er habe noch schwach in Erinnerung, dass C._____ dazwischengegangen sei (a.a.O. S. 4). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 27. August 2009 sagte B._____ aus, er habe A._____ zurückgestossen, als dieser ihn angegangen habe (Urk. 34 S. 5). In der Schlusseinvernahme führte er aus, A._____ habe versucht, ihn zu schlagen, doch könne er sich nicht mehr erinnern, dass er ihn dabei getroffen habe (Urk. 40 S. 4). Als Abwehrhandlung habe B._____ A._____ von sich weggestossen (a.a.O.). C._____ sei damals immer noch auf der anderen Strassenseite, aber auf dem Weg zu ihnen gewesen und habe in diesem Zeitpunkt nicht gemeinsam mit B._____ gehandelt (Urk. 40 S. 4). Vor Vorinstanz schliesslich brachte B._____ vor, A._____ habe ihn angegriffen und zu schlagen versucht (Prot. I S. 11). C._____ sei in dieser Phase auf dem Weg (von der anderen Seite) zurück bzw. mitten im Handgemenge gewesen bzw. er sei schon vorher bei ihm gestanden, als nämlich die Auseinandersetzung tätlich geworden sei (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb

- 17 - B._____ im Wesentlichen bei der vor der Vorinstanz getätigten Sachdarstellung (Prot. II S. 15 ff., S. 19). Aus den Schilderungen B._____s geht hervor, dass A._____ zumindest versuchte, diesem Angeklagten eine Ohrfeige zu verpassen. Dass A._____ untätig geblieben sei, wie dieser zeitweise behauptete, lässt sich mit den Angaben B._____s nicht in Einklang bringen. 3.2.2.2.3. Der Angeklagte C._____ erklärte durchwegs, nicht gesehen zu haben, dass B._____ eine Ohrfeige erhalten habe (Urk. 9 S. 2, Urk. 30 S. 3, Urk. 34 S. 4, Urk. 43 S. 4, Prot. II S. 14). Das stützt zwar auf den ersten Blick die Bestreitung A._____s ab der Schlusseinvernahme. Indes ist zu beachten, dass C._____ stets darauf bedacht war, darzulegen, dass er im Verlauf der entscheidenden Phase nicht bei A._____ und B._____ stand (vgl. dazu auch unten Ziff. II.3.2.4.3). Er gab an, auf der anderen Strassenseite versucht zu haben, ein Taxi zu finden, das I._____ mitnehmen würde und danach, als er zu B._____ habe gehen wollen, weil dieser von A._____ an den Kleidern gepackt bzw. er ein Handgemenge einer Gruppe gesehen habe, auf dem Weg von zwei Albanern niedergeschlagen worden zu sein, weshalb er (auch) dann das Geschehen nicht habe mitverfolgen können. Damit ist jedenfalls möglich, dass er die ohrfeigende Handbewegung A._____s entweder nicht gesehen hat, weil er durch die Taxisuche abgelenkt war, oder dass er diese sehr wohl mitbekommen hat, davon aber nichts zu Protokoll geben wollte, um nicht in den Verdacht zu geraten, an der körperlichen Attacke gegen A._____ mitgewirkt zu haben. 3.2.2.2.4. Alle fünf Zeugen erklärten, keinen Schlag von Seiten A._____s gegen B._____ beobachtet zu haben. Wie noch aufzuzeigen sein wird (unten Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.), haben sie allerdings nicht die gesamte Auseinandersetzung mitverfolgt und könnten somit diese Phase verpasst haben. 3.2.2.3. Somit ist aufgrund der Aussagen des Geschädigten und des Angeklagten B._____ zugunsten B._____s davon auszugehen, dass A._____ zumindest ver-

- 18 suchte, B._____ im Sinne einer Ohrfeige ins Gesicht zu schlagen, indem er seine Hand gezielt in diese Richtung führte. Anzunehmen ist - zumal unbestritten - ferner, dass A._____ den Angeklagten B._____ an den Kleidern packte. 3.2.3. Anklage Ziffer 3 3.2.3.1. Gemäss Anklageschrift stellte A._____ B._____ für den Fall, dass der Angeklagte ihm die Leerfahrt nicht vor Ort bezahle, weitergehende Gewaltanwendung in Aussicht, indem er ihm drohte, er werde diesfalls "nicht mehr gerade stehen", was B._____ - so die Anklagebehörde - in Angst um seine Gesundheit versetzte. 3.2.3.2.1. Der Angeklagte B._____ gab in der Konfrontationseinvernahme vom 27. Oktober 2008 an, A._____ habe ihm für den Fall der Nichtbezahlung in Aussicht gestellt, dass er "an diesem Abend nicht mehr gerade stehen würde" (Urk. 19 S. 4 und 8). B._____ habe Angst gehabt, A._____ könnte ihm Gewalt antun (S. 8). In der Schlusseinvernahme vom 4. Februar 2010 sagte B._____ erneut aus, A._____ habe ihm damals damit gedroht, er werde nicht mehr gerade stehen können, wenn er die Leerfahrtpauschale nicht bezahle (Urk. 40 S. 4). Auch in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2010 wiederholte B._____, A._____ habe ihm gesagt, dass er die Leerfahrtpauschale wolle, ansonsten B._____ an diesem Abend nicht mehr gerade stehen würde (Prot. I S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb B._____ bei seinen bisherigen Aussagen (Prot. II S. 16). Die Aussagen B._____s sind bezüglich der Drohung A._____s klar und konstant. Sie wirken auch situationsadäquat, war doch der Taxifahrer aufgebracht ob der ersten verbalen Auseinandersetzung um die Mitnahme I._____s, des (vermeintlichen) Tritts bzw. des Bespuckens seines Autos und der ablehnenden Haltung B._____s bezüglich des geforderten Betrags für die Leerfahrt. 3.2.3.2.2. A._____ bestritt in der ersten Konfrontationseinvernahme die von B._____ behauptete Drohung ausweichend mit den Worten: "So etwas sagt ein

- 19 - Taxifahrer nicht. Wir stossen keine Drohungen aus, auch wenn wir manchmal nicht zimperlich mit solcher Kundschaft umgehen können" (Urk. 19 S. 9). In der Schlusseinvernahme gab A._____ zu Protokoll, er habe "nie eine Äusserung betreffend Gewalt" gemacht, bevor ihn B._____ "angerempelt" habe (Urk. 37 S. 2). Es sei von ihm (A._____) bloss einmal, im Rahmen der Diskussion, zu einer Äusserung gekommen, und zwar dahingehend, dass B._____ ihn nicht unterschätzen solle. Das sei "sinngemäss wiedergegeben". Über die genauen Worte wolle er sich nicht äussern (a.a.O.). Vor Vorinstanz erklärte A._____, er habe B._____ gesagt, dieser "solle keine Fehler machen und ihn nicht unterschätzen. Dies könnte für ihn nachteilige Wirkungen haben" (Prot. I S. 35). Er habe ihn damit darauf aufmerksam machen wollen, dass es nicht günstig sei, einen alten Taxichauffeur zu "vermöbeln". A._____s zunächst ausweichende und dann recht halbherzige Bestreitungen, wonach Taxifahrer (generell) nicht so drohten und er B._____ schon gewarnt habe, ihn nicht zu unterschätzen, wenn er nicht nachteilige Folgen gewärtigen wolle - wobei er den genauen Wortlaut dieser Äusserung nicht preisgeben wollte - vermögen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens B._____s nicht ins Wanken zu bringen. 3.2.3.2.3. Die Zeugen führten aus, nicht die gesamte Diskussion zwischen den Angeklagten und A._____ mitbekommen zu haben (unten Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.). Es ist daher ohne Weiteres möglich, dass sie die Drohung akustisch verpasst haben. 3.2.3.3. Somit ist als erstellt zu betrachten, dass A._____ B._____ wie in der Anklageschrift aufgeführt bedrohte (ohne dass B._____ zuvor Hand an A._____ angelegt hätte), und dass B._____, nachdem A._____ ja bereits zuvor handgreiflich geworden war, indem er ihn an den Kleidern packte und zumindest versuchte, ihm eine Ohrfeige zu verpassen, diese Drohung ernst nahm und deshalb Angst hatte. 3.2.4. Anklage Ziffern 4 und 5

- 20 - 3.2.4.1. Die Anklagebehörde geht davon aus, der Angeklagte B._____ habe sich nach der Ohrfeige und der Drohung mit einem Faustschlag ins Gesicht bei A._____ "revanchiert", wodurch der Geschädigte zu Boden gestürzt und dort aufgeprallt sei. Daraufhin sei A._____, wehrlos am Boden liegend, von einem der beiden jedenfalls noch einmal getreten worden. 3.2.4.2.1. Der Geschädigte A._____ erklärte in der ersten Befragung, nachdem er B._____ eine Ohrfeige gegeben habe, sei sofort ein Schlag zurück gekommen, wodurch er zu Boden gegangen sei (Urk. 7 S. 2). Der Mann habe ihn mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen und die Nase, Oberlippe und den linken Wangenknochen getroffen (a.a.O. S. 3). Auf Frage erklärte A._____, er denke, einen Augenblick lang bewusstlos gewesen zu sein (a.a.O.). Deshalb könne er nicht mehr sagen, wie oft er geschlagen worden sei, doch denke er, mehrere Schläge erhalten zu haben (Urk. 7 S. 2 und 3 f.). Als er wieder aufgestanden sei, sei der Mann, welcher ihn geschlagen habe, und dessen Kollege vom Sicherheitsdienst des D._____ Club zurückgehalten worden (a.a.O. S. 2). In der ersten Konfrontationseinvernahme gab A._____ zu Protokoll, er sei nach dem Schlag bewusstlos gewesen und so sei es naheliegend, dass er nicht sagen könne, wer ihm den Schlag verpasst habe (Urk. 19 S. 2 und 6). Er gehe aber davon aus, dass es diejenige Person gewesen sein dürfte, die von ihm vorher geohrfeigt worden sei. Auch sei nur B._____ im Moment, in dem A._____ das Bewusstsein verloren habe, in unmittelbarer Nähe gestanden (S. 7). Für ihn sei B._____, der die Schuld den Helfern A._____s zuschieben wolle, "klar der Täter" (S. 3). Nach einer ersten Phase der Bewusstlosigkeit sei er ganz kurz erwacht (S. 6 und 7). Er habe realisiert, dass er immer noch geschlagen worden sei (S. 6 und 7). Ob er zu dieser Zeit am Boden gelegen sei oder nicht, wie er geschlagen worden sei und durch wen, wisse er nicht mehr (S. 6). In der zweiten Konfrontationseinvernahme äusserte sich der Geschädigte nicht weiter zum Vorfall (Urk. 34 S. 6). Vor Vorinstanz führte A._____ aus, in der Phase, als er zu Boden gegangen sei, seien etwa fünf bis acht Personen um sie herum gestanden, wobei er nicht sagen

- 21 könne, ob es sich dabei um die Zeugen gehandelt habe oder um andere Leute, und B._____ habe sich in die Menge verziehen wollen (Prot. I S. 35 f.). Als A._____ sein Handy in die Tasche gesteckt habe, sei B._____ mit dem Rücken zur Wand gestanden und von Leuten umgeben gewesen (a.a.O. S. 35). Er wisse auch nicht mehr, ob C._____ noch aufgetaucht sei, bevor er auf den Boden gefallen sei (S. 37). A._____ selbst sei acht bis zehn Meter vom Taxi entfernt bei der Wand gestanden, als er niedergeschlagen worden sei (S. 36). Von da an wisse er nicht mehr, was passiert sei, da er bewusstlos gewesen sei. Als er erwacht sei, habe er sich neben dem Hinterrad seines Autos befunden. Er sei betreut worden. B._____, C._____ und I._____ hätten bei zwei Türstehern gestanden. Im weiteren Verlauf der erstinstanzlichen Befragung gab A._____ dann an, es könne sein, dass nicht B._____ ihm den Faustschlag ins Gesicht versetzt habe (Prot. I S. 38 f.). Ebenso gut wäre möglich, dass er von hinten niedergeschlagen worden sei, was er aber ebenfalls "in Zweifel stelle" (S. 39). Er könne "es nicht beurteilen, weil man nach einer 'Commotie' eine gewisse Spannweite" habe, "in der man vor dem Zustand nicht abschätzen" könne, "was passiert ist". Er könne deshalb nicht sagen, ob es B._____ gewesen sei, der ihm "eine geklöpft" habe. Ebenso gut, ja wahrscheinlicher, könne sein, dass er von hinten geschlagen worden sei. Dies vor allem, weil er im Nackenbereich enorme Probleme habe. Ein Faustschlag von vorne müsste Spuren im Gesicht hinterlassen haben. Der Wandel in den Aussagen A._____s ist frappant. Erklärte er in der ersten Befragung noch gradlinig, überzeugt und mit Vehemenz, B._____ habe ihm unmittelbar nach der Ohrfeige einen Faustschlag versetzt, der ihn zu Boden gebracht habe, zeigte er in der ersten Konfrontationseinvernahme bereits gewisse Zweifel an der Täterschaft B._____s, nicht ohne sich dennoch zur Aussage aufzuschwingen, für ihn sei B._____, der sein Verhalten auf Dritte abzuschieben versuche, ganz klar der Täter, zumal auch nur er in unmittelbarer Nähe gestanden habe, als A._____ ohnmächtig geworden sei. Vor Vorinstanz gab er dann plötzlich an, es seien in diesem Zeitpunkt verschiedene Personen zugegen gewesen, und es sei möglich, ja wahrscheinlicher, dass ihn eine andere Person als B._____ von hinten niedergeschlagen habe.

- 22 - Auch bezüglich des nachfolgenden Geschehens sind die Aussagen A._____s uneinheitlich. Gab er anfangs noch an, nicht sicher zu sein, ob er am Boden liegend noch geschlagen worden sei, weil er ohnmächtig gewesen sei, meinte er in der ersten Konfrontationseinvernahme, er sei zwischendurch wieder zu Bewusstsein gelangt und habe dann realisiert, dass er weiter geschlagen werde. Sicher ist naheliegend, dass die fortschreitende Traumatisierung des Geschädigten und allenfalls Folgen seiner schweren Hirnerschütterung sowie der Zeitablauf zu einer zunehmend verzerrten Erinnerung führten. Erstellt ist dies aber nicht. Die teils weit auseinander klaffenden, mitunter wirr erscheinenden Aussagen A._____s sind daher nicht dazu geeignet, einen der Angeklagten der Täterschaft hinsichtlich des Schlages, der den Geschädigten zu Boden brachte, und allfälliger weiterer Schläge oder Tritte danach zu überführen. Aus ihnen lässt sich aber umgekehrt auch nicht klar schliessen, dass B._____ und/oder C._____ nicht die Täter gewesen sein könnten. Insbesondere könnte C._____ die Person gewesen sein, die A._____ von hinten niederschlug. Und bei seinen neuen Ausführungen über die um ihn herum stehenden Personen könnte A._____ die Phase direkt vor dem Schlag mit derjenigen verwechselt haben, in der er das Bewusstsein wiedererlangte. 3.2.4.2.2. Der Angeklagte B._____ bestritt schon in der ersten Befragung, den Geschädigten geschlagen zu haben (Urk. 8 S. 2). Er gab an, seine Aussagen unterschieden sich von denjenigen des Taxichauffeurs und allenfalls weiteren Beobachtern deshalb erheblich, weil A._____ "die andere Partei" sei und "die Personen rundherum erst am Schluss dazugestossen" seien und "nicht alles gesehen" hätten (Urk. 7 S. 2). In der ersten Konfrontationseinvernahme erklärte B._____, als A._____ ihn im Rahmen des Streits um das Entgelt für die Leerfahrt am Kragen gepackt habe, habe B._____ ihn reflexartig von sich gestossen und versucht, sich zurückzuziehen (Urk. 19 S. 4, 7 und 11). C._____ sei im Übrigen gemäss seiner (schwachen) Erinnerung auch herbeigeeilt und habe sich dazwischen gestellt, als A._____ ihn habe schlagen wollen (S. 4 und 8). Er habe erst später, von C._____, erfahren, dass C._____ von anderen angegriffen worden sei. Die umstehenden Personen,

- 23 die sich versammelt gehabt hätten, weil es den Eindruck gemacht habe, es würde "bald etwas laufen", hätten sich einzumischen begonnen, und es habe ein Handgemenge begonnen (S. 4, 9 und 11). Was da alles abgelaufen sei, wisse er nicht, zumal er von den Sicherheitsleuten des Clubs ja sogleich zur Seite genommen worden sei, nachdem er A._____ gestossen gehabt habe (S. 4, 7 und 11). Wegen dieses Stossens sei es wohl auch zum Hausverbot gekommen (S. 10 f.). Die Security-Leute hätten nicht den ganzen Vorfall miterlebt, seien sie doch erst dazugekommen, als B._____ A._____ weggestossen habe (S. 10 und 11 f.). B._____ habe noch mitbekommen, dass andere Angehörige des Sicherheitsdiensts das Handgemenge aufgelöst hätten. Bis B._____ auf die Polizeiwache gebracht worden sei, habe er aber nicht gewusst, dass A._____ geschlagen worden sei. Er wisse aber sicher noch, dass er selber nicht geschlagen habe (Urk. 19 S. 7). Es sei unmöglich, dass er A._____ die Verletzungen beigebracht habe (S. 9). Er habe jedenfalls nicht realisiert, dass er A._____ durch sein Wegstossen zu Fall gebracht hätte (S. 11). In ihm habe sich "der Verdacht erstärkt" bzw. er könne sich gut vorstellen, dass A._____ die "Verletzungen durch eine Person erlitten haben könnte, welche sich am grösseren Handgemenge beteiligt" gehabt habe (Urk. 19 S. 9, 11 und 12). Personen aus dieser Gruppe hätten möglicherweise auch gegen das Auto von A._____ getreten und gespuckt. Es gebe daher vielleicht Leute aus dieser Gruppe, die ein Interesse hätten, dass letztlich B._____ als Schuldiger dastehen würde (S. 11 und 12). In der zweiten Konfrontationseinvernahme verwies B._____ auf seine bisherigen Aussagen. Er wiederholte, sogleich von Leuten des Sicherheitsdienstes gepackt und zur Seite gebracht worden zu sein, nachdem er von A._____ angegangen worden sei und diesen zurückgestossen habe (Urk. 34 S. 5). Das Gerangel sei sehr unübersichtlich gewesen. Man habe nicht erkennen können, wer gegen wen vorgegangen sei. In der Schlusseinvernahme sagte B._____ aus, er habe A._____ abwehrend von sich weggestossen, als dieser ihn vorne an den Kleidern gepackt und zu schlagen versucht habe (Urk. 40 S. 4 und 5). Es sei kein Faustschlag gewesen (S. 5), doch könnte es sein, dass die Zeugen - welche offenbar die gesamte verbale Ausei-

- 24 nandersetzung nicht mitbekommen hätten (S. 6) - dies aufgrund des Grössenunterschieds zwischen A._____ und ihm anders interpretiert hätten. C._____ sei in diesem Zeitpunkt immer noch auf der anderen Strassenseite, aber unterwegs zu ihnen, gewesen bzw. habe in dem Moment, als B._____ A._____ weggestossen habe, versucht, dazwischen zu gehen (S. 4). Zu diesem Zeitpunkt habe aber schon ein grosses Handgemenge geherrscht, weshalb die Situation sehr unübersichtlich gewesen sei (S. 4 f.). B._____ habe die Verletzungen A._____s nicht verursacht (S. 4). Ob C._____ oder ein Dritter die Verletzungen bewirkt hätten, könne er nicht sagen, weil die Sicherheitsleute ihn zurückgehalten und separat in einer Ecke überwacht hätten (S. 4). Er habe daher auch die Phase einer allfälligen Bewusstlosigkeit A._____s nicht mitbekommen (S. 6). Vor Vorinstanz blieb der Angeklagte dabei, dass er A._____ nur abgewehrt und ihn "nicht bewusst ins Gesicht geschlagen" habe (Prot. I S. 12 und 17). Es könne aber sein, dass es für die Zeugen wegen des Grössenunterschieds (von 17 cm, Prot. I S. 18) so ausgesehen habe, als hätte er A._____ ins Gesicht geschlagen (S. 17). Auf Nachfrage, ob er den Geschädigten nun im Gesicht getroffen habe, antwortete er: "Nein, meiner Meinung nach nicht" (S. 17). Denkbar sei allerdings, dass der Geschädigte aufgrund seiner Abwehrreaktion, als er ihn energisch von sich weggestossen habe, gestürzt und sich dabei die "unmittelbaren" Verletzungen zugezogen habe (Prot. I S. 14 und S. 17). B._____ habe damals Angst gehabt und nicht gewusst, was er machen solle (S. 17). Dass A._____ zu Boden gegangen sei, habe er allerdings nicht mitbekommen, weil er gleich nach dem Schlag, mit dem er A._____ zur Seite gestossen habe, von Sicherheitsleuten weggezogen und in ein Separée hinter der Treppe des D._____ Clubs geführt worden sei, weshalb er keinen Sichtkontakt zu A._____, zum Taxi oder dem weiteren Geschehen mehr gehabt habe (S. 12, 13, 14 und 15). C._____, der offenbar habe dazwischen gehen wollen, sei damals auf dem Rückweg und mitten im Handgemenge gewesen, wo genau, wisse B._____ nicht mehr (Prot. I S. 12 und 14). Auf Vorhalt der Aussagen B._____s in der ersten polizeilichen Befragung erklärte B._____ dann allerdings, es dürfte richtig sein, dass A._____ (schon) durch C._____ daran gehindert worden sei, B._____ zu schla-

- 25 gen (S. 13). B._____ bestätigte auf Nachfrage, dass C._____ unmittelbar dabei gewesen sei, als die Auseinandersetzung zwischen A._____ und B._____ tätlich geworden sei. Zum Handgemenge sei es schon gekommen, als A._____ wieder aus dem Taxi gestiegen sei und B._____ vorgeworfen habe, gegen das Taxi getreten und gespuckt zu haben (S. 14). Die Drohung A._____s gegen B._____ sei relativ schnell gekommen und als A._____ B._____ dann gepackt habe, seien die Leute dazwischen gegangen (a.a.O.). Auf den Hinweis, die Zeugen würden aussagen, sie seien vor dem Vorfall mindestens 10 Meter entfernt gewesen und erst hinzugekommen, als A._____ bereits am Boden gelegen sei, erwiderte B._____, es sei fraglich, welche Position diese Leute selber im Handgemenge eingenommen hätten (S. 14). Sie hätten sich denn auch noch vor dem Eintreffen der Polizei entfernt, was angesichts der Situation nicht plausibel sei. Sie seien nicht nur unschuldig daneben gestanden, hätten sich vielmehr selber aktiv am Handgemenge beteiligt - was er zwar nicht gesehen habe, aber daraus schliesse, dass C._____ eigenen Aussagen zufolge von einem Zeugen geschlagen worden sei - und brächten nun Schutzbehauptungen vor, um sich nicht selber belasten zu müssen (S. 15 und S. 16). Danach gefragt, weshalb er in der ersten Befragung noch nichts von einem Handgemenge gesagt habe, wies B._____ auf seinen damaligen Alkoholpegel von 1.4 Gewichtspromillen hin (Prot. I S. 16). Er habe damals Mühe gehabt, sich verständlich auszudrücken. Erst im Nachhinein sei ihm dieser Punkt "durch überlegen und studieren" wieder in den Sinn gekommen. Schliesslich führte der Angeklagte aus, es sei auch möglich, dass der Geschädigte (im Handgemenge) umgefallen sei, ohne zuvor niedergeschlagen worden zu sein. Was den dem Angeklagten vorgeworfenen Tritt gegen den am Boden liegenden Geschädigten betrifft, so erklärte B._____ in der zweiten Konfrontationseinvernahme, er könne sich nicht vorstellen, wie es in zeitlicher Hinsicht überhaupt möglich gewesen wäre, dass er auf den am Boden liegenden A._____ hätte eintreten können, da er ja, nachdem er ihn weggestossen gehabt habe, sogleich von den Leuten des Sicherheitsdienstes gepackt und zur Seite gebracht worden sei (Urk.

- 26 - 34 S. 5). In der Schlusseinvernahme gab er an, er habe A._____ keinen Tritt gegeben und sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass jemand anderes das tun würde (Urk. 40 S. 4). Er habe keinen Tritt wahrgenommen. In diesem Zeitpunkt sei er vielmehr bereits durch die Sicherheitsleute separiert gewesen (S. 6). Weder er noch C._____ hätten daher überhaupt Gelegenheit gehabt, einen solchen Tritt auszuführen. Ob jemand anders so vorgegangen sei, wisse er nicht. Auch vor Vorinstanz bestritt B._____ vehement, A._____ getreten zu haben (Prot. I S. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies B._____ in Bezug auf den ihm unter Anklageziffern 4 und 5 vorgeworfenen Sachverhalt im Wesentlichen auf die Akten bzw. auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 17 ff.). B._____ bestritt damit während des gesamten Verfahrens, dem Geschädigten mit der Faust oder Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Ebenso stellte er in Abrede, den am Boden liegenden Geschädigten getreten zu haben. Zugegeben hat B._____ immerhin in mehreren Einvernahmen, A._____ von sich gestossen zu haben, nachdem dieser ihn angegangen habe. Er erachtete es als möglich, dass allfällige Beobachter dieses abwehrende Wegstossen wegen des Grössenunterschieds zwischen B._____ und A._____ von 17 Zentimetern irrtümlich als Schlag ins Gesicht des kleineren Geschädigten interpretiert hätten. Für nicht ausgeschlossen hielt er auch, dass A._____ durch den Stoss zu Fall gebracht worden sein könnte und sich dabei die aktenkundigen (unmittelbaren) Verletzungen zugezogen haben könnte. Genauso gut sei aber möglich, dass A._____ im Handgemenge mit Dritten zu Fall gebracht oder gekommen sei. Gesehen habe er dies alles selber nicht, weil er unmittelbar nach seinem Stoss von den Security-Leuten vom Geschehen separiert worden sei. Die Aussagen B._____s überzeugen teilweise nicht. So fällt auf, dass er das Handgemenge mit Dritten, das seiner Auffassung nach für die Verletzung des Geschädigten ursächlich sein könnte und ihn daher zu entlasten vermöchte, in der ersten Befragung nicht erwähnte und dessen Beginn

- 27 später zeitlich sehr unterschiedlich situierte. Dass dies damals vergessen gegangen sein soll, weil er rund 1.4 Gewichtspromille Alkohol im Blut hatte, und ihm dieser Sachverhaltsteil erst nachträglich, als er über den Vorfall nachgedacht habe, wieder in den Sinn gekommen sei, ist nicht nachvollziehbar (vgl. dazu auch oben Ziff. II.3.1.1.1). Es liegt deshalb nahe, dass es zu einem allfälligen "Handgemenge" erst kam, als die Zeugen nach der Gewaltanwendung gegen A._____ einschritten, um diesen vor einer weitergehenden Attacke zu schützen (vgl. auch unten Ziff. II.3.2.4.2.4). Seltsam und unauflöslich widersprüchlich äusserte sich B._____ sodann über den Standort C._____s im Zeitpunkt des massgeblichen Geschehens, der einmal fast ständig woanders gewesen sein soll, ein andermal bei der gesamten tätlichen Auseinandersetzung direkt daneben. Auch das zeigt, dass B._____ teilweise nicht tatsachenkonform aussagte. Nicht recht einzuleuchten vermag schliesslich, dass B._____ für möglich hielt, dass sein Stoss den Geschädigten zu Fall brachte, was dann zu den Verletzungen geführt haben könnte, er aber nicht gesehen haben will, ob A._____ tatsächlich stürzte, weil er sofort von der Security des Clubs abgeführt worden sei. Zum einen ist schwer nachvollziehbar, dass die Security-Leute, die ja vom Club her zum Tatort getreten sein müssten und deshalb das Geschehen mindestens kurzzeitig visuell mitverfolgt haben müssten, sich ausgerechnet dem abwehrenden Angeklagten B._____ - der bis zur Abwehrhandlung höchstens verbal auffällig geworden war, während A._____ kurz vor dem Stoss versucht hatte, ihn zu ohrfeigen und ihn an den Kleidern gepackt hatte - gewidmet haben sollen, nicht aber A._____, der vorher tätlich geworden war. Noch weniger vorstellbar ist, dass B._____ (und anscheinend auch die Security-Leute, wie B._____ implizit geltend machte) keine Gelegenheit gehabt haben soll, die Auswirkung des Abwehrstosses festzustellen, können doch höchstens ein, zwei Sekunden zwischen dieser angeblich einzigen Handgreiflichkeit B._____s und dem Fall A._____s gelegen haben. Die dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche in den Aussagen B._____s reichen freilich nicht aus, um zu beweisen, das B._____ (oder C._____) A._____

- 28 wie in der Anklageschrift beschrieben niederschlug und einer der Angeklagten den am Boden liegenden Geschädigten daraufhin trat. Immerhin bilden sie ein Indiz dafür, dass sich der Sachverhalt in entscheidenden Belangen anders abgespielt haben könnte als von B._____ dargestellt. 3.2.4.2.3. Der Angeklagte C._____ führte in der ersten Befragung aus, er habe von zwei Albaner, die ihn beschuldigt hätten, einen älteren Mann geschlagen zu haben, zwei Schläge auf den Kopf erhalten (Urk. 9 S. 1 f.). Er habe nur ein Taxi für seinen Kollegen I._____ zu finden versucht und weder selbst A._____ geschlagen, noch gesehen, wer dies gemacht habe (Urk. 9 S. 1 f.). In einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 20. Mai 2009 gab C._____ an, er sei, nachdem A._____ I._____ nicht habe mitnehmen wollen, auf die andere Strassenseite gegangen, um einen Taxifahrer zu fragen, ob er I._____ transportiere (Urk. 30 S. 2). Mit A._____ habe C._____ zwar gesprochen gehabt, aber nicht gestritten (S. 3). Ob B._____ mit A._____ eine verbale Auseinandersetzung gehabt habe, wisse er nicht. Als sich C._____ dann auf der anderen Strassenseite umgedreht habe, habe er gesehen, dass eine "Gruppierung" um das Taxi A._____s gestanden sei. Danach habe er gesehen, wie der Taxifahrer B._____ am Oberkörper gepackt habe (S. 2), weshalb, wisse er nicht (S. 3). Was zwischen B._____ und A._____ anschliessend passiert sei, ob sie einander geschlagen hätten, habe er nicht gesehen und wisse er deshalb ebenfalls nicht (S. 3 und 4). Er sei hingerannt und habe gefragt, was los sei (S. 2). Dabei habe er A._____ letztmals gesehen. Als er habe schlichten wollen, hätten zwei Albanern, die zufälligerweise von der Strasse her gekommen und möglicherweise in der "Gruppierung" gewesen seien, was er aber nicht glaube, zu ihnen gesagt: "He, schlönd nöd älteri Männer" (S. 2). C._____ habe aber niemanden geschlagen gehabt (S. 3 und 5 f.). Die Albaner hätten wohl gemeint, B._____ und er wollten A._____ verprügeln (S. 2). Als C._____ habe schlichten wollen, habe er von einem der Albaner einen bzw. zwei Schläge von der Seite erhalten (S. 2 und 4). Ihm sei schwindlig geworden, er habe auf dem Boden gelegen, und dann seien schon die Sicherheitsleute vor Ort gewesen (S. 2 und 5).

- 29 - In der Konfrontationseinvernahme vom 27. August 2009 verwies C._____ zunächst auf die Aussagen bei der Polizei (Urk. 34 S. 3). Alsdann führte er aus, er habe für I._____ das Taxi bestellt gehabt. Nachdem A._____ I._____ nicht habe mitnehmen wollen, sei er auf die andere Strassenseite gegangen, um ein anderes Taxi zu organisieren. Als er sich umgedreht habe, habe er gesehen, wie es um das Taxi herum ein Handgemenge gegeben habe, wobei nicht nur A._____ und B._____ dort gewesen seien, sondern mehrere Personen, die sich beteiligt hätten (S. 3 und 5). Als er gesehen habe, wie B._____ von A._____ am Oberkörper gepackt worden sei, habe er in Richtung von dessen Taxi rennen wollen, sei jedoch unterwegs von zwei Albanern - die er nicht erkannt habe, welche aber mit zwei Zeugen, die auch albanische Namen trügen, identisch sein könnten - angegriffen worden (S. 4 f.) Er habe damals einen Schlag an die rechte Kopfseite erhalten und sei zu Boden gegangen (S. 3). Als er wieder habe aufstehen wollen, sei er an der gleichen Körperstelle erneut geschlagen worden. Ihm sei kurz schwindlig geworden. Kurz darauf seien die Sicherheitsleute gekommen und hätten B._____ und ihn in einen Zwischenraum zwischen der Treppe und einem anderen Gebäude verbracht. Er habe von dort aus gesehen, wie A._____ mit anderen Personen im Auto gesessen sei (S. 4). Liegend habe er A._____ nie gesehen, denn er sei zu dieser Zeit selbst am Boden gelegen. Er habe auch nicht gesehen, dass B._____ oder der Geschädigte eine Ohrfeige oder einen Faustschlag erhalten habe oder gehört, dass A._____ B._____ gedroht habe (S. 4 und 5). Wenn die Zeugen von zwei Gegnern A._____s gesprochen hätten, dann wohl deshalb, weil sie realisiert hätten, dass B._____ und er Kollegen seien (S. 4). In der Schlusseinvernahme gab C._____ zu Protokoll, schon während des Streits um die Beförderung I._____s auf der anderen Strassenseite gestanden zu haben (Urk. 43 S. 4). Dort sei er geblieben, bis er festgestellt habe, dass auf der anderen Strassenseite A._____ und B._____ sowie weitere Personen in ein Handgemenge verwickelt gewesen seien. Zu Gewaltanwendungen von Seiten A._____s oder B._____s könne er nichts sagen, weil er ja auf der anderen Strassenseite gewesen sei (S. 5). Er sei hingerannt und habe zu schlichten versucht, sei aber noch vor Erreichen des Taxis A._____s niedergeschlagen worden, wobei es sich vom Akzent her um die Zeugen F._____ oder H._____ gehandelt haben könnte (S. 4

- 30 und 5); den Ablauf der Attacke auf ihn schilderte er gleichlautend wie in der Konfrontationseinvernahme (S. 4). Weil er von den Schlägen benommen gewesen sei, sei seine Wahrnehmung eingeschränkt gewesen. Der ihm vorgeworfene Tritt gegen den am Boden liegenden Geschädigten sei nicht erfolgt und wäre zeitlich gar nicht möglich gewesen, weil C._____ kurz nach Erhalt der Faustschläge von den Sicherheitsleuten oder allenfalls anderen Personen festgehalten und danach isoliert worden sei (S. 4 und 6). Ob B._____ noch dazu gekommen wäre, könne er nicht sagen (S. 4). Er habe keine Tritte beobachtet (S. 6). Vor Vorinstanz gab C._____ erneut an, er habe sich schon frühzeitig - als er gemerkt habe, dass es wohl nichts mehr werde mit der Fahrt mit dem Taxi A._____s - auf die andere Strassenseite begeben, um ein anderes Taxi zu organisieren (Prot. I S. 21). In der Folge habe er nicht mitbekommen, dass das Taxi einmal weggefahren sei (S. 22). Als er sich später auf der anderen Strassenseite umgedreht habe, habe C._____ erkannt, dass ein Handgemenge entstanden sei, worauf er "bis kurz vor die Gruppe" hinüber gegangen sei (S. 22 f.). Er habe keine Tätlichkeiten zwischen A._____ und B._____ gesehen (S. 26) bzw. nur gesehen, wie A._____ B._____ am Oberkörper gepackt habe (S. 27). A._____ habe er dann nicht mehr gesehen, weshalb er nicht sagen könne, ob er am Boden gelegen habe. Ob er B._____ gesehen habe, wisse er nicht mehr. Es sei richtig, dass Albaner gerufen hätten: "Schlönd nid älteri Manne", wohl, weil sie gedacht hätten, B._____ und C._____ würden A._____ schlagen, was aber nicht der Fall gewesen sei (S. 28). C._____ sei vielmehr schon niedergeschlagen worden, bevor er in die Gruppe hinein gekommen sei bzw. schlichtend habe einschreiten können (S. 23 und S. 27). Er wisse nicht, weshalb B._____ ausgesagt habe, C._____ habe ihn und A._____ getrennt. Erneut führte C._____ sodann aus, wie er zweimal geschlagen worden und dabei jeweils zu Boden gegangen sei. Letzteres sei ihm im Übrigen erst "bei einer Besprechung mit B._____" klar geworden (S. 24). In der ersten Befragung habe er sich nicht daran erinnern können, weil er zu betrunken gewesen sei. Nachdem er wieder aufgestanden gewesen sei, seien bereits die "Securitas" zur Stelle gewesen. Es wäre zeitlich nicht möglich gewesen, dass er oder B._____ A._____ getreten hätten (S. 26). Weshalb er von den Zeugen, die er nicht gekannt habe, belastet werde, den Geschädigten getreten zu haben,

- 31 könne er sich nicht erklären (S. 25). Er sei an der Auseinandersetzung mit A._____ nicht beteiligt gewesen und für seine Verletzungen nicht verantwortlich (S. 25). Diese habe sich der Geschädigte allenfalls bei einem Sturz zugezogen (S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb C._____ dabei, weder einen körperlichen Angriff gesehen zu haben, noch selbst tätlich geworden zu sein (Prot. II S. 14 f.). Als die Diskussion stattgefunden habe, habe er sich auf der anderen Strassenseite befunden. Er habe mitbekommen, dass es laut geworden sei und mehrere Leute dort gestanden seien. Es habe eine Rangelei gegeben und er habe schlichten wollen. Er sei dann aber von rechts angegriffen worden, vermutlich, weil er zu rennen begonnen habe (Prot. II S. 13 f.). Auf die gegenteiligen Aussagen B._____s angesprochen, präzisierte C._____, während der Diskussion über den Preis schon noch bei B._____ gewesen zu sein. Als die anderen gekommen seien, sei er jedoch etwa fünf Meter vom Taxi entfernt gewesen (Prot. II S. 14). Es fällt auf, dass C._____ stets darauf bedacht war, darzulegen, dass er in der Phase des Geschehens, in dem der Geschädigte laut Anklageschrift verletzt wurde, nicht in der Nähe A._____s gestanden und im massgeblichen Zeitraum praktisch nichts gesehen habe. Er will schon auf die andere Strassenseite gegangen sein, bevor A._____ zwischendurch mit dem Taxi anfuhr, und erst wieder auf das Geschehen aufmerksam geworden sein, als er sah, dass der Angeklagte B._____ von A._____ gepackt wurde bzw. ein Handgemenge im Gange war. Dann sei er losgerannt, um zu schlichten, aber nicht bei B._____ und A._____ angekommen, weil er schon unterwegs von zwei Albanern - die allenfalls mit zwei der einvernommenen Zeugen identisch seien - niedergeschlagen und danach sogleich von den Securities zur Seite genommen worden sei. Nun finden sich auch bei C._____ eigentümliche Ungereimtheiten, die Zweifel an seiner Darstellung begründen. In erster Linie sticht ins Auge, dass C._____ in der ersten Einvernahme erklärte, er sei von den auf ihn los gehenden Albanern bezichtigt worden, "einen älteren Mann geschlagen" zu haben. Es ist nun aber nicht einzusehen, warum Dritte

- 32 - C._____ beschuldigt haben sollten, A._____ (nur dieser kann mit dem "älteren Mann" gemeint gewesen sein) geschlagen zu haben, wenn C._____ in der Verletzungsphase A._____s auf der anderen Strassenseite und damit im entscheidenden Zeitraum gar nicht genügend nahe beim Geschädigten gestanden hätte. In späteren Befragungen schwächte er diese erste Bemerkung zwar ab, indem er ausführte, die Albaner hätten gesagt, sie sollten keine älteren Männer schlagen und damit wohl gemeint, sie seien im Begriff, A._____ nächstens physisch zu attackieren, doch macht dies seine erste Angabe - auch wenn er diese in alkoholisiertem Zustand machte - nicht ungeschehen. Auffällig ist sodann, dass C._____ in der ersten Befragung nichts davon verlauten liess, dass er von den auf ihn los gehenden Albanern zweimal derart massiv auf den Kopf geschlagen worden sei, dass er jedes Mal zu Boden gegangen und benommen gewesen sei. Das war - falls geschehen - ein einschneidendes Erlebnis, und dass er davon nichts berichtete und im Übrigen bei der Polizei auch keinerlei Spuren (wie mindestens eine Beule) vorzeigte, deutet darauf hin, dass er diese gravierende körperliche Attacke bloss vorschützte, um sich ein Alibi dafür zu verschaffen, dass er nicht bei A._____ habe stehen können und damit als Tatverdächtiger für die Verletzungen A._____s aus dem Schussfeld zu gelangen. Das Fehlen eines solchen Vorbringens in der ersten Einvernahme lässt sich im Übrigen nicht mit der Trunkenheit C._____s begründen, die ihn schon kurz nach dem Vorfall vergessen lassen haben soll, was er erlebt hatte. Unplausibel wirkt denn auch seine weitere Bemerkung, die Massivität der Attacke der Albaner sei ihm erst wieder bewusst geworden, als er sich mit B._____ besprochen habe. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass insofern ein erheblicher und unauflöslicher Widerspruch zwischen den Aussagen C._____s und denjenigen B._____s besteht, als Letzterer mehrmals ausführte, C._____ habe schlichtend eingegriffen und B._____ und A._____ getrennt, als dieser B._____ habe schlagen wollen bzw. C._____ sei während der tätlichen Phase zwischen B._____ und A._____ dabei gestanden, während C._____ durchgehend darauf beharrte, er habe zwar schlichten wollen, sei aber gar nicht bis zu den beiden vorgestossen. Eine Erklärung für diese signifikante Diskrepanz vermochten beide nicht zu liefern.

- 33 - 3.2.4.2.4. Was die Aussagen der Zeugen betrifft, so wird von Angeklagtenseite vorgebracht, deren belastende Aussagen seien unglaubhaft, weil diese Personen (allenfalls) selbst die Aggressoren gewesen seien. Dass sie etwas zu verbergen gehabt hätten, zeige sich schon darin, dass sie vor dem Eintreffen der Polizei das Weite gesucht hätten. Richtig ist, dass sich die Zeugen vom Tatort entfernten, bevor die Polizei eintraf. Vier der fünf Zeugen begründeten dies damit, dass die hinzugekommenen Security-Leute des Clubs ihnen gesagt hätten, sie würden sich nun der Sache (und der direkt Beteiligten) annehmen, weshalb die Zeugen gehen könnten, was als plausibel erscheint (unten Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.). Dies zumal der ersichtliche Zustand A._____s nicht darauf hindeutete, dass eine gravierende Straftat geschehen war (sogar der Geschädigte selbst hatte denn auch anfänglich nur Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt, Urk. 3). Der Zeuge F._____ brachte vor, er habe es vorgezogen, den Ereignisort zu verlassen, weil Verwandte von ihm schon mehrmals mit der Polizei zu tun gehabt hätten (Urk. 44/12 S. 2). Ironisch meinte er, der Name F._____ bürge "für Qualität", und er habe nicht in den gleichen Topf geworfen werden wollen. Seine Kollegen seien dann mit ihm gekommen. Der von F._____ vorgebrachte Beweggrund bedeutet nun nicht, dass das von den übrigen vier Zeugen vorgebrachte Motiv für das vorzeitige Verlassen des Tatorts nicht zutrifft, zumal beide Überlegungen zum selben Ergebnis führten. Doch selbst wenn sie sich solidarisierend mit F._____ vor dem Eintreffen der Polizei weggegangen wären, wäre dies noch kein gewichtiger Hinweis darauf, dass die Zeugen an der Tat als Aggressoren beteiligt waren. Gegen eine Tatverübung oder nur schon Mitwirkung der Zeugen an der physischen Attacke gegen A._____ spricht aber - das sei bereits an dieser Stelle festgehalten - vor allem, dass weder aus den Aussagen des Geschädigten noch aus denjenigen der Angeklagten oder der Zeugen ein Motiv für eine solches Vorgehen ersichtlich wird. Es wird von niemandem behauptet, es seien Anzeichen dafür ersichtlich gewesen, dass zwischen A._____ und auch nur einem der Zeugen eine Feindschaft vorbestanden hätte. A._____ bezeichnet die Zeugen im Gegenteil als seine "Helfer", und auch C._____ erklärte wie erwähnt, dass sich Dritte für

- 34 - A._____ eingesetzt hätten, indem sie gesagt hätten, die Angeklagten sollten keine älteren Männer schlagen. Sodann finden sich in den Akten auch keine Anzeichen dafür, dass sich spontan eine Konfliktsituation zwischen den Zeugen und A._____ ergeben haben könnte, etwa weil dieser auch deren Transport verweigert hätte. Von den Angeklagten wird auch nirgends vorgebracht, die Zeugen hätten sich mit ihnen gegen A._____ solidarisiert; vielmehr behauptet C._____ ja gerade, er selbst sei Opfer einer Attacke zweier Albaner geworden, die aus der Gruppe der Zeugen stammen könnten. Soweit in den Akten von einem Handgemenge die Rede ist, handelt es sich dabei wie dargelegt mit aller Wahrscheinlichkeit nach um das rettende und sichernde Eingreifen der Zeugen, nachdem A._____ bereits malträtiert worden war. Hätten sich die Zeugen schon frühzeitig nahe bei A._____ und B._____ aufgehalten, hätten sie wohl auch kaum (vgl. dazu Ziff. II.3.2.4.2.5 ff.) behauptet, der Streit zwischen diesen Personen habe sich um die Beförderung B._____s und C._____s gedreht, welche Auffassung ja erstelltermassen unrichtig ist. Angesichts all dessen kann ausgeschlossen werden, dass die Zeugen sich einmischten und A._____ schlugen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass dies die Security-Mitarbeiter des Clubs taten, welche die Angeklagten festnahmen. Schliesslich fehlen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass andere Dritte in der Phase, in der A._____ geschlagen und verletzt wurde, am Platz waren und den Geschädigten malträtierten. 3.2.4.2.5. Der Zeuge G._____ führte in der polizeilichen Befragung vom 7. März 2009 aus, er habe beim Verlassen des J._____ Clubs, in Richtung …strasse gehend, gesehen, wie ein "Typ" einen Taxifahrer "dumm angemacht" habe (Urk. 44/1 S. 1). Er habe gesagt: "Fahr uns endlich nach Hause". Der Taxifahrer habe sich geweigert und - vermutlich, weil diese "Typen" angetrunken gewesen seien gesagt, er dürfe das nicht machen. Die "Typen" hätten immer mehr Druck gemacht. Der Taxifahrer habe sein Handy genommen und vermutlich ein Foto ma-

- 35 chen wollen, worauf der eine "Typ" mit der Faust ins Gesicht des Taxifahrers geschlagen habe (S. 1 und 3 f.). Der Getroffene sei zu Boden gefallen. Der zweite "Typ", der sich ebenfalls beim Taxifahrer befunden habe, habe anschliessend mit dem Fuss gegen den am Boden liegenden Geschädigten geschlagen (a.a.O.). Er habe einen Tritt gegen das Gesicht gesehen. Sie seien etwas entfernt gewesen. G._____ habe den "Typen" zugerufen, sie sollten aufhören (S. 2). Ein Kollege von ihm und er seien dann hingerannt und hätten die beiden vom Taxifahrer getrennt. G._____ habe den einen festgehalten. Danach seien die Türsteher des D._____ Clubs gekommen und hätten sich bedankt. Inzwischen sei der Geschädigte wieder auf den Beinen gestanden, und die Zeugen hätten die Örtlichkeit verlassen (S. 2). Ob A._____ zwischenzeitlich ohne Bewusstsein gewesen sei, wisse G._____ nicht (S. 2). Von der Grösse her schätzte der Zeuge denjenigen, der mit der Faust schlug, auf ca. 180 cm (Urk. 44/1 S. 2, effektiv: 195 cm bzw. 197 cm, Prot. II S. 12). Als Zeuge einvernommen bestätigte G._____ rund ein halbes Jahr später die Richtigkeit seiner früheren Aussagen (Urk. 44/2 S. 2). Er habe mit den anderen Zeugen "nicht mehr gross" über die Abläufe in der Tatnacht gesprochen. Er gab weiter an, an diesem Abend keinen Alkohol getrunken gehabt zu haben, weil er habe fahren müssen (S. 4). Die Zeugen seien damals vor dem Eingangsbereich des J._____, in ca. fünf bis zehn Meter Entfernung vom Geschehen gestanden (S. 3). Es habe aufgrund der Strassenlaternen und der Discobeleuchtung genügend Licht gehabt, um die Vorgänge zu verfolgen (S. 4). G._____ sei von seinem Standpunkt aus nicht in der Lage gewesen, die Gespräche zwischen den Parteien vollständig mitzuhören, doch sei dies mehrheitlich schon möglich gewesen (S. 4). Er erkenne die beiden Angeklagten B._____ und C._____ als diejenigen Personen, welche mit dem Taxi hätten wegfahren wollen (S. 3). Es sei noch eine dritte Person dabei gewesen, wobei er bezüglich dieser später erfahren habe, dass sie im Taxi gelegen haben müsse; G._____ habe sie nicht gesehen (S. 3). Der Taxichauffeur sei der ebenfalls anwesende A._____ gewesen. A._____ habe sich verbal geweigert, die Fahrt durchzuführen, weil einer der drei so betrunken gewesen sei. Die Angeklagten hätten "irgendwie dumm" getan und den Chauffeur "angemacht" (S. 3). Dass einer von ihnen gegen das Taxi geschlagen habe, habe er

- 36 nicht gesehen (S. 4). A._____ habe dann die Angeklagten mit dem Natel fotografieren wollen, worauf ihn einer der beiden geschlagen habe (S. 3). Welcher Angeklagte es gewesen sei, könne er heute nicht mehr sagen. Er wisse auch nicht mehr, ob es ein Faustschlag oder ein Schlag mit der flachen Hand gewesen sei, wenngleich er "das Gefühl" habe, es sei ein Faustschlag gewesen. Dessen sicher sei er sich aber schon bei der Polizei nicht gewesen. A._____ sei hierauf zu Boden gestürzt und C._____ habe ihm dann mit dem Fuss mindestens ein Mal ins Gesicht getreten (S. 3). Von Seiten A._____s habe G._____ im Übrigen keine Gewaltanwendung oder Drohung gegenüber den anderen gesehen bzw. gehört (S. 4). Er wisse noch, dass C._____ dann von F._____ und H._____ festgehalten worden sei; so müsste er, G._____, eigentlich B._____ festgehalten haben (S. 3). Als sich die Lage beruhigt habe, hätten K._____ und L._____ A._____ mit einem Taschentuch geholfen, das aus der Nase laufende Blut zu stillen. Hernach seien die Türsteher zu Hilfe gekommen und sie hätten, nachdem sich H._____ erkundigt gehabt habe, ob die Sache für die Zeugen in Ordnung sei und diese gesagt hätten, sie könnten gehen, den Ort verlassen (S. 4). G._____ sagte als Zeuge befragt wie bereits ausgeführt glaubhaft aus, er sei anlässlich seiner Beobachtungen nüchtern gewesen (vgl. dazu oben Ziff. II.3.1.3.2). Die Aussagen G._____s zum Standort der Zeugen und zur Beobachtungsdistanz weichen teilweise von denjenigen anderer Zeugen ab. Indes war seit dem Vorfall bereits viel Zeit verstrichen, als die Zeugen zur Entfernung befragt wurden, und stimmen solche Schätzungen verschiedener Personen ohnehin oft nicht überein. Niemand nannte im Übrigen eine Distanz zum Tatort, aus der die geschilderten Abläufe gar nicht hätten beobachtet werden können. Sodann haben jedenfalls alle Zeugen ausgeführt, dass sie sich in der näheren Umgebung des D._____ Clubs bzw. des J._____ (welche Clubs unmittelbar nebeneinander situiert sind) aufgehalten hätten, als sie den Vorfall beobachteten. Ein Anlass, die Aussagen G._____s oder anderer Zeugen als unglaubhaft einzustufen, bilden diese Abweichungen nicht. G._____ hat das Geschehen offensichtlich nicht von Anfang an mitbekommen. Vielmehr erregte der Vorfall erst in der Phase, in welcher der Geschädigte bereits

- 37 das zweite Mal (nach dem vermeintlichen Tritt eines Angeklagten gegen das Auto) aus dem Taxi ausgestiegen war, sein Interesse, und auch dies wiederum nicht von Beginn weg. Nicht anders ist zu erklären, dass er die erste Wegfahrt und Rückkehr des Taxifahrers, die sowohl A._____ als auch B._____ beschreiben, nicht schilderte und I._____ nicht sah. Er vermochte auch nicht die gesamte Konversation zwischen den Parteien mitzuverfolgen. Es ist unter diesen Umständen verständlich und unverdächtig, dass G._____ wie andere Zeugen fälschlicherweise davon ausging, es gehe beim Streit um die Beförderung der Angeklagten (während es effektiv um diejenige I._____s bzw. um die Folgen des verweigerten Transports desselben ging). Der Zeuge sah gemäss seinen Aussagen bei der Polizei, dass A._____ von einem der Angeklagten, die er beide in der Zeugeneinvernahme wieder erkannte, geschlagen oder gestossen wurde und daraufhin zu Boden ging sowie, dass ihm der andere mindestens einen Fusstritt verpasste. Als schlagenden Täter bezeichnete er die Person, die sich zur Hauptsache verbal mit A._____ auseinandergesetzt hatte, wobei er als Signalement angab, es sei ein ca. 180 cm grosser Mann gewesen. Während ersteres gemäss B._____s eigenen Aussagen für diesen Angeklagten zutrifft, passt die Grössenangabe nicht zu ihm (er ist 195 cm gross). In der Zeugeneinvernahme wusste G._____ nicht mehr, welcher Angeklagte den Schlag gegen das Gesicht austeilte, bezeichnete aber C._____ namentlich als denjenigen, der A._____ getreten habe. Dass G._____ sich nicht dazu zu äussern vermochte, ob A._____ zwischendurch bewusstlos war, tangiert die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht, denn das war aus Distanz nicht ohne Weiteres ersichtlich; erst nach diesem Fusstritt begaben sich laut G._____ denn auch die Zeugen zu den Parteien. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den tatnäheren Aussagen G._____s zu entnehmen ist, dass beide Angeklagten gegen den Geschädigten tätlich wurden, der eine, indem er A._____ niederschlug, der andere, indem er ihm danach einen Tritt versetzte. Klar den einzelnen Angeklagten zuzuordnen vermochte der Zeuge die beiden Vorgänge jedoch damals nicht. In der Zeugeneinvernahme machte er zur schlagenden Person keine näheren Angaben, was offen lässt, ob diese und

- 38 die tretende Person, die er in C._____ erkannte, nach seiner damaligen Erinnerung dieselbe war. Zu einer eindeutigen Täteridentifikation führen die Aussagen G._____s mithin nicht. 3.2.4.2.6. L._____ erklärte bei der Polizei, die Zeugen hätten vor dem Club darüber gesprochen, wohin sie noch gehen wollten. Er habe dann einen Taxifahrer gesehen, der mit zwei Jugendlichen diskutiert habe, wobei - soweit er dies mitbekommen habe - der Taxifahrer die beiden nicht habe mitnehmen wollen (Urk. 44/4 S. 1). Einen dritten Jugendlichen habe er nicht gesehen (S. 3). Der Taxifahrer habe gesagt, er werde nun die Polizei holen und habe ein Foto mit dem Handy machen wollen, wozu es allerdings nicht gekommen sei, weil einer der beiden ihm das Gerät aus der Hand geschlagen habe. Der Taxifahrer habe den Jugendlichen zurückgestossen, nachdem er selbst gestossen worden sei; an einen Schlag des Chauffeurs vermöge sich L._____ nicht zu erinnern (S. 1 und S. 2). Dann habe der Taxifahrer einen Schlag gegen den Kopf erhalten - wobei L._____ nicht mehr sagen könne, ob der Schlag mit der Faust oder der offenen Hand erfolgt sei - und sei zu Boden gegangen, was der zweite Jugendliche, der grössere, welcher eigentlich nur daneben gestanden habe, ausgenützt habe, indem er gegen den Oberkörper des Geschädigten getreten habe (S. 1, 2 und 3). Der Taxifahrer sei benommen gewesen; daran, ob er auch bewusstlos gewesen sei, vermöge sich L._____ nicht zu erinnern (S. 2). Der Geschädigte habe im Bereich der Nase und des Mundes geblutet (S. 3). Sie hätten dann die beiden Angreifer festgehalten, bis die Security gekommen sei und den Zeugen gesagt hätten, sie könnten gehen, weil sie nun die Sache in die Hand nehme (S. 2). In der Zeugeneinvernahme verwies L._____ zunächst auf die Aussagen bei der Polizei (Urk. 44/6 S. 3). Im Zeitpunkt des Ereignisses habe er lediglich ein Bier getrunken gehabt und sei somit nüchtern gewesen (S. 5). Weiter gab er an, A._____ und C._____ (welch letzteren er damals zurückgehalten habe), nicht aber B._____ zu erkennen. Alsdann führte er aus, die Zeugen seien daran gewesen, zu besprechen, wohin sie gehen würden, als sie ein lauteres Wortgefecht gehört hätten (a.a.O). Sie hätten weiter miteinander geredet und nicht "gross" auf das Gespräch der Streitenden geachtet, aber die Gruppe, die gestritten habe - bei ge-

- 39 nügend guten Lichtverhältnissen - beobachtet (S. 3 und 6). Sie hätten versucht, mitzuhören, um was es gehe und realisiert, dass die beiden Personen offenbar hätten transportiert werden wollen, der Taxifahrer sich aber geweigert habe, sie mitzunehmen. Allerdings hätten sie nicht alles mithören können (S. 5). Erst als sie zur Gruppe hingegangen seien, hätte sie dann alles mitbekommen. An Drohungen A._____s vermöge er sich nicht zu erinnern (S. 5). Irgendwann habe der Taxifahrer einen der beiden mit dem Handy fotografieren wollen, doch habe ihm dieser das Handy aus der Hand geschlagen (S. 3). Gleichzeitig habe dieser den Geschädigten mit dem Schlag im Gesicht getroffen, so dass dieser zu Boden gegangen sei (S. 3 und 4). Die andere Person habe dann Anlauf genommen und dem Geschädigten einen Fusstritt im Bereich Oberkörper/Kopf versetzt, wo genau, wisse er nicht mehr (S. 3 und 6). Wenn er sich heute daran zu erinnern versuche, dann würde er sagen, letzterer sei der Angeklagte B._____ gewesen (S. 4), doch könne er es nicht genau sagen (S. 5). Der Taxifahrer habe sich nicht gewehrt (S. 4). Daran erinnert, dass er bei der Polizei erklärt habe, auch A._____ habe einen der Jugendlichen zurückgestossen, gab er an, er habe sich damals noch besser erinnert. Er habe nicht gesehen, wie A._____ ausgeholt und B._____ geschlagen bzw. geohrfeigt habe. Wenn das passiert sei, müsse es zu Beginn, als die Parteien im Bereich des Taxis "gerangelt" hätten, passiert sein (S. 6). Für die Zeugen sei nun der Zeitpunkt da gewesen, um zu intervenieren und dem Taxifahrer zu helfen. A._____ sei nicht bewusstlos gewesen, aber "irgendwie benommen", als sie zu ihm hingegangen seien (S. 6). Schliesslich seien die Security-Leute gekommen und hätten gesagt, sie würden die Sache übernehmen (S. 4). Die Zeugen hätten gefragt, ob sie gehen könnten, was bejaht worden sei. Auf Frage hin gab L._____ an, keine dritte Person, welche die Angreifer begleitet habe, gesehen zu haben (S. 5). Sie hätten auch nichts davon mitbekommen, dass auf das Taxi von A._____ geschlagen oder getreten oder dieses bespuckt worden wäre. Auch der Zeuge L._____ ist als im Zeitpunkt des massgeblichen Geschehens als praktisch nüchtern zu betrachten. Aus seinen Aussagen erhellt, dass die Zeugen das Geschehen nicht von Anfang an mitverfolgen konnten, sah er doch weder

- 40 - I._____, noch fiel ihm eine Bewegung des Taxis oder ein Schlag dagegen auf. Der von ihm geschilderte Umstand, dass die Zeugen untereinander besprochen hätten, wohin sie als nächstes gehen würden (weshalb sie auch den verbalen Streit anfangs nicht besonders aufmerksam mitverfolgt hätten), lässt als möglich erscheinen, dass sie eine Drohung A._____s an die Adresse B._____s nicht mitbekommen haben. Eine Gewaltanwendung A._____s am selben Angeklagten ist nach L._____s Schilderung ebenfalls nicht ausgeschlossen. Zum weiteren anklagerelevanten Geschehen führte L._____ in beiden Befragungen aus, dass der eine Angeklagte A._____ niedergestreckt habe und der andere dem am Boden liegenden dann einen Tritt versetzt habe. Er vermochte die Taten allerdings den beiden Angeklagten nicht mehr zuverlässig konkret zuzuordnen, meinte er doch bei der Polizei, der kleinere Angeklagte habe geschlagen (effektiv sind die beiden Angeklagten in etwa gleich gross, Prot. II S. 12), in der Zeugeneinvernahme jedoch, es sei eher B._____ gewesen, doch könne er das nicht genau sagen. 3.2.4.2.7. K._____ gab bei der Polizei zu Protokoll, die Zeugen seien aus dem Club gekommen und hätten gesehen, wie es zwischen einem Taxifahrer und zwei "stark betrunkenen" und aggressiven Männern zum Streit gekommen sei (Urk. 44/3 S. 1). Eine weitere Person habe er nicht gesehen (S. 2). Einer der beiden habe in der Folge den Taxifahrer, der die Täter nicht habe mitnehmen wollen, niedergeschlagen (S. 1 f.). Ob der andere noch nach dem Taxifahrer getreten habe, wisse er nicht mehr (S. 1). Zwei von ihnen hätten dann die Täter festgehalten, worauf die Security des Clubs erschienen sei (S. 1). Er glaube, der Geschädigte sei nicht bewusstlos gewesen. Sie hätten ihm aufgeholfen und ihm ein Taschentuch gegeben, um das Blut abzuwischen (S. 2). Sie seien vor dem Eintreffen der Polizei gegangen, weil F._____ habe gehen wollen und die Security dort gewesen sei. Als Zeuge befragt gab K._____ an, sie seien nach einem Besuch des J._____ vor dem D._____ Club gestanden (Urk. 44/10 S. 3). Sie seien nicht betrunken gewesen, hätten Wodka/Red Bull getrunken, danach nur noch Mineralwasser (S. 4). Es habe genügend Licht gehabt (S. 5). Der Taxifahrer und die beiden Angeklagten,

- 41 die er heute alle erkenne, seien zusammen gestanden und hätten diskutiert, und die Zeugen hätten gesehen, dass sich etwas anbahne (S. 3). Eine weitere Person habe er nicht gesehen (S. 4), ebenso wenig einen Schlag oder ein Spucken gegen das Taxi (S. 5). Der Taxifahrer habe die beiden nicht mitnehmen wollen, weil sie alkoholisiert gewesen seien, wobei sie aus K._____s Sicht tatsächlich "sehr alkoholisiert" gewesen seien. Irgend etwas sei mit einem Handy und Fotografieren damit gewesen (S. 3 und 4). Wen A._____ habe fotografieren wollen, wisse er nicht mehr (S. 4). Einer der beiden Angeklagten habe dem Taxifahrer das Handy aus der Hand geschlagen, welches zu Boden gefallen sei (S. 3). Entweder als Folge dieses Schlages oder als solche eines weiteren Schlages gegen A._____ durch einen der Angeklagten sei der Geschädigte dann zu Boden gegangen (S. 3 und 5). Dann habe A._____, als er schon am Boden gelegen habe, von einem der beiden noch einen Tritt - wohin, wisse er nicht mehr - erhalten, doch könne er auch diesbezüglich nicht sagen, von welchem (S. 3 und 5). Darauf aufmerksam gemacht, dass er bei der Polizei ausgesagt habe, sich nicht sicher zu sein, ob nach dem Taxifahrer getreten worden sei, erklärte er, er habe dies möglicherweise nicht selbst gesehen und sei sich nicht mehr sicher. Die Zeugen hätten sich direkt nach dem Vorfall und nach der polizeilichen Aussage über das Vorgefallene unterhalten, und da sei die Rede von einem Tritt gewesen (S. 5). Möglicherweise habe er nun deswegen diese Aussage gemacht. Ob A._____ einmal bewusstlos gewesen sei, könne er nicht sagen, da er zu weit weg gewesen sei (S. 4). Wenn er bei der Polizei gesagt habe, dass A._____ eher nicht bewusstlos gewesen sei, dann könne er dies bestätigen. Nach der Attacke hätten sie sich entschlossen, zu intervenieren (S. 3). Sie hätten die Angeklagten zurechtgewiesen und dem am Boden liegenden A._____ ein Taschentuch gegeben, da dieser geblutet habe. Dann seien die Securitas-Leute gekommen und hätten gesagt, sie könnten nun gehen, sie würden sich um die Sache kümmern. Von Seiten A._____s habe er keine Gewalt gegen die Angeklagten gesehen und auch keine Drohung gehört (S. 4). Es sei aber durchaus möglich, dass er gewisse Aussagen nicht gehört habe.

- 42 - Den Aussagen des Zeugen K._____ kommt wenig Aussagekraft zu, da unklar ist, inwiefern er sich durch Erzählungen anderer Zeugen beeinflussen liess. Er wusste insbesondere nicht sicher aus eigener Wahrnehmung, ob A._____ von den Angeklagten am Boden liegend getreten wurde. Den ersten Schlag, der den Geschädigten zu Boden brachte, vermochte er sodann keinem Angeklagten konkret zuzuordnen. 3.2.4.2.8. F._____ führte bei der Polizei aus, die Zeugen seien, eine Zigarette rauchend, vor dem Haupteingang des J._____ gestanden (Urk. 44/12 S. 1). Am selben Ort habe ein Taxifahrer auf Kundschaft gewartet. Dann seien zwei stark angetrunkene Personen zum Taxifahrer gegangen und hätten offensichtlich Taxifahren wollen, was der Chauffeur aber abgelehnt habe. Von einer weiteren Person wisse er nichts (S. 3). Sie hätten dann den Taxifahrer beschimpft, der sich verbal gewehrt habe (S. 1 f.). Als der Taxifahrer die Polizei habe anrufen wollen, sei ihm das Handy aus der Hand gerissen und zu Boden geworfen worden (S. 2). Welcher der beiden dies getan habe, könne er nicht sagen. Dann habe eine Schlägerei begonnen. Der Taxifahrer sei mit der Faust gegen den Kopf geschlagen worden, habe zu bluten begonnen und sei zu Boden gegangen (S. 2). Die Zeugen hätten gehen wollen, da habe F._____ gesehen, wie der am Boden liegende Geschädigte von den beiden Jugendlichen weiter geschlagen und gegen den Kopf getreten worden sei (S. 2). Später führte er in der Einvernahme aus, nicht mehr sagen zu können, ob beide Angeklagten geschlagen hätten (S. 3). Der Taxifahrer habe keine Möglichkeit gehabt, sich zu wehren. Die Zeugen seien dann dazwischen gegangen, hätten die Angeklagten zurückgehalten und dem Taxifahrer geholfen (S. 2). F._____ glaube, es sei A._____ "sturm" gewesen, denn er habe geschwankt, als er aufgestanden sei (S. 2). Er habe nicht allein stehen können. F._____ habe ihn beim Taxi stützen müssen. Er denke aber nicht, dass A._____ bewusstlos gewesen sei (S. 3). Kurz darauf sei die Sicherheitsangestellten gekommen. Er habe dem Taxifahrer sein Natel gegeben, um die Polizei zu alarmieren. Kurz bevor diese eingetroffen sei, seien sie gegangen. In der Zeugeneinvernahme führte F._____ aus, die Zeugen hätten "eigentlich nicht gross" miteinander über das Ereignis gesprochen, zumal sie nach der poli-

- 43 zeilichen Befragung der Auffassung gewesen seien, sie würden nicht erneut einvernommen (Urk. 44/14 S. 2). Seit sie die Vorladung zur Zeugeneinvernahme erhalten hätten, hätten sie sich nicht mehr über die Sache unterhalten. Von den Anwesenden erkenne er nur den Geschädigten, die Angeklagten nicht; es sei damals zu schnell gegangen (S. 3). Sie hätten beim Vorfall etwa 10 Meter vom Geschehen entfernt, im Eingangsbereich des D._____ Clubs, gestanden (S.3). F._____ habe Alkohol getrunken gehabt; es sei ihm aber gut gegangen (S. 4). Die Lichtverhältnisse seien "nicht schlecht" gewesen (S. 6). Er habe gesehen und gehört, wie es Diskussionen zwischen den direkt Beteiligten gegeben habe und es zu gegenseitigen Beschimpfungen gekommen sei (S. 3). Eine weitere Person neben A._____, B._____ und C._____ habe er nicht gesehen (S. 4). Irgendwann habe der Taxifahrer die Polizei anrufen wollen, doch habe ihm einer der anderen das Natel aus der Hand geschlagen. Kurze Zeit später sei es zu einem Faustschlag gegen das Gesicht des Geschädigten durch einen der beiden Angeklagten gekommen (S. 3). Ob A._____ dadurch verletzt worden sei, könne F._____ nicht sagen, doch sei der Geschädigte jedenfalls zu Boden gegangen. Dort habe er noch einen Tritt von einem der beiden Gegner erhalten, und zwar an den Kopf (S. 3 und 7). Zur Intensität des Tritts könne er nichts sagen (S. 5). Er könne auch keine Auskunft darüber geben, ob der Tretende dieselbe Person gewesen sei, die ihn zuvor geschlagen gehabt habe (S. 5). Die Zeugen hätten dann eingegriffen und die Gegner des Geschädigten weggestossen. F._____ habe sich um den Taxifahrer gekümmert, nachdem er einen der Gegner weggestossen gehabt habe (S. 5). Mit 99prozentiger Sicherheit sei er nicht darüber hinaus gegen die Angeklagten tätlich geworden (S. 6). A._____ habe benebelt, aber bei Bewusstsein, am Boden gelegen und geblutet (S. 4). Auch L._____ habe ihm geholfen. F._____ habe dem Geschädigten, der die Polizei habe benachrichtigen wollen, noch sein Handy gegeben, weil dessen Natel defekt gewesen sei. Nach diesem Anruf seien die Security-Leute des D._____ Club dazu gekommen. A._____ habe sich im Übrigen, wenn sich F._____ nicht täusche, nur gewehrt. Er wisse aber nicht mehr, ob er geschlagen habe. Er wisse auch nicht, ob er eine Drohung des Chauffeurs gegenüber den anderen gehört habe (S. 4) und ob jemand gegen das Taxi getreten oder geschlagen habe (S. 6). Es sei aber gut möglich, dass er

- 44 nicht alles gehört habe (S. 4). Er könne auch nicht sagen, von wem die Tätlichkeiten zuerst ausgegangen seien (S. 6). Die Angeklagten seien im Übrigen seines Erachtens alkoholisiert gewesen, doch könne F._____ nicht sagen, in welchem Grad. Wenn er sich nicht täusche, seien sodann noch weitere Leute dort gewesen. Sicher sei er sich aber nicht (S. 7). Weiter führte er generell aus, er glaube, bei der Polizei präziser ausgesagt zu haben als in der Zeugeneinvernahme, da doch schon wieder einige Zeit seither vergangen sei (S. 5). F._____ gab in beiden Einvernahmen zu Protokoll, der Geschädigte sei niedergeschlagen und anschliessend getreten worden. Er vermochte aber die Angeklagten nicht als Täter zu identifizieren und war sich auch unsicher, ob A._____ von einer oder zwei Personen am Boden liegend malträtiert wurde und ob allenfalls der den ersten Schlag ausführende Täter auch der (einzige) tretende war. 3.2.4.2.9. H._____ führte bei der Polizei aus, die Zeugen seien aus der Bar, er denke, es sei die M._____ Bar, gekommen (Urk. 44/16 S. 1). Er habe bemerkt, dass zwei stark betrunkene "Typen" die Treppen hinunter gekommen seien. Als die Zeugen beim Weitergehen plötzlich ein Geschrei gehört hätten, hätten sie sich umgedreht und dem Treiben zugesehen. Die Betrunkenen hätten mit dem Taxifahrer eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Dieser habe ein Mobiltelefon in der Hand gehabt, das ihm einer der beiden aus der Hand geschlagen habe. Der Chauffeur habe dann mit den Händen herumgefuchtelt, worauf er von einem der Typen mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Er habe sich wehren wollen, sei aber zu Boden gefallen. H._____ sei dann sofort aus ca. zwanzig Meter Entfernung zum Geschädigten, hingerannt (S. 1 f.). Er habe gesehen, wie der andere Typ, der grössere, dem Taxifahrer, welcher am Boden gelegen sei, mit dem Fuss ins Gesicht geschlagen habe (S. 2). Dann habe er den "Typen" festgehalten, bis die Security des D._____ Clubs gekommen sei. Diese Leute hätten gesagt, sie würden nun übernehmen und es sei gut für die Zeugen. Deshalb seien sie gegangen. Er denke nicht, dass der Taxifahrer bewusstlos gewesen sei.

- 45 - In der Zeugenaussage führte H._____ aus, die Zeugen hätten bei der Polizei schon zwei, drei Worte über den Vorfall gesprochen, aber nicht so, dass sie den Ablauf durchgesprochen hätten. Mit Blick auf die Zeugeneinvernahme hätten sie sich nicht speziell besprochen (Urk. 44/18 S. 2). Alsdann gab er an, sie seien etwa dreissig Meter vom Eingangsbereich des D._____ Club entfernt gewesen, als sie auf das Geschehen aufmerksam geworden seien (S. 3). Er habe damals "schon etwas getrunken" gehabt, sei aber nicht betrunken gewesen (S. 5). Die Kontrahenten hätten "ziemlich vor dem Eingang des Clubs" gestanden (S. 3). Die beiden Angeklagten seien in Begleitung einer dritten Person, die nicht einmal mehr habe gehen können, sondern habe gestützt werden müssen, grölend aus dem Lokal gekommen (S. 5). Diese Person habe er aber während der Auseinandersetzung nicht mehr gesehen. Er erkenne A._____ und C._____ heute wieder und meine auch, B._____ wieder erkennen zu können, wenngleich er damals anders angezogen gewesen sei (S. 3). Aufmerksam geworden seien sie auf die hier interessierende Situation, weil sie ein Geschrei gehört hätten. Es sei hell genug gewesen, dass man das Geschehen habe sehen können (S. 6). Beim Streit sei es darum gegangen, dass die beiden etwa in mittlerem Grad alkoholisierten Angeklagten hätten transportiert werden wollen, was A._____ offenbar abgelehnt habe (S. 3 und 4). A._____ habe ein Handy hervorgenommen, wobei H._____ nicht mehr sagen könne, was er damit gewollt habe (S. 3). Einer der beiden Angeklagten habe ihm das Natel aus der Hand geschlagen. A._____ habe herumgefuchtelt, aber im Sinne einer Gestik, als wolle er fragen, was das soll, nicht, als hätte er schlagen wollen (S. 5). Dann sei ein erster Schlag eines der beiden in das Gesicht von A._____ erfolgt, wobei er nicht mehr sagen könne, welcher der Angeklagten diesen Schlag ausgeführt habe (S. 3). Ob es eine Ohrfeige oder ein Faustschlag gewesen sei und wer geschlagen habe, könne er nicht mehr sagen. A._____ sei als Folge dieses Schlages zu Boden gegangen, ob schon verletzt, wisse er nicht. Dann sei nach seiner Erinne-

- 46 rung ein ziemlich starker Fusstritt gegen den Kopf des am Boden liegenden Geschädigten gekommen. Man habe den Aufprall gehört (S. 3). Täter sei soweit erinnerlich und von der Statur her B._____ gewesen, doch zu hundert Prozent sicher sei er sich nicht (S. 3 und 4). Nun hätten sie sich entschlossen, einzugreifen und seien losgesprintet. H._____ sei aber schon auf dem Weg zu A._____ gewesen, als dieser zu Boden gegangen sei (S. 5 und 6). Als sie angekommen seien, sei A._____ ziemlich benommen, aber nicht ohnmächtig gewesen, und er habe aus der Nase geblutet (S. 3). Sie hätten dann die Angeklagten festgehalten, wobei H._____ "ziemlich beschäftigt" mit C._____ gewesen sei (S. 4). Er habe aber nicht tätlich werden müssen gegen diesen Angeklagten (S. 6). Später habe L._____ sich um den Geschädigten gekümmert und dieser und F._____ hätten auch geholfen, unter anderem das Handy A._____s vom Boden aufzulesen, das in mehreren Teilen dort gelegen habe (S. 4). Schliesslich habe sich die Situation beruhigt, und die Securities vom D._____ Club seien dazugekommen. Sie hätten "die Situation" übernommen und sich für die Hilfe bedankt, worauf sie gegangen seien. Gewalt von Seiten A._____s gegenüber den anderen, insbesondere eine Ohrfeige gegen B._____, habe H._____ nicht gesehen, und er habe auch keine Drohung gehört. Indes sei möglich, dass er namentlich zu Beginn der Auseinandersetzung nicht alles gehört habe (S. 4 und 6). Nichts sagen könne er auch zu einem Schlagen, Treten oder Spucken gegen das Taxi (S. 6). Er glaube im Übrigen nicht, dass noch andere Personen anwesend gewesen seien, habe sich aber nicht umgeschaut (S. 6). Einzuflechten ist an dieser Stelle, dass es sich beim Handy, von dem die Zeugen vermeinten, es gehöre dem Geschädigten, offensichtlich um dasjenige des Angeklagten B._____ handelte. Wie aus den Aussagen A._____s und B._____s zu schliessen ist, versuchte A._____ zwar, mit dem eigenen Natel B._____ zu fotografieren und die Polizei anzurufen, doch gelang ihm dies nicht, weshalb er sein Mobiltelefon intakt wieder einsteckte. Auch B._____ nahm jedoch sein Telefon hervor, um zu telefonieren und allenfalls zu fotografieren, worauf es offenbar zu einem Gerangel zwischen den Kontrahenten um dieses Natel kam, bei dem auch A._____ das Gerät B._____s behändigte und es letztlich zu Boden und auseinan-

- 47 der fiel. Da die Zeugen, welche das Geschehen nicht von Anfang an mitverfolgt hatten, glaubten, es handle sich um das Handy A._____s, gaben sie diesem die Teile zurück. Es wurde schliesslich von der Polizei B._____ zurückgegeben. Auch die diesbezüglichen Vorbringen der Zeugen sind nach dem Gesagten also nachvollziehbar. H._____ gab bei der Polizei an, einer der Täter habe A._____ niedergeschlagen, der andere, grössere (tatsächlich ist - wie bereits erwähnt - zwischen den zwei Angeklagten kaum ein Grössenunterschied wahrnehmbar, Prot. II S. 12) ihn getreten. Er identifizierte sodann A._____ und C._____ in der Zeugeneinvernahme als am Streit Beteiligte und gab an, er glaube, auch B._____ wieder zu erkennen. In dieser Befragung gab er weiter an, B._____ habe nach seiner Erinnerung den Fusstritt ausgeführt, doch sei er sich dessen nicht sicher. Er vermochte überdies nicht mehr zu sagen, ob die gleiche Person A._____ niedergeschlagen und getreten habe oder eine den Geschädigten niedergeschlagen und die andere ihm einen Tritt versetzt habe. 3.3. Rechtliches, Zusammenfassung und Fazit 3.3.1. Rechtliches 3.3.1.1. Raufhandel Wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat, ist gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, es sei denn, er habe ausschliesslich abgewehrt oder die Streitenden geschlichtet (Art. 133 Abs. 2 StGB). Es bedarf beim Raufhandel keines Nachweises, wer die Verletzung verursacht hat. Vielmehr handelt es sich bei der körperlichen Schädigung im Mindestumfang von Art. 123 StGB um eine objektive Strafbarkeitsbedingung, die nicht vom Vorsatz erfasst sein muss. Ein Raufhandel liegt mithin unter anderem vor, wenn sich drei Personen aktiv an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligen, an der einer der Beteiligten verletzt

- 48 wird, selbst wenn einer davon nur abwehrend tätlich wird, und wenn der jeweilige Täter mit der Beteiligung von mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung einverstanden ist, er also die Beteiligung Weiterer mindestens

SB110169 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2011 SB110169 — Swissrulings