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Zürich Obergericht Strafkammern 19.08.2011 SB110165

19 août 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,347 mots·~17 min·3

Résumé

Fälschung von Ausweisen etc.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110165-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 19. August 2011

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat, vertreten durch Oberstaatsanwalt Dr. iur. A. Eckert Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Fälschung von Ausweisen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Februar 2011 (GG100498)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 2. Dezember 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12). Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB − des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 600.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt."

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (schriftlich, Urk. 34 S. 2) A. Materiellrechtliche Anträge 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2011 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte wegen Erschleichung einer Leistung i.S.v. Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig erklärt wurde. 2. In Abänderung des Urteils der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Februar 2011 sei: 2.1 der Beschuldigte wegen Erschleichung einer Leistung i.S.v. Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 100.00 zu bestrafen; 2.2 seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für den Schuldspruch wegen Erschleichen einer Leistung anteilsmässig auszuscheiden und dem Beschuldigten aufzuerlegen; 2.3 der Beschuldigte vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 4 StGB freizusprechen; 2.4 seien die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für den beantragten Freispruch wegen Fälschung von Ausweisen anteilsmässig auszuscheiden und dem Kanton Zürich aufzuerlegen; 2.5 dem Beschuldigten für die erstinstanzlich entstandenen Verteidigungskosten eine angemessene Entschädigung auszurichten;

- 4 - 2.6 eventualiter sei der Beschuldigte der Fälschung von Ausweisen i.S.v. Art. 252 Abs. 4 StGB schuldig zu sprechen, wobei von einer Bestrafung nach Art. 8 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 52/53 StGB abzusehen sei. 3. Die Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens seien dem Kanton Zürich aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren eine angemessene Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten zuzusprechen. B. Verfahrensrechtlicher Antrag 1. Dem Unterzeichnenden sei eine Frist zur Einreichung seiner Kostenund Honorarnote anzusetzen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (schriftlich, Urk. 39) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt: I. Prozessuales 1. Der Beschuldigte meldete mit Eingabe vom 16. Februar 2011 fristgerecht Berufung gegen das eingangs erwähnte und am 7. Februar 2011 mündlich eröffnete Urteil an (Urk. 19). Am 10. März 2011 wurde dem Beschuldigten das begründete Urteil zugestellt (Urk. 20/1). Mit Eingabe vom 30. März 2011 reichte er die schriftliche Berufungserklärung fristgerecht ein (Urk. 23). Angefochten wird der Schuldspruch betreffend Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB. Der Beschuldigte beantragte Freispruch betreffend diesen Vorwurf, anteil-

- 5 mässige Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten für den beantragten Freispruch und Kostenauflage an den Staat sowie Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die erstinstanzlich entstandenen Verteidigungskosten. Gleichzeitig beantragte er die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens (Urk. 23). 2. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2011 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Erklärung betreffend Anschlussberufung und zur Stellungnahme zur schriftlichen Durchführung des Berufungsverfahrens angesetzt (Urk. 25). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 28. April 2011 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 30). Die Privatstrafklägerin liess sich nicht vernehmen. 3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2011 wurde die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Stellung und Begründung der Berufungsanträge angesetzt. Der Beschuldigte erstattete die schriftliche Berufungsbegründung fristgerecht mit Eingabe vom 25. Mai 2011 (Urk. 34). Innert der mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2011 angesetzten Frist hat die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 38) und erstattete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 16. Juni 2011 die schriftliche Berufungsantwort mit dem Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39). Die Privatklägerin hat keine Berufungsantwort eingereicht. 4. Es kann somit festgehalten werden, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruches wegen Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (teilweise Dispositivziffer 1), der Bestrafung dazu mit einer Busse von Fr. 100.– und der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (teilweise Dispositivziffer 2) sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 4) nicht mehr Gegenstand des heutigen Berufungsverfahrens sind und somit in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 402 und Art. 404 Abs. 1 StPO).

- 6 - II. Sachverhalt Gemäss erstelltem Sachverhalt ist der Beschuldigte am 29. Mai 2010 im Zug von B._____ Richtung C._____ gefahren, ohne ein gültiges Billet zu lösen, und hat sich im Zug anlässlich der Fahrausweiskontrolle mit einem fremden, persönlichen und nicht übertragbaren Y._____-Pass ausgewiesen, obwohl er wusste, dass er nicht berechtigt war, mit diesem Y._____-Pass Fahrten im öffentlichen Verkehr zu unternehmen.

III. Rechtliche Würdigung 1. Argumentation der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft Die Vorinstanz hat das Verhalten betreffend das Ausweisen mit dem fremden, persönlichen und nicht übertragbaren Y._____-Pass in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft als Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB gewürdigt. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschuldigte habe durch das Vorweisen des nicht auf ihn lautenden Y._____-Passes beabsichtigt, unentgeltlich in den Genuss einer ansonsten kostenpflichtigen Zugfahrt von B._____ nach C._____ zu kommen, was einen Annwendungsfall der Vergrösserung der gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit und damit ein Erleichtern des Fortkommens im Sinne von Art. 252 StGB darstelle (Urk. 21. S. 5). Die Staatsanwaltschaft ergänzte, der vom Beschuldigten angestrebte Vorteil habe nicht bloss in der unentgeltlichen Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels und damit der Vergrösserung seiner gesellschaftlichen Bewegungsfreiheit bestanden, sondern auch darin, sich die Unannehmlichkeiten wegen Fahrens ohne gültiges Ticket zu ersparen, bzw. sich einer Strafverfolgung zu entziehen. Damit sei die Absicht der Erleichterung des Fortkommens ohne Weiteres erfüllt (Urk. 40 S. 3). Die Vorinstanz bejahte den Ausweischarakter des Y._____-Passes. Dieser diene aufgrund der darauf vermerkten Grundkartennummer "…" der Identifikation der

- 7 zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigten Person (Urk. 21 S. 5). Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbeantwortung dazu ergänzend aus, Sinn und Zweck der Z._____-Streckenkarte sei es, gegenüber dem Kontrolleuren nachzuweisen, dass der Inhaber der Karte zur Benützung des entsprechenden Verkehrsmittels berechtigt sei und den erforderlichen Kaufpreis bezahlt habe. Aufgrund der Grundkartennummer sei die Identifikation für jeden Kontrolleur ohne Weiteres möglich. Die Karte habe Beweisfunktion im Sinne einer Urkunde (Urk. 40 S. 2). Ferner bejahte die Vorinstanz Täuschungsabsicht des Beschuldigten unter Hinweis auf dessen Aussage, wonach er sich die Bezahlung der Busse habe ersparen wollen. Der Beschuldigte habe den Kontrolleur glauben machen wollen, er habe den Fahrpreis durch vorgängigen Erwerb des Y._____-Passes bereits entrichtet (Urk. 21 S. 6 f.). Die Staatsanwaltschaft wies ergänzend darauf hin, dass Art. 252 StGB lediglich von Täuschung, jedoch nicht von arglistiger Täuschung im Sinne von Art. 146 StGB spreche (Urk. 40 S. 2). 2. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung macht geltend, der Y._____-Pass habe für sich allein ohne dazugehörige Grundkarte keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 StGB. Der Beschuldigte habe nur den Y._____-Pass vorgewiesen (Urk. 34 S. 5 f.). Weiter brachte die Verteidigung vor, der Beschuldigte habe auf Aufforderung des Kontrolleurs hin zusammen mit dem Y._____-Pass sein eigenes Halbtax- Abonnement vorgewiesen. Dadurch habe der Kontrolleur unverzüglich feststellen können, dass der Y._____-Pass nicht für den Beschuldigten bestimmt gewesen sei. Demgemäss sei objektiv tatbestandsmässiges Verhalten ausgeschlossen (Urk. 34 S. 7). Nach Auffassung des Beschuldigten fehlt es auch an der Absicht, sich das Fortkommen zu erleichtern. Unter "Erleichterung des Fortkommens" werde gemäss herrschender Lehre nur die Verbesserung der beruflichen Stellung subsumiert (Urk. 34 S. 8). Ausserdem habe er nur die Umgehung einer Busse beabsichtigt,

- 8 keine Erleichterung des Fortkommens. Die subjektive Tatbestandsmässigkeit müsse daher ebenfalls verneint werden (Urk. 34 S. 8). 3 Würdigung 3.1. Gesetzeswortlaut Gemäss Art. 252 Abs. 4 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, eine echte, nicht für ihn bestimmte Schrift dieser Art zur Täuschung missbraucht. Die Wendung "Schriften dieser Art" nimmt Bezug auf den zweiten Absatz von Art. 252 StGB, in welchem Ausweisschriften, Zeugnisse und Bescheinigung erwähnt werden. 3.2. Von Artikel 252 StGB erfasste Schriften a) Vorbemerkungen Umstritten ist die Frage, ob nur Schriftstücke von Art. 252 StGB erfasst werden, welchen Urkundenqualität im Sinne von Art. 110 StGB zukommt. Das Bundesgericht hat diese Frage ausdrücklich offen gelassen (BGE 95 IV 70). In der Lehre wird teils unter Hinweis darauf, dass das Gesetz in Art. 252 ausdrücklich nicht von Urkunden sondern von Schriften spricht, das Erfordernis der Urkundenqualität verneint, teils unter Hinweis auf die systematische Stellung der Bestimmung unter dem Titel der Urkundenfälschung Urkundenqualität verlangt (Boog in: BSK StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, N 2 zu Art. 252; Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 252). Vorliegend kann die Frage offen gelassen werden, da die Urkundenqualität des Y._____-Passes zu bejahen ist. Darin wird durch den Z._____ die rechtserhebliche Tatsache verurkundet, dass die Person mit der auf dem Pass aufgeführten Kundennummer und Grundkartennummer den Fahrpreis für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Z._____ für die auf dem Y._____-Pass aufgedruckte Zeit bezahlt hat und entsprechend zur Benützung der Verkehrsmittel berechtigt ist. Der Y._____-Pass ist demgemäss geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache zu beweisen. Es kommt ihm Urkundenqualität zu.

- 9 - Von Art. 252 StGB erfasst sind Zeugnisse, Ausweisschriften und Bescheinigungen. Vorliegend ist zu prüfen, ob dem Y._____-Pass der Charakter einer Ausweisschrift oder einer Bescheinigung zukommt, Zeugniseigenschaft scheidet vorweg aus. b) Ausweisschriften Ausweisschriften sind Urkunden, welche die Identität, Familienverhältnisse oder materielle oder formelle Qualifikationen einer Person festhalten, z.B. Pass, Identitätskarte, Heimatschein, fremdenpolizeiliche Ausweispapiere, Führerausweise etc. (Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 252; Boog in: BSK StGB II, a.a.O., N 5 zu Art. 252). Der Y._____-Pass bezieht sich weder auf die Identität einer bestimmten Person noch auf irgendwelche Qualifikationen dieser Person. Es wird lediglich bescheinigt, dass die Person mit der Kundennummer … und der Grundkartennummer … den Fahrpreis von Fr. 163.– für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Z._____ während eines Monates (vom 05.05.2010 bis 04.06.2010) bezahlt hat (Urk. 2/3 und 2/8). Die Identität der berechtigten Person lässt sich dem Papier nicht direkt entnehmen. Der Umstand, dass aufgrund der Kundennummer und der Grundkartennummer durch die Organe des Z._____ die Identität der Person festgestellt werden kann, für welche diese persönliche Monatsfahrkarte ausgestellt wurde, macht den Y._____-Pass nicht zu einem Ausweispapier. c) Bescheinigungen Bescheinigungen sind Schriften, welche sich objektiv dazu eignen, das Fortkommen der darin genannten Person zu erleichtern. Sie müssen sich auf Fähigkeiten, Eigenschaften oder Verhaltensweisen der darin enthaltenen Person beziehen, wie z.B. Atteste über den Gesundheitszustand, Wohnsitzbescheinigungen, Referenzen für Stellen- und Wohnungssuche etc. (Boog in: BSK StGB II, a.a.O., N 7 zu Art. 252). Nach bundesgerichtlicher Rechsprechung fällt unter Erleichterung des Fortkommens jede unmittelbare Verbesserung der persönlichen Lage (BGE 98 IV 59). Zu

- 10 beachten ist jedoch, dass die angestrebte Besserstellung für sich betrachtet nicht unrechtmässig sein darf, was sich daraus ergibt, dass das Fehlen einer Schädigungsabsicht bzw. Vorteilsabsicht die geringere Strafdrohung gegenüber Art. 251 StGB rechtfertigt (Boog in: BSK StGB II, a.a.O., N 16 zur Art. 252; Trechsel, a.a.O., N 7 zu Art. 252). Wie bereits erwähnt wird mit dem Y._____-Pass gemäss Urk. 2/8 dokumentiert, dass die Person mit der Kundennummer … und der Grundkartennummer … Fr. 163.– für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel des Z._____ in der Zeit vom 5. Mai 2010 bis 4. Juni 2010 bezahlt hat. Der Urkundencharakter ist wie bereits vorstehend dargelegt zu bejahen. Dagegen ist diese Urkunde nicht objektiv dazu geeignet, dem Beschuldigten das Fortkommen zu erleichtern. Der Beschuldigte hätte ohne Weiteres selber einen solchen Y._____-Pass erwerben können. Die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln stand dem Angeklagten unbeschränkt frei (selbstredend gegen Bezahlung des Fahrpreises). Der Y._____-Pass seines Kollegen verschaffte dem Beschuldigten entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine grössere Mobilität oder soziale Bewegungsfreiheit, welche ihm selber nicht zugestanden hätte. 3.3. Handeln in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB voraus, dass der Täter in der Absicht handelt, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. Vorliegend kann offen bleiben, ob es dem Beschuldigten darum ging, sich unrechtmässig zu bereichern oder seine gesellschaftliche Bewegungsfreiheit zu vergrössern. Das Vorweisen des Y._____-Passes seines Kollegen zielte darauf ab, die Bezahlung einer Busse wegen Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels ohne gültigen Ausweis zu umgehen. Er sagte dazu klar aus: "Ich wollte mir dann die Bezahlung der Busse ersparen und habe die Karte gezeigt" (Urk. 5 S. 2). Dieser Aussage lässt sich einerseits mit aller Deutlichkeit entnehmen, dass das Vorweisen des Y._____-Passes mit der Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Ein-

- 11 sparen der Busse) erfolgte. Andererseits könnte auch argumentiert werden, dass sich der Beschuldigte damit offensichtlich auch Unannehmlichkeiten oder gar eine Strafverfolgung habe ersparen wollen (vgl. BGE 11 IV 26 mit Verweis auf BGE 98 IV 59), was grundsätzlich die Absicht der Erleichterung des Fortkommens beinhalten würde. Dabei stellte der verwendete Y._____-Ausweis wie gezeigt aber kein geeignetes Mittel dar. Bei der gegebenen objektiven Ausgangslage kann deshalb offen bleiben, ob der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt hat. 4. Fazit Demzufolge ist der Tatbestand der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 StGB nicht erfüllt. Der Angeklagte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO) und ist ihm eine angemessene Entschädigung für die Kosten Verteidigung im Berufungsverfahren zuzusprechen (Art. 429 StPO). 2. Hinsichtlich der Untersuchungskosten und der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte betreffend den Vorwurf des Erschleichens einer Leistung schuldig gesprochen wurde, betreffend den Vorwurf der Fälschung von Ausweisen jedoch freizusprechen ist. Zu beachten ist dabei, dass das täuschende Verhalten des Beschuldigten bestehend im Vorweisen des Y._____-Passes seines Kollegen auch im Hinblick auf den Vorwurf des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 StGB abzuklären war, zumal Verstecken oder täuschendes Verhalten bei "Schwarzfahren" Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Erschleichens einer Leistung bildet (BGE 117 IV 451 f.). Zusätzlicher Untersuchungsaufwand oder zusätzliche Gerichtskosten sind im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Fälschung von Ausweisen nicht entstanden. Eine Aufteilung der Untersuchungskosten und der erstinstanzlichen

- 12 - Gerichtskosten ist nicht angezeigt, sie sind bereits aufgrund des zur Verurteilung betreffend Erschleichen einer Leistung abzuklärenden Sachverhaltes angefallen. Die Kosten der Untersuchung und die erstinstanzlichen Gerichtskosten sind dem Beschuldigten daher vollumfänglich aufzuerlegen. Betreffend die Kosten der Verteidigung ist der Argumentation des Beschuldigten zu folgen, wonach der Beizug eines Anwaltes nur aufgrund des zusätzlich vorgebrachten Tatvorwurfes der Fälschung von Ausweisen erforderlich wurde (Urk. 34 S. 11). 3. Gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit a StPO ist dem Beschuldigten eine Entschädigung aus der Gerichtskasse für die Kosten seiner Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren zuzusprechen. Die Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif und müssen verhältnismässig sein (N. Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2009, N 7 zur Art. 429). Die vom Verteidiger eingereichten Honorarund Kostennoten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 7'746.55 (inklusive Mehrwertsteuer ;Urk. 43) erweisen sich unter Berücksichtigung von § 17 lit. a und § 18 AnwGebV als zu hoch, insbesondere da sich der Beschuldigte von Anbeginn weg geständig zeigte und eine Teilnahme des Verteidigers in der Untersuchung nicht notwendig erscheint. Zudem galt es im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich noch rechtliche Fragen zu klären. Dem Beschuldigten ist daher eine verhältnismässige Entschädigung von Fr. 5'000.– für die Verteidigungskosten betreffend beide Instanzen aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 13 - Das Gericht beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 7. Februar 2011 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − … − des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. … . Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. … . 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. … ." 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 14 - Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 5) wird bestätigt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Angeklagten wird eine Entschädigung von Fr. 5'000.– für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Geschädigte D._____ sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/3 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 15 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 19. August 2011

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger Der Gerichtsschreiber

lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 19. August 2011 Anklage: Entscheid der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB  des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (insgesamt Fr. 600.--). Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt." Berufungsanträge: Das Gericht erwägt: I. Prozessuales II. Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Gericht beschliesst: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  …  des Erschleichens einer Leistung im Sinne von Art. 150 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. … . Der Beschuldigte wird ferner bestraft mit einer Busse von Fr. 100.--. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. 3. … . 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. … ." Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen im Sinne von Art. 252 Abs. 4 StGB freigesprochen. 2. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 5) wird bestätigt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Angeklagten wird eine Entschädigung von Fr. 5'000.– für die Kosten der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Geschädigte D._____  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA unter Beilage einer Kopie von Urk. 9/3 6. Rechtsmittel:

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