Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr. SB100220-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 7. Juni 2012 in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. … (ausgeschieden) Angeklagte und Appellanten 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Welti Anklägerin und Appellatin sowie Anschlussappellantin
sowie
1. … (ausgeschieden) 2. G1._____, 3. G2._____, Geschädigte und Anschlussappellantin
betreffend mehrfacher Betrug etc. und Widerruf
- 2 -
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, 1. Abteilung, vom 2. Dezember 2009 (DG090058)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. März 2009 wurde bereits dem vorinstanzlichen Urteil beigelegt (BO I 1515). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 42) Das Gericht beschliesst: 1. Die Verfahren Proz.-Nr. DG090059 und DG090060 werden mit dem vorliegenden Verfahren Proz.-Nr. DG090058 vereinigt und unter letztgenannter Prozessnummer weitergeführt. 2. Auf die Anklagevorwürfe des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB zu Lasten der Geschädigten G3._____, G4._____ und G5._____ (Anklageschrift S. 36) sowie des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu Lasten der Geschädigten G6._____ (Anklageschrift S. 92) wird nicht eingetreten. 3. (Mitteilungen) 4. (Rechtsmittel) Sodann erkennt das Gericht Schuldpunkt: 1.1. Der Angeklagte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1.2. Der Angeklagte B._____ ist schuldig
- 4 - - des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, - des Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB. 1.3. Die Angeklagte C._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1.4. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ sind des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss ND 59 (Zahlung vom 24.03.2003), ND 46, ND 49, ND 31, ND 19 (Zahlungen ab 28.04.2004), ND 25, ND 22, ND 60 und ND 37 nicht schuldig und werden von diesem Vorwurf freigesprochen. Strafpunkt: 2.1. Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005, wovon 30 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. 2.2. Der beim Angeklagten B._____ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis wird widerrufen. Der Angeklagte B._____ wird bestraft mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 2 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind. 2.3. Die Angeklagte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 1. Juli 2003, wovon 2 Tage durch Polizei- und Untersuchungshaft erstanden sind.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Angeklagten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
- 5 - DNA-Proben: 3.1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe der Angeklagten C._____ zur Erstellung eines DNA-Profils wird abgewiesen. 3.2. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Erstellung eines DNA- Profils der Angeklagten A._____, B._____ und C._____ wird nicht eingetreten. Zivilforderungen: 4.1. Die Schadenersatzforderung der Geschädigten G39._____ wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (HD). 4.2. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G7._____ Fr. 117'000.– nebst Zins zu 5% seit 13. September 2000 und Fr. 164'334.35 nebst Zins zu 5% seit 3. März 2006 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 59). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.3. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G8._____ Fr. 50'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 23). Die Angeklagte C._____ wird solidarisch mit den Angeklagten A._____ und B._____ verpflichtet, der Geschädigten G8._____ Fr. 22'000.– als Schadenersatz zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.4. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G9._____ wird nicht eingetreten (ND 46). 4.5. Die Schadenersatzforderung des Geschädigten G10._____ wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (ND 27). 4.6. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G11._____ Fr. 8'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 39). 4.7. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G12._____ Fr. 107'800.-- nebst Zins zu 5% seit 8. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 34).
- 6 - Die Angeklagte C._____ wird solidarisch mit den Angeklagten A._____ und B._____ verpflichtet, der Geschädigten G12._____ Fr. 95'800.– nebst Zins zu 5% seit 8. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen. Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.8. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G13._____ Fr. 15'000.-- als Schadenersatz zu bezahlen (ND 43). 4.9. Es wird vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ das Schadenersatzbegehren des Geschädigten G14._____ im Umfang von Fr. 9'138.75 anerkannt hat (ND 31). Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten G14._____ nicht eingetreten. 4.10. Es wird vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G15._____ im Umfang von Fr. 90'070.– anerkannt hat (ND 25). Im Übrigen wird auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten G15._____ nicht eingetreten. 4.11. Es wird vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ das Schadenersatzbegehren von G16._____ im Umfang von Fr. 1'743.– anerkannt hat (ND 28). Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung von G16._____ auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.12. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G17._____ Fr. 6'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 53). 4.13. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G18._____ Fr. 261'870.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 21). 4.14. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G19._____ Fr. 21'580.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 50). 4.15. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G20._____ Fr. 54'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 54). 4.16. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G21._____ Fr. 35'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 3).
- 7 - 4.17. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G22._____ Fr. 24'000.– nebst Zins zu 5% seit 12. Mai 2003 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 58). 4.18. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G23._____ Fr. 30'200.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 14). 4.19. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch G25._____, Fr. 91'322.– nebst Zins zu 5% seit 4. November 2003 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 35). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.20. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, dem Geschädigten G26._____ Fr. 170'000.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 44). 4.21. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten G1._____ und G2._____ Fr. 195'000.– nebst Zins zu 5% seit 24. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 41). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.22. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G27._____ Fr. 20'560.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 51). Im weiteren Betrag wird die Schadenersatzforderung auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.23. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten G28._____ Fr. 20'400.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 48). 4.24. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G6._____ Fr. 5'600.– nebst Zins zu 5% seit 25. Januar 2006 sowie Fr. 167.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 18). 4.25. Der Angeklagte B._____ wird verpflichtet, dem Kanton Zürich, Finanzdirektion, Fr. 130'600.– als Schadenersatz zu bezahlen (ND 2).
- 8 - 4.26. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, der Geschädigten G29._____ Fr. 102'500.– nebst Zins zu 5% seit 19. Oktober 2000 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 1). 4.27. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten des Nachlasses +G30._____ wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: G31._____ Fr. 195'868.-- nebst Zins zu 5% seit 6. August 2003 (ND 10), G32._____ Fr. 97'934.– (ND 32), G33._____ Fr. 97'934.– (ND 9) und dem G34._____ Fr. 97'934.– (ND 13). 4.28. Die Angeklagten A._____ und B._____ werden solidarisch verpflichtet, den Geschädigten des Nachlasses +G35._____ wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: G36._____ Fr. 41'786.50 (ND 5) und G37._____ Fr. 41'786.50 nebst Zins zu 5% seit 27. August 2000 (ND 4). Im weiteren Betrag werden die Schadenersatzforderungen auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen. 4.29. Die Angeklagte C._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G38._____ Fr. 71'000.– nebst Zins zu 5% seit 12. Dezember 2002 als Schadenersatz zu bezahlen (ND 7). 4.30. Die Schadenersatzforderung des Betreibungsamts D._____ namens der Geschädigten G39._____ und G40._____ gegen den Angeklagten B._____ wird auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (ND 11). Kosten/Prozessentschädigungen: 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 30'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 23'487.25 amtliche Verteidigung Angeklagter A._____ Fr. 32'011.90 amtliche Verteidigung Angeklagter B._____ Fr. 30'114.05 amtliche Verteidigung Angeklagte C._____ Untersuchungskosten noch ausstehend 6.1. Dem Angeklagten A._____ werden 8/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und 4/5 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt.
- 9 - 6.2. Dem Angeklagten B._____ werden 8/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und 4/5 der Kosten seiner amtlichen Verteidigung auferlegt. 6.3. Der Angeklagten C._____ werden 4/25 der Untersuchungskosten, 4/15 der Gerichtskosten und 4/5 der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung auferlegt. 6.4. Im übrigen Betrag werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 7.1. Die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ werden solidarisch verpflichtet, der Erbengemeinschaft +G24._____, vertreten durch G25._____, Fr. 2'629.75 als Prozessentschädigung zu bezahlen (ND 35). 7.2. Die Angeklagte C._____ wird verpflichtet, der Geschädigten G38._____ Fr. 9'000.– als Prozessentschädigung zu bezahlen (ND 7). 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Angeklagten A._____ (Urk. 83): 1. Es sei der Angeklagte und Appellant A._____ gerichtspsychiatrisch zu begutachten. 2. Es seien die Konfrontationseinvernahmen gemäss Ziffer III/2. meiner Beweismittelnennungsschrift vom 9. September 2010 durchzuführen. 3. Es sei bis zum Abschluss dieser Beweisergänzung das Urteil auszusetzen.
Eventualiter:
- 10 - 4. Es sei in Aufhebung von Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 2. Dezember 2009 (Geschäfts-Nr. DG090058/U) der Angeklagte und Appellant A._____ von Schuld und Strafe freizusprechen. 5. Es sei in Aufhebung von Ziffer 4.2, 4.3, 4.6, 4.7, 4.8, 4.12, 4.13, 4.14, 4.15, 4.16, 4.17, 4.18, 4.19, 4.20, 4.21, 4.22, 4.23, 4.24, 4.26, 4.27 und 4.28 des angefochtenen Urteils wie obgenannt auf die Zivilforderungen der in diesen Ziffern genannten Geschädigten, soweit sie den Angeklagten und Appellanten A._____ betreffen, nicht einzutreten. 6. Es seien in Aufhebung von Ziffer 6.1 des angefochtenen Urteils wie obgenannt die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung des Angeklagten und Appellanten auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Es sei in teilweiser Aufhebung von Ziffer 7.1 der Angeklagte und Appellant A._____ von der Bezahlung einer Prozessentschädigung an G25._____ zu befreien. Subeventualiter: 8. Es sei bei einem allfälligen Schuldspruch des Angeklagten und Appellanten A._____ und in teilweiser Abänderung und Aufhebung von Ziffer 2.1 des angefochtenen Urteils wie obgenannt der Angeklagte und Appellant A._____ mit einer Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und 24. Mai 2005 von insgesamt 24 Monaten zu bestrafen. 9. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben mit einer angemessenen, vom Gericht festzulegenden Probezeit. 10. Es seien sämtliche anderslautenden Anträge der Staatsanwaltschaft und der Geschädigten, soweit sie sich nicht mit den Haupt-, Eventual- respektive
- 11 - Subeventualanträgen des Angeklagten und Appellanten decken, vollumfänglich abzuweisen. 11. Alles unter gesetzlicher Kostenfolge. b) Der Verteidigung des Angeklagten B._____ (Urk. 84): I. Hauptantrag 1. Es sei über den Angeklagten B._____ ein psychiatrisches Gutachten über dessen Zurechnungs- und Schuldfähigkeit erstellen zu lassen und das Verfahren bis zu dessen Vorliegen zu sistieren. 2. Es seien die in der Beweisantretungsschrift vom 8. September 2010 genannten Personen/Geschädigten im Beisein der beiden Angeklagten A._____ und B._____, auf jeden Fall im Beisein des Angeklagten B._____ als Zeugen zu befragen und mit den/dem Angeklagten zu konfrontieren. 3. Es sei durch die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden Angeklagten A._____ und B._____ und der verurteilten C._____ durchzuführen, vor allem zur Frage der globalen, gemeinsamen Absprache bzw. einer gemeinsamen Gesamtplanung, wie und von wem sie Geld erhältlich machen wollten. II. Eventualantrag 1. Ziff. 1.2 und 2.2 des Urteils des BG Bülach vom 2. Dezember 2009 seien aufzuheben und der Angeklagte B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug bzw. der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis sei nicht zu widerrufen. 3. Auf die Zivilforderungen bzw. Schadenersatzbegehren, soweit sie den Angeklagten B._____ betreffen, sei nicht einzutreten oder sie seien
- 12 abzuweisen und die Ziffern 4.2 bis 4.28 des angefochtenen Urteils, soweit diese den Angeklagten B._____ belasten, seien aufzuheben. 4. Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils bzgl. solidarischer Prozessentschädigungszahlung an die Erbengemeinschaft G24._____ sei, soweit es den Angeklagten B._____ betrifft aufzuheben. 5. Ziff. 6.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es seien die Untersuchungs- und Gerichtskosten und Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. III. Subeventualantrag 1. Ziff. 2.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug bzgl. der ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis sei zu widerrufen und der Angeklagte B._____ sei mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 24 Monate, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 2. Die erstandene Haft von 2 Tagen sei ihm anzurechnen. 3. Auf die Zivilforderungen bzw. Schadenersatzbegehren, soweit sie den Angeklagten B._____ betreffen, sei nicht einzutreten oder sie seien abzuweisen und die Ziffern 4.2 bis 4.28 des angefochtenen Urteils, soweit diese den Angeklagten B._____ belasten, seien aufzuheben. 4. Ziff. 7.1 des angefochtenen Urteils bzgl. solidarischer Prozessentschädigungszahlung an die Erbengemeinschaft G24._____ sei, soweit es den Angeklagten B._____ betrifft aufzuheben.
c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft (Urk. 86):
- 13 - 1. Ablehnung sämtlicher Beweisanträge der Appellanten. 2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005. 3. Bestrafung von B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 4. Ansonsten: Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 2. Dezember 2009. d) Der Geschädigten G1._____ & G2._____ (sinngemäss): Die Angeklagten seien zu verpflichten, den Geschädigten G1._____ und G2._____ Schadenersatz im Betrag von Fr. 237'500.-- nebst Zins zu bezahlen.
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Inhaltsübersicht:
I. Prozessgeschichte 17 1. Vorinstanzliches Urteil 17 2. Anmeldung der Berufung 19 3. Anordnungen mit Beschluss vom 22. Juni 2010 22 4. Umfang der Berufung 24 II. Prozessuales 25 1. Anwendbares Recht 25 2. Verjährung 26 3. Legitimation Anschlussberufung der Geschädigten 29 4. Verletzung des Anklageprinzips? 31 III. Beanstandungen und Beweisanträge 35 1. Vorbringen des Angeklagten A._____ 35 2. Vorbringen des Angeklagten B._____ 36 3. Vorbringen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 37 4. Zum Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens 37 5. Zum Antrag auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zwischen den Angeklagten 47 6. Zum Antrag auf Einvernahme von diversen Geschädigten 48 IV. Die Vorgeschichte und deren Auswirkungen 54 1. Urteil vom 25. Mai 2005 54 2. Auswirkungen dieses Entscheides für den vorliegenden Fall 55 V. Anklageziffer I: Betrug, Angeklagte A._____ und B._____, Sachverhalt und rechtliche Würdigung 58 1. Vorbemerkung 58 2. Theoretische Grundsätze 58 3. Zum allgemeinen Teil der Anklage (Anklageschrift [AS] S. 3 - 19, Ziff. 1 - 49) 62 4. Zu den Deliktsvorwürfen (AS Ziff. 50) 76 5. Hauptdossier: Geschädigte G39._____ (AS S. 20 f.) 77 6. ND 59: Geschädigte G7._____ (AS S. 22 f.) 77 7. ND 23: Geschädigte G8._____ (AS S. 24 f.) 82 8. ND 46: Geschädigte G9._____ (AS S. 26 ff.) 86 9. ND 6: Geschädigte +G41._____ (AS S. 29 f.) 86 10. ND 55: Geschädigte G42._____ (AS S. 31) 90 11. ND 36: Geschädigter G43._____ (AS S. 32 f.) 93 12. ND 16: Geschädigte (und Tatmittlerin) G44._____ (AS S. 34) Ordner 13 96 13. ND 40: Geschädigte G45._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 35 und S. 65) 98 14. ND 27: Geschädigter G10._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 35 f. und S. 60 f.) 99
- 15 - 15. ND 39: Geschädigter G11._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 36 und S. 74) 100 16. ND 20: Geschädigter G46._____ bzw. ND 16: Geschädigte G44._____ (AS S. 37 und S. 59) 101 17. ND 34: Geschädigte G12._____ (AS S. 38 f.) 103 18. ND 49: Geschädigter G47._____ (AS S. 40) 105 19. ND 43: Geschädigter G13._____ (AS S. 41) 105 20. ND 31: Geschädigter G14._____ (AS S. 42) 107 21. ND 19: G48._____ (AS S. 43 f.) 107 22. ND 25: Geschädigte G15._____ (AS S. 45 ff.) 109 23. ND 28: Geschädigte G49._____ (AS S. 48) 109 24. ND 53: Geschädigte G17._____ (AS S. 49) 112 25. ND 30: Geschädigte G50._____ (AS S. 50 f.) 112 26. ND 21: Geschädigte G18._____ (AS S. 52 ff.) 114 27. ND 50: Geschädigte G19._____ (AS S. 55 f.) 118 28. ND 54: Geschädigter G20._____ (AS S. 57 f.) 119 29. ND 17: Geschädigte G51._____ (AS S. 62 f.) 121 30. ND 3: Geschädigte G21._____ (AS S. 64) 122 31. ND 22: Geschädigte G52._____ (AS S. 66 f.) 127 32. ND 58: Geschädigter G22._____ (AS S. 68 f.) 127 33. ND 14: Geschädigte G23._____ (AS S. 70) 131 34. ND 29: Geschädigte G53._____ (AS S. 71) 134 35. ND 35: Geschädigte +G24._____ (AS S. 72 f.) 138 36. ND 44: Geschädigter G26._____ (AS S. 75 ff.) 140 37. ND 38: Geschädigter G54._____ (AS S. 79 f.) 145 38. ND 41: Geschädigte G1._____ und G2._____ (AS S. 81 ff.) 147 39. ND 51: Geschädigte G27._____ (AS S. 85 f.) 149 40. ND 48: Geschädigte G28._____ (AS S. 87 f.) 151 41. ND 60: Geschädigter G55._____ (AS S. 89) 154 42. ND 45: Geschädigte G56._____ (AS S. 90 f.) 154 43. ND 18: Geschädigte G6._____ (AS S. 92) 157 44. ND 15: Geschädigte G57._____ (AS S. 93) 160 45. ND 37: Geschädigter G58._____ (AS S. 94) 162 46. Zusammenfassung 163 VI. Anklageziffer II: Veruntreuung, Angeklagter B._____, Sachverhalt und rechtliche Würdigung 164 1. Einleitung und Beanstandungen 164 2. Rechtliche Grundlagen 166 3. ND 2: Geschädigte +G59._____ (AS S. 103 ff.) 168 4. ND 1: Geschädigte G29._____ (AS S. 106 f.) 168 5. ND 6: Geschädigte +G41._____ (AS S. 108 f.) 174 6. Erben des Nachlasses +G30._____: ND 10: Geschädigte G31._____, ND 32: Geschädigtes Seraphisches Liebeswerk Solothurn SLS, ND 9: Geschädigte G33._____, ND 13: Geschädigter G34._____ (AS S. 110 f.) 178 7. Erbinnen des Nachlasses +G35._____: ND 4 und 5: Geschädigte G36._____ und G37._____ (AS S. 112 f.) 183 8. ND 59: Geschädigte G7._____ (AS S. 114 f.) 185
- 16 - 9. Zusammenfassung 188 VII. Anklageziffer III: Veruntreuung, Angeklagte C._____ 189 VIII. Anklageziffer IV: Hehlerei, Angeklagter A._____ Sachverhalt und rechtliche Würdigung 189 1. Einleitung 189 2. Rechtliche Grundlagen 190 3. Vorgeschichte 190 4. Würdigung im vorliegenden Verfahren 191 IX. Anklageziffer V: Pfändungsbetrug, Angeklagter B._____ 194 X. Widerruf 194 1. Vorstrafe des Angeklagten B._____ vom 24. Mai 2005 194 2. Probezeit 195 3. Anwendbares Recht 195 4. Kein Widerruf 195 XI. Sanktion 196 1. Urteil der Vorinstanz 196 2. Anträge der Parteien 196 3. Anwendbares Recht 197 4. Retrospektive Konkurrenz 198 5. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen 202 6. Angeklagter A._____ 204 7. Angeklagter B._____ 219 XII. Vollzug 229 1. Allgemeines / Ausgangslage 229 2. Angeklagter A._____ 231 3. Angeklagter B._____ 232 XIII. Zivilforderungen 233 1. Allgemeine Grundsätze 233 2. Geschädigte G39._____ (Hauptdossier) 235 3. Geschädigte G7._____ (ND 59) 235 4. Geschädigte G8._____ (ND 23) 236 5. Geschädigte G9._____ (ND 46) 237 6. Geschädigter G10._____ (ND 27) 237 7. Geschädigter G11._____ (ND 39) 237 8. Geschädigte G12._____ (ND 34) 238 9. Geschädigter G13._____ (ND 43) 238 10. Geschädigter G14._____ (ND 31) 238 11. Geschädigte G15._____ (ND 25) 239 12. Geschädigte G49._____ (ND 28) 239 13. Geschädigte G17._____ (ND 53) 239 14. Geschädigte G18._____ (ND 21) 240 15. Geschädigte G19._____ (ND 50) 240 16. Geschädigter G20._____ (ND 54) 240 17. Geschädigte G21._____ (ND 3) 240 18. Geschädigter G22._____ (ND 58) 241 19. Geschädigte G23._____ (ND 14) 241 20. Geschädigte Erbengemeinschaft +G24._____ (ND 35) 241 21. Geschädigter G26._____ (ND 44) 242
- 17 - 22. Geschädigte G1._____ und G2._____ (ND 41) 242 23. Geschädigte G27._____ (ND 51) 243 24. Geschädigte G28._____ (ND 48) 243 25. Geschädigte G6._____ (ND 18) 243 26. Geschädigter Nachlass +G59._____ (ND 2) 244 27. Geschädigte G29._____ (ND 1) 244 28. Geschädigter Nachlass +G30._____ (ND 10, 32, 9 und 13) 244 29. Geschädigter Nachlass +G35._____ (ND 5 und 4) 245 30. Geschädigte G38._____ (ND 7) 245 31. Betreibungsamt D._____ namens der Geschädigten G39._____ und G40._____ (ND 11) 245 XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 246 1. Erstinstanzliches Verfahren 246 2. Berufungsverfahren 247
Das Gericht erwägt: I. Prozessgeschichte Darüber gibt der Beschluss vom 22. Juni 2010 ausführlich Auskunft (vgl. Urk. 47). Der besseren Übersichtlichkeit halber wird die Prozessgeschichte im Folgenden in den Grundzügen wiedergegeben. 1. Vorinstanzliches Urteil 1.1. Am 2. Dezember 2009 fällte das Bezirksgericht Bülach in Sachen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (als Anklägerin) sowie 46 Geschädigte (unter diesen G39._____, G1._____ und G2._____) ein Urteil gegen die Angeklagten A._____ (Angeklagter 1), B._____ (Angeklagter 2) und C._____ (Angeklagte 3). 1.1.1. Das Bezirksgericht Bülach trat vorerst auf verschiedene Anklagevorwürfe betreffend Betrug bzw. Betrugsversuch zum Nachteil der Geschädigten G3._____, G4._____, G5._____ und G6._____ nicht ein (Urk. 42 S. 171).
- 18 - 1.1.2. Ferner sprach das Bezirksgericht die drei Angeklagten A._____, B._____ und C._____ vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss ND 59 (Zahlung vom 24.3.2003), ND 46, ND 49, ND 31, ND 19 (Zahlungen ab 28.4.2004), ND 25, ND 22, ND 60 und ND 37 frei (Urk. 42 S. 172 f.). 1.1.3. Das Bezirksgericht Bülach sprach den Angeklagten A._____ des mehrfachen, teils versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Hehlerei schuldig und bestrafte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 1997 und vom 24. Mai 2005. An diese Strafe rechnete die Vorinstanz 30 Tage erstandene Haft an (Urk. 42 S. 172 f.). 1.1.4. Ferner sprach das Bezirksgericht Bülach den Angeklagten B._____ des mehrfachen, teils versuchten Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung sowie des Pfändungsbetrugs schuldig. Es ordnete den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2005 bedingt ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten an, wobei das Bezirksgericht letztlich – unter Einbezug der widerrufenen Strafe – eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren als Gesamtstrafe (abzüglich 2 Tage erstandener Haft) ausfällte (Urk. 42 S. 172 f.). 1.1.5. Zudem sprach das Bezirksgericht Bülach die Angeklagte C._____ des mehrfachen, teils versuchten Betrugs und der Veruntreuung schuldig. Die Vorinstanz bestrafte die Angeklagte C._____ mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Uster vom 1. Juli 2003. An die Strafe wurden 2 Tage erstandene Haft angerechnet. Die Vorinstanz gewährte der Angeklagten C._____ bei einer Probezeit von 4 Jahren den bedingten Strafvollzug (Urk. 42 S. 172 f.). 1.1.6. Ferner befasste sich das Bezirksgericht Bülach mit Anträgen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Abnahme bzw. Erstellung von DNA-Profilen (Urk. 42 S. 173).
- 19 - 1.1.7. Schliesslich befasste sich das Bezirksgericht Bülach mit zahlreichen Zivilforderungen. Unter anderem beurteilte es nachstehende Schadenersatzforderungen wie folgt: 1.1.7.1. Es verwies die Schadenersatzforderung der Geschädigten G39._____ auf den ordentlichen Zivilweg (Urk. 42 S. 174). 1.1.7.2. Bezüglich der Geschädigten G1._____ und G2._____ wurden die Angeklagten A._____, G39._____ und C._____ solidarisch verpflichtet, diesen Geschädigten Fr. 195'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 24. April 2005 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren dieser Geschädigten auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (Urk. 42 S. 176). 1.1.8. Letztlich regelte das Bezirksgericht Bülach die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens (Urk. 42 S. 178). 1.2. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Bülach wurde nicht mündlich eröffnet, sondern den Parteien vorerst im Dispositiv und hernach mit Begründung übermittelt (Urk. 42 S. 179). 2. Anmeldung der Berufung 2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 liess der Angeklagte A._____ durch seinen Verteidiger die Berufung anmelden. Die Verteidigung teilte mit, dass die Berufung nicht beschränkt werde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 12. Februar 2010 nannte die Verteidigung ihre Beanstandungen. Die Verteidigung führte dabei insbesondere das Folgende aus (Urk.33 S. 4): „Der Angeklagte (A._____) beschränkt seine Berufung nicht ansatzweise und stellt im Berufungsverfahren dieselben Anträge, wie schon anlässlich der Hauptverhandlung, insbesondere den Hauptantrag, das Verfahren gemäss § 183 Abs. 2 StPO auszusetzen, und die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen“.
Als erstes rügt die Verteidigung, dass über den Angeklagten A._____ kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei, obschon Anhaltspunkte dafür be-
- 20 stünden, dass der Angeklagte A._____ an Wahnvorstellungen leiden könnte (Urk. 33 S. 6). In einem weiteren Punkt rügt die Verteidigung des Angeklagten A._____, dass es die Staatsanwaltschaft – mit wenigen Ausnahmen – unterlassen habe, die Geschädigten mit dem Angeklagten (A._____) zu konfrontieren. Auch dies müsse zur Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung führen (Urk. 33 S. 8). Schliesslich befasste sich die Verteidigung mit einzelnen Nebendossiers. 2.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 liess der Angeklagte B._____ durch seinen Verteidiger Berufung erheben (Urk. 23). Die Verteidigung teilte mit, die Berufung betreffe das gesamte Urteil mit Ausnahme der Dispositiv-Ziffern 1.4., 3.2., 4.1., 4.4., 4.5, 4.9., 4.10, 4.11, 4.29 und 4.30. In der Beanstandungsschrift vom 15. Februar 2010 (Urk. 34) liess auch der Angeklagte B._____ geltend machen, es sei unterlassen worden, ein psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen (Urk. 34 S. 3 – 5). Zudem rügte die Verteidigung, dass – mit Ausnahme der Befragung von G21._____ und G41._____ – keine Zeugenbefragungen von Geschädigten im Beisein des Angeklagten B._____ durchgeführt worden seien (Urk. 34 S. 6). In der Folge setzte sich die Verteidigung des Angeklagten B._____ mit der Behauptung auseinander, es liege Mittäterschaft vor. Bezüglich einzeln aufgelisteter Nebendossiers (Urk. 34 S. 9 f.) bestreite der Angeklagte die Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes. Die Verteidigung macht geltend, das Bezirksgericht Bülach habe den Angeklagten B._____ in den ND’s 40, 39, 53, 30, 35, 44, 38, 41, 51, 48 und 45 des Betrugs schuldig gesprochen, obschon die Anklagebehörde dem Angeklagten B._____ in diesen Dossiers mit keinem Wort eine Beteiligung vorwerfe; es sei der Anklageschrift nichts zu entnehmen, dass dem Angeklagten B._____ in diesen Dossiers ein Betrug oder eine Beteiligung an einem Betrug angelastet werde (Urk. 34 S. 11 f.). Auf die weiteren Beanstandungen ist hier nicht näher einzugehen.
- 21 - 2.3. Die Angeklagte C._____ liess die am 17. Dezember 2009 angemeldete Berufung (Urk. 24) mit Eingabe vom 17. Februar 2010 zurückziehen (Urk. 35). 2.4. Am 18. Dezember 2009 erhob die Staatsanwaltschaft gegen alle drei Angeklagten Anschlussberufung (Urk. 25). Mit Eingabe vom 5. Januar 2010 (Urk. 27) teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie halte „nach Eingang der Berufung von C._____ vom 17. Dezember 2009 zur Vermeidung von Missverständnissen fristgerecht fest, dass die Anschlussberufung auch in Sachen gegen C._____ erklärt“ werde. Es werde somit gegen alle drei Angeklagten Anschlussberufung erhoben. 2.5. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2010 des Vorsitzenden der Vorinstanz wurde den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt, dass die Angeklagten A._____ und B._____ Berufung erklärt und ihre Beanstandungen mitgeteilt hätten. Die Verfahrensbeteiligten wurden auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, innert Frist Anschlussberufung erheben zu können (Urk. 36). Gleichentags wurde den Verfahrensbeteiligten durch die Vorinstanz mitgeteilt, dass die Angeklagte C._____ ihre Berufung wieder zurückgezogen habe (Urk. 37). 2.6. Mit Eingabe vom 5. März 2010, mit welcher sich die Geschädigten G1._____ und G2._____ ausdrücklich auf die Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 23. Februar 2010 bezogen, teilten diese Geschädigten mit, dass sie mit dem Entscheid der Vorinstanz überhaupt nicht einverstanden seien und daher „Einsprache“ erheben würden. Die Geschädigten äusserten sich dahingehend, dass sie nicht möchten, dass „diese Leute mildere Strafen bekommen. Sie sind Betrüger und müssen dafür bestraft werden“ (Urk. 39). 2.7. Am 11. Dezember 2009 – offenbar nach Zustellung des Urteilsdispositivs – verlangte die Geschädigte G39._____ beim Bezirksgericht Bülach das vollständig begründete Urteil (Urk. 22). Mit Eingabe vom 9. März 2010 schloss sich G39._____ der Berufung an (Urk. 40).
- 22 - 3. Anordnungen mit Beschluss vom 22. Juni 2010 3.1. Vorerst wurde vorgemerkt, dass die Angeklagte C._____ ihre selbständige Berufung innerhalb der Beanstandungsfrist zurückzog, womit auch die von der Staatsanwaltschaft gegen die Angeklagte C._____ erhobene Anschlussberufung entfiel. Dies bedeutete ferner, dass diverse Dispositivziffern des Urteils der Vorinstanz vom 2. Dezember 2009 – soweit es die Angeklagte C._____ betraf – in Rechtskraft erwuchsen, was im Beschluss vom 22. Juni 2010 festgestellt wurde, worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. Urk. 47 S. 7 f. und S. 10 f.). 3.2. Ferner wurde festgehalten, dass der vorinstanzliche Beschluss, wonach auf verschiedene Anklagevorwürfe nicht eingetreten wurde, unangefochten blieb und daher in Rechtskraft erwuchs. 3.3. Die beiden Angeklagten A._____ und B._____ erhoben selbständige Berufung, die Staatsanwaltschaft reichte gegen die Angeklagten A._____ und B._____ lediglich Anschlussberufung ein. Da die Angeklagten A._____ und B._____ den vorinstanzlichen Freispruch gemäss Dispositivziffer 1.4. und den Nichteintretensentscheid betreffend den Antrag auf Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 3.2. – logischerweise – nicht angefochten hatten, die Eingaben der Geschädigten G39._____ und G1._____ und G2._____ nicht diese Freisprüche betrafen und die Staatsanwaltschaft keine selbständige Berufung erhoben, sondern „nur“ Anschlussberufung erklärt hatte, erwuchsen die Freisprüche gemäss Dispositivziffer 1.4. und der Nichteintretensentscheid betreffend Erstellung eines DNA-Profils gemäss Dispositivziffer 3.2.– diese Ziffern betrafen die Angeklagten A._____, B._____ und C._____ – ebenfalls in Rechtskraft, was mit Beschluss vom 22. Juni 2010 bereits vorgemerkt wurde (vgl. Urk. 47 S. 10). 3.4. Nachdem die Geschädigten G39._____ sowie G1._____ und G2._____ durch die Anordnungen der Vorinstanz betreffend Zivilforderungen beschwert waren, wären diese Geschädigten legitimiert gewesen, das Urteil der Vorinstanz, soweit es sie betreffende Freisprüche und Zivilforderungen anging, selbständig mittels Berufung anzufechten (§ 411 Ziff. 3 StPO/ZH). Dies hätte allerdings vo-
- 23 rausgesetzt, dass sie – wie in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz erläutert – innert 10 Tagen nach Erhalt des Urteilsdispositivs Berufung erklärt (§ 414 Abs. 1 StPO) und innert 20 Tagen nach Erhalt des begründeten Urteils die Beanstandungen bekannt gegeben hätten (§ 414 Abs. 4 StPO). Diese Geschädigten haben aber weder selbständige Berufung angemeldet noch Beanstandungen benannt. Ihre Eingaben konnten somit nicht als selbständige Berufungen aufgefasst werden. Auch vom zeitlichen Ablauf her ist offenkundig, dass die Geschädigten lediglich Anschlussberufung erhoben. 3.5. Die weiteren Geschädigten haben weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben, weshalb der Nichteintretensentscheid betreffend die Geschädigte G9._____ (Dispositivziffern 4.4.) in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss vom 22. Juni 2010 bereits vorgemerkt wurde (vgl. Urk. 47 S. 10). Sodann ist der nur den Angeklagten B._____ betreffende Entscheid über den Verweis der Schadenersatzforderung des Betreibungsamtes D._____ auf den Zivilweg (vgl. unten Ziff. VIII.31) in Rechtskraft erwachsen, zumal die Verteidigung diesen Punkt ausdrücklich nicht angefochten hat (vgl. Urk. 34 S. 2), was festzustellen ist. 3.6. Den Parteien des Berufungsverfahrens (den Angeklagten A._____ und B._____, der Staatsanwaltschaft sowie den Geschädigten G39._____ und G1._____ / G2._____) wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2010 gestützt auf § 420 Abs. 1 StPO/ZH Frist angesetzt, um – soweit erforderlich – Beweisanträge zu stellen. Die Angeklagten wurden dabei aufgefordert, präzise anzugeben, mit welchen Personen ihrer Ansicht nach die Angeklagten zwingend zu konfrontieren wären. Die Staatsanwaltschaft wurde gleichzeitig aufgefordert, zu den Vorwürfen / Anträgen der Angeklagten A._____ und B._____ Stellung zu nehmen (Nichteinholen von psychiatrischen Gutachten; praktisch keine Zeugenbefragungen / Konfrontationen; mangelhafte Anklageformulierung bezüglich des Angeklagten B._____ in den ND’s 40, 39, 53, 30, 35, 44, 38, 41, 51, 48, und 45). 3.7. Die Angeklagten A._____ und B._____ reichten daraufhin fristgerecht diesbezügliche Eingaben am 9. September 2010 (vgl. Urk. 53 Angeklagter
- 24 - A._____) bzw. am 8. September 2010 (vgl. Urk. 52 Angeklagter B._____) ein. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich erfolgte mit Eingabe vom 16. August 2010 (vgl. Urk. 51). 3.8. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 (Urk. 62) trat die erkennende Kammer auf die in der Anklage (Anklageschrift HD S. 20) aufgeführten Betrugsvorwürfen zum Nachteil der Geschädigten G39._____ zufolge Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung nicht ein, womit gleichzeitig die Anschlussberufung dieser Geschädigten hinfällig wurde, was deren Erledigung durch Nichteintretensentscheid nach sich zog. Gleichzeitig wurde mangels Zuständigkeit auf die Schadenersatzforderung derselben Geschädigten nicht eingetreten (vgl. Urk. 62). 3.9. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2011 orientierte der Kammerpräsident die Parteien (Staatsanwaltschaft, Verteidigung der Angeklagten A._____ und B._____ sowie die Geschädigten und Anschlussappellanten G1._____ + G2._____) darüber, dass der Entscheid über allfällige weitere Beweiserhebungen voraussichtlich erst anlässlich der Berufungsverhandlung gefällt würde und dass die Durchführung der Berufungsverhandlung im ersten Quartal des Jahres 2012 vorgesehen sei (vgl. Urk. 64). 3.10. Am 2. April 2012 fand die Berufungsverhandlung statt (vgl. Prot. II S. 12 ff.). Auf eine öffentliche Beratung und eine mündliche Urteilseröffnung wurde allseits verzichtet (Prot. II S. 47). 4. Umfang der Berufung Aufgrund des oben Ausgeführten stehen vorliegend folgende Dispositivziffern des erstinstanzlichen Urteils zu Disposition: • Zum Schuldpunkt: - Ziff. 1.1. Schuldpunkt Angeklagter A._____ - Ziff. 1.2. Schuldpunkt Angeklagter B._____ • Zum Strafpunkt: - Ziff. 2.1. Strafe Angeklagter A._____ - Ziff. 2.2. Strafe Angeklagter B._____ • Zu den Zivilforderungen der nachgenannten Geschädigten, soweit sie die Angeklagten A._____ und / oder B._____ betreffen: - Ziff. 4.2. Geschädigte G7._____
- 25 - - Ziff. 4.3. Geschädigter G8._____ - Ziff. 4.5. Geschädigter G10._____ - Ziff. 4.6. Geschädigter G11._____ - Ziff. 4.7. Geschädigte G12._____ - Ziff. 4.8. Geschädigter G13._____ - Ziff. 4.12. Geschädigte G17._____ - Ziff. 4.13. Geschädigte G18._____ - Ziff. 4.14. Geschädigte G19._____ - Ziff. 4.15. Geschädigter G20._____ - Ziff. 4.16. Geschädigte G21._____ - Ziff. 4.17. Geschädigter G22._____ - Ziff. 4.18. Geschädigte G23._____ - Ziff. 4.19. Geschädigte Erbengemeinschaft +G24._____ - Ziff. 4.20. Geschädigter G26._____ - Ziff. 4.21. Geschädigte G1._____ und G2._____ - Ziff. 4.22. Geschädigte G27._____ - Ziff. 4.23. Geschädigter G28._____ - Ziff. 4.24. Geschädigte G6._____ - Ziff. 4.25. Geschädigter Kanton Zürich (nur Angeklagter B._____) - Ziff. 4.26. Geschädigte G29._____ - Ziff. 4.27. Geschädigte des Nachlasses +G30._____ - Ziff. 4.28. Geschädigte des Nachlasses +G35._____ - Ziff. 4.30. Betreibungsamt D._____. • Zu den Kosten/Prozessentschädigungen, soweit sie die Angeklagten A._____ und B._____ betreffen: - Ziff. 6.1. Kosten Angeklagter A._____ - Ziff. 6.2. Kosten Angeklagter B._____ - Ziff. 6.4. übrige Kosten Gerichtskasse - Ziff. 7.1. Prozessentschädigung Erbengemeinschaft +G24._____.
II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Januar 2007 ist der neue allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nachher, so ist dieses neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (lex mitior; Art. 2 Abs. 2 StGB). Sämtliche hier den Angeklagten zur Last gelegten Delikte wurden vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Die neue Regelung beschlägt indessen lediglich das Sanktionenrecht, weshalb auf die Problematik der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung eingegangen wird.
- 26 - 1.2. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Vorliegend bleibt deshalb das bisherige Zürcher Strafprozessrecht (StPO/ZH und GVG/ZH) anwendbar. 2. Verjährung 2.1. Vorliegend reicht die Tatbegehung hinsichtlich diverser Delikte zeitlich weit zurück, was die Frage der Verjährung aufwirft. 2.1.1. Mit Art. 389 StGB wird für das Verjährungsrecht des StGB übergangsrechtlich der Grundsatz der Nichtrückwirkung von strengerem neuem Verjährungsrecht statuiert. Konkret bedeutet dies: Für Taten, die vor dem 1.10.2002 begangen worden sind, ist in der Regel das alte Recht der Verfolgungsverjährung anwendbar, weil es eine absolute Verjährungsfrist kennt, während es nach neuem Verjährungsrecht nach dem erstinstanzlichen Urteil keine Verjährung mehr gibt (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB, vgl. BKS Strafrecht I - Peter Müller, 2. Auflage, Basel 2007, vor Art. 97 StGB, N 54). Für Delikte, welche vor dem 1.10.2002 begangen wurden, lief die Verjährungsfrist mithin auch nach Fällung des erstinstanzlichen Urteils vom 2. Dezember 2009 weiter. 2.1.2. Im Folgenden ist daher für jeden einzelnen Anklagepunkt die Frage nach dem Eintritt der Verjährung zu klären. 2.2. Zum Anklagepunkt I (Betrug / Angeklagte A._____ und B._____) 2.2.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist belief sich beim Betrug - wie heute - auf 15 Jahre (vgl. Art. 146 Abs.1 aStGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, bzw. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, bzw. Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB).
- 27 - 2.2.2. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 wurde hinsichtlich der eingeklagten Betrüge zum Nachteil der Geschädigten G39._____ (HD, vgl. Anklageschrift S. 20 f.) bereits festgehalten, dass diesbezüglich die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten ist, weswegen auf die Anklage in diesem Punkt nicht eingetreten wurde (vgl. Urk. 62 und Urk. 69). 2.2.3. Bezüglich ND 59 (Anklageschrift S. 22 f.), Geschädigte G7._____, ist die absolute Verjährung hinsichtlich der Darlehenshingaben vom 30. Dezember 1996 am 30. Dezember 2011 eingetreten. Diesbezüglich ist daher auf die Anklage nicht einzutreten. 2.2.4. Bezüglich ND 23, Geschädigte G8._____ (Anklageschrift S. 24 f.), ist die absolute Verjährung hinsichtlich des Darlehens vom 28. Januar 1997 am 28. Januar 2012 eingetreten. Diesbezüglich ist daher auf die Anklage nicht einzutreten. 2.3. Zum Anklagepunkt II (Veruntreuung / Angeklagter B._____) 2.3.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach altem Recht betrug bei der Veruntreuung 15 Jahre (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995). 2.3.2. Bezüglich ND 2, Geschädigte +G3._____ (Anklageschrift S. 103 ff.), erfolgten die Bezüge des Angeklagten B._____ im Zeitraum vom 10. Juli 1996 bis 15. Januar 1997 (vgl. Anklageschrift S. 103 f. Ziff. 56). Am 15. Januar 2012 ist damit hinsichtlich sämtlicher Bezüge die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten. Diesbezüglich ist daher auf die Anklage nicht einzutreten. 2.4. Zum Anklagepunkt III (Veruntreuung / Angeklagte C._____) Die Verfehlungen der Angeklagten C._____ stehen, nachdem diese die Berufung zurückgezogen hat, nicht mehr zur Diskussion. 2.5. Zum Anklagepunkt IV (Hehlerei / Angeklagter A._____)
- 28 - 2.5.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach altem Recht betrug bei der Hehlerei 15 Jahre (vgl. vorliegend Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB [Vortat Veruntreuung B._____] in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995). 2.5.2. Unter das alte Verjährungsrecht fallen - wie oben dargetan - lediglich die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen Taten. Das betrifft hier die Vorwürfe gemäss ND 1 (und nicht ND 3 wie in der Anklage versehentlich angegeben), ND 6, ND 10, ND 32, ND 9, ND 13, ND 5 und ND 4 (vgl. Anklageschrift S. 118 f.). Für diese Taten ist die Verjährung angesichts der Daten der Tatbegehung (15. Februar 2000 bis 12. November 2001, vgl. Anklageschrift S. 118 f.) nicht eingetreten. 2.5.3. Die Tat gemäss ND 59 beging der Angeklagte A._____ im Zeitraum vom 1. September 2005 bis 3. März 2006 (vgl. Anklageschrift S. 119), mithin nach dem 1.10.2002, weswegen diesbezüglich die Verjährung, nachdem das erstinstanzliche Urteil am 2. Dezember 2009 gefällt wurde (vgl. Urk. 42, vgl. Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, identisch die jetzt geltende Regelung in Art. 97 Abs. 3 StGB), nicht mehr eintreten kann. 2.6. Zum Anklagepunkt V (Pfändungsbetrug / Angeklagter B._____) 2.6.1. Die absolute Verfolgungsverjährungsfrist nach altem Recht betrug beim Pfändungsbetrug 15 Jahre (vgl. Art. 163 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 aStGB und Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 a StGB in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995). 2.6.2. Bei dem unter diesem Anklagepunkt aufgeführten Vorwurf soll der Angeklagte dem Betreibungsbeamten anlässlich des Pfändungsvollzuges vom 25. Februar 1997 bzw. anlässlich der Ergänzungspfändung vom 3. März 1997 einen Teil seiner (in der Anklageschrift im einzelnen aufgeführten) Vermögenswerte bzw.
- 29 - Guthaben verschwiegen haben, worauf gegen den Angeklagten am 12. Februar 1999 Verlustscheine ausgestellt wurden. 2.6.3. Die Verjährung bei diesem Delikt beginnt am Tag, an dem die Handlungen oder Unterlassungen begangen wurden und nicht im Zeitpunkt des Eintritts der objektiven Strafbarkeitsbedingung, mithin nicht im Zeitpunkt der Ausstellung der Verlustscheine (vgl. BSK Strafrecht II - A. Brunner, Basel 2007, 2. Auflage, N 41 zu Art. 163 StGB). Die absolute Verfolgungsverjährung ist daher am 25. Februar bzw. 3. März 2012 eingetreten, weshalb auf die Anklage in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3. Legitimation Anschlussberufung der Geschädigten 3.1. Nach § 411 Ziff. 3 der hier anwendbaren StPO/ZH sind die Geschädigten zur Berufung legitimiert bezüglich des Freispruchs und des Entscheides über die Zivilforderung. Die Geschädigten können somit zwar einen Teilfreispruch anfechten, sind indessen ausgeschlossen mit der Berufung hinsichtlich der Strafzumessung, beispielsweise bei einer ihres Erachtens zu geringer Bestrafung (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1028). Weiter können sie sich gestützt auf § 416 Abs. 1 StPO/ZH einer Berufung anschliessen, sind dabei aber an die Grenzen ihrer Berufungsmacht gemäss § 411 StPO/ZH und an eine Beschränkung der Berufung gebunden. 3.2. Die Geschädigte G39._____ teilte mit Schreiben vom 9. März 2009 mit, dass sie sich als Verfahrensbeteiligte der Berufung anschliesse (vgl. Urk. 40). 3.2.1. Mit Beschluss vom 10. Oktober 2011 wurde auf die Anklage betreffend Betrug zum Nachteil der Geschädigten G39._____ (Hauptdossier, Anklageschrift S. 20) zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung nicht eingetreten (vgl. Urk. 62). Entsprechend wurde diesbezüglich auf die Anschlussberufung und auf die in diesem Zusammenhang stehende Zivilforderung dieser Geschädigten mangels Zuständigkeit des Strafgerichts für deren Behandlung nicht eingetreten. Die Geschädigte zog die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde zurück, so dass
- 30 das Bundesgericht diese am 16. November 2011 als gegenstandslos geworden abschrieb (vgl. Urk. 69). 3.2.2. Dieselbe Geschädigte ist sodann im Anklagepunkt Ziff. V, Pfändungsbetrug, welcher Vorwurf lediglich den Angeklagten B._____ betrifft, involviert. Auch bezüglich dieses Deliktes ist indessen - wie oben dargetan (vgl. oben Ziff. II.2.6) - in der Zwischenzeit die absolute Verfolgungsverjährung eingetreten, weswegen auch in diesem Punkt ein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat. Die in diesem Zusammenhang stehende Schadenersatzforderung des Betreibungsamtes D._____ hat die Vorinstanz auf den ordentlichen Zivilweg verwiesen (vgl. Urk. 42 S. 178 Ziff. 4.30), welche Anordnung mit der Berufung des Angeklagten B._____ ausdrücklich nicht angefochten wurde (vgl. Urk. 34 S. 2) und damit in Rechtskraft erwachsen ist, was festzustellen ist. Damit bleibt aber auch in diesem Punkt für eine Anschlussberufung der Geschädigten G39._____ kein Raum. 3.3. Weiter haben die Geschädigten G1._____ und G2._____ mit Eingabe vom 5. März 2010 mitgeteilt, dass sie überhaupt nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid einverstanden sind und haben ausdrücklich "Einspruch" erhoben. Sie begründeten ihre Haltung damit, sie möchten nicht, dass "diese Leute" mildere Strafen bekommen. Sie seien Betrüger und müssten dafür bestraft werden (vgl. Urk. 39), welche Eingabe als Anschlussberufung entgegen genommen wurde (vgl. Urk. 47 S. 8 f. Ziff. 13). Sie sind wie oben dargetan angesichts ihrer prozessualen Stellung nicht legitimiert, Anträge zum Strafpunkt zu stellen (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1028), was im vorliegenden Verfahren allein den Angeklagten und - auch im Rahmen der Anschlussberufung - der Staatanwaltschaft zusteht. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bezüglich des diese Geschädigten betreffenden Anklagepunktes (vgl. Anklageschrift S. 81 ff., ND 41) einen Schuldspruch fällte (vgl. Urk. 42 S. 103 f. Ziff. 3.3.34), ist sodann festzuhalten, dass sich diese Geschädigten im Rahmen der Anschlussberufung lediglich zu jenem Bereich äussern dürfen, welcher die gestellte Schadenersatzforderung betrifft (vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 1032b).
- 31 - 4. Verletzung des Anklageprinzips? 4.1. Die Verteidigung des Angeklagten A._____ monierte bereits vor Vorinstanz, das Anklageprinzip sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden (vgl. Urk. 13 S. 16 ff.). Die Anklage sei vorerst ungenau, zumal sie unter Ziff. 1 S. 3 nicht mit Ort und genauem Datum darlege, wann die genaue Tat geplant, und wann sie gemeinsam beschlossen worden sei. Sodann werde unter Ziff. 6 S. 4 nicht dargetan, wann, wo und wie genau welche Absprache getroffen worden sei. Weiter werde unter der angeblichen Täuschungshandlung zu wenig unterschieden zwischen den Leuten, die von der Verurteilung des Angeklagten A._____ schon gewusst hätten und jenen, die nicht davon gewusst hätten bzw. nicht davon hätten wissen können. Zu guter Letzt rügte die Verteidigung, die Anklageschrift behaupte unter Ziff. 41 auf S. 14, dass viele Darlehensgeber aufgrund ihrer Ausbildung und ihres fortgeschrittenen Alters gar nicht mehr in der Lage gewesen seien, den ihnen von den Angeklagten kundgetanen Rückzahlungswillen und die Rückzahlungsfähigkeit zu hinterfragen ohne im Einzelnen darzutun, wer, was, warum dies nicht habe tun können, zumal unter den angeblichen Geschädigten Apotheker, Ärzte, Anwälte, Juristen, Gymnasiallehrer, Pfarrherren etc. sich befunden hätten, die vom Alter und der Fähigkeit her durchaus zu solchem Hinterfragen in der Lage gewesen wären (vgl. Urk. 13 S. 16 f.). Daran hielt die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung fest (vgl. Urk. 83 S. 19ff.). 4.2. Auch die Verteidigung des Angeklagten B._____ liess in ihren Berufungsbeanstandungen die Schuldigsprechung der Vorinstanz wegen Betrugs in diversen Fällen u.a. mit der Begründung bemängeln, dem Angeklagten B._____ werde in der Anklageschrift diesbezüglich mit keinem Wort eine Beteiligung vorgeworfen. Aus der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein Betrug oder eine Beteiligung am Betrug angelastet werde. Mangels Anklage könne es keine Verurteilung geben (vgl. Urk. 34 S. 11 f. mit Hinweis auf die Plädoyernotizen vor Vorinstanz Urk. 17 S. 48, Ziff. 41). Daran hielt die Verteidigung auch an der Berufungsverhandlung fest (vgl. Urk. 84 S. 28 f.). 4.3. Zum Anklageprinzip ist in allgemeiner Hinsicht folgendes auszuführen:
- 32 - 4.3.1. § 162 StPO/ZH konkretisiert das Anklageprinzip, indem er den erforderlichen Anklageinhalt umschreibt (vgl. dazu KassG-Nr. 2002/018 S vom 20. April 2002). Gemäss Abs. 1 Ziff. 2 der genannten Bestimmung hat die Anklageschrift kurz, aber genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen unter Angabe der Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten, zu bezeichnen, so dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet bzw. er sich entsprechend verteidigen kann. Die Anklage muss daher hinreichend bestimmt und konkretisiert sein (Verteidigungsund Informationsfunktion [vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. a IPBPR; vgl. auch Donatsch/Schmid, a.a.O., N 2 ff. zu § 162 StPO/ZH]). Bezüglich des subjektiven Tatbestandes genügt es in der Regel, dass dem Angeklagten ein entsprechendes Verhalten vorgeworfen wird; soweit tatbestandsmässiges Handeln nur bei Vorsatz vorliegen kann, genügt schliesslich die Darstellung des Sachverhaltes hinsichtlich des objektiven Tatbestandes. Dasselbe gilt für besondere subjektiven Tatbestandsmerkmale wie die Bereicherungs- oder Aneignungsabsicht (BGE 120 IV 348 ff., 356; Schmid, in: Donatsch/Schmid, a.a.O., N 10 zu § 162 StPO/ZH). 4.3.2. § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH verlangt hinsichtlich der relevanten eigentlichen Tatbestandsmerkmale nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen (Donatsch/Schmid, a.a.O., N 5 zu § 162; KassG-Nr. 99/249 S vom 5. Juli 2000, Erw. II.1.5.c; vgl. bereits ZR 60 [1961] Nr. 43). Können gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen – selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen – noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage (vgl. zumindest sinngemäss KassG- Nr. 99/249 S vom 5. Juli 2000, Erw. II.1.5.f; KassG-Nr. 98/280 vom 5. Juli 1999, Erw. II.6.4.). Als ungültig muss die Anklage erst dann angesehen werden, wenn sie wegen einer entsprechenden Formulierung ihre Umgrenzungs- und/oder Informationsfunktion nicht mehr zu erfüllen vermag. Solange der Angeklagte aus
- 33 der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. zumindest sinngemäss KassG- Nr. 99/249 S vom 5. Juli 2000, Erw. II.1.5.f; KassG-Nr. AC040038 vom 29. Oktober 2004; KassG-Nr. 98/280 S vom 5. Juli 1999, Erw. II.6.4.; vgl. bereits BGE 103 Ia 6; ZR 60 [1961] Nr. 43; vgl. auch KassG-Nr. 2000/330 S vom 17. Dezember 2001, Erw. II.3.2.b). In diesem Sinne ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Anklage einen gewissen Abstraktionsgrad aufweist, welcher mitunter erheblich höher sein kann als derjenige des darauf basierenden Urteils. Dies entspricht denn auch der gängigen Praxis (Urteil der I. StrK des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2007, S. 11 [SB070139]). Hinsichtlich des Detaillierungsgrades einer Anklageschrift ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass Einzelheiten, die nicht Bestandteil des gesetzlichen Tatbestandes bilden, nur mit der Genauigkeit anzugeben sind, welche nach dem Inhalt der Akten bzw. gestützt auf das Untersuchungsergebnis möglich ist (vgl. KG AC070030 vom 13. Februar 2009, E. II.1.4.b). "Aber auch was diejenigen Punkte betrifft, aus denen der Ankläger die Erfüllung des zu beurteilenden Straftatbestandes ableitet, verlangt § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH nicht strikte die genaue Angabe jeder Einzelheit. Vielmehr sind auch hier (nur) in möglichst präziser, aber knapper Umschreibung alle Tatsachen anzuführen, die bezüglich Tathandlung, Tatobjekt etc. den objektiven Tatbestandsmerkmalen der in Frage kommenden Strafnorm entsprechen … Konnten also gewisse Tatumstände nicht ermittelt werden, führen darauf beruhende ungenaue oder unpräzise Anklageformulierungen - selbst wenn sie die tatbestandsmässige Handlung beschlagen - noch nicht zur Ungültigkeit der Anklage." (vgl. KG AC070030 vom 13. Februar 2009, E. II.1.4.b). Im zitierten Entscheid schloss das Kassationsgericht, dass solange der Angeklagte aus der Anklage ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (wirksam) verteidigen kann, keine Verletzung des Anklageprinzips besteht (vgl. KG AC070030 vom 13. Februar 2009, E. II.1.4.b). 4.3.3. Wird ein in Mittäterschaft verübtes Delikt eingeklagt, ist darin implizit der Vorwurf enthalten, dass sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente bei allen Angeklagten vorliegen. Somit genügt im Hinblick auf das
- 34 - Anklageprinzip die Umschreibung der von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen, die nur einer der beiden begangen hat und mit welcher der andere einverstanden war. Es ist nicht erforderlich, dass insoweit jede Handlung konkret einem der Angeklagten zugeordnet werden kann (KassG-Nr. 2000/029 S vom 23. August 2000; RR 2000 Nr. 121, vgl. auch Bundesgerichtsentscheid 6B_421/2009 vom 25. August 2009 E. 2.3.). 4.4. Für den konkreten Fall bedeutet dies Folgendes: 4.4.1. Die vorliegende Anklageschrift umfasst 124 Seiten in Kleinschrift und ist nach Deliktsvorwürfen unterteilt. In einem ersten Teil gibt sie hinsichtlich der eingeklagten Betrüge Auskunft, indem sie vorweg zu Tatplanung und Tatentschluss sowie Absicht unrechtmässiger Bereicherung, Täuschung, Arglist sowie Irrtum und Vermögensdisposition Auskunft gibt. Dabei werden die einzelnen Sachverhaltselemente ausführlich festgehalten. Im Anschluss an diesen Teil werden die einzelnen Betrugsvorfälle nach Geschädigten gegliedert, bei welchen hinsichtlich der Themen Täuschung und Arglist auf die Nummer des jeweiligen Absatzes im vorangehenden Teil verwiesen wird. Sodann finden darin die weiteren Deliktsvorwürfe und daran anschliessend Ausführungen zum Schaden Aufnahme. Die Ausführungen zum Schaden hinsichtlich der Betrugstatbestände sind auf S. 95 der Anklage aufgeführt. Im Anschluss daran werden die weiteren Delikte umschrieben. 4.4.2. Die Anklage ist zwar etwas umständlich formuliert, sie umschreibt indessen entgegen der Verteidigung des Angeklagten A._____ in ausreichendem Masse die von ihr bemängelten Punkte. Zu jeder einzelnen Geldaufnahme finden sich nämlich in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkrete Angaben. Nachdem sich die Delinquenz über Jahre erstreckte, ist auch die diesbezügliche Umschreibung von Ziff. 6 auf S. 4 nicht zu bemängeln. Die Rüge hinsichtlich Ziff. 41 auf S. 14 der Anklage lässt ausser Acht, dass bei den einzelnen Darlehensgebern die persönlichen Komponenten, namentlich deren Alter – nebst teilweise anderer Merkmale – durchaus angegeben sind.
- 35 - 4.4.3. Die Verteidigung des Angeklagten B._____ bemängelte, aus der Anklageschrift sei nicht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein Betrug oder eine Beteiligung am Betrug angelastet werde. Dabei übersieht sie, dass die Anklageschrift von Mittäterschaft ausgeht, welche in Ziff. 6 und 7 S. 4 f. der Anklage umschrieben ist. Wie oben bereits dargetan, genügt bei Mittäterschaft im Hinblick auf das Anklageprinzip die Umschreibung der von den Angeklagten vorgenommenen Handlungen, die nur einer der beiden begangen hat und mit welcher der andere einverstanden war. Insofern war es nicht nötig, bei jedem Vorwurf die Tatbeteiligung des Angeklagten B._____ noch zu erwähnen. 4.5. Zusammenfassend ist in allgemeiner Hinsicht eine Verletzung des Anklageprinzips nicht auszumachen. Im Übrigen wird im Rahmen der Abhandlung des Sachverhaltes - dort wo nötig sein wird - auf die Frage nach der genügenden Umschreibung in der Anklageschrift noch zurückzukommen sein.
III. Beanstandungen und Beweisanträge 1. Vorbringen des Angeklagten A._____ 1.1. Im Rahmen der Beanstandungen wiederholte die Verteidigung des Angeklagten A._____ u.a. den Antrag auf Rückweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung der Untersuchung (vgl. Urk. 33 S. 4). In diesem Zusammenhang rügte die Verteidigung, es sei trotz bestehender Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte an Wahnvorstellungen leiden könnte, kein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden (vgl. Urk. 33 S. 6). Weiter bemängelte die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft habe es - mit wenigen Ausnahmen - unterlassen, die Geschädigten mit dem Angeklagten zu konfrontieren (vgl. Urk. 33 S. 8). 1.2. In ihrer Eingabe vom 9. September 2010 (vgl. Urk. 53) kam die Verteidigung des Angeklagten A._____ innert Frist der mit Beschluss vom 22. Juni 2010 erfolgten Aufforderung nach, Beweisanträge zu stellen und zu begründen und präzisierte, mit welchen Personen der Angeklagte zu konfrontieren wäre, wobei sie diesbezüglich auf ein Schreiben des Angeklagten vom 24. August 2010 Bezug
- 36 nahm (vgl. Urk. 54). Zusammengefasst beantragte die Verteidigung erneut die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, die Einvernahme des Therapeuten des Angeklagten, pract. med. E._____, als Zeuge und die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen mit 27 Geschädigten (vgl. Urk. 53). Sodann verlangte der Angeklagte A._____ in seiner Eingabe vom 24. August 2010 die Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zwischen allen Angeklagten, die Einvernahme von diversen im Ausland wohnenden Zeugen aus dem F._____-Geschäft [Staat in Afrika] sowie von vier weiteren Geschädigten (vgl. Urk. 54). 1.3. An der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung des Angeklagten A._____ an ihren Beweisanträgen fest (vgl. Urk. 83 S. 2 ff.). 2. Vorbringen des Angeklagten B._____ 2.1. Im Rahmen der Beanstandungen liess auch der Angeklagte B._____ u.a. geltend machen, es sei unterlassen worden, ein psychiatrisches Gutachten über ihn zu erstellen (Urk. 34 S. 3 - 5). Weiter rügte die Verteidigung, dass - mit wenigen Ausnahmen - keine Zeugenbefragungen der Geschädigten im Beisein des Angeklagten B._____ durchgeführt worden seien (Urk. 34 S. 6). In der Beanstandungsschrift wurde sodann das Vorliegen von Mittäterschaft in Abrede gestellt (Urk. 34 S. 6 ff.). Schliesslich bemängelte die Verteidigung den Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich verschiedener im Einzelnen aufgeführter Nebendossier mit dem Einwand, die Anklagebehörde werfe dem Angeklagten B._____ in diesen Dossiers mit keinem Wort eine Beteiligung vor (vgl. Urk. 34 S. 11 f.). 2.2. In ihrer Eingabe vom 8. September 2010 (vgl. Urk. 52) kam die Verteidigung des Angeklagten B._____ innert Frist der mit Beschluss vom 22. Juni 2010 erfolgten Aufforderung nach und stellte die folgenden Beweisanträge (vgl. Urk. 52 S. 3): 1. Es sei über den Angeklagten B._____ ein psychiatrisches Gutachten über dessen Zurechnungsfähigkeit erstellen zu lassen und das Verfahren bis zu dessen Vorliegen zu sistieren. 2. Es seien die nachstehend in Ziff. 10 genannten Personen/Geschädigten im Beisein der beiden Angeklagten A._____
- 37 und B._____, auf jeden Fall im Beisein des Angeklagten B._____ als Zeugen zu befragen und mit den/dem Angeklagten zu konfrontieren. 3. Es sei durch die Staatsanwaltschaft eine Konfrontationseinvernahme zwischen den drei Angeklagten A._____, B._____ und C._____ durchzuführen, vor allem zur Frage der globalen, gemeinsamen Absprache bzw. einer gemeinsamen Gesamtplanung, wie und von wem sie Geld erhältlich machen wollten. 2.3. An der Berufungsverhandlung hielt auch die Verteidigung des Angeklagten B._____ an ihren Beweisanträgen fest (vgl. Urk. 84 S. 2 ff.). 3. Vorbringen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich 3.1. Seitens der Staatsanwaltschaft liegt lediglich eine Anschlussberufung vor (Urk. 25). 3.2. Im Rahmen der ihr mit Beschluss vom 22. Juni 2010 angesetzten Frist (vgl. Urk. 47 S. 14, Ziff. 6) nahm sie zu den verschiedenen von den Angeklagten A._____ und B._____ in den Beanstandungsschriften vorgebrachten Einwände (Unterlassung der Einholung von psychiatrischen Gutachten über die Angeklagten, Unterlassung der Durchführung von Zeugen- bzw. Konfrontationseinvernahmen und fehlende Tatvorwürfe in der Anklageschrift bezüglich div. Nebendossier gegen den Angeklagten B._____) mit Eingabe vom 16. August 2010 Stellung (Urk. 51). Auf den Inhalt der Stellungnahme wird im Rahmen der Abhandlung der einzelnen Beweisanträge einzugehen sein. 3.3. An der Berufungsverhandlung erneuerte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Ablehnung sämtlicher Beweisanträge der Appellanten (vgl. Urk. 86 S. 1). 4. Zum Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens 4.1. Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens 4.1.1. Gemäss Art. 20 StGB hat das Gericht die sachverständige Begutachtung anzuordnen, wenn "ernsthafter Anlass" besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln.
- 38 - 4.1.2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Einholung eines Gutachtens ausführlich in zutreffender Weise festgehalten (vgl. Urk. 42 S. 17 f.), worauf vollumfänglich verwiesen werden kann (§ 161 GVG/ZH). Sie hat insbesondere auch darauf hingewiesen, dass Art. 20 StGB zwei Funktionen hat: Einerseits bezeichnet diese Gesetzesbestimmung das Beweismittel zur Klärung berechtigter Zweifel und andererseits regelt sie die Voraussetzungen, unter denen Zweifel aufzukommen haben. Nach der hier interessierenden bedeutsameren Funktion dieser Norm hat das Gericht eine sachverständige Begutachtung lediglich dann anzuordnen, in solchen Fällen aber stets, wenn ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist mithin hervorzuheben, dass die Begutachtung nicht mehr "nur" Zweifel an der Schuldfähigkeit voraussetzt, sondern ernsthaften Anlass, daran zu zweifeln, was durchaus der bisherigen Praxis (Art. 13 aStGB) entspricht (vgl. Donatsch / Flachsmann / Hug / Weder, Kommentar StGB, Zürich 2010, 18. Auflage, zu Art. 20 S. 68). Zu berücksichtigen ist sodann, dass nicht jede Auffälligkeit in der Person oder im Leben eines Täters es angezeigt erscheinen lässt, Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu haben. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen (vgl. BGE 116 IV 273 E. 4b; vgl. hiezu auch BGE 133 IV 147). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Momente herausgearbeitet, die Anlass zu Zweifeln geben können. Solcher Anlass kann sich ergeben einerseits aus den in der Tat liegenden Umständen bzw. aus Umständen, die in der Tat selber zum Vorschein kommen, indem sie mit auffälligen Begleiterscheinungen verbunden ist, sowie andererseits aus den vor der Tat liegenden Umständen, die aus den Lebensumständen oder der Vorgeschichte des Angeklagten herrühren (vgl. hierzu BSK Strafrecht I - Bommer, Basel 2007, N 11 ff. zu Art. 20 StGB). So ist beispielsweise eine Begutachtung anzuordnen, wenn die Tat in Widerspruch zur Täterpersönlichkeit steht, bzw. wenn sie ein für ihn völlig unübliches Verhalten darstellt und wenn sie mit seiner bisherigen Lebensführung derart unvereinbar erscheint, dass eine Persönlichkeitsstörung zu ver-
- 39 muten ist (vgl. BSK Strafrecht I - Bommer, a.a.O. N 13 zu Art. 20 StGB, vgl. hierzu auch BGE 116 IV 273). 4.2. Beurteilung hinsichtlich des Angeklagten A._____ 4.2.1. Die Verteidigung machte - wie bereits vor Vorinstanz - geltend, der Angeklagte A._____ leide unter Wahnvorstellungen, was seine Schuldfähigkeit vollständig aufhebe, respektive zumindest massiv einschränke (vgl. Urk. 53 S. 5). So sei er trotz den seit ca. 1993 gemachten negativen Erfahrungen, trotz aller Belehrungen seitens der Staatsanwälte, Bezirksrichter, Oberrichter und Kassationsrichter sowie trotz Verbüssung einer Strafe immer noch der Überzeugung, dass mit weiteren Zahlungen die offensichtlich nicht vorhandenen Guthaben ausgelöst werden könnten. Das wahnhafte Moment seines Handeln sei durch das Arztzeugnis von E._____, bei welchem Psychiater der Angeklagte A._____ in Behandlung sei, belegt (vgl. Urk. 14/1, Urk. 13 S. 10, Urk. 33 S. 6 f., Urk. 53 S. 5 f.). Weiter brachte die Verteidigung in den Beanstandungen vor, der Angeklagte glaube immer noch an die Existenz des Guthabens, weshalb sich allenfalls auch eine ambulante Massnahme, resp. die Anordnung einer Therapie, aufdränge (vgl. Urk. 33 S. 7 Ziff. 6). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen ihr diesbezügliches Vorbringen und verwies auf den mit Eingabe vom 27. März 2012 eingereichten Arztbericht von pract. med. E._____ vom 9. März 2012 (vgl. Urk. 83 S. 7 ff., Urk. 81 und 82/1). 4.2.2. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, das wirkliche Tatmotiv des Angeklagten habe im Versuch bestanden, mittels den durch die erhältlich gemachten Darlehen möglich gewordenen Geldeinzahlungen die grossen Guthaben auszulösen. Insofern sei der Angeklagte bereit gewesen, konsequent und unter Inkaufnahme des Totalverlustes der erhaltenen Darlehen sein Ziel anzustreben. Bei dieser Ausgangslage sei der vom behandelnden Psychiater E._____ gestellten Diagnose einer wahnhaften Störung, die in der fehlenden Bereicherung
- 40 und den selbst erlittenen Verlusten des Angeklagten basiere, der Boden entzogen (vgl. Urk. 42 S. 18 f.). 4.2.3. Die Staatsanwaltschaft schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2010 (Urk. 51 S. 2 f.) im Wesentlichen der Argumentation der Vorinstanz an. Weiter wies sie auf die Aussagen des Angeklagten A._____ anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. August 2008 betreffend die Geschädigte G18._____ hin, wonach der Angeklagte die Geschädigte persönlich für weitere Geldhingaben bearbeitet haben will (vgl. Urk. 51 S. 3 unter Hinweis auf BO 3 Urk. 30 S. 30). Diese Aussage von A._____ sei angesichts der von ihm selbst gewählten Formulierung an Deutlichkeit bezüglich Gesinnung/Absicht und dem damit einhergehenden rationellen Denken von A._____ nicht zu überbieten. An der Berufungsverhandlung lehnte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die Vorgehensweise des Angeklagten A._____ die Notwendigkeit der Einholung einer psychiatrischen Begutachtung ab und wies insbesondere darauf hin, die Tatsache, dass A._____ trotz der seit Jahren gemachten negativen Erfahrungen, trotz aller behördlicher Belehrungen und trotz Verbüssung einer Freiheitsstrafe immer wieder delinquierte, sei klarerweise nicht unter dem Gesichtspunkt einer mangelnden Schuldfähigkeit, sondern wegen Unbelehrbarkeit unter dem Titel "massives Verschulden" zu würdigen (vgl. Urk. 86 S. 8 ff. insbes. S. 11 f.). 4.2.3.1. Die Frage nach der Begutachtung des Angeklagten A._____ wurde bereits im Zusammenhang mit der einschlägigen Vorstrafe desselben Angeklagten, in welchem Verfahren sein Verteidiger ähnlich argumentierte (vgl. Urteil vom 24. Mai 2005 S. 260 f. = Urk. BO 21a/3), erörtert. Heute (wie schon damals) erscheinen die Taten mit der bisherigen Lebensführung des Angeklagten nicht unvereinbar, sondern können vielmehr als persönlichkeitsadäquat bezeichnet werden. Die schon im damaligen Urteil aufgenommene Erwägung, die Charakterzüge des Angeklagten und seine Beteuerungen, nach wie vor an das Geschäft zu glauben bzw. dies zumindest vorzugeben, seien bei Betrügern keine Ausnahme, sondern faktisch deliktsspezifisch (vgl. BO 21a/3 S. 261), ist auch heute noch zutreffend (vgl. auch VI in Urk. 42 S. 19). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Angeklagte nunmehr bei E._____ eine Behandlung - nota bene 2 ½ Monate vor
- 41 der Hauptverhandlung - begann (vgl. Urk. 14/1). Denn die von E._____ diagnostizierte "wahnhafte Störung" des Angeklagten gründet, - wie die Vorinstanz richtig erwog - offensichtlich in der fehlenden persönlichen Bereicherung und den selbst erlittenen Verlusten des Angeklagten und lässt sein wirkliches Tatmotiv, nämlich den Versuch, mittels Einzahlung von (fremdem) Geld die grossen Guthaben auszulösen, ausser Acht (vgl. Urk. 42 S. 18). Wenn die Vorinstanz weiter festhielt, die erhältlich gemachten Darlehen seien dem Angeklagten nicht das Ziel, sondern lediglich Mittel zum Zweck und sein Handeln sei durchaus von Logik gesteuert gewesen, zumal er nicht einfach sinnlos Geld ins Ausland geschickt habe, um es zu verlieren, so ist dies korrekt (vgl. Urk. 42 S. 18). Evident ist sodann, dass der Angeklagte unter Inkaufnahme des Totalverlustes der von den Geschädigten erhältlich gemachten Darlehen bereit war, konsequent sein Ziel anzustreben, worin eben Motiv und Verschulden des Angeklagten liegen (vgl. VI Urk. 42 S. 19) und was eben nicht den Schluss nahe liegt, er sei deswegen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handelns einzusehen und sich auch entsprechend dieser Einsicht zu verhalten. 4.2.3.2. An dieser Beurteilung vermag auch der neu eingereichte Arztbericht von pract. med. E._____ vom 9. März 2012 nichts zu ändern. Darin werden dem Angeklagten A._____ narzisstische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F. 60.8) diagnostiziert (vgl. Urk. 82/1). Wenn darin dargetan wird, Merkmal dieser Persönlichkeit sei u.a. mangelndes Selbstbewusstsein und Ablehnung der eigenen Person nach innen, wechselnd mit übertriebenem und sehr ausgeprägtem Selbstbewusstsein nach aussen, so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies einen relevanten Einfluss auf seine wohl durchdachte Vorgehensweise bei seinen hier zur Beurteilung anstehenden Geldsammelaktionen, bei welchen er die Tatsache, dass er deswegen seit Jahren in Strafuntersuchung stand wohlweislich verschwieg, haben könnte. 4.2.3.3. Da sowohl aufgrund der Untersuchungsakten, insbesondere der zahlreichen Befragungen des Angeklagten A._____, als auch dessen persönlichen Eindrucks anlässlich der Berufungsverhandlung auch im jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte bestehen, welche eine Begutachtung als erforderlich und/oder
- 42 geboten erscheinen liessen (vgl. auch Urk. 21a/3 S. 261), ist der diesbezügliche Antrag der Verteidigung abzuweisen. 4.2.3.4. Aus den Untersuchungsakten, insbesondere den zahlreichen Befragungen des Angeklagten, als auch aufgrund des persönlichen Eindrucks des Angeklagten A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung lassen sich sodann keine Hinweise auf eine relevante schwere psychische Störung des Angeklagten entnehmen, weshalb auch unter dem Titel Massnahme keine Begutachtung angezeigt ist. 4.2.4. Diese Erwägungen lassen auch die beantragte Befragung von pract. med. E._____ als Zeugen unnötig erscheinen, weshalb auch diesem Beweisantrag nicht stattzugeben ist. 4.3. Beurteilung hinsichtlich des Angeklagten B._____ 4.3.1. Der Angeklagte B._____ begründet seinen Antrag auf Einholung einer psychiatrischen Begutachtung damit, er sei unter einem ungeheuren psychischen Druck, Zwang oder Einfluss der Mitangeklagten A._____ und C._____ gestanden, dem er sich unerklärlicherweise nicht habe entziehen und widersetzen können. Gemäss Aussagen des Angeklagten in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung habe er deshalb keinen eigenen Willen bzw. keine Kraft mehr gehabt, entsprechend seiner Einsicht zu handeln und NEIN zu sagen (vgl. Urk. 52 S. 3). Es sei Sache einer psychiatrischen Begutachtung festzustellen, wie und in welchem Mass sich dieses wiederkehrende, unablässige und massive Drängen und Druckausüben auf die Psyche und die Einsichts- und Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten B._____ ausgewirkt habe (Urk. 52 S. 5). So habe der Angeklagte B._____ wiederholt bei den Einvernahmen den "ungeheuren" Druck erwähnt, dem er durch die Mitangeklagten A._____ und C._____ ausgesetzt gewesen sei (vgl. z.B. BO 5 Urk. 13 S. 4f., Urk. 16. S. 3, Urk. 21 S. 2, Urk. 22 S. 5 f. und 10, Urk. 23 S. 6, 8 und 19, Urk. 24 S. 13, Urk. 27 S. 3, 5 und 11., Urk. 28 S. 4, 9, 16 und 51 [alles Zitate der Verteidigung]). Wenn man wisse, dass der KAPO-Sachbearbeiter den Angeklagten B._____ wiederholt vor weiteren Darlehensaufnahmen gewarnt habe (vgl. VI-Urteil Urk. 42 S. 58), wenn man wei-
- 43 ter wisse (was die Strafuntersuchung ergeben habe), dass der Angeklagte B._____ von den von ihm beschafften Geldbeträgen nicht das Geringste für sich behalten habe und wenn man sich vor Augen halte, dass der Angeklagte wegen seiner bedingten Vorstrafe gewusst habe, was ihm strafrechtlich blühen könne und werde, so erscheine sein Verhalten, d.h. dass er dann doch immer wieder mitgemacht habe, rational unbegreiflich und unfassbar und man müsse notgedrungen die Frage stellen, ob der Angeklagte B._____ durch den von den Mitangeklagten ausgeübten Druck, mental, psychisch oder anderweitig, eben nicht doch in seiner freien Willensbildung eingeschränkt gewesen sei. Dies könne nur durch ein psychiatrisches Gutachten geklärt werden (vgl. Urk. 52 S. 5). An der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung den Begutachtungsantrag mit im Wesentlichen gleichbleibender Begründung (vgl. Urk. 84 S. 5 ff.). 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft verwies in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2010 hauptsächlich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in der Präsidialverfügung vom 29. September 2009 und im Urteil vom 2. Dezember 2009 sowie auf die diesbezüglichen Erwägungen im obergerichtlichen Urteil vom 24. Mai 2005. Sie führte sodann aus, die durchaus vorhandene Fähigkeit des Angeklagten B._____, die Unrechtmässigkeit seines bisherigen Verhaltens zu erkennen und sich gesetzeskonform zu verhalten, manifestiere sich in optima forma auch darin, dass er seit Anfang 2007 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei (vgl. Urk. 51 S. 3 f.). Hinsichtlich der geltend gemachten Drucksituation hielt die Staatsanwaltschaft dafür, aus den gesamten Akten, insbesondere aus den Aussagen der Angeklagten C._____ anlässlich der Hauptverhandlung, ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Angeklagte B._____ durch den von den Mitangeklagten "ausgeübten Druck" in seiner freien Willensbildung eingeschränkt gewesen sei. Die diesbezügliche Behauptung des Angeklagten B._____ sei vielmehr als - einen weiteren - Versuch zu werten, sein strafrechtlich relevantes Verhalten mit allen Mitteln zu relativieren (vgl. Urk. 51 S. 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte die Staatsanwaltschaft anhand diverser Aussagen der Angeklagten ausführlich dar, die von der Verteidigung geltend gemachten Gründe (Verdrängungskomplex, Zurückziehen in eine Scheinwelt und Druckausübung durch die Mitangeklagten A._____ und C._____)
- 44 seien nicht stichhaltig und beantragte erneut einen Verzicht auf eine psychiatrische Begutachtung des Angeklagten B._____ (vgl. Urk. 86 S. 12-17). 4.3.3. Der Angeklagte B._____ hatte bereits vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung einen Antrag auf Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens gestellt (vgl. Akten B._____ Urk. 17 dort Urk. 4), welcher Antrag mit Präsidialverfügung vom 29. September 2009 einstweilen abgewiesen wurde (vgl. Akten B._____ Urk. 17 und dort Urk. 5). Die Vorinstanz wies aber auch den anlässlich der Hauptverhandlung erneuerten Antrag ab (vgl. Urk. 42 S. 20 ff. Ziff. 4.2.3.). Sie argumentierte, aus dem Umstand, dass der Angeklagte B._____ sein Verschulden äusserlich nicht voll eingestehen wolle, könne kein Schluss auf eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit gezogen werden. Nachdem sein Motiv - wie beim Angeklagten A._____ - nicht in der Bereicherung an den Geldern der Geschädigten selbst bestanden habe, sondern diese lediglich Mittel zum Zweck gewesen seien, könne sein Verhalten als für einen Betrüger in seiner Situation durchaus üblich bezeichnet werden. Widersprüche zwischen seiner Persönlichkeit und seinem Verhalten seien keine festzustellen. Die Vorinstanz verneinte sodann, der Angeklagte B._____ habe sich in einer speziellen Drucksituation befunden (vgl. Urk. 42 S. 21 f.). 4.3.4. Die Frage nach einer psychiatrischen Begutachtung stand auch beim Angeklagten B._____ bereits im Rahmen des Urteils vom 24. Mai 2005 im Raum. Schon damals erwog das Obergericht, auch wenn es durchaus möglich erscheine, dass der Angeklagte B._____ im Nachhinein seine Taten zu verdrängen versuche und daher deren Begehung nicht mehr verstehen bzw. sein Verhalten nicht akzeptieren könne und es deshalb in einem anderen Licht zu sehen versuche, lägen doch keine Anhaltspunkte vor, dass dies im Deliktszeitpunkt schon der Fall gewesen sein. Unter Hinweis auf die im Rahmen der Untersuchung getätigten Aussagen schloss das Obergericht, alle Umstände wiesen klar darauf hin, dass sich der Angeklagte B._____ seines Tuns sehr wohl bewusst und auch die Steuerungsfähigkeit im Zeitpunkt der Taten intakt gewesen sei (vgl. Urk. 21a/3 S. 265 f.). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren zumal die Vorgehensweise des Angeklagten B._____ im Rahmen seiner vorliegend zur Anklage gebrachten De-
- 45 linquenz, welche zum Ziele hatte, seine eigenen Gelder retten zu wollen, als keineswegs ungewöhnlich oder abwegig, sondern vielmehr als rational und im Einklang mit seinem bisherigen Verhalten in dieser Angelegenheit erscheint. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden, welche zu Recht keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit und auch keine Widersprüche zwischen seiner Persönlichkeit und seinem Verhalten erkannte (vgl. Urk. 42 S. 21 lit. b). Was die von der Verteidigung geltend gemachte Drucksituation betrifft, so ist mit der Vorinstanz zuzugestehen, dass primär der Angeklagte A._____, als "Inhaber" der zweifelhaften Guthaben, als Triebfeder hinter dem Tatvorgehen des Angeklagten B._____ zu sehen ist, welche Rolle insbesondere während der Untersuchungshaft des Angeklagten A._____ der Angeklagten C._____ zukam (vgl. Urk. 42 S. 21 f). Mit der Vorinstanz klar zu verneinen ist indessen, der Angeklagte B._____ habe sich dadurch in einer seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Drucksituation befunden. Zwar machte er in verschiedenen Einvernahmen eine solche Drucksituation geltend, wie aber den gesamten Akten und insbesondere den Aussagen der Mitangeklagten C._____ auf Ergänzungsfrage des Mitangeklagten A._____ anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zu entnehmen ist, bestand der Druck hauptsächlich durch die in den Faxvorlagen für die Beschaffung der Gelder angegebenen und einzuhaltenden Zeitvorgaben. Insofern bestätigte die Angeklagte C._____, dass manchmal Druck gegenüber dem Angeklagten B._____ ausgeübt wurde, wobei sie präzisierte, sie (C._____) und A._____ hätten ihm nicht gedroht, sondern seien ihm gegenüber bestimmt und resolut aufgetreten, sie hätten ihm insbesondere nicht angedroht, er werde seinen Anteil nicht wieder zurück erhalten (vgl. Prot. I S. 185 f. vgl. auch S. 193 f. speziell zum Geschädigten G43._____; vgl. auch Prot. I S. 165 unten). Diese Aussagen der Angeklagten C._____, welche im Rahmen der an der Hauptverhandlung erfolgten Konfrontation aller Angeklagten erfolgten und daher verwertbar sind, sind durchaus plausibel, zumal sie sich mit der aus den Akten hervorgehenden Vorgehensweise der Angeklagten hinsichtlich der Geldbeschaffung, die von den an sie herangetragenen immer wiederkehrenden Nachzahlungsgesuchen von Dritten diktiert war, deckt.
- 46 - Dass der Angeklagte B._____ jeweils einer relevanten Drucksituation ausgesetzt gewesen sein soll, ist - worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht hinwies (vgl. Urk. 86 S. 13 f.) - schon aufgrund seiner Darstellung, was er unter "Druck" versteht, zu verneinen. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt er, "die Sachen" aus eigenem bzw. freiem Willen getätigt zu haben. Dazu erklärte er, er sei beeinflusst worden. Er sei vom Angeklagten A._____ und teilweise auch von der Angeklagten C._____ unter Druck gestanden. Dabei schilderte er auf Nachfrage, seine Beeinflussung sei durch Überredungen erfolgt. Er sei ganz verschieden unter Druck gesetzt worden, jedenfalls so, dass er seinen Willen nicht habe durchsetzen können. Konkret habe er beispielsweise mit zu den Leuten gehen müssen, sie (gemeint die Mitangeklagten) hätten ihn angerufen und abgeholt, um zu den Leuten zu gehen, er habe das nicht gewollt. Die Frage, weshalb er dann mitgegangen sei, beantwortete er damit, sie hätten ihn überzeugt, bedroht sei er nicht worden. Schliesslich gab er auf die Frage, was für ihn "unter Druck setzen" heisse, die Antwort: "Dass ich gegen meinen Willen mitgegangen bin und nicht die Kraft hatte, mich dem zu widersetzen." (vgl. Prot. I S. 95 f.). Diese Darstellung macht klar, dass er unter "Druck" primär eine Beeinflussung und ein "zum Mitmachen überredet werden" verstand, ohne dass er bedroht worden wäre. Dass dies tatsächlich auch so war, geht im Übrigen auch aus den durchaus glaubhaften Aussagen von A._____ und C._____ hervor, welche beide eine andersgeartete Druckausübung verneinten (vgl. A._____ in BO 3 Urk. 30 S. 16, vgl. C._____ in Prot. I S. 165, 183, 185 und 193). Nachdem es B._____ war, der - wie im Folgenden noch gezeigt wird - die meisten um Geld anzugehenden Geschädigten kannte und auch ins Spiel brachte, ist ohnehin zu verwerfen, dass er gegen seinen Willen gezwungen worden sein soll, an den eingeklagten Geldbeschaffungsaktionen aktiv mitzuwirken. Aus der von ihm geltend gemachten Drucksituation sind daher auch unter diesem Aspekt keine Anhaltpunkte ersichtlich, welche auf eine Einschränkung seiner Einsichts- und Bestimmungsfähigkeit hindeuteten. Zusammenfassend bestehen mit der Vorinstanz auch beim Angeklagten B._____, der auch nicht geltend macht, in ärztlicher bzw. psychiatrischen Behandlung zu stehen oder eine solche auch nur nötig zu haben, keine ernsthaften, begründeten Zweifel an seiner voll erhaltenen Schuldfähigkeit, was zur Abwei-
- 47 sung des Beweisantrages der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens führt. 5. Zum Antrag auf Durchführung von Konfrontationseinvernahmen zwischen den Angeklagten 5.1. Sowohl der Angeklagte A._____ als auch der Angeklagte B._____ rügten, es sei keine Konfrontationseinvernahme unter den Angeklagten erfolgt (vgl. Urk. 52 S. 9 f. und urk. 86 S. 8 ff. Angeklagter B._____, vgl. Urk. 83 S. 12 ff. und Urk. 54 S. 1 [persönliche Eingabe] Angeklagter A._____). 5.1.1. Der Angeklagte B._____ will eine solche im Hinblick auf die Klärung des Anklagevorwurfs, es habe unter den Angeklagten eine Gesamtplanung oder Gesamtstrategie zur Geldbeschaffung und zur Schädigung einer Vielzahl von Personen gegeben (vgl. Urk. 52 S. 9f., vgl. auch Urk. 84 S. 13 f.). 5.1.2. Der Angeklagte A._____ bestreitet, bei der Darlehensaufnahme in den meisten Fällen die "treibende Kraft" gewesen zu sein und macht geltend, die Angeklagte C._____ habe alleine oder mit dem Angeklagten B._____ auf eigenen Antrieb gehandelt (Urk. 54 S. 1 unten). An der Berufungsverhandlung stellte auch der Angeklagte A._____ eine gemeinsame Tatplanung und einen gemeinsamen Tatentschluss mit den Mitangeklagten in Abrede (vgl. Urk. 83 S. 13). 5.2. Es trifft zu, dass anlässlich der Untersuchung eine solche Konfrontationseinvernahme nicht erfolgte. Diese wurde indessen anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz lege artis durchgeführt (vgl. Prot. I S. 9 f., wo die Angeklagten auf 303-305 StGB hingewiesen wurden). Damit wurden alle Einvernahmen der Angeklagten grundsätzlich verwertbar. Weshalb die an der Hauptverhandlung durchgeführte Konfrontation nicht gleichwertig sein soll wie eine solche im Untersuchungsverfahren (vgl. Rüge der Verteidigung des Angeklagten B._____ in Urk. 52 S. 10 und Urk. 84 S. 15), ist unerfindlich, zumal die Angeklagten und deren Verteidigungen das Fragerecht hatten, was ihnen auch ausdrücklich eingeräumt wurde (vgl. z.B.: Prot. I S. 20, 46, 94) und wovon sie auch Gebrauch machten (vgl. z.B. Prot. I S. 158, S. 185, 230). Auch wurde der Angeklagte
- 48 - B._____ explizit mit der Darstellung von A._____ hinsichtlich der Vorgehensweise der Angeklagten konfrontiert (vgl. Prot. S. 100 ff.), was die Kritik seiner Verteidigung, die Angeklagten hätten an der Hauptverhandlung die Aussagen der anderen Angeklagten nicht bestreiten, korrigieren oder präzisieren können (vgl. Urk. 84 S. 15), als ungerechtfertigt erscheinen lässt. Damit erübrigt es sich, die Durchführung einer weiteren Konfrontationseinvernahme durchzuführen, weshalb dem diesbezügliche Antrag beider Verteidiger nicht stattzugeben ist. 6. Zum Antrag auf Einvernahme von diversen Geschädigten 6.1. Die Verteidigungen beider Angeklagten verlangten die Einvernahme diverser Zeugen (vgl. Angeklagter A._____: Urk. 53, 54 und Urk. 83 S. 3 und S. 12 f., vgl. Angeklagter B._____: Urk. 52 S. 7 f. und Urk. 84 S. 2). 6.2. In allgemeiner Hinsicht sind vorweg die gestützt auf den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und weitere Verfahrensgarantien in der Praxis entwickelte massgebliche Grundsätze festzuhalten: 6.2.1. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge, soweit die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt nicht ohnehin schon von Amtes wegen abzuklären haben. Das bedeutet indessen nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. Auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen darf dann verzichtet werden, wenn es um offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen, rechtlich nicht erhebliche Tatsachen oder um solche Tatsachen geht, die als wahr unterstellt werden; ferner wenn das angerufene Beweismittel offensichtlich untauglich ist (vgl. Donatsch, in Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, N 8 ff. zu § 149; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel u.a. 2005, § 55 N 7 ff., S. 254 f., je mit Hinweisen). 6.2.2. Nach den aus Art. 29 BV fliessenden Verfahrensgarantien sind alle Beweise abzunehmen, die sich auf Tatsachen beziehen, die für die Entscheidung erheblich sind (BGE 127 I 54 E. 2b; 124 I 241 E. 2). Das hindert aber den Richter
- 49 nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Überzeugung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (Urteil des Bundesgerichtes 1P.130/2006 vom 18.5.2006; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 V 157 E. 1d). 6.2.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV (jetzt Art. 9 und 29 Abs. 2 BV) ist eine antizipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zulässig. Der Richter darf danach von weiteren Beweisvorkehren absehen, wenn er den Sachverhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits erhobener Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüft dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Beweisergebnis nichts ändern (BGE 125 I 135 E. 6c/cc, 124 I 211 E. 4a, 285; Donatsch, a.a.O., N 13 zu § 149 StPO, m.w.H.). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass auch Art. 6 EMRK einer solchen Beschränkung des Beweisverfahrens zufolge antizipierter Beweiswürdigung nicht entgegensteht (BGE 125 I 135 mit Hinweisen). 6.2.4. Nach der Praxis des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich kann sodann eine Beweisabnahme unterbleiben, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass sie auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125 Erw. 4a; RB 1985 Nr. 54; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 42; Kass.G.-Nr. AC040063 vom 24.1.2005; Kass.G.-Nr. AC050047 vom 6.11.2006). Zur Abgrenzung zwischen antizipierter Beweiswürdigung und Wahrunterstellung gibt ZR 104 Nr. 81 Auskunft. 6.3. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird deshalb zu prüfen sein, ob die beantragten Zeugeneinvernahmen für die Beurteilung des Sachverhaltes überhaupt
- 50 erheblich sind oder ob auf sie verzichtet werden kann. Letzteres für den Fall, dass die erkennende Kammer entweder ohnehin zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt respektive die Täterschaft des Angeklagten lasse sich nicht erstellen, oder den Sachverhalt aufgrund der bereits vorliegenden Beweismittel als erstellt erachtet und zum Schluss kommt, dass über die erheblichen Tatsachen kein zusätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht, da ihre Überzeugung auch durch diesen nicht mehr geändert würde. 6.4. Im Folgenden ist auf die von den Angeklagten gestellten Beweisanträge auf Einvernahme von diversen Geschädigten und von weiteren Personen einzugehen. Vorauszuschicken ist vorweg, dass die die Angeklagten A._____ oder / und B._____ belastenden Aussagen der Geschädigten anlässlich von polizeilichen Einvernahmen selbstredend nicht verwend- und verwertbar sind. Im Einzelnen ist sodann folgendes auszuführen: 6.4.1. Zu den vom Angeklagten A._____ verlangten Einvernahmen 6.4.1.1. Was die vom Angeklagten A._____ persönlich verlangte Einvernahme diverser Zeugen betrifft, die im Zusammenhang mit seinem "F._____geschäft" stehen (vgl. Urk. 54 S. 1 unten), so sind solche Einvernahmen entbehrlich. Dass es sich beim "F._____geschäft" um ein Fantasiegebilde handelte, wurde bereits mit obergerichtlichem Urteil vom 24. Mai 2005 in extenso dargelegt und hat heute als rechtskräftig entschieden zu gelten (vgl. BO 21a 3 Urk. 8.1. S. 19 – 127, vgl. auch hinten Ziff. "IV. Vorgeschichte"). Auch im damaligen Verfahren wurde die Notwendigkeit der Einvernahme von weiteren im "F._____geschäft" tätigen Personen verneint, was letztlich auch vom Kassationsgericht und vom Bundesgericht nicht bemängelt wurde. Daran hat sich nichts geändert, weshalb diesen im vorliegenden Verfahren vom Angeklagten A._____ erneut gestellten Beweisanträgen, welche im Übrigen nicht begründet wurden, keine Folge zu leisten ist. Was U._____ betrifft, so führte der Angeklagte A._____ an der Hauptverhandlung ohnehin aus, dieser sei gestorben (vgl. Prot. I S. 67: „Herr U._____ verstarb dann“), was er bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Dezember 2006 erklärte hatte (vgl. BO 15 Urk. 2.3 S. 6, Zusammenhang:
- 51 - Lebensversicherung, Geschädigter G20._____), weshalb dessen Einvernahme nicht mehr möglich ist. 6.4.1.2. Weiter stehen die Anklagevorwürfe zum Nachteil diverser Geschädigter, deren Einvernahme der Angeklagte A._____ beantragte, heute nicht mehr zur Diskussion, da der Angeklagte diesbezüglich (nunmehr rechtskräftig, vgl. Beschluss vom 22.6.10, Urk. 47) freigesprochen wurde. Es sind dies folgende Geschädigten: G9._____, ND 46 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G14._____, ND 31 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G15._____ (vom Angeklagten A._____ persönlich deren Einvernahme verlangt; vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G52._____, ND 22 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4), G55._____, ND 60 (vgl. Urk. 47 S. 8 und S. 10 Ziff. 2.1.4) und G5