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Zürich Obergericht Strafkammern 04.11.2011 SB090215

4 novembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,370 mots·~1h 7min·2

Résumé

mehrfacher, teilweise versuchter Betrug

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr. SB090215/U/eh

I. Strafkammer

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Vorsitzender, und lic. iur. S. Volken, Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie der juristische Sekretär lic. iur. T. Brütsch

Urteil vom 4. November 2011

in Sachen

1. A._____, Angeklagter und I. Appellant 2. B._____, , Angeklagte und II. Appellantin 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____,

gegen

1. Stiftung C._____, vertreten durch lic. iur. Y1._____, Geschädigte und III. Appellantin (Rückzug) 2. D._____, Geschädigte und IV. Appellantin 3. E._____, vertreten durch Y2._____, Geschädigte und Fünftappellantin (Rückzug) sowie Anschlussappellantin 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y3._____, 2 vertreten durch Fürsprecher Y4._____,

- 2 sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Jäger, Anklägerin und

weitere Geschädigte gemäss Geschädigtenverzeichnis

betreffend mehrfacher, teilweise versuchter Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 12. November 2008 (DG080304)

- 3 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 10. Juni 2008 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22 und 23). Urteil und Beschluss der Vorinstanz: Das Gericht erkennt: 1. a) Der Angeklagte A._____ ist schuldig − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 7.) sowie − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. b) Die Angeklagte B._____ ist schuldig − des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 3, I. 5. (bzgl. F._____) und I. 7.) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 2. a) Der Angeklagte A._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der G1._____versicherung, heutige G._____ (Anklageziffer I. 3.)

- 4 - − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft (Anklageziffer I. 5.) − Betrug zum Nachteil der BVG-Stiftung und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996, 5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997, 14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und 6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. Anklageziffer II. 2. b) Die Angeklagte B._____ wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ Kantons Zürich (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der BVG-Stiftung und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.)

- 5 - − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996, 5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997, 14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und 6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 24. März, 16. April und 16. September 1999, der Arztberichte vom 22. Juni und 4. Juli 2000, der Berichte vom 1. September 2000, 20. Juli 2001 und 15. Mai 2004 sowie des Verlaufsberichtes vom 24. Februar 2004 (Anklageziffer II. 2.) 3. a) Der Angeklagte A._____ wird bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. b) Die Angeklagte B._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Auf die Schadenersatzbegehren der folgenden Geschädigten wird nicht eingetreten: − D._____ − C._____

- 6 - 5. Die folgenden Geschädigten werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen: − E._____ − G._____ Versicherung AG − Versicherungsgesellschaft F._____ 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 9'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. amtliche Verteidigung (RAin X2._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Angeklagten je zur Hälfte auferlegt. Den Angeklagten werden die Kosten ihrer jeweiligen Untersuchung sowie ihrer amtlichen Verteidigung vollumfänglich auferlegt. Sodann beschliesst das Gericht: 1. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 2. April 2008 beschlagnahmten Gegenstände (inkl. Hard Disc "...") werden den Angeklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ [Bank] verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf den Angeklagten A._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft an-

- 7 gewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. ... bei der J._____ [Bank], lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der dem Angeklagten A._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Angeklagten A._____ herausgegeben. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 27. Oktober 2006 bei der I._____ verfügte Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf die Angeklagte B._____ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben und die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, das Guthaben auf das Konto Nr. ... bei der J._____, lautend auf Bezirksgericht Zürich, zu überweisen. Dieses Guthaben wird von der Bezirksgerichtskasse zur Deckung der der Angeklagten B._____ auferlegten Gerichts- und Untersuchungskosten verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird der Angeklagten B._____ herausgegeben.

Berufungsanträge: a) des Verteidigers des Angeklagten 1 / Erstappellanten (Urk. 100 S. 1 f., mündlich und schriftlich) 1. Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils und Beschlusses − Der Angeklagte von Vorwurfs des versuchten Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen.

- 8 - − Die Kontosperre (I._____, Konto Nr. …, lautend auf A._____) aufzuheben und das Guthaben dem Angeklagten herauszugeben. − Dem Angeklagten eine Entschädigung und eine angemessene Genugtuung auszurichten. 2. Die Berufung und Anschlussberufung der Geschädigten sind kostenpflichtig vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann, was von Amtes wegen zu prüfen ist. 3. Auf die Zivilforderungen ist ausgangsgemäss nicht einzutreten, eventuell sind sie mangels Ausgewiesenheit auf den Zivilweg zu verweisen. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b) Der Verteidigerin der Angeklagten 2 / Zweitappellantin (Urk. 101 S. 1 f., mündlich und schriftlich) 4. In Abänderung des Urteils sowie des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. November 2008 (Prozess Nr. DG080304) a) Sei die Angeklagte 2 und Zweitappellantin vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs i.S. von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB [Anklageziffern I. 3., I. 5. (bzgl. F._____) und I. 7.] sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB von Schuld und Strafe freizusprechen [Dispositiv-Ziffern 1.b) und 3.b) des Urteils]. b) Sei auf die Schadenersatzbegehren der Geschädigten − E._____ − G._____ Versicherung AG − Versicherungsgesellschaft F._____

- 9 nicht einzutreten [Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils]. c) Seien die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, und es sei der Angeklagten eine Entschädigung und eine angemessene Genugtuung zuzusprechen [Dispositiv-Ziffer 7 des Urteils.] d) Sei die Kontosperre über das Konto Nr. ..., lautend auf B._____, aufzuheben, und es sei die I._____ nach Eintritt der Rechtskraft anzuweisen, das Guthaben auf Konto Nr ... zugunsten der Angeklagten 2 freizugeben [Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses]. 5. Die Berufung und Anschlussberufung der Geschädigten seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Alles unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.

c) des Vertreters der Geschädigten 2 / Viertappellantin: (Urk. 98 Ziff. 7, mündlich und schriftlich)

Es sei Dispositiv-Ziff. 2.a erster Einschub (Freispruch vom Betrug zum Nachteil der D._____) aufzuheben, und es seien die Angeklagten 1 und 2 des Betrugs zum Nachteil der D._____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen; Es sei Ziff. 4 des Urteilsdispositivs der Vorinstanz, erster Einschub, aufzuheben, und es sei auf das Schadenersatzbegehren bzw. das Rückforderungsbegehren der D._____ einzutreten, eventuell seien diese Begehren auf den zivilen Weg bzw. auf den Verwaltungsweg zu verweisen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten beider Angeklagten.

- 10 d) des Vertreters der Geschädigten 3 / Fünftappellantin / Anschlussappellantin (Urk. 98 Ziff. 12, mündlich und schriftlich) Es sei das Urteil der Vorinstanz, soweit es die E._____ betrifft, zu bestätigen und es sei vor allem ihre Forderung auf den Zivilweg zu verweisen; Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten beider Angeklagter. e) Der Anklägerin (Urk. 79; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

Das Gericht erwägt: I. Verfahrensgang; Prozessuales; Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 12. November 2008 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Angeklagten 1, A._____, des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 7.) sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Von folgenden Vorwürfen wurde der Angeklagte indessen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der G1._____versicherung, heutige G._____ (Anklageziffer I. 3.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.)

- 11 - − Betrug zum Nachteil der F._____ Versicherungsgesellschaft (Anklageziffer I. 5.) − Betrug zum Nachteil der BVG- und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996, 5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und 31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997, 14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und 6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) sowie − Urkundenfälschung bzgl. Anklageziffer II. 2. Der Angeklagte wurde bestraft mit 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind), unter Aufschub des Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter beschloss die Vorinstanz über die Verwendung eines Guthabens des Angeklagten bei der I._____. 2. Mit Urteil vom gleichen Tag sprach die Vorinstanz die Angeklagte 2, B._____ (Ehefrau des Angeklagten 1), des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer I. 3, I. 5. (bzgl. F._____) und I. 7.) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB schuldig. Von folgenden Vorwürfen wurde die Angeklagte indessen freigesprochen: − Betrug zum Nachteil der D._____ (Anklageziffer I. 1.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 2.) − Betrug zum Nachteil der C._____ (Anklageziffer I. 6.) − Betrug zum Nachteil der E._____ (Anklageziffer I. 4.) − Betrug zum Nachteil der BVG-Stiftung und der Personalvorsorgestiftung der H._____ (Anklageziffer I. 5.) − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 3. Oktober 1996, 5. Dezember 1996, 27. Januar 1997, der Unfallmeldung vom 6. Februar 1997, des Berichts vom 24. Januar 1997, des Arztzeugnisses vom 4. März 1999, der Arztzeugnisse vom 5. September 1996, 11. November 1996, vom 27. November 1996, des ärztlichen Zwischenberichts vom 6. Februar 1997, 5. März 1997 und 24. und

- 12 - 31. Januar 1998, der mündlichen Auskunft am 19. Februar 1997, des Berichts vom 22. Juni 1997, 14. September 1997, 25. November 1997, 6. Dezember 2005 und 6. Januar 2006, des Arztberichtes und Beiblatts zum Fragebogen "Arztbericht" vom 14. August 1998 und des ärztlichen Schlussberichts vom 27. November 1998 (Anklageziffer II.1.) sowie − Urkundenfälschung bzgl. der Arztzeugnisse vom 24. März, 16. April und 16. September 1999, der Arztberichte vom 22. Juni und 4. Juli 2000, der Berichte vom 1. September 2000, 20. Juli 2001 und 15. Mai 2004 sowie des Verlaufsberichtes vom 24. Februar 2004 (Anklageziffer II. 2.)

Die Angeklagte wurde bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 177 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind), unter Aufschub des Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter beschloss die Vorinstanz ebenfalls über die Verwendung eines Guthabens der Angeklagten bei der I._____. 3. Schliesslich trat die Vorinstanz auf die Schadenersatzforderungen der D._____ und der C._____ gegenüber beiden Angeklagten nicht ein und verwies die E._____, die G._____ Versicherung AG und die Versicherungsgesellschaft F._____ mit ihren Schadenersatzforderung auf den Weg des Zivilprozesses. Die Kosten des Verfahrens wurden den beiden Angeklagten je zur Hälfte auferlegt und weiter ordnete die Vorinstanz die Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an die Angeklagten an. 4. Gegen dieses Urteil liess der Angeklagte A._____ innert Frist Berufung erklären und mitteilen, dass sich diese auf die Urteilsziffern 1. a), 3. a), 5., 6. und 7. sowie die Beschlussziffer 2. beziehe (Urk. 61). 5. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 nannte der Angeklagte A._____ sodann seine Beanstandungen (Urk. 75). Auf die einzelnen Einwände wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 6. Am 21. November 2008 liess auch die Angeklagte B._____ innert Frist Berufung erklären, mit dem Hinweis, dass diese auf die Dispositiv Ziffern 1. b) und 3.

- 13 b) sowie damit verbunden auf die Ziffern 5. bis 7. des Urteils sowie Ziffer 3. des Beschlusses beschränkt werde (Urk. 62). 7. Am 12. Februar 2009 nannte die Angeklagte B._____ ihre Beanstandungen (Urk. 73). Auf die einzelnen Einwände wird ebenfalls im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 8. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und gab bekannt, dass keine Beweisanträge gestellt würden (Urk. 79). 9. Am 25. November 2008 erklärte sodann die Geschädigte 1, C._____, Berufung und beantragte, die Freisprüche beider Angeklagten bezüglich Anklageziffer I. 6. seien aufzuheben. Angefochten werde zudem der entsprechende Entscheid über die Zivilforderungen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 4. Februar 2009 zog die Geschädigte ihre Berufung indessen wieder zurück (Urk. 71), wovon Vormerk zu nehmen ist. 10. Am 28. November 2008 ging weiter die Berufungserklärung der Geschädigten 2, D._____, ein. Sie teilte mit, dass sich die Berufung gegen die erfolgten Freisprüche in jenen Anklagepunkten richte, welche die Geschädigte betreffen würden und gegen den entsprechenden Entscheid über die Zivilforderung (Urk. 64). Mit Eingabe vom 12. Februar 2009 nannte die Geschädigte ihre Beanstandungen und gab präzisierend bekannt, dass sich ihre Berufung gegen Dispositiv Ziff. 2.a erster Einschub und gegen Ziffer 4 erster Einschub richte (Urk. 64). Auf die einzelnen vorgebrachten Rügen wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. 11. Schliesslich meldete auch die Geschädigte 4, E._____, innert Frist Berufung an (Urk. 65), teilte indessen mit Eingabe vom 16. Februar 2009 mit, dass diese vorbehaltlos zurückgezogen werde (Urk. 74). Vom Rückzug dieser Berufung ist ebenfalls Vormerk zu nehmen. 12. Am 18. März 2009 ging eine weitere Eingabe der Geschädigten 4 ein, worin sie erklärte, dass Anschlussberufung erhoben werde. Diese richte sich gegen die

- 14 erfolgten Freisprüche in jenen Anklagepunkten, welche die Geschädigte betreffen würden und den entsprechenden Entscheid über die Zivilforderung (Urk. 80). 12.1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Gemäss deren Art. 453 Abs. 1 werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Das Urteil der Vorinstanz datiert vom 12. November 2008. Demgemäss kommt vorliegend das frühere kantonale Prozessrecht (nachfolgend StPO/ZH und GVG/ZH) zur Anwendung. 13. Gemäss § 416 Abs. 1 StPO/ZH können sich die übrigen Verfahrensbeteiligten der Berufung anschliessen. Sie sind dabei an die Grenzen ihrer Berufungsmacht gemäss § 411 und eine Beschränkung der Berufung gebunden. Wird demnach die Hauptberufung eines Verfahrensbeteiligten gemäss § 413 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO/ZH bzw. § 414 Abs. 3 StPO/ZH auf bestimmte Urteilspunkte beschränkt, so kann sich die Anschlussberufung ebenfalls nur auf einen oder mehrere dieser Urteilspunkte beziehen. Will diese Verfahrenspartei noch andere Urteilspunkte anfechten, hat sie demnach eine eigene, selbständige Berufung einzulegen (vgl. Schmid, Strafprozessrecht. 4. A., N 1032c). Die Anschlussberufung ist somit vom Schicksal der Hauptberufung abhängig und demnach an den Umfang der bereits erhobenen Berufung gebunden. 14. Vorliegend haben die Angeklagten ihre Berufung beschränkt und zunächst insbesondere Dispositivziffern 2. a) und 4. a) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten, in welchen sie unter anderem vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der E._____ freigesprochen worden sind (Anklageziffern I. 2. und I. 4.). Nachdem auch die Staatsanwaltschaft diese Freisprüche nicht in Frage gestellt hat (sie hat die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt), ist die Geschädigte, welche ihre selbständige Berufung zurückgezogen hat, mit ihrer Anschlussberufung an die Beschränkung der Berufung der Angeklagten gebunden, weshalb sie in den Anklageziffern I. 2. und I. 4. keinen Schuldspruch beantragen kann. Daraus folgt aber auch, dass eine Anschlussberufung bezüglich jener Zivilforderungen, welche sich auf die Anklageziffern I. 2. und I. 4. stützen, ebenfalls nicht möglich ist

- 15 - (Dispositiv Ziffer I. 5.) In diesem Umfang ist auf die Anschlussberufung somit nicht einzutreten. 15. Angefochten haben die Angeklagten indessen die Schuldsprüche gemäss Anklageziffer I. 7. (Betrugsversuch zum Nachteil der E._____; Dispositiv Ziffern 1. a) und 1. b) und damit zusammenhängend Dispositiv Ziff. 5 (Verweis der Schadenersatzforderung der Geschädigten 3 auf den Weg des Zivilprozesses). Bezüglich der Zivilforderungen, welche sich auf Anklageziffer I. 7. beziehen, ist die Anschlussberufung der Geschädigten daher zulässig. 16. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die weiteren Geschädigten das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten haben. 17. Nach Eingang der Akten bei der Berufungsinstanz wurde den Angeklagten sowie den Geschädigten 2 und 3 (D._____ und E._____) mit Verfügung vom 16. April 2009 Frist angesetzt, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Zudem wurden die Angeklagten aufgefordert, das „Datenerfassungsblatt“ sowie Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 85). 18. Mit Eingabe vom 30. April 2009 liess die D._____ den Antrag stellen, es sei ein Gutachten eines forensischen Psychiaters einzuholen, welches Auskunft gibt über die Frage, ob die im psychiatrischen und neurologischen Gutachten der K._____ [Klinik] vom 11. und 20. April 2000 sowie die in den zuvor ergangenen Arztberichten festgehaltenen medizinischen Befunde, Diagnosen, Beschwerden und Anamnesen klinisch und objektiv erhärtet oder ob diese aufgrund bewusster falscher subjektiver Angaben des Angeklagten und seiner Frau und mithin unter krimineller Energie zustande gekommen seien. Es seien dabei dem Gutachter sämtliche Strafakten zur Verfügung zu stellen (Urk. 91). Auf diesen Beweisantrag wird zurückzukommen sein. 19. Die verlangten Unterlagen der Angeklagten gingen am 7. Mai 2009 ein; Beweisanträge stellten sie keine (Urk. 93). 20. Aufgrund der Anträge der Parteien und der vorstehenden Erwägungen zur Anschlussberufung der Geschädigten 4 ist das vorinstanzliche Urteil gegenüber

- 16 dem Angeklagten A._____ bezüglich Dispositiv Ziffer 2. a (mit Ausnahme des Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der D._____) und Ziffer 4 (betreffend C._____) somit unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, wovon Vormerk zu nehmen ist. Gleiches gilt für Dispositiv Ziffer 1. des vorinstanzlichen Beschlusses (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). 21. In Bezug auf die Angeklagte B._____ sind Dispositiv Ziffer 2. b und Ziffer 4 unangefochten geblieben und damit in Rechtskraft erwachsen, wovon ebenfalls Vormerk zu nehmen ist. Gleiches gilt für Dispositiv Ziffer 1. des vorinstanzlichen Beschlusses (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände). 22. Zur Berufungsverhandlung vom 11. Juni 2009 erschienen der Angeklagte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, die Angeklagte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sowie Fürsprecher Y4._____ als Vertreter der Geschädigten 2 und 3 (Prot. II S. 5). 23. Mit Zirkulationsbeschluss vom 8. Juli 2009 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwiesen und diese ersucht, die Untersuchung bis am 30. September 2009 dahingehend zu ergänzen, als dass L._____ hinsichtlich des Anklagevorwurfes I. 7. formell als Zeuge einzuvernehmen sei (Urk. 102). 24. Am 3. September 2009 stellt die Staatsanwaltschaft das Protokoll der Einvernahme von L._____ vom 2. September 2009 zusammen mit weiteren Akten der Kammer zu (Urk. 107 + 108). 25. Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Oktober 2009 wurde der Beweisergänzungsantrag der D._____ vom 30. April 2009 gut geheissen und die Einholung eines ärztlichen Gutachtens über den körperlichen und geistigen Zustand des Angeklagten bei Dr. med. M._____ beschlossen (Urk. 110). Das entsprechende Gutachten wurde am 16. April 2010 fertig gestellt und der erkennenden Kammer zugestellt (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2010 wurde den Angeklagten sowie dem Vertreter der Geschädigten 2 eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zum Gutachten Stellung zu nehmen (Urk. 116).

- 17 - 26. Nach jeweils bis zum 7. Juni 2010 erstreckter Frist (Urk. 118+119) reichten der Vertreter der Geschädigten 2 und 3 sowie die Verteidigerin der Angeklagten fristgerecht ihre Stellungnahmen ein (Urk. 121+122). Nach letztmals bis zum 7. Juli 2010 erstreckter Frist (Urk. 123) reichte schliesslich auch der Verteidiger des Angeklagten fristgemäss seine Stellungnahme ein, wobei er zusätzlich noch den Beweisantrag stellte, es seien die beiden Töchter, N1._____ und N2._____, als Zeuginnen zu ihren Wahrnehmungen betreffend den physischen und psychischen Zustand ihres Vaters ab 1996 bis heute zu befragen (Urk. 124). Auf diesen Antrag wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. 27. Mit Schreiben vom 19. August 2010 bzw. 23. August 2010 erklärten sich alle Parteien mit der schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens einverstanden und verzichteten auf eine öffentliche Urteilsberatung sowie eine mündliche Urteilseröffnung (Urk. 126-128). 28. Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 7. September 2010 wurde den Parteien eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ihre abschliessenden Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 129). Mit Eingaben vom 4. Oktober 2010 reichten sämtliche Parteien innert Frist ihre abschliessenden, eingangs erwähnten Berufungsanträge und ihre entsprechenden Begründungen ein (Urk. 131-133). 29. Mit Präsidialverfügung der erkennenden Kammer vom 26. Oktober 2010 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Frist von 20 Tagen gewährt, um schriftlich ihre abschliessende Berufungsantwort einzureichen (Uri. 134). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 liess die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mitteilen, dass sie auf eine Berufungsantwort verzichte (Urk. 136). II. Beweisgrundsätze 30. Soweit die Angeklagten die ihnen zur Last gelegten Sachverhalte auch heute bestritten haben, sind diese nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zu erstellen.

- 18 - 31. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (BGE 127 I 40, BGE 120 Ia 31 E. 2b). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (dazu u.a. Schmid, Strafprozessrecht, Zürich 2004, 4. A., N 599), woraus folgt, dass nicht der Angeklagte seine Unschuld zu beweisen hat (BGE 127 I 40 f.). Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO/ZH; ZR 72/1973 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 127 I 40 f., BGE 124 IV 88, BGE 120 Ia 31 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1P.154/2000 vom 10. Oktober 2000). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 Rz 12 S. 247.). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess

- 19 relevanten Aussagen. Um eine Aussage als zuverlässig taxieren zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. dazu Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132 [1996] S. 105 ff.; vgl. auch R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 (1985) S. 53ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, N 231 ff. und N 298 ff.). Was die theoretischen Grundlagen der Bewertung von Aussagen betrifft, ist noch auf den Aufsatz von Pülschen hinzuweisen (Pülschen, Wie messbar ist die Glaubwürdigkeit, Sonderbeilage zu plädoyer 5/02, S. 14 ff.). Pülschen legt darin dar, dass vor allem die Aussagen selbst im Fokus des Interesses zu stehen haben (a.a.O., S. 18). Diese Aussagen seien einer Inhaltsanalyse zu unterziehen. Dabei gebe es "Realkennzeichen", welche für eine Aussage mit Realitätshintergrund charakteristisch seien (a.a.O., S. 18). Ferner komme es auch auf die Gesamtheit der Aussage und der feststellbaren Realkennzeichen an. Einzelne Merkmale dürfen nicht überbewertet werden (a.a.O., S. 21). Damit kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu (vgl. Bender/Nack, Band I, a.a.O., S. 69 ff.). Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist somit die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Was die Aussagen eines Angeklagten anbelangt, so ist festzuhalten, dass ein Beschuldigter im Strafprozess Objekt und Subjekt zugleich ist (Schmid, a.a.O., N 613; N 469 ff.). Seine Doppelstellung bedeutet konkret, dass sich einerseits das Strafverfahren gegen ihn richtet, andererseits seine Aussagen als Beweismittel für und gegen ihn verwendet werden können. Eine Pflicht, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen, trifft den Beschuldigten nicht (Schmid, a.a.O., N 472 ff.), was einleuchtet. So ist ein Beschuldigter im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet; er darf vielmehr ungestraft lügen, soweit er dadurch nicht andere unrechtmässig einer Straftat bezichtigt. Ent-

- 20 sprechend kann ein Tatverdächtiger ein durchaus legitimes Interesse daran haben, die Ereignisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. III. Allgemeiner Hintergrund 32. Angeklagter A._____ 32.1. Am 28. Mai 1996 wurde A._____ (nachfolgend Angeklagter genannt) in O._____ Opfer eines Auffahrunfalls. Den Akten ist zu entnehmen, dass ein Fahrzeug, dessen Lenker angetrunken war, mit rund 50 km/h auf das vor einem Rotlicht stehende Fahrzeug des Angeklagten aufgefahren war. Bezüglich allfälliger Verletzungen des Angeklagten wurde im Polizeirapport nichts erwähnt (Urk. 10/7/4). Am 30. Mai 1996 suchte der Angeklagte seinen Hausarzt Dr. M1._____ auf, welcher eine HWS- und LWS-Distorsion diagnostizierte und ihm für die Zeit vom 29. Mai bis 8. Juni 1996 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierte (Urk. 10/7/2). In der Folge nahm der Angeklagte seine Arbeit bei der Q._____ GmbH wieder auf. 32.2. Am 13. August 1996 ereignete sich eine weitere Auffahrkollision. Eine technische Unfallanalyse zuhanden der D._____ vom 12. September 1999 ergab, dass für das gestossene Fahrzeug des Angeklagten eine Geschwindigkeitsänderung von 11.5 bis 17.5 km/h vorgelegen habe. Dies liege deutlich im bzw. oberhalb des Bereichs, innerhalb welchem die Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Verletzungen der hier diskutierten Art anzusetzen sei (Urk. 10/6/1). In dem von Dr. M1._____ erstellten Arztzeugnis ist vom 14. bis 22. August 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetragen (Urk. 10/1/37). Danach nahm der Angeklagte seine Arbeitstätigkeit wieder auf. Gegen den Herbst 1996 zeigten sich bei ihm offenbar Konzentrationsstörungen und weitere Leiden, worauf er ab dem 7. November 1996 von Dr. M1._____ vollständig arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 10/1/30). 32.3. In einem Arztbericht vom 3. Oktober 1996 hat der Neurologe Dr. M2._____ festgehalten, dass beim ersten Unfall am 29. Mai 1996 nach Angaben des Angeklagten Verspannungen sowie Nacken- und Hinterkopfschmerzen aufgetreten

- 21 seien. Der Patient arbeite voll als Verkäufer im Aussendienst mit insbesondere starken Hinterkopfschmerzen. Neurologisch sei er unauffällig, ebenso das EEG. Die Kopfschmerzen würden als glaubhafte Restfolgen der beiden Schleudertraumas im Sinne eines zervikozephalen Syndroms bezeichnet (Urk. 10/1/40). 32.4. In einem weiteren Arztbericht Dr. M2._____s vom 5. Dezember 1996 wird festgehalten, dass der Angeklagte seit Mitte November über innere Unruhe, Schlaflosigkeit und gedrückte Stimmung klage. Dr. M2._____ stellte die Diagnose einer agitierenden Depression, ein Zusammenhang mit dem Schleudertrauma der HWS sei unwahrscheinlich (Urk. 10/1/35). 32.5. Der nächste Arztbericht datiert vom 24. Januar 1997. Darin erwähnt Dr. M3._____, Spezialarzt für Psychiatrie-Psychotherapie ein drittes sogenanntes Schleudertrauma aus dem Jahre 1992 und einen völligen seelischen und körperlichen Zusammenbruch nach Versagen der enormen Dissimulationsfähigkeit des Workaholic-Patienten im November 1996. Aktuell sei dieser depressiv, hoffnungslos-verzweifelt bis suizidal. Früher sei der Patient ausserordentlich zäh und intensiv arbeitend gewesen. Es sei dann zu einem Zusammenbruch gekommen, als er festgestellt habe, dass er nicht mehr in der Lage sei, die von ihm vertriebenen Geräte zu verkaufen. Dr. M3._____ verwies den Angeklagten an den Neurologen Dr. M4._____ (Urk. 10/1/34). 32.6. Am 30. Januar 1997 berichtet Dr. M4._____, dass der Unfall vom Mai 1996 für den Patienten am schlimmsten gewesen sei. Es bestehe eine ausgeprägte Depression, welche ihm mit melancholischen, weniger agitierten Komponenten, imponiere. Der Erfolg weiterer Therapien im HWS-Bereich hänge von der Therapie der Depression ab. Erst bei Aufhellung seien Therapien Erfolg versprechend (Urk. 10/1/31). 32.7. Am 11. Februar 1997 hält Dr. med. M3._____ fest, dass eine schwere reaktive Depression nach drei Schleudertraumas vorliege. Es seien eine intensive Psychotherapie und hochdosiertes Tolvon angebracht.

- 22 - 32.8. Weiter liegt ein Entlassungsschein mit Epikrise einer Rehabilitationsklinik in V._____ (Land W._____) vom 28. Februar 1997 bei der Akten, wo eine psychisch starke Affektstörung, depressive Polarisation, schweres Träumen etc., insgesamt ein schwer depressiver Zustand festgehalten wurden (10/1/12). 32.9. Am 22. Juni 1997 berichtet Dr. M3._____ in einem Schreiben an den Vertrauensarzt der D._____ über eine intensive, zweimal pro Woche ausgeführte Psychotherapie und antidepressive pharmakologische Behandlung, sowie eine befristete stationäre Behandlung während elf Tagen in W1._____. Bisher sei eine partielle Besserung erreichbar gewesen. Anhaltspunkte für andere Ätiologien der Depression als die Schleudertraumas bestünden keine. Bei harzigem ambulantem Verlauf sei nun die stationäre Behandlung (…) indiziert (Urk. 1/10/22). 32.10. Am 5. Juli 1997 meldete der Vertrauensarzt der D._____ den Angeklagten zu einem Aufenthalt in der Neurorehabilitationsklinik R._____ an (Urk. 10/1/20). 32.11. In dieser Klinik hielt sich der Angeklagte vom 5. bis 31. Juli 1997 auf. Gemäss Austrittsbericht vom 7. August 1997 habe sich während seines Aufenthaltes ein wechselhafter Verlauf bezüglich der körperlichen Reaktionen auf die therapeutischen Massnahmen gezeigt. Auf Körperkontakt habe der Patient gut reagiert. Die Entspannungsübungen und die Lagerungen habe er abgewehrt und es habe sich ein unruhiges Verhalten entwickelt. In der Gesprächen habe er den Augenkontakt vermieden, er habe sehr verkrampft und nervös gewirkt. Des weiteren sei ein sozialer Rückzug beobachtet worden. In der Klinik habe sich der Patient sehr angespannt verhalten, ausserhalb der Klinik habe er eine aufrechtere Haltung und eine bessere Belastbarkeit gezeigt (Urk. 10/1/17). Gemäss einem zusätzlichen Bericht der zuständigen Neuropsychologin … sei es kaum möglich gewesen, mit dem Patienten therapeutisch zu arbeiten. Er sei auf seine körperlichen Beschwerden fixiert geblieben und habe die Auseinandersetzung mit seiner aktuellen Lebenssituation und den bestehenden familiären und zukunftsbezogenen Problemen vermieden. Weil der Patient sowohl während als auch am Ende des Aufenthaltes klar geäussert habe, dass er nie wieder einen stationären Auf-

- 23 enthalt machen würde, sei es sinnvoll, wenn eine Therapie künftig im ambulanten Rahmen stattfinden würde (Urk. 10/1/18). 32.12. Am 14. September 1997 hält Dr. M3._____ fest, dass der Aufenthalt in R._____ keine Besserung des Zustandsbildes gebracht habe. Eine weitere Psychotherapie mit Behandlung auch der nun chronifizierten Angst und Regression sei der einzig denkbare Weg, da stationäre Aufenthalte offenbar unmöglich seien. Auch weitere physiotherapeutische Behandlung sei nötig. Ambulant habe eine Entspannungstherapie in der V3._____-Klinik organisiert werden können (Urk. 10/1/16). 32.13. Am 24. Januar 1998 berichtet Dr. M3._____ an den Vertrauensarzt der D._____, dass die Regression durch die Therapie in der V3._____-Klinik habe reduziert werden können. Vorherrschend sei nun Angst, die medikamentös nicht wesentlich reduzierbar gewesen sei. Somatische Untersuchungen bei Dr. M4._____ seien wegen der Angst- und Panikproblematik nicht möglich gewesen. Durch die chronische Überlastung der Ehefrau habe diese durch Angst und die ohnmächtige Überforderung eine schwere Schilddrüsenüberfunktion bekommen, was seines Erachtens psychosomatisch bedingt sei. Beim Versuch, den Angeklagten stationär in die Klinik … einzuweisen, sei dieser aus seiner Praxis geflüchtet und habe sich zu Hause im WC eingeschlossen (Urk. 10/1/14). 32.14. Ergänzend führte Dr. M3._____ in einem Schreiben vom 31. Januar 1998 aus, dass die ambulante psychotherapeutische Therapie auf Drängen von Patient und Ehefrau fortgesetzt werde. Es werde eine somatische Untersuchung in der V3._____-Klinik angeregt. Eine Schizophrenie oder ein manisch depressiver Zustand werde ausgeschlossen (Urk. 10/1/13). 32.15. In einem Arztbericht der V3._____-Klinik (Dr. M5._____) vom 13. Mai 1998 wird festgehalten, dass im Vordergrund intensive belastungsabhängige Nackenschmerzen rechts stünden, teils in den Arm und bis ins Bein ausstrahlend. Eine MRI-Untersuchung Schädel und HWS sei diagnostisch wichtig. Der Patient habe prinzipiell in die Untersuchung eingewilligt, jedoch verlangt, dafür in Narkose versetzt zu werden, was noch nicht sinnvoll durchführbar sei. Es werde daher ein

- 24 - MRI unter Dormicum-Sedation und eine EEG-Wiederholung empfohlen (Urk. 10/1/11). 32.16. Gemäss dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht des .. [Spital] vom 8. September 1998 (Dr. M6._____) steht das markant ausgeprägte psychiatrische Krankheitsbild des Angeklagten im Vordergrund. Die dadurch stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit wirke sich auf die gesamte neuropsychologische Untersuchung aus. Die Befunde seien vereinbar mit einer schweren Pseudodemenz. Es werde dringend eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen (Urk. 10/1/10). 32.17. Im medizinischen Abschlussbericht an den Vertrauensarzt der D._____ vom 27. November 1998 stellt Dr. M3._____ fest, dass sämtliche bisherigen intensiven therapeutischen Ansätze leider nichts gebracht hätten, eine dringende stationäre Massnahme sei bis heute unmöglich gewesen. Die Ehefrau des Angeklagten sei völlig erschöpft, am Rande einer psychischen und körperlichen Dekompensation. Er (M3._____) müsse bei Versagen seiner Therapien abschliessen. Leider erwarte er nun eine weitere Verschlechterung. Der Angeklagte ertrage überhaupt nichts (kein Kontakt), weder von Besuchen noch von seiner Ehefrau oder seinen Kindern. Er lese keine Zeitungen, höre kein Radio und sei dysphorisch gereizt und paranoid. Als Schlussdiagnose sei ein traumatisch verursachter maligner Regressionszustand mit chronischer Angst festzuhalten, verursacht durch 3-maliges Schleudertrauma mit kumulativer Wirkung. Der Patient sei 100% auf fremde Hilfe angewiesen, selbstverständlich bestehe auch volle Arbeitsunfähigkeit. Es werde Fallabschluss empfohlen bei 100% Invalidität (Urk. 10/1/9). 32.18. In der Folge beauftragte die D._____ die K._____ mit der Begutachtung des Angeklagten. Diese erstattete am 11. bzw. 20. April 2000 zwei Teilgutachten, nämlich ein psychiatrisches und ein neurologisches. 32.19. Der Psychiater Dr. med. M7._____ gelangte zusammengefasst zu folgenden Schlüssen (Urk. 5/5): − Im heutigen Zustand lässt sich psychiatrisch-diagnostisch nicht mit genügender Eindeutigkeit eine Depression abgrenzen. Ein stark regressives

- 25 und pseudodementes Verhalten steht im Vordergrund. Am ehesten handelt es sich jetzt um ein dissoziatives Zustandsbild. − Der Patient und seine Ehefrau sind im Rahmen dieser komplexen psychischen Störung in eine schlecht lösbare und schwer dysfunktionale Verstrickung geraten und blockieren sich gegenseitig. − Die regressiven und abnormen Verhaltensmuster von Herrn A._____ sind aus psychiatrischer Sicht im Vergleich zu anderen depressiven Patienten und besonders auch im Vergleich zu anderen Patienten mit HWS- Verletzungen ganz aussergewöhnlich und fallen vor allem qualitativ und quantitativ gänzlich aus dem Rahmen. − Das vorliegende Zustandsbild lässt den medizinisch ungeschulten Beobachter an einen schwer hirngeschädigten Patienten denken, ist für den medizinischen Experten bei näherer Analyse aber gar nicht typisch dafür. Möglicherweise entspricht es aber der nicht zugänglichen inneren psychischen Dynamik des Patienten, eine solche Rolle eines anscheinend Hirngeschädigten einzunehmen. − Das Zustandbild ist jetzt vorwiegend psychiatrisch. Statt Heilungsfortschritten ist eine progressive Verschlechterung festzustellen. Es handelt sich um eine relativ schwere psychiatrische Störung, die nicht dem empirischen Krankheitsbild des HWS-Schleudertraumas entspricht. − Immerhin lässt sich sagen, dass den unfallfremden Faktoren zwar eine erhebliche Rolle zukommt, aber dass kein krankheitswerter Vorzustand bestand. − Der Zustand ist ungewöhnlich und eine Prognose ist nicht einfach. Eher wahrscheinlich ist aus psychiatrischer Sicht, dass eine erhebliche Alteration des Verhaltens und der Persönlichkeit des Patienten langfristig bestehen bleiben wird. Unerwartete Entwicklungen sind jedoch möglich. Eine klare Abgrenzung des unfallbedingten Anteils im Zustandsbild ist nicht möglich. − Neben paartherapeutischen Bemühungen ist ein individuelles verhaltenstherapeutisches Programm indiziert. Hinderlich ist seine generelle und vehemente Abneigung gegenüber jeglicher stationärer Massnahme. Ein sinnvoller therapeutischer Zugang zum Patienten konnte bisher nicht gefunden werden. Die Situation ist aber derart gravierend, dass sich weitere therapeutische Bemühungen (schon mit Blick auf die Belastung der nächsten Angehörigen) rechtfertigen. − Vorläufig bleibt der Patient auf nicht absehbare Zeit hin gänzlich arbeitsunfähig. In seinem Zustand ist er auch als hilflos bezüglich Selbstsorge und täglicher Verrichtungen zu betrachten und bedarf der Pflege und Betreuung. − Die Führung eines Motorfahrzeuges verbietet sich im jetzigen psychischen Zustand.

- 26 -

32.20. Ähnlich äusserte sich auch der Neurologe Dr. M8._____, welche zusammengefasst folgendes festgehalten hat (Urk. 5/6): − Beim Angeklagten sind persistierende Nacken- und Kopfschmerzen nachgewiesen. Eine gleichzeitige schwere neurologische bzw. neuropsychologische Ausfallsymptomatik scheint jedoch unwahrscheinlich, da der Versicherte nach dem zweiten Unfall mehrere Wochen beruflich aktiv sein konnte. Evtl. hat er aber bereits damals Fehlleistungen erbracht. Leider lässt sich diese Periode fremdanamnestisch nicht weiter analysieren, da offenbar alle Unterlagen verschwunden sind, evtl. vom Angeklagten aus unbekannten Gründen vernichtet wurden. − Vor den beiden Vorfällen von 1996 hat der Angeklagte nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen völlig normal und offenbar erfolgreich funktioniert. Erhebliche Störungen von Krankheitswert lassen sich nicht eruieren. Der mehrmals erwähnte erstmalige Auffahrunfall von 1992 hat höchstens zu vorübergehenden leichten Störungen geführt und die spätere überdurchschnittliche Arbeitsleistung in keiner Weise mehr beeinträchtigt. − Es ist bekannt, dass besonders die Akkumulierung/Summation von mehreren HWS-Distorsionstraumen zu grösseren persistierenden Problemen führen kann. − Der heutige Zustand des Angeklagten – in dieser Art nun schon fast zwei Jahre anhaltend – ist schlichtweg als katastrophal und absolut erschreckend zu bezeichnen. Weder der unterzeichnende Neurologe noch Dr. M7._____ haben in den vielen Jahren je auch nur eine andeutungsweise derart schwere Symptomatik gesehen. Sie ist auch in Art und Ausmass sicher atypisch für ein HWS-Distorsionstrauma. Auf der anderen Seite haben wir keine Indizien dafür, dass ein derartiger Zustand mit Wahrscheinlichkeit ohne Einwirkung der beiden Distorsionstraumen und ihrer Folgen hätten auftreten können. 32.21. Mitte Juni 2000 teilte die D._____ dem Angeklagten mit, dass sie die Taggeldzahlungen per Ende Juli 2000 einstelle, da die weiteren Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Dies führte letztlich zu einem Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hielt in seinem Urteil vom 29. Mai 2002 zusammengefasst fest, dass die D._____ auch für die weiteren, insbesondere psychischen Unfallfolgen aufzukommen habe. In Frage kämen dabei weitere Heilbehandlungen, eventuell Rentenleistungen und eine Integritätsentschädigung. Die Sache sei an die Versicherung zurückzuweisen, damit diese über den Umfang der weiteren Leistungen befinde (vgl. Urk. 11/6/1).

- 27 - 32.22. In einem weiteren Zeugnis vom 16. Januar 2003 hält der Hausarzt des Angeklagten, Dr. M1._____, fest, dass dieser den Tag meist in eher unruhigem Zustand zu Hause verbringe, kurze Spaziergänge seien nur in Begleitung und nach Verabreichen erhöhter Dosis Beruhigungsmittel möglich (Urk. 10/1/3). 32.23. Am 4. Februar 2003 wurde der Angeklagte erstmals durch Verantwortliche der D._____ befragt, wobei in dessen Einverständnis und demjenigen seines Vertreters, RA X3._____, Videoaufnahmen erstellt wurden. Auf den Aufnahmen ist wiederum ein Verhalten des Angeklagten ersichtlich, das mit den Beschreibungen der verschiedenen vorstehend wiedergegebenen Arztberichte übereinstimmt. So ist unter anderem erkennbar, dass der Angeklagte kaum in der Lage schien, alleine ein Glas zum Mund zu führen und beim Aufstehen und Gehen sichtlich grosse Mühe bekundete. Zudem vermochte er sich verbal kaum auszudrücken und die ihm gestellten Fragen adäquat und zusammenhängend zu beantworten, sodass die gewünschten Angaben vorwiegend von der ebenfalls anwesenden Ehefrau erhoben werden mussten (vgl. Urk. 5/3 und Urk. 16/9). 32.24. In einem weiteren Zeugnis hält Dr. M1._____ am 27. März 2003 fest, dass der Angeklagte über Schmerzen in der Lebergegend klage. Auffallend sei eine deutliche Erhöhung der Leberenzyme. Es stelle sich die Frage nach der Ursache der Leberschmerzen, wie auch, ob die an sich notwendigen Psychopharmaka an der Erhöhung der Leberparameter mitbeteiligt seien und wieweit diese angesichts des schweren psychischen Zustandsbildes belassen werden könnten (Urk. 10/1/2). 32.25. Am 22. Januar 2004 wurde der Angeklagte ein zweites Mal durch Verantwortliche der D._____ befragt. Dem entsprechenden Protokoll lässt sich entnehmen, dass sich an seinem schlechten körperlichen und physischen Zustand offenbar nichts geändert hat. Sein linker und rechter Arm aber auch das rechte Bein zitterten, es war ihm schwindlig, er beklagte sich über Kopfschmerzen und starken Durchfall wegen der Medikamente, er meinte, er könne nicht mehr spazieren gehen, er stehe nur auf, wenn er aufs WC müsse, seine Frau und seine Töchter würden für ihn sorgen, er wolle zwar versuchen, alleine irgendwo hinzugehen, doch vergesse er dann, wohin, er sei nie alleine mit dem Auto oder

- 28 - Motorrad gefahren. Diese Angaben wurden von seiner Ehefrau im Wesentlichen bestätigt (vgl. Urk. 5/4). 32.26. Am 11. April 2004 hält Dr. med. M9._____ fest, dass die Leber des Angeklagten deutlich vergrössert sei. Die erhöhten Leberenzyme sprächen für eine medikamentöse Genese, womit sich auch die Diarrhö erklären lasse. Es müsse mit dem Psychiater besprochen werden, welches der Psychopharmaka ersetzt oder abgesetzt werden könnte (Urk. 10/1/1). 32.27. Am 19. Mai 2004 suchte der Angeklagte Dr. med. M4._____ auf. Dieser hielt in einem Bericht vom 24. Mai 2004 fest, dass bis jetzt seit seinem Bericht an den Hausarzt (30. Januar 1997; Rz 32.6) nicht viel gelaufen sei. Der Patient habe nach wie vor Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in den rechten Arm und das linke Bein. Viel schlimmer sei aber die psychotische Symptomatik, es sei mit ihm auch kein vernünftiges Gespräch zu führen. Es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung sehr zu empfehlen, wo die medikamentöse Einstellung erfolgen könne. Dies lehne der Patient jedoch ab (Urk. 8/14/2). 32.28. Vom 25. November bis 2. Dezember 2004 hielt sich der Angeklagte im S._____ [Spital] auf. Gemäss der Zusammenfassung der Krankheitsgeschichte vom 7. Dezember 2004 war der Grund eine seit 6 bis 8 Wochen zunehmende Allgemeinzustandsverschlechterung, eine Exazerbation in den letzten 4 bis 5 Tagen mit massiver Übelkeit, Schwäche, Diarrhö und zunehmendem Bauchumfang. Es wurden weiter steigende Leberparameter festgestellt, wobei ein mehrfacher Alkoholkonsum vom Angeklagten und seiner Ehefrau verneint wurde. Eine Leberbiopsie ergab eine Steato-Hepatitis. Während der Hospitalisation zeigte sich eine schnelle Regredienz der Leberwerte, was für eine mögliche Assoziation mit Medikamenten oder aber – trotz der negativen Anamnese – für einen Alkoholkonsum sprechen könne. Zudem wurde ein schwerer depressiv-regressiver Residualzustand festgestellt (Urk. 8/14/2).

- 29 - 32.29. Weiter liegt ein Bericht von Dr. M3._____ vom 24. Januar 2004 an RA X3._____ bei den Akten. Er weist darin auf die seiner Ansicht nach kränkenden Verdächtigungen der D._____ hin, dass der Angeklagte ein Simulant sei. Bei einer Nachuntersuchung vom 20. Januar 2005 habe er unverändert eine extreme Dissoziation und völlige psychische und geistige Regression zur Pseudodemenz vorgefunden. Es seien Hintergründe voller Angst und Depression. Zusammenfassend hielt Dr. M3._____ an seiner früheren Diagnose fest: „Schwerer psychischer Dissoziations- und Regressionszustand zur Pseudodemenz mit chronischer Depression und Angst. Zustand der völligen Hilflosigkeit und hundertprozentiger Invalidität. Ist ganz auf seine Ehefrau angewiesen, die menschenunmögliches geleistet hat und leistet, weil alle, die mit dem Pat. in Kontakt kommen, es nur mit Mühe ertragen, länger als 5 Minuten mit ihm zusammen zu sein, weil er dermassen enervierend nur über Schmerzen, Müdigkeit und Heimwollen klagt, sich ständig z.B. den rechten Unterschenkel aufkratzt usw. und in seiner Dissoziation völlig uneinfühlsam geworden ist, sodass gar kein vernünftiges Gespräch mit ihm mehr möglich ist und er somit von der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft völlig abgeschnitten ist, was für seine Angehörigen, die mit ihm zusammen sein müssen, nicht zum Aushalten ist“ (Beilage zu Urk. 8/14/2). 32.30. Am 31. Januar 2005 teilt Dr. M3._____ an RA X3._____ mit, dass der Angeklagte gemäss Angaben seiner Ehefrau unbetreut sofort verwahrlose und distanzlos unrein sei. Er nässe jede Nacht ein und wenn man ihn alleine auf die Toilette lasse, verunreinige er diese regelmässig in abstossendster Weise, dies nicht aus Böswilligkeit, sondern aus Nichtmehranderskönnen. Der Patient habe seit Ende 1996 hoch dosiert mit verschiedensten Psychopharmaka behandelt werden müssen, weshalb es vermutlich zu einer chronischen Fettleber gekommen sei. Mit Sicherheit liege kein Alkoholismus oder Alkoholabusus vor, weshalb der Verdacht des S._____spitals die Ehefrau zusätzlich gekränkt habe. Weil der Patient aus tiefer Angst und Panik in seinem regrenten, unzurechnungsfähigen Zustand wieder heim dränge, könne er nach wie vor nicht langfristig hospitalisiert werden (Beilage zu Urk. 8/14/2). 32.31. Sodann beauftragte die D._____ das … für Schadenermittlung (Privatdetektiv T._____), …, den Angeklagten zu observieren. T._____ wiederum beauftragte T1._____ mit Abklärungen vor Ort. Aus dem entsprechenden Ermittlungs-

- 30 bericht vom 19. November 2004 (Urk. 5/2) geht hervor, dass sich der Angeklagte oft im Dorf V1._____ aufhielt, so am 10./11. März 2003, am 2. Mai 2003, am 16/17. Juli 2003, am 24. August 2003 und am 6. Dezember 2003. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass es am 21. April 2004 zu einer Gerichtsverhandlung gegen T1._____ gekommen sei, und zwar wegen Beleidigung. Dieses Verfahren sei eingestellt worden. In der Folge habe man versucht, diesen Mitarbeiter zu bedrohen und zu bestechen. Am 27. Oktober 2004 habe die Angeklagte persönlich T1._____ getroffen und ihn gefragt, ob er bereit sei, eine Bestätigung zu unterschreiben, dass sie ihm nie Geld angeboten hätte. Dies habe der Mitarbeiter abgelehnt. Von den Dorfbewohnern werde der Angeklagte als gesund und vital beschrieben. Im Oktober 1999 habe er in seinem Heimatdorf einen Radiosender, genannt „Radio …“, gegründet, diesen mit Freunden aufgebaut und betrieben und persönlich grossen Einsatz geleistet, um den Sender konkurrenzfähig zu machen. In den Jahren 2002 und 2003 habe der Angeklagte in vielen Gaststätten Jagdund Fischereikalender mit Werbung von „Radio ….“ verteilt. Man habe auch gesehen, wie er im Jahre 2002 ein Motorrad gefahren sei und 1996 bis 2002 an Motorradtreffen teilgenommen habe. Auf seinen Namen seien zwei Motorräder (abgelaufen in den Jahren 1991 und 1999), ein Mitsubishi Pajero sowie ein Ford Escort registriert. In der Gemeinde V._____ habe er zudem ein Haus gekauft. Von den dortigen Nachbarn sei zu erfahren gewesen, dass diesen nichts über ein Gebrechen des Angeklagten bekannt sei. Am Flughafen V2._____ habe sich der Angeklagte am 6. Dezember 2003 völlig normal bewegt, er habe seinen Kopf ohne Probleme bewegt und den Koffer eigenhändig in den Bus gegeben. Ende Januar 2004 sei er frühmorgens alleine mit seinem Mitsubishi Pajero unterwegs gewesen und an der Gerichtsverhandlung vom 21. April 2004 sei er 20 Minuten ohne jegliche sichtliche Beschwerden gestanden, er habe T1._____ mit einem festen Händedruck begrüsst. Auf diesen Ermittlungsbericht wird zurückzukommen sein (Rz 51.35 ff.). 32.32. Gestützt auf diesen Bericht stellte die D._____ am 30. Dezember 2004 beim Sozialversicherungsgericht ein Revisionsgesuch mit dem Begehren, es sei das Urteil vom 29. Mai 2002 aufzuheben. Mit Urteil vom 20. Juni 2005 hob das Sozialversicherungsgericht das Revisionsgesuch gut und wies die Sache an die Ge-

- 31 suchstellerin zurück, damit diese medizinische Abklärungen veranlasse und hernach neu über den Anspruch des Gesuchgegners entscheide (Urk. 3). Zusammenfassend hielt das Sozialversicherungsgericht folgendes fest: „Werden die medizinischen Zustandsbeschreibungen der Ärzte der K._____ und weiterer behandelnder Ärzte aus den Jahren 1997 bis 2000 mit den Schilderungen der Beobachtungen im eingereichten Detektivbericht miteinander verglichen, muss an der ärztlich festgestellten totalen Regression, an der Hilflosigkeit und an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Gesuchgegners erheblich gezweifelt werden. Die Behauptungen des Gesuchgegners, seine Leiden seien vorwiegend psychischer Natur und sein Zustand habe sich nicht gebessert, mag angesichts der geschilderten mehrfachen Beobachtungen und Verlautbarungen aus der Umgebung des Gesuchgegners nicht zu überzeugen (S. 10). Hätte das Gericht damals gewusst, dass der Gesuchsgegner nicht derart hilflos und arbeitsunfähig war, wie dies aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte angenommen werden musste, hätte dies zu einem anderen Urteil geführt" (S. 12). 32.33. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 stellte das Sozialversicherungsgericht den Ermittlungsbericht vom 19. November 2004 unter Verweis auf § 21 Abs. 1 StPO/ZH der Staatsanwaltschaft Zürich zu (Urk. 1). 32.34. In einem Schreiben vom 20. Juli 2005 äusserte Dr. M3._____ gegenüber RA X3._____ seinen Unmut über das zweite Urteil des Sozialversicherungsgerichtes (Das zweite Urteil des Schiedsgerichtes Winterthur scheint mir voller unlogischer Widersprüche. Abgefasst als wäre Herr A._____ einer der Ex-Jugo-Betrügerbande. Ohne Wertung der zahlreichen Arztzeugnisse“. … „Ist es möglich, zu remonstrieren im Sinne, dass das Gericht unfachmännisch entscheidende Fakten entgegen dem ersten Urteil zu Ungunsten des hilflosen Invaliden nicht lege artis würdigte?" (Urk. 8/14/2). 32.35. Am 21. Juli 2005 gab Dr. M3._____ RA X3._____ weitere Ratschläge auf den Weg („Darf ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ich glaube, dass Ihre Forderung an die D._____, der neu begutachtenden Stelle den unbestätigbaren Verdacht “Simulant-Betrüger“ nicht mitzuteilen, nicht zweckmässig ist, sondern die Position ihres Mandanten schwächt“) (Urk. 8/14/2). 32.36. Am 18. Oktober 2005 reichte der Angeklagte den Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung der IV ein. Darin wurde bestätigt, dass

- 32 sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei. Für folgende alltägliche Lebensverrichtungen werde trotz Verwendung von Hilfsmitteln in erheblicher Weise die Hilfe Dritter beansprucht: An-/Auskleiden; Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft, Fortbewegung; Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Der Angeklagte sei tagsüber und nachts auf andauernde Pflege und Überwachung angewiesen (Urk. 12/2/45). 32.37. In einem ärztlichen Zwischenbericht vom 2. November 2005 bestätigte Dr. M3._____ seine früheren Diagnosen. Seit 1999 sei der Angeklagte in ununterbrochener Behandlung des Hausarztes Dr. M1._____ und unter seiner eigenen psychopharmakologischen Beratung, weil sein Zustand zu schlecht gewesen sei, um ihn zu sich kommen zu lassen. Der Angeklagte brauche seit 1996 rund um die Uhr die ständige Pflege und Betreuung seiner Ehefrau, was bis heute so sei, weshalb es absurd sei, dass er in W._____ einen Radiosender habe betreuen können. Auch die heutige Besprechung mit Dr. M1._____ habe ergeben, dass der aktuelle Gesundheitszustand des Angeklagten unverändert schlecht sei, ohne dass es ihm dazwischen einmal besser gegangen wäre. Es geben jedenfalls keinerlei Hinweise, dass er ein Simulant oder Versicherungsbetrüger sei, was ihm auch Dr. M9._____ bestätigt habe (Urk. 5/7). 32.38. Dieser Dr. M9._____ hielt in einem an Dr. M1._____ gerichteten Schreiben vom 8. Februar 2006 fest, dass ihn der Angeklagte erneut zur Kontrolle aufgesucht habe. Die Leber sei unverändert gross und die Leberenzyme schienen sich zu plafonieren. Das jetzige Niveau dürfte auf einer Steatosis hepatis (NASH) bei Adipositas und Hyperlipidämie beruhen. Allerdings könne eine medikamentöse Komponente nicht ausgeschlossen werden. Im Vordergrund stehe zur Zeit wieder die Diarrhö, welche sich mit Medikamenten nicht beherrschen lasse, ganz abgesehen davon, als der Angeklagte bereits wegen Schmerzen unter hoch dosierten Opiaten und Antidepressiva stehe. Selbst für eine psychosomatische Komponente sei diese Reaktion paradox, eine Medikamentenpause sei aber kaum zu verantworten, besonders jetzt, wo sich der Zustand wieder verschlechtert habe (Urk. 5/8).

- 33 - 32.39. Gestützt auf den eingereichten Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung (Rz 32.36) fand am 2. März 2006 offenbar ein Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der E._____ (L._____) und den beiden Angeklagten statt. Gemäss dem Abklärungsbericht L._____s vom 3. März 2006 war mit dem Angeklagten kein konstruktives Abklärungsgespräch möglich, die Angaben wurden deshalb von seiner Ehefrau erhoben. Diese soll gegenüber L._____ zusammengefasst ausgeführt haben, der Zustand ihres Ehemannes habe sich seit 1997 weiter verschlimmert. Es sei mit ihm eine Psychotherapie versucht worden, er habe mit dem Psychiater aber keinen Kontakt gewollt. Sie müsse ihrem Mann am Morgen und am Abend beim Ausziehen helfen. Er könne sich nicht bücken und sei vor allem im unteren Bereich vollständig auf Hilfe Dritter angewiesen. Diese Hilfeleistung sei seit 1997 regelmässig notwendig. Seit 1997 müsse sie ihm am Morgen auch aus dem Bett helfen und beim Aufstehen von einem Stuhl oder Sessel müsse ihm ebenfalls immer durch Dritte geholfen werden. Nur an den Tagen, wo es ihm besser gehe, sei er beim Essen selbständig. Ihr Ehemann sei körperlich zu schwach und zu eingeschränkt, um die Körperpflege selbständig durchführen zu können. Er habe auch Schwindelanfälle und könne schon deshalb, wegen Sturzgefahr, seit 1997 nicht alleine gelassen werden, wie auch etwa Baden nicht möglich sei. In der Wohnung könne sich ihr Mann seit 1997 selbständig fortbewegen, im Freien sei dies jedoch nur in Begleitung möglich. Von sich aus wolle er auch nie nach draussen gehen. Sie versuche auch immer, dass er wieder selbständiger werde. Sie gebe ihm z.B. das Handy in die Hand und lasse ihn dann 10 Meter vor ihr gehen. Er sollte dann den Weg zu in der Nähe wohnenden Bekannten finden. Bisher seien aber alle diese Versuche gescheitert. Er müsse überall hin begleitet werden. Sie fahre ihn meistens mit dem Auto an die entsprechenden Orte, manchmal würden sie auch das Tram nehmen. Ohne Begleitperson würde er sich jedoch nicht zurechtfinden. Der ganze Tagesablauf müsse von ihr geplant werden. Ihr Mann könne im Prinzip keine Sekunde alleine gelassen werden, er fange schon an zu weinen und nach ihr zu rufen, wenn sie in den Keller gehe. Selbst im Bett, wenn sie sich von ihm wegdrehe, fange er an, nach ihr zu suchen. Sie müsse immer jemanden organisieren (Kinder, Onkel, sonstige Bekannte), wenn sie mal weg müsse oder etwas Ablenkung

- 34 brauche. Sie wisse nicht, was passieren würde, wenn er einmal über längere Zeit alleine gelassen würde (Urk. 5/9). 32.40. Aus diesem Abklärungsbericht wurde der Schluss gezogen, dass dem Angeklagten ab 1. Oktober 2004 (weiterhin) eine Hilfslosenentschädigung schweren Grades zustehe (Urk. 5/9 S. 4 unten). 32.41. Im Laufe der Strafuntersuchung wurden sodann vom Schweizerischen Institut für Versicherungsmedizin Kurzberichte beigezogen, nachdem die D._____ dem Institut einen entsprechenden Gutachtensauftrag erteilt hatte. 32.42. Lic. psych. M10._____, Neuropsychologin, beobachtete beim Angeklagten am 19. Juni 2006 eine steife Körperhaltung, einen kleinschrittigen Gang und unbeholfen wirkende Bewegungen, am rechten Unterschenkel seien Kratzwunden zu sehen gewesen. Der Angeklagte habe emotional verflacht und zum Teil geistig abwesend gewirkt. Der Mentalstatus sei stark beeinträchtigt und der Angeklagte zeitlich unsicher orientiert gewesen. Auch die Aufmerksamkeit und die Exekutivfunktionen seien stark beeinträchtigt gewesen. Seine Spontansprache sei reduziert und monoton, die Wortwahl und Satzstruktur entsprächen der eines Kindes. Schreiben und lesen sei nur erschwert möglich und einfache Rechnungsaufgaben habe er nicht lösen können. Während der Untersuchung habe ein zwischenmenschlicher Kontakt mit dem Angeklagten kaum hergestellt werden können, er habe Blickkontakt gemieden und sei abwesend gewesen. Eine Anamnese habe kaum erhoben werden können. Fragen seien auf Anhieb nicht verstanden und abschweifend, ungenau und meistens mit der Floskel „weiss nicht muss Frau fragen“ beantwortet worden. Während der ganzen Untersuchung sei er motorisch unruhig gewesen und habe oft gesagt, er wolle nach Hause gehen. Viele Tests seien vorzeitig abgebrochen worden, die Kooperation sei stark eingeschränkt gewesen. Es hätten sich deutliche Hinweise für eine reduzierte Motivation und ein selbstlimitierendes Verhalten ergeben. Dies habe eine eingehende Untersuchung der höheren Hirnfunktionen verunmöglicht (Urk. 8/14/2). 32.43. Dr. med. M11._____, Facharzt Psychiatrie, hielt am 21. September 2006 fest, dass eine detaillierte körperliche Untersuchung psychiatrischerseits nicht

- 35 stattgefunden habe. Der Angeklagte zeige ein agitiertes depressiv getöntes, von Klagen über körperliche Missempfindungen geprägtes Zustandsbild. Das in der Untersuchung zur Schau gestellte Verhalten zeige deutliche Kennzeichen einer Symptomausweitung, Symptomausgestaltung und Aggravierung der Beschwerden (Urk. 8/14/2). 32.44. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Verteidiger des Angeklagten weitere Arztberichte ins Recht: 32.45. Dr. M4._____ hielt am 11. Juli 2007 fest, dass er über die Untersuchungshaft des Angeklagten überrascht sei. Ohne Einzelheiten zu kennen, könne er nur sagen, dass er den Angeklagten nie für einen Simulanten gehalten oder im Entferntesten daran gedacht habe. Für ihn sei der medizinische Sachverhalt, wie er ihn wiederholt dargelegt habe, klar (HD Urk, 50/1). 32.46. Dr. M9._____ berichtet am 13. Januar 2007, dass ihn der Angeklagte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft zu einer weiteren Kontrollsonographie aufgesucht habe. Der Angeklagte leide an heftigen lumbosakralen Schmerzen und weiterhin an Diarrhö. Er wirke weniger roboterhaft, etwas alerter und spreche mehr. Mit der Gewichtsreduktion habe sich die Sonomorphologie der Leber normalisiert. Ob die Steatose lediglich hyperkalorisch oder auch alkoholbedingt gewesen sei, bleibe offen (HD Urk. 50/2). 32.47. Dr. med. M12._____, Facharzt für Psychiatrie, untersuchte den Angeklagten am 16. und 19. März 2007. Der Angeklagte berichtete, dass er beim An- und Ausziehen der Kleider sowie bei der Körperhygiene Unterstützung brauche. Er könne sich nicht bücken. Am Nachmittag gehe er eventuell spazieren. Auch fahre er gelegentlich Fahrrad, seit einem Jahr gelinge ihm dies besser. Der Angeklagte sei von seiner Ehefrau gestützt in die Praxisräume gekommen, sein Gang sei kleinschrittig gewesen, er habe Grimassieren, Schonhaltungen und ungewöhnliche Körperstellungen gezeigt. Am Ende des ersten Gesprächs habe er dann aber mit zügigen Schritten und ohne Unterstützung den Raum verlassen. Die Stimmbildung sei brüchig, das Sprechen stockend. Es bestehe kein Krankheitsgefühl, keine Krankheitseinsicht, keine Therapiemotivation, zudem seien

- 36 suizidale Gedanken da, er habe jedoch erklärt, er würde sich aus Rücksicht auf seine Familie nichts antun. Beim Patienten liege eine schwere depressive Störung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Die langjährige Einnahme von Benzodiazepinen mache darüber hinaus ein Abhängigkeitssyndrom wahrscheinlich. Für die Schmerzstörung sprächen die andauernden, schweren und quälenden Schmerzen, welche in Verbindung mit emotionalen Konflikten sowie aktuellen psychosozialen Problemen (Arbeitslosigkeit, Gerichtsverfahren) stehen dürften. Darüber hinaus ergäben sich Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsproblematik. Es bestehe dafür jedoch keine Krankheitseinsicht und Fixierung auf medikamentöse Behandlungsstrategien. Dringend angezeigt sei jedenfalls eine Psychotherapie (Urk. 50/3). 32.48. Am 27. September 2007 diagnostizierte das O._____ [Spital], Rheumaklinik, ein chronifiziertes thorakovertebrales Schmerzsyndrom seit ca. 2006, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts, einen Status dreifacher HWS-Distorsion, sowie eine chronische Depression, reaktiv nach mehrfachen HWS-Traumata 1996 (HD Urk. 50/4). 32.49. Ein weiterer Arztbericht der Klinik … vom 12. Oktober 2007 besteht ausschliesslich aus medizinischen Fachausdrücken und ist daher nicht verständlich (HD Urk. 50/5). 32.50. Gleiches gilt für die Berichte … Ärzte [des Staates W._____] (HD Urk. 50/6 und HD Urk. 50/8 und HD Urk. 50/9). 32.51. Weiter ergibt sich aus einem Bericht vom 4. Februar 2008, dass sich der Angeklagte wegen seiner Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich in der Zeit vom 14. bis 23. Januar 2008 im S._____ [Spital] aufgehalten hat. Es sei im Verlaufe der Hospitalisation zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden gekommen, jedoch zu keinem völligen Verschwinden. Die Schmerzen seien weiterhin auf dem chronisch vorbestandenen Niveau vorhanden gewesen. Als Befund bei Spitalaustritt wurde angemerkt: Einschränkungen bei längerem Stehen und Gehen sowie körperlich anspruchsvoller Arbeit (HD Urk. 50/7).

- 37 - 32.52. Dr. med. M13._____, Facharzt für Psychotherapie, berichtet am 28. Oktober 2008, dass er den Angeklagten seit dem 11. April 2007 ambulant behandelt hat. Dr. M13._____ erklärte sich mit der Diagnose von Dr. M12._____ einverstanden (vgl. Rz 32.47). Unter anderem habe ihm der Patient berichtet, dass er Angst habe, alleine zu sein, dies bereits dann, wenn seine Frau zwei Stunden aus dem Hause gehe. Zusammenfassend stellte Dr. M13._____ die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung seit 1996 und einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome. 32.53. Gestützt auf die ersten vorstehend wiedergegebenen Arztberichte (vgl. Anklageschrift S. 15/16) wurden dem Angeklagten unbestritten folgende Versicherungsleistungen ausgerichtet, wobei für Einzelheiten auf den polizeilichen Ermittlungsbericht (Urk. 4 S. 10/11) und die Anklageschrift verwiesen werden kann. − Die D._____ als Unfallversicherer der Q._____ GmbH richtete nach dem zweiten Unfallereignis Taggelder in der Höhe von Fr. 233'869.90 sowie Heilungskosten von Fr. 60'590.95 aus. − Die IV richtete ab 1. August 1997 Leistungen im Betrag von Fr. 311'836.— aus, wobei die Zahlungen mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2006 eingestellt wurden. − Überdies war der Angeklagte über die früheren Arbeitgeber bei der C._____ gegen Invalidität versichert. Diese Vorsorgestiftung richtete ebenfalls ab 1. August 1997 ergänzend zur ganzen Rente der IV Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 149'520.40 aus. 33. Angeklagte B._____ 33.1. Die Angeklagte arbeitete seit dem 1. Januar 1996 bei der U._____ AG. Am 17. August 1999 reichte sie bei der G1._____ Versicherungen, Krankentaggeldversicherung ihrer Arbeitgeberin, die Krankmeldung zu 100% seit 24. Februar 1999 und die entsprechende Anmeldung zum Bezug von Leistungen ein. Dabei führte sie als behandelnden Arzt Dr. med. M1._____ an und erklärte, sie habe schon früher an derselben Krankheit gelitten, wobei sie damals von Dr. med. M15._____ behandelt worden sei (Urk. 14/3/4). Den bei den Akten liegenden Berichten lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsunfähigkeit der Angeklagten seit dem 24. Februar 1999 von verschiedenen Ärzten bestätigt worden ist, näm-

- 38 lich von Dr. med. M16._____, Dr. med. M1._____, Dr. med. M17._____, Dr. M18._____ und Dr. M3._____ (Urk. 14/3/5). Zudem ist belegt, dass sich die Angeklagte im März 1999 einer Operation im S._____ [Spital] unterziehen musste und bis Mitte Juli 1999 krankgeschrieben worden war (Urk. 14/3/4, Urk. 13/2/4 und Urk. 13/2/6). 33.2. In einem weiteren Arztzeugnis von Dr. med. M1._____ vom 8. September 1999 wird der Angeklagten ein schwerer Erschöpfungszustand, eine reaktive Depression und ein chronisches thorakolumbales Syndrom mit Generalisierungstendenz und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 14/3/12). In dem Bericht bzw. Arztzeugnis von Dr. M3._____ vom 18. März 2000 wird eine chronische Erschöpfungsdepression mit Angst nach Psychotrauma, eine reaktive Depression, ein chronisches thorakolumbales Syndrom, ein Status nach zu intensiver Jodbestrahlung bei Überfunktion durch körperliche und psychische Dekompensation in traumatischer Konfliktsituation, sowie eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit festgehalten, wobei der Arzt zum Ausdruck bringt, dass der Erschöpfungszustand der Angeklagten auf den gesundheitlichen Zustand des Ehemannes zurückzuführen sei (Urk. 14/3/9-11). 33.3. In seinen Zwischenberichten vom 24. August 2000 und 27. Januar 2001 hält Dr. M3._____ an seinen Diagnosen fest (Urk. 14/3/6 und Urk. 14/3/7). 34. Mit Formular vom 26. Mai 2000 meldete sich die Angeklagte sodann bei der IV-Stelle der E._____ zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 13/2/1). Als Grund gab sie an: 1. Chronisches thoraxolumbales Schmerzsyndrom mit Generalisierungstendenz und Depression – Fehlstatik des Achsenskelettes, Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur – somatoforme Schmerzkomponente; 2. Hyperthyreose Stoffwechsellage – Status nach Radiojod-Therapien und medikamentöser Behandlung einer Hyperthyreose 1996 – aktuell Eltroxin-Substitution: 3. Hämmoroidentrombose. Diese Befunde sind dokumentiert in einem Arztzeugnis des S.____ [Spital] vom 27. Juli 1999 und einer neurologischen Beurteilung von Dr. M19._____ (Urk. 13/2/4). Weiter gab die Angeklagte an, dass die Behinderung seit 1996 bestehe, die behandelnden Ärzte seien Dr. M1._____ und Dr. M3._____ (Depression), zudem habe sie sich 1999 während drei bzw. 14 Tagen im

- 39 - S._____ [Spital] wegen einer Hämmoroidenoperation bzw. wegen eines Beinleidens und Rückenschmerzen aufgehalten (Urk. 13/2/1). 34.1. Der E._____ lag zudem ein Arztbericht von Dr. med M1._____ vom 22. Juni 2000 vor. Darin hält dieser eine 100% Arbeitsunfähigkeit seit 9. Juni 1999 fest. Die Patientin befinde sich auch in psychiatrischer Behandlung. Sie habe gute Chancen, wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert zu werden, was auch das Hauptziel der IV-Anmeldung sei. Anfänglich bestehe sicher eine reduzierte Arbeitsfähigkeit, welche auf lange Sicht wahrscheinlich gesteigert werden könne. Leichtere Arbeiten ohne Rückenbelastung mit Möglichkeit, die Körperstellung zu ändern (keine Lasten über 10 kg, abwechslungsweise Sitzen/Gehen usw. seien möglich). Aufgrund der Funktionseinschränkungen sei möglicherweise eine berufliche Umstellung notwendig. In behinderungsangepassten Tätigkeiten sei halbtags eine Beschäftigung möglich (Urk. 13/2/1). 34.2. Weiter lag der E._____ ein Zeugnis des S._____ [Spital] vom 4. Juli 2000 vor (HD Urk. 13/2/6). Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass bei Spitalaustritt (die Angeklagte hielt sich vom 22. Juni bis 10. Juli 1999 wegen hochlumbalen Rückenschmerzen im Spital auf) eine Tätigkeit im bisherigen Beruf halbtags ab 10. Juli 1999 mit rascher Steigerung auf 100 % zumutbar sei. Aufgrund einer erheblichen psychosozialen Belastungssituation (Alleinversorgerin einer vierköpfigen Familie) seien diesbezüglich Unterstützungsmassnahmen vordringlich (Urk. 13/2/6). Sodann weist Dr. M3._____ in seinem Arztbericht vom 1. September 2000 (Urk. 13/2/8) zuhanden der E._____ auf eine chronische Erschöpfungsdepression etc. und eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit ab 9. Juni 1999 bzw. 24. Februar 1999 bis auf Weiteres hin, erwähnt aber ebenfalls, wenn auch etwas unklar, dass eine Stellenvermittlung für Arbeitsversuche zu 30% möglich sei. In den Akten der E._____ liegt zudem ein Arztbericht von Dr. med. M20._____ vom 4. Juli 2000, der der Angeklagten ab Juli 1999 aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zu 50% mit stufenweiser Steigerung attestierte (act. 13/2/6). 34.3. Gestützt auf diese Arztberichte ordnete die E._____ eine Begutachtung durch die Z._____ an (Urk. 13/2/10).

- 40 - 34.4. Diese stellte in einem interdisziplinären Gutachten die folgende Diagnose: Mittelschweres agitiert-depressives Zustandsbild mit psychsomatischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überforderung bei Invalidiät des Ehepartners, vasomotorische Kopfschmerzen vom Spannungstyp, leicht hypothyreote Stoffwechsellage mit Eltroxin bei St.n. Radiojod-Therapie am 28.11.1996, leichte Wirbelsäulen- Fehlhaltung und beginnende ISG-Arthrose bds. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Cafeteria-Angestellte sei die Patientin nur noch zu weniger als 30% arbeitsfähig, wobei nur die psychosomatischen Befunde limitierend seien. Als Hausfrau sei sie zu 70% arbeitsfähig. Es sei mit einem stationären Verlauf zu rechnen, wobei sich bei Regredienz der familiären Überforderung Arbeitsfähigkeit und Allgemeinzustand verbessern könnten. Ergänzend hat der Psychiater Dr. M22._____ zusammenfassend festgehalten, dass bei der Angeklagten, wie bereits von Dr. M3._____ erwähnt, eine Erschöpfungsdepression bestehe. Er habe keinen Grund zu zweifeln, dass diese psychische Störung als Reaktion auf den desolaten Gesundheitszustand des Ehemannes zu werten sei. Die Angeklagte müsse nicht nur für ihn und die Kinder alles regeln, sie habe auch bis zum Sommer 1999 beruflich voll arbeiten müssen, ohne vom offenbar kranken Ehemann Unterstützung zu erhalten. Ihre früher hohe Widerstandsfähigkeit sei im Sommer 1999 zusammen gebrochen. Der letzte Auslöser seien vielleicht die behandlungsbedürftigen Analfissuren gewesen (HD Urk. 13/2/16). 34.5. Gestützt auf dieses Gutachten hielt die E._____ fest, dass die Angeklagte als Cafeteria-Angestellte nur noch zu weniger als 30% arbeitsfähig sei, als Hausfrau zu 70%, wobei die Arbeitsfähigkeit durch den psychischen Zustand bestimmt werde (HD Urk. 13/2/17). 34.6. In einem Schreiben der E._____ an die Z1._____ wurde dieser mitgeteilt, dass sie die Geldleistung berechnen und die Verfügung erstellen solle, wobei der Invaliditätsgrad auf 67% festgelegt wurde. 34.7. Mit Verfügung vom 12. September 2001 gab die E._____ der Angeklagten schliesslich bekannt, dass die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 24. Februar 2000 beschlossen worden sei (Urk. 13/2/20).

- 41 - 34.8. Insgesamt wurden der Angeklagten unbestritten folgende Versicherungsleistungen ausgerichtet, wobei für Einzelheiten auf den polizeilichen Ermittlungsbericht (Urk. 4 S. 11) und die Anklageschrift verwiesen werden kann. − Krankentaggelder der G1._____ Versicherungen in der Zeit vom 20. Juni 1999 bis 2. Juli 1999: Fr. 42'010.--. − Invalidenversicherung ab dem 24. Februar 2000: Fr. 210'070.--. Die Zahlungen wurden mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2006 eingestellt. − BV F._____: Zusätzliche IV-Rente und Kinderrenten in der Zeit vom 5. Mai 2001 bis 31. Oktober 2002: Fr. 21'198.95. Nach dem Wechsel zur Personalfürsorge-Stiftung der H._____ wurden ihr im Anschluss daran bis am 30. November 2006 Renten im Gesamtbetrag von Fr. 59'409.--ausbezahlt. IV. Gang des Untersuchungsverfahrens 35. Nach Eingang der Anzeige des Sozialversicherungsgerichts Zürich (Rz 32.33) erfolgten in der Zeit vom 27. März bis 16. Mai 2006 insgesamt acht polizeiliche Observationen. Dabei konnte insbesondere der Angeklagte an sieben nach Kapazität der Observationseinheiten ausgewählten Tagen im Freien beobachtet und teilweise auch gefilmt werden. Es kann auf den entsprechenden Wahrnehmungsbericht (Urk. 16/8) und die Filmaufnahmen verwiesen werden (Urk. 16/8 und Urk. 16/9). Darauf wird zurückzukommen sein. 36. Sodann bewilligte die Anklagekammer des Obergerichts mit Verfügung vom 7. April 2006 TK-Anträge der Kantonspolizei. In der Folge wurden der Festnetzanschluss der beiden Angeklagten (TK …/A), der Mobiltelefonanschluss des Angeklagten 1 (TK …/B) und drei Mobiltelefonanschlüsse der Angeklagten 2 (TK …/C; TK …/A und TK …/B) überwacht. Auf die dabei relevanten Erkenntnisse wird zurückzukommen sein. 37. Am 20. Juni 2006 wurden beide Angeklagte verhaftet (Entlassung aus der Untersuchungshaft am 13. Dezember 2006). 38. In der Folge fand mit dem Angeklagten eine polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt und wurde er gestützt auf § 25 Abs.2 StPO/ZH 14-mal polizeilich befragt (Ordner 2 und 3).

- 42 - 39. Nach der polizeilichen- und staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme fanden mit der Angeklagten zehn polizeiliche Einvernahmen statt (Ordner 3 und 4). 40. Am 13. Dezember 2006 wurde T1._____ als Zeuge einvernommen und im Anschluss daran mit den beiden Angeklagten eine (kurze) Konfrontationseinvernahme durchgeführt (Urk. 7/5 und Urk. 7/6). Weiter wurden … und … (Verkäufer der Waschmaschine) polizeilich befragt (Urk. 7/3 und Urk. 7/4). 41. Weitere Personen wurden in der Untersuchung nicht einvernommen. 42. Sodann wurden bei einer Hausdurchsuchung verschiedene Unterlagen sichergestellt, unter anderem Fahrzeug- und Lernfahrausweise sowie Unterlagen betreffend „Radio…“. Auch darauf wird zurückzukommen sein. 43. Gemäss den in den sichergestellten … Reisepässen [des Staates W._____] enthaltenen Einträgen reisten die Eheleute AB._____ in den letzten Jahren zahlreiche Male mit dem Auto, Car oder Flugzeug nach W._____. Auch darauf wird zurückzukommen sein. 44. Sichergestellt wurden im weiteren zahlreiche auf dem PC gespeicherte Fotos, welche ursprünglich mit einer Digitalkamera aufgenommen worden waren. Auch darauf ist zurückzukommen. 45. Sodann wurden durch die D._____ im April/Mai 2006 weitere Ermittlungen in W._____ getätigt, welche in einem Bericht des … für Schadenermittlung vom 7. Juli 2006 zusammengefasst sind (Urk. 5/10). Danach sollen zwei Fahrzeuge in W._____ auf den Angeklagten eingelöst sein (Mitsubishi Pajero und Ford Escort). Von der Ehefrau des Angeklagten soll am 1. Juni 2006 erfahren worden sein, dass sich ihr Mann zur Zeit mit zwei Freunden in der Stadt V4._____ aufhalte. Dort soll er am nächsten Tag von ihr abgeholt worden sein. Am 3. Juni 2006 sei der Angeklagte in Begleitung von zwei Männern als Lenker eines grünen Nissan, Kz. SG … aus V1._____ gekommen und mit hoher Geschwindigkeit ins Zentrum von V5._____ gefahren, wo alle in ein Geschäft gegangen seien. Der Angeklagte habe sich sehr schnell und ohne körperliche Einschränkungen bewegt. Weiter hätten Auskünfte von Nachbarn ergeben, dass der Angeklagte bereits im Jahre

- 43 - 2004 bei Bauarbeiten am Dach seines Hauses in V1._____ mitgeholfen habe. Zudem habe er sich eine kleine Wohnung in V._____ gekauft. 46. Weiter liegen eine Aktennotiz über das Verhalten des Angeklagten im Polizeiverhaft und ein Führungsbericht bei den Akten (Urk. 17/3/1 und Urk. 17/3/4). V. Anklageziffer I.1. (Betrug zum Nachteil der D._____ - Angeklagter A._____)

A Sachverhalt 47. Die Vorinstanz hat beide Angeklagten in diesem Anklagepunkt freigesprochen. Dieser Freispruch wurde gegenüber dem Angeklagten von der Geschädigten angefochten, währenddem der Freispruch der Angeklagten wie bereits erwähnt in Rechtskraft erwachsen ist (Rz 10 und Rz 21). 48. Die Vorinstanz hat den Anklagevorwurf zutreffend zusammengefasst, sodass auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 28/29). 49. Nach Würdigung der Beweise ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich aufgrund einiger Hinweise der Verdacht ergebe, die Angeklagten könnten den gesundheitlichen Zustand des Angeklagten von Beginn weg vorgetäuscht haben. Dennoch lasse sich dieser Verdacht aufgrund der grundsätzlich bestehenden Regenerationsfähigkeit des menschlichen Körpers und der bei den Akten liegenden Zeugnisse nicht erhärten. Weil Depressionen in Phasen verlaufen würden, liessen die Momentaufnahmen aus den Jahren 2003 bis 2005 nicht den zweifelsfreien Schluss zu, der Angeklagte sei in diesen Jahren anhaltend wieder gesund und arbeitsfähig gewesen. Diesen Schluss lasse erst die engmaschige Überwachung des Angeklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten ab Frühjahr bis Dezember 2006 zu. Auch wenn die gesundheitliche Entwicklung des Angeklagten von einem Zustand der völligen Hilflosigkeit und Pseudodemenz zu seinem Zustand, wie ihn die Momentaufnahmen in den Jahren 2003 bis 2005 und die Observationen sowie überwachten Telefongespräche im Jahr 2006 gezeigt hätten, an ein Wunder zu grenzen schienen, so könne grundsätzlich nicht ausge-

- 44 schlossen werden, dass er diese Entwicklung tatsächlich durchlaufen habe. Die erwähnten Hinweise aus den Jahren 2003 bis 2005 würden sich somit nicht zu einem klaren Bild zusammen fügen, welches ohne Zweifel nach der Schlussfolgerung verlangen würde, der Angeklagte sei in den Jahren 2003 bis 2005 oder gar bereits vor Herbst 1999 gesund gewesen. Dazu bräuchte es weiterer Hinweise, die sich insbesondere auf den Zeitraum vor Herbst 1999 beziehen würden. Diese würden jedoch fehlen. Es sei somit erst ab Frühjahr 2006 von einer gesundheitlichen Besserung des Angeklagten auszugehen, und es könne weder als erstellt erachtet werden, dass er in den Jahren 2003 bis 2005, d.h. nach Oktober 1999, noch dass er vor Oktober 1999 gesund und arbeitsfähig gewesen sei. Damit könnten die Handlungen des Angeklagten vor Oktober 1999 nicht als täuschend erachtet werden. Ein Betrug sei somit mangels Täuschung für die Zeit vor Oktober 1999 ausgeschlossen (Urk. 82 S. 33/34). 50. Diese Schlüsse sind einer näheren Überprüfung zu unterziehen. 51. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz zunächst, wenn sie ausgeführt hat, dass wohl auch die Anklage davon ausgehe, dass der Angeklagte aufgrund der Arztzeugnisse vom 11. November 1996, 5. Dezember 1996 und 27. Januar 1997 zumindest zu Beginn tatsächlich unter Beschwerden gelitten, und damit über seinen Gesundheitszustand nicht von Beginn an unwahre Angaben gemacht habe, halte die Anklage doch fest, dass der Angeklagte zu einem nicht näher eruierbaren Zeitpunkt, aber mindestens ab Oktober 1999 "wieder" arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 82 S. 29). Vielmehr behauptet die Anklageschrift unmissverständlich und mehrmals, dass der Angeklagte seine Beschwerden von allem Anfang an simuliert habe. So führt die Anklage wiederholt an, dass die Ärzte ihre Diagnosen gestützt auf die Angaben des Angeklagten aber auch seiner Ehefrau unbewusst wahrheitswidrig gestellt hätten und weiter hält sie fest, der Angeklagte habe sein simulierendes Verhalten fortgesetzt, er habe das von ihm erschaffene und bloss simulierte Krankheitsbild aufrecht erhalten und er habe es auch unter Zuhilfenahme seiner Ehefrau verstanden, seine angeblichen psychischen und daher kaum überprüfbaren Beschwerden erfolgreich zu simulieren. Folgerichtig hat die Vertreterin der Staatsanwaltschaft denn auch vor Vorinstanz ausgeführt,

- 45 sie stelle sich auf den Standpunkt, dass beide Angeklagten ihre geltend gemachten Beschwerden vollständig simuliert hätten und dies auch bis zum heutigen Tag durchziehen würden (HD Urk. 48 S. 3). 52. Zentrale Frage des vorliegenden Strafverfahren ist jedenfalls, ob die beiden Angeklagten ihre Beschwerden von allem Anfang an nur vorgetäuscht, das heisst, simuliert haben. Nachdem der Freispruch der Angeklagten B._____ gemäss Anklageziffer I.1. in Rechtskraft erwachsen ist und - wie noch zu zeigen sein wird - ihr gegenüber weitere Freisprüche angezeigt sind, hat die Berufungsinstanz wie erwähnt ein Gutachten allein über den Angeklagten A._____ angeordnet. 52.1. Im ausführlichen Gutachten vom 16. April 2010 kommt Dr. med. M._____ zum zusammenfassenden Schluss, dass aus gutachterlicher Sicht der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht gefolgt werden könne. Der Eindruck der Schwere und Dauerhaftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen verursacht erkennen, es müsse mithin von einer Simulation des Angeklagten ausgegangen werden (Urk. 115 S. 174 ff.). 52.1.1. Gemäss Dr. med. M._____ würden sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte gewinnen, welche die Berechtigung signalisieren würden, für die Zeit vor dem Unfall im August 1996 vom Angeklagten als einem 'ausserordentlichen zähen Workaholic-Patienten', einem erwiesenermassen 'Topverkäufer', einem Mann mit einem Lohn von 'monatlich deutlich über Fr. 10'000.–', aber auch von einem Mann zu sprechen, der 'nie Ferien genommen' habe. Entsprechende Äusserungen auch von ärztlicher Seite müssten als auf nicht belastbaren Annahmen aufgrund von - so aber nicht zutreffenden - Angaben des Angeklagten und seiner Frau beruhend gesehen werden. Diese Annahmen seien bereits 1996/1997 getroffen worden. Auf sie gestützt seien dann als gültig (und nicht etwa als bloss hypothetisch) angenommene psychodynamische Herleitungen und Erklärungsmodelle eingeführt worden, die auf dem Hintergrund nicht als berechtigt zu erkennender und nicht belegter Annahmen ihren Anspruch auf Gültigkeit verlieren würden (Urk. 115 S. 135 f.). Vielmehr ergebe sich aus der Aktenlage, dass der Angeklagte nach Jahren eher geringen Verdienstes als

- 46 - Familienvorstand einer vierköpfigen Familie mit Kündigungserfahrung und Erfahrung auch längerer Arbeitslosigkeit einen Arbeitsvertrag als Verkaufsrepräsentant eingegangen sei, der ihm zwar bei erfolgreicher Tätigkeit hohe Provisionen versprochen habe, gleichzeitig aber auch das Fehlen jeder garantierten basalen Versorgung z.B. im Krankheitsfall oder während Ferien, indem einzig die getätigten Verkäufe lohnwirksam gewesen seien. Insofern sei aus gutachterlicher Sicht von einem Arbeitsvertrag zu sprechen, der den Angeklagten und seine Familie höheren sozialen Risiken ausgesetzt habe, als dies bei üblichen Festanstellungen der Fall sei, und es angesichts fehlender Grundsicherung nahe gelegen hätte, einen erheblichen Teil des Lohnes zur Kompensation der fehlenden Grundsicherung zu verwenden. Dies hätte sich wohl um so mehr angeboten, als sich gemäss Aktenlage der körperliche Gesundheitszustand der Ehefrau bereits im Juni 1996 - in der Zeit zumindest vor dem zweiten Unfallereignis erneut verschlechtert habe. Es sei deshalb festzuhalten, dass beide Auffahrunfälle im Jahre 1996 nicht einen Mann betroffen hätten, der auf eine jahrelange erfolgreiche berufliche Tätigkeit mit überdurchschnittlichem Einkommen habe zurück blicken können. Vielmehr hätten sie einen Mann betroffen, der wiederholt enttäuschende Erfahrungen im Berufs- und Wirtschaftsleben gemacht habe und jetzt seit kurzem eine Anstellung gefunden habe, die zwar mit offenbar erheblichen Einkommensmöglichkeiten verbunden gewesen sei, gleichzeitig aber mit einem ihn selbst und die Familie betreffenden Verlust jeder Einkommenssicherheit im Krankheitsfall einhergegangen sei (Urk. 115 S. 136 f.). 52.1.2. Für das Unfallereignis im Mai 1996 würden sich schliesslich keinerlei Hinweise auf eine Hirnverletzung ergeben. Der Angeklagte habe zwar Nackenund auch Kopfschmerzen angegeben, die Symptomatik habe sich aber innert Tagen bzw. wenigen Wochen gebessert, und eine irgend geartete Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei zunächst weder gesehen noch angegeben worden. Folge man nun aber der neuropsychologischen Stellungnahme von Urk. 10/1/18, welche sich auf die Situation im R._____ im Juli 1997 beziehe, so habe der Angeklagte dort Angaben gemacht, die sich mit sonst gemachten Angaben und ärztlichen Beobachtungen und Befunden nicht vereinbaren liessen: Danach habe er bereits nach dem Unfallereignis vom Mai 1996 'unter Kopfschmerzen, Konzent-

- 47 rationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit gelitten' und 'dadurch seinen Beruf nur noch mit grosser Anstrengung und zunehmender Erschöpfung' ausüben können. Diese Angaben hätten aber früher gemachten Angaben und Beobachtungen widersprochen und würden in vor diesem Datum erhobenen ärztlichen Befunden keine Stützung finden. Sie entsprächen damit einer Darstellung, die in den tatsächlichen Verhältnissen keine Entsprechung finde. Dass sie in einem krankhaften Geschehen begründet sein könnte, die dem Angeklagten eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Auskunft nicht möglich gemacht hätte, lasse sich nicht erkennen (Urk. 115 S. 137 f.). 52.1.3. Auch nach dem Auffahrunfall vom 13. August 1996 sei es zum typischen Beschwerdebild eines craniocervikalen Beschleunigungstraumas ohne Kopfanprall mit Spontanschmerz im Nacken, Übelkeit und Erbrechen ohne neurologische Symptomatik, ohne Schmerzausstrahlungen und insbesondere ohne initiale Bewusstseinsstörung und ohne irgendwelche Hinweise auf eine strukturelle Hirnschädigung gekommen. Auch neuropsychologische Untersucher hätten nie die Auffassung vertreten, die später vom Angeklagten bzw. von seiner Frau angegeben Symptomatik sei auf eine strukturelle Hirnschädigung zurückzuführen. Letztlich sei es alleine Dr. med. M3._______ gewesen, der eine solche diagnostische Option zu einem Zeitpunkt erwähnt habe, in dem er selbst schon seit längerer Zeit den reaktiven bzw. (unbewussten) psychogenen Charakter der von ihm gesehenen bzw. angenommenen Symptomatik betont habe (Urk. 115 S. 138). 52.1.4. Der Verlauf der Initialsymptomatik nach dem Auffahrunfall vom August 1996 entspräche dem üblicherweise Erwartbaren - es sei zu einer Besserung und vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen. Immerhin seien wechselhaft ausgeprägte Schmerzen im Nacken und Hinterkopf dann doch Anlass für eine neurologische Untersuchung gewesen (Bericht vom 3. Oktober 1996), ohne dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt aber über ausstrahlende Schmerzen in die Arme oder über psychische Beeinträchtigungen geklagt oder der untersuchende Neurologe den Angeklagten psychisch alteriert gefunden habe. Zum Zeitpunkt dieser neurologischen Untersuchung sei offenkundig eine von der LWS (Lendenwirbel-

- 48 säule) ausgehende Symptomatik nicht geklagt worden, wenngleich es später geheissen habe, dass bereits seit September 1996 zweitweise ins rechte Bein ausstrahlende Schmerzen angegeben worden seien, in deren Folge dann im Rahmen eines bildgebenden Verfahrens chronische Veränderungen im Bereich des lumbosakralen Übergangs und eine Protrusion zweier Zwischenwirbelscheiben hätten gefunden werden können, die mit den geklagten Beschwerden vereinbar gewesen seien. Nachdem nun insgesamt eine Besserung der Initialsymptomatik eingetreten sei und nicht erkennbar sei, dass die von der LWS ausgehenden Beschwerden mit dieser Initialsymptomatik einen Zusammenhang oder auch nur einen eindeutigen Zusammenhang mit dem Unfallereignis gehabt hätten, sei es ungefähr Anfang November 1996 zur ersten Angabe von Beschwerden gekommen, welche zunächst als Ausdruck einer 'stark ausgeprägten agitiert-ängstlichen Depression' angesehen worden seien und dann zur Überweisung an den Psychiater geführt hätten. Wie erwähnt, habe Dr. med. M2._____ am 3. Oktober 1996 im Zusammenhang mit einer am selben Tag durchgeführten Untersuchung festgehalten, dass kein neurasthenisches Syndrom geklagt worden sei. Es sei zu diesem Zeitpunkt also nicht die Rede von vermehrter Müdigkeit nach geistigen Anstrengungen, von abnehmender Arbeitsleistung oder verminderter Effektivität bei der Bewältigung täglicher Aufgaben, von einem unangenehmen Eindringen ablenkender Assoziationen oder Erinnerungen, von einer Konzentrationsschwäche oder einem ineffektiven Denken gewesen. Ebenso wenig sei die Rede vom Gefühl körperlicher Schwäche und Erschöpfung nach nur geringer Anstrengung gewesen, die von muskulären oder anderen Schmerzen und der Unfähigkeit zu entspannen begleitet gewesen wäre, von Schwindelgefühlen, dem Gefühl einer allgemeinen Unsicherheit oder von der Sorge über ein abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, von Reizbarkeit, Freudlosigkeit oder einem depressiven und ängstlichen Affekt (Urk. 115 S. 139 f.). 52.1.5. Auch der Hausarzt habe in Urk. 10/1/30 festgehalten, dass eine 'stark ausgeprägte agitiert-ängstliche Depression, praktisch invalidisierend' erst Mitte November 1996 aufgetreten sei. Damit böten die zur Verfügung stehenden ärztlichen Unterlagen keinen Hinweis auf eine tatsächliche wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Angeklagten in den Wochen und Monaten nach

- 49 - Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit. Erst Dr. med. M3._____ habe erklärt, dass der Angeklagte bereits in dieser Zeit unter 'schweren Konzentrationsstörungen' und 'schweren neurovegetativen Störungen' gelitten habe, die er aber so lange dissimuliert habe, bis es im November 1996 zu einem Zusammenbruch der Dissimulation gekommen sei. Die Feststellung von Dr. med. M3._____, die Symptomatik habe 'langsam in Stufen sich steigernd vom Sommer 1996' an bestan

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