Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB050436/U/hp II. Strafkammer Mitwirkend: die Oberrichter .................................. Urteil vom 9. Dezember 2005 in Sachen Staatsanwaltschaft ........................................... Anklägerin und Appellantin gegen ...................................., geboren................., ................... Angeklagte und Appellatin betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelrichterin in Strafsachen, vom 19. Mai 2005 (GG040077)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 29. September 2004 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Angeklagte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten, bestehend in Fr. 220.00 Schreibgebühren Fr. 95.00 Zustellgebühren Fr. 120.00 Vorladungsgebühren Fr. 435.00 Fr. 250.00 Kanzleikosten Untersuchung Fr. 70.00 Auslagen Untersuchung Fr. 3'955.00 Fr. 1'542.30 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Fr. 2'297.30 werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Der Angeklagten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen.
- 3 - Berufungsanträge: a) Der Angeklagten: Freispruch b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 39) 1. Die Angeklagte sei schuldig zu sprechen der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 SVG. 2. Die Angeklagte sei mit 3 Monaten Gefängnis und Fr. 1'000.-- Busse zu bestrafen. 3. Der Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Der Angeklagten seien die Kosten des erst- und zweitinstanzeichen Verfahrens aufzuerlegen, inkl. jene der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung. Das Gericht zieht in Betracht: I. 1. Die Angeklagte lenkte am frühen Morgen des 17. August 2003 ihren schwarzen Peugeot 406 auf der Tösstalstrasse in Winterthur stadteinwärts. Die Bezirksanwaltschaft Winterthur wirft ihr in der Anklageschrift vom 29. September 2004 vor, sie sei dabei in der langgezogenen Kurve um das Freieck auf der Gegenfahrbahn frontal auf einen weissen Lieferwagen „Ford Courier“ zugefahren.
- 4 - Mit diesem Fahrmanöver habe sie eine konkrete Kollisionsgefahr herbeigeführt und so Lenker und Beifahrer des Lieferwagens einer massiven Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. Die Kollision habe vom Lenker des Lieferwagens „im letzten Moment durch ein Ausweichmanöver auf das Trottoir der Tösstalstrasse“ verhindert werden können. Die Angeklagte habe damit eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 SVG, 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV begangen. Sie sei dafür mit einer bedingten Gefängnisstrafe von einem Monat und mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen (Urk. 25). Beim Lenker des Lieferwagens handelte es sich um den Schwager der Angeklagten, beim Beifahrer um ihren Ehemann. 2. Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Winterthur sprach die Angeklagte mit Urteil vom 19. Mai 2005 von Schuld und Strafe frei, nahm die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse, sah aber von einer Entschädigung für die Angeklagte ab (Urk. 42). Das Urteil wurde mündlich eröffnet (Prot. I S. 10). 3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2005 erklärte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen dieses Urteil Berufung (Urk. 36). In der Berufungsbegründung beantragte sie die Verurteilung wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 und Art. 34 Abs. 1 SVG, die Bestrafung mit drei Monaten Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 1'000.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 39). Die Angeklagte hat bezüglich der Regelung der Entschädigungsfolgen keine Anschlussberufung erhoben.
- 5 - II. und III. (Nach einlässlicher Beweiswürdigung erachtete das Obergericht den Sachverhalt als erstellt. Es erkannte die Angeklagte schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte sie mit einem Monat Gefängnis mit bedingtem Vollzug.) IV. 1.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt auf § 188 Abs. 1 StPO der Angeklagten aufzuerlegen. Nachzuholen ist das Festsetzen einer Gerichtsgebühr für die erste Instanz. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- erscheint als angemessen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren). 1.2 Mit der Berufung verlangt die Staatsanwaltschaft ausdrücklich, es seien der Angeklagten auch die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung aufzuerlegen. Der Schwager der Angeklagten hatte am 29. September 2003 ausdrücklich die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes verlangt (Urk. 12/2 S. 2), wogegen der Ehemann der Angeklagten ausdrücklich auf einen solchen verzichtete (Urk. 14/3 S. 2). Der Präsident des Bezirksgerichts Winterthur bestellte mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2003 unter Hinweis auf § 10 Abs. 5 StPO, aber ohne weitere Begründung Rechtsanwalt X. als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Schwagers der Angeklagten (Urk. 13/6). Dabei wurde offenbar übersehen, dass der am 5. April 1984 geborene und damit mündige Schwager der Angeklagten bereits am 28. September 2003 schriftlich erklärt hatte, keinen Schaden erlitten zu haben und weder Schadenersatz noch Genugtuung zu verlangen. Diese Erklärung lag der Bezirksanwaltschaft spätestens am 2. Oktober 2003 vor (Urk. 12/5). Dass entgegen der Darstellung des Schwagers der Angeklagten für ihn doch ein nennenswerter Schaden entstanden sein könnte, war schon auf-
- 6 grund der Akten bei realistischer Betrachtung als völlig unwahrscheinlich auszuschliessen. Die Strafuntersuchung bezog sich bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung auf den Tatbestand der Gefährdung des Lebens. Von daher stand dem Schwager der Angeklagten im Verfahren die Stellung eines Geschädigten zu. Damit hatte er indessen keinen unbedingten Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Gemäss § 10 Abs. 5 StPO setzt die Bewilligung eines entsprechenden Gesuches voraus, dass „die Interessen und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten“ eine solche Bestellung erfordern. Dies ist grundsätzlich nur da der Fall, wo der Geschädigte als solcher am Strafverfahren teilnehmen und Schadenersatzansprüche gelten machen will (Schmid, a.a.O., Rz 520). Um lediglich an der Hauptverhandlung teilzunehmen und ein Urteil zu erhalten, benötigt ein Geschädigter keinen Rechtsvertreter im Sinne von § 10 Abs. 5 StPO. Es ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass der Schwager der Angeklagten in einem späteren Zeitpunkt Schadenersatz- und Genugtuung verlangt, geschweige denn eine entsprechende Forderung begründet und belegt hätte. Es ist unerfindlich, inwiefern die Interessen des Schwagers der Angeklagten anwaltlichen Beistand erfordert hatten und weshalb Rechtsanwalt X. nicht spätestens kurz nach dem 25. März 2004 entlassen worden war, nachdem er namens seines Mandanten ausdrücklich eine Desinteresseerklärung eingereicht hatte (Urk. 11). Rechtsanwalt X. stellte insgesamt Fr. 1'542.27 in Rechnung (Urk. 29), und er wurde entsprechend aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 30). Es geht nicht an, die durch den schon von Anfang an unnützen Aufwand entstandenen Kosten für eine Geschädigtenvertretung der Angeklagten weiter zu belasten. Damit kann offen bleiben, ob die Angeklagte wegen der groben Verkehrsregelverletzung auch für Kosten belangt werden könnte, die ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Tatverdacht einer Gefährdung des Lebens standen. Diesbezüglich erfolgte weder eine Anklage noch eine formelle Einstellung der Untersuchung. 2. Die Kostenauflage im Berufungsverfahren richtet sich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (§ 396a StPO). Die
- 7 - Staatsanwaltschaft dringt im zentralen Punkt des Schuldspruches durch. Indessen wird die Strafe wesentlich tiefer angesetzt, als beantragt und erfolgen Abstriche beim Kostenentscheid. Die Kosten des Berufungsverfahrens, darunter eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'800.--, sind der Angeklagten zu 3/4 aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtkasse zu nehmen. Das Gericht erkennt: 1. Die Angeklagte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 und Art. 34 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 1 VRV. 4. Die Angeklagte wird bestraft mit einem Monat Gefängnis. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 6. Die Gerichtsgebühr der Vorinstanz wird festgesetzt auf Fr. 800.--. Im Übrigen wird die vorinstanzliche Kostenaufstellung bestätigt. 7. Die Kosten der Untersuchung, exklusive jener der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens werden der Angeklagten auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 8 - 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 60.-- Vorladungsgebühren Fr. 724.-- Schreibgebühren Fr. 95.-- Zustellgebühren Fr. -.-- Telefon Fr. unentgeltlicher Rechtsbeistand (Gesch.) (ausstehend)
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3/4 der Angeklagten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an � die Angeklagte � die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an � die Angeklagte � die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland � das Migrationsamt des Kantons Zürich � das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich, (.................) � die Vorinstanz � die Koordinationsstelle vostra mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 der Bundesstrafprozessordnung (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Be-
- 9 schwerde kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Strafkammer Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär: