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Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2003 SB030259

11 septembre 2003·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,938 mots·~25 min·4

Résumé

Waffengesetz, Qualifikation als Dolch

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. SB030259/U I. Strafkammer Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter lic.iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic.iur. E. Leuenberger sowie der Obergerichtssekretär lic. iur. G. Oberholzer Urteil vom 11. September 2003 in Sachen X. Angeklagter und Appellant gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic.iur. Frauenfelder Nohl, 8001 Zürich, Anklägerin und Appellatin betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Zürich

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: I. - Einleitung und Prozessuales - 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 10. April 2003 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich den Angeklagten antragsgemäss der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.--. Für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister setzte er eine Probezeit von einem Jahr an (Urk. 25 S. 9). 2. Gegen dieses Urteil liess der damals erbeten verteidigte Angeklagte mit Eingabe vom 27. Mai 2003 rechtzeitig Berufung erheben (Urk. 23, Prot. I S. 10), währenddem die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 26). 3. Mit Eingabe vom 19. August 2003 teilte der Verteidiger mit, dass er den Angeklagten nicht mehr vertrete (Urk. 27). 4. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte Freispruch (Prot. II. S. 4 ff.). Hingegen stellte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Antrag auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 26). II. - Sachverhalt - 1. Der Angeklagte bestritt den eingeklagten Sachverhalt sowohl bei der Polizei (Urk. 2) als auch bei der Bezirksanwaltschaft Zürich (Urk. 5 und 8) und beim Einzelrichter (Prot. I S. 5). Auch an der heutigen Berufungsverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, er habe A. den Dolch nicht verkauft. Das Mes-

- 3 ser, das ihm heute vorgehalten werde, habe im Original weder dem Bezirksanwalt noch dem Bezirksgericht vorgelegen. Diese hätten die Beurteilung aufgrund einer blossen Kopie vorgenommen. Gemäss dem kleinen ABC der Waffenkunde, welches dem Parlament bei der Beratung des Entwurfes damals abgegeben worden sei, handle es sich bei einem Dolch um ein Kampfmesser mit beidseitig geschliffenen symmetrischen Klingen von ca. 15 - 20 cm Länge. Es sei somit nicht Zielsetzung des Gesetzgebers gewesen, Gebrauchs- und Sportmesser als verbotene Waffen zu deklarieren. Das zu beurteilende Messer sei klarerweise ein Tauchermesser, was sich auch aus der Beschreibung dieses Messers ergebe. Nach seiner Auffassung falle das Messer unter Art. 8 Abs. 1 lit. b der alten Waffenverordnung, da das Messer eine asymmetrische Klinge und einen Rücken mit Zacken aufweise. Für die Beurteilung der Symmetrie spiele auch der Querschnitt von vorne sowie die Seitenansicht eine Rolle, der Kunststoffaufsatz hingegen nicht. Es liege sodann eine für eine asymmetrische Klinge typische Trapezform vor, da das Messer auf beiden Seiten flach sei. Somit sei gemäss Art. 8 Abs. 3 der alten Waffenverordnung nur das Tragen des Messers verboten, es könne aber frei erworben und mitgeführt werden. Sollte das Gericht dennoch Zweifel haben, dass es sich vorliegend um ein Messer handle, werde der Beizug eines unabhängigen Sachverständigen beantragt (Prot. II S. 4 ff.). Der Sachverhalt ist somit zu erstellen. Objektive Beweismittel sind, ausser dem bei A. sichergestellten Dolch, nicht vorhanden. Zu bestätigen sind an dieser Stelle die Ausführungen des Einzelrichters zu den fehlenden Verkaufsquittungen (Urk. 25 S. 6, § 161 GVG). Es in der Tat nicht einzusehen, wieso ein Waffenhändler eine Quittung über den Verkauf eines Dolches ausstellen und aufbewahren sollte, wenn er selber der Meinung ist, dass für den Verkauf mindestens eine Ausnahmebewilligung nötig ist. So liefe er Gefahr, dass sein illegales Handeln bei einer Kontrolle gemäss Art. 33 WV entdeckt würde. 2. Einleitend ist festzuhalten, dass der Antrag des Angeklagten auf Beizug eines unabhängigen Sachverständigen abzuweisen ist. Bei der Frage, ob der zu beurteilende Dolch unter das Waffengesetz fällt, handelt es sich um eine reine

- 4 - Rechtsfrage, und es ist Sache des Gerichtes - und nicht diejenige eines Sachverständigen -, darüber zu entscheiden. Zu würdigen sind im Folgenden die Aussagen der Beteiligten: Jene des Angeklagten selber (Urk. 2, 5, 8, Prot. I S. 4 ff. und Prot. II S. 4 ff.), die Aussagen des Käufers des Dolches, A. (Urk. 18/2, 18/3, 18/8-10, 3 und 6), sowie dessen Ehegattin, B., die ihn beim Kauf begleitete (Urk. 4 und 7). Der Angeklagte war bei den Zeugeneinvernahmen von A. (Urk. 6) und B. (Urk. 7) zugegen und hatte Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Damit sind alle vorstehend genannten Beweismittel verwertbar (§§ 14 Abs. 1 und 15 StPO). Zu prüfen ist, ob der Sachverhalt aufgrund der vorstehend genannten und der heute vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellt werden kann. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 la 31 E. 2b). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3.A., Basel, 1997, S. 209 f.). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen (BGE 127 I 41, 124 IV 87 E. 2a). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Angeklagten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. Beweise dafür vorliegen, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten un-

- 5 widerlegbar feststehe (vgl. Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.A., Zürich, 1997, Rz 288). Es muss genügen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Angeklagten ausgeschlossen werden können. Aufgabe des Richters ist es, seinem Gewissen verpflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses, zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (§ 284 StPO; ZR 72 Nr. 80; Guldener, Beweiswürdigung und Beweislast, S. 7; BGE 124 IV 88, 120 la 31 E. 2c). Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 211 f.). Es genügt, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können, hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (vgl. R. Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in SJZ 81 (1985) S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, N 231 ff. und N 298 ff.). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "Innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes"; "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles

- 6 in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat"; "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern"; "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle"; "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten"; "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch die Angaben über Nebenumstände verändern können" (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 316). Andererseits sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage. Angesichts der Unschuldsvermutung besteht somit Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (vgl. dazu Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O. N 599) und nicht der Angeklagte hat seine Unschuld zu beweisen (BGE 127 I 40). 3.1. Vorab kann auf die Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden, der die Würdigung der vorhandenen Aussagen nach den vorstehend erwähnten Regeln nachvollziehbar und richtig vorgenommen hat (Urk. 25 S. 3 ff., § 161 GVG). Die nachfolgenden Ausführungen dienen lediglich noch der Verdeutlichung oder der Ergänzung. 3.2. Den Aussagen des Angeklagten selber ist zu entnehmen, dass er solche Dolche, wie einer bei A. sichergestellt wurde, tatsächlich in seinem Sortiment (in der Vitrine seines Ladens) hatte und er sie vor dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes auch verkaufte. Weiter ist festzuhalten, dass er in der fraglichen Zeitspanne keinen Stellvertreter hatte, sondern dass er immer selber im Geschäft anwesend war. Zu Recht weist er indessen darauf hin, dass gegenüber seinem

- 7 - Geschäft die Bank X. liege und nicht die Bank Y., wie A. aussagte (Urk. 5 S. 2, Urk. 8 S. 1, Prot. I S. 4 f., S. 7). Seine Aussage, die nämlichen Dolche wie der bei A. sichergestellte, seien mit dem Preis angeschrieben (Prot. I S. 7), deckt sich zudem mit der Aussage von A., der gegenüber Kantonspolizei erklärte, der Dolch sei mit einem kleinen Preisschildchen versehen gewesen, das mit einem Schnürchen am Griff befestigt gewesen sei (Urk. 3 S. 3). 3.3. A. bezeichnete den Standort, in welchem er den Dolch gekauft habe, ziemlich genau. Das Geschäft liege ungefähr gegenüber der Kantonspolizei. In der Nähe liege auch eine neue Bank (Urk. 3 S. 1). Das Waffengeschäft befinde sich vis à vis des Y.-Gebäudeblocks (Urk. 6 S. 2) resp. neben dem Geschäftshaus Z. (Urk. 18/3 S. 2). Die Beschreibung des Standortes des Geschäfts wirkt realitätsnah und zeugt von entsprechender Ortskenntnis. Zudem konnte er das Innere des Ladens recht genau beschreiben (vgl. Urk. 3 S. 2, Urk. 6 S. 2). Auch dieser Umstand zeugt von eigenem Erleben. Eine solche Beschreibung ist in der Regel nur möglich, wenn sich A. selber im Geschäft befand. Zur Frage, ob der Angeklagte im Laden eine Kasse hatte oder eine Schublade, die dieser selber als Kasse bezeichnete, hat bereits der Einzelrichter das Nötige gesagt (Urk. 25 S. 5, § 161 GVG). Hinweise darauf, dass A. nicht selber im Laden war, sondern die Schilderung eines Dritten wiedergab, sind nicht ersichtlich. A. beschrieb den Verkäufer des Dolchs - rund zweieinhalb Jahre nach dem Kauf - bei der Polizei wie folgt: ca. 30 - 40 Jahre alt, ungefähr gleich gross wie er selber, jedoch etwas kräftiger. Er könne schwarze Haare gehabt haben. Unterhalten habe er sich mangels Deutschkenntnisse nicht mit ihm, seine Frau habe dies auf Schweizerdeutsch getan (Urk. 3 S. 2). Als er dem Angeklagten anlässlich der Zeugeneinvernahme gegenübergestellt wurde, erklärte er, er kenne ihn überhaupt nicht. Konkret darauf angesprochen, ob er vom Angeklagten bedient worden sei, sagte er aus: "Nein, das war er nicht, ich bin mir da absolut sicher". Er denke, der Verkäufer sei nicht älter als 40 Jahre alt gewesen, den Angeklagten schätze er auf ca. 50. Er sei auch der Meinung, der Verkäufer sei von etwas fe-

- 8 sterer Statur gewesen. Am fraglichen Tag habe "ein anderer verkauft" (Urk. 6 S. 1 und S. 3). Festzuhalten ist zu diesen Aussagen, dass sie mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Kauf des Dolches erstattet wurden und dass nicht der der deutschen Sprache unkundige A., sondern dessen Gattin mit dem Verkäufer verhandelte. Lügensignale oder andere Hinweise sind in den Aussagen A.' nicht ersichtlich. Grundsätzlich erscheinen seine Aussagen daher als glaubhaft. An der Glaubwürdigkeit von A. zu zweifeln, besteht kein Anlass. 3.4. Die Ehefrau von A., B., sagte als Zeugin aus, sie habe ihrem zukünftigen Ehemann in einem Waffengeschäft in .., welches an der .. gegenüber dem Polizeiposten liege, den Dolch gekauft (Urk. 7 S. 2). Diese Aussage deckt sich folglich, auch wenn sie weniger genau ist, mit jenen von A. und mit den tatsächlichen Gegebenheiten ("gegenüber dem Polizeiposten"). Das Ladeninnere beschrieb sie mangels entsprechender Fragen nicht näher. Sie führte lediglich aus, sie habe das "Messer" in einer Vitrine bei der "Kasse/Ladentisch" gesehen (Urk. 4 S. 1). Als Zeugin sagte sie aus, die Messer hätten sich "unter einer Glasscheibe im Verkaufstresen bei der Kasse" befunden, beim Verkaufsgespräch hätten sie direkt auf die Messer blicken können (Urk. 7 S. 2). Diese Aussage wird vom Angeklagten insofern bestätigt, als er beim Vorderrichter aussagte, das "Messer" müsse in der seitlichen Vitrine gewesen sein, die der Kundschaft gut zugänglich sei, sie lasse sich wie eine Schublade nach vorne öffnen (Prot. I. S. 5). Diese Übereinstimmung stützt die Glaubhaftigkeit der Aussage B.'. Der Verkäufer sei gross und kräftig gewesen, sie habe sich gefragt, ob er wohl früher bei der Polizei gewesen sei. An sein Gesicht könne sie sich aber nicht mehr erinnern (Urk. 4 S. 2). Als Zeugin vorgeladen, erschien sie bei der Bezirksanwaltschaft Zürich und begegnete vor der Einvernahme dem Angeklagten auf dem Gang. Sie habe dabei spontan gedacht, "Ja, das ist er doch". Auf die Frage des Bezirksanwaltes, ob sie sich sicher sei, erklärte sie: "Ich würde sagen Ja, wo-

- 9 bei ich ergänzen muss, dass ich eine eher unsichere Person bin und immer gewisse Vorbehalte anbringen würde" (Urk. 7 S. 1). Am Ende der Einvernahme wurde der Angeklagte gebeten aufzustehen und wurde die Zeugin gefragt, ob der Verkäufer nicht jünger und von festerer Statur gewesen sei. Sie äusserte sich dazu wie folgt: "Ich bleibe dabei, dass ich ihn als Verkäufer erkannt habe. Es ist aber schon so, dass ich den Verkäufer mit etwas robusterer Statur in Erinnerung hatte. Ich habe dabei nämlich gedacht, ob der Verkäufer aufgrund seines Aussehens ein Ex-Polizist gewesen sein könnte" (Urk. 8 S. 3). Diese Aussage lässt nur den Schluss zu, dass sie den Angeklagten mit dem Verkäufer, von dem sie im Waffengeschäft bedient worden war, gleichsetzte. Anzeichen dafür, dass sie sich in der Person irrte, sind der Einvernahme nicht zu entnehmen. Dass sie ihn mit etwas robusterer Statur in Erinnerung hatte, kann zwanglos mit dem Zeitablauf erklärt werden. Sie äusserte sich eher zurückhaltend und fügte von sich aus bei, dass sie eher eine unsichere Person sei und immer gewisse Vorbehalte anbringen würde, was sie dann einzig in Bezug auf die Statur, nicht jedoch auf die Identität des Angeklagten tat. Wenn B. den Kaufpreis mit ca. Fr. 10.-- bis Fr. 25.-- angab (A. wusste den Preis nicht, da seine Gattin bezahlt habe: Urk. 3 S. 3, Urk. 6 S. 2) und der Angeklagte erklärte, der Preis des Dolches habe Fr. 54.-- betragen (Prot. I S. 7), so stellt dies keinen unlösbaren Widerspruch dar. Der Angeklagte führte nämlich aus, solche Dolche seien seit Inkrafttreten des neuen Waffenrechts nahezu unverkäuflich, er erwarte daher, vom Staat entschädigt zu werden (Urk. 2 S. 2, Prot. I S. 5). Bei dieser Sachlage konnte der Angeklagte durchaus ein Interesse haben, den Dolch unter dem angeschriebenen Preis verkaufen zu können. Ein Widerspruch ist in den Aussagen von B. nicht zu erkennen. In den Aussagen B.' finden sich zudem weitere Realitätskriterien. So sagte sie von sich aus aus, sie und ihr Gatte hätten darauf geachtet, dass die Klinge des "Messers" nicht länger als handbreit sei, weil längere Messer nach ihrem Wissen verboten seien. Eigentlich hätte sie ihrem damaligen Freund lieber ein grösseres Messer gekauft (Urk. 8 S. 2). Diese Aussage hat mit dem eingeklagten Sachverhalt direkt nichts zu tun, rundet indessen das Bild über den eigentlichen

- 10 - Verkauf ab und macht ihn nachvollziehbarer. In die gleiche Richtung geht die Aussage über die Erkundigung nach einer Bewilligung für eine Pistole (Urk. 7 S. 2). Die Zeugin schildert diese - an sich im Zusammenhang unwichtige - Erkundigung und die Antwort des Verkäufers darauf einleuchtend und nachvollziehbar. Insgesamt wirken die Aussagen von B. lebensnah und realistisch. Lügensignale sind keine ersichtlich. Mithin sind die Aussagen überzeugend und glaubhaft. Vorbehalte gegenüber der Glaubhaftigkeit von B. bestehen keine. 3.5. Sieht man von der Aussage von A. bezüglich der Identität des Verkäufers des Dolches ab, so kann kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass er zusammen mit B. in der fraglichen Zeitspanne den bei ihm sichergestellten Dolch im Waffengeschäft des Angeklagten gekauft hat. Nun besteht aber ein Widerspruch in den Aussagen der beiden Zeugen bezüglich Identität des Verkäufers des Dolches. Entweder irrt sich in dieser Beziehung der Zeuge A. oder die Zeugin B. - beide Aussagen können neben einander nicht bestehen. Für die Aussage der Zeugin B. spricht, dass sowohl sie als auch A. das Waffengeschäft, in welchem sie den Dolch kauften, eindeutig bezeichnet haben, in dieser Hinsicht besteht kein Zweifel. Gleichzeitig erklärt nun aber der Angeklagte, er habe in der fraglichen Zeit keinen Stellvertreter gehabt, nur er selber sei jeweils im Geschäft anwesend gewesen. Das führt zum Schluss, dass der Angeklagte Verkäufer des Dolches gewesen sein muss. Weiter spricht für die Aussage von B., dass sie es war, die mit dem Verkäufer auf Deutsch verhandelte, dass also der Eindruck seines Gesichtes und seiner Person bei ihr besser haften blieb als bei A.. Das erklärt auch, dass sie den Angeklagten spontan wiedererkannte, als sie ihn bei der Bezirksanwaltschaft Zürich unvermittelt traf. Ferner tritt hinzu, dass die Aussagen von B. weitaus detaillierter sind als jene von A.. Insgesamt ergibt sich somit, dass ohne Vorbehalte auf die Aussagen von B. abgestellt werden kann - was umgekehrt heisst, dass A. bezüglich der Person des Verkäufers einem Irrtum unterlegen sein muss. Dass es mit dem Erinnerungsvermögen von A. offenbar nicht zum besten bestellt ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er

- 11 sich nicht an eine Fahrt mit einem Rover und die begangenen Verkehrsregelverletzungen erinnern konnte, als ihm dies bei der Bezirksanwaltschaft Zürich vorgehalten wurde (vgl. Urk. 18/10). Als Ergebnis steht fest, dass auf Grund der vorhandenen Beweismittel kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Angeklagte den sichergestellten Dolch in der Zeit vom 14. Februar 2000 bis zum 31. März 2000 in seinem Waffengeschäft in .. an A. verkaufte. III. - Rechtliche Würdigung - 1. Die Untersuchungsbehördebehörde datierte die eingeklagte Tat in der Anklageschrift auf einen "nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum vom 14. Februar bis 31. März 2000" (Urk. 13 S. 2). Diese Datumsangabe geht zurück auf die Aussagen des Käufers des Dolches, A., und dessen Ehefrau, B.. A. sagte bei der Polizei und als Zeuge aus, er sei am 14. Februar 2000 in die Schweiz gekommen. Den Dolch habe er kurz danach, im Februar oder März 2000 gekauft (Urk. 3 S. 1, Urk. 6 S. 2). Diese Zeitangabe wird von B. bestätigt. Sie seien zusammen im Februar 2000 in die Schweiz eingereist. Der Kauf des Dolches habe wenig später stattgefunden (Urk. 4 S. 1, Urk. 7 S. 3). Da der Angeklagte den Verkauf des Dolches bestreitet, machte er naturgemäss auch keine Aussagen zum betreffenden Zeitpunkt. Immerhin kann festgehalten werden, dass das vom Käufer und dessen Ehefrau angegebenen Datum nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 19 S. 3 f., Prot. I S. 4 - 7; Prot. II S. 4 ff.). Der frühere Verteidiger ging von einer Verkaufshandlung spätestens im März 2000 aus (Urk 19 S. 5 Ziff. 8). Da die Aussagen von A. und B. bezüglich des Zeitpunktes des Kaufs überzeugen, ist davon auszugehen, dass sie den Dolch nach Inkrafttreten (1. Januar 1999) des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20.

- 12 - Juni 1997 (SR 514.54, Waffengesetz) und der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 21. September 1998 (SR 514.541, Waffenverordnung) erstanden haben. Auszugehen ist somit von der Definition der Waffen gemäss Art. 4 Waffengesetz (WG) und Art. 8 Waffenverordnung (WV), je in der Fassung bei Inkrafttreten. Die Revisionen des Waffengesetzes vom 22. Juni 2001 und der Verordnung vom 21. November 2001 (je in Kraft ab 1. März 2002) sind somit noch nicht zu berücksichtigen, dies auch nicht in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Anwendung des milderen Rechts), ergäbe doch die Anwendung der revidierten Bestimmungen für den Angeklagten kein günstigeres Ergebnis. 2.1. Als Dolche gelten nach aArt. 8 Abs. 1 WV messerähnliche Gegenstände, deren Klinge um weniger als 30 Zentimeter aus dem Griff herausragen und symmetrisch, geschliffen oder teilgeschliffen ist (lit. a), oder asymmetrisch ist und eine falsche Schneide oder einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweist (lit. b). Solche Dolche gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c WG als Waffen. 2.2. Da der von A. erworbene Dolch eine Klinge von weniger als 30 Zentimeter hat, ist die erste Voraussetzung der Definition gegeben. Vorab kann festgehalten werden, dass der Dolch nicht absolut symmetrisch ist (wie beispielsweise der in Urk. 20/2 abgebildete Dolch), weist er doch unterschiedliche Klingenseiten auf. Allerdings ist der Kantonspolizei Zürich darin zuzustimmen, dass die Klinge in ihrer Grundform symmetrisch ist und sich die Klingenseiten lediglich im unterschiedlichen Schliff unterscheiden (Urk. 18/5). Auch die Stadtpolizei Zürich, welche gegen A. rapportierte, bezeichnete den Dolch als symmetrisch (Urk. 18/1 S. 2), ebenso der Angeklagte selber in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Oktober 2002 (Urk. 2 S. 1). Der Gesetzgeber hat den Begriff „symmetrisch“ nicht näher definiert. Auf Grund des Begriffes selber könnte zunächst angenommen werden, dass eine absolute Symmetrie gemeint ist; übersetzt man nämlich den Begriff mit der gängigen Definition auf Deutsch: „auf beiden Seiten einer gedachten Mittelachse ein Spiegelbild ergebend“, so wäre von einer absoluten Symmetrie auszugehen. Allerdings muss bei der Auslegung des in aArt. 8 Abs. 1 lit. a WV verwendeten Begriffes „symmetrisch“ auch lit. b der genannten Bestimmung herangezogen wer-

- 13 den. Von dieser Bestimmung werden alle Dolche erfasst, die asymmetrisch sind und eine falsche Schneide oder einen Rücken mit Säge, Haken oder Zacken aufweisen. Beispiele dazu sind in Urk. 20/3 und 20/5 abgebildet. Würde nun davon ausgegangen, dass mit dem Begriff „symmetrisch“ spiegelbildlich gemeint ist, würde das dazu führen, dass zwar in der Grundform symmetrische Dolche, die jedoch unterschiedlich geschliffene Klingen haben, weder von der einen noch von der anderen Bestimmung erfasst würden. Dies entsprach aber nicht der Intention des Gesetzgebers. Massgebend für die Aufnahme der Dolche als Waffen war deren Gefährlichkeit und der Umstand, dass der Schliff, nicht aber die Länge ausschlaggebend und der Dolch zweiseitig geschliffen sei (vgl. bei H. Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 41). Der Angeklagte hat heute das "kleine ABC der Waffenkunde" erwähnt, welches dem Parlament vor der Beratung des Waffengesetzes abgegeben worden sei. Gemäss dieser Broschüre sei ein Dolch ein "Kampfmesser mit beidseitig geschliffenen symmetrischen Klingen von ca. 15 bis 20 cm Länge". Wenn der Angeklagte daraus ableitet, Gebrauchs- und Sportmesser fielen deshalb nicht unter das Waffengesetz (vgl. Prot. II S. 11), muss er sich entgegenhalten lassen, dass nicht die Formulierung im "kleinen ABC der Waffenkunde" entscheidend ist, sondern die einschlägigen Bestimmungen des Waffengesetzes respektive der Waffenverordnung. Das Gesetz erwähnt die vom Angeklagten erwähnten Kategorien (Kampfmesser, Gebrauchs- oder Sportmesser) aber nicht. Auf die Art des Schliffes ging der Gesetzgeber indessen nicht näher ein. Bei einem Wellenschliff ist jedoch von einer erhöhten Gefährlichkeit auszugehen, dient doch ein Wellenschliff dazu, die Schneidfähigkeit einer Klinge zu erhöhen. Von der Entstehungsgeschichte und vom Zweck der Norm her gesehen rechtfertigt es sich daher, Dolche, die in der Grundform symmetrisch sind, jedoch unterschiedlich geschliffene Klingen haben, ebenfalls unter aArt. 8 Abs. 1 lit. a WV zu subsumieren. Die gleiche Auslegungsfrage stellt sich im Übrigen auch nach der revidierten Waffenverordnung. Auch dort werden die Begriffe „symmetrisch“ und „asymme-

- 14 trisch“ verwendet (Art. 6 Abs. 2 WV), ohne dass konkret auf den Schliff Bezug genommen wird. Der Angeklagte hat heute sodann ausgeführt, eine symmetrische Klinge liege nur vor, wenn sie in der Aufsicht, der Seitenansicht und der Sicht im Schnitt symmetrisch sei, was vorliegend eben nicht der Fall sei; sodann sei beim zu beurteilenden Messer in der sogenannten Sicht im Schnitt (Querschnitt von vorne) die für eine asymmetrische Klinge typische Trapezform gegeben (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 31/1 Blatt 1 und 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es wohl kaum der Intention des Gesetzgebers entsprach, eine Symmetrie in drei Ansichten zu verlangen. Auch hier würde dieses Kriterium dazu führen, dass Dolche, die nicht in allen drei Ansichten symmetrisch wären resp. asymmetrisch wären, weder von der einen noch der anderen Bestimmung erfasst würden. Erforderlich für die Bejahung des Kriteriums der Symmetrie ist vielmehr nur, dass diese in der Grundform (oder Aufsicht) gegeben ist. Dolche sind grundsätzlich Stichwaffen. Ihre erhöhte Gefährlichkeit liegt in ihrem symmetrischen Grundriss mit Spitze und den zwei geschliffenen Kanten, welche die besondere Gleitfähigkeit ausmachen. Dies im Gegensatz zu den in Art. 8 lit. b WV erwähnten Dolchen mit einem Rücken oder einer falschen Schneide, wo eben nicht beide Klingenseiten geschliffen sind. Wie bereits erwähnt, ist das Kriterium der beidseitig geschliffenen, somit symmetrischen Klinge vorliegend erfüllt. Wenn die Klinge in ihrem Querschnittprofil nicht symmetrisch sondern trapezförmig ist, so rührt dies einzig von den unterschiedlichen Kantenschliffen in Verbindung mit der Klingendicke her. Darauf kann es aber nicht ankommen. 2.3. Der zu beurteilende Dolch weist auf beiden Seiten einen Wellenschliff auf, auf der einen Seite ist dieser eher grob, auf der anderen Klingenseite eher fein (wie er sich beispielsweise bei einem Rüstmesser findet). Der frühere Verteidiger ging in seinem Plädoyer davon aus, die Klinge habe typische „Zacken und Zahnungen“ resp. „Haken und Zacken“ (Urk. 19 S. 4 f. Ziff. 7 und S. 6 Ziff. 10). Diesen Ausführungen kann indessen nicht gefolgt werden. Zacken, Zahnungen (vgl. beispielsweise Urk. 20/3 und 20/5) und Sägen dienen von ihrer Form her nicht als Schneidflächen. Wie der Verteidiger indessen richtig bemerkte, hat der

- 15 - Dolch zwei Schneiden (wenn auch gewellte). So bezeichnete er den Dolch als „Nottauchmesser“ mit einer „Klinge aus rostfreiem Stahl mit typischen Zacken und Zahnungen als Anreisschneide für Silchleinen und Fischernetze“ (a.a.O. S. 4 Ziff. 7; Unterstreichungen hinzugefügt). Sobald jedoch eine Klinge auf beiden Seiten eine Schneide aufweist, ist von einem zweiseitig geschliffenen Dolch auszugehen, auch wenn die Schneiden einen Wellenschliff haben. 2.4. Damit ergibt sich, dass der vom A. gekaufte Dolch als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. c WG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. a aWV zu qualifizieren ist. 3. Nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen (...) überträgt, vermittelt, erwirbt, herstellt, abändert, trägt oder ein-, aus- oder durchführt. Dass A. über keinen Waffenerwerbsschein im Sinne von Art. 8 Abs. 1 WG verfügte, als er den Dolch erwarb, ist liquid. Über eine kantonale Ausnahmebewilligung im Sinne von aArt. 48 WV verfügte der Angeklagte nicht. Folglich handelte der (als Waffenhändler tätige) Angeklagte ohne Berechtigung im Sinne der genannten Bestimmung, als er den Dolch an A. verkaufte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (§ 161 GVG, Urk. 25 S. 7 f.) ist auf Grund der eigenen Aussagen des Angeklagten (Urk. 2 S. 1, Urk. 5 S. 1, Prot. I S. 4 f.; Prot. II S. 4 ff.) erstellt, dass er dabei vorsätzlich handelte. Der Angeklagte ist daher der Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen. IV. - Sanktion - 1. Der Vorderrichter hat den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen und die anzuwendenden Strafzumessungsregeln richtig dargestellt (Urk. 25 S. 8, § 161 GVG). Dem ist nichts beizufügen.

- 16 - 2. (Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen) 3. Das Verschulden des Angeklagten wiegt, wie es auch der Vorderrichter qualifizierte, nicht allzu schwer. Allerdings kann der Ansicht nicht gefolgt werden, der Dolch (der Einzelrichter spricht an dieser Stelle - wohl irrtümlich - von „Messer“, Urk. 25 S. 8) weise nur ein geringes Gefährdungspotential auf. Zwar handelt es sich tatsächlich um einen Dolch mit einer relativ kurzen Klinge, und insoweit ist das Verschulden des Angeklagten zu relativieren. Aber auch wenn der Dolch auf einen Betrachter „mickerig“ wirken sollte, wie es der Einzelrichter darstellt, ist daran zu erinnern, dass auch ein zweiseitig geschliffener Dolch mit einer Klinge von rund 5,5 Zentimeter durchaus geeignet ist, einem Menschen schwere oder gar tödliche Verletzungen zuzufügen. Umgekehrt ist dem Angeklagten aber zugute zu halten, dass die massgebliche Waffenverordnung damals erst kurze Zeit inkraft war und das Verbot des Verkaufs solcher Dolche noch relativ neu war. Überdies ist seit dem Verkauf bereits mehr als drei Jahre verstrichen, ohne dass es bei der geschäftlichen Tätigkeit des Angeklagten zu neuen ähnlichen Vorfällen gekommen wäre. 4. Der nicht vorbestrafte Angeklagte (Urk. 11/3) verfügt, soweit bekannt, über einen ungetrübten Leumund. Strafminderungs- oder Straferhöhungsgründe liegen ebenso wenig vor wie strafmildernde oder strafschärfende Faktoren. 5. Da das Verschulden des Angeklagten wie erwähnt zu relativieren ist, und er sich bisher noch nie etwas hat zuschulden kommen lassen, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 500.– zu reduzieren. Hingegen erscheint eine Busse von Fr. 200.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten angemessen. V. - vorzeitige Löschbarkeit -

- 17 - Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorzeitigen Löschbarkeit der Busse im Strafregister sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (Art. 49 Ziff. 4 StGB in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB). Die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister ist folglich zu bewilligen, wenn der Angeklagte bis zum Ablauf der Probezeit nicht wegen einer während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und sofern die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von einem Jahr anzusetzen. VI. - Kosten - Bei diesem Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Angeklagten aufzuerlegen.

SB030259 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.09.2003 SB030259 — Swissrulings