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Zürich Obergericht Strafkammern 15.07.2015 SA150001

15 juillet 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Strafkammern·PDF·417 mots·~2 min·1

Résumé

Vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SA150001-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter Beschluss vom 15. Juli 2015

in Sachen

A._____,

Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 16. April 2015 (DG150056)

- 2 - Nach Einsicht in die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. April 2015 (Urk. 25),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 16. April 2015 (Urk. 28 = Urk. 32) der Verteidigung des Beschuldigten am 20. Mai 2015 zugestellt wurde (Urk. 31/2),

da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 9. Juni 2015 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,

da auf die Berufung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist, wenn es an der Berufungserklärung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.4.2.),

da die Verteidigung im Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend macht (Urk. 35),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. April 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

- 3 - 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 15. Juli 2015

Der Präsident:

Dr. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 15. Juli 2015 wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. April 2015 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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