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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.05.2025 WP250004

23 mai 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,930 mots·~10 min·2

Résumé

Feststellung der Nachzahlungspflicht

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP250004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 23. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. April 2025 (BD250002-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster betreffend Eheschutz (Geschäfts-Nr. EE140117-I) wurden dem damaligen Gesuchsteller und heutigem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Urteil und Verfügung vom 26. Februar 2015 Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt. Im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren betreffend Ehescheidung (Geschäfts-Nr. FE150291-I) wurden ihm mit Urteil vom 29. Januar 2021 Gerichtskosten von Fr. 25'706.95 auferlegt, wovon Fr. 4'500.– mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt wurden. Zudem wurden seine Rechtsvertreterinnen, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie Rechtsanwältin MLaw Y._____ mit Verfügung vom 19. Juli 2021 mit Fr. 50'939.80 aus der Gerichtskasse entschädigt. Schliesslich wurden dem Gesuchsgegner im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Geschäfts-Nr. FP230018-I) mit Urteil und Verfügung vom 25. April 2024 Gerichtskosten von Fr. 300.– auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurden diese Kosten – unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 11 E. 1.1). 1.2. Mit Eingabe vom 16. Januar 2025 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchgegners im Umfang von Fr. 73'446.75 ein (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 11 E. 1.2 ff.). Mit Urteil vom 8. April 2025 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner zur Nachzahlung von Fr. 73'446.75 an den Gesuchsteller (Urk. 7 S. 7 = Urk. 11 S. 7). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 30. April 2025 (Datum des Poststempels: 1. Mai 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 8) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht sei abzuweisen (Urk. 10). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich un-

- 3 begründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller habe zur Begründung seines Gesuchs zusammengefasst vorgebracht, dass er den Gesuchsgegner am 14. August 2023 um Rückerstattung der einstweilen abgeschriebenen Kosten ersucht habe. Insbesondere seien noch Kosten für den Erbschein der verstorbenen Mutter des Gesuchsgegners ausstehend und es könne davon ausgegangen werden, dass der

- 4 - Gesuchsgegner von seiner Mutter geerbt habe. Der Gesuchsgegner habe sich daraufhin am 17. August 2023 beim Gesuchsteller gemeldet und eine Rechnungskopie betreffend den Erbschein verlangt. Zudem sei vereinbart worden, dass der Gesuchsgegner eine Einkommens- und Vermögensaufstellung inkl. Teilzahlungsgesuch ausfülle sowie die Steuererklärungen für das Jahr 2022 von sich selbst und seiner verstorbenen Mutter einreiche. Nachdem der Gesuchsteller den Gesuchsgegner erneut dazu aufgefordert habe, der Zahlung nachzukommen oder seine finanzielle Situation darzulegen, habe sich der Gesuchsgegner am 1. November 2023 telefonisch beim Gesuchsteller gemeldet und ihm mitgeteilt, dass er die Kosten für den Erbschein bis Ende Februar 2024 bezahlen und die verlangten Unterlagen bis am 15. November 2023 einreichen werde. Zudem habe er den Gesuchsteller informiert, dass er mit seinen Geschwistern eine Liegenschaft geerbt habe, welche neu geschätzt werde. Am 22. November 2023 habe der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller wiederum mitgeteilt, dass er seine eigenen Unterlagen bis Ende November 2023 einreichen werde, die Unterlagen zur Erbschaft werde er nachreichen, sobald die Schätzung des Immobilienamtes vorliege. Mit Schreiben vom 25. April 2024 habe der Gesuchsteller eine Betreibungsandrohung verschickt. Da die Zahlung der Erbscheinkosten weiterhin ausgeblieben sei, habe der Gesuchsteller am 27. Mai 2024 die Betreibung eingereicht. Diese sei fortgesetzt worden und das Betreibungsamt der Region Plessur habe am 6. September 2024 (recte: 6. August 2024) eine Pfändungsurkunde ausgestellt, welcher zu entnehmen sei, dass der Liquidationsanteil an der Erbschaft der Mutter des Gesuchsgegners, insbesondere das Grundstück-Nr. 1, Ferienhaus B._____, Nummer: 2, 1625 m2, gepfändet worden sei. Zu einer Verwertung sei es nicht gekommen, da die Erbschein- und Betreibungskosten nach dem Verwertungsbegehren vollständig beglichen worden seien. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2024 habe der Gesuchsteller den Gesuchsgegner nochmals aufgefordert, ihm einen Ratenvorschlag zu unterbreiten. Es sei bis zur Einreichung des Gesuchs keine weitere Reaktion des Gesuchsgegner eingegangen. Schliesslich führe der Gesuchsteller aus, Nachforschungen hätten ergeben, dass das Ferienhaus B._____, Grundstück-Nr. 1 am 20. Dezember 2024 in das hälftige Miteigentum des Gesuchsgegners übergegangen sei. Es sei unerheblich, in welcher Form Vermögen vorliege, da sämtliche Möglichkeiten der Beschaf-

- 5 fung flüssiger Mittel durch Veräusserung, Vermietung oder Aufnahme eines Hypothekardarlehens zumutbar und vorranging gegenüber dem Anspruch der unentgeltlichen Rechtspflege erachtet würden. Im Übrigen könnten zu den finanziellen Verhältnissen keine Angaben gemacht werden, da der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, was zur Bejahung der Nachzahlungspflicht führe (Urk. 11 E. 2.3). Im vorliegenden Verfahren – so die Vorinstanz weiter – sei der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 24. Januar 2025 aufgefordert worden, zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen und dem Gericht im Einzelnen bezeichnete Unterlagen betreffend seine Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 habe der Gesuchsgegner aus gesundheitlichen Gründen um eine Fristerstreckung bis zum 15. März 2025 ersucht, welche am 14. Februar 2025 bewilligt worden sei. Der Gesuchsgegner habe diese Frist unbenutzt verstreichen und sich nicht zu seinen finanziellen Verhältnissen vernehmen lassen. Androhungsgemäss sei aufgrund der Akten zu entscheiden. Indem der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit, seine Einkommens- und Vermögenssituation vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen sei, habe er seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO umfassend verletzt. Dies führe zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und habe zur Folge, dass die Nachzahlungspflicht für die ihm in den Verfahren mit Geschäfts-Nr. EE140117-I, FE150291-I und FP230018-I auferlegten Kosten festgestellt werden könne. Der Gesuchsgegner sei demnach zu verpflichten, den Betrag von Fr. 73'446.75 an den Gesuchsteller zu bezahlen (Urk. 11 E. 2.4). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, im Jahr 2022 einen Bandscheibenvorfall gehabt zu haben, welcher bis heute andauere. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, den Betrag zu bezahlen und habe es verpasst, der Inkassostelle die notwendigen Unterlagen einzureichen. Aktuell liefen IV-Abklärungen, welche seit Januar 2024 offen seien. Sein physischer und psychischer Zustand sei unter anderem auf die Medikamente zurückzuführen. Mitte Januar 2025 sei er von der Vorinstanz zur Stellungnahme und zur Einreichung von Unterlagen aufgefordert worden. Im Februar 2025 habe er eine Fristerstreckung beantragt,

- 6 welche ihm bis am 15. März 2025 gewährt worden sei. Am 14. März 2025 habe er abermals um Fristerstreckung gebeten, wobei dieses Gesuch offenbar nicht bei der Vorinstanz eingegangen sei. Grund des Fristerstreckungsgesuchs sei gewesen, dass er die aktuelle Steuererklärung nicht bereit gehabt habe. In der Zwischenzeit habe er diese erstellen können. Er verfüge aktuell über ein Nettoeinkommen von knapp Fr. 5'900.– zzgl. 13. Monatslohn. Gleichzeitig bezahle er seiner Ex-Ehefrau für sie persönlich und die beiden Kinder Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'000.– zzgl. Fr. 1'000.– aufgrund eines Zahlungsrückstandes. Es sei ihm deshalb aktuell nicht möglich, den offenen Betrag von rund Fr. 73'000.– zu bezahlen oder nur schon diesen abzustottern (Urk. 10 S. 1 f.). 3.3. Der Gesuchsgegner legt keinen Nachweis vor, dass er am 14. März 2025 ein erneutes Fristerstreckungsgesuch bei der Vorinstanz einreichte. Entsprechend ist ein solches nicht dargetan. Damit hat es der Gesuchsgegner verpasst, sich vor Vorinstanz vernehmen zu lassen. Aufgrund des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren (vgl. dazu oben E. 2.2) kann dieses Versäumnis im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst bei deren Berücksichtigung wäre der Beschwerde des Gesuchsgegners jedoch kein Erfolg beschieden. So beschränkt er sich darauf, Angaben zu seinem Einkommen und seinen Ausgaben zu machen, äußert sich jedoch nicht zu seinem Vermögen. Zudem legt er keine Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen vor. Entsprechend ist er auch im Beschwerdeverfahren seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht ausreichend nachgekommen, was zur Feststellung der Nachzahlungspflicht führt. Seine Beschwerde ist daher abzuweisen. 4.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von

- 7 - § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht explizit einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, er weist jedoch auf seine engen finanziellen Verhältnisse hin (Urk. 10). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen, weshalb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 8 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 73'446.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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