Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Dezember 2018 (BD180024-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Juli 2008 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) im Eheschutzverfahren Geschäfts-Nr. EE080182-L die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Sodann wurden ihr die Hälfte der Gerichtskosten, mithin Fr. 1'000.–, auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dabei wurde die spätere Rückforderung dieses Betrages gestützt auf § 92 ZPO/ZH vorbehalten (Urk. 2/1 S. 3 und S. 5). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wurde ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter für seine Bemühungen und Auslagen im obgenannten Eheschutzverfahren mit Fr. 6'145.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Auch hier wurde die Rückforderung des ausbezahlten Betrages gestützt auf § 92 ZPO/ZH vorbehalten (Urk. 2/2 S. 2). Im Laufe des Jahres 2018 wandte sich der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) mehrmals an die Gesuchsgegnerin zur Abklärung der Nachzahlungspflicht (Urk. 2/4-5; Urk. 2/7; Urk. 2/9). Da die Gesuchsgegnerin auf die Schreiben des Gesuchstellers nicht reagierte, reichte dieser mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 bei der Vorinstanz ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (Urk. 1). 1.2 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz über das genannte Gesuch wie folgt (Urk. 11 S. 4 f. = Urk. 17 S. 4. f.): 1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der ihr im Verfahren EE080182-L auferlegten und noch ausstehenden Kosten von insgesamt Fr. 7'145.95 an den Gesuchsteller verpflichtet ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO).
- 3 - 1.3 Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Dezember 2018) erhob die Gesuchsgegnerin innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht. Sodann ersuchte sie um Erstreckung der Beschwerdefrist und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 16 S. 1 ff., insbesondere S. 4 in fine). 2. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist ist abzuweisen: Zwar holte die Gesuchsgegnerin das vorinstanzliche Urteil vom 3. Dezember 2018 nicht ab (Urk. 13). Da sie indes Kenntnis vom Verfahren hatte (Urk. 10; vgl. nachfolgend E. 3.2), galt das Urteil am siebten Tag nach dem erfolgslosen Zustellungsversuch, d.h. am 13. Dezember 2018, als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; Urk. 13 Blatt 2). Demzufolge lief die Frist unter Beachtung des fehlenden Fristenstillstands am 24. Dezember 2018 ab. Damit reichte die Gesuchsgegnerin ihre Beschwerde am letzten Tag der Frist ein (Art. 142 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Beschwerde kann nach Ablauf der Rechtsmittelfrist weder ergänzt noch vervollständigt werden, da es sich bei der Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung um eine gesetzliche Frist handelt. Als solche ist sie unabänderlich und kann daher nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., 3. A., Art. 321 N 4 f.). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbe-
- 4 hauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin – unter der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde – eine Frist von 10 Tagen an, um zum Gesuch des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Sodann forderte sie die Beklagte auf, mit ihrer Stellungnahme vollständig Auskunft über ihre Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse zu geben und entsprechende, aktuelle Belege dazu einzureichen (Urk. 4 S. 2). Diese Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (Urk. 7). Entsprechend beauftragte die Vorinstanz das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich … mit der Zustellung (Urk. 8). Die Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin schliesslich am 19. November 2018 zugestellt werden (Urk. 10). Sie liess sich jedoch innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend ging die Vorinstanz zu Recht von deren Säumnis aus und entschied androhungsgemäss gestützt auf die Akten (vgl. Urk. 17 S. 3). Dieses Vorgehen beanstandet die Beklagte zu Recht nicht. Vielmehr bringt sie vor, in den letzten Jahren aufgrund diverser Schwierigkeiten die administrativen Angelegenheiten vernachlässigt zu haben. So habe das Einreichen von Steuererklärungen nicht in ihren Möglichkeiten gelegen, weshalb sie jeweils eingeschätzt worden sei. Sie habe – entgegen dem vom Steueramt geschätzten Einkommen – lediglich ein Einkommen von Fr. 43'800.– pro Jahr erzielt. Allein die Kosten der 4.5-Zimmer-Wohnung und die Krankenkassenprämien würden diesen Betrag bereits übersteigen. Sie sei verschuldet, was sie belegen könne (Urk. 16 S. 3 f.). Diese erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen sind neu und daher unzulässig, weshalb sie unbeachtlich sind (vgl. E. 3.1 hiervor). Diese Einwendungen hätte die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz vorbringen müssen. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Mit den übrigen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Gesuchsgegnerin nicht auseinander, weshalb es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpar-
- 5 tei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die Kostenfreiheit im Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nur) für das Gesuchsverfahren vor der ersten oder zweiten Instanz (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend auf das Nachzahlungsverfahren übertragen (BGE 137 III 470 E. 6.5.3). Für das Rechtsmittelverfahren sind demnach Kosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Die Gesuchsgegnerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 16 S. 2 und S. 4). Dieses Gesuch ist nach dem vorangehend Ausgeführten zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4.3 Dem Gesuchsteller ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.
- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'145.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Mai 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am
Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2019 Erwägungen: 1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung der ihr im Verfahren EE080182-L auferlegten und noch ausstehenden Kosten von insgesamt Fr. 7'145.95 an den Gesuchsteller verpflichtet ist. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. 3. Dem Gesuchsteller wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. (Schriftliche Mitteilung). 5. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...