Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP180001-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Prof. Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 14. Januar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. September 2018; Proz. BD180002
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ war zwischen den Jahren 2008 und 2010 in familienrechtliche Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf als Partei involviert. Das Eheschutzverfahren (Geschäfts-Nr. EE080060) wurde mit Verfügung vom 15. August 2008 und das Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE090083) mit Urteil vom 26. April 2010 beendet. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unter Vorbehalt der Rückforderung i.S.v. § 92 ZPO/ZH wurden die ihr auferlegten Kosten auf die Gerichtskasse genommen und wurde ihre Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse entschädigt (vgl. act. 3/1-4). Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 wandte sich der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, an A._____. Sie forderte diese u.a. auf, den Betrag von Fr. 8'976.60 (Fr. 3'293.85 aus EE080060 und Fr. 5'682.75 aus FE090083) zurückzubezahlen oder darzulegen, dass sie dazu nicht in der Lage sei (vgl. act. 3/7). Nachdem A._____ darauf nicht reagiert hatte, erging am 8. März 2018 ein weiteres Schreiben, in welchem sie auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. act. 3/8). In der Folge holte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Gemeindesteueramt B._____ Auskunft über die Steuerverhältnisse von A._____ ein (vgl. act. 3/9, undatiert). Mit Einschreiben vom 2. Mai 2018 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte erneut an A._____ (vgl. act. 3/10). Diese Sendung wurde mit dem Vermerkt "nicht abgeholt" retourniert (vgl. act. 3/11). 1.2. Am 6. Juli 2018 (Datum Poststempel) reichte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht ein (vgl. act. 1). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 setzte die Vorinstanz A._____ Frist an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen, unter Androhung, dass sonst aufgrund der Akten entschieden werde (vgl. act. 4). Obwohl die Verfügung am 23. Juli 2018 zugestellt werden konnte (vgl. act. 4), liess sich A._____ nicht vernehmen. Mit Urteil vom 21. September 2018 verpflichtete die Vorinstanz A._____ zur Nachzahlung von Fr. 8'976.60 (vgl. act. 9 [= act. 5]). Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Einga-
- 3 be vom 4. Oktober 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 8, zur Rechtzeitigkeit siehe act. 6/2). 1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend Beschwerdegegner), beantwortete die Beschwerde mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 (Eingangsdatum, vgl. act. 12). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Auf das vorliegende Verfahren kommt – obwohl es sich um die Rückforderung von Prozesskostenhilfe dreht, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war – die schweizerische Zivilprozessordnung zur Anwendung. Die materiellen Voraussetzungen der Nachforderungen sind indes nach § 92 ZPO/ZH zu beurteilen (vgl. zum Ganzen OGer ZH LC150025 vom 18. Januar 2016 E. II.6.). 2.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid mit einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.–, weshalb dagegen die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a und Art. 308 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). 2.3. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt im Ergebnis die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners (vgl. act. 8). Die Beschwerde erfolgte fristgerecht, und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert, da sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3.
- 4 - 3.1. Die Vorinstanz stellte die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin für die ihr auferlegten Gerichtskosten samt Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung fest mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Zudem bejahte die Vorinstanz gestützt auf die erhobenen Steuerdaten die Zumutbarkeit der Rückzahlung (vgl. act. 9 S. 4). 3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie gemäss Steuerauskunft 2016 in der Lage sein soll, die ihr auferlegten Kosten zurückzuzahlen. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihr Ehemann, C._____, habe sich während der Ehe am Haushalt finanziell nie beteiligt. Ihre finanziellen Verhältnisse hätten sich daher nicht gebessert. Im November 2016 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt. Sie habe dies dem Steueramt sowie dem Betreibungsamt mitgeteilt und gesagt, dass ihr Ehemann die Steuern bezahlen solle. Ob er dies gemacht habe, wisse sie nicht, da sie keinen Kontakt mehr hätten. Das Gericht könne beim Betreibungsamt Informationen über ihre finanzielle Lage einholen (vgl. act. 8). 3.3. Der Beschwerdegegner beantragt das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Er ist der Ansicht, dass die Vorinstanz die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht habe. Zudem – so der Beschwerdegegner – setze sich die Beschwerdeführerin mit der Argumentation der Vorinstanz nicht auseinander und seien ihre Vorbringen unzulässige Noven (vgl. act. 12). 3.4. Über die Feststellung der Nachzahlungspflicht ist im summarischen Verfahren zu entscheiden, und es gilt – wie im Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (statt vieler: BGer 4A_274/2016 E. 2.3) – ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (vgl. OGer ZH PC160004 vom 2. Mai 2016, OGer ZH PC150034 vom 18. August 2015; OGer ZH PC150043 vom 15. September 2015; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A. 2016, Art. 123 N 6; BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 38 f., siehe zum Ganzen auch JENT- SØRENSEN/WEBER, Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO, SJZ 114/2018 S. 465 ff.). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte,
- 5 - Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. Zu diesem Zweck hat das Gericht der Partei eine Frist anzusetzen und die rechtlich unbeholfene Partei – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht – detailliert darauf hinzuweisen, welche Angaben und Unterlagen zur Beurteilung des Gesuchs um Feststellung der Nachzahlungspflicht benötigt werden. Dazu gehören unter anderem: − aktuelle Steuererklärung samt Hilfsblättern, insbesondere Wertschriftenverzeichnissen; − aktuelle Steuerrechnungen und Entscheidungen von Steuerbehörden; − Lohnabrechnungen der letzten drei Monate; − aktuelle Abrechnungen und Ausweise über allfällige weitere Einkünfte (Leistungen von Arbeitslosenkassen und Sozialbehörden, Vermögenserträge, Mietzinseinnahmen etc.); − Belege über das Vermögen (insbesondere aktuelle Kontoauszüge); − Grundbuchauszüge betreffend allfällige Liegenschaften im In- und Ausland; − Belege über Schulden (Darlehen, Leasing, Unterstützungspflichten); − Belege für Wohnkosten (Mietvertrag); − Belege über Versicherungskosten (Krankenkassen, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen); − Belege über regelmässig anfallende Gesundheitskosten; − Belege über Kosten zur Berufsausübung; − Belege über weitere Kosten für die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Erweist sich die Darlegung der finanziellen Verhältnisse als unvollständig, unklar oder widersprüchlich, so ist der betreffenden Partei mindestens einmal Gelegenheit zu geben, diese zu ergänzen oder klarzustellen. Sollte eine Partei so unbeholfen sein, dass das keinen Erfolg verspricht, kann es sogar notwendig werden, zur mündlichen Verhandlung vorzuladen, um der vom Gesetz angestrebten Laien- Tauglichkeit gerecht zu werden. 3.5. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufgefordert, um zum Antrag auf Feststellung der Nachzahlungspflicht des Beschwerdegegners Stellung zu nehmen (vgl. act. 4). Dass die Beschwerdeführerin nicht verstand, was die Vorinstanz damit meinte bzw. dass sie – wie oben ausge-
- 6 führt – ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihren Bedarf (urkundlich) hätte darlegen müssen, ist nachvollziehbar. Die Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht wegen unkooperativem Verhalten – wie dies die Vorinstanz getan hat – setzt voraus, dass das Gericht seine Frage- und Hinweispflicht rechtskonform ausgeübt hat. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bloss Frist zur Stellungnahme angesetzt hatte, verletzte sie diese Pflichten, und es liegt ein Verfahrensfehler vor. Der Beschwerdeführerin ist in einer ihr verständlichen Weise Gelegenheit zu geben, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen. Angesichts der Unbeholfenheit der Beschwerdeführerin erscheint hier die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als geboten. Der angefochtene Entscheid ist demnach aufzuheben und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung bzw. Festsetzung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. September 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'976.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
Urteil vom 14. Januar 2019 Erwägungen: aktuelle Steuererklärung samt Hilfsblättern, insbesondere Wertschriftenverzeichnissen; aktuelle Steuerrechnungen und Entscheidungen von Steuerbehörden; Lohnabrechnungen der letzten drei Monate; aktuelle Abrechnungen und Ausweise über allfällige weitere Einkünfte (Leistungen von Arbeitslosenkassen und Sozialbehörden, Vermögenserträge, Mietzinseinnahmen etc.); Belege über das Vermögen (insbesondere aktuelle Kontoauszüge); Grundbuchauszüge betreffend allfällige Liegenschaften im In- und Ausland; Belege über Schulden (Darlehen, Leasing, Unterstützungspflichten); Belege für Wohnkosten (Mietvertrag); Belege über Versicherungskosten (Krankenkassen, Hausrat- und Haftpflichtversicherungen); Belege über regelmässig anfallende Gesundheitskosten; Belege über Kosten zur Berufsausübung; Belege über weitere Kosten für die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Es wird erkannt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. September 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Doppels von act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung ihrer Akten), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (...