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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.12.2025 RZ250013

30 décembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,486 mots·~7 min·7

Résumé

Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250013-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 30. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht sowie Amt für Jugend- und Berufsberatung, Beklagte und Verfahrensbeteiligte betreffend Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 12. November 2025 (FK250039-E) Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. November 2025 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz ein Verfahren betreffend Unterhalt bzw. Abänderung des Unterhalts für seinen Sohn B._____, geb. am tt. März 2004, anhän-

- 2 gig. Mit derselben Eingabe ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 12. November 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch ab und setzte dem Kläger eine Frist von zehn Tagen an, um mitzuteilen, ob er an seiner Klage festhalten wolle, unter dem Hinweis, dass bei Säumnis Festhalten angenommen und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt werde (Urk. 2 S. 3 = Urk. 7/5 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 26. November 2025 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7/6) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. November 2025 sei aufzuheben. 2. Mir sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ff. ZPO zu gewähren, inklusive Befreiung von sämtlichen Kosten- und Vorschusspflichten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da mir sonst ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde. 4. Eventualiter sei die Sache zur neuen, vollständigen Prüfung an das Bezirksgericht Hinwil zurückzuweisen." 1.3. Mit Verfügung vom 28. November 2025 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 6). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 7/1–8). Die Beklagte als Gegenpartei im Hauptverfahren hat im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung (BGE 139 III 334 E. 4.2 S. 343, m.w.H.; BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2). Es ist ihr deshalb keine Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (vgl. Art. 322 ZPO). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb auch dem Beschwerdegegner keine Frist zur Stellungahme bzw. zur Beantwortung anzusetzen ist (Art. 322 Abs. 1 und 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau

- 3 am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine bereits vor erster Instanz vorgetragene Auffassung vor der Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Kläger beantrage mit seiner Eingabe eine rückwirkende Reduktion der Unterhaltsbeiträge betreffend den Sohn B._____ für die Zeit von November 2021 bis Oktober 2025. Mit der selbständigen Unterhaltsklage gemäss Art. 279 ZGB könne das volljährige Kind den Unterhalt für die Zukunft und für maximal ein Jahr vor Klageeinreichung verlangen. Das rückwirkende Klagerecht gemäss Art. 279 ZGB gelte sinngemäss auch bei einer Abänderungsklage des Kindes nach Art. 286 Abs. 2 ZGB, nicht jedoch bei einer Abänderungsklage der Eltern, welche nur eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge für die Zukunft verlangen könnten. Eine Person habe gemäss Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer anzusehen seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Der Kläger habe keine Rechtsgrundlage für eine rückwirkende Abänderungsklage, weshalb das Verfahren aussichtslos erscheine die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden könne. Die Prüfung der Mittellosigkeit erübrige sich damit (Urk. 2 S. 2) 3.2. Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, die Vorinstanz stelle ausschliesslich auf Art. 279 ZGB ab und gelange zum Schluss, die Abänderungsklage

- 4 sei aussichtslos, da rückwirkend nur ein Jahr reduziert werden könne. Dies sei rechtsfehlerhaft, da eine Abänderungsklage gemäss Bundesgericht für die Zukunft immer zulässig sei, wenn sich die finanziellen Verhältnisse erheblich verändert hätten. Seine finanzielle Leistungsfähigkeit habe sich dauerhaft und erheblich reduziert. Selbst bei beschränkter Rückwirkung sei die Klage nicht aussichtslos. Sie müsse materiell geprüft werden. Die Vorinstanz habe somit das Recht falsch angewandt. Zudem habe sie seine Bedürftigkeit nicht geprüft. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, was zur Aufhebung der Verfügung führen müsse (Urk. 1 S. 1 f.). 3.3. Gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Die Rechtsprechung gewährt eine Anpassung der Beiträge rückwirkend auf ein Jahr vor Klageeinleitung, sofern dies zugunsten des Kindes erfolgt, nicht jedoch wenn die Rückwirkung zu dessen Lasten wäre; in letzterem Fall wirkt die Abänderung frühestens am dem Zeitpunkt der Klageeinreichung (BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286, N 7b, m.w.H.; BGer 5A_506/2011 vom 4. Januar 2021, E. 5.1; Nyffeler, Der Volljährigenunterhalt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, Rz. 974, m.w.H.). 3.4. Der Kläger beantragte mit seiner Klage vom 5. November 2025 die Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltsschulden für seinen Sohn B._____ für den Zeitraum November 2021 bis Oktober 2025 (Urk. 7/1 S. 3 Antrag-Ziffer 1). Auch der Betreff des Gesuchs lautet "Gesuch um rückwirkende Reduktion bzw. Aufhebung der Unterhaltsschulden […]". Zudem führte er in der Begründung aus, dass die Unterhaltsrückstände November 2021 bis Oktober 2025 in einer Phase dauerhafter Mittellosigkeit und deutlich veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse entstanden seien. Eine Tilgung der ausgewiesenen Schuld sei objektiv unmöglich (Urk. 7/1 S. 3). Damit verlangte er unmissverständlich lediglich eine Anpassung für die Vergangenheit und nicht auch eine solche ab Klageeinleitung im November 2025 und für die Zukunft. Wie vorstehend gezeigt – und die Vorinstanz zutreffend ausführte – ist eine rückwirkende Anpassung zu Lasten des Kindes nicht möglich. Die Vorinstanz ging somit zu Recht davon aus, dass das Rechtsbegehren des Klägers als aussichtslos

- 5 zu qualifizieren sei. Wird die Aussichtslosigkeit bejaht, muss die Mittellosigkeit nicht auch noch geprüft werden; es genügt, wenn eine der beiden kumulativen Voraussetzungen von Art. 117 ZPO nicht gegeben ist. Entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 2 f.) hat die Vorinstanz somit weder Art. 117 ZPO noch sein rechtliches Gehört verletzt, indem sie die Mittellosigkeit des Klägers nicht prüfte. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Kläger hat auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. 4.2. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens und dem Beschwerdegegner mangels Umtrieben (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Verfahrensbeteiligte, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Dezember 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo

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