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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.03.2026 RZ250010

4 mars 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,776 mots·~24 min·5

Résumé

Kinderbelange (Ausstand)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ250010-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Wolf-Gerber Beschluss und Urteil vom 4. März 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Kinderbelange (Ausstand) Beschwerde gegen einen Beschluss der Visitationskommission am Bezirksgericht Hinwil vom 12. November 2025 (BV250016-E) Erwägungen: I. 1. Mit Beschluss vom 12. November 2025 wies die Vorinstanz das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) gestellte Ausstandsbe-

- 2 gehren gegen die Bezirksrichterin MLaw C._____ und die Leitende Gerichtsschreiberin M.A. HSG D._____ (fortan Gerichtsbesetzung) ab (Urk. 6/385A = Urk. 2). 2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. November 2025 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " 1. Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. November 2025 aufzuheben. 2. Es sei der Spruchkörper im vorinstanzlichen Verfahren FK190022- E unter Ausstand von Bezirksrichterin C._____ und Gerichtsschreiberin D._____ zusammenzusetzen. 3. EVENTUALITER sei Ziff. 3 des Beschlusses des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. November 2025 aufzuheben und die Kostenverteilung dem Endentscheid vorzubehalten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin." 3. Das gleichzeitig im Rahmen vorsorglicher Massnahmen gestellte Gesuch des Gesuchstellers, es sei Bezirksrichterin MLaw C._____ und der Leitenden Gerichtsschreiberin M.A. HSG D._____ zu untersagen, bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Verfahrenshandlungen im Verfahren FK190022-E vorzunehmen (Urk. 1 S. 3), wurde mit Verfügung vom 18. November 2025 abgewiesen (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-421/1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens,

- 3 sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (OGer ZH RZ240003 vom 1. Juli 2024 E. II.1; OGer ZH RZ230013 vom 5. Dezember 2023 E. 2a). Soweit eine Beanstandung vorgetragen wird, wendet die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Schliesslich muss auf die Vorbringen der Parteien nur insoweit eingegangen werden, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist.

- 4 - III. A) Ausstand 1.1. Die Vorinstanz erwog einleitend, das Gesetz zähle beispielhaft mögliche Ausstandsgründe von Gerichtspersonen auf (Art. 47 Abs. 1 lit. a-f ZPO). Der Gesuchsteller berufe sich auf Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, wonach eine Gerichtsperson in den Ausstand trete, wenn sie aus anderen Gründen befangen sein könnte. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 ZPO verlange, die Beweise von Amtes wegen zu erheben und nach freier Überzeugung zu würdigen. Das Gericht habe von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich seien. Die Pflicht des Gerichts zur Beweisabnahme sei indes nicht schrankenlos. Dem Gericht stehe ein weites Ermessen zu, wobei entscheidend sei, ob das Kindeswohl weitere Abklärungen erfordere. Die zuständige Gerichtsperson habe in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2025 auf fünf Seiten klar begründet, weshalb die prozessualen Anträge des Gesuchstellers abzuweisen und auf das Einholen der beantragten Berichte, die Bestellung einer Kindesvertreterin und die Durchführung einer Kinderanhörung im jetzigen Zeitpunkt verzichtet werde. Dem Gericht stehe diesbezüglich – wie vorstehend angemerkt – ein weites Ermessen zu. Im Entscheid sei Bezug auf sich bereits im Recht befindliche Berichte und das eingeholte familienpsychologische Gutachten sowie die noch zu erhebenden Beweise genommen worden, weshalb die Gerichtsbesetzung einstweilen und im Rahmen ihres Ermessens zur Überzeugung gelangt sei, dass derzeit zur Wahrung des Kindeswohls keine weiteren Abklärungen erforderlich seien. Dass dabei die bisher von der Gerichtsbesetzung gewonnenen Überzeugungen bei der Beurteilung prozessleitender Anträge und hinsichtlich allenfalls einzuholender Berichte etc. den Parteien mitgeteilt würden und diese in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptsache stehen könnten, wie es vorliegend der Fall sei, liege dabei in der Natur der Sache. Daraus lasse sich jedoch nicht eine – wie vom Gesuchsteller geltend gemachte – objektive Voreingenommenheit der Gerichtsbesetzung ableiten. Entscheidungs-, Einschätzungs- und Verfahrensfehler, die einem Gericht unterliefen, begründeten nur in ganz besonderen Ausnahmefällen einen Ablehnungsgrund.

- 5 - Es müssten objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiere, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruhe. Es müsse sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts müsse es sich dabei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellten. Solche krassen Verfahrensfehler oder wiederholte Irrtümer seien vorliegend vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht worden. Er beziehe sich in seinem Ausstandsgesuch einzig auf die seine prozessleitenden Anträge ablehnende Verfügung vom 14. Oktober 2025. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Beschluss vom 5. November 2025 vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen worden. Darin sei unter anderem auch darauf hingewiesen worden, dass eine zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten sei. Selbst wenn sich im weiteren Verlauf des Verfahrens herausstellen sollte, dass die Gerichtsbesetzung die prozessleitenden Anträge hätte gutheissen sollen, lasse sich daraus keine manifestierte Haltung ableiten, die auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lasse (Urk. 2 E. 6 ff.). 1.2.1. Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers (vgl. Urk. 1 Rz. 45, 48) lässt sich aus dem Umstand, dass seine prozessualen Anträge vom 13. Oktober 2025 (Urk. 6/369 S. 2) bereits am darauffolgenden Tag mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 6/370) abgewiesen wurden, weder ableiten, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen die Anträge von vornherein als aussichtslos betrachteten, noch dass sie befangen wären; vielmehr ist eine rasche Behandlung von Anträgen – selbst innert kurzer Frist – grundsätzlich als Ausdruck einer pflichtgemässen und beförderlichen Verfahrensleitung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO zu würdigen. Insbesondere mit Blick auf die bevorstehende Verhandlung vom 19. November 2025 (vgl. Urk. 6/366) war es nachvollziehbar und sachgerecht, vorab über die prozessualen Anträge des Gesuchstellers zu entscheiden. 1.2.2. Soweit der Gesuchsteller die vorinstanzliche Feststellung, die zuständige Gerichtsbesetzung habe in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2025 auf fünf Seiten

- 6 klar begründet, weshalb die prozessualen Anträge des Gesuchstellers abzuweisen seien, in Rz. 46 seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1) pauschal in Abrede stellt, genügt er seiner Begründungspflicht nicht (vgl. E. II). Lediglich vollständigkeitshalber ist erneut hervorzuheben, dass sich die zuständige Gerichtsbesetzung im Rahmen der Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 6/370) über mehrere Seiten mit sämtlichen Anträgen des Gesuchstellers auseinandergesetzt und deren Abweisung unter Bezugnahme auf die massgeblichen Vorbringen in dessen Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Urk. 6/369 S. 3 ff.) eingehend begründet hat. 1.2.3. Der Gesuchsteller rügt im Weiteren, die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen hätten seine Anträge lediglich summarisch beurteilt und hätten zum Antrag betreffend Prüfung einer Unterbringung des gemeinsamen Sohnes der Parteien, E._____, bei der Mutter des Gesuchstellers lediglich erwogen, dass dieser Antrag in keinster Weise substantiiert begründet worden sei, und es zudem augenscheinlich erscheine, dass einem entsprechenden Antrag keinerlei Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Dabei sei es lediglich darum gegangen, dahingehende, wenn auch nicht vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Ebenfalls sei es dem Gesuchsteller – ohne entsprechende Abklärungen – gerade nicht möglich, diesen Antrag substantiiert zu begründen. Die Abweisung dieses Antrags sei weder klar noch ausführlich begründet worden, sondern lasse durchblicken, dass die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen sich mit diesem gar nicht hätten auseinandersetzen wollen (Urk. 1 Rz. 46). Diese Rüge zielt ins Leere. Erstens hat sich die zuständige Gerichtsbesetzung nicht auf eine summarische Prüfung dieses Antrages beschränkt, sondern eine sorgfältige Würdigung vorgenommen. Sie erwog in ihrem Entscheid vom 14. Oktober 2025, der Beklagte verlange eine Abklärung darüber, ob E._____ unter die Obhut der Grossmutter väterlicherseits gestellt werden könnte. Hierzu sei auszuführen, dass der entsprechende Antrag in keinster Weise substantiiert begründet worden sei. Zudem erscheine es augenscheinlich, dass einem entsprechenden Antrag keinerlei Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Die Gutachterin habe klare Empfehlungen bezüglich der weiteren Platzierung von E._____ abgegeben. Es bestehe kein Anlass, von diesen Empfehlungen abzuweichen und weitere Alter-

- 7 nativen zu prüfen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass weder aus dem Antrag des Beklagten noch aus den Akten hervorgehe, dass es sich bei der Grossmutter väterlicherseits um eine enge Bezugsperson von E._____ handeln würde. Es sei nicht einmal klar, ob die Grossmutter väterlicherseits jemals Kontakt zum Kind gehabt habe. Zudem würden mit einer Platzierung ins Ausland die Kontakte zu beiden Elternteilen erheblich erschwert. Eine entsprechende Platzierung stehe daher offensichtlich nicht im Kindswohl, weshalb sich weitere Abklärungen von vornherein erübrigten (Urk. 6/370 E. 5). Zweitens scheint der Gesuchsteller zu verkennen, dass zwar für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der Untersuchungsgrundsatz gilt, wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt jedoch auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_219/2014 vom 26. Juni 2014 E. 4.2.2; BGer 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2). Die Geltung der Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien also weder von ihrer Mitwirkungspflicht noch von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsachenmaterial zu unterbreiten sowie Beweisanträge zu stellen und Beweismittel im Rahmen des Zumutbaren einzureichen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_70/ 2013 vom 11. Juni 2013 E. 4.3). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung der Parteien (OGer ZH LE190027 vom 18. Dezember 2019 E. B.3, m.w.H.; OGer ZH LZ240022 vom 19. Juni 2025 E. III.C.3.1). Drittens wäre eine allenfalls unrichtige Rechtsanwendung mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu rügen (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb; BGer 5A_218 vom 28. Mai 2025 E. 3.2; OGer ZH RZ230013 vom 5. Dezember 2023 E. 2c3). 1.2.4. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen verwiesen in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2025 in Bezug auf den Antrag auf Bestellung einer Kindesverfahrensvertretung lediglich auf ihre Verfügung vom 6. Februar 2025 und darauf, dass der Beklagte in keiner Weise dargetan habe, inwiefern sich die Verhältnisse inzwischen derart verändert hätten, dass die damaligen Erwägungen nicht mehr zutreffend wären. Es liege dagegen auf der Hand, dass sich aufgrund des Alters von E._____ sowie aufgrund

- 8 der Tatsache, dass das in Auftrag gegebene Gutachten bereits über eineinhalb Jahre alt sei, die Sachlage geändert habe. Dass sich die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen trotzdem inhaltlich gar nicht mit seinem Antrag auseinandergesetzt hätten, stelle mitnichten eine klare Begründung dar, sondern zeige ebenfalls auf, dass sie diese Anträge möglichst rasch und ohne Weiterungen hätten abweisen wollen (Urk. 2 Rz. 47). Einerseits lässt der reine Zeitablauf die in einem umfassenden Gutachten gewonnenen Erkenntnisse nicht per se als überholt erscheinen. Dies insbesondere dann, wenn sich an der zugrunde liegenden Ausgangslage nichts massgeblich verändert hat (vgl. OGer ZH LE250035 vom 3. Februar 2026 E. III.3.2). Andererseits wurde in der Verfügung vom 6. Februar 2025 der Antrag auf Bestellung einer Kindesverfahrensvertretung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, im vorliegenden Verfahren seien bereits diverse neutrale Fachpersonen (Beistand F._____, Gutachterin) involviert, welche dafür besorgt seien, das Kindeswohl von E._____ bestmöglich zu wahren und dem Gericht die entscheidrelevanten Fakten zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern die Einsetzung einer Kindesvertretung zusätzliche Unterstützung oder Entscheidhilfe bieten könnte. Insbesondere der Beistand begleite E._____ sowie die Eltern weiterhin und sei daher ohne Weiteres in der Lage, auch künftig entscheidrelevante Informationen sowie die Wünsche und Anliegen von E._____ weiterzuleiten. Die Meinung bzw. Wünsche von E._____ könnten durch das Gericht aufgrund seines Alters auch jederzeit im Rahmen einer Kinderanhörung abgeholt werden (Urk. 6/345 E. 2.5 ff.). Der Gesuchsteller legt in seiner Beschwerde nicht dar, und es erhellt auch nicht, inwiefern das aktuelle Alter von E._____ per se eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Ohnehin wäre auch hier einer als unrichtig empfundenen Rechtsanwendung mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu begegnen (vgl. E. III.A.1.2.3). 1.3.1. Die Vorinstanz erwog ausserdem, die zuständige Gerichtsbesetzung verstricke sich auch nicht – wie vom Gesuchsteller geltend gemacht – in Widersprüche, wenn sie zunächst den prozessualen Antrag des Gesuchstellers ablehne und danach, gestützt auf neue – nach Einleitung des Ausstandsgesuchs – durch die

- 9 - Gesuchsgegnerin eingereichte Unterlagen einen Verlaufsbericht zur bisherigen Unterbringung des Sohnes einhole. Zunächst sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin in ihrer Eingabe vom 23. Oktober 2025 keine prozessualen Anträge gestellt und auch nicht das Einholen eines Verlaufsberichtes verlangt habe. Nichtsdestotrotz habe die Gerichtsbesetzung die miteingereichten Beilagen geprüft und sich aufgrund des miteingereichten psychotherapeutischen Verlaufsberichts und den darin neu gewonnenen Erkenntnissen von Amtes wegen – und nicht auf Begehren der Gesuchsgegnerin hin – dazu veranlasst gesehen, weitergehende sachdienliche Abklärungen zu treffen und einen Verlaufsbericht beim Kinderhaus G._____ einzuholen. Widersprüchliches Verhalten läge dabei aber nur vor, wenn der Entscheid ohne neue Tatsachen geändert worden wäre, was vorliegend nicht der Fall sei. Vielmehr zeige das Vorgehen der Gerichtsbesetzung, dass weiterhin die Bereitschaft bestehe, wo unter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime geboten und erforderlich, Entscheidwesentliches im Zusammenhang mit dem Kindeswohl in Erfahrung zu bringen (Urk. 2 E. 10). 1.3.2. Der Gesuchsteller bringt vor, dem könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass es dem Gesuchsteller eben gerade nicht möglich gewesen sei, betreffend die Kinderbelange von E._____ neue Berichte einzureichen, welche eine weitergehende Abklärung erfordern könnten, so wie es die Gesuchsgegnerin getan habe. Indem die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen die – bereits zuvor vom Gesuchsteller beantragte – Abklärung im Kinderhaus G._____ in Auftrag gegeben hätten, erst nachdem die Gesuchstellerin einen psychotherapeutischen Verlaufsbericht eingereicht habe, zeigten sie selbst bildhaft auf, dass sie die fehlende Fähigkeit des Gesuchstellers überhaupt einen solchen Bericht erhältlich zu machen, geschweige denn bei der Vorinstanz einzureichen, in ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2025 in keiner Weise gewürdigt hätten. Im Ergebnis hätten die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen die Einholung eines Verlaufsberichts beim Kinderhaus G._____ von einer Eingabe der Gesuchsgegnerin abhängig gemacht, unabhängig davon, ob diese einen solchen Bericht auch beantragt habe oder nicht. Dies erweise sich jedoch unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsteller abgesehen von den durch das Gericht in Auftrag gegebenen und von der Gesuchstellerin (freiwillig) in den Prozess

- 10 eingebrachten Abklärungen, überhaupt nicht über das aktuelle Befinden seines Sohnes informiert sei, als absolut unhaltbar. Die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen hätten insbesondere in Betracht ziehen müssen und können, dass der aktuelle gesundheitliche Verlauf von E._____ genauer abzuklären sei, und nicht erst auf Eingabe der Gesuchsgegnerin tätig werden sollen. Indem sie erst auf Eingabe der Gesuchsgegnerin den beantragten Verlaufsbericht beim Kinderhaus G._____ in Auftrag gegeben hätten, hätten sie den Anschein erweckt, dass die vorherige Abweisung des entsprechenden Antrags des Gesuchstellers einzig aufgrund einer Antipathie erfolgt sei, zumal der Gesuchsteller die – von den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen – herangezogene neue Entscheidgrundlage offensichtlich gar nicht selbst habe liefern können, was ihnen habe bewusst sein müssen (Urk. 1 Rz. 50 ff.). 1.3.3. Diese Vorwürfe halten einer Überprüfung nicht stand. Mit der Vorinstanz (vgl. E. 2 E. 10) ist einig zu gehen, dass sich die Gerichtsbesetzung aufgrund von Noven, namentlich des von der Gesuchsgegnerin ins Recht gelegten psychotherapeutischen Verlaufsberichts (Urk. 6/374/3) und der daraus neu gewonnenen Erkenntnisse, veranlasst sah, – trotz zuvor gefasstem abschlägigen Entscheid vom 14. Oktober 2025 (Urk. 6/370) – mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 (Urk. 6/375) dennoch einen Verlaufsbericht beim Kinderhaus G._____ einzuholen. Das Vorgehen der Gerichtsbesetzung vermag somit objektiv betrachtet – entgegen dem Gesuchsteller – nicht den Eindruck zu erwecken, die frühere Abweisung des entsprechenden Antrages sei einzig aufgrund Antipathie erfolgt. Dass der Gesuchsteller nicht in der Lage war, den entsprechenden psychotherapeutischen Verlaufsbericht einzureichen, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant. Ebenso wenig hält die Kritik stand, die vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen hätten erst auf Eingabe der Gesuchsgegnerin hin den aktuellen gesundheitlichen Verlauf von E._____ genauer abgeklärt. In ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2025 erwog die in Frage stehende Gerichtsbesetzung, die Lebensumstände von E._____ seien insbesondere im familienpsychologischen Gutachten vom 6. Mai 2024 durch die Sachverständige erhoben worden. So seien durch diese auch ausführliche telefonische Abklärungen auf der Wohngruppe von E._____ im Kinderheim G._____ getätigt worden. Weiter sei diesbezüglich zu beachten, dass

- 11 auch der Beistand F._____ anlässlich der bevorstehenden Verhandlung anwesend und er zu den aktuellen Lebensumständen von E._____ zu befragen sein werde. Aus Sicht des Gerichts seien die Lebensumstände von E._____ ausreichend abgeklärt respektive würden noch abgeklärt. Weitergehende Abklärungen erwiesen sich aus Sicht des Gerichts im aktuellen Zeitpunkt als nicht notwendig (Urk. 6/370 E. 4). Ergänzende Ermittlungen zu den Lebensumständen von E._____ waren von der Gerichtsbesetzung mithin bereits vor der – vom Gesuchsteller erwähnten – Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Oktober 2025 (Urk. 6/373) in die Wege geleitet worden. 1.4.1. Der Gesuchsteller führt weiter aus, für den Anschein der Befangenheit spreche zusätzlich die Wortwahl der vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspersonen. Obwohl die Wortwahl im Ausstandsgesuch detailliert und substantiiert moniert worden sei, habe sich die Vorinstanz damit mit keinem Wort auseinandergesetzt (Urk. 1 Rz. 54, 56). 1.4.2. Der Gesuchsteller stösst sich namentlich an der Formulierung der Gerichtsbesetzung in der Verfügung vom 14. Oktober 2025, dass er "einmal mehr diverse prozessuale Anträge" gestellt habe (Urk. 1 Rz. 55). Die vorinstanzliche Auffassung, dass der Gesuchsteller im Laufe des Verfahrens mehrfach prozessuale Anträge gestellt hat, stellt er gar nicht in Abrede, sondern bringt nur vor, im Hinblick auf die Verhandlung vom 19. November 2025 erstmals prozessuale Anträge gestellt zu haben (Urk. 1 Rz. 56). Überdies gibt der Gesuchsteller an, in der Verfügung vom 14. Oktober 2025 werde erwogen, er habe in "keinster Weise" die Veränderung von Umständen in Bezug auf die Einsetzung einer Kindesverfahrensvertretung dargetan und in "keinster Weise" substantiiert begründet, weshalb eine Abklärung einer Platzierung von E._____ bei seiner Grossmutter nötig sei (Urk. 1 Rz. 55). Obschon im den Parteien vorgelegten psychologischen Gutachten vom 6. Mai 2024 (Urk. 6/291 S. 67) ausdrücklich empfohlen wurde, die Platzierung von E._____ fortzusetzen, und eine Abklärung der Möglichkeit einer Betreuung durch die Grossmutter väterlicherseits somit nicht nahelag, begründete der Gesuchsteller diesen Antrag in seiner Eingabe vom 13. September 2025 einzig damit, es gelte im Sinne des Subsidiariätsprinzips sowie im Sinne des Kindeswohls abzu-

- 12 klären, ob die Obhut bzw. eine Betreuung durch die Grossmutter väterlicherseits erfolgen könne (Urk. 6/369 Rz. 16). Zum Antrag auf Bestellung einer Verfahrensvertretung für E._____ führte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 13. Oktober 2025 im Wesentlichen nur aus, die Parteistandpunkte ständen sich vorliegend diametral gegenüber und E._____ werde demnächst sieben Jahre alt und könne seine Bedürfnisse in adäquater Weise zum Ausdruck bringen (Urk. 6/369 Rz. 28 f.). In Anbetracht dessen, dass sich die Gerichtsbesetzung im Rahmen der Verfügung vom 6. Februar 2025 (Urk. 6/345 E. 2.3 ff.) eingehend mit dieser Begründung befasste und dabei zu einer abweichenden Beurteilung gelangte, genügte es nicht, dass der Gesuchsteller einfach seine diesbezüglichen Vorbringen erneut darlegte (vgl. Urk. 6/330), ohne einen konkreten Bezug zur Begründung der genannten Verfügung herzustellen; handelte es sich hierbei insofern ja nur um eine blosse Wiederholung, welche ohnehin keine Neubeurteilung rechtfertigte. Die vom Gesuchsteller umschriebenen Äusserungen der Gerichtsbesetzung lassen sich demnach sachlich vertreten und erwecken keinen Anschein der Befangenheit. Die Gerichtsbesetzung äusserte im Rahmen der Verfügung vom 14. Oktober 2025 (Urk. 6/370 E. 2) die Hoffnung, das Verfahren "endlich" der Spruchreife zuführen zu können. Dies kann ihr – entgegen dem Gesuchsteller (Urk. 1 Rz. 55) – insbesondere in Anbetracht der weit überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer und des sie bindenden Gebotes der beförderlichen Prozesserledigung (vgl. Art. 124 Abs. 1 ZPO) per se nicht zum Vorwurf gereichen. Zudem war diese Bemerkung zumindest nicht ausschliesslich an den Gesuchsteller gerichtet, weshalb sie die Unparteilichkeit der Gerichtsbesetzung ohnehin nicht in Frage stellt. Dass die Gerichtsbesetzung im Rahmen der Verfügung vom 24. Oktober 2025 (Urk. 6/375) entschied, (trotzdem) einen Verlaufsbericht des Kinderhaus G._____ zur bisherigen Unterbringung von E._____ einzuholen, widerlegt – wie bereits die Vorinstanz zu Recht unterstrich (vgl. Urk. 2 E. 1) – das Argument des Gesuchstellers, die Gerichtsbesetzung habe weitere Verfahrensverzögerungen verhindern wollen (Urk. 1 Rz. 57, 61). Zu wenig weit greift die Argumentation des Gesuchstellers, wenn er die inhaltliche Unangemessenheit der Wortwahl in der Verfügung vom 14. Oktober 2025 daran festmacht, dass die vom Ausstandsgesuch betroffe-

- 13 nen Gerichtspersonen seine Anträge zunächst als "teilweise sogar trölerisch" bezeichneten, nur um dann seinen Antrag im Nachhinein und auf Eingabe der Gesuchsgegnerin hin doch gutzuheissen (Urk. 1 Rz. 57). Wie vorstehend bereits dargetan (vgl. E. III.A.1.3.3) beruhte die abweichende Beurteilung des Antrages auf Einholung eines Verlaufsberichts beim Kinderhaus G._____ im Rahmen der Verfügung vom 24. Oktober 2025 (Urk. 6/375) auf einem Novum (psychotherapeutischer Verlaufsbericht; Urk. 6/374/3), womit eine neue Ausgangslage vorlag, welche eine abweichende Beurteilung erforderte. 1.5.1. Der Gesuchsteller moniert sodann, als unangemessen und gar unkollegial erweise sich der Hinweis auf die vorgesehene Kürzung der Entschädigung seines Rechtsvertreters, was diesen augenscheinlich davon abhalten solle, weiterhin im Interesse des Gesuchstellers prozessuale Anträge im Hinblick auf die Verhandlung vom 19. November 2025 zu stellen. Damit werde offensichtlich ein sogenannter "Chilling effect" beabsichtigt, welcher sich als rechtsstaatlich enorm problematisch erweise und im Ergebnis die Verfahrensrechte des Gesuchstellers (und gar des übrigen rechtssuchenden Publikums) in effektiver Weise abschwächen könne, ohne dass dies überhaupt aktenkundig werden könnte, zumal der Rechtsvertreter der Partei zur Selbstzensur bewogen werde (Urk. 1 Rz. 55, 58). 1.5.2. Das Notwendigkeitserfordernis gemäss Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV und Art. 118 Abs. 1 lit. c Teilsatz 1 bestimmt nicht nur den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als solchen, sondern auch den Umfang der dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zustehenden Vergütung. Entschädigungspflichtig ist der im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendige, nützliche und verhältnismässige Aufwand unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen (BGer 6B_695/ 2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.5; BGer 5A_945/2017 vom 20. April 2018 E. 4.3; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 556). Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren (BGE 109 Ia 107 E. 3b). Das vorliegend zugrunde liegende Verfahren wird von den Parteien äusserst aufwändig geführt, was bereits der Umfang der vorinstanzlichen Akten (vgl. Urk. 6/1-

- 14 - 421/1-14) sowie die über sechsjährige Verfahrensdauer (vgl. Urk. 6/2) widerspiegeln. Ausserdem wiederholte der Gesuchsteller namentlich lediglich acht Monate nach der Verfügung vom 6. Februar 2025 (Urk. 6/345), in welcher die Abweisung des Antrages um Bestellung einer Kindesvertretung ausführlich begründet worden war, ohne die Geltendmachung von veränderten Umständen mit Eingabe vom 13. Oktober 2025 (Urk. 6/369 S. 7) sein entsprechendes Gesuch (vgl. E. III.C. 1.2.4). Der Umstand, dass die Gerichtsbesetzung den Rechtsvertreter des Gesuchstellers anschliessend darauf hingewiesen hat, im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung würden nur notwendige Aufwendungen entschädigt (vgl. Urk. 6/370 E. 9), lässt vor diesem Hintergrund keinen Schluss auf eine Befangenheit zu. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine sachgerechte und rechtlich gebotene Klarstellung der geltenden Vorgaben zur Prozesskostenregelung. 1.6. Es bleibt vor diesem Hintergrund bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, dass der Gesuchsteller keine Umstände glaubhaft machen kann, die bei objektivem Betrachten den Anschein der Befangenheit von Bezirksrichterin MLaw C._____ und der Leitenden Gerichtsschreiberin M.A. HSG D._____ erwecken können. B) Verletzung von Art. 104 Abs. 2 ZPO 1. Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde darüber hinaus geltend, gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheide das Gericht über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid. Gemäss Art. 104 Abs. 2 ZPO könnten bei einem Zwischenentscheid nach Art. 237 ZPO die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden. Die Vorinstanz habe erwogen, die Entscheidgebühr sei in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG ZH auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen. Dies stelle eine bundesrechtswidrige Anwendung der Kostenverteilungsregeln nach Art. 104 Abs. 2 ZPO dar. Es seien keine Gründe ersichtlich, beim Zwischenentscheid über das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers die bis dahin angefallenen Prozesskosten zu verteilen. Entgegen der Vorinstanz seien die Kosten bei einem Zwischenentscheid nicht nach Art. 106 Abs. 1 ZPO, sondern nach Art. 104 Abs. 2 ZPO zu verteilen. Nach dem klaren Wortlaut von

- 15 - Art. 104 Abs. 2 ZPO könnten bei einem Zwischenentscheid die bis dahin angefallenen Prozesskosten verteilt werden. Dies würde sich dann aufdrängen, wenn sich aufwändige Verfahrensschritte bis zum Erlass des Zwischenentscheids ergeben hätten, was in casu nicht der Fall sei. Bereits aus diesem Grund habe die Vorinstanz die für das Ausstandsverfahren angefallenen Parteikosten nicht separat ausscheiden dürfen. Vielmehr seien diese Aufwendungen, wie praxisgemäss in sämtlichen Ausstandsverfahren im Kanton Zürich, von den Prozesskosten in der Hauptsache gedeckt. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht hätten die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens nicht endgültig dem Gesuchsteller auferlegt werden dürfen. Vielmehr hätte die Vorinstanz die Verfahrenskosten zwar festsetzen, indes dem Endentscheid vorbehalten müssen, was sie unterlassen habe. Stattdessen habe sie die vorinstanzlichen Gerichtskosten dem Gesuchsteller unabhängig vom Ausgang des Hauptsachenverfahrens auferlegt, was mit Bundesrecht nicht in Einklang zu bringen sei. Es liesse sich mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht in Einklang bringen, wenn der Gesuchsteller die vorinstanzlichen Gerichtskosten auch dann tragen müsste, wenn die Klage abgewiesen würde. Mithin habe die Vorinstanz die endgültige Kostenverteilung zu Unrecht nicht dem Endentscheid vorbehalten. Aus diesen Gründen sei Art. 104 Abs. 2 ZPO verletzt und die Regelung der Kostenauflage dem Endentscheid vorzubehalten (Urk. 1 Rz. 65 ff.). 2. Diese Argumentation des Gesuchstellers verfängt nicht. Das Zwischenverfahren über den Ausstand ist grundsätzlich kostenpflichtig (vgl. auch BGE 121 V 178 E. 3b und 4b), soweit es nicht in einem kostenlosen Gerichtsverfahren erfolgt. Folgt man der Terminologie der Botschaft und subsumiert den Entscheid über ein Ausstandsbegehren nicht als Zwischenentscheid, sondern als prozessleitende Verfügung (BK ZPO-Rüetschi, Art. 50 N 3; SHK ZPO-Livschitz, Art. 50 N 2), so enthält Art. 104 Abs. 1 ZPO dennoch eine Grundlage für die Erhebung von Kosten (Art. 104 Abs. 1 ZPO: "in der Regel"). Es handelt sich um ein gesondertes Verfahren, für welches das Gericht Kosten erheben kann, wenn das Ausstandsbegehren abgewiesen wird (vgl. BGer 5A_710/2008 vom 12. Januar 2009 E. 3.3.3; vgl. auch BGer 4A_158/2012 vom 7. Mai 2012 E. 2.6). Insofern besteht keine Lücke. Die Kosten sind nicht nach dem Ausgang des Hauptverfahrens, son-

- 16 dern gestützt auf Art. 108 ZPO als unnötige Kosten der unterliegenden gesuchstellenden Partei aufzuerlegen. Keine Kosten dürfen einzig dann erhoben werden, wenn – was vorliegend nicht zutrifft – einem von der Gerichtsperson bestrittenen Ausstandsgesuch stattgegeben wird, ist doch in diesem Fall der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien auf ein unabhängiges Gericht von diesem verletzt worden (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 13). C) Ergebnis Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. 1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gebühr ist gestützt auf § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). 3. Der Gesuchsteller ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 4). Dieser Antrag ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LZ200006 vom 18. Mai 2020 E. IV.3.1). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 17 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 18 - Zürich, 4. März 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. N. Wolf-Gerber versandt am: jo

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