Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____, gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Dezember 2023 (FK230009-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Beklagte stand seit 6. Februar 2023 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Urk. 2). Mit Urteil vom 27. Dezember 2023 teilte die Vorinstanz unter anderem die elterliche Sorge und Obhut über die Kinder beiden Eltern – dem Kläger und der Beklagten – zu, setzte ein wechselndes Betreuungsrecht über die Kinder fest und regelte den Unterhalt (Urk. 112 S. 68 ff.). Zusammen mit diesem Urteil erliess die Vorinstanz eine Verfügung, mit welcher sie unter anderem das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies (Urk. 112 Dispositiv-Ziffer 5 = Urk. 120 Dispositiv-Ziffer 5). b) Mit am 20. März 2024 um 20.01 Uhr (= Abgabezeitpunkt; Urk. 119A) beim Obergericht des Kantons Zürich mittels IncaMail eingereichter elektronischer Post erhob die Beklagte und Berufungsklägerin (fortan Beklagte) Berufung gegen das Urteil und die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Dezember 2023 (Urk. 119). Hinsichtlich der abgewiesenen unentgeltlichen Rechtspflege stellte die Beklagte folgenden Antrag (Urk. 119 S. 7): "7. Verfügung-Ziffer 5 des Urteils des BG Bülach vom 27.12.2023 (FK230009-C) auf Seite 68 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: Dem Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei stattzugeben." 2. a) Die Beklagte bezeichnet ihr Rechtsmittel als Berufung (Urk. 119 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen den (abweisenden) Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (vgl. Urk. 120 Dispositiv-Ziffer 8 S. 68) – die Beschwerde (Art. 121 ZPO in Verbindung mit Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Rechtsmittelschrift der Beklagten ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-118). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden.
- 3 - 3. Die angefochtene Verfügung vom 27. Dezember 2023 wurde der Beklagten am 19. Februar 2024 zugestellt (Urk. 113). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 120 Dispositiv-Ziffer 8 S. 68) korrekt angegeben wurde. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde lief der Beklagten damit am 29. Februar 2024 ab (Art. 143 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Gemäss der Abgabequittung von IncaMail ist der Abgabezeitpunkt der 20. März 2024 um 20.01 Uhr (Urk. 119A), weshalb die elektronische Eingabe der Beklagten verspätet ist. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach nicht einzutreten. 4. a) Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für das darauf folgende Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Entsprechend sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.
- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in die an der beschliessenden Kammer hängigen Verfahren LZ240010 und LZ240012. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st