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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2024 RZ240001

6 février 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·760 mots·~4 min·1

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Ausstand)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Februar 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen 1. B._____, 2. C._____, Dr. med., Kläger und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Ausstand) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (FK220070-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien standen vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange, welches mit Urteil vom 2. Juni 2023 abgeschlossen wurde (bezirksgerichtliches Verfahren FK220070-L). Auf die dagegen erhobene Berufung des Beklagten wurde mit Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2023 nicht eingetreten (Berufungsverfahren LZ230027-O); das Verfahren betreffend die von den Klägern erhobene Berufung ist noch hängig (Berufungsverfahren LZ230026-O). b) Mit elektronischer Eingabe vom 14. Januar 2024 erhob der Beklagte einerseits eine "Beschwerde gegen Richterin Angela Truninger" (die Richterin des erstinstanzlichen Verfahrens) und stellte andererseits ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im hängigen Berufungsverfahren LZ230026-O (Urk. 1). c) Mit elektronischem Schreiben vom 15. Januar 2024 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen in das Berufungsverfahren LZ230026-O gegeben worden sei und dass für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Richterin keine Zuständigkeit der Kammer ersichtlich sei (das erstinstanzliche Verfahren sei abgeschlossen und Aufsichtsbeschwerden würden nicht in die Zuständigkeit der Kammer fallen). Da bei dieser Sachlage – und da die Eingabe ohnehin nicht gültig signiert sei – eine formelle Behandlung der Beschwerde nur zu unnötigen Kosten führen würde, sei bislang kein formelles Verfahren eröffnet worden; der Beklagte könne aber die Durchführung eines solchen verlangen (Urk. 3). Mit elektronischer Eingabe vom 29. Januar 2024 verlangte der Beklagte die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens (Urk. 5 und 6). Entsprechend wurde das vorliegende Verfahren angelegt. 2. a) Elektronische Eingaben müssen mit einer anerkannten (zertifizierten) elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Die elektronische Eingabe des Beklagten vom 14. Januar 2024 ist nicht gültig elektronisch signiert (vgl. Prüfbericht, Urk. 1A; dem Beklagten mit dem Schreiben vom 15. Januar 2024 bereits zur Kenntnis gebracht). Dem Beklagten war bereits im Berufungsverfahren LZ230027-O in der Verfügung vom 28. August 2023 angedroht worden,

- 3 dass bei künftigen ungültigen elektronischen Eingaben keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt werde (Urk. 154 in LZ230027-O; auf einen Aktenbeizug kann verzichtet werden, da diese Verfügung den Parteien und der Kammer bekannt ist). Demgemäss ist auf die Beschwerde in der Eingabe des Beklagten vom 14. Januar 2024 schon aus diesem Grund nicht einzutreten. b) Die Beschwerde gegen die Richterin des erstinstanzlichen Verfahrens enthält sodann keine Anträge (der einzige in der Eingabe vom 14. Januar 2024 enthaltene Antrag beschlägt das Massnahmegesuch, welches in das Berufungsverfahren LZ230026-O gegeben wurde). Auch aus der Begründung, die Beschwerde erfolge zum Schutz vor Willkür und zur Wahrung von Treu und Glauben und die erstinstanzliche Richterin habe ihn ganz bewusst angelogen und betrogen, damit er (im erstinstanzlichen Verfahren) die Vereinbarung vom 12. Juli 2022 unterzeichne, wird nicht klar, was der Beklagte mit seiner Beschwerde erreichen will (es könnte sich um ein Ausstandsgesuch, um eine Aufsichtsbeschwerde oder um ein Revisionsgesuch handeln). Demgemäss ist auf die Beschwerde in der Eingabe des Beklagten vom 14. Januar 2024 auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, den Klägern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten auf elektronischem Weg und an die Kläger unter Beilage von Kopien der Urk. 1 und 5 gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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