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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2024 RZ220004

19 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,669 mots·~18 min·2

Résumé

Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RZ220004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 19. September 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten betreffend Unterhalt durch Beiständin MLaw C._____, substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ vertreten betreffend weitere Kinderbelange durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ sowie D._____, Verfahrensbeteiligte

- 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Z._____ betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Prozesskostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. April 2022 (FK150017-G)

- 3 - Erwägungen: 1. a) Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und die Verfahrensbeteiligte (fortan Verfahrensbeteiligte) sind die unverheirateten Eltern des am tt.mm.2014 geborenen Klägers und Beschwerdegegners (fortan Kläger). Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Kläger, damals vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, bei der Vorinstanz eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten. Der Prozess, welcher in der Folge auf die Regelung weiterer Kinderbelange ausgedehnt wurde, ist nach wie vor hängig. Mit Verfügung vom 25. April 2022 wies die Vorinstanz unter anderem das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Anwaltskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 8'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar an Rechtsanwältin Y1._____ (Urk. 7/449 Dispositiv-Ziffern 3 und 4 = Urk. 2 Dispositiv-Ziffern 3 und 4). b) Hiergegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 13. Mai 2022 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. Mai 2022) Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "Rechtsbegehren: 1. Disp. Ziff. 4 der Verfügung vom 25. April 2022 des Bezirksgerichts Meilen im Verfahren FK150017 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7. % MWST. Und den Anträgen: 1. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 2. Der Berufung sei im Umfang der Anfechtung die aufschiebende Wirkung zu erteilen." c) Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde die Eingabe des Beklagten vom 13. Mai 2022 als Beschwerde entgegengenommen und sein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 8 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 4 - (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst, an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO darstellen (vgl. BK ZPO-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1 m.w.H.). b) Die Verpflichtung der Eltern eines minderjährigen Kindes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Rechtsstreitigkeiten ist Ausfluss der familienrechtlichen Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 276 ff. ZGB (BGE 127 I 202 E. 3d, 119 Ia 134 E. 4 je m.H.; BGer 5P.184/2005 vom 18. Juli 2005 E. 1.1; KUKO ZGB- Michel/Ludwig, Art. 276 N 3; BSK ZGB-Breitschmid, Art. 276 N 22; BK ZGB-Hegnauer, Art. 276 N 39; FamKomm Scheidung/Wullschleger, Allg. Bem. zu Art. 276- 293 ZGB N 4). Die elterliche Prozesskostenvorschusspflicht geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Sie setzt voraus, dass das Kind, das ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Beistand des in Anspruch genommenen Elternteils angewiesen ist und dass der Elternteil zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO geltenden Grundsätze analog anzuwenden. 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger habe anlässlich der Verhandlung vom 17. März 2022 die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'000.– beantragt. Der Beklagte habe dagegen keine Einwendungen erhoben. Insbesondere habe er nicht geltend gemacht, nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zu verfügen. Der Antrag des Klägers sei folglich gutzuheissen (Urk. 2 S. 33).

- 5 b) Der Beklagte macht im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, er habe sich mit seinem Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Massnahmenbegehren gegen den Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses gewehrt. Er habe das Gericht bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse dokumentiert. In der persönlichen Befragung habe er ausgeführt, dass er über Ersparnisse von ca. Fr. 10'000.– verfüge und ein Nettoeinkommen von rund Fr. 7'500.– erziele. Diese Angaben seien nicht bestritten worden. Sämtliche Kinderkosten würden seit Juli 2020 bei ihm anfallen. Die Parteientschädigungen aus vergangenen Verfahren habe er infolge der Insolvenzerklärung der Verfahrensbeteiligten mit den damit verbundenen Kosten von rund Fr. 13'000.– abschreiben müssen. Seine Schulden bei der Inkassostelle des Obergerichts aus dem letzten Berufungsverfahren seien gerichtsnotorisch. Werde ihm zugestanden, seine eigene Vertretung im gleichen Umfang zu bevorschussen, sei klar, dass er keine Mittel für die Bevorschussung von Vertretungskosten des Klägers besitze (Urk. 1 S. 4). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juni 2017 hätten sowohl der Kläger als auch er die unentgeltliche Rechtspflege erhalten. Da er im damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, beziehe sich die Verfügung auf die Prozesskosten. Nach dem ungültigen Rückzug der Unterhaltsklage sei dem Kläger der Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege in Aussicht gestellt worden, worauf dieser darauf verzichtet habe. Von seiner Seite sei weder ein Widerruf noch ein Verzicht auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege erfolgt. Er sei somit weiterhin von der Bevorschussung von Prozesskosten befreit. Da es sich bei den Kosten der Kinderanwältin um Prozesskosten handle, verstosse die angefochtene Verfügung gegen seinen Anspruch (Urk. 1 S. 5). Selbst wenn die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses berechtigt sei, erweise sich die festgesetzte Höhe als nicht gerechtfertigt. Das Inkasso der Vertretungskosten des Kindes läge beim Gericht und nicht bei der Kindesvertreterin. Es bestehe somit selbst dann weder eine Notwendigkeit noch ein Rechtsschutzinteresse seitens der Kindesvertreterin, sich die Kosten ihrer Arbeit bevorschussen zu lassen (Urk. 1 S. 6). Obliege das Inkasso dem Gericht, könne die Zahlung allenfalls an das Gericht, nicht aber direkt an die Anwältin verfügt werden (Urk. 1 S. 6 f.). Weiter fehle es an der Passivlegitimation: Die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten

- 6 treffe den Kläger, da er die Klage erhoben habe. Darüber hinaus seien die Verfahrensbeteiligte und er als Eltern des Klägers gleich zu behandeln, weshalb der Vorschuss zu teilen sei (Urk. 1 S. 7). 4. a) Nicht zu folgen ist zunächst dem Argument des Beklagten, er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Antrag auf Nichteintreten bzw. Abweisung der Massnahmenbegehren gegen den Antrag auf Prozesskostenvorschuss des Klägers gewehrt (Urk. 1 S. 4). Sein Antrag im vorinstanzlichen Verfahren lautete: "Auf den Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei nicht einzutreten bzw. dieser sei abzuweisen, da er zu kurzfristig gestellt worden ist, sodass nicht mehr rechtzeitig auf die heutige Verhandlung vorgeladen werden konnte" (Prot. I S. 276, Ergänzung 1 S. 3 von Urk. 438). Daraus ergibt sich auch bei wohlwollender Auslegung nicht, dass dieser Antrag die Abweisung des Antrags des Klägers auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses – oder das Nichteintreten darauf – mitumfasst. Ebenso trifft die Ansicht des Beklagten nicht zu, eine fehlende Antragstellung seinerseits schade nicht, da die Offizialmaxime für die Festsetzung des Prozesskostenvorschusses – als Teil der Gerichtskosten – gelte (Urk. 1 S. 6), ist doch im vorliegenden summarischen Verfahren die Dispositionsmaxime mit eingeschränktem Untersuchungsgrundsatz anzuwenden (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 272 ZPO). Da der Beklagte damit im vorinstanzlichen Verfahren keinen Antrag in Bezug auf den vom Kläger verlangten Prozesskostenvorschuss stellte, ist bereits aus diesem Grund die Beschwerde des Beklagten abzuweisen. c) Selbst wenn von einem genügenden Antrag ausgegangen würde, wäre der Beschwerde des Beklagten keinen Erfolg beschieden, mangelt es seinem Antrag doch an einer genügenden Begründung. Der Beklagte äusserte sich vor Vorinstanz zum beantragten Prozesskostenvorschuss des Klägers mit keinen Wort (vgl. Urk. 7/438 und Prot. I S. 275 ff. und S. 300). Erst im Rahmen seiner Befragungen gab er Auskunft über seine finanzielle Situation. Dabei beschränkte er sich aber darauf, sein Einkommen auf ca. Fr. 7'500.– pro Monat netto inkl. Kinderzulagen und zuzüglich 13. Monatslohn zu beziffern sowie vorzutragen, er erhalte Bonuszahlungen und Gewinnausschüttungen und sein Vermögen betrage ca. Fr. 10'000.– (Prot. I S. 289 f.). Diese sehr knappen Vorbringen zum Einkommen

- 7 und Vermögen erweisen sich für die Beurteilung seiner finanziellen Situation und damit seiner Leistungsfähigkeit als unzureichend, zumal der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Vorbringen des Klägers zur eigenen Mittellosigkeit (Urk. 7/437 S. 19), zur mangelnden Leistungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf den Prozesskostenvorschuss (Urk. 7/437 S. 20) und zu seiner Leistungsfähigkeit (Urk. 7/437 S. 20) nicht bestritt (Urk. 439 Prot. I S. 275 f. und S. 300). Eine Aufstellung zu seinem aktuellen Bedarf und Ausführungen dazu liess er ebenfalls vermissen (vgl. Urk. 7/438). Er behauptete nicht einmal pauschal, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sei, den vom Kläger beantragten Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Der Umstand, dass der Beklagte nun seine Versäumnisse im Rechtsmittelverfahren nachholen will und geltend macht, es sei aufgrund der vorinstanzlichen Befragung klar gewesen, dass er keine Mittel für die Bevorschussung von Vertretungskosten der Gegenseite besitze und nicht einmal über einen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege praxisgemäss zugestandenen Notgroschen verfüge (Urk. 1 S. 4), ändert daran nichts. Den Beklagten traf im vorinstanzlichen Verfahren eine Mitwirkungsobliegenheit betreffend die Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der im vorliegenden Verfahren anzuwendende eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2) entbindet die Parteien nicht von ihrer Behauptungs-, Substantiierungs- und Bestreitungslast. Die mangelnden Vorbringen und Bestreitungen sowie die nicht eingereichten notwendigen aktuellen Unterlagen sind zu Ungunsten des Beklagten zu würdigen, d.h. es ist von einer bestehenden Leistungsfähigkeit des Beklagten auszugehen. d) Weiter führt der Beklagte ins Feld, selbst wenn die Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses berechtigt wäre, sei ein solcher in der Höhe von Fr. 8'000.– nicht gerechtfertigt. Es seien die Kostenstrukturen und verwaltungsrechtlichen Grundlagen (ev. Tarife der KESB) anzuwenden. Fr. 8'000.– würden rund einem Monatsgehalt einer juristischen Sachbearbeiterin entsprechen. Dieser Aufwand sei nicht angemessen. Es werde das Äquivalenz- wie das Kostendeckungsprinzip missachtet (Urk. 1 S. 6).

- 8 - Mit dieser Kritik will der Beklagte die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von Fr. 8'000.– im Falle seiner Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Kläger reduzieren. Weil ein diesbezüglicher Antrag in seiner Rechtsmittelschrift unter dem Titel "Rechtsbegehren" (sowie auch unter dem Titel "Anträge"; Urk. 1 S. 2) fehlt, ist sein Vorbringen als sinngemässer Eventualantrag entgegenzunehmen. Er ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsbegehren so bestimmt sein muss, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Aus diesem Prozessgrundsatz folgt, dass auf Geldzahlung gerichtete Anträge zu beziffern sind. Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist (BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3.2 m.H.). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (vgl. BGer 5A_165/2021 vom 8. März 2021 E. 2 m.w.H.). Aus der Rechtsmittelbegründung erschliesst sich vorliegend nicht (Urk. 1 S. 1 ff.), in welcher Höhe der Beklagte den Prozesskostenvorschuss für angebracht erachtet. Dazu nur auszuführen, dass der Aufwand nicht angemessen sei und sowohl das Äquivalenz- als auch das Kostendeckungsprinzip missachtet werde, genügt hierzu gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht. Mangels Bezifferung ist daher auf den sinngemässen Eventualantrag des Beklagten nicht einzutreten. Selbst wenn auf den beklagtischen Eventualantrag einzutreten wäre, wäre er abzuweisen. Bei der Festsetzung der Höhe des Prozesskostenvorschusses hat sich das Gericht grundsätzlich vom Zweck des Prozesskostenvorschusses leiten zu lassen, welcher darin besteht, der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel zu verschaffen respektive zu ersetzen, die sie zur gehörigen Führung des Prozesses benötigt. Abzustellen ist auf die objektiv notwendigen Kosten. Als Massfigur kann dabei eine nach objektiven Kriterien sorgfältig und haushälterisch prozessierende Partei herangezogen werden und es kann bei anwaltlicher Vertretung derselben auf die Entschädigung abgestellt werden, welche einer Partei gestützt auf

- 9 die AnwGebV zustehen würde (OGer ZH LZ190027 vom 29. April 2020 E. III. 3.2.). Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente zielen an der Sache vorbei. Dass die von der Vorinstanz festgesetzte Höhe von Fr. 8'000.– seiner Ansicht nach ungefähr einem Monatsgehalt einer juristischen Sachbearbeiterin entspreche, ist für die Festsetzung der Höhe des Prozesskostenvorschusses nicht von Belang. Dem Beklagten ist zwar darin zuzustimmen (Urk. 1 S. 6), dass die Entschädigungsrichtlinien, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten, bei nichtanwaltlichen Kindesvertretungen zum Zuge kommen (Patrizia Levante, Die Wahrung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren - die Vertretung des Kindes im Besonderen, 2000, S. 188). Da jedoch vorliegend die Beiständin von einer Anwältin substituiert wird (vgl. Urk. 7/280 und 7/355), erfolgt die Bemessung nach dem kantonalen Anwaltstarif, d.h. nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (vgl. für die vergleichbare Vertretung nach Art. 299 ZPO KUKO ZPO-Beatrice van de Graaf Art. 299 ZPO N 18; ZK ZPO- Schweighauser, Art. 300 N 36). Die Höhe des Vorschusses hat das Gericht im Sinne eines Pauschalbetrages aufgrund der praktischen Erfahrung zu schätzen. Es orientiert sich am voraussichtlichen Aufwand der zu erwartenden notwendigen prozessualen Schritte für die weitere Dauer des Verfahrens sowie anhand der weiteren Leistungen, welche zugunsten des Klägers in Zukunft erbracht werden müssen. Es handelt sich nicht um einen exakten, mathematisch nachrechenbaren Vorgang (BK-Bühler/Spühler, Art. 145 aZGB N 282; vgl. OGer ZH LE120025 vom 12. Juni 2012 E. 5.1.). Der Beklagte legt nicht dar, weshalb der zu erwartende Aufwand nicht der vom Kläger verlangten und von der Vorinstanz festgesetzten Höhe einer angemessenen Vergütung entspricht. Seine Kritik, die Vorinstanz habe das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bei der Festlegung der Höhe des Prozesskostenvorschusses verletzt, verfängt nicht. Die von ihm genannten Prinzipien sind als Bemessungsgrundlage im Rahmen der Festsetzung der Gerichtsgebühr, welche eine Kausalabgabe darstellt, zu beachten (BGE 133 V 402 E. 3.1; 132 I 117 E. 4.2; Urteil 2C_513/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1; je m.H.) und finden keine Anwendung bei der festzusetzenden Höhe des Prozesskostenvorschusses für eine Rechtsvertretung. Insgesamt wird die Höhe des Pro-

- 10 zesskostenvorschusses von Fr. 8'000.– vom Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt, weshalb sie nicht weiter zu überprüfen ist. e) Weiter erhebt der Beklagte den Vorwurf der fehlenden Passivlegitimation mit der Begründung, die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten treffe nach dem Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes den Kläger. Sie werde üblicherweise nach dem Klageeingang festgelegt und sei Prozessvoraussetzung. Kläger sei im vorliegenden Verfahren das Kind – und zwar gegenüber beiden Elternteilen –, weshalb sie als Unterhaltsschuldner gleich zu behandeln seien (Urk. 1 S. 7). Vorliegend übergeht der Beklagte die im vorinstanzlichen Verfahren vom Kläger glaubhaft gemachte und unbestritten gebliebene Mittellosigkeit der Verfahrensbeteiligten und Leistungsfähigkeit seinerseits. Demzufolge entfällt eine anteilsmässige Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. f) Zutreffend führt der Beklagte aus, dass die Kosten für die Vertretung des Kindes Teil der Gerichtskosten sind (Urk. 1 S. 5; Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), wenn das Gericht eine solche Vertretung gemäss Art. 299 ZPO angeordnet hat. Er übersieht jedoch, dass die Beiständin MLaw C._____ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Art. 306 Abs. 2 ZGB und nicht von der Vorinstanz nach Art. 299 ZPO bestellt wurde (Urk. 7/295) und durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ substituiert wird (Urk. 7/355). Demzufolge handelt es sich bei den entsprechenden Vertretungskosten des Klägers nicht um Gerichts-, sondern um Parteikosten. Auch geht das Argument des Beklagten fehl, wonach der Vertreterin des Kindes bezüglich der Gerichtskosten keine Parteistellung zukomme, stellen doch – wie bereits erläutert – die Vertretungskosten des Klägers Partei- und nicht Gerichtskosten dar. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Erfüllung der Pflicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses ein Rechtsgeschäft des Privatrechts ist und direkt an die vorschussberechtigte Person bzw. an ihre Rechtsvertretung, nicht an das Gericht erfolgt (vgl. BGE 148 III 21 E. 3.1.). g) Nach dem Gesagten ist die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Kläger, zahlbar an Rechtsanwältin lic.

- 11 iur. Y1._____ nicht zu beanstanden (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Die Beschwerde des Beklagten ist daher abzuweisen. 5. a) Für das Beschwerdeverfahren ersucht der Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). b) Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer für die Kosten des Prozesses nicht aufkommen kann, ohne die Mittel anzugreifen, derer er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zum Zeitpunkt der Gesuchstellung (BGE 135 I 221 E. 5.1) zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 141 III 369 E. 4.1). Die gesuchstellende Person hat ihre aktuelle finanzielle Situation vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGer 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.4; BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.3; siehe Art. 119 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (BGE 120 IA 179 E. 3a). Es gilt der Untersuchungsgrundsatz, der jedoch durch das Antragsprinzip sowie Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten eingeschränkt ist (BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 35; BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3; BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3). Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO jedoch nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene

- 12 - Partei ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_374/2019 vom 22. November 2019 E. 2.3; BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.1). Die genannten Erfordernisse gelten grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren, da die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO neu zu beantragen ist (BGer 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.3 m.H.). c) Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen (vgl. Erw. Ziff. 4), erweist sich das Beschwerdeverfahren als aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Selbst wenn die Beschwerde nicht aussichtslos gewesen wäre, wäre das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen gewesen. Zur Begründung seines Gesuchs macht der Beklagte im Beschwerdeverfahren keinerlei konkrete Ausführungen zu seinem aktuellen Einkommen, zu seinen Ausgaben oder zu seinen liquiden Mitteln bzw. zu seinem sofort liquidierbaren Vermögen (vgl. Urk. 1 S. 8). Jedenfalls erweisen sich seine im Rahmen der persönlichen Befragung im vorinstanzlichen Verfahren zitierten Angaben, wonach er aktuell über Ersparnisse von ca. Fr. 10'000.– und über ein Nettoeinkommen von rund Fr. 7'500.– (vgl. Urk. 1 S. 4 mit Verweis auf Prot. I S. 290) als unzureichend. Dasselbe gilt für seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren: Er macht lediglich geltend, er verfüge neben der Bestreitung seines Unterhaltes nicht über die finanziellen Mittel zur Bestreitung des Rechtsmittelverfahrens, sei nicht in der Lage, ohne Vertretung die sich stellenden Rechtsfragen zu erörtern und die Dokumentation der finanziellen Verhältnisse erfolge mit separater Eingabe (Urk. 1 S. 8). Weitere Eingaben des Beklagten, insbesondere die in Aussicht gestellte Dokumentation seiner finanziellen Verhältnisse, erfolgten im Beschwerdeverfahren nicht. Es wäre an ihm gelegen, seine Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse rechtsgenügend darzulegen, Unterlagen hierzu einzureichen und sich entsprechend zur Sache und den Belegen zu äussern, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, die Grundlagen der Mittellosigkeit bei einer anwaltlich vertretenen Partei aus den Akten zusammenzusuchen oder entsprechende Lücken anhand eigener Abklärungen zu

- 13 schliessen (BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3-4; OGer ZH PC180034 vom 11. Oktober 2018 E. 4.2). Vor allem ist dies nicht angezeigt, wenn die Partei zur Mittellosigkeit keine ausreichenden Behauptungen aufstellt. Entsprechend wären die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin nicht erfüllt und wäre das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen gewesen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind gestützt auf § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe sind dem Kläger und der Verfahrensbeteiligten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 14 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und die Verfahrensbeteiligte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 sowie von Urk. 4 und 5/3-4 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm

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