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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.07.2019 RZ190007

30 juillet 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,596 mots·~8 min·6

Résumé

Abänderung Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ190007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziger Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 30. Juli 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Pfäffikon

betreffend Abänderung Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 12. April 2019 (FK170004-H)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Gleichzeitig mit dem Endentscheid betreffend Abänderung Unterhalt wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. April 2019 das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 95 S. 33). 1.2 Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 29. Mai 2019) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Sodann ersuchte er auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 94 S. 1 ff.). 2. Die Beschwerdeschrift wurde der Schweizerischen Post am letzten Tag der Frist zuhanden des Gerichts (Datum Fristablauf: 27. Mai 2019; Urk. 92/2, Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO) und damit fristgerecht übergeben. Es fehlte jedoch die Unterschrift des Klägers (Urk. 94 S. 3). Damit war die Eingabe mangelhaft (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Am 29. Mai 2019 (Datum Poststempel) reichte der Kläger ein identisches, indes von ihm unterzeichnetes Exemplar ein (Urk. 97). Da bei fehlender Unterschrift ohnehin – und ungeachtet, ob die Beschwerdefrist zwischenzeitlich abgelaufen ist – Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO hätte angesetzt werden müssen, ist die vom Kläger aus eigenem Antrieb eingereichte Verbesserung gültig; eine Nachfristansetzung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO erübrigt sich. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten. 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefoch-

- 3 tene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3.2 Nach dem Gesagten ist die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, wonach sein Arbeitsvertrag bei der Firma B._____ am 30. April 2019 per 31. Juli 2019 gekündigt worden sei und er ab 1. August 2019 Arbeitslosentaggelder beziehen werde, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Dies hat ebenso für die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Beilage (Kündigungsschreiben vom 30. April 2019; Urk. 96) zu gelten. Hierauf ist mit Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren nicht weiter einzugehen. Zu prüfen wird sein, ob das neue Vorbringen Relevanz für das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege hat (vgl. Erw. 5.2 nachfolgend). 4.1 Die Vorinstanz war zum Schluss gelangt, dass der Kläger den Verbleib der rund Fr. 240'000.– aus dem Verkauf der Liegenschaft (… [Adresse]; vgl Urk. 89 S. 5 und Urk. 66/18) nicht belegt habe. Er habe die verlangten Kontoauszüge nicht eingereicht. Damit habe er erneut seine Mitwirkungspflicht verletzt. Demgemäss habe er nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass er über kein Vermögen mehr verfüge. Damit sei davon auszugehen, dass der Kläger nach wie vor Vermögen von Fr. 240'000.– besitze bzw. Zugriff darauf haben müsse. Entsprechend verneinte die Vorinstanz den Anspruch des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 95 S. 31 mit Verweis auf Urk. 95 S. 27 f.).

- 4 - 4.2 Der Kläger verweist beschwerdeweise auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2017. Damals sei seine Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen worden. Der Entscheid bezüglich Verfahrenskosten, Entschädigung und unentgeltliche Rechtspflege sei aufgehoben worden (Urk. 94 S. 1; OGer ZH LZ170001 vom 20.04.2017). Nach der damaligen Gutheissung seiner Beschwerde (recte: Berufung) sei klar, dass seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos seien. Weiter bringt er vor, lediglich über ein Einkommen von Fr. 2'600.– netto pro Monat zu verfügen. Er habe vor Vorinstanz seinen Lohnausweis eingereicht und Angaben zu seinen Ausgaben getätigt. Damit seien die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Urk. 94 S. 1 ff.). 4.3.1 Mit diesen Vorbringen setzt sich der Kläger mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, wonach er nach wie vor über ein Vermögen von Fr. 240'000.– verfüge. Er verweist bezüglich seiner Mittellosigkeit lediglich wiederholt auf sein Nettoeinkommen von Fr. 2'600.– pro Monat (Urk. 94 S.2). Damit aber vermag die Beschwerdeschrift diesbezüglich den gesetzlichen Vorgaben (vgl. Erw. 3.1 hiervor) nicht zu genügen. 4.3.2 Sodann kann der Kläger – entgegen seiner Ansicht – aus dem von ihm genannten Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten: Im damaligen Verfahren erfolgte ein Rückweisungsbeschluss, weil die Vorinstanz die klägerische Abänderungsklage abwies, soweit sie darauf eintrat, ohne ein Beweisverfahren über die Höhe der Einkommensreduktion durchgeführt zu haben (OGer ZH LZ170001 vom 20.04.2017, E. 3-4, S. 8 ff.). Das von der (damaligen) Vorinstanz abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege war nicht Gegenstand des damaligen Berufungsverfahrens (OGer ZH LZ170001 vom 20.04.2017, E. 1.1, S. 3). Sodann wurde im genannten obergerichtlichen Entscheid nicht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, sondern das Gesuch lediglich deswegen abgeschrieben, weil für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben wurden (OGer ZH LZ170001 vom 20.04.2017, E. 5, S. 14 und Dispositivziffer 1). Ohnehin wäre zur Prüfung eines Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

- 5 auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abzustellen, weshalb ein vor zwei Jahren ergangener Entscheid keine Relevanz hätte. 4.4 Demnach erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 Abs. 6 ZPO) gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Damit ist nicht weiter zu prüfen, ob die Mittellosigkeit gegeben ist. Ohnehin unterliess es der Kläger auch im Beschwerdeverfahren – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 95 S. 27 f.) –, seine Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen und insbesondere über den Verbleib des Verkaufserlöses der Liegenschaft im Jahre 2017 von Fr. 240'000.– glaubhafte und nachvollziehbare Auskünfte zu erteilen. Demgemäss verletzte er erneut seine Mitwirkungspflicht, weshalb das Gesuch auch unter diesem Punkt abzuweisen ist. 5.3 Der Kläger hat zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 6 - 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage je einer Kopie der Urk. 94 und Urk. 97, sowie an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen zu den Akten des parallel hängigen Berufungsverfahrens LZ190014-O. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Juli 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Urteil vom 30. Juli 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Kläger und die Vorinstanz, an die Vorinstanz unter Beilage je einer Kopie der Urk. 94 und Urk. 97, sowie an die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnisnahme, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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