Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ160009-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dorothe Scherrer und Oberrichter lic. iur. Michael Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 22. November 2016
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin MLaw X2._____
betreffend Unterhalt (Kostenfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. September 2016 (FK140008-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen vor Vorinstanz seit dem 31. Juli 2014 in einem Verfahren betreffend Bezahlung von Unterhalt des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) an seine minderjährige Tochter (Urk. 1). Mit Urteil vom 21. September 2016 verpflichtete der Vorderrichter den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ab 1. März 2014 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung in für verschiedene Zeitperioden unterschiedlicher Höhe (Urk. 114 S. 58f., Dispositiv-Ziffer 1). Die Kosten des Verfahrens auferlegte der Vorderrichter vollumfänglich dem Beklagten (Urk. 114 S. 59, Dispositiv-Ziffer 4). Weiter nahm er davon Vormerk, dass die Klägerin keine Parteientschädigung beantragt habe und sprach ihr dementsprechend keine zu (Urk. 114 S. 59, Dispositiv-Ziffer 5). 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte innert Frist (Urk. 111/1) Beschwerde, wobei er einzig die Kostenregelung anficht (Urk. 113). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend gezeigt - sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Pflicht zur Begründung der Beschwerde folgt, dass genau bestimmte Beschwerdeanträge zu stellen sind, denn eine Begründung setzt entsprechende Anträge voraus (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14 und ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 betreffend die analoge Problematik bei der Berufung). Die Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch, sie kann jedoch auch reformatorisch wirken. Ein reformatorischer Sachentscheid kommt namentlich bei der vorliegenden Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht (Botschaft ZPO S. 7379; KUKO ZPO-Brunner, Art. 327 N 7). Insbesondere in diesem Fall ist ein Antrag in der Sache, der bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden kann, unabdingbar (Hungerbüh-
- 3 ler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 19). Dies bedeutet, dass ein in Geld ausdrückbarer Antrag beziffert werden muss bzw. sich dessen Höhe zumindest aus der Beschwerdebegründung ergeben muss. 5. Der Beklagte stellt in seiner Beschwerdeschrift keinen bezifferten Antrag. Auch aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, welcher Anteil der erstinstanzlichen Gerichtskosten ihm - dem Beklagten - seiner Ansicht nach aufzuerlegen seien. Der Beklagte führt lediglich aus, er sei darüber empört, dass er 100 Prozent der Gerichtskosten zu zahlen habe, nicht weniger als Fr. 12'362.50. Das sei seiner Ansicht nach unfair, weil er über ein geringes Einkommen verfüge. Ausserdem habe ihm die Vorinstanz Recht gegeben, weshalb es ihm nicht einleuchte, dass er die gesamten Kosten zu tragen habe. Zudem - so der Beklagte weiter - sei er auch nicht damit einverstanden, dass er den Betrag innerhalb eines Jahres aufbringen solle und ihm nicht mehr Zeit gewährt werde, um die Gerichtskosten zu bezahlen. Er bitte darum, die Gerichtskosten zu überprüfen, für die er aufkommen müsse (Urk. 113). Der Antrag des Beklagten erweist sich damit als mangelhaft, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert auch nichts, dass gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO kleine Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist verbessert werden können (Art. 132 Abs. 2 ZPO), da die fehlende Bezifferung nicht in diese Kategorie der kleinen Mängel fällt. Hinsichtlich der Frist für die Bezahlung der Gerichtskosten ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz im Hinblick auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege erwogen hat, es sei dem Beklagten angesichts seines Überschusses von monatlich Fr. 1'240.– (ab September 2016) bzw. Fr. 1'922.– (ab Dezember 2016) möglich, die geschuldeten Gerichtskosten innerhalb eines Jahres abzuzahlen (Urk. 114 S. 54f.). Sie hat aber keinen Entscheid betreffend die Abzahlungsfrist für die auferlegten Gerichtskosten getroffen. Auch die Kammer als Rechtsmittelinstanz kann, da diesbezüglich kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, nicht darüber entscheiden. Der Beklagte wird sich dereinst mit
- 4 dem Zentralen Inkasso des Obergerichts über allfällige Abzahlungsmodalitäten einigen müssen, falls er die Gerichtskosten nicht innert 30 Tagen bezahlen kann. 6. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 12'362.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Da der Beklagte vollumfänglich unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Im Beschwerdeverfahren stellt der Beklagte kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.113). Ein solches wäre aber ohnehin abzuweisen gewesen, da sich die Beschwerde des Beklagten als aussichtslos erweist und damit mindestens eine der Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt ist (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 113, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'362.50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: jo
Beschluss vom 22. November 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 113, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...