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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.10.2014 RZ140007

30 octobre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·969 mots·~5 min·1

Résumé

Vaterschaft

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ140007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 30. Oktober 2014

in Sachen

A._____,

Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren,

Beschwerdegegner betreffend Vaterschaft Beschwerde wegen Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (FK140010-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 30. Januar 2001 hatte B._____ (Beklagter 1 im vorinstanzlichen Verfahren) C._____ (Beklagter 2 im vorinstanzlichen Verfahren) als seinen Sohn anerkannt (Vi-Urk. 11/2). Am 19. Februar 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Klage auf Anfechtung dieser Anerkennung ein (Vi-Urk. 1). Die Klägerin ist heute nicht mehr verbeiständet (Vi-Urk. 29; Vi-Prot. S. 12), die Handlungsfähigkeit war aber schon bei Einleitung der Klage nicht beschränkt (Vi-Urk. 12). Am 24. September 2014 hat die vorinstanzliche Hauptverhandlung stattgefunden (Vi-Prot. S. 7 ff.); dabei wurde auch die Mutter von C._____ als Zeugin einvernommen (Vi-Prot. S. 24 ff.). b) Die Klägerin hat am 13. Oktober 2014 bei der Kammer eine als "Beschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur" bezeichnete Eingabe eingereicht und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2 f.): "Ich beantrage hiermit einmal mehr, dass durch DNA Test die Vaterschaft an C._____ ohne weiteren Verzug geklärt wird." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Nachdem seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung keine weiteren Entscheide der Vorinstanz ergangen sind, ist die Eingabe der Klägerin als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen. d) Am 15. und 20. Oktober 2014 hat die Klägerin der Kammer weitere Korrespondenz mit Dritten eingereicht (Urk. 4 und 5). e) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht ungerechtfertigterweise nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des Gerichts, dem die Verfahrensleitung zusteht, zu berücksichti-

- 3 gen, weshalb eine eigentliche Pflichtverletzung und damit in diesem Sinne eine Rechtsverzögerung nur in klaren Fällen zu bejahen ist (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 7 zu Art. 320 ZPO und N 17 zu Art. 319 ZPO). Wenn derart schliesslich eine Rechtsverzögerung bejaht wird, kann die Beschwerdeinstanz weder einen vorinstanzlichen Entscheid aufheben – einen solchen gibt es gerade nicht –, noch kann sie anstelle der Vorinstanz in der Sache selbst entscheiden; hierfür fehlt ihr die Zuständigkeit und den Parteien würde eine Instanz beschnitten. Die Beschwerdeinstanz kann einzig der Vorinstanz die Anweisung erteilen, den zu Unrecht verzögerten Entscheid zu erlassen und hierfür gegebenenfalls eine Frist ansetzen (Sutter-Somm et al., a.a.O., N 15 ff. zu Art. 327 ZPO). b) Soweit die Klägerin mit ihrer Beschwerde die Abklärung der Vaterschaft durch einen DNA-Test verlangt, kann nach dem Gesagten darauf im Verfahren wegen Rechtsverzögerung nicht eingetreten werden; dies bildet gerade Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Abstammungs-Gutachten dann nicht einzuholen ist, wenn die Klagefrist gemäss Art. 260c ZGB als nicht erfüllt angesehen oder die Aktivlegitimation der Klägerin verneint wird.

c) Die Klägerin verlangt mit ihrer Beschwerde die Abklärung der Vaterschaft "ohne Verzug". Weshalb die Vorinstanz mit ihrem Entscheid über die Anordnung eines DNA-Tests bzw. mit der allgemeinen Prozessförderung ungebührlich im Verzug wäre, tut die Klägerin nicht dar. Die Hauptverhandlung mit den Parteivorträgen hat erst vor rund einem Monat stattgefunden. Dass in der Zwischenzeit noch kein formeller Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. die Prozesserledigung ergangen ist, ist nicht zu beanstanden. Auch wurde das Verfahren zwischen der Klageeinleitung und der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftslast des Bezirksgerichtes angemessen gefördert. Das bisherige Verfahren dauerte weder absolut gesehen noch angesichts der konkret zu treffenden prozessfördernden Massnahmen zu lange. Von einer Rechtsverzögerung kann keine Rede sein.

- 4 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Winterthur unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 30. Oktober 2014 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Winterthur unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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