Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ120002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 26. April 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Abänderung Kinderunterhalt (Protokollberichtigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 19. März 2012 (FP100053)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 18. April 2008 war der Kläger verpflichtet worden, der Beklagten, seiner Tochter, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- monatlich zu bezahlen (Vi-Urk. 2/27; vom Kläger dagegen erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden, Urk. 2 S. 3). Am 22. Februar 2010 machte der Kläger bei der Vorinstanz eine Klage auf rückwirkende Aufhebung dieser Unterhaltsbeiträge rechtshängig (Urk. 1). b) Mit Verfügung vom 19. März 2012 (Urk. 2) wies die Vorinstanz das Protokollberichtigungsbegehren des Klägers ab (Disp.-Ziff. 1), wies dessen Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab, wobei der bisherige unentgeltliche Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Disp.-Ziff. 2), und bestellte der Beklagten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Disp.-Ziff. 3). Mit Urteil vom gleichen Datum wies die Vorinstanz die Klage ab (Disp.-Ziff. 1) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Disp.-Ziff. 2-4). c) Hiergegen hat der Kläger am 13. April 2012 fristgerecht (Vi-Urk. 64) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1 f): "1. Es sei die Niederschrift der audiomechanischen Datei (Tonband) durch den Gesuchsteller zum alleinigen Gerichtsprotokoll der Verhandlung vom 19. November 2010 zu erheben. 2. Es sei die Ersatzrichterin lic. iur. C._____, geboren tt.mm.jjjj, … [Adresse], Tel.: …, Juristische Sekretärin …, seit … sowohl Ersatzrichterin BG-… als auch Ersatzrichterin BG-… unverzüglich in unstreitigen Ausstand zu setzen und sofort vom hängigen Verfahren auszuschliessen und gleichzeitig wird C._____ infolge unbestritten nachgewiesener Parteilichkeit, Befangenheit und Feindschaft gegenüber dem IBf ebenfalls per sofort auch rechtlich gebührend begründet abgelehnt. 3. Es sei aufschiebende Wirkung beizufügen. 4. Es sei unentgeltlich Prozessführung & unentgeltlich Prozessvertretung zu gewähren. 5. Es sei kostendeckende Prozessentschädigung und angemessene Genugtuung zu Gunsten des Gesuchstellers zu gewähren. 6. Es sei ein Verfahren gem. Art. 6-1/2/3 EMRK zu gewährleisten und zu verwirklichen, indem die Minimalanforderungen eines Rechtsstaates hinsichtlich Untersuchungs-, öffentliche Beratungs-, öffentliche Beurteilungs-, öffentliche Verkündungs, Wiedergutmachungs- & Präventionspflicht gewährleistet und verwirklicht wird.
- 3 - 7. Lückenloser Beizug aller Akten von Gerichtes wegen." d) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren drängen sich vorab einige Bemerkungen in prozessualer Hinsicht auf. a) Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen war das vorinstanzliche Verfahren nach den bisherigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (ZPO/ZH und GVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO). b) Der Kläger stellt mit seiner Beschwerde ein Ausstandsbegehren gegen die Vorderrichterin. Ein Entscheid darüber findet sich aber im angefochtenen Entscheid nicht und dass darin über ein vom Kläger gestelltes Begehren hätte entschieden werden müssen, wird nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist jedoch ein reines Rechtsmittelverfahren, in welchem einzig das Dispositiv des angefochtenen Entscheides überprüft werden kann; was nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides war (oder hätte sein sollen), kann nicht mit Beschwerde angefochten werden. Entsprechend ist in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit Urteil vom 19. März 2012 abgeschlossen. Ein Ausstandsbegehren nach Eröffnung des Endentscheids ist im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Klageabweisung ist, wie von der Vorinstanz korrekt belehrt, die Berufung. Nachdem der Kläger das Urteil am 3. April 2012 entgegengenommen hat (Vi-Urk. 64), läuft die 30-tägige Berufungsfrist noch. c) Das Gesuch des Klägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird bezüglich der Beschwerde mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstands-
- 4 los. Es wäre ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Beschwerde kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 325 Abs. 1 ZPO) und mit Blick auf die gesetzliche Regelung kommt ein Aufschub der Vollstreckung nur ausnahmsweise, bei Vorliegen besonderer Gründe, in Betracht; solche hat der Kläger jedoch keine geltend gemacht. d) Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 319 ff. ZPO entspricht ohne Weiteres der EMRK. Beschwerdeantrag 6 des Klägers zielt daher ins Leere. Ohnehin wird nicht ganz klar, was der Kläger mit jenem Antrag zu erreichen sucht. e) Was der Kläger mit "Beizug aller Akten" [Hervorhebung nicht im Original] meint, bleibt unerfindlich. Die vorinstanzlichen Akten – welche diejenigen des früheren Verfahrens FP070104 enthalten – wurden beigezogen; der Beizug weiterer Akten erscheint nicht notwendig. 3. a) Mit dem klägerischen Begehren, seine Niederschrift der Tonbandaufnahme sei zum alleinigen Gerichtsprotokoll der (vorinstanzlichen) Verhandlung vom 19. November 2010 zu erheben, hat sich bereits die Vorinstanz befasst. Sie erwog, gemäss § 144 Abs. 1 GVG/ZH seien mündliche Ausführungen der Parteien nur ihrem wesentlichen Inhalt nach ins Protokoll aufzunehmen. § 146 GVG/ZH gebe dem Betroffenen kein Recht zu verlangen, dass alle seine Ausführungen wörtlich ins Protokoll aufgenommen würden. Schliesslich obliege die Protokollführung grundsätzlich den Gerichtsschreibern, weshalb es ausgeschlossen erscheine, dass diese von einer Partei wahrgenommen werden könnte. Daher sei das Protokollberichtigungsbegehren des Klägers abzuweisen; dessen Tonbandniederschrift bleibe aber Bestandteil der Einlegerakten (Urk. 2 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer
- 5 - Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hält den vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen nur allgemeine Grundsätze der Protokollierung nach der – auf das vorinstanzliche Verfahren nicht anwendbaren (oben Erw. 2.a) – eidgenössischen Zivilprozessordnung entgegen; auch macht er geltend, das Gerichtsprotokoll vom 19. November 2010 sei über weite Strecken unvollständig, mangelhaft und missverständlich (Urk. 1 S. 2 f.). Konkrete Rügen erhebt der Kläger jedoch nicht. Er legt weder dar, worin die von ihm nur in allgemeinster Weise behaupteten Mängel konkret bestehen sollten, noch legt er dar, welche der vorinstanzlichen Erwägungen zur Protokollberichtigung eine Gesetzesverletzung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darstellen sollten. Damit bleibt es bei den – im Übrigen zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen. d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erw. II.2.b). 4. a) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Die Vorinstanz und die Parteien haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Angesichts der abzuändernden Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'200.-- pro Monat und des Alters der Beklagten ist von einem Streitwert von jedenfalls über Fr. 30'000.-- auszugehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war inhaltlich aber lediglich eine Protokollberichtigung zu beurteilen. c) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). d) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 26. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: js
Beschluss und Urteil vom 26. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...