Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2011 RZ110005

7 octobre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,354 mots·~7 min·2

Résumé

Unterhalt

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ110005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner

betreffend Unterhalt Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 6. September 2011 (FK110029)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 6. September 2011 trat die Vorinstanz auf die Klage des Klägers auf sofortige Einstellung der mit Urteil des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 2. Dezember 2003 festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht ein (Urk. 9). b) Hiergegen hat der Kläger mit Eingabe vom 23. September 2011, zur Post gegeben am 24. September 2011, fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Die Verfügung vom 6. September 2011 ist abzuweisen. 2. Der Kläger ist mit CHF 600.-- zu entschädigen. 3. Die Verfahrenskosten ist auf Staatskosten abzuschreiben. 4. Das Bezirksgericht Bülach ist von diesem Fall zu entbinden und ein anderes Gericht damit zu betrauen." 2. a) Für beide Verfahrensstufen kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl.

- 3 - Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz ist auf die Klage auf Einstellung der Unterhaltsbeiträge für die (mündigen) Beklagten nicht eingetreten, weil vor Einreichung der Klage beim Gericht ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei, ein solches jedoch nicht stattgefunden habe, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle (Urk. 9 S. 2). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde keine Sachverhaltsverletzung in dem Sinne geltend, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz doch ein Schlichtungsverfahren stattgefunden habe. Diese Erwägung blieb damit ungerügt. c) Der Kläger rügt als Verfahrensfehler, dass die Vorinstanz vor der angefochtenen Nichteintretensverfügung bereits eine Vorladung zur Hauptverhandlung versandt und diese Verhandlung danach wieder abgenommen habe. Er vermutet, dass die Beklagte 1, welche nächstes Jahr ihr Jus-Studium abschliessen werde, dem Gericht einen entsprechenden Hinweis gegeben habe (Urk. 8 S. 2). c1) Die (selbständige) Unterhaltsklage wird im vereinfachten Verfahren geführt (Art. 295 ZPO); gleiches muss für die gegenteilige Klage, d.h. die Klage auf Aufhebung von Unterhaltsbeiträgen gegenüber einem – auch mündigen – Kind, gelten. Nach Eintritt der Mündigkeit der Kinder ist die Neufestsetzung von Unterhaltsbeiträgen bzw. deren Aufhebung nicht mehr in einem Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vorzunehmen, sondern in einem selbständigen Unterhaltsverfahren zwischen den Kindern und dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Für diese Klagen hat dem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsverfahren vorauszugehen (Art. 197 ZPO i.V. mit Art 244 Abs. 3 lit. b ZPO); ein Ausnahmefall gemäss Art. 198 oder Art. 199 ZPO liegt nicht vor. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens, das ohne weiteres neu eingeleitet werden kann, ist Prozessvoraussetzung für die nachfolgende Klage (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 10 zu Art. 197 ZPO). Infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung war auf die Klage nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich damit als rechtlich korrekt.

- 4 c2) Daraus, dass die Vorinstanz offenbar nicht sogleich nach Eingang der Klageschrift festgestellt hat, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde und damit eine Prozessvoraussetzung von Anfang an fehlte, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn auf die Klage war so oder so nicht einzutreten, unabhängig davon, ob nun das Fehlen einer Prozessvoraussetzung gleich zu Beginn des Verfahrens oder erst später festgestellt wurde (Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 18 zu Art. 60 ZPO). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz zuerst eine Vorladung und weitere prozessleitende Entscheide erliess, ergibt sich für den Kläger kein Nachteil, wurden doch dafür angesichts der äusserst bescheidenen Höhe der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr von lediglich Fr. 400.-- offensichtlich keine Kosten erhoben. c3) Dafür, dass das Gericht von der Beklagten 1 bzw. von aussen einen Hinweis erhalten habe – was ohnehin eine blosse Vermutung des Klägers ist – findet sich in den Akten keine Stütze. Auch dies wäre jedoch nicht relevant; entscheidend ist einzig, dass tatsächlich kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. d) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde vor, der Friedensrichter, dem er am 9. September 2011 alle Unterlagen geschickt habe, habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass er direkt ans Gericht gelangen müsse (Urk. 8 S. 2). Wie der Friedensrichter – der Kläger gibt nicht an, um welchen es sich dabei handeln soll – zu dieser Auffassung gelangt, ist nicht bekannt, angesichts obiger Erwägungen aber auch nicht relevant. Im vorliegenden Fall könnten einzig vorsorgliche Massnahmen ohne vorangehendes Schlichtungsverfahren verlangt werden. Die Klageschrift enthält jedoch kein solches Begehren: Das Rechtsbegehren der Klage "Ich beantrage hiermit das sofortige Einstellen der Alimentenzahlungen" (Urk. 1 S. 2) kann nicht als Begehren um vorsorgliche Massnahmen verstanden werden, sondern als Begehren, dass die Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab Klageeinreichung einzustellen seien. e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.

- 5 - 4. Der Kläger stellt in seiner Beschwerde schliesslich noch sinngemäss ein Ausstandsgesuch (Beschwerdeantrag 4 und Urk. 8 S. 2). Ein solches hätte sich jedoch gegen konkrete Gerichtspersonen zu richten und nicht gegen ein Gericht als Ganzes und wäre beim entsprechenden Gericht – hier der Vorinstanz – einzureichen (Art. 49 ZPO). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten (Art. 59 ZPO). Eine Überweisung von Amtes wegen findet nicht statt (vgl. Art. 63 ZPO). Ohnehin liegen aber angesichts der obigen Erwägungen keine Ausstandsgründe vor. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Übernahme auf die Staatskasse liegen keine Gründe vor (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). b) Den Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Oktober 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. G. Pfister

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Beschluss und Urteil vom 7. Oktober 2011 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie von Urk. 8, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RZ110005 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2011 RZ110005 — Swissrulings