Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY260001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 12. Januar 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte betreffend Revision Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025 (PF250049)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Am tt.mm.2024 verstarb D._____ (nachfolgend: Erblasserin). Mit Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Meilen vom 2. Dezember 2024 wurden als Erben der Beschwerdeführer und Revisionskläger (nachfolgend: Revisionskläger) und die Beschwerdegegner und Revisionsbeklagten 1 und 2 anerkannt (Geschäfts-Nr. EM240840-G; act. 4/7/2/1). Mit Urteil vom 28. Februar 2025 (Geschäfts-Nr. EN240466-G) wurde der Revisionskläger auf sein entsprechendes Begehren hin zum Generalerbenvertreter ernannt (act. 4/9/1A/1). 1.2 Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 (act. 4/7/1) reichte der Revisionskläger beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) ein Gesuch um Festsetzung einer pauschalen Entschädigung oder eines angemessenen Stundenansatzes sowie einen Antrag auf Zahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'500.-- ein. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (act. 4/7/11) ergänzte der Revisionskläger, es seien weitere fünf Stunden Arbeitsaufwand angefallen, weshalb der Kostenvorschuss auf Fr. 3'000.-- zu erhöhen sei. Nach durchgeführtem Verfahren wies die Vorinstanz das Gesuch mit Urteil vom 1. September 2025 ab (act. 4/3/1 = act. 4/6 = act. 4/7/28). 1.3 Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 beantragte der Revisionskläger bei der Vorinstanz, es seien die bisher getroffenen Massnahmen zu genehmigen und sein Mandat ausdrücklich zu bestätigen (act. 4/9/1 S. 2). Es folgten zwei weitere Eingaben vom 23. und 25. Juli 2025 (vgl. act. 4/9/6 und 4/9/8). Mit Verfügung vom 4. September 2025 (act. 4/3/2 = act. 4/8 = act. 4/9/10) trat die Vorinstanz auf das Gesuch nicht ein. 1.4 Gegen diese beiden Entscheide der Vorinstanz vom 1. und 4. September 2025 erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 11. September 2025 (act. 4/2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (vgl. act. 4/4/1-3). Darin beantragte er, dass seine Aufgaben und Befugnisse als Generalerbenvertreter im Sinne von Art. 595 ZGB sowie die Erblasserin ausdrücklich im Dispositiv der angefochtenen Entscheide aufzuführen seien, sowie die Feststellung, dass ein aktuelles Rechts-
- 3 schutzinteresse für die Fortführung des öffentlich-rechtlichen Mandats bestehe (act. 4/2; act. 4/5). 1.5 Die Kammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/27). 2. 2.1 Dagegen erhob der Revisionskläger mit Eingabe vom 5. Januar 2026 Revision bei der Kammer, wobei er Folgendes beantragt (act. 2 S. 1 f.): "1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2025 (PF250049-O) sei gestützt auf Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass im angefochtenen Urteil vom 8. Dezember 2025 (PF250049-O) der Anspruch des Gesuchsstellers auf rechtliches Gehör (vgl. E. 1.5; act. 6a) verletzt wurde, indem auf eine formell erhobene Rüge mit Eingabe vom 13. September 2025 (vgl. E. I.5; act. 6a) nicht eingetreten bzw. diese nicht geprüft wurde (vgl. E. III.4). 3. Die Sache sei unter Berücksichtigung sämtlicher rechtzeitig eingereichter Eingaben und Vorbringen zum Geschäft PF250049-O neu zu beurteilen und eventualiter an die Beschwerdeinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; subeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Es sei festzustellen, dass die Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO (Novenverbot) im angefochtenen Urteil vom 8. Dezember 2024 (PF250049-O) unzutreffend erfolgte (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. E. II.1), soweit die Vorinstanz materiell nicht darauf eingetreten ist (vgl. E. 1.3). 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des aufgehobenen Beschwerdeverfahrens PF250049-0 seien neu zu regeln, eventualiter dem Ausgang des neu zu führenden Verfahrens vorzubehalten. 6. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegner." 2.2 Am 8. Januar 2026 folgte ein Nachtrag zum Revisionsgesuch (act. 5). Darin ersucht der Revisionskläger insbesondere um Akteneinsicht vor Entscheidfällung (act. 5 S. 2). 2.3 Die Akten des Beschwerdeverfahrens (act. 4/1-28) wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. 3.1 Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, u.a. wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibrin-
- 4 gen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Weitere Revisionsgründe sind die Einwirkung eines Verbrechens oder Vergehens auf den Entscheid, die zivilrechtliche Unwirksamkeit einer verfahrensbeendigenden Prozesshandlung, die nachträgliche Entdeckung eines Ausstandsgrundes oder die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 328 Abs. 1 lit. b-d und Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrunds schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Revisionskläger stellt sich im Revisionsgesuch auf den Standpunkt, es liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO vor. Dies begründet er insbesondere damit, dass die Kammer eine entscheidwesentliche, rechtzeitig erhobene Rüge mit Eingabedatum vom 13. September 2025 (vgl. act. 4/6a) in der Verfügung vom 17. September 2025 (vgl. act. 4/10) nicht erwähnt und trotz vorsorglicher Beschwerde seinerseits vom 22. September 2025 (vgl. act. 4/13) im abschliessenden Urteil nicht geprüft habe (act. 2 S. 2 f.). Der geltend gemachte Revisionsgrund sei dem Revisionskläger erstmals mit Zustellung des angefochtenen Urteils am 10. Dezember 2025 bekannt geworden, womit die Revisionsfrist mit vorliegendem Revisionsgesuch eingehalten sei (act. 2 S. 3; act. 5 S. 2). 3.3 Das Vorbringen des Revisionsklägers ist offensichtlich unbegründet. Zum einen sieht Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO als Revisionsgrund die Entdeckung eines Ausstandsgrundes vor (vgl. E. 3.1), was vom Revisionskläger weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist. Zum anderen beinhaltet das angefochtene Urteil vom 8. Dezember 2025 eine Auseinandersetzung mit der in der Eingabe vom 13. September 2025 erhobenen Rüge der Gehörsverletzung (vgl. act. 4/27 E. III.4). Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. d ZPO liegt damit nicht vor. Im Übrigen würde letztgenannte Bestimmung auch voraussetzen, dass kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht, was vorliegend nicht der Fall war, zumal dem Revisionskläger die Beschwerde an das Bundesgericht offen stand (und bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen offen steht, vgl. act. 3 Disp.-Ziff. 5).
- 5 - 3.4 Sodann weist der Revisionskläger keinen anderen Revisionsgrund nach. Insbesondere handelt es sich bei den im Revisionsgesuch geltend gemachten Rechtsverletzungen (etwa von Art. 326 ZPO) nicht um Revisionsgründe nach Art. 328 ZPO, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen. 4. Der Revisionskläger begründet nicht, weshalb er die Akten vor dem Entscheid einsehen möchte (vgl. act. 5). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall ohne Weiterungen einen Entscheid zu fällen. Die Akten stehen dem Revisionskläger auch nach Zustellung des Entscheides während den Öffnungszeiten des Gerichts nach telefonischer Voranmeldung zur Einsicht offen. 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens dem Revisionskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und § 4 i.V.m. § 8 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang nicht geschuldet. Es wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und dem Revisionskläger auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagten unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 5, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: