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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.03.2025 RY250002

17 mars 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·601 mots·~3 min·1

Résumé

Rechtsöffnung (Revision)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Revision) Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 25. September 2024 (RT240104-O)

2 Nach Eingang des Revisionsgesuchs bzw. der Nichtigkeitsbeschwerden der Revisionsklägerin vom 7. März 2025, welche sie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. EB221055-L), das Urteil der erkennenden Kammer vom 25. September 2024 (Geschäfts-Nr. RT240104-O) sowie gegen das Urteil des Bundesgerichts 4A_595/2024 vom 27. Januar 2025 bzw. die all diesen Urteilen zugrunde liegende Betreibung Nr. 1 richtet (Urk. 1 S. 1), da die Zivilprozessordnung keine Nichtigkeitsbeschwerde vorsieht, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerden als Teil des Revisionsgesuchs entgegenzunehmen sind, zumal sämtliche Verfahren dasselbe Rechtsöffnungsverfahren bzw. die entsprechenden Rechtsmittelentscheide und die diesen zugrunde liegende Betreibung betreffen, in der Erwägung, dass die Revisionsklägerin – nebst dem offensichtlich unbegründeten Einwand der ungenügenden Parteibezeichnungen im Sinne von Art. 238 lit. c ZPO (Urk. 1 S. 2-4) – im Wesentlichen geltend macht, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen, und die schon mehrfach erhobenen Rügen betreffend fehlende Vollmacht (Urk. 1 S. 4-6), ungültige Unterschrift (Urk. 1 S. 5), Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (Urk. 1 S. 6), fehlendes Betreibungsbegehren (Urk. 1 S. 6), fehlende Vollstreckbarkeit mangels Zustellung des Rechtsöffnungstitels und inhaltliche Unrichtigkeit der Steuerveranlagung wiederholt (Urk. 1 S. 6-7), dass die Revisionsklägerin damit keinen Revisionsgrund geltend macht, obschon ihr dessen Notwendigkeit aus aktuellen Verfahren (Urteil vom 6. März 2025 [Geschäfts-Nr. RY250001-O], Urteile vom 4. September 2024 [Geschäft- Nr. RY240010-O und RY240011-O], Urteil vom 2. September 2024 [Geschäfts- Nr. RY240009-O], Urteil vom 22. April 2024 [Geschäfts-RY240002]) bekannt ist, dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unbegründet erweist und ohne weiteres abzuweisen ist (Art. 330 ZPO), womit sich auch der Entscheid über die Gesuche um Sistierung und um aufschiebende Wirkung erübrigt (Urk. 1 S. 1, S. 7),

3 dass die erkennende Kammer für das Revisionsgesuch gegen das Bundesgerichtsurteil 4A_5952/2024 vom 27. Januar 2025 nicht zuständig ist (Art. 124 Abs. 1 BGG) und Art. 66 VwVG in zivilrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (Urk. 1 S. 7), dass das Revisionsverfahren eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 48'601.60 (Urk. 2 S. 2) beschlägt, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 3 und 4 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen ist (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, der Revisionsklägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Revisionsbeklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird erkannt: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr für das Revisionsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, Urk. 3 sowie Urk. 4/1-3 und 4/5, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

4 Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'601.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: jo

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