Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2024 RY240015

10 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,267 mots·~6 min·2

Résumé

Revision (Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. ...)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 10. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Revision (Pfändungsankündigung vom 21. April 2023 usw. / Betreibung Nr. 1) Revision des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2023 (PS230183)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. September 2023 wies das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Beschwerde der Revisionsklägerin gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 21. April 2023 in der Betreibung-Nr. 1 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäft-Nr. CB230034-L/U; act. 4/24). Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionsklägerin wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Urteil vom 18. Oktober 2023 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die auf Fr. 200.– festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidgebühr wurde der Revisionsklägerin auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Geschäfts-Nr. PS230183-O; act. 4/33). Eine gegen das obergerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2023 beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde von diesem mit Urteil vom 11. April 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (BGer 5A_831/2023; act. 4/38). 1.2. Mit Eingabe vom 13. März 2024 stellte die Revisionsklägerin ein Revisionsgesuch bezüglich des Urteils der Kammer vom 18. Oktober 2023 (act. 5/2). Dieses wurde mit Urteil vom 24. Mai 2024 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Geschäfts-Nr. RY240001-O; act. 5/6). 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. November 2024 (Datum Poststempel; act. 2) stellt die Revisionsklägerin ein erneutes Revisionsgesuch in Bezug auf das obergerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. PS230183-O). In prozessualer Hinsicht ersucht die Revisionsklägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 2.2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens mit der Geschäfts-Nr. PS230183-O wurden beigezogen (act. 4/20-38). Ebenso beigezogen wurden die Akten des Revisionsverfahrens mit der Geschäfts-Nr. RY240001-O (act. 5/1-7). Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Da sogleich auf das Revisionsgesuch – wie den

- 3 nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – nicht einzutreten ist, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuschreiben. 3. 3.1. Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden ist Art. 20a SchKG anwendbar. Art. 20a Abs. 3 SchKG sieht vor, dass die Kantone das Verfahren regeln, soweit Abs. 2 keine Bestimmungen enthält. Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG (siehe § 18 EG SchKG). Für den Weiterzug an das Obergericht sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (§ 84 GOG). Dieser Verweis umfasst grundsätzlich auch die Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO (vgl. OGer ZH RY240001 vom 24. Mai 2024 E. II.1. mit Verweis auf RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 2.). 3.2. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Revision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat sie den genauen Zeitpunkt des Entdeckens des Revisionsgrundes zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4). Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einreichung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu

- 4 revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). 4. 4.1.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich, da der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). 4.1.2. Die Revisionsklägerin macht im Wesentlichen geltend, es würden "ganz klar Betrugsfälle" vorliegen, da der Kanton Zürich sie für Gemeindesteuern betreibe, deren Gläubigerin eigentlich die Stadt Zürich sei. Weiter bringt sie vor, ein unbekannter Straftäter habe beim Kanton Zürich Betreibungsbegehren gegen sie "eingeleitet", ohne den eigenen Namen zu nennen (act. 2 S. 1 ff.). Mit diesen Ausführungen bezieht sich die Revisionsklägerin auf den Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO. Sie macht jedoch keine Ausführungen dazu, wann sie den "Betrugsfall" entdeckt haben will. Darüber hinaus bringt sie auch nichts vor, das auf eine strafrechtliche Verfehlung durch den Revisionsbeklagten hindeuten würde. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe Gegenstand eines Strafverfahrens wären. Folglich sind die haltlosen Vorwürfe der Revisionsklägerin nicht zu hören. 4.2.1. Der Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder dass der Fall vor dem Europäischen Gerichtshof durch eine gütliche Einigung abgeschlossen wurde (lit. a). 4.2.2. Auch diese Voraussetzungen legt die Revisionsklägerin in ihrer Revisionsschrift nicht ansatzweise dar. Eine blosse Anrufung der Verletzung von

- 5 - EMRK-Bestimmungen (vgl. act. 2 S. 1 und 3) reicht nicht. Ebenso reicht für sich allein nicht, dass sich die Revisionsklägerin diskriminiert fühlt (da sie eine Frau sei mit einem komischen ausländischen Namen und kein Bünzli; act. 2 S. 3). Damit ist das Vorliegen eines Revisionsgrundes nach Art. 328 Abs. 2 ZPO noch nicht dargetan. 4.3. Zusammengefasst ist folglich festzuhalten, dass es die Revisionsklägerin nicht nur unterliess, die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist zu behaupten und zu belegen. Auch fehlt es an der Geltendmachung eines zulässigen Revisionsgrundes. Dies führt zum Nichteintreten auf das Revisionsgesuch. 5. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Dies gilt auch für ein diesbezügliches Revisionsverfahren (vgl. OGer ZH RH130001 vom 13. Mai 2013 E. 5). Die Revisionsklägerin ist indes ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bei Revisionsgesuchen, die offensichtlich unbegründet und daher als mutwillig zu qualifizieren sind, Kosten erhoben werden können. Parteientschädigungen dürfen keine zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter), je gegen Empfangsschein.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 12. Dezember 2024

RY240015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.12.2024 RY240015 — Swissrulings