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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2024 RY240005

2 décembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,740 mots·~9 min·2

Résumé

Revision

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RY240005-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RY240006 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 2. Dezember 2024 in Sachen A._____, Revisionsklägerin gegen Stadt Zürich, Revisionsbeklagte vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, betreffend Revision Revision der Urteile der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. September 2022 (PP220024 und PP220025)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Im Frühling 2022 reichte die Revisionsbeklagte beim Betreibungsamt Zürich 7 (nachfolgend: Betreibungsamt) zwei Betreibungsbegehren für insgesamt 13 Forderungen ein. Die Betreibungen tragen die Nummern 1 und 2. In beiden Betreibungen erhob die Revisionsklägerin am 6. April 2022 beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht für SchKG- Klagen) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. Mit Urteilen vom 29. Juni 2022 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab (Geschäfts-Nrn. FV220050 und FV220052, act. 4/9 f.). Dagegen erhob die Revisionsklägerin am 7. August 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteilen vom 9. September 2022 wies die Kammer die Beschwerden ab (Geschäfts-Nrn. PP220024 und PP220025, act. 3, act. 4/12). Diese Entscheide blieben unangefochten. Die Revisionsbeklagte stellte darauf in beiden Betreibungen ein Rechtsöffnungsgesuch, auf welche das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Einzelgericht Audienz) mit Entscheiden vom 24. April 2023 nicht eintrat (Geschäfts-Nrn. EB235067 und EB235068, act. 4/5 f.). 1.2. Infolge dessen setzte die Revisionsbeklagte die streitgegenständlichen Forderungen erneut in Betreibung. Diese Betreibungsverfahren tragen die Nummern 3 und 4. Gegen die Zahlungsbefehle der genannten Betreibungen vom 24. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Die Beschwerde wurde mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (CB230055, act. 4/14). Die von der Revisionsklägerin dagegen bei der hiesigen Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 27. September 2023 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (PS230127, act. 4/15). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

- 3 - Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 erhob die Revisionsklägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen in beiden Betreibungen eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG. An der Verhandlung beantragte die Revisionsbeklagte unter Verweis auf die Verfahren FV220050 und FV220052 die Beseitigung der Rechtsvorschläge sowie die Erteilung der Rechtsöffnung. Mit Urteilen vom 6. Juli 2023 wies das Einzelgericht für SchKG-Klagen die Klagen ab und erteilte der Revisionsbeklagten für sämtliche Forderungen definitive Rechtsöffnung (FV230062 und FV230063). Im Verfahren FV230062 berichtigte das Einzelgericht für SchKG-Klagen mit Verfügung vom 11. Juli 2023 die Dispositiv-Ziffer 2 (Rechtsöffnung) des Urteils vom 6. Juli 2023 in Bezug auf den Zinsenlauf. Gegen beide Urteile erhob die Revisionsklägerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Die beiden Beschwerdeverfahren (PP230044 und PP230045) wurden mit Verfügung vom 13. Mai 2024 vereinigt. Mit Urteil vom 13. Mai 2024 hiess die Kammer die Beschwerden teilweise gut und hob die Urteile des Bezirksgerichts Zürich (FV230062 und FV230063) insofern auf, als dass auf die Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung betreffend den Betreibungen Nrn. 3 und 4 nicht eingetreten wurde. Im Übrigen wies die Kammer die Beschwerden ab (PP230044 und PP230045, act. 4/13). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Mit Eingaben vom 22. Mai 2024 ersuchte die Revisionsbeklagte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in den Betreibungen Nrn. 3 und 4. Mit Verfügungen vom 27. Juni 2024 trat das Einzelgericht Audienz auf die Rechtsöffnungsgesuche nicht ein (Geschäfts Nrn. EB240709 und EB240710, act. 4/7 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte die Revisionsklägerin um Revision der Urteile der Kammer in den Verfahren PP220024, PP220025, PP230044, PP230045 und PS230127 (act. 2). Wie üblich wurde für jedes Revisionsgesuch ein eigenes Verfahren angelegt: - Urteil im Verfahren PS230127: Revisionsverfahren RY240004 - Urteil im Verfahren PP220024: vorliegendes Revisionsverfahren RY240005 - Urteil im Verfahren PP220025: Revisionsverfahren RY240006

- 4 - - Urteil in den Verfahren PP230044 und PP230045: Revisionsverfahren RY240007 1.4. Die Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1 - 31). Das Verfahren RY240006 wurde mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt (act. 7). Weitere prozessleitende Anordnungen sind nicht zu treffen. 2. 2.1. Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Gleiches gilt, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, wobei eine Verurteilung durch das Strafgericht nicht erforderlich ist, da der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, wenn das Strafverfahren nicht durchgeführt wurde (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 329 Abs. 1 ZPO). Die um Revision ersuchende Partei trägt für die Fristwahrung die Behauptungs- und Beweislast, insbesondere hat sie den genauen Zeitpunkt des Entdeckens zu nennen und so weit als möglich zu belegen. Es gehört zu den formellen Anforderungen an die Begründung, dass im Revisionsgesuch die Einreichung innert der 90-tägigen Frist dargetan wird (vgl. BSK ZPO-HERZOG, 3. Aufl. 2017, Art. 329 N 2 ff.; BK ZPO-STERCHI, Art. 329 N 4). 2.2. Das Gesetz schreibt für die Behandlung des Revisionsgesuchs ein mehrstufiges Verfahren vor. Zunächst ist über die Zulässigkeit und über die Begründetheit der Revision zu befinden. Im Falle der Gutheissung des Revisionsbegehrens ist ein neuer Entscheid – unter Berücksichtigung der Revisionsgründe – zu fällen (BK ZPO-STERCHI, Art. 332 und Art. 333 N 1 ff.). Sind bereits die Eintretensvoraussetzungen – das Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die Anrufung eines erlaubten Revisionsgrundes (Art. 328 ZPO) und die fristgerechte Einrei-

- 5 chung des Revisionsgesuches (Art. 329 ZPO) – nicht gegeben, tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Ob diesfalls ein Revisionsgrund vorliegt und ob in der Sache selber anders zu entscheiden wäre als im zu revidierenden Entscheid, ist in diesem Fall irrelevant (OGer ZH RU190041 vom 2. August 2019 E. 2.1; KUKO ZPO-BRUNNER/TANNER, 3. Aufl. 2021, Art. 332 N 2). 2.3. Die Revisionsklägerin macht pauschal geltend, Art. 6, Art. 8, Art. 13, Art. 14 und Art. 8 EMRK sowie Art. 29 BV seien verletzt worden (act. 2 Rz. 6 ff. S. 5 f.). Mit ihren Ausführungen, die keinerlei Bezug zum Streitgegenstand der Verfahren PP220024 und PP220025 haben, vermag die Revisionsklägerin nicht darzutun, dass sie nachträglich Tatsachen oder Beweismittel entdeckt (Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) habe oder dass ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt habe (Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO). Hinsichtlich den geltend gemachten Verletzungen der EMRK bringt sie nicht vor, dass die Voraussetzungen nach Art. 328 Abs. 2 ZPO erfüllt seien. 2.4. Gemäss der Revisionsklägerin habe die Revisionsbeklagte die Betreibungen zurückgezogen, nachdem das Einzelgericht Audienz auf ihre Rechtsöffnungsgesuche nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.1. oben). In der Folge habe das Betreibungsamt die Betreibungsverfahren Nrn. 1 und Nr. 2 "abgestellt" (m.V.a. act. 4/2 f.). Das "Abstellen", so die Revisionsklägerin, stelle einen Revisionsgrund dar (act. 2 Rz. 1 S. 5). Sofern die Revisionsbeklagte – wie von der Revisionsklägerin geltend gemacht – die Betreibungsbegehren zurückgezogen haben sollte, entstanden diese Tatsachen nach der Fällung der Urteile in den Verfahren PP220024 und PP220025, weshalb sie als Revisionsgrund ausser Acht fallen (vgl. Art. 328 Abs. 1 lit. a letzter Satz). Darüber hinaus unterlässt es die Revisionsklägerin, aufzuzeigen, wann sie vom Rückzug der Betreibungen durch die Revisionsbeklagte Kenntnis erlangte. Damit vermag sie nicht darzutun, dass die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs gewahrt wurde. Ihr Revisionsgesuch ist insofern unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

- 6 - 2.5. Die Revisionsklägerin behauptet weiter, sämtliche eingereichten Rechnungen der Revisionsbeklagten seien gefälschte Urkunden. Die Fälschung von Urkunden sowie der Gebrauch von gefälschten Urkunden seien "strafrechtlich relevant" (m.V.a. Art. 251 - Art. 257 und Art. 317 StGB; act. 2 Rz. 2 ff. S. 5). Die Revisionsklägerin bringt nichts vor, das auf strafrechtliche Verfehlungen durch die Revisionsbeklagte hindeuten würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorwürfe Gegenstand eines Strafverfahrens wären. Folglich sind die haltlosen Vorwürfe der Revisionsklägerin nicht zu hören. 2.6. Abschliessend verweist die Revisionsklägerin auf ihre Klagebegründung vom 26. Juni 2024 sowie auf die Verfügungen des Einzelgerichts Audienz vom 27. Juni 2024, in welchem bestätigt worden sei, dass die Revisionsbeklagte keine vollstreckbaren Urkunden eingereicht habe (act. 2 Rz. 10 f. S. 6). Aus dem Gesuch ergibt sich nicht, auf welche Klagebegründung die Revisionsklägerin verweist. Die von der Revisionsklägerin ins Recht gelegten Verfügungen des Einzelgerichts Audienz vom 27. Juni 2024 betreffen nicht die Betreibungen Nrn. 1 und 2 die den Urteilen PP220024 und PP220025 zu Grunde lagen. Sie beziehen sich auf die Betreibungen Nrn. 3 und 4 (vgl. E. 1.2. oben). 2.7. Nach dem Ausgeführten sind die Revisionsgesuche der Revisionsklägerin unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3. 3.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Revisionsverfahrens betreffend das Urteil der Kammer im Verfahren PP230044 beträgt Fr. 1'365.– (act. 3 E. III.1.), jener betreffend das Urteil der Kammer im Verfahren PP230045 beläuft sich auf Fr. 3'860.– (act 3 E. III.1.). In Anwendung von § 12, § 2 und § 4 GebV OG sowie unter Berücksichtigung der summierten Streitwerte von Total Fr. 5'225.– ist die Entscheidgebühr auf Fr. 850.– festzusetzen.

- 7 - 3.2. Für das Revisionsverfahren ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Der Revisionsklägerin nicht, weil sie unterliegt und der Revisionsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, im Verfahren PP220024 vom 9. September 2022 wird nicht eingetreten. 2. Auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, im Verfahren PP220025 vom 9. September 2022 wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 850.– festgesetzt und der Revisionsklägerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Revisionsbeklagte unter Beilage einer Kopie des Revisionsgesuchs (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht für SchKG-Klagen), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'225.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 8 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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