Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RX250005-O/ U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Schuldner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X3._____ gegen B._____, Gesuchsteller, Gläubiger und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____ und / oder Rechtsanwalt Y2._____ betreffend Schutzschrift Erwägungen: 1. 1.1. Der Gesuchsgegner (vor Bezirksgericht) gelangte mit Schutzschrift vom 12. Mai 2025 (Datum Poststempel) an die Kammer, weil er befürchtete, der Ge-
- 2 suchsteller (vor Bezirksgericht) könnte mit einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren betreffend Arresteinsprache mit der Geschäft-Nr. EQ250010 ein Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellen (act. 2). Der Gesuchsgegner stellte das folgende Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. Es sei ein allfälliger Antrag des Beschwerdeführers, wonach der von ihm gegen den Einspracheentscheid des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren EQ250010-L erhobenen Beschwerde superprovisorisch aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, abzuweisen. 2. Es sei im Verfügungsdispositiv festzuhalten, dass die vom Bezirksgericht angeordnete Aufhebung des Arrestbefehls vom 8. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EQ250003-L/U) sofort und nicht erst nach Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens wirksam ist. 3. Eventualiter zu Ziff. 1 und 2 sei dem Beschwerdegegner zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine kurze Frist anzusetzen, um zu einem (allfälligen) Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vorgängig Stellung zu nehmen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers." 1.2. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 wurde die Schutzschrift entgegen genommen und dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4). Dieser wurde fristgerecht geleistet (act. 6). 2. 2.1. Eine Schutzschrift ist grundsätzlich während sechs Monaten aufzubewahren und im Falle der Einleitung des entsprechenden Verfahrens innerhalb dieser Frist zu beachten (Art. 270 Abs. 1 und 3 ZPO). Nach Ablauf der Frist wird die Schutzschrift dem Hinterleger zurückgeschickt und das Verfahren abgeschrieben (vgl. DIKE Komm ZPO-ZÜRCHER, 3. Aufl. 2025, Art. 270 N 6). 2.2. Der Gesuchsteller hat innert sechs Monaten seit Eingang der Schutzschrift kein Beschwerdeverfahren beim Obergericht anhängig gemacht. Entsprechend ist das vorliegende Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). In Anwendung von Art. 270 Abs. 2 ZPO ist die Schutzschrift dem Gesuchsteller nicht mitzuteilen.
- 3 - 3. Gestützt auf § 8 Abs. 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.– festzusetzen und dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. DIKE Komm ZPO-ZÜRCHER, Art. 270 N 6). Parteientschädigungen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung (nur) an den Gesuchsgegner unter Rücksendung von act. 2 und act. 3/1–7 gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'358'444.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: