Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 14. Oktober 2024 in Sachen A._____ Ltd, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. September 2024 (EZ240039-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Mit Freezing Order vom 23. Mai 2024 untersagte der High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD; nachfolgend High Court of Justice) dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) im Sinne eines ad personam angeordneten weltweiten Verfügungsverbots – mit gewissen, näher definierten Ausnahmen – zur Sicherung einer Kaufpreisforderung in Höhe von EUR 11'760'230.10, bis zu diesem Betrag über ihm weltweit zurechenbare Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 5/1). Diese Order wurde nach Anhörung des Gesuchgegners mit einer zweiten Freezing Order vom 21. Juni 2024 aufrechterhalten (Urk. 5/2). Am 1. August 2024 wurde der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit einer weiteren Order ohne Anhörung des Gesuchsgegners vom High Court of Justice die Erlaubnis zur Vollstreckung der Freezing Order in der Schweiz erteilt (Urk. 5/39). 2. Die Gesuchstellerin beantragte mit Gesuch vom 5. August 2024 beim Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die inzidente Vollstreckbarerklärung der Freezing Order vom 23. Mai 2024 resp. 21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der C._____ AG [Bank] und der D._____ AG [Bank]. Letzteres beantragte sie als superprovisorische Massnahme (vgl. Urk. 20/12 S. 2). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 7. August 2024 ab (vgl. Urk. 20/9). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin vom 9. August 2024 trat die erkennende Kammer am 19. August 2024 hinsichtlich der Vollstreckung nicht ein und schrieb die Anträge um Anordnung von Sicherungsmassnahmen als gegenstandslos ab (Urk. 20/12 Dispositivziffern 1 und 2). Das in der Folge von der Gesuchstellerin eingereichte Gesuch um Erläuterung, eventualiter Berichtigung, wies die Kammer mit Beschluss vom 2. September 2024 ab. Die von der Gesuchstellerin gegen den Beschluss vom 19. August 2024 erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist am Bundesgericht hängig (BGer 4A_452/2024), wobei die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 4. September
- 3 - 2024 lediglich die Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen aufrechterhielt (Urk. 20/13 S. 2). 3. Mit Eingabe vom 5. September 2024 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein weiteres Gesuch um Vollstreckungsmassnahmen "in inzidenter Vollstreckung" der Freezing Order vom 21. Juni 2024 und den Erlass von Verfügungsverboten gegenüber der C._____ AG und der D._____ AG. Letzteres beantragte sie (auch) als superprovisorische Sicherungsmassnahmen (Urk. 2 S. 1 ff. = Urk. 20/14 S. 1 ff.). Die Vorinstanz wies das Gesuch mit Urteil vom 12. September 2024 ab (Urk. 6 Dispositivziffer 1 = Urk. 20/15 Dispositivziffer 1). Die dagegen mit elektronischer Eingabe vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde der Gesuchstellerin (Urk. 13/8 S. 2 f.) hiess die Kammer mit Beschluss vom 23. September 2024 gut, hob das Urteil vom 12. September 2024 auf und wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück (Urk. 12 = Urk. 20/16). 4. Mit Urteil vom 26. September 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch vom 5. September 2024 abermals ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Gerichtskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (Urk. 14 Dispositivziffern 1–3 = Urk. 17 Dispositivziffern 1–3). Dagegen erhob die Gesuchstellerin via Inca- Mail mit Eingabe vom 7. Oktober 2024 innert Frist (vgl. Urk. 15 und 16A; Art. 321 Abs. 2 und Art. 142 f. ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 2 ff.): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 26. September 2024 (EZ240039) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen sei aufzuheben. 2. In inzidenter Vollstreckung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD), vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1), seien für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen: a) Es sei der C._____ AG, … [Adresse] (CHE-2), zu verbieten, über Vermögenswerte auf Konten und Depots mit der Stammnummer 3, lautend auf den Gesuchsgegner, insbesondere das Konto IBAN CH 4, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde. b) Es sei der D._____ AG, … [Adresse] (CHE-5), zu verbieten, über Vermögenswerte im Umfang der Summe von CHF 4'720'000 und EUR 1'894'612 auf Konten und Depots mit der Stammnummer 6, lautend auf den Namen
- 4 - E._____, geboren am tt. Mai 1983, deutscher Staatsangehöriger, insbesondere das Konto IBAN CH 7, zu verfügen, mit ihnen zu handeln oder ihren Wert zu mindern, sofern dadurch das Vermögen des Gesuchsgegners unter den Betrag von EUR 11'760'230 fallen würde. 3. Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b sind ausgenommen: a. Zahlungen an den gewöhnlichen Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in Höhe von GBP 20'000 pro Woche; b. angemessene Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung; c. Zahlungen im Zusammenhang mit einer Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD); sowie d. Zahlungen aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner, mit der die Ausgabenlimite gemäss Rechtsbegehren 3 lit. a erhöht oder die Ausnahmen vom Verfügungsverbot anderweitig abgeändert werden. 4. Die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b entfallen und die Gesuchstellerin hat es dem zuständigen Gericht unverzüglich anzuzeigen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Gesuchstellerin für den Betrag von EUR 11'760'230.10 Sicherheit leistet. 5. Von den Verfügungsverboten gemäss vorstehenden Rechtsbegehren 2a und 2b ausgenommen ist die Erfüllung vertraglicher Ansprüche der C._____ AG bzw. der D._____ AG durch Verrechnung, soweit diese vertraglichen Ansprüche der C._____ AG bzw. der D._____ AG bereits vor dem Erlass dieser Vollstreckungsmassnahmen bestanden. 6. Eventuell seien die Vollstreckungsmassnahmen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b in inzidenter Vollstreckung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 24. [recte: 23.] Mai 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens Nr. 1), fortgesetzt mit Ziffern 7 und 8 der Freezing Order des High Court of Justice, Business and Property Courts of England and Wales, Commercial Court (KBD) vom 21. Juni 2024 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. 1) für die Zeit bis zur Aufhebung von Ziffern 4 und 5 der Freezing Order vom 24. [recte: 23.] Mai 2024 und Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 zu erlassen. 7. Die Anordnungen gemäss Rechtsbegehren 2a und 2b seien bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens und ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners als vorsorgliche Sicherungsmassnahmen zu erlassen. 8. Eventuell sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 26. September 2024 (EZ240039) betreffend Vollstreckung und Anordnung von Sicherungsmassnahmen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Fall sei anzuordnen, dass die vom Obergericht angeordneten vorsorglichen Massnahmen während des neuen Verfahrens vor der Vorinstanz weitergelten, bis sie von der Vorinstanz abgeändert oder aufgehoben werden. 9. Die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren EZ240036 und EZ240039 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens RV240014 sowie dieses Beschwerdeverfahrens seien der Vorinstanz, eventuell dem Gesuchsgegner, aufzuerlegen, und der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Gesuchstelle[r]in für diese Verfahren zu entschädigen. Im Fall der Abweisung der Beschwerde seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens RV240014 und des vorinstanzlichen Verfahrens EZ240036 der Vorinstanz aufzuerlegen."
- 5 - Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Weitere prozessuale Anordnungen wurden bislang nicht getroffen und erweisen sich, da die Sache spruchreif ist, auch als entbehrlich. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit Bezug auf die formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung sowie die Prüfungspflicht der Beschwerdeinstanz kann auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid vom 23. September 2024 (Urk. 12 S. 4 E. 2) verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass ungeachtet der Begründungs- und Rügeobliegenheit (Art. 321 Abs. 1 ZPO) auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz "iura novit curia" (Rechtsanwendung von Amtes wegen; Art. 57 ZPO) gilt. Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.; CHK ZPO- Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22; BK ZPO I- Hurni, Art. 57 N 21 und N 41). In diesem Rahmen ist (nur) insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). 2. Beim Rückweisungsentscheid vom 23. September 2024 wirkte Oberrichterin Dr. D. Scherrer mit (vgl. Urk. 12 S. 1). Sie ist derzeit ferienabwesend. Da die Sache zumal im Hinblick auf die beantragten superprovisorischen Massnahmen – auch in den Augen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 16 Rz 9 ff.) – besonders dringlich erscheint, hat deren temporäre Verhinderung eine Änderung im zweitinstanzlichen Spruchkörper zur Folge (vgl. BGer 4A_1/2017 vom 22. Juni 2017 E. 2.1.3). An ihrer Stelle wirkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Oberrichterin lic. iur. B. Schärer mit.
- 6 - III. Beurteilung der Beschwerde 1. Vorbemerkungen / rechtliche Grundlagen 1.1. In der Hauptsache beantragte die Gesuchstellerin mit ihrem Rechtsbegehren vor Vorinstanz, welches sie im Beschwerdeverfahren wiederholt, "[i]n inzidenter Vollstreckung von Ziffern 7 und 8 der Freezing Order [...] vom 21. Juni 2024 [...] folgende Vollstreckungsmassnahmen anzuordnen" (vgl. Urk. 6 S. 1 f. Ziffer 1; Urk. 16 S. 2 Ziffer 2). Auch mit ihrem Eventualbegehren möchte sie die anbegehrten Vollstreckungsmassnahmen "in inzidenter Vollstreckung" der Ziffern 4 und 5 der Freezing Order vom 24. [recte: 23.] Mai 2024 angeordnet haben (Urk. 2 S. 3 f. Ziffer 5; Urk. 16 S. 3 f. Ziffer 6). Mit dieser Terminologie vermengt sie die zwei verschiedenen und voneinander zu unterscheidenden gerichtlichen Rechtsakte der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheids einerseits und dessen (eigentlicher) Vollstreckung, d.h. der tatsächlichen Durchsetzung des Entscheids andererseits. Dabei bildet die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung (sog. Exequatur) eine Grundvoraussetzung für die eigentliche Vollstreckung eines ausländischen Entscheids; ohne Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist die Vollstreckung eines solchen in der Schweiz nicht möglich. 1.2. Gemäss Art. 335 Abs. 3 ZPO richten sich die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide nach Art. 336 ff. ZPO, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, sind für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Freezing Order (mangels eines einschlägigen Staatsvertrags) die Vorschriften des IPRG, konkret Art. 25 ff. IPRG, massgebend (Urk. 17 S. 5 E. 3.1). Über die eigentliche Vollstreckung der Freezing Order enthält weder ein anwendbarer Staatsvertrag noch das IPRG besondere Vorschriften. Diese richtet sich deshalb nach den Vorschriften der ZPO (vgl. BSK ZPO-Droese, Art. 335 N 33; CHK IPRG-Buhr/Schramm, Art. 29 N 8).
- 7 - 1.3. Eine nach den Art. 25-27 IPRG anerkannte Entscheidung wird auf Begehren der interessierten Partei für vollstreckbar erklärt (Art. 28 IPRG). Das kann auf zwei verschiedene Arten geschehen (vgl. CHK IPRG-Buhr/Schramm, Art. 29 N 2; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 29 N 2; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 29 N 3 f.; BK ZPO II-Kellerhals, Art. 338 N 12 und N 33): Gemäss Art. 28 IPRG kann der Urteilsgläubiger einerseits ein selbständiges Vollstreckbarerklärungsverfahren im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 IPRG veranlassen. Gegenstand des Rechtsbegehrens und dieses eigenständigen (Sonder-)Verfahrens ist einzig die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Entscheids. Dessen eigentliche Vollstreckung, d.h. die tatsächliche Durchsetzung selbst erfolgt dann (gestützt auf die Vollstreckbarerklärung) in einem späteren Vollstreckungsverfahren nach Art. 335 ff. ZPO. Gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auf der anderen Seite aber auch nur vorfrageweise im Rahmen eines eigentlichen Vollstreckungsverfahrens (oder eines anderen Hauptsacheverfahrens) erfolgen (vgl. dazu BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 29 N 20 f.; ZK IPRG-Müller- Chen, Art. 29 N 19 ff.). Diesfalls wird kein explizites Begehren um Vollstreckbarerklärung gestellt, und letztere findet auch keinen Eingang ins Dispositiv des Vollstreckungsentscheids. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt inzident im Rahmen eines anderen Hauptsacheverfahrens (betreffend Vollstreckung) und setzt, da ein ausländischer Entscheid nicht direkt vollstreckt werden kann (BK ZPO II-Kellerhals, Art. 337 N 15 und Art. 338 N 11 f.), ein Vollstreckungsgesuch beim Vollstreckungsgericht voraus (Art. 338 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass zwar eine inzidente Vollstreckbarerklärung, nicht aber eine inzidente Vollstreckung möglich ist. 1.4. Vor diesem Hintergrund sowie unter Mitberücksichtigung der Gesuchsbegründung verlangt die Gesuchstellerin (ungeachtet des Wortlauts ihres Rechtsbegehrens) der Sache nach nicht eine inzidente, sondern die eigentliche Vollstreckung der Dispositivziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 bzw. – eventualiter – der Dispositivziffern 4 und 5 der Freezing Order vom 23. Mai 2024 mittels der anbegehrten Vollstreckungsmassnahmen (vgl. insbes. Urk. 2 Rz 131 und Rz 194) sowie die superprovisorische Anordnung von sichernden Massnahmen für die Dauer des (Vollstreckungs- bzw. Beschwerde-)Verfahrens.
- 8 - Somit handelt es sich vorliegend um ein (formelles) Vollstreckungsverfahren im Sinne von Art. 335 ff. ZPO mit inzidenter Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitsentscheidung gemäss Art. 29 Abs. 3 IPRG (vgl. auch Urk. 16 Rz 100). Das ergibt sich auch daraus, dass die (anwaltlich vertretene und deshalb mit der Rechtssprache vertraute) Gesuchstellerin selbst ihr Gesuch als die "Vollstreckung eines ausländischen Entscheides und Anordnung vorsorglicher Sicherungsmassnahmen" betreffend bezeichnet (Urk. 2 S. 1 unten). 2. Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Freezing Order vom 21. Juni 2024 bzw. vom 23. Mai 2024 2.1. Die Vorinstanz führte aus, bei der Freezing Order handle es sich um eine vorläufige gerichtliche Anordnung des englischen Rechts zur Sicherstellung von Geldansprüchen mit Wirkung ad personam, im Ergebnis somit um eine vorsorgliche Massnahme. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausländische vorsorgliche Massnahmen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zugänglich seien, sei im Anwendungsbereich des IPRG umstritten, namentlich mit Blick auf deren Endgültigkeit. Höchstrichterlich sei diese Frage nicht geklärt. Die kantonale Rechtsprechung beschränke sich auf wenige ältere Entscheide, welche zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien. In der Lehre würden beide Ansichten vertreten. Zu beachten sei sodann, dass das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 29 Abs. 2 IPRG kontradiktorisch ausgestaltet und die Gegenpartei daher zwingend anzuhören sei. Dies gelte nach in der Lehre überwiegend vertretener Meinung unabhängig davon, ob die Anerkennung oder Vollstreckung im selbstständigen oder unselbstständigen Verfahren beantragt werde. "Aus den genannten Gründen" erwiesen sich die eingereichten Freezing Orders als in der Schweiz nicht anerkennbar und seien nicht für vollstreckbar zu erklären (Urk. 17 S. 6 E. 3.4-3.6). 2.2. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz in ihrer (mitunter mit leicht polemischem Unterton gefärbten; vgl. etwa Urk. 16 Rz 14, Rz 26, Rz 41, Rz 43) Beschwerde im Wesentlichen vor, im Widerspruch zu ihrem eigenen Urteil vom 7. August 2024 (Urk. 20/9) entschieden und dabei nur jene wenigen und alten Entscheide, die ihre unzutreffende Meinung stützten, berücksichtigt und die ab-
- 9 weichenden Meinungen ignoriert zu haben. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht seien ausländische Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen nach herrschender Lehre und in der Tendenz auch nach neuerer Rechtsprechung in Angleichung zur Rechtslage unter dem LugÜ auch im Anwendungsbereich des IPRG (Art. 25 lit. b IPRG) anerkennbar und vollstreckbar (Urk. 16 Rz 47 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Praxis). Überdies habe die Gesuchstellerin nie endgültige Vollstreckungsmassnahmen (mit inzidenter Vollstreckbarerklärung) ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei beantragt, sondern lediglich vorsorgliche Sicherungsmassnahmen für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens. Es sei vielmehr die Vorinstanz selbst, die entschieden habe, einen Sachentscheid ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei zu fällen, indem sie fälschlicherweise unterstellt habe, Art. 29 Abs. 2 IPRG rechtfertige die Abweisung des Gesuchs (Urk. 16 Rz 97 ff.). 2.3. Soweit die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit unter Hinweis auf die fehlende Kontradiktorietät des vorliegenden, inzidenten Vollstreckbarkeitsverfahrens verneinte, liegt darin eine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Es lag nicht an der Gesuchstellerin, das Verfahren diesbezüglich kontradiktorisch zu gestalten, um damit die Voraussetzung für eine (inzidente) Vollstreckbarerklärung zu schaffen; dazu hatte sie gar keine Möglichkeit. Vielmehr oblag die Anordnung einer Anhörung der Gegenpartei im Rahmen der Prozessleitung (Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 29 Abs. 2 IPRG analog) allein der Vorinstanz. Es geht nicht an, von Seiten des Gerichts auf eine für den Vollstreckbarkeitsentscheid vorausgesetzte Anhörung der Gegenpartei zu verzichten und die Vollstreckbarerklärung alsdann mit dem Argument zu verwerfen, es habe kein kontradiktorisches Verfahren stattgefunden. Ein solches Vorgehen widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, Art. 52 ZPO). In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. Das allein hilft der Gesuchstellerin jedoch nicht weiter (vgl. hinten, III.3). 2.4. Mit Bezug auf das weitere vorinstanzliche Argument, als vorsorgliche Massnahme sei die Freezing Order nicht endgültig und genüge deshalb den Anforderungen von Art. 25 lit. b IPRG an einen anerkennbaren und vollstreckbaren
- 10 - Entscheid nicht, fällt vorweg auf, dass die vorinstanzlichen Erwägungen eine eigentliche, plausible Begründung dieser Auffassung vermissen lassen. So erschöpft sich die Begründung letztlich in den Feststellungen, dass die Frage im Anwendungsbereich des IPRG umstritten und höchstrichterlich ungeklärt sei, die spärliche ältere kantonale Judikatur zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sei und auch in der Lehre beide Ansichten vertreten würden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten und Gegenargumenten findet jedoch nicht statt (wie auch die Gesuchstellerin in Urk. 16 Rz 74 zutreffend bemerkt). Aus welchen Gründen die Vorinstanz im Ergebnis zur ablehnenden Haltung gelangte, bleibt deshalb unklar und offen, zumal sowohl die befürwortenden als auch die verneinenden Stimmen in der Lehre überzeugende Argumente für ihre jeweiligen Ansichten liefern (vgl. dazu Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des schweizerischen und des englischen Rechts, 2019, Rz 314 ff.). In der Sache selbst ist mit der Gesuchstellerin festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Entscheidfindung wesentliche neuere Erkenntnisquellen in Literatur und Rechtsprechung vollends unberücksichtigt liess. So könnten insbesondere das in der Beschwerdeschrift zitierte Urteil des Bundesgerichts (BGer 5A_65/2019 vom 26. November 2019 E. 3.2.1) sowie die weiteren kantonalen Entscheide (vgl. Urk. 16 Rz 85 ff.) als Präjudizien oder zumindest ernsthafte Hinweise von Seiten der Judikatur für die Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit ausländischer Massnahmeentscheide verstanden werden und die Beschwerde diesbezüglich als begründet erscheinen lassen. Jedenfalls dürften sie bei der für die Entscheidfindung notwendigen argumentativen Auseinandersetzung (mit inhaltlich offenem oder tendenziell sogar eher befürwortendem Ausgang) nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Die Frage der Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit ausländischer vorsorglicher Massnahmeentscheide (wie der vorliegenden Freezing Order) braucht aus den nachstehenden Gründen jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
- 11 - 3. Keine Vollstreckung der Freezing Order gegen Dritte 3.1. Wie bereits erörtert, beantragt die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch vom 5. September 2024 in der Hauptsache einzig die Vollstreckung der Ziffern 7 und 8 der Freezing Order vom 21. Juni 2024 für die Zeit bis zu deren Aufhebung bzw. – eventualiter – der Ziffern 4 und 5 der Freezing Order vom 23. Mai 2024 (vgl. auch Urk. 2 Rz 10 f.). Konkret beantragt sie (einzig) Vollstreckungsmassnahmen in Form eines an die C._____ AG und die D._____ AG gerichteten gerichtlichen Verfügungsverbots. Daneben verlangt sie die gleichen gerichtlichen Verfügungsverbote als superprovisorische Sicherungsmassnahmen für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens (vgl. vorne, E. III.1.4). 3.2. In den genannten, hier allein relevanten Ziffern 7 und 8 (bzw. 4 und 5) verbietet die Freezing Order dem Gesuchsgegner – und nur ihm –, in bestimmtem Umfang über seine Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 5/1 und Urk. 5/2: "the Respondent must not"). Anderen Personen, insbesondere Banken, wird darin nichts verboten. Ihnen gegenüber liegt kein verpflichtendes Sachurteil vor. Gegenteiliges wird von der Gesuchstellerin auch nicht geltend gemacht. Dass die betreffenden Banken allenfalls über die "Penal Notice" (Urk. 5/1 und Urk. 5/2, je S. 1) durch Kenntnisnahme von der Freezing Order zu Unterlassunghandlungen verpflichtet seien, behauptete die Gesuchstellerin (soweit ersichtlich) weder vor Vorinstanz (vgl. insbes. Urk. 2 Rz 72 ff.) noch in der Beschwerdeschrift. Dies träfe im Übrigen auch nicht zu, denn die "Penal Notice" begründet keine direkte Verpflichtung der Adressaten, sondern droht diesen lediglich Konsequenzen an, sollten sie dem durch die Freezing Order direkt Verpflichteten nach Kenntnisnahme von der Order helfen, seine vom Gericht festgesetzten Pflichten zu missachten. Dass der C._____ AG und der D._____ AG bereits Kenntnis von der Freezing Order gegeben worden wäre, wird im Übrigen nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 2 Rz 75 ff. [s.a. Urk. 16 Rz 15 ff., wobei eine Geltendmachtung erst im Beschwerdeverfahren ohnehin am Novenverbot gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO scheitern würde]) und ist nicht ersichtlich. Die "Penal Notice" hat gegenüber den genannten Bankinstituten somit bislang selbst im Ursprungsstaat überhaupt keine rechtlichen Auswirkungen (auch nicht im Sinne der erwähnten Androhung von Konsequenzen).
- 12 - Ein Begehren um Vollstreckung der in der Freezing Order statuierten persönlichen (schuldrechtlichen) Unterlassungspflicht und deren Vollstreckung selbst müssen sich folglich gegen den Gesuchsgegner und nicht gegen irgendwelche Dritten (wie insbesondere Banken, die Vermögenswerte des Gesuchsgegners halten) richten. Folgerichtig fasst die Gesuchstellerin mit ihrem Vollstreckungsbegehren den Gesuchsgegner ins Recht, indem sich dasselbe (formell) gegen ihn richtet (vgl. Urk. 2 S. 1). Inhaltlich beantragt sie mit ihrem Begehren in der Hauptsache aber keine Vollstreckung resp. Vollstreckungsmassnahmen gegen den Gesuchsgegner, sondern gegen zwei Banken, welche nicht Adressaten der in der Freezing Order angeordneten (persönlichen) Unterlassungspflicht sind. Das Rechtsbegehren verlangt mit anderen Worten die Vollstreckung in Form von Zwangsmitteln gegenüber Dritten, die von der Anordnung in den Ziffern 7 und 8 (bzw. 4 und 5) der Freezing Orders gar nicht erfasst sind. Solche Zwangsmittel sind schon deshalb unzulässig, weil sich die Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nach den Art. 335 ff. ZPO richtet (vgl. vorne, E. III.1.2) und die einschlägige Bestimmung von Art. 343 ZPO, die nach beinahe einhelliger Ansicht einen abschliessenden Katalog zulässiger Vollstreckungsmassnahmen enthält (BSK ZPO-Zinsli, Art. 343 N 5; ZK ZPO-Staehelin, Art. 343 N 13; BK ZPO II-Kellerhals, Art. 343 N 8; DIKE-Komm ZPO-Jenny, Art. 343 N 2 [und N 17 ff.]; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 343 N 3; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 343 N 1; OFK ZPO-Egli, Art. 343 N 1; SHK ZPO-Bommer, Art. 343 N 1; ZPO annotée- Spühler, Art. 343 N 1), Verfügungsverbote gegenüber Dritten nicht erwähnt. Ausserdem würden die beantragten Verfügungsverbote gegenüber Banken der Freezing Order im Ergebnis in der Schweiz neue und weitergehende Wirkungen als im Ursprungsstaat verleihen. Denn eine richterliche (Unterlassungs-)Verpflichtung Dritter im Rahmen der Vollstreckung mit inzidenter Anerkennung und Vollstreckbarerklärung würde die in der Freezing Order getroffenen vorsorglichen Massnahmen mit Bezug auf die Adressaten, welche vom darin statuierten einstweiligen Verbot erfasst werden, erweitern, indem sie zusätzliche, vom Massnahmeentscheid selbst nicht betroffene (Dritt-)Personen in den Kreis der Verpflichteten aufnähme. Das widerspräche dem im Anwendungsbereich des IPRG geltenden Prinzip der kontrollierten Wirkungsübernahme (vgl. BGE 141 III 229 E. 3.2.3 S. 236;
- 13 - BGE 134 III 467 E. 3.3 S. 470; BGE 134 III 366 E. 5.1.2 S. 373; BGE 130 III 336 E. 2.5 S. 342; BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 25 N 72; BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 25 N 53 f.; OFK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 25 N 2). Das Gesagte würde – nebenbei bemerkt – auch dann gelten, wenn die Freezing Order der C._____ AG und der D._____ AG bereits zur Kenntnis gebracht worden wäre. Dann würde diesen Instituten gegenüber im Ursprungsstaat zwar bereits die Androhung von Konsequenzen gemäss "Penal Notice" gelten, aber kein direkt gegen sie gerichtetes Verbot. Der Erlass eines solchen wäre auch dann eine Verletzung des Prinzips der kontrollierten Wirkungsübernahme. Eine Ausweitung auf Drittpersonen ist lediglich im Rahmen von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 340 ZPO (i.V.m. Art. 262 lit. c ZPO analog) für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens denkbar (vgl. BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 29 N 17; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 25 N 72; dazu hinten, E. III.4). Das Vollstreckungsbegehren (als Hauptbegehren) wurde somit zu Recht abgewiesen. An diesem Ergebnis ändert im Übrigen auch der von der Gesuchstellerin erwähnte BGE 129 III 626 nichts (vgl. Urk. 16 Rz 109 ff.). Dieser Entscheid betraf die selbstständige Vollstreckbarerklärung gemäss (a)LugÜ, während es vorliegend um die Vollstreckung gemäss IPRG in Form von Vollstreckungsanordnungen an die Adresse zweier Banken und somit um eine andere Fragestellung geht. Die Zulässigkeit der beantragten Vollstreckungsmassnahmen lässt sich entgegen der Gesuchstellerin (Urk. 16 Rz 119 ff.) auch nicht damit begründen, dass dieselben (da ohne Strafandrohung beantragt) nicht über die (gemäss Bundesgericht – im Anwendungsbereich des LugÜ – zulässige) "nackte" Vollstreckbarerklärung hinaus gehen würden. Wenn die Gesuchstellerin argumentiert, sie verlange keine Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen mit Androhung der Ungehorsamsstrafe bzw. Ordnungsbusse, sondern lediglich ein Verbot ohne Androhung von Säumnisfolgen und eine in diesem Sinn "nackte" Vollstreckung (vgl. Urk. 16 Rz 122), so ist sie auf den bereits erwähnten abschliessenden Charakter der Vollstreckungsmassnahmen gemäss dem hier einschlägigen Art. 343 Abs. 1 lit. a-e ZPO hinzuweisen, welcher kein Verbot gegenüber Dritten und auch keine andere geeignete, allenfalls von Amtes wegen anzuordnende Massnahme zur Vollstreckung der Freezing Order vorsieht. Die Vollstreckung einer gerichtlich angeordne-
- 14 ten Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen kann aber nur durch Anordnung konkreter Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art. 343 ZPO erfolgen. Eine "nackte" Vollstreckung im Sinne eines Verbots ohne Anordnung einer vom Gesetz zur Verfügung gestellten Vollstreckungsmassnahme ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher weder möglich noch zulässig. 3.3. Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen angenommen würde, das in der Freezing Order statuierte vorläufige Verfügungsverbot gelte auch für die C._____ AG und die D._____ AG, indem auch sie zu Unterlassungshandlungen verpflichtet würden, könnte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden. Diesfalls griffe das Verbot aus der Freezing Order direkt in das Rechtsverhältnis zwischen der jeweiligen Bank und dem Gesuchsgegner, d.h. in (obligatorische) Rechte und Pflichten der beiden Banken ein. Der Anspruch auf rechtliches Gehör lässt einen solchen (gerichtlichen) Eingriff in die Rechtsstellung einer Person jedoch nur zu, wenn diese in ihren Rechten betroffene Person vorgängig angehört wurde (vgl. zur Gehörsproblematik auch BK ZPO II-Güngerich, Art. 262 N 35 ff.; DIKE-Komm ZPO-Zürcher, Art. 262 N 33; OFK ZPO-Rohner/Wiget, Art. 262 N 7; ZPO annotée-Spühler, Art. 262 N 6). Dass die C._____ AG und die D._____ AG ins Verfahren vor dem High Court of Justice miteinbezogen wurden und ihnen vor Erlass der Freezing Order Gelegenheit zur Äusserung gegeben wurde, ist (soweit ersichtlich) aber nicht aktenkundig und wird von der Gesuchstellerin auch nicht behauptet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO) ist eine der grundlegendsten Maximen des rechtsstaatlichen Prozesses. Er gehört zum formellen schweizerischen Ordre public, und seine Verletzung stellt gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. b IPRG einen Verweigerungsgrund dar (vgl. BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 27 N 56; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 79 ff.). Erging ein ausländisches Urteil in Verletzung des Gehörsanspruchs, kann das Urteil in der Schweiz weder anerkannt noch vollstreckbar erklärt bzw. vollstreckt werden. Entsprechend könnte dem Vollstreckungsgesuch auch dann kein Erfolg beschieden sein, wenn auch die C._____ AG und die D._____ AG durch die Freezing Order verpflichtet würden.
- 15 - Der Vollständigkeit halber ist Folgendes festzuhalten: Es liegen wie erwähnt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die C._____ AG und die D._____ AG nach Erlass der Freezing Order, aber vor Stellung des Vollstreckungsbegehrens im Entscheidstaat die Möglichkeit gehabt hätten, gegen die Order vorzugehen. Dies wäre gemäss einer Auffassung zumindest im Geltungsbereich des – gegenüber dem Vereinigten Königreich nicht mehr einschlägigen – LugÜ unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs als hinreichend zu erachten (vgl. Phurtag, a.a.O., Rz 613). Ob diese Praxis auf den Anwendungsbereich des IPRG übertragen werden kann, kann offenbleiben. Selbst unter dem LugÜ wäre die Order gegenüber den genannten Bankinstituten nicht vollstreckbar, da ihnen diese Möglichkeit im Ursprungsstaat nicht gegeben worden ist. 3.4. Schliesslich fiele eine Vollstreckung(smassnahme) gegenüber den genannten Banken im Sinne des Beschwerdebegehrens Ziffern 2.a und 2.b wohl auch mangels hinreichender Bestimmtheit des verbotenen Verhaltens ausser Betracht. Im Unterschied zum durch die Freezing Order direkt und persönlich verpflichteten Gesuchsgegner, der genau weiss, über welche Vermögenswerte und -beträge er verfügt und wo sich diese befinden, haben Banken, die mit ihm in einer Geschäftsbeziehung stehen, in aller Regel keine genauen Kenntnisse von dessen sämtlichen weltweiten Vermögenswerten. Entsprechend ist es ihnen (zumindest faktisch) auch nicht möglich, vor einer beabsichtigten Transaktion abzuklären, ob deren Vornahme unter dem Aspekt der "gesperrten" Vermögensgrenze von EUR 11'760'230.10 erlaubt oder verboten sei. Das in der Freezing Order statuierte Verfügungsverbot dürfte mit Bezug auf die Banken deshalb zu unbestimmt sein, um ohne weitere sachrichterliche Erkenntnistätigkeit im Verfahren nach Art. 335 ff. ZPO vollstreckt werden zu können (vgl. dazu auch BGer 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 4.1; BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021 E. 2.2 m.w.Hinw.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 336 N 3; BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 16; KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 336 N 2a). 3.5. Ist die Beschwerde bezüglich der Rechtsmittel(haupt)anträge auf Vollstreckung der Freezing Order (Urk. 16 S. 2 ff. Ziffern 1-6 und 8) aus den dargeleg-
- 16 ten Gründen ohnehin abzuweisen, braucht auf die weiteren Rügen der Gesuchstellerin zur Sache selbst (Urk. 16 Rz 107 ff.) nicht mehr eingegangen zu werden. 4. Sicherungsmassnahmen 4.1. Die Gesuchstellerin stellt sodann den prozessualen Antrag, es seien die in ihrem (Haupt-)Beschwerdeantrag zur Sache (Urk. 16 S. 2 f. Ziffern 2.a und 2.b) anbegehrten Anordnungen gestützt auf Art. 340 ZPO (vgl. BSK IPRG-Däppen/Mabillard, Art. 29 N 17; ZK ZPO-Müller-Chen, Art. 29 N 68) "bereits für die Dauer des Beschwerdeverfahrens" und im Falle einer Rückweisung bis zur Aufhebung oder Abänderung durch die Vorinstanz als vorsorgliche Sicherungsmassnahme ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei zu erlassen (Urk. 16 S. 4 Ziffern 7 und 8 sowie Rz 9 ff., Rz 173 ff.). Nachdem das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid abgeschlossen ist und auch keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt, ist dieser Antrag als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Art. 242 ZPO). 4.2. Dasselbe gilt, soweit sich die Beschwerde auch gegen die vorinstanzliche Verweigerung von Sicherungsmassnahmen (Urk. 17 S. 10 f. E. 4) richtet (Urk. 16 Rz 124 ff.). Da Sicherungsmassnahmen nach Art. 340 ZPO die Vereitelung der Vollstreckung während des Vollstreckungsverfahrens verhindern sollen (CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 340 N 1; BK ZPO II-Kellerhals, Art. 340 N 5; BSK ZPO-Droese, Art. 340 N 4), sind sie (bei gegebenen Voraussetzungen) nur für die Dauer des Vollstreckungsverfahrens anzuordnen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache (Vollstreckung) ist das Vollstreckungsverfahren aber abgeschlossen und das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Beurteilung dieser Rügen entfallen. Diesbezüglich ist auch die Beschwerde gegenstandslos geworden. 4.3. Nur nebenbei sei angemerkt, dass die Voraussetzungen für (auch superprovisorische) Sicherungsmassnahmen ohnehin nicht erfüllt wären. Sichernde Massnahmen im Vollstreckungsverfahren (d.h. nach Art. 340 ZPO) setzen unter anderem voraus, dass ein Urteilsgläubiger glaubhaft macht, über ein vollstreckbares Urteil (betreffend den zu vollstreckenden Anspruch) zu verfügen (vgl. BK ZPO
- 17 - II-Kellerhals, Art. 340 N 7). Wie vorstehend dargelegt, hat die Gesuchstellerin gegen die beiden Banken, gegen welche gemäss den Rechtsbegehren Ziffern 1.a und 1.b des Gesuchs (Urk. 2) resp. Ziffern 2.a und 2.b der Beschwerde (Urk. 16) vollstreckt werden soll, keinen durch die Freezing Order begründeten vollstreckbaren Unterlassungsanspruch (vorne, E. III.3). Folglich ist auch die mit dem Hauptbegehren beantragte und mit dem Sicherungsbegehren vorsorglich zu sichernde Vollstreckung der Freezing Order gegenüber diesen Banken nicht möglich. Fehlt es aber offensichtlich an der materiellen Grundlage bzw. am rechtlichen Bestand des zu sichernden (Vollstreckungs-)Anspruchs, kann letzterer auch nicht gesichert werden. Schliesslich bestünden – wenn über Sicherungsmassnahmen zu befinden wäre – die gleichen Vorbehalte hinsichtlich der Bestimmtheit wie vorne (in E. III.3.4) aufgezeigt. 5. Fazit Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Entscheid, das Vollstreckungsgesuch (auch ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners; vgl. Urk. 16 Rz 98 sowie BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 11; OFK ZPO-Egli, Art. 341 N 3; ZPO annotée-Spühler, Art. 341 N 2; ferner auch Art. 253 ZPO) abzuweisen, im Ergebnis kein Recht verletzt. Hinsichtlich der Hauptanträge (auf Vollstreckung) ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verweigerung von Sicherungsmassnahmen richtet, ist sie zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Dasselbe gilt für den prozessualen Antrag auf Erlass von Sicherungsmassnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens. Von einer Mitteilung des Beschwerdeentscheids an den Gesuchsgegner ist in sinngemässer Anwendung der Praxis zum ablehnenden Arrestentscheid abzusehen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist – ausgehend von einem Streitwert von Fr. 11'037'670.– (EUR 11'760'230.10 zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens; vgl. Art. 91 ZPO und BGE
- 18 - 140 III 65 E. 3.2.1-3 S. 67 ff.) – in Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 11 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 15'000.– festzusetzen und der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die von der Gesuchstellerin beantragte Reduktion auf Fr. 3'000.– (vgl. Urk. 16 Rz 191) besteht angesichts des hohen Streitwerts, des erheblichen Aktenumfangs und des fehlenden Inlandbezugs (vgl. § 11 GebV OG) kein Anlass. 2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Gesuchsgegner sind (auch) im Zusammenhang mit diesem Verfahrens keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3. Mit Bezug auf die erstinstanzlichen Kosten beantragt die Gesuchstellerin für den Fall der Abweisung der Beschwerde, die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens von Fr. 5'000.– in Abänderung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz aufzuerlegen. Zur Begründung führt sie aus, dass eine Abweisung der vorliegenden Beschwerde nichts daran ändere, dass es sich beim vorinstanzlichen Entscheid vom 12. September 2024 (Urk. 6) so oder anders um einen krassen Fehlentscheid gehandelt habe (Urk. 16 Rz 190). 3.1. Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis, die auch für das Rechtsmittelverfahren nach der ZPO gilt, rechtfertigt sich eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenauflage nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) und sind die Kosten dem Kanton aufzuerlegen bzw. auf die Gerichtskasse zu nehmen, wenn ein gravierender, vom Rechtsmittelbeklagten nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und der Rechtsmittelbeklagte entweder die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder sich eines Antrages enthalten hat (BGer 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1 m.w.Hinw.). Der blosse Umstand, dass der Erstinstanz Fehler in der Rechtsan-
- 19 wendung unterliefen, die weder einer Partei noch Dritten angelastet werden können, genügt nicht (ZR 117/2018 Nr. 55). 3.2. Der vorinstanzliche Entscheid vom 12. September 2024 wurde aufgehoben, weil er auf einem offensichtlich falschen sprachlichen Verständnis von Absatz 2 und Absatz 4 der Order des High Court of Justice vom 1. August 2024 (Urk. 5/39) beruhte (Urk. 6 S. 7 f. E. 3.c). Angesichts dessen, dass diese Order nur in englischer Originalfassung ins Recht gereicht und die fraglichen Absätze in der Gesuchsbegründung auch nicht näher erläutert wurden (vgl. Urk. 2 Rz 122 ff.), handelt es sich dabei nicht um einen derart krassen Fehler, der einer eigentlichen Justizpanne gleichkommt, sondern vielmehr um einen zwar offensichtlichen, aber "normalen" Rechtsanwendungsfehler, der im allgemeinen Prozessrisiko der Parteien liegt. Damit bleibt es hinsichtlich des Rückweisungsentscheids bei der Kostenauflage nach Unterliegen. 3.3. Im Übrigen wird die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 16 Rz 189). Sie ist, nachdem die Beschwerde in der Hauptsache nicht durchdringt, nicht weiter zu prüfen (vgl. Urk. 12 S. 4 E. 2). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag auf Anordnung von Sicherungsmassnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Erlass von Sicherungsmassnahmen richtet. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- 20 - 2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 15'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dieses Erkenntnis ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der vorstehende Beschluss ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'037'670.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 21 - Zürich, 14. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: lm