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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.08.2024 RV240011

27 août 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·891 mots·~4 min·3

Résumé

Vollstreckung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV240011-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 27. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 27. Mai 2024 (EZ240007-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 27. Mai 2024 trat das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) auf das Vollstreckungsgesuch des Gesuchstellers vom 18. April 2024 betreffend das Besuchsrecht für seine Tochter nicht ein und auferlegte ihm die Kosten von Fr. 200.-- (Urk. 8 = Urk. 13). Die Vorinstanz erwog dabei im Wesentlichen, für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen sei gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig das Gericht am Wohnsitz der unterlegenen Partei oder am Ort, an welchem die Massnahmen zu treffen seien, oder am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden sei. Die Gesuchsgegnerin und die Tochter hätten Wohnsitz in der Stadt Zürich, womit das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig wäre. Zu vollstrecken sei sodann nicht das Scheidungsurteil des hiesigen Gerichts vom 16. Oktober 2020 (FE190093-C), sondern ein Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. März 2024, mit welchem das Urteil vom 16. Oktober 2020 in Bezug auf das Besuchsrecht abgeändert worden sei; auch hierfür wäre das Bezirksgericht Zürich zuständig. So oder so sei die Vorinstanz örtlich unzuständig, weshalb auf das Vollstreckungsgesuch nicht einzutreten sei (Urk. 13). b) Am 6. August 2024 sandte die Gerichtskasse dem Gesuchsteller eine Mahnung für die am 27. Juni 2024 in Rechnung gestellten vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.-- (Urk. 14). c) Am 16. August 2024 reichte der Gesuchsteller beim Obergericht eine Beschwerde ein. Er macht darin geltend, er habe die Vorinstanz um Hilfe gebeten und die Vorinstanz habe ihm, anstatt ihm zu helfen, ein Papier [gemeint wohl: die Verfügung vom 27. Mai 2024] gesandt, in welchem stehe, dass sich die Vorinstanz nicht um ihn kümmere und sich nicht für ihn interessiere. Und als ob das nicht genug wäre, hätte man ihm auch noch eine Rechnung geschickt. Bei der Polizei und bei der Staatsanwaltschaft habe man ihm gesagt, dass er sich an das Gericht wenden solle, und als er sich an die Vorinstanz gewandt habe, habe diese ihm gesagt, dass sie sich nicht um diese Region kümmere. Als das Gericht im Jahr 2020 entschieden habe, habe er an der gleichen Adresse gewohnt. Dies sei eine Unterdrü-ckung von

- 3 - Männern gegenüber feministischen Gesetzen. Dieses Gesetz sei illegal, er akzeptiere es nicht und lege Einspruch ein (Urk. 12). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Beschwerde des Gesuchstellers enthält keine Anträge. Es wird auch aus der Begründung nicht klar, wogegen sich der Gesuchsteller wendet, ob gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Mai 2024, gegen die Gerichtskostenrechnung vom 27. Juni 2024 oder gegen die Mahnung vom 9. August 2024. Dies kann jedoch letztlich offen bleiben, denn auf die Beschwerde kann so oder so nicht eingetreten werden. b) Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Mai 2024 wurde dem Gesuchsteller am 1. Juni 2024 zugestellt (Urk. 9). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 9 Seite 4 Ziffer 6) war damit bei der Beschwerdeeinreichung am 16. August 2024 längst abgelaufen. Somit könnte auf die Beschwerde, wenn sie gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Mai 2024 gerichtet wäre, zufolge Verspätung nicht eingetreten werden. Hinsichtlich des vom Gesuchsteller an die Vorinstanz gemachten Vorwurfs, dass sie sich nicht um ihn gekümmert habe, ist darauf hinzuweisen, dass Gerichte die Gesetze zu befolgen haben. Wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat, sind im Gesetz klar drei mögliche örtliche Zuständigkeiten für Vollstreckungsmassnahmen aufgeführt (vgl. Art. 336 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat sodann dargelegt, wieso im konkreten Fall keine dieser drei Möglichkeiten vorliegt. Dies hat nichts mit "sich nicht um den Gesuchsteller kümmern" o.ä. zu tun, sondern ist in der Befolgung der Gesetze begründet. c) Gegen die Mahnung vom 9. August 2024 (Urk. 14) wie auch schon gegen die Gerichtskostenrechnung vom 27. Juni 2024 kann keine Beschwerde erhoben werden. Somit könnte auf die Beschwerde des Gesuchstellers auch dann nicht

- 4 eingetreten werden, wenn sie gegen diese Rechnung oder die Mahnung gerichtet gewesen wäre. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 5 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

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