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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2024 RV230001

25 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·11,664 mots·~58 min·1

Résumé

Vollstreckung (Anordnung der Sicherungsmassnahmen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RV230001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 25. Juli 2024 in Sachen 1. A._____ II, L.P., 2. A._____ III, L.P., 3. A._____ III, L.P., 4. B._____ Fund, 5. C._____ Trustee Limited (vormals D._____ Trustee Limited), 6. E._____ LLC, Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen 1, 2, 3, 4, 5, 6 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen 1. F._____, 2. ... Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____

- 2 betreffend Vollstreckung (Anordnung der Sicherungsmassnahmen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Dezember 2022 (EZ220052-L)

- 3 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf 1. Am 19. September 2022 fällte das Bezirksgericht Nikosia im Prozess Nr. 2651/2021 einen Massnahmeentscheid zur Sicherung der dort in der Hauptsache eingeklagten Schadenersatzforderung über USD 79'400'000.–. Mit diesem Entscheid wurde dem in Österreich wohnhaften Gesuchsgegner 1 (Beschwerdegegner; im Folgenden Gesuchsgegner) sowie der G._____ Limited (Gesuchsgegnerin 2) mit Sitz in H._____ (Zypern) im Sinne eines ad personam (und nicht in rem) angeordneten weltweiten Verfügungsverbots (World Wide Freezing Order; im Folgenden "WFO") untersagt, bis zu einem Betrag von USD 79'400'000.– über ihnen weltweit zuzurechnende Vermögenswerte zu verfügen (Urk. 4/15; s.a. Urk. 4/16–17 [deutsche und englische Übersetzung]). 2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 ersuchten die Gesuchstellerinnen (Beschwerdegegnerinnen) das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (Vorinstanz), um Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids im Sinne von Art. 38 Abs. 1 LugÜ sowie um Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ (Urk. 1). Bereits zuvor, am 7. November 2022, hatten der Gesuchsgegner und die G._____ Limited bei der Vorinstanz eine (zweite) Schutzschrift einreichen lassen, welche unter der Geschäfts-Nr. EW220049-L entgegengenommen wurde (vgl. Urk. 17/6–8). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 trat die Vorinstanz mit Bezug auf die G._____ Limited auf das Gesuch nicht ein (Urk. 5 S. 15 = Urk. 8 S. 15). Gegenüber dem Gesuchsgegner erklärte sie den zypriotischen Entscheid mit zugleich ergangenem Urteil für in der Schweiz vollstreckbar (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 1). Im Übrigen, d.h. bezüglich der beantragten Sicherungsmassnahmen, wies sie das gegen ihn gerichtete Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 2). Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 8'000.– wurden zu 1/5 dem Gesuchsgegner und zu 4/5 den Gesuchstellerinnen auferlegt, und deren Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 3–4).

- 4 - 3. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben die Gesuchstellerinnen unter dem 3. Januar 2023 (Erst-)Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 7 S. 3 ff.): "1. Dispositiv-Ziffern 2-4 des Urteils vom 20. Dezember 2022 seien aufzuheben. 2.1. Dem Beschwerdegegner [= Gesuchsteller] sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 im Prozess Nr. 2651/2021 auf dem Gebiet der Schweiz irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die dem Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 und den darin ausgesprochenen Verfügungsverboten zuwiderlaufen, insbesondere (i) Vermögenswerte, die sich in der Republik Zypern befinden und an denen der Beschwerdegegner direkt oder indirekt, über eine der in Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia genannten Gesellschaften oder über sonstige Dritte, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder mitberechtigt ist, bis zur Höhe von USD 79'400'000 ausser Landes zu bringen, unter Vorbehalt von Ziffer 2.2 hiernach; (ii) über Vermögenswerte, an denen der Beschwerdegegner direkt oder indirekt, über eine der in Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia genannten Gesellschaften oder über sonstige Dritte, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder mitberechtigt ist, ungeachtet dessen, wo sich diese Vermögenswerte befinden, insbesondere über das im Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia unter der Nr. 69 aufgeführte Schweizer Bankkonto bei der I._____ mit der IBAN CH1, bis zur Höhe von je USD 79'400'000 zu verfügen, diese zu veräussern, zu verwalten, zu belasten oder deren Wert zu vermindern, unter Vorbehalt von Ziffer 2.2 hiernach; (iii) irgendwelche Handlungen zu veranlassen oder jemanden zu Handlungen zu ermächtigen, einschliesslich durch Erteilung von Anweisungen an Dritte, die unter Verletzung der vorstehenden Absätze (i) und (ii) auf die dort genannten Handlungen abzielen. eventualiter zu Ziffer 2.1.: Dem Beschwerdegegner[n] sei unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 im Prozess Nr. 2651/2021 auf dem Gebiet der Schweiz irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die dem Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 und den darin ausgesprochenen Verfügungsverboten zuwiderlaufen, insbesondere (i) seine Vermögenswerte, die sich in der Republik Zypern befinden, bis zur Höhe von USD 79'400'000 ausser Landes zu bringen, unter Vorbehalt von Ziffer 2.2 hiernach; (ii) über seine Vermögenswerte, ungeachtet dessen, wo sich diese Vermögenswerte befinden, insbesondere über das im Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia unter der Nr. 69 aufgeführte Schweizer Bankkonto bei der I._____ mit der IBAN CH1, bis zur Höhe von je USD 79'400'000 zu verfügen, diese zu veräussern, zu verwalten, zu belasten oder deren Wert zu vermindern, unter Vorbehalt von Ziffer 2.2 hiernach; (iii) irgendwelche Handlungen zu veranlassen oder jemanden zu Handlungen zu ermächtigen, einschliesslich durch Erteilung von Anweisungen an Dritte, die unter Verletzung der vorstehenden Absätze (i) und (ii) auf die dort genannten Handlungen abzielen.

- 5 - 2.2. Dem Beschwerdegegner bleibt ungeachtet der vorstehenden Anordnungen weiterhin ausdrücklich erlaubt, (a) über einen Betrag im Gegenwert von bis zu EUR 10’000 pro Monat zur Deckung des ordentlichen Lebensunterhalts (ordinary living expenses) zu verfügen; (b) über angemessene Beträge zur Deckung der Anwaltskosten im Verfahren vor dem Bezirksgericht Nikosia oder jedem anderen Gerichtsverfahren, in dem er Partei ist, zu verfügen, wobei er die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer [= Gesuchstellerinnen] mindestens drei Arbeitstage im Voraus schriftlich darüber zu informieren hat, woher die entsprechenden Beträge stammen; (c) seine Vermögenswerte im Rahmen der gewöhnlichen und ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit (in the ordinary and proper course of business) zu verwalten oder darüber zu verfügen, wobei er bei jeder Transaktion bzw. Reihe von Transaktionen mit einem Gesamtwert von EUR 75’000 die Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mindestens drei Arbeitstage im Voraus schriftlich über seine ... Absicht zu informieren hat. 3.1. Der I._____ AG und der I._____ Switzerland AG, beide ... [Adresse], sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die dem Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 zuwiderlaufen oder geeignet sind, dessen Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren, insbesondere (i) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder sie dabei zu unterstützen, Vermögenswerte, die sich in der Republik Zypern befinden und an denen der Beschwerdegegner direkt oder indirekt, über eine der in Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia genannten Gesellschaften oder über sonstige Dritte, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder mitberechtigt ... [ist], ausser Landes zu bringen, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist; (ii) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder sie dabei zu unterstützen, über Vermögenswerte, an denen der Beschwerdegegner direkt oder indirekt, über eine der in Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia genannten Gesellschaften oder über sonstige Dritte, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder mitberechtigt ist, ungeachtet dessen, wo sich diese Vermögenswerte befinden, insbesondere über das im Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia unter der Nr. 69 aufgeführte Schweizer Bankkonto bei der I._____ mit der IBAN CH1, zu verfügen, diese zu veräussern, zu verwalten, zu belasten oder deren Wert zu vermindern, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in oder ausserhalb der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von

- 6 - USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist; (iii) auf andere Weise den Beschwerdegegner wissentlich und willentlich dabei zu unterstützen, den Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 und die darin ausgesprochenen Verfügungsverbote zu unterlaufen oder zu umgehen. eventualiter zu Ziffer 3.1.: Der I._____ AG und der I._____ Switzerland AG, beide ... [Adresse], sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 (i) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder ihn dabei zu unterstützen, seine Vermögenswerte, die sich in der Republik Zypern befinden, ausser Landes zu bringen, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist; (ii) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder ihn dabei zu unterstützen, über seine Vermögenswerte, ungeachtet dessen, wo sich diese Vermögenswerte befinden, insbesondere über das im Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia unter der Nr. 69 aufgeführte Schweizer Bankkonto bei der I._____ mit der IBAN CH1, zu verfügen, diese zu veräussern, zu verwalten, zu belasten oder deren Wert zu vermindern, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in oder ausserhalb der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist. 3.2. Der J._____ AG und der J._____ (Schweiz) AG, beide ... [Adresse], sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die dem Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 zuwiderlaufen oder geeignet sind, dessen Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren, insbesondere

- 7 - (i) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder ihn dabei zu unterstützen, Vermögenswerte, die sich in der Republik Zypern befinden und an denen der Beschwerdegegner direkt oder indirekt, über eine der in Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia genannten Gesellschaften oder über sonstige Dritte, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder mitberechtigt ist, ausser Landes zu bringen, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist; (ii) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder ihn dabei zu unterstützen, über Vermögenswerte, an denen der Beschwerdegegner direkt oder indirekt, über eine der in Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia genannten Gesellschaften oder über sonstige Dritte, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder mitberechtigt ... [ist], ungeachtet dessen, wo sich diese Vermögenswerte befinden, zu verfügen, diese zu veräussern, zu verwalten, zu belasten oder deren Wert zu vermindern, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in oder ausserhalb der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist; (iii) auf andere Weise den Beschwerdegegner wissentlich und willentlich dabei zu unterstützen, den Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 und die darin ausgesprochenen Verfügungsverbote zu unterlaufen oder zu umgehen. eventualiter zu Ziffer 3.2.: Der J._____ AG und der J._____ (Schweiz) AG, beide ... [Adresse], sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verbieten, für die Dauer der Gültigkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 (i) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder ihn dabei zu unterstützen, seine Vermögenswerte, die sich in der Republik Zypern befinden, ausser Landes zu bringen, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder

- 8 - - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist; (ii) dem Beschwerdegegner oder dessen Bevollmächtigten oder Beauftragten wissentlich und willentlich zu erlauben oder zu ermöglichen oder ihn dabei zu unterstützen, über seine Vermögenswerte, ungeachtet dessen, wo sich diese Vermögenswerte befinden, zu verfügen, diese zu veräussern, zu verwalten, zu belasten oder deren Wert zu vermindern, es sei denn, sie lassen sich vorgängig der Transaktion durch eine eindeutige schriftliche Erklärung des Beschwerdegegners bestätigen, dass - der Gesamtnettowert der in oder ausserhalb der Republik Zypern befindlichen Vermögenswerte des Beschwerdegegners den Gegenwert von USD 79'400'000 übersteigt und dieser Wert durch die Transaktion nicht unterschritten wird, und/oder - eine der oben in Ziffer 2.2. genannten Ausnahmen vorliegt, samt dem Nachweis, dass die erforderliche Notifikation der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erfolgt ist. 4. Die Entscheidgebühr des vorinstanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 8'000.00 sei zu 1/2 den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung und zu 1/2 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, wobei den Beschwerdeführern für den von ihnen bezogenen Gebührenanteil des Beschwerdegegners das Rückgriffsrecht einzuräumen sei. 5. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter zu Ziffern 2-5: Die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde den Gesuchstellerinnen für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 8'000.– auferlegt (Urk. 9), welcher am 2. Februar 2023 einging (Urk. 12) und am 21. Februar 2023 (wohl versehentlich) ein zweites Mal geleistet wurde (Urk. 13). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerinnen datiert vom 5. April 2023 (Urk. 15; vgl. auch Urk. 14). Sie wurde den Gesuchstellerinnen mit Verfügung vom 12. April 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Zugleich wurde ihnen Gelegenheit geboten, zum Gesuch des Gesuchsgegners um Sistierung des Verfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 18), was sie unterliessen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 wurde das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid über die (Zweit-)Beschwerde des Gesuchsgegners sistiert (Urk. 19).

- 9 - 4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 hatte auch der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil eingereicht. Diese richtete sich gegen die vorinstanzlich erteilte Vollstreckbarerklärung (Urk. 8 S. 15 Disp.-Ziff. 1). Sie wurde hierorts unter der Geschäfts-Nr. RV230005-O geführt und mit Entscheid vom 24. April 2024 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 21). Gegen diesen das vorinstanzliche Exequatur bestätigenden Entscheid erhob der Gesuchsgegner beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen, die zurzeit unter der Prozess-Nr. 4A_323/2024 hängig ist. 5. Am 8. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsgegner um Aufrechterhaltung der Sistierung, bis das Bundesgericht über seine (zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingereichte) Beschwerde in Zivilsachen entschieden habe (Urk. 22). Die Gesuchstellerinnen liessen sich dazu (Urk. 25) nicht vernehmen (vgl. Urk. 25). Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner unter Bezugnahme auf sein Gesuch vom 8. Mai 2024 sodann Kopien seiner Beschwerdeschrift an das Bundesgericht und der Abgabequittung (Urk. 26–27/2) sowie am 30. Mai 2024 Kopien zweier im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (4A_323/2024) ergangener Verfügungen (Urk. 29–31/3) ein. Beide Eingaben wurden den Gesuchstellerinnen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28 und Urk. 32). Weitere Parteieingaben erfolgten nicht. 6. Die vorinstanzliche (Nichteintretens-)Verfügung blieb unangefochten (vgl. Urk. 7 Rz 4 und Geschäfts-Nr. RV230005-O Urk. 7 Rz 3). Damit ist das Exequaturgesuch (einschliesslich des Gesuchs um Sicherungsmassnahmen), soweit es sich gegen die G._____ Limited richtete, erledigt und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit der Ausfällung des Beschwerdeentscheids im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RV230005-O betreffend die Vollstreckbarkeit des zypriotischen Massnahmeentscheids ist der Grund für die Sistierung des vorliegenden Verfahrens betreffend die Anordnung von Sicherungsmassnahmen weggefallen (vgl. Urk. 19).

- 10 - Nachdem der Beschwerde ans Bundesgericht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG i.V.m. Art. 44 und Anhang IV LugÜ) – anders als der Beschwerde nach Art. 327a ZPO (vgl. dessen Abs. 2) – nach herrschender Ansicht nicht ex lege aufschiebende Wirkung zukommt (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 44 LugÜ N 9; BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 44 N 70; Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar SHK, LugÜ 44 N 6; Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz 625) und das Bundesgericht ihr bislang auch keine solche erteilte, hat die Vollstreckbarerklärung (zumindest einstweilen) rechtlichen Bestand. Sie gibt den Gesuchstellerinnen (ungeachtet der Anfechtung beim Bundesgericht) das Recht, Sicherungsmassnahmen zu veranlassen (Art. 47 Abs. 2 LugÜ). Vor diesem rechtlichen Hintergrund besteht kein Anlass, das Verfahren bis zum bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid sistiert zu belassen. Gegenteils erheischt das Beschleunigungsgebot eine Fortführung des Verfahrens. Der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners vom 8. Mai 2024 ist deshalb abzuweisen, die Sistierung aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Letzteres erweist sich als spruchreif. 2. Beim vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein Rechtsbehelfsverfahren im Sinne von Art. 43 ff. des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12). Die für die sog. LugÜ-Beschwerde statuierten Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO und Anhang II LugÜ; ZPO-Rechtsmittel- Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 4 m.w.Hinw.). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz (Anhang III LugÜ und § 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 29; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 33 m.w.Hinw.; Urk. 6a), und der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 9 f. und Urk. 12). Als durch die vorinstanzliche Verweigerung der beantragten Sicherungsmassnahmen beschwerte Parteien sind der Gesuchstellerinnen sodann ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 43 Abs. 1 LugÜ; Arnold, a.a.O., Rz 391 und Rz 405 f.; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 37 f.; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 23). Der Beschwerdeentscheid kann nach Anhö-

- 11 rung beider Parteien (vgl. Art. 43 Abs. 3 LugÜ; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 104 f.; Staehelin/Bopp, Stämpflis Handkommentar SHK, LugÜ 43 N 14; Haubensak, Umsetzung der Vollstreckung und Sicherung nach dem Lugano-Übereinkommen in das Schweizer Recht, 2017, S. 88) aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 3. Im Unterschied zur "gewöhnlichen" ZPO-Beschwerde (vgl. Art. 320 ZPO) prüft die Rechtsmittelinstanz bei der LugÜ-Beschwerde die im Lugano- Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO). Dasselbe gilt angesichts des zwingend einseitig verlaufenden erstinstanzlichen Exequaturverfahrens (vgl. Art. 41 LugÜ) auch für andere Fragen, welche die Erstinstanz zu beurteilen hatte und zu denen sich der Schuldner überhaupt erst(mals) im Rechtsbehelfsverfahren äussern kann (BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024, E. 4.2 m.w.Hinw.). Der Entscheid betreffend die Vollstreckbarerklärung eines "Lugano"-Urteils und die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ ist deshalb auch hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen mit voller Kognition in Rechts- und Tatfragen zu überprüfen (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 50; Milani, "Lugano"-Urteile über vorsorgliche Massnahmen und ihre Umsetzung mittels Sicherungsmassnahmen, ZZZ 61/2023, S. 40; Arnold, a.a.O., Rz 464; BGer 4A_547/2022 vom 16. Januar 2024, E. 4.2 m.w.Hinw.). Zudem steht dem Schuldner ein umfassendes Novenrecht zu (BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 m.w.Hinw.). Demgegenüber kann der Gläubiger lediglich neue Tatsachen vortragen, die durch neue Behauptungen des Schuldners veranlasst wurden oder Sachverhalte betreffen, über welche die Erstinstanz keine Kognition hatte (vgl. zum Ganzen Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 43 LugÜ N 7 f. und N 11 f.; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 48 ff. und N 56; ZPO-Rechtsmittel-Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 17 ff.; Arnold, a.a.O., Rz 460 f. und Rz 453 ff.; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 327a N 4 ff.). Neue Anträge zu Streitpunkten, die Beurteilungsgegenstand des erstinstanzlichen Entscheids waren, werden vom Regelungsgehalt von Art. 327a Abs. 1 ZPO nicht erfasst und sind deshalb ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZPO-Rechtsmittel- Hoffmann-Nowotny, Art. 327a N 5 m.w.Hinw.; KUKO ZPO-Oberhammer/Domej, Art. 327a N 5 a.E.).

- 12 - 4. Sowohl das erst- wie auch das zweitinstanzliche Exequaturverfahren unterstehen der Dispositionsmaxime. Der Gläubiger kann den Streitgegenstand (mit seinem Rechtsbegehren) folglich selbst bestimmen und das Gericht darf ihm nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Arnold, a.a.O., Rz 239 ff., Rz 444 f.). Das gilt grundsätzlich auch für Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ, die nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag und im verlangten Umfang angeordnet werden (BSK LugÜ-Hofmann/ Kunz, Art. 47 N 113). Eine Ausnahme besteht bei sichernden Massnahmen für Titel wie dem vorliegenden, die den Schuldner nicht zu einer Geld- oder Sicherheitsleistung verpflichten. Hier bestimmt das Gericht von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteianträge über die Art bzw. den konkreten Inhalt der anbegehrten Massnahmen (Arnold, a.a.O., Rz 240, Rz 286 und Rz 444). III. Materielle Beurteilung 1. Vorinstanzlicher Entscheid 1.1. Mit Blick auf die vorliegend relevanten Aspekte des Rechtsstreits, auf den nach unbestrittener und zutreffender vorinstanzlicher Ansicht die Bestimmungen des LugÜ Anwendung finden, prüfte die Vorinstanz zunächst ihre internationale und örtliche Zuständigkeit. Sie gelangte zum Schluss, dass angesichts des UBS-Bankkontos, das als Position 69 im Anhang 1 des zypriotischen Massnahmeentscheids unter den von der WFO erfassten Vermögenswerten des Gesuchsgegners genannt wird, der Bezirk Zürich als "Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll", betrachtet werden könne. Folglich bestehe mit Bezug auf den Gesuchsgegner hierorts ein (alternativer) Gerichtsstand im Sinne von Art. 39 Abs. 2 Variante 2 LugÜ (Urk. 8 S. 7 f. E. 3). In der Sache selbst hielt die Vorinstanz fest, dass die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten für die Vollstreckbarerklärung des Entscheides vom 19. September 2022 erfüllt seien und das Exequatur gegenüber dem Gesuchsgegner deshalb zu erteilen sei (Urk. 8 S. 9 E. 4). 1.2. Bezüglich der Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ, welche Thema der hier zu beurteilenden (Erst-)Beschwerde bilden, erwog die Vorin-

- 13 stanz, der Massnahmeanspruch entstehe eo ipso mit der Erteilung des Exequaturs. Die konkrete Ausgestaltung der Sicherungsmassnahmen richte sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, wobei das nationale Recht keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen vorschreiben dürfe. Beim Entscheid des Bezirks- bzw. Kreisgerichts Nikosia vom 19. September 2022 handle es sich um eine einstweilige Verfügung, mithin um eine sichernde Massnahme. Die Vollstreckung eines solchen Entscheids könne deshalb wiederum nur in einer sichernden Massnahme bestehen. Beinhalte der Entscheid wie vorliegend keine Geldleistung, richte sich dessen Sicherung nach Art. 335 ff. ZPO. Die Anwendung des nationalen Rechts dürfe zwar nicht dazu führen, dass die durch das Übereinkommen ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellten Grundsätze in Frage gestellt würden. Der nationale Gesetzgeber habe jedoch einen weiten Ermessensspielraum bei der Frage, welche sichernde Massnahme des inländischen Rechts für die spätere Vollstreckung der ausländischen Entscheidung am geeignetsten erscheine; dem Gläubiger würden durch das Übereinkommen keine bestimmten Sicherungsmassnahmen garantiert. Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sicherungsvollstreckung gegenüber einer anderen Person als dem Schuldner möglich sei, richte sich im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 LugÜ einzig nach nationalem Recht. Zu beachten sei dabei namentlich der Grundsatz der sog. kontrollierten Wirkungsübernahme, welcher besage, dass dem zu vollstreckenden ausländischen Urteil keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen dürften als einer entsprechenden inländischen Entscheidung (Urk. 8 S. 9 f. E. 5.1, u.a. m.Hinw. auf BGE 130 III 336 E. 2.5). Zum Massnahmebegehren Ziffer 2.1, das auf Massnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner selbst abzielt, erwog die Vorinstanz, dass das schweizerische Recht für sämtliche Zivilprozesse ein genügendes Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung fordere (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Abzuklären sei somit vorab der Nutzen, den die beantragten Sicherungsmassnahmen für die Gesuchstellerinnen haben könnten. Die Gesuchstellerinnen wiesen in ihrem Gesuch einleitend darauf hin, dass sich die Durchführung der Zwangsvollstreckung auf dem Gebiet der Schweiz mangels eines inländischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners einstweilen in den beantragten Sicherungsmassnahmen gegenüber der I._____ AG,

- 14 der I._____ Switzerland AG, der J._____ AG und der J._____ (Schweiz) AG erschöpfen werde. Damit werde ein (aktuelles) Rechtsschutzinteresse an den Sicherungsmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner persönlich von den Gesuchstellerinnen selber in Abrede gestellt. Darüber hinaus sei ein genügendes Rechtsschutzinteresse auch insofern nicht ersichtlich, als der zu vollstreckende Entscheid bereits strafbewehrt sei, indem den Beklagten des Ausgangsverfahrens im Falle einer Missachtung der angeordneten Massnahmen sowohl die Festnahme als auch die Beschlagnahme ihres Vermögens angedroht werde. Mit Blick auf diese im Vergleich zu Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.–; Art. 106 Abs. 1 StGB) wesentlich schwerwiegenderen Androhungen im Urteilsstaat sei zum einen nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Nutzen die für das Gebiet der Schweiz beantragten Massnahmen bewirken sollten. Zum anderen sei fraglich, ob eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB gegenüber einer im Ausland wohnhaften Person mit dem Territorialitätsprinzip vereinbar sei und ob gegebenenfalls die bereits durch das Gericht in Zypern angedrohte Bestrafung dem Verbot der doppelten Bestrafung für das gleiche Delikt widerspreche. Fraglich erscheine auch, inwiefern die schweizerische Jurisdiktion für in der Republik Zypern begangene Verfehlungen (Rechtsbegehren Ziffer 2.1 [i]) zuständig sei. Da das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 (ii) keine örtliche Einschränkung enthalte, im Ergebnis somit weltweit Geltung beanspruche, dürfte das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 (i) darin ohnehin bereits enthalten sein. Mangels Erkennbarkeit eines genügenden Rechtsschutzinteresses sei auf das Gesuch bezüglich Rechtsbegehren Ziffer 2.1 nicht einzutreten (Urk. 8 S. 10 f. E. 5.2–3). Demgegenüber, so die Vorinstanz weiter, bezögen sich die Ziffern 3.1 und 3.2 des Rechtsbegehrens auf Massnahmen, welche gegenüber der I._____ AG, der I._____ Switzerland AG, der J._____ AG und der J._____ (Schweiz) AG angeordnet werden sollten. Die Zulässigkeit derartiger Massnahmen beurteile sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Dieses sehe unterschiedliche Vollstreckungswege vor, je nachdem, ob es sich um eine Forderung auf Geld oder Sicherheitsleistung oder aber um eine Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen handle. Im erstgenannten Fall kämen die Massnahmen gemäss SchKG (namentlich der Arrest) zur Anwendung, im zweitgenannten jene gemäss ZPO.

- 15 - Vorliegend seien an den Gesuchsgegner persönlich gerichtete Verfügungsverbote über ihm zurechenbare Vermögenswerte zu vollstrecken (d.h. ein ad personam bezogener Entscheid). Die Sicherungsmassnahmen richteten sich deshalb nach der ZPO. Zwar könne das Vollstreckungsgericht gemäss Art. 340 ZPO sichernde Massnahmen anordnen. In Betracht fielen dabei die als vorsorgliche Massnahmen in Art. 262 ZPO erwähnten Anordnungen, u.a. eine Anweisung an eine dritte Person (Art. 262 lit. c ZPO). In Art. 269 lit. a ZPO, der ebenfalls im Abschnitt "Vorsorgliche Massnahmen" enthalten sei, werde indessen klargestellt, dass die Bestimmungen des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen vorbehalten blieben. Die Sicherstellung einer Geldforderung könne daher nicht mit auf die ZPO gestützten vorsorglichen Massnahmen (sog. verkappter bzw. verschleierter Arrest), sondern allein mit einem auf dem SchKG basierenden Arrest sichergestellt werden (Urk. 8 S. 11 f. E. 5.4, u.a. m.Hinw. auf BGer 5A_853/2013 vom 23. Mai 2014, E. 3.3). Daraus schloss die Vorinstanz, dass durch die beantragten Anordnungen gegenüber den erwähnten Banken die in der Schweiz strikt gehandhabte Abgrenzung der je nach sicherzustellendem Anspruch zulässigen Sicherungsmittel nicht nur umgangen, sondern den Gesuchstellerinnen dadurch im Ergebnis weit umfassendere Sicherheiten zugebilligt würden, als im Rahmen eines Arrestes bewilligt werden könnten. Letzterer umfasse (unter Vorbehalt eines Rechtsmissbrauchs) grundsätzlich nur Vermögenswerte, welche genau bezeichnet würden und dem Schuldner rechtlich, nicht bloss wirtschaftlich gehörten. Der beantragten Anweisung Dritter würden somit andersartige, wesentlich weitergehende Wirkungen zukommen als einer entsprechenden inländischen Entscheidung, was klarerweise dem Grundsatz der kontrollierten Wirkungsübernahme widerspreche (Urk. 8 S. 12 E. 5.5). Sodann müssten die im ausländischen Entscheid getroffenen Anordnungen auch einer Vollstreckung in der Schweiz zugänglich sein. Dafür müsse der zu vollstreckende Entscheid eine genügend bestimmte Anordnung enthalten. Erweise sich die Anordnung nämlich als unklar, unvollständig oder interpretationsbedürftig, sei das Vollstreckungsbegehren abzuweisen. Dies gelte auch in Bezug auf die

- 16 - Vollstreckung von LugÜ-Entscheiden (Urk. 8 S. 13 E. 5.6 m.Hinw. auf BGE 113 III 6, BGer 5A_195/2011 vom 25. November 2011 und BGE 129 III 626, E. 5.2.3 und E. 5.4). Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3.1 und 3.2, erster Absatz, solle den genannten Banken ganz generell verboten werden, "irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die dem Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 zuwiderl[ie]fen oder geeignet ... [seien], dessen Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren". Diese pauschale Formulierung enthalte keine eindeutige Verhaltensanweisung und setze vielmehr voraus, dass die Banken von sich aus prüften und entschieden, ob eine bestimmte Transaktion allenfalls den Vorgaben im erwähnten Entscheid widersprechen könnte. Zwar werde nachfolgend (i) und (ii) präzisiert, auf welche Vermögenswerte das Verbot sich beziehen solle. Die entsprechende Umschreibung "Vermögenswerte ..., an denen die Gesuchsgegner oder eine(r) von ihnen direkt oder indirekt, über eine der in Anhang 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Nikosia genannten Gesellschaften oder über sonstige Dritte, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt oder mitberechtigt sind ...", überbürde den Banken jedoch umfangreiche Abklärungen und Nachforschungen, indem stets abzuklären wäre, ob hinter einem Auftraggeber allenfalls in irgendeiner Form der Gesuchsgegner stehen könnte, und überdies auch zu prüfen wäre, ob sich ein Auftraggeber auf der Liste gemäss Anhang 1 zum Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia finden lasse. Letztgenannte Liste enthalte nebst dem Bankkonto bei der I._____ weitere 87, dem Gesuchsgegner zurechenbare Vermögenswerte, hauptsächlich Gesellschaften in Zypern, der Ukraine und weiteren Ländern. Derart umfangreiche Abklärungen dürften einem Dritten nicht überbunden werden, schon gar nicht in Form strafbewehrter Anweisungen. Daran vermöchten auch die Vorbehalte gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2.2 nichts zu ändern. Abgesehen davon, dass den Banken damit weitere Prüfungen auferlegt würden, sei namentlich der Inhalt von Ziffer 2.2 lit. b insofern unklar, als darin von "angemessenen Beträgen" gesprochen werde. Zu unbestimmt, weil auslegungsbedürftig, sei auch die Formulierung in Ziffer 3.1 und 3.2 (iii), wo den Banken ganz pauschal verboten werden solle, auf andere Weise die Gesuchsgegner wissentlich und willentlich dabei zu unterstützen, den Entscheid des Bezirksgerichts Niko-

- 17 sia vom 19. September 2022 und die darin ausgesprochenen Verfügungsverbote zu unterlaufen oder zu umgehen. Da sich bei einer Anweisung an Dritte deren Verpflichtung unmittelbar aus dem Entscheiddispositiv ergeben müsse, könne die Klärung der Frage, ob eine bestimmte Verhaltensweise mit dem ausländischen Entscheid vereinbar sei, nicht dem angewiesenen Dritten überbunden werden (Urk. 8 S. 13 f. E. 5.7). Aus diesen Gründen, so das vorinstanzliche Fazit, seien die gegen den Gesuchsgegner gerichteten Gesuche um Anordnung von Sicherungsmassnahmen abzuweisen (Urk. 8 S. 14 E. 5.8). 2. Parteistandpunkte 2.1. Die Gesuchstellerinnen werfen der Vorinstanz im Wesentlichen vor, einerseits das Rechtsschutzinteresse bezüglich des Rechtsbegehrens Ziffer 2.1 (Anordnung von Sicherungsmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner) zu Unrecht verneint zu haben. Dadurch habe sie Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO und letztlich Art. 47 Abs. 2 LugÜ verletzt. Ein Rechtsschutzinteresse bestehe ungeachtet des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners sowie des Umstands, dass der zu vollstreckende Entscheid bereits strafbewehrt sei. Insbesondere bewirkten für das Gebiet der Schweiz beantragte Massnahmen für sie einen zusätzlichen Nutzen und verstosse eine Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB weder gegen das Territorialitätsprinzip noch gegen das Verbot der doppelten Bestrafung. Unerheblich sei ausserdem, dass die schweizerische Justiz für in Zypern begangene Verfehlungen allenfalls nicht zuständig sei (Urk. 7 Rz 11 ff.). Andererseits sei das Gesuch um Anordnung von Sicherungsmassnahmen, soweit es die vier namentlich genannten Banken betreffe (Rechtsbegehren Ziffern 3.1 und 3.2), zu Unrecht abgewiesen worden. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen finde der Grundsatz der kontrollierten Wirkungsübernahme im Bereich des LugÜ nämlich keine Anwendung. Zudem wären die beantragten Sicherungsmassnahmen selbst nach der Theorie der kontrollierten Wirkungsübernahme zulässig. Der vorinstanzliche Vergleich der beantragten Sicherungsmassnahmen mit dem Arrest sei unzulässig und das beantragte Verbot genügend be-

- 18 stimmt. Die beantragten Sicherungsmassnahmen müssten zumindest teilweise bewilligt werden (Urk. 7 Rz 52 ff.). 2.2. Der Gesuchsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Er stellt sich – wie bereits in seiner eigenen Beschwerde (vgl. Urk. 21 S. 8 E. III.1.2 und S. 11 ff. E. III.3–4) – auf den Standpunkt, die Vorinstanz sei für die Vollstreckbarerklärung örtlich nicht zuständig. Überdies fehle den Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse am Exequatur, weshalb auf das Gesuch insgesamt nicht hätte eingetreten werden dürfen (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b ZPO). Damit bestehe auch keine Grundlage für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ. Im Ergebnis habe die Vorinstanz das Gesuch um Sicherungsmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner persönlich (Rechtsbegehren Ziffer 2.1) jedenfalls zu Recht mangels Rechtsschutzinteresses von der Hand gewiesen. Bezüglich der beantragten Anordnungen gegenüber Banken (Rechtsbegehren Ziffern 3.1 und 3.2) pflichtet der Gesuchsgegner in der Sache der vorinstanzlichen Argumentation bei (Urk. 15 Rz 18 und Rz 41 ff. [und Rz 120]). 3. Örtliche Zuständigkeit und rechtlich geschütztes Interesse an der Vollstreckbarerklärung und den Sicherungsmassnahmen 3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ gibt die Vollstreckbarerklärung die Befugnis, Massnahmen, die auf Sicherung gerichtet sind, zu veranlassen. Grundvoraussetzung für die Anordnung solcher Massnahmen ist mithin die Vollstreckbarerklärung. Diese setzt ihrerseits (unter anderem) die in Art. 39 Abs. 2 LugÜ geregelte internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Vollstreckungsgerichts (vgl. Anhang II LugÜ und § 24 lit. e GOG) sowie – als allgemeine Prozessvoraussetzung – ein rechtlich geschütztes Interesse am beantragten Exequatur voraus (Art. 59 Abs. 2 lit. a und b ZPO). Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist auf das Gesuch um Vollstreckbarerklärung nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO), womit Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ von vornherein ausser Betracht fallen. 3.2. Wie erwähnt, machte der Gesuchsgegner das Fehlen der genannten Prozessvoraussetzungen bereits mit seinem eigenen Rechtsbehelf gegen das vorinstanzliche Urteil geltend. Die Fragen des Gerichtsstands und des rechtlich

- 19 geschützten Interesses am Exequatur waren Hauptgegenstand des Beschwerdeverfahrens Geschäfts-Nr. RV230005-O. Sie wurden im dort ergangenen Endentscheid vom 24. April 2024 einlässlich erörtert und in bejahendem Sinne beantwortet (Urk. 21 S. 11 ff. E. III.3–4). An diesen Ausführungen, auf die zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann, ist festzuhalten, zumal der Exequaturentscheid mangels aufschiebender Wirkung der gegen ihn erhobenen Beschwerde in Zivilsachen (vgl. vorne E. II.1) zumindest einstweilen rechtlichen Bestand hat. Entgegen den (hier wie dort weitgehend gleichlautenden; vgl. Urk. 17/10 Rz 44 ff.) Einwänden des Gesuchsgegners ist folglich auch im vorliegenden (Erst-)Beschwerdeverfahren davon auszugehen, dass die Gesuchstellerinnen ein schutzwürdiges Interesse am Exequatur gegenüber dem Gesuchsgegner haben und die Vorinstanz zu dessen Erteilung örtlich zuständig war. An der Bejahung der örtlichen Zuständigkeit ändert aus den dort genannten Gründen (Urk. 21 S. 23 E. III.4.3.4), insbesondere wegen des Verbots der "révision au fond" (Art. 45 Abs. 2 LugÜ; BGer 4A_560/2021 vom 3. Februar 2022, E. 2.4 m.w.Hinw.; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 45 LugÜ N 7; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 45 N 28), auch nichts, dass der Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren, anders als in seiner eigenen Beschwerde (vgl. Geschäfts-Nr. RV230005 Urk. 7 Rz 75), bestreitet, dass das im Anhang 1 des zypriotischen Massnahmeentscheids unter Ziffer 69 angeführte UBS-Konto ihm gehört (Urk. 15 Rz 77 und Rz 100). Da der Gerichtsstand für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen demjenigen für die Erteilung des Exequaturs folgt (vgl. Urk. 21 S. 20 E. 4.3.1), war die Vorinstanz auch zur Beurteilung des Massnahmebegehrens nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ örtlich zuständig (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 39 N 22 und Art. 47 N 215; vgl. auch Arnold, a.a.O., Rz 154; Haubensak, a.a.O., S. 53; Staehelin, Sicherungsmassnahmen in der Realvollstreckung, in: Kren Kostkiewicz/Markus/Rodriguez [Hrsg.], Vorsorglicher Rechtsschutz, 2011, S. 35).

- 20 - 4. Sicherungsmassnahmen gegenüber dem Gesuchsgegner persönlich (Rechtsbegehren Ziffer 2.1) 4.1. Mit dem im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RV230005-O ergangenen Urteil vom 24. April 2024 wurde die vorinstanzliche Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 gegenüber dem Gesuchsgegner bestätigt (Urk. 21 S. 26 Disp.-Ziff. 1). Diese verschafft den Gesuchstellerinnen eo ipso einen unbedingten Anspruch auf Sicherungsmassnahmen, welcher sich direkt aus dem Übereinkommen ergibt. Daran ändert auch der Weiterzug des Exequaturentscheids an das Bundesgericht nichts, nachdem der Beschwerde in Zivilsachen keine aufschiebende Wirkung zukommt und ihr (bislang) auch keine solche erteilt wurde (vgl. vorne, E. II.1; Staehelin, Stämpflis Handkommentar SHK, LugÜ 47 N 34). Das Übereinkommen garantiert aber keine konkreten Sicherungsmittel. Die konkrete Ausgestaltung der Sicherungsmassnahmen richtet sich vielmehr nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, d.h. nach schweizerischem Recht (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 20; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 134; Staehelin, Stämpflis Handkommentar SHK, LugÜ 47 N 38). Das innerstaatliche (materielle und Verfahrens-) Recht darf den unmittelbar durch das LugÜ vermittelten Anspruch aber nicht gefährden. Insbesondere darf es für den Erlass von Sicherungsmassnahmen (neben dem Vorliegen eines Exequarturentscheids) keine zusätzlichen (materiellen oder prozessualen) Voraussetzungen wie beispielsweise eine konkrete Gefährdung des zu vollstreckenden Anspruchs, eine besondere Dringlichkeit oder dergleichen statuieren. Im praktischen Ergebnis kommt dem Exequaturentscheid somit sogleich auch der Charakter eines Verfügungsgrunds für den Erlass von Sicherungsmassnahmen zu (vgl. zum Ganzen BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 104 ff., N 117 ff., N 133 ff. und N 217 f. [m.w.Hinw.]; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 17; Milani, a.a.O., S. 35 und S. 37; Phurtag, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht unter besonderer Berücksichtigung des schweizerischen und des englischen Rechts, 2019, Rz 676; Staehelin, a.a.O., S. 31 ff.; BGE 143 III 693 E. 3.2; s.a. Bernet, Englische Freezing [Mareva] Orders – Praktische Fragen der Anerkennung und Vollstreckung in der Schweiz, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht, 2001, S. 69 [zu

- 21 - Art. 39 aLugÜ]). Die Anwendbarkeit von Verfahrensbestimmungen des Vollstreckungsstaats ist demnach durch deren Vereinbarkeit mit Art. 47 Abs. 2 LugÜ begrenzt (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 18 m.w.Hinw.). Aus diesem Grund darf entgegen den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 8 S. 10 f. E. 5.2–3) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses, das nach schweizerischem Recht für die Beurteilung jedes Rechtsbegehrens erforderlich ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), nicht verlangt werden, dass beantragte Sicherungsmassnahmen für den Ansprecher einen konkreten Nutzen haben. Der Exequaturentscheid als solcher, der ebenfalls kein besonderes Rechtsschutzinteresse und insbesondere auch keinen konkreten Nutzen des Gläubigers voraussetzt (vgl. Urk. 21 S. 13 f. E. III.3.4), genügt, um einen Anspruch auf und ein schutzwürdiges Interesse an der Anordnung von Sicherungsmassnahmen zu begründen (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 105 und N 120 [sowie Art. 43 N 148]; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 17 und N 25). Soweit im Entscheid OGer ZH RV120014-O vom 01.03.2013, E. II.2, für die Anordnung von Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ ein konkreter Nutzen vorausgesetzt wurde, kann daran nicht festgehalten werden. Unter diesem Aspekt dürfte einzig geprüft werden, ob die beantragten Massnahmen verhältnismässig oder die Ansprüche aus dem für vollstreckbar erklärten ausländischen Entscheid bereits anderweitig (wirksam) gesichert seien (Arnold, a.a.O., Rz 512). Der vorinstanzliche Entscheid, mangels eines (aktuellen) Rechtsschutzinteresses auf das Rechtsbegehren Ziffer 2.1 des Gesuchs nicht einzutreten, beruht somit auf einer unrichtigen Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO). Insofern ist die Beschwerde (Urk. 7 Rz 12 ff.) begründet. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Begehren einzutreten. 4.2. Die Gesuchstellerinnen haben demnach einen direkt aus dem Übereinkommen fliessenden unbedingten Anspruch auf Erlass von Massnahmen zur Sicherung des vollstreckbar erklärten Entscheids bzw. ihrer durch den zypriotischen Massnahmeentscheid begründeten Ansprüche. Art und Ausgestaltung der Massnahmen richten sich wie schon erwähnt nach schweizerischem Recht.

- 22 - Die vorliegend zu sichernde Verpflichtung besteht in einem weltweit ad personam wirkenden, dem Gesuchsgegner auferlegten einstweiligen Verbot, bis zu einem bestimmten Betrag über ihm zugerechnete Vermögenswerte zu verfügen. Sie hat mithin keine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung, sondern ein Unterlassen zum Inhalt. Ihre Vollstreckung richtet sich deshalb nach Art. 335 ff. ZPO und erfolgt über die in Art. 343 ZPO aufgeführten Mittel indirekten Zwangs (vgl. BGE 143 III 693 E. 3.4.4 S. 698). 4.2.1. Gemäss Art. 340 ZPO kann das Vollstreckungsgericht Massnahmen zur Sicherung der späteren Vollstreckung der Verpflichtung des Gesuchsgegners anordnen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 95; s.a. Milani, a.a.O., S. 37; BGE 143 III 693 E. 3.4.1 S. 697). Darunter fallen auch Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ zur Sicherung einer für vollstreckbar erklärten WFO (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 26). Im Unterschied zu Art. 261 Abs. 1 ZPO, welcher den einstweiligen Rechtsschutz im Rahmen des Erkenntnisverfahrens regelt, setzt die Anordnung von sichernden Massnahmen im Vollstreckungsverfahren gemäss Art. 340 ZPO im Einklang mit resp. in Umsetzung von Art. 47 Abs. 2 LugÜ keinen Verfügungsgrund (wie beispielsweise eine besondere Dringlichkeit oder die Gefahr der Anspruchsvereitelung) voraus (Arnold, a.a.O., Rz 177; Staehelin, a.a.O., S. 25 [und S. 32]). Letztere haben im Gegensatz zu den endgültigen Massnahmen der Zwangsvollstreckung (Art. 343 ZPO) aber nur vorläufigen Charakter und fallen spätestens mit der eigentlichen Zwangsvollstreckung (Art. 343 ZPO) dahin (KUKO ZPO-Kofmel Ehrenzeller, Art. 340 N 4 f.). Bei der Vollstreckung einer WFO besteht indessen die Besonderheit, dass eine solche ihrerseits eine sichernde Massnahme zur Sicherung der Vollstreckung eines (späteren) Geldurteils ist. Ihrer Natur nach kann ihre Vollstreckung somit wiederum nicht über sichernde Massnahmen hinausgehen. Es kann mit anderen Worten keine eigentliche Zwangsvollstreckung einer WFO geben, die über sichernde Massnahmen hinausgeht, die bereits aufgrund von Art. 47 Abs. 2 LugÜ angeordnet werden können (Bernet, a.a.O., S. 69 f. [zu Art. 39 Abs. 2 aLugÜ]). Folglich hat die Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ in diesen Fällen praktisch die Wirkung der Vollstreckung der (erst) für vollstreckbar erklärten ausländischen Si-

- 23 cherungsmassnahme (BGE 143 III 693 E. 3.4.3 S. 698; Staehelin, Stämpflis Handkommentar SHK, LugÜ 47 N 51a; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 221). Inhaltlich kommt – analog zu Art. 262 ZPO – grundsätzlich jede erdenkliche gerichtliche Anordnung in Frage, die geeignet ist, die Vollstreckung des Entscheids sicherzustellen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 96; Milani, a.a.O., S. 38; s.a. BSK ZPO-Droese, Art. 340 N 5; Arnold, a.a.O., Rz 175, Rz 286). Geht es um die Sicherstellung von Unterlassungspflichten, steht die Anordnung eines einstweiligen Verbots (vgl. Art. 262 lit. a ZPO), verbunden mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB oder einer Ordnungsbusse (vgl. Art. 343 Abs. 1 lit. a und b ZPO), im Vordergrund (Staehelin, a.a.O., S. 37; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 38 N 392). 4.2.2. Der Sicherungsanspruch von Art. 47 Abs. 2 LugÜ kann allerdings nicht weitergehen und nichts anderes anordnen als das, was das "Lugano"-Urteil über vorsorgliche Massnahmen gewährt. Denn bei der Umsetzung des "Lugano"- Entscheids im Vollstreckungsstaat geht es darum, der ausländischen Entscheidung in diesem Staat zuzugestehen, die gleichen Wirkungen zu entfalten wie im Ursprungsstaat. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kann deshalb nur Wirkungen auf das Gebiet der Schweiz erstrecken, nicht aber neue schaffen (BGE 129 III 626 E. 5.2.3 S. 635; Bernet, a.a.O., S. 70; Phurtag, a.a.O., Rz 588). Der Rahmen, innerhalb welchem Sicherungsmassnahmen nach Art. 340 ZPO in Frage kommen, richtet sich deshalb nach dem vollstreckbar erklärten "Lugano"- Entscheid. Dabei besteht im Anwendungsbereich des LugÜ eine Pflicht des Zweitstaates zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten (Art. 33 Abs. 1 LugÜ). Das Vollstreckungsgericht sollte deshalb alles daran setzen, mit den im Recht des Vollstreckungsstaats gegebenen Mitteln so nahe wie möglich an die Wirkungen heranzukommen, die das Urteil im Ursprungsstaat hat (Bernet, a.a.O., S. 70 f. [zu Art. 26 Abs. 1 aLugÜ]). Es hat auf der anderen Seite aber auch zu prüfen, ob das "Lugano"-Urteil über vorsorgliche Massnahmen überhaupt – wie beantragt – in vergleichbarer bzw. angeglichener Weise nach schweizerischem Recht umgesetzt werden kann (Milani, a.a.O., S. 37). Maximal können und sollen die vollstreckbar erklärten vorsorglichen Mass-

- 24 nahmen folglich eins zu eins umgesetzt werden. Auf ein "Plus", d.h. auf Sicherungsmassnahmen, die über das hinausgehen, was im "Lugano-"Urteil angeordnet ist, erstreckt sich der Sicherungsanspruch gemäss Art. 47 Abs. 2 LugÜ nicht. Können die im "Lugano"-Entscheid angeordneten vorsorglichen Massnahmen mit den Mitteln des schweizerischem Rechts nicht eins zu eins umgesetzt werden, geht der Anspruch nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ auf ein "Minus", d.h. auf Sicherungsmassnahmen, die hinter dem zurückbleiben, was im ausländischen Massnahmeentscheid verfügt wurde (Milani, a.a.O., S. 36 ff.). 4.2.3. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Gesuchstellerinnen gegenüber dem Gesuchsgegner persönlich anbegehrten Sicherungsmassnahmen – auf das Gebiet der Schweiz beschränktes und betragsmässig begrenztes einstweiliges Verfügungsverbot für ihm (weltweit) gehörende bzw. zugerechnete Vermögenswerte, verbunden mit einer Strafdrohung im Sinne von Art. 292 StGB – im Grundsatz durchaus geeignet, die Wirkungen des zypriotischen Massnahmeentscheids auf das schweizerische Territorium zu erstrecken und die im Ausland mit weltweiter Geltung angeordneten einstweiligen Massnahmen hierzulande wirksam umzusetzen (vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 222). Sie erscheinen auch nicht unverhältnismässig, zumal die mit dem zypriotischen Entscheid für den Widerhandlungsfall angedrohten Sanktionen, welche das schweizerische Recht so nicht kennt, weitaus gravierender sind als die in Art. 292 StGB vorgesehenen, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 8 S. 11 E. 5.3). Ausserdem gilt für die im Ursprungsstaat angedrohten Sanktionen, sollten sie verhängt werden müssen, wohl das Territorialitätsprinzip. Sowohl die angedrohte Verhaftung des in Österreich wohnhaften Gesuchsgegners als auch eine Beschlagnahme von ihm zuzurechnenden Vermögenswerten, die ausserhalb der Jurisdiktionsgewalt Zyperns liegen, dürfte deshalb kaum möglich bzw. unrealistisch sein. Entsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass die (Unterlassungs-)Ansprüche aus dem für vollstreckbar erklärten ausländischen Massnahmeentscheid auch mit Wirkung in der Schweiz, auf deren Gebiet eine künftige Zwangsvollstreckung möglich sein könnte (vgl. Urk. 21 E. III.4.3.4 S. 24), bereits anderweitig gesichert seien (vgl. vorne, E. III.4.1). Insofern bringt die Anordnung einer hierorts wirkenden Sicherungsmassnahme mit Strafdrohung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung

- 25 - (vgl. Urk. 8 S. 11 E. 5.3) den Gesuchstellerinnen durchaus einen zusätzlichen Nutzen, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird (Urk. 7 Rz 28 ff.). Weshalb das Territorialitätsprinzip verbieten sollte, einem im Ausland wohnhaften Verfügungsadressaten die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen (vgl. Urk. 8 S. 11 E. 5.3 und Urk. 15 Rz 70), ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist nicht, wo der Betroffene wohnt, sondern nur, dass die androhende Behörde zum Erlass der strafbewehrten Anordnung zuständig ist (vgl. Art. 292 StGB; insoweit zutreffend Urk. 7 Rz 37), was vorliegend zu bejahen ist (vgl. vorne, E. III.3). Ob eine Strafverfolgung im Widerhandlungsfall realisiert werden könnte oder tatsächlich erfolgen würde (vgl. zu letzterem Urk. 15 Rz 70 und Rz 114 m.Hinw. auf Art. 8 Abs. 3 StPO), ist eine andere, für die Zulässigkeit der Androhung irrelevante Frage. Die zusätzliche Androhung einer Bestrafung des Gesuchsgegners nach Art. 292 StGB in der Schweiz verstösst entgegen den vorinstanzlichen Bedenken (Urk. 8 S. 11 E. 5.3) und der Argumentation des Gesuchgegners (Urk. 15 Rz 70 und Rz 111 ff.) auch nicht gegen das Verbot doppelter Bestrafung ("ne bis in idem"). Dieses bezieht sich nur auf die eigentliche Sanktion, d.h. die Strafverfolgung und Bestrafung, nicht schon auf deren Androhung. Der Grundsatz "ne bis in idem" verbietet mit anderen Worten nur, den Gesuchsgegner im Widerhandlungsfall für sein massnahmewidriges Verhalten in der Schweiz (nochmals) strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen, wenn er dafür bereits andernorts strafrechtlich belangt wurde (vgl. BGer 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.1). Diese Begrenzung des Verbots beschlägt nicht nur Art. 11 StPO, Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO-Pakt II; SR 0.103.2), welche Vorschriften ohnehin nur das nationale Verbot doppelter Bestrafung statuieren (BGer 1C_768/2021 vom 15. Dezember 2022, E. 4.1; BGer 1B_56/2017 vom 8. März 2017, E. 2.1; BGer 6B_279/2018 vom 27. Juli 2018, E. 1.4). Sie gilt auch für Art. 54 SDÜ (Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen]), das im internationalen Verhältnis auch für

- 26 die Schweiz verbindlich ist und worauf der Gesuchsgegner seine Argumentation stützt (vgl. Urk. 15 Rz 113). Insofern vermengen die Vorinstanz und der Gesuchsgegner die vom Verbot "ne bis in idem" nicht erfasste Strafandrohung mit der Strafverfolgung (vgl. dazu SK StPO-Wohlers, Art. 11 N 4 ff.; BSK StPO/JStPO- Tag, Art. 11 StPO N 2 ff., insbes. N 6 und N 8). Eine doppelte Strafandrohung ist unter dem Vorbehalt des Subsidiaritätsgrundsatzes somit ohne Weiteres zulässig. Dieser Grundsatz besagt, dass amtliche Verfügungen nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden dürfen, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung der Strafgesetzgebung (Kern-, Neben- und kantonales Strafrecht) mit Strafe bedroht ist (BSK StGB-Riedo/Boner, Art. 292 N 20 und N 25). Eine solche ist vorliegend aber nicht ersichtlich, zumal gegenüber anderen Vollstreckungsmitteln, worunter auch die Strafdrohung im zypriotischen Massnahmeentscheid fällt, grundsätzlich keine Subsidiarität besteht (vgl. BSK StGB-Riedo/ Boner, Art. 292 N 57). Der Umstand, dass eine Zuwiderhandlung gegen das vorsorglich ausgesprochene Verfügungsverbot bereits im Entscheid des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 mit Strafe bedroht wird, steht einer (weiteren) Strafandrohung im Rahmen der von den (örtlich, sachlich und funktional) zuständigen Vollstreckungsgerichten des Kantons Zürich anzuordnenden Sicherungsmassnahmen somit nicht entgegen. 4.2.4. Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB setzt indessen zusätzlich voraus, dass die mit Strafe bedrohte Handlung im Verbotsentscheid genügend bestimmt umschrieben wird. Dieses Erfordernis gibt gerade bei der Vollstreckbarerklärung und Durchsetzung einer ausländischen Freezing Order der vorliegenden Art hinsichtlich der darin enthaltenen sog. Angel Bell Exeptions oftmals zu Diskussionen Anlass (vgl. z.B. BGE 129 III 626 E. 5.4 S. 640, wo das Bundesgericht eine ähnlich lautende ausländische Anordnung auf der einen Seite zwar für hinreichend klar erachtete, um im Rahmen der Gesamtverfügung für vollstreckbar erklärt zu werden, andererseits aber festhielt, dass sie allenfalls inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei, um eine Grundlage für sichernde Massnahmen und eine damit verbundene Strafandrohung nach Art. 292 StGB abzugeben [zu Art. 39

- 27 - Abs. 2 aLugÜ]). Ist die WFO diesbezüglich nicht genügend bestimmt, kann sie nicht mittels Strafandrohung nach Art. 292 StGB vollstreckt oder im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ sichergestellt werden (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 38 LugÜ N 35 Anm. 69 und N 62, Art. 47 LugÜ N 26; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 392; BSK SchKG I-Stojiljković/Staehelin, Art. 30a N 43). 4.2.4.1. Die für vollstreckbar erklärte und zu sichernde WFO statuiert drei Ausnahmen vom persönlichen, durch den Sperrbetrag von USD 79'400'000.– begrenzten Verfügungsverbot: Erstens darf der Gesuchsgegner über einen monatlichen Höchstbetrag von bis zu EUR 10'000.– oder einen gleichwertigen Betrag in jeder anderen Währung zur Deckung seines üblichen Lebensunterhalts ("towards his ordinary living expenses") verfügen (Urk. 4/16 und 4/17, je lit. A [iii] a). Zweitens ist er berechtigt, über "angemessene Beträge" ("a reasonable sum") zur Deckung von Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen oder anderen Gerichtsverfahren zu verfügen, wobei er die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen mindestens drei Arbeitstage vor der Bezahlung solcher Kosten darüber zu informieren hat, woher die entsprechenden Beträge stammen (Urk. 4/16 und 4/17, je lit. A [iii] b). Und drittens ist es ihm erlaubt, all seine Vermögenswerte "im Rahmen seiner gewöhnlichen und ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit" zu verwalten oder darüber zu verfügen ("dealing with or disposing of any of his assets in the ordinary and proper course of business"), wobei er bei einer Transaktion bzw. einer Reihe von Transaktionen, die den Gesamtwert von EUR 75'000.– oder einen gleichwertigen Betrag in jeder anderen Währung übersteigen, die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen spätestens drei Arbeitstage im Voraus schriftlich über seine Absicht, solche Transaktionen vorzunehmen, zu informieren hat (Urk. 4/16 und 4/17, je lit. A [iii] c). 4.2.4.2. Während die zulässigen Ausgaben für die Lebenshaltungskosten betragsmässig genau beziffert und damit wohl hinreichend bestimmt sind, um einen allfälligen Verstoss gegen den ersten Ausnahmetatbestand strafrechtlich ahnden zu können, trifft dies für die beiden anderen Ausnahmen nicht zu. Mit deren Formulierung wird das verbotene Verhalten zu offen und unbestimmt umschrieben. Da sich die Tathandlung, mit welcher der Adressat der amtlichen Ver-

- 28 fügung den Ungehorsamstatbestand erfüllt, nach der amtlichen Verfügung selbst richtet, muss das unter Strafe gestellte Verhalten darin aber mit genügender Bestimmtheit umschrieben sein (vgl. BSK StGB-Riedo/Boner, Art. 292 N 80 m.w.Hinw.). Gerade dies ist angesichts der beiden genannten Ausnahmen jedoch zu verneinen. Es kann nicht dem Strafgericht überlassen werden, im Verfahren wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) zu definieren, was "angemessene Beträge" zur Deckung von Anwaltskosten oder Verfügungen "im Rahmen ... [der] gewöhnlichen und ordnungsgemässen Geschäftstätigkeit" des Gesuchsgegners sind und ob Ausgaben, die unter diesen Titeln getätigt wurden, von den Erlaubnisvorbehalten gedeckt oder unzulässig und damit strafbar waren (vgl. BGE 97 II 92 S. 93; BGE 144 III 257 E. 4.4.1 S. 263; ferner auch BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021, E. 5.4, wonach kein Verbot ausgesprochen werden darf, welches das zu unterlassende Verhalten mit einem Ermessensbegriff umschreibt). Daran ändert auch die in der WFO (und im Massnahmebegehren Ziffer 2.2) statuierte Pflicht zur vorgängigen Notifikation an die Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen nichts, begründet diese reine Informationspflicht doch kein Recht der Gesuchstellerinnen auf Genehmigung oder Untersagung der notifizierten Transaktionen. Wegen des Verbots der "révision au fond" (Art. 45 Abs. 2 LugÜ) kann eine konkretere Interpretation oder nähere Präzisierung dieser zu pauschal gefassten Ausnahmen auch nicht im Rahmen des Exequaturverfahrens erfolgen. Entsprechend bleibt dem Vollstreckungsmittel von Art. 292 StGB (und auch einer Ordnungsbusse gemäss Art. 343 Abs. 1 lit b ZPO) die Wirkung versagt und ist eine konkrete Anordnung sichernder Massnahmen, welche über die "nackte" Vollstreckbarkeitserklärung hinausgehen, letztlich unmöglich. Die WFO ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, um eine Grundlage für eine Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB und damit für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ abzugeben (ebenso für einen weitgehend gleich gelagerten Sachverhalt bereits OGer ZH NL020147 vom 31.03.2003, E. 7.2; vgl. auch OGer ZH NL110002 vom 09.05.2011, E. 6.4; mit Blick auf die vorbehaltenen Auslagen für die ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit ferner auch Phurtag, a.a.O., Rz 712). Die beantragten Sicherungsmassnahmen gegen den Gesuchsgegner persönlich

- 29 können deshalb ungeachtet des vom LugÜ angestrebten "effet utile" nicht angeordnet werden, zumal das Übereinkommen keine konkreten Sicherungsmittel garantiert (vgl. vorne, E. III.4.1; ferner auch Milani, a.a.O., S. 38). Das gilt in gleicher Weise sowohl für den Haupt- wie auch den Eventualantrag (Urk. 7 S. 3 f., Rechtsbegehren 2.1), weshalb offenbleiben kann, ob letzterer, wie die Gesuchstellerinnen annehmen (vgl. Urk. 7 Rz 101), überhaupt zulässig ist oder einen im Beschwerdeverfahren unzulässigen neuen Antrag darstellt (vgl. Art. 326 ZPO und vorne, E. II.3). 5. Sicherungsmassnahmen gegenüber den Banken (Rechtsbegehren Ziffern 3.1 und 3.2) 5.1. Die Gesuchstellerinnen halten auch im Rechtsbehelfsverfahren an ihren Anträgen fest, den von ihnen genannten Banken – I._____ AG und I._____ Switzerland AG sowie J._____ AG und J._____ (Schweiz) AG (welche gemäss Publikationen im SHAB vom tt. mm 2024 und tt. mm 2024 am tt.mm 2024 bzw. 1. Juli 2024 zufolge Fusion mit der I._____ AG resp. der I._____ Switzerland AG im Handelsregister gelöscht wurden und deshalb von vornherein nicht mehr Verbotsadressatinnen sein könnten) – gestützt auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Art. 292 StGB zu verbieten, irgendwelche, im Rechtsbegehren beispielhaft aufgezählte Handlungen vorzunehmen oder zu veranlassen, die dem zypriotischen Massnahmeentscheid zuwiderlaufen oder geeignet sind, dessen Vollstreckung zu vereiteln oder zu erschweren (Urk. 7 Rz 4 und Rz 52 ff.). Der Gesuchsgegner hält derartige, gegen Dritte gerichtete Massnahmen aus verschiedenen Gründen für unzulässig (Urk. 15 Rz 41 und Rz 120 ff.). 5.2. Dazu ist vorauszuschicken, dass die beantragten Sicherungsmassnahmen gegenüber Banken entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 8 S. 12 E. 5.4–5) und der Auffassung des Gesuchsgegners (Urk. 15 Rz 128, Rz 131 und Rz 136) keinen unzulässigen verkappten resp. verschleierten Arrest darstellen. Ein solcher läge vor, wenn eine Forderung auf Geldzahlung (oder Sicherheitsleistung) mit auf die ZPO gestützten vorsorglichen Massnahmen statt mit den allein zulässigen Mitteln des SchKG (vgl. Art. 335 Abs. 2 ZPO) sichergestellt würde. In

- 30 casu steht aber nicht die Sicherstellung einer Geldforderung, sondern eines an den Gesuchsgegner gerichteten persönlichen Verfügungsverbots (welches seinerseits eine allfällige künftige Geldforderung sichern soll) zur Diskussion. Ein ad personam wirkendes Verbot lässt sich jedoch ausschliesslich mit den von der ZPO zur Verfügung gestellten vorsorglichen Massnahmen sichern (BGE 143 III 698 E. 3.4.4 S. 698; Milani, a.a.O., S. 36/37; insoweit zutreffend Urk. 7 Rz 69). Von einer Umgehung der in der Schweiz strikte gehandhabten Abrenzung der je nach zu sicherndem Anspruch zulässigen Sicherungsmittel (so Urk. 8 S. 12 E. 5.5) kann deshalb keine Rede sein. 5.3. Wie bereits erwähnt, richtet sich die konkrete Ausgestaltung der Sicherungsmassnahmen nach schweizerischem Recht (vgl. vorne, E. III.4.1). Dieses bestimmt auch, ob auch Massnahmen gegen Dritte angeordnet werden können (Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 47 LugÜ N 20; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 137; Staehelin, Stämpflis Handkommentar SHK, LugÜ 47 N 39). Indessen dürfen Sicherungsmassnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ nicht weitergehen und darf auf der Grundlage dieser Vorschrift bzw. unter diesem Titel nichts anderes angeordnet werden als das, was der für vollstreckbar erklärte zypriotische Massnahmeentscheid gewährt (vgl. vorne, E. III.4.2.2; Milani, a.a.O., S. 36 [und S. 37]: "Der unbedingte Anspruch von Art. 47 Abs. 2 LugÜ kann nicht weitergehen als das, was im 'Lugano'-Urteil über vorsorgliche Massnahmen steht."). Dabei gilt die von der Vorinstanz (Urk. 8 S. 10 E. 5.1 a.E. und S. 12 E. 5.5) und vom Gesuchsgegner (Urk. 15 Rz 121) in diesem Zusammenhang erwähnte Theorie der kontrollierten Wirkungsübernahme entgegen deren Ausführungen nur unter dem IPRG, nicht aber unter dem vorliegend anwendbaren LugÜ (insoweit zutreffend Urk. 7 Rz 58). Anders als unter dem IPRG schliesst die Wirkungserstreckung eines LugÜ-Urteils auf die Schweiz deshalb – unter dem Vorbehalt des ordre public – auch Wirkungen des ausländischen Entscheids mit ein, die andersartig sind und wesentlich weitergehen als diejenigen, die einem vergleichbaren inländischen Entscheid zukommen (vgl. Phurtag, a.a.O., Rz 588; Markus, Internationales Zivilprozessrecht, 2. A. 2020, Rz 1461 ff.; BGE 130 III 336 E. 2.5 S. 342; BGer 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011, E. 3.3). Die auf der Theorie der kontrollierten Wirkungsübernahme fussenden vorinstanzlichen Ausführungen zum verkapp-

- 31 ten Arrest und dessen Unzulässigkeit gehen deshalb an der Sache vorbei. Dass diese Theorie nicht gilt, ändert jedoch nichts daran, dass nur (aber grundsätzlich alle) Wirkungen, welche der für vollstreckbar erklärte LugÜ-Entscheid im Ursprungsstaat selbst zeitigt, auf das Gebiet der Schweiz erstreckt werden können. Entsprechend können auch nur solche Wirkungen mit Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ gesichert werden. Der zypriotische Massnahmeentscheid richtet sich ausschliesslich gegen den Gesuchsgegner und die G._____ Limited und begründet lediglich für diese beiden Personen Pflichten in Form eines gegen sie persönlich gerichteten (beschränkten) Verfügungsverbots (vgl. Urk. 4/16 bzw. Urk. 4/17, insbes. Ingress zu "A." und "B."). Dass sich dieses Verbot daneben auch gegen Dritte, zu denen die genannten Banken gehören, richtet bzw. auch Dritte in irgendeiner Art rechtlich bindet, ist nicht ersichtlich und von den Gesuchstellerinnen im Übrigen weder behauptet noch dargetan. Der vom Gesuchsgegner beigebrachte Entscheid des Obersten Gerichts der Republik Zypern (Zivilantrag Nr. 167/2022) vom 20. Oktober 2022 lässt vielmehr klar auf das Gegenteil schliessen (Urk. 17/14 S. 6 ff., übersetzt in Urk. 17/13 S. 5 ff.), wenn dort mehrmals betont wird, dass die WFO vom 19. September 2022 nur gegen den Gesuchsgegner und die G._____ Limited "und niemand sonst" gerichtet sei, und dass die im dortigen Verfahren Nr. 167/2022 klagenden Dritten, deren Rechte von der WFO "unangetastet" blieben, "nie zu einer bestimmten Handlung verpflichtet" worden seien noch dazu, "Massnahmen zu ergreifen, um das Vermögen ... [des Gesuchsgegners und der G._____ Limited] zu erhalten", sondern "ihre Tätigkeit so fortsetzen [könnten], wie sie vor dem Erlass des interim orders tätig" gewesen seien. Diese Ausführungen lassen keinen Zweifel offen, dass der zypriotische Massnahmeentscheid einzig und allein den Gesuchsgegner und die G._____ Limited verpflichtet, jedoch keine weiteren Dritten wie insbesondere die im Gesuch um Sicherungsmassnahmen genannten Banken. 5.4. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung kann nur die im Ursprungsstaat vorhandenen Entscheidwirkungen auf das Gebiet der Schweiz erstrecken, nicht aber neue schaffen (vgl. vorne, E. III.4.2.2). Eine rechtliche Ver-

- 32 pflichtung Dritter im Rahmen von Art. 47 Abs. 2 LugÜ würde die im zypriotischen Entscheid getroffenen vorsorglichen Massnahmen mit Bezug auf die Adressaten, welche vom einstweiligen Verbot erfasst werden, aber erweitern, indem er zusätzliche, vom Massnahmeentscheid selbst nicht betroffene (Dritt-)Personen in den Kreis der Verpflichteten aufnähme. Ein auf Art. 47 Abs. 2 LugÜ gestütztes vorläufiges Verbot gegenüber Dritten für die Dauer bis zur eigentlichen Vollstreckung des LugÜ-Urteils mag in Fällen, in denen es um die Vollstreckbarerklärung eines direkt vollstreckbaren LugÜ-Leistungsurteils (z.B. auf Herausgabe einer im Besitz des Dritten befindlichen Sache) geht, zulässig und allenfalls auch erforderlich sein. Bei der WFO handelt es sich hingegen um eine sichernde Massnahme in Form einer einstweiligen Unterlassungspflicht. Als solche ist sie einer über die blosse Sicherung hinausgehenden Zwangsvollstreckung nicht zugänglich (Bernet, a.a.O., S. 81). Die Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ haben deshalb praktisch die Wirkung der Vollstreckung der ausländischen Sicherungsmassnahme, d.h. des vollstreckbar erklärten Entscheids (vgl. vorne, E. III.4.2.1; BGE 143 III 693 E. 3.4.3 S. 698). Dieser verpflichtet nach dem Gesagten aber ausschliesslich den Gesuchsgegner und die G._____ Limited. Eine Ausweitung des Verbots auf Dritte in Form des beantragten einstweiligen Verfügungsverbots gegenüber Banken würde deshalb – auch wenn es als blosse Sicherungsmassnahme für den vollstreckbar erklärten ausländischen Massnahmeentscheid erlassen würde – im Ergebnis nicht nur die Wirkungen des zypriotischen Massnahmeentscheids auf das Gebiet der Schweiz erstrecken, sondern hierorts zusätzliche Wirkungen schaffen, die er im Ursprungsstaat nicht hat. Insoweit gehen die beantragten Sicherungsmassnahmen gegenüber Banken über eine blosse Sicherung des Massnahmeanspruchs, der nach dem zypriotischen Entscheid nur gegenüber dem Gesuchsgegner besteht, hinaus und sind deshalb abzulehnen (a.M. etwa Bernet, a.a.O., S. 78 ff.; Milani, a.a.O., S. 38 mit Anm. 75; Phurtag, a.a.O., Rz 710; wohl auch BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 47 N 214 i.V.m. N 96, die zur Sicherung einer WFO Anordnungen gegenüber Dritten zulassen). Daran ändert auch das (zutreffende) Argument nichts, dass es bei den fraglichen Sicherungsmassnahmen nicht um die Anerkennung der WFO geht, sondern um die Wahl des angemessenen Mittels nach inländischem Recht mit dem

- 33 - Ziel, die Wirkungen der für vollstreckbar erklärten WFO – und nur sie – vollständig auf das Territorium der Schweiz zu erstrecken (vgl. Bernet, a.a.O., S. 79/80). 5.5. Ungeachtet der (eben verneinten) Frage, ob eine Sicherungsmassnahme in Form eines Verbots gegenüber Dritten in casu zulässig ist, gelten die vorstehenden Ausführungen zum Erfordernis genügender Bestimmtheit der WFO (vorne, E. III.4.2.4.2) auch mit Bezug auf die Ziffern 3.1 und 3.2 des Rechtsbegehrens. Angesichts der zu unbestimmt formulierten Ausnahmen bezüglich der Auslagen für Anwaltskosten und für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit vermag die WFO auch keine Grundlage für eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB (oder eine Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO) und damit für Sicherungsmassnahmen gegenüber den genannten Banken abzugeben. Ohne Belang ist dabei die bewusst gewählte präzisere Umschreibung des Verbots im Begehren um Massnahmen nach Art. 47 Abs. 2 LugÜ (vgl. Urk. 7 Rz 75 ff.). Da Anordnungen zur Sicherung einer WFO praktisch die Wirkung der Vollstreckung der WFO haben (vgl. vorne, E. III.4.2.1) und mithin auf die Umsetzung des ausländischen Massnahmeentscheids zielen, ist für die Frage der genügenden Bestimmtheit des zu verbietenden Verhaltens entgegen der Argumentation der Gesuchstellerinnen (Urk. 7 Rz 74 ff.) nicht das Massnahmebegehren, sondern die (zu unbestimmt formulierte) WFO selbst massgebend (OGer ZH NL110002 vom 09.05.2011, E. 6.4). Ausserdem wäre eine Praxis, wonach die Rechtmässigkeit bestimmter Zahlungen vom – in casu mit der Formulierung des Begehrens um Sicherungsmassnahmen geäusserten – Willen des Gläubigers bzw. seiner Rechtsvertreter abhängt, dem schweizerischen Recht derart fremd, dass sie sich selbst vor dem Hintergrund des "favor recognitionis" sowie des "effet utile" nicht vertreten liesse (Phurtag, a.a.O., Rz 712). Das Rechtsbegehren ist deshalb auch hinsichtlich der Ziffern 3.1 und 3.2 abzuweisen. 5.6. Damit braucht nicht beurteilt zu werden, ob diese Begehren allenfalls durch Auslegung bzw. Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf das begründete Mass zu reduzieren und im Sinne der Zusprechung eines Minus zumindest teilweise gutzuheissen (gewesen) wären, wie in der Beschwerde abschliessend geltend gemacht wird (Urk. 7 Rz 92 ff., u.a. m.Hinw. auf BGE 117 II 1

- 34 - E. 2.b.cc). Scheitern die anbegehrten Massnahmen nämlich bereits daran, dass ein vorsorgliches Verbot gegenüber den Banken dem zypriotischen Massnahmeentscheid zusätzliche Wirkungen verleihen würde (vorne, E. III.5.4), und ist für die Frage, ob das durch Art. 292 StGB strafbewehrte Verhalten genügend bestimmt ist, dieser (zypriotische) Entscheid und nicht das hiesige Massnahmebegehren massgebend (vorne, E. III.4.2.4.2 und E. III.5.5), vermöchten auch "Kürzungen oder Abänderungen" desselben durch das Gericht (vgl. Urk. 7 Rz 97) nichts am Ergebnis zu ändern, dass keine Sicherungsmassnahmen angeordnet werden können. Dasselbe gilt für die von den Gesuchstellerinnen vor diesem Hintergrund gestellten Eventualanträge zu den Ziffern 3.1 und 3.2 des Rechtsbegehrens (Urk. 7 S. 6 und S. 7 f.). Auch mit Bezug auf diese Eventualanträge kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es sich um zulässige oder unzulässige neue Anträge (vgl. Art. 326 ZPO) handelt. 6. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass im Bezirk Zürich zwar eine örtliche Zuständigkeit (auch) für den Erlass von Sicherungsmassnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ besteht und die am 24. April 2024 bestätigte Vollstreckbarerklärung des Massnahmeentscheids des Bezirksgerichts Nikosia vom 19. September 2022 einen Anspruch auf solche begründet, ohne dass es eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf. Der für vollstreckbar erklärte zypriotische Massnahmeentscheid ist inhaltlich aber nicht hinreichend bestimmt, um eine Grundlage für eine Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB und damit für sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 47 Abs. 2 LugÜ abzugeben. Ausserdem würde ein vorsorgliches Verbot gegenüber Banken diesem Entscheid hierzulande neue Wirkungen verleihen, die ihm im Ursprungsstaat nicht zukommen. Das Gesuch um Erlass von Sicherungsmassnahmen (Rechtsbegehren Ziffern 2.1, 3.1 und 3.2) ist deshalb abzuweisen.

- 35 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Prozesskosten 1.1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr (Fr. 8'000.–) blieb unangefochten, weshalb es damit sein Bewenden hat (Arnold, a.a.O., Rz 577 m.w.Hinw.). Über deren Verteilung wurde im Umfang von 1/5 (Fr. 1'600.–) bereits mit Urteil vom 24. April 2024 im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RV230005-O entschieden (Urk. 21 S. 25 f. E. IV.3 und S. 27 Disp.-Ziff. 5). Hinsichtlich der dort vorbehaltenen übrigen 4/5 (Fr. 6'400.–) bleibt es im Ergebnis dabei, dass die Gesuchstellerinnen sowohl mit ihrem (gesamten) Gesuch gegen die G._____ Limited als auch bezüglich der vorliegend beurteilten, gegen den Gesuchgegner gerichteten Anträge um Sicherungsmassnahmen unterliegen. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr ist deshalb im noch nicht verteilten Umfang von Fr. 6'400.– ausgangsgemäss zu je gleichen Teilen den Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 und 3 ZPO) und mit dem im Beschwerdeverfahren (doppelt) geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZR 118/2019 Nr. 43, E. IV.1.2; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3; KUKO ZPO-Schmid/Jent- SØrensen, Art. 111/112 N 4). 1.2. Da die Gesuchstellerinnen insgesamt überwiegend unterliegen, ist ihnen für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der im Ergebnis überwiegend obsiegende Gesuchsgegner seinerseits hat schon deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil er im erstinstanzlichen Verfahren nicht anzuhören war (vgl. Art. 41 Satz 2 LugÜ) und auch nicht angehört wurde, bei ihm mithin keine notwendigen Auslagen anfielen. Dass er eine – unzulässige – Schutzschrift eingereicht hatte (vgl. Urk. 21 S. 9 ff. E. III.2; ferner auch Rodriguez, Sicherung und Vollstreckung nach revidiertem Lugano Übereinkommen, AJP 2009, S. 1558), ändert daran nichts. 2. Zweitinstanzliche Prozesskosten 2.1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist unabhängig vom Streitwert (vgl. Art. 52 LugÜ) nach dem Schwierigkeitsgrad, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Verantwortung bei der Entscheidfällung festzu-

- 36 setzen (OGer ZH RV120014 vom 01.03.2013, E. III.1; OGer ZH RV140013 vom 20.03.2015, E. 4.3; OGer ZH RV200011 vom 15.09.2020, E. 6.2; BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 7 f.). Aufgrund dieser Kriterien und unter Mitberücksichtigung von § 11 GebV OG erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– angemessen. 2.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zu je gleichen Teilen den mit ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich unterliegenden Gesuchstellerinnen aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2.3. Die Gesuchstellerinnen sind überdies antragsgemäss (Urk. 15 S. 3 Antrag 2) zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; vgl. BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 9; Schnyder/Sogo-Sogo, Art. 52 LugÜ N 3 [je m.w.Hinw.]) und ist – ausgehend von einem Streitwert von rund Fr. 73.6 Mio. (USD 79.4 Mio. zum Kurs bei Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens; vgl. Art. 91 ZPO und BGE 140 III 65 E. 3.2.1–3 S. 67 ff.) – auf insgesamt Fr. 24'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 8, § 9, § 11 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 15 Rz 157) fällt wegen des ausländischen Wohnsitzes des Gesuchsgegners ausser Betracht (vgl. BGer 4A_623/2015 vom 3. März 2016; OGer ZH RE190015 vom 12.06.2020, E. 3.4.3; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1). Es wird beschlossen: 1. Die mit Verfügung vom 3. Mai 2023 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben und das Verfahren fortgeführt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

- 37 - Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerinnen um Anordnung von Sicherungsmassnahmen wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellerinnen zu je gleichen Teilen auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchstellerinnen werden verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren zu je gleichen Teilen, jedoch unter solidarischer Haftung jeder Gesuchstellerin für den gesamten Betrag, eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 24'000.– zu bezahlen. 5. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 8'000.– wird zu 4/5 (Fr. 6'400.–) den Gesuchstellerinnen zu je gleichen Teilen auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 6. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 73'600'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 38 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: ip

RV230001 — Zürich Obergericht Zivilkammern 25.07.2024 RV230001 — Swissrulings