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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2018 RV180012

9 octobre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,632 mots·~8 min·6

Résumé

Vollstreckung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV180012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 9. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 12. September 2018 (EZ180005-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken. Unter diesen befindet sich eine Unterflurgarage, zu deren Mitbenutzung die Gesuchsteller mittels einer Dienstbarkeit berechtigt sind. An den Stützsäulen der Tiefgaragen befanden sich Steckdosen, welche der Gesuchsgegner entfernte. Auf Klage der Gesuchsteller wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. November 2017 erkannt (Urk. 3/2 Disp.-Ziff. 1): "1. Der [Gesuchsgegner] wird unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall verpflichtet, die von ihm entfernte Steckdose, die am links unten des Parkplatzes Nr. ... befindenden Pfosten in der [...] Unterflurgarage angebracht war, innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils wieder zu montieren und in einen funktionstauglichen Zustand zu versetzen." Eine hiergegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Urteil vom 12. Januar 2018 abgewiesen (Urk. 3/3). Am 6. Juni 2018 stellten die Gesuchsteller beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) ein Vollstreckungsgesuch. Mit Urteil vom 12. September 2018 erkannte die Vorinstanz (Urk. 18 = Urk. 21 Disp.-Ziff. 1 und 2): "1. Der Gesuchsgegner wird in Vollstreckung des Urteils vom 13. November 2017 des Bezirkgerichts Bülach (Geschäfts-Nr. FV150120-C) und in Vollstreckung des Urteils des Obergerichts Zürich vom 18. Januar 2018 (Geschäfts-Nr. PP170058-O) angewiesen, innert drei Werktagen nach Zustellung dieses Urteils die Steckdose, die am links unten des Parkplatzes Nr. ... befindenden Pfosten in der sich unter dem Grundstück Kataster-Nr. ... befindenden Unterflurgarage, in einen funktionstauglichen Zustand mit Stromanschluss zu versetzen, unter der Androhung von Ersatzvornahme im Widerhandlungsfall. 2. Kommt der Gesuchsgegner seiner Verpflichtung gemäss Ziffer 1 dieses Urteils nicht nach, sind die Gesuchsteller berechtigt, selbst eine funktionierende Steckdose zu installieren resp. auf Kosten des Gesuchsgegners einen Dritten ihrer Wahl damit zu beauftragen. Die Gesuchsteller oder der Dritte haben das Recht, die dortige Unterflurgarage zu diesem Zweck ungehindert zu betreten. Das Gemeindeammannamt …-Tal wird angewiesen die Gesuchsteller nach Ablauf der unter Ziff. 1 gesetzten Frist auf erstes Verlangen hin zu unterstützen. Die Kosten für ein allfälliges Tätigwerden des Gemeindeammannamtes …-Tal sind von den Gesuchstellern vorzuschiessen. Sie sind ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen."

- 3 b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 21. September 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 20 S. 2): "1. Die Ziffern 1 und 2, des Dispositivs des Urteils vom, 17. September 2018 des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach in Sachen der Parteien betreffend Forderung seien aufzuheben. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, zu verfügen. 4. [Die Gesuchsteller] seien zu verpflichten, [den Gesuchsgegner] für alle Verfahren ausseramtlich zu entschädigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungspflicht fürs Beschwerdeverfahren zu Lasten [der Gesuchsteller]." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden sich auf die (vorstehend in Erw. 1.a erwähnten) Urteile des Bezirksgerichts Bülach vom 13. November 2017 und des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2018 berufen. Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass er diesen Gerichtsurteilen am 30. Januar 2018 Folge geleistet und eine Steckdose mit allen dazugehörigen Komponenten installiert habe. Anlässlich des Augenscheins vom 11. September 2018 habe das Gericht jedoch mit Hilfe eines Phasenprüfers festgestellt, dass die Steckdose nicht an das Stromnetz angeschlossen sei; auch ein ergänzender Funktionstest mit einer Stablampe sei negativ verlaufen. Der Gesuchsgegner sei damit seiner Verpflichtung, eine funktionsfähige Steckdose anzubringen, nicht nachgekommen. Damit dränge sich das Zwangsmittel der Ersatzvornahme auf. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei dem Gesuchsgegner jedoch vorgängig eine absolut letztmalige Frist zur Anbringung der Steckdose anzusetzen (Urk. 21 S. 3 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde

- 4 konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, im Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 8. Juni 2018 werde die Funktionstüchtigkeit der Steckdose bestätigt. Beim vorinstanzlichen Augenschein sei die Steckdose dagegen stromlos gewesen, was zu erwarten gewesen sei. Der vorinstanzliche Richter habe nicht erlaubt, die Sicherung wieder einzuschalten. Im Auto der Gesuchsteller sei ein Staubsauger gewesen, mit welchem der Sicherungsautomat der Steckdose jederzeit problemlos ausgelöst werden könne, was die Gesuchsteller bewusst und mehrfach getan hätten. Im angefochtenen Urteil werde verlangt, dass die Steckdose in einen funktionstauglichen Zustand versetzt werde; es werde nicht vermerkt, wieviel Strom es sein müsse. Das obergerichtliche Urteil vom 12. Januar 2018 sei am 30. Januar 2018 umgesetzt worden; die Steckdose sei zu diesem Zeitpunkt funktionstüchtig gewesen und sei mit soviel Stromstärke ausgestattet worden wie beim Erwerb der Liegenschaft durch die Gesuchsteller. Diese würden unbegrenzten Strombezug auf Kosten aller Mieter verlangen; Bezug von Allgemeinstrom für Privatgebrauch sei jedoch nicht erlaubt. Die Gesuchsteller sollten einen Staubsauger erwerben, der auf die vorhandene Stromstärke abgestimmt sei. Die Gesuchsteller sollten erklären, warum sie nicht eine Steckdose ab ihrer Liegenschaft installiert hätten; dies wäre viel einfacher gewesen (Urk. 20 S. 2 ff.). d) Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht zu prüfen, was allenfalls einfacher bzw. sinnvoller gewesen wäre, ebenso wenig, ob der Bezug von Allgemeinstrom für den Privatgebrauch erlaubt sei; es ist einzig zu prüfen, ob

- 5 das angefochtene Urteil auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. Dass die fragliche Steckdose anlässlich des von der Vorinstanz unternommenen Augenscheins tatsächlich nicht funktioniert hat, wird vom Gesuchsgegner nicht als unrichtig beanstandet, sondern sogar anerkannt. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Gesuchsgegner somit seiner Verpflichtung zur Anbringung einer funktionsfähigen Steckdose nicht nachgekommen sei, ist damit korrekt. Soweit der Gesuchsgegner dem in seiner Beschwerde entgegenhält, dass im Strafbefehl des Statthalteramts Bülach vom 8. Juni 2018 die Funktionstüchtigkeit der Steckdose bestätigt werde, ist dies gerade nicht korrekt, denn in jenem Strafbefehl wird als Sachverhalt festgehalten, der Gesuchsgegner habe die Steckdose mit einer Sicherung von 0.5 Ampere montiert, womit sie nur eingeschränkt, für einen niedrigen Stromverbrauch, funktionstauglich sei und womit er dem Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 13. November 2013 [recte: 2017] nicht nachgekommen sei (Urk. 23/4 S. 1). Dass im zu vollstreckenden Urteil vom 13. November 2017 nicht vermerkt ist, "wieviel Strom es sein muss" (Urk. 20 S. 3 Ziff. 2 a.E.), hilft dem Gesuchsgegner nicht. Ohne besondere Hinweise oder Einschränkungen setzt die Funktionstauglichkeit normale, handelsübliche Stromstärken bzw. Sicherungen voraus. Notorisch sind bei neueren Liegenschaften Sicherungen von (mindestens) 10 Ampere üblich, bei älteren Bauten sind auch noch Sicherungen von 6 Ampere anzutreffen. Eine Steckdose mit einer Sicherung von lediglich 0.5 Ampere (was, wenn die Spannung – wie in der Schweiz – 230 Volt beträgt, einer Leistung von nur gerade 115 Watt entspricht) zu versehen, ist daher keine Anbringung einer – nach zu erwartenden, üblichen Massstäben – funktionierenden Steckdose. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.-- (Urk. 21 S. 5). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 400.-festzusetzen.

- 6 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22 und 23/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 9. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 20, 22 und 23/2-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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