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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.03.2018 RV180005

28 mars 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,349 mots·~7 min·5

Résumé

Vollstreckung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV180005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____

betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. März 2018 (EZ180001-K)

- 2 - Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. März 2018: 1. Die Gesuchsgegnerin wird in Vollstreckung von Dispositivziffer 6.II.2.b/cc) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015 (Geschäfts-Nr. FE140055-K) angewiesen, die Liegenschaft an der C._____- Strasse …, … Winterthur, GBBl 1, Kat.-Nr. 2, unverzüglich zu verlassen, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung im Widerhandlungsfall. 2. Das Stadtammannamt D._____ wird angewiesen, diesen Entscheid (nach Eintritt der Rechtskraft) auf erstes Verlangen des Gesuchstellers, welches innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft zu stellen ist, zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Der Gesuchsteller hat die Vollzugskosten vorzuschiessen, doch sind sie ihm von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 700.– (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand] Beschwerdeanträge: "1. Es sei das Urteil vom 12. März 2018 des Einzelgerichts summarisches Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur (EZ180001-K) aufzuheben; 2. Es sei dieser Beschwerde aufschiebenden Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners." Erwägungen: 1. a) Am 16. Januar 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) ein Gesuch auf Anweisung der Gesuchsgegnerin zur Räumung der ehemals ehelichen Liegenschaft ein. Nach Einholung einer Stellungnahme der Gesuchsgegnerin fällte die Vorinstanz am 12. März 2018 das eingangs aufgeführte Urteil (Urk. 11 = Urk. 14).

- 3 b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 23. März 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 13). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das rechtskräftige und damit vollstreckbare Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. Februar 2015, in welchem die Gesuchsgegnerin verpflichtet werde, per 1. Januar 2018 die Liegenschaft zu verlassen. Die Gesuchsgegnerin habe dies bis anhin nicht getan und im Scheidungsurteil selbst seien keine Vollstreckungsmassnahmen vorgesehen. Die Gesuchsgegnerin wende u.a. ein, der Gesuchsteller habe sich widersprüchlich verhalten, weshalb das Vollstreckungsgesuch rechtsmissbräuchlich sei; eine Beachtung dieses Einwands des Rechtsmissbrauchs komme jedoch von vornherein nicht in Frage, wenn – wie vorliegend – eine Abänderung des Sachentscheids möglich gewesen wäre (die übrigen, von der Vorinstanz verworfenen Einwendungen der Gesuchsgegnerin sind im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten). Die Gesuchsgegnerin habe damit keine Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben. Das Scheidungsurteil sei somit antragsgemäss zu vollstrecken (Urk. 14 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

- 4 - Soweit daher die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde bloss eine eigene Sicht des Sachverhaltes vorträgt, ohne konkrete Rügen einer unrichtigen vorinstanzlichen Feststellung desselben zu erheben (Urk. 13 S. 3-5), ist darauf nicht weiter einzugehen. c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe gemäss dem Scheidungsurteil die Kosten der Liegenschaft nur während der Ausübung ihres Wohnrechts ganz zu tragen; aufgrund des je hälftigen Miteigentumsanteils seien die Kosten bei Nichtausübung des Wohnrechts entsprechend je hälftig zu tragen. Der Gesuchsteller habe im Jahre 2017 entgegen dem Scheidungsurteil eine alleinige Tragung der Kosten durch die Gesuchsgegnerin auch über den 1. Januar 2018 hinaus verlangt. Damit habe der Gesuchsteller die im Scheidungsverfahren getroffene Vereinbarung selber und in einem entscheidenden Punkt abgeändert. Diese eigene Abänderung des Gesuchstellers beschlage seinen im Vollstreckungsverfahren geltend gemachten Anspruch im Kerngehalt; indem er die Räumung gestützt auf den Vollstreckungstitel verlange und dabei in Abänderung desselben die Gesuchsgegnerin zur alleinigen Kostentragung verpflichte, verhalte er sich widersprüchlich. Dies stelle einen Fall von Rechtsmissbrauch dar. Die Gesuchsgegnerin habe darauf vertrauen dürfen, dass sie weiterhin in der Liegenschaft wohnen bleiben dürfe (Urk. 13 S. 5 f.). d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte die Gesuchsgegnerin behauptet, der Gesuchsteller habe ihr mehrfach mitgeteilt, er werde nach ihrem Auszug keinen Beitrag an die Kosten der Liegenschaft bezahlen (Urk. 9 S. 4). Dass hieraus ein Vertrauen von ihr begründet worden sein soll, sie müsse nicht ausziehen (per 1. Januar 2018), ist nicht nachzuvollziehen, nachdem schon nach eigener Behauptung von Verhältnissen nach dem Auszug die Rede war. Dies wird noch verstärkt durch die Schreiben des Gesuchstellers und seiner Rechtsvertreterin vom 6. Februar 2017, 23. Februar 2017, 14. September 2017 und 15. November 2017, wo stets auf den Auszug spätestens per 1. Januar 2018 gedrängt wurde (vgl. Urk. 3/3-6). Von einem durch das Verhalten des Gesuchstellers begründeten Vertrauen der Gesuchsgegnerin auf einen Verbleib in der Liegenschaft kann keine Rede sein.

- 5 e) Ebenso zu verwerfen ist das Beschwerdevorbringen, der Gesuchsteller habe durch sein Verlangen der weiterhin alleinigen Kostentragung die mit Scheidungsurteil vom 12. Februar 2015 genehmigte Konvention abgeändert; ein Scheidungsurteil kann (zumindest nicht ohne entsprechenden Vorbehalt) selbstredend nicht durch eine der Parteien einseitig bzw. eigenmächtig abgeändert werden. Eine beachtliche Abänderung des Scheidungsurteils vom 12. Februar 2015 liegt nicht vor; dasselbe ist nach wie vor rechtskräftig und vollstreckbar. f) Weitere Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. Diese erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. Damit erweist sich das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstandslos. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 600.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 28. März 2018 Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 12. März 2018: Beschwerdeanträge: Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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