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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.11.2015 RV150010

5 novembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·667 mots·~3 min·3

Résumé

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV150010-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Beschluss vom 5. November 2015

in Sachen

A._____,

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,

gegen

B._____,

Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____,

betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. August 2015 (EZ150042-L)

- 2 -

Erwägungen: Mit Schreiben vom 2. November 2015, beim Obergericht eingegangen am 3. November 2015, zog der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts, Audienz, Bezirksgericht Zürich, vom 5. August 2015 betreffend Vollstreckbarerklärung (aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs) zurück (Urk. 22 und 23). Die Rückzugserklärung ist klar. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Die dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner gemäss Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2015 angesetzte, bis am 9. November 2015 laufende einmonatige Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 17; Art. 142 Abs. 2 ZPO) wird damit hinfällig. Weiterungen erübrigen sich. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit seinem Kostenvorschuss über Fr. 1'000.– (Urk. 16) zu verrechnen. Auf den Streitwert darf bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten für Vollstreckbarerklärungen nicht abgestellt werden (Art. III, Prot. Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen zu aLugÜ bzw. Art. 52 revLugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16, 20). Unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, bevor die beschliessende Kammer in diesem Rechtsmittelverfahren erhebliche Aufwendungen hatte, rechtfertigt sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–. Vom Verzicht der Gegenseite auf eine Parteientschädigung (vgl. Urk. 23 Ziffer 5) ist Vormerk zu nehmen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Vom Verzicht des Gesuchstellers und Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 23, an den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 21/1- 4), sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 162'866.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des

- 4 - Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Zürich, 5. November 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: js

Beschluss vom 5. November 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Vom Verzicht des Gesuchstellers und Beschwerdegegners auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller und Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von Urk. 22 und 23, an den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von Urk. 19, 21/1-4), sowie an die Vorinstanz, je geg... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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