Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.10.2015 RV150008

26 octobre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·753 mots·~4 min·2

Résumé

Vollstreckung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV150008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juli 2015 (EZ150035-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 22). Diese Verfügung wurde für die Gesuchsgegnerin am 21. September 2015 in Empfang genommen (vgl. Urk. 22 letzte Seite). Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat, wurde ihr mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 23). Diese Verfügung holte die Gesuchsgegnerin innert der Abholfrist nicht ab (Urk. 24). 2. Die Zustellung einer Verfügung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Die Gesuchsgegnerin führte in der Beschwerdeschrift die C._____-Strasse ... in ... Zürich als ihre Adresse auf (Urk. 17 S. 1; vgl. dazu auch Urk. 20/1). Sie musste somit an dieser Adresse mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen. Da die Post am 7. Oktober 2015 erfolglos versuchte, der Gesuchsgegnerin die Verfügung vom 5. Oktober 2015 zuzustellen, und die Gesuchsgegnerin die Sendung innert der siebentägigen Frist bei der Poststelle nicht abgeholt hat (vgl. die an Urk. 24 angeheftete Sendungsverfolgung), gilt die Verfügung vom 5. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 14. Oktober 2015 zugestellt. Die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses ist daher am 19. Oktober 2015 abgelaufen. Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses ein, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Urk. 22 S. 2 Dispositivziffer 1, Urk. 23 S. 2 Dispositivziffer 1, Art. 101 Abs. 3 ZPO).

- 3 - 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 17, 19, 20/1-3 und 20/5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'309.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: kt

Beschluss vom 26. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 17, 19, 20/1-3 und 20/5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

RV150008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.10.2015 RV150008 — Swissrulings