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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.09.2015 RV150005

22 septembre 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,551 mots·~18 min·1

Résumé

Vollstreckung / Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV150005-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz Urteil vom 22. September 2015

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Vollstreckung / Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 23. Juni 2015 (EZ140006-A)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Hintergrund des vorliegenden Prozesses bildet das Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 in Sachen Erbteilung des am tt.mm.2003 verstorbenen C._____. Die Kammer erkannte in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils u.a., dass der Willensvollstrecker (B._____ = Gesuchsgegner) angewiesen werde, der Beklagten (= Gesuchstellerin) eine Zahlung von Fr. 806'734.47 auszurichten (Urk. 3/3). 2. Am 17. Dezember 2014 stellte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Begehren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgendem Wortlaut (Urk. 1): "1. Der Gesuchsgegner sei unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verpflichten, der Gesuchstellerin aus dem Nachlass von C._____ den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen. 2. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem 2. Februar 2014 zu bezahlen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners." Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 wies die Vorinstanz darauf hin, dass bereits ein materielles Urteil vorliege, in welchem der Gesuchsgegner angewiesen werde, der Gesuchstellerin Fr. 806'734.47 auszurichten, und setzte Frist an, um in Anwendung von Art. 132 ZPO das Gesuch zu korrigieren resp. präzisieren (Urk. 5). Mit Eingabe vom 30. Januar 2015 präzisierte und ergänzte die Gesuchstellerin das Rechtsbegehren wie folgt (Urk. 7): "1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen. 2. In der gegen den Gesuchsgegner gerichteten Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten über Fr. 850'067.80 zuzüglich 5% Zins seit 2. Februar 2014 sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

- 3 - 3. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 (Geschäfts-Nr. LB120105-U.doc) zu vollstrecken, und es sei der Gesuchsgegner unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB und Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, der Gesuchstellerin aus dem Nachlass von C._____ den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen. 4. Der Gesuchsgegner sei persönlich zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem 2. Februar 2014 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners." 3. Der Gesuchsgegner beantragte in seiner Stellungnahme vom 3. März 2015, es sei mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit, eventualiter mangels Voraussetzungen für die Gewährung des Rechtsschutzes in klaren Fällen, auf das Gesuch nicht einzutreten, subeventualiter seien die Anträge und Eventualanträge abzuweisen (Urk. 14 S. 2). 4. Am 23. Juni 2015 fällte die Vorinstanz den folgenden Entscheid (Urk. 22 S. 13 f.): Es wird verfügt: 1. Auf die Rechtsbegehren 1, 3 und 4 der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 2. [Schriftliche Mitteilung]. 3. [Berufung].

Sodann wird erkannt:

1. Das Rechtsöffnungsgesuch (Rechtsbegehren 2) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH über Fr. 850'067.80 zzgl. 5% Zins seit 2. Februar 2014 wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 2'600.– zu bezahlen. 4. [Schriftliche Mitteilung]. 5. [Beschwerde].

- 4 - 5. Am 10. Juli 2015 reichte die Gesuchstellerin eine Beschwerde ein und stellte die folgenden Anträge (Urk. 21 S. 2): "1. Der angefochtene Entscheid sei vollständig aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurück zu weisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.

Eventualiter:

2. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen. 3. In der gegen den Beschwerdegegner gerichteten Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten über Fr. 850'067.80 zuzüglich 5 % Zins seit 2. Februar 2014 sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und der Beschwerdeführerin sei die definitive Rechtsöffnung zu gewähren. 4. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 (Geschäfts-Nr. LB120105-U.doc) zu vollstrecken, und es sei der Beschwerdegegner unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB und Anordnung einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass von C._____ den Betrag von Fr. 850'067.80 zu bezahlen. 5. Der Beschwerdegegner sei persönlich zu verpflichten, der Beschwerdeführerin einen Verzugszins von 5% auf Fr. 850'067.80 seit dem 2. Februar 2014 zu bezahlen. 6. Der Beschwerdegegner sei zur Zahlung der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie einer angemessenen Entschädigung an die Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren zu verpflichten, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners, letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer."

6. Die Gesuchstellerin leistete den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.– fristgerecht (Urk. 23, 24). 7. Da sich die "Beschwerde" - wie zu zeigen sein wird - als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Antwort verzichtet werden.

- 5 - II. 1. Rechtsmittelbelehrung / Rechtsmittelschrift 1.1 Die Vorinstanz belehrte für den Nichteintretensentscheid das Rechtsmittel der Berufung. Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind mit Berufung anfechtbar erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide unter Vorbehalt des Streitwertminimums in Art. 308 Abs. 2 ZPO. Die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 beschlagen eine Leistungsklage, deren Streitwert weit über Fr. 10'000.– liegt, weshalb die Berufung das zulässige Rechtsmittel ist. Dagegen wird mit Rechtsbegehren Ziffer 3 die Vollstreckung des Urteils der Kammer vom 13. Dezember 2013 angestrebt. Entscheide des Vollstreckungsgerichts sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO). Gleich wie gegen die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ist dagegen die Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO zulässig. Ungeachtet der Rechtsmittelbelehrung erhob die Gesuchstellerin "Beschwerde". Da die Anfechtung des Nichteintretensentscheids innerhalb der Berufungsfrist erfolgte, ist das vorliegende Verfahren in Bezug auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 als Berufung weiterzuführen und als solche zu behandeln. 1.2 In der Berufungsschrift sind konkrete und klare Berufungsanträge zu stellen. Es ist mit ihnen bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Urteils verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (Hungerbühler, DI- KE-Komm-ZPO, Art. 311 ZPO N 14; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 311 N 34). Im Falle von Geldforderungen sind die Anträge sodann zu beziffern (BGE 137 III 617 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf eine Berufung mit einem formal mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2).

- 6 - Die Gesuchstellerin stellt einen blossen Aufhebungsantrag verbunden mit einem Rückweisungsantrag. Allerdings ergibt sich aus der Begründung, dass sie mit ihrer "Beschwerde" anstrebt, dass auf die Rechtsbegehren 1, 3 und 4 eingetreten bzw. das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen wird. In Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus ist unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) auf das Rechtsmittel einzutreten. 1.3 Die Berufungsinstanz hat eine umfassende Überprüfungsbefugnis. Sie ist nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argumente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Sie kann Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 6). 2. Mangelhafte Eingabe im Sinne von Art. 132 ZPO 2.1 Die Vorinstanz setzte mit Verfügung vom 9. Januar 2015 Frist an, um in Anwendung von Art. 132 ZPO das Gesuch zu korrigieren resp. präzisieren. Art. 132 ZPO regelt die formellen Mängel einer Eingabe. Damit soll verhindert werden, dass Rechtsuchenden, denen Fehler unterlaufen, der Rechtsweg aus formalistischen Gründen abgeschnitten wird, hingegen auch, dass sich die Gerichte wie auch Gegenparteien mit Eingaben befassen müssen, denen jegliche Ernsthaftigkeit abzusprechen ist. Die Mängel können einerseits in formale Mängel (z.B. Einreichen per Telefax oder gewöhnliche Fotokopie, fehlende Unterschrift, fehlende Vollmacht usw.) sowie andererseits in Mängel qualitativer Art (z.B. Weitschweifigkeit, Ungebührlichkeit oder Unverständlichkeit) eingeteilt werden (BK ZPO I-Frey, Art. 132 N 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz wertete die Rechtsschrift wohl als "unverständlich". Gemäss Telefonnotiz vom 12. Januar 2015 wurde der Rechtsvertreter vor Erlass der Verfügung darauf hingewiesen, dass das Gesuch als Vollstreckungsgesuch entgegengenommen würde (Urk. 4). Mit "unverständlich" versteht das Bundesgericht "unklar" resp. "mehrdeutig". Eine Verbesserung ist z.B. bei widersprüchlichen Rechtsbegehren denkbar: Unverständlichkeit liegt in diesem Sinne vor, wenn zwar ausdrücklich ein Rechtsbegeh-

- 7 ren formuliert wurde, aber unklar ist, was damit gewollt ist. Dabei sind die Prozesshandlungen der Parteien in erster Linie sinngemäss auszulegen, wobei nicht nur der Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind. Lässt sich auch durch Auslegung, d.h. insbesondere unter Rückgriff auf die Begründung der Rechtsschrift, nicht ermitteln, was die Partei meinte, bedarf es einer Nachfristansetzung zur Klarstellung der Rechtsbegehren (vgl. u.a. BGE 131 II 449 E. 1.3; BGE 123 II 359 E. 6b/bb sowie BK ZPO I-Frey, Art. 132 N 14). 2.3 Die Gesuchstellerin bezeichnete ihre Eingabe vom 17. Dezember 2014 als "Gesuch" betreffend "Rechtsschutz in klaren Fällen" (Urk. 1). In der Begründung erwähnt sie explizit Art. 257 ZPO, und sie wiederholt, dass sie sich auf den Rechtsschutz in klaren Fällen beziehe (Urk. 1 S. 2). Die Gesuchstellerin strengte also gegenüber dem Gesuchsgegner ein Summarverfahren an, um einen rechtskräftigen Entscheid über eine Zivilstreitigkeit zu erlangen. Ebenso klar ergibt sich, dass die Gesuchstellerin den ihr zugesprochenen Erbanteil gemäss Urteil der Kammer vom 13. Dezember 2013 betreffend Erbteilung, erhöht um Fr. 43'333.33, vom Gesuchsgegner als Willensvollstrecker einklagte. Sodann hat die Gesuchstellerin das Gesuch um klaren Rechtsschutz mit dem Antrag auf Vollstreckungsmassnahmen gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO verbunden. Weder das Rechtsbegehren noch die Begründung waren somit "mehrdeutig" im Sinne der Rechtsprechung. 2.4 Eine Nachfristansetzung darf nicht dazu dienen, eine inhaltlich ungenügende Rechtsschrift zu ergänzen. Die Gesuchstellerin hat auf Aufforderung der Vorinstanz hin ihr ursprüngliches Gesuch um die Anträge gemäss Erw. Ziff. I.2. und deren Begründung ergänzt, indem sie neu ein Begehren um Rechtsöffnung und eventualiter um Vollstreckung des Urteils der Kammer vom 13. Dezember 2013 beantragte. Ein solches Vorgehen ist nicht zulässig, weshalb unter diesem Aspekt von vornherein auf die Eingabe vom 30. Januar 2015 nicht einzutreten gewesen wäre, soweit mit Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 mehr oder anderes gefordert wird als gemäss Eingabe vom 17. Dezember 2014 (Urk. 1).

- 8 - 3. Rechtsschutz in klaren Fällen (Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4) 3.1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der Verfügung vom 4. Februar 2015 liegt in Bezug auf das Verhältnis Gesuchstellerin ↔ Gesuchsgegner kein rechtskräftiges Urteil vor. Der Gesuchsgegner als Willensvollstrecker war nicht Partei im erbrechtlichen Prozess und ist daher von der Rechtskraft des betreffenden Urteils nicht erfasst. Es liegt keine Identität der Parteien vor. Die Prozessvoraussetzung von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO ist deshalb erfüllt. Die Frage der Passivlegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts und kann bei der Prüfung der Zuständigkeitsfrage offengelassen werden. Allerdings ist der Willensvollstrecker passivlegitimiert in den Fällen, wo unverteiltes Erbschaftsvermögen vorhanden ist (Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Aufl., Zürich 2012, Rz 255 zur Vermächtnisklage), oder wenn der Willensvollstrecker den Vollzug der Teilung verzögert (BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu, Art. 518 N 67). 3.2 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO muss das Gericht örtlich und sachlich zuständig sein. Der Streitgegenstand wird durch die Klagebegehren und die zu ihrer Begründung vorgebrachten Tatsachen bestimmt (BGer 5A_881/2012 vom 26. September 2013, E. 4.1). Die Vorinstanz verneinte ihre örtliche Zuständigkeit für die Leistungsklage. Sie hielt dafür, dass das vorliegende Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen und ebenso das Begehren um Ausrichtung eines Verzugszinses, welches ganz offensichtlich im Zusammenhang mit Ziffer 1 des Rechtsbegehrens stehe, eine erbrechtliche Streitigkeit betreffen würden. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach Art. 28 Abs.1 ZPO, dem letzten Wohnsitz des Erblassers, und das angerufene Bezirksgericht sei örtlich nicht zuständig (Urk. 23 S. 6 ff.). Nach langer, auf die Zuständigkeitsregelungen des ZGB zurückgehender Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Begriff der erbrechtlichen Klage weit zu verstehen. Sie erfasst jede Klage, welche ihre Rechtsgrundlage allein im Erbrecht hat bzw. welche von mindestens einer Partei in deren Eigenschaft als Erbe ge-

- 9 führt wird (Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art 28 N 8). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 23 S. 6 ff.). Die Gesuchstellerin setzt sich mit diesen eingehenden Erwägungen nicht auseinander. Sie hält vielmehr daran fest, dass der bei Klagenhäufung gemäss Art. 15 Abs. 2 ZPO geforderte enge sachliche Zusammenhang aller Rechtsbegehren zu bejahen sei. Die Vorinstanz habe sich für das Rechtsöffnungsbegehren als zuständig erklärt. Da sämtliche Begehren gegen den Gesuchsgegner als Willensvollstrecker gerichtet seien, müsse die Vorinstanz für alle Begehren zuständig sein. Wie unter Ziff. 2.4 ausgeführt, ist auf die ergänzende Eingabe und somit auch auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten, weshalb sich gestützt auf Letzteres keine Zuständigkeit herleiten lässt. 4. Fazit Nach dem Gesagten ist auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 bis 4 nicht einzutreten, auf die Rechtsbegehren Ziff. 1 und 4 mangels örtlicher Zuständigkeit, auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 zufolge unzulässiger Klageerweiterung. Demzufolge ist Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 23. Juni 2015 aufzuheben und es ist auf das Rechtsöffnungsbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 2) nicht einzutreten. 5. Eventualbegründung 5.1 Selbst wenn die Ergänzung der Begehren gemäss Eingabe vom 31. Januar 2015 anhand zu nehmen wäre, ist das Folgende zu beachten: 5.2 Die Vorinstanz prüfte die Frage der Klagenhäufung im Sinne von Art. 90 ZPO und bejahte deren Zulässigkeit. Sie erwog, sowohl für Rechtsschutz in klaren Fällen (Art 248 lit. b ZPO) als auch für die Rechtsöffnung (Art. 251 lit. a ZPO) und die Vollstreckung (Art. 339 Abs. 2 ZPO) sei das summarische Verfahren nach Art. 248 ff. ZPO vorgesehen. Und sowohl für die summarischen Verfahren als auch für die Vollstreckung sei sachlich das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. c und e GOG). Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit verwies die Vorinstanz auf Art. 15 Abs. 2 ZPO, und verneinte den für die Klagenhäufung geforderten sachlichen

- 10 - Zusammenhang (Urk. 23 S. 5). Die Vorinstanz führte aus, dass die Leistungsklage gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 (und damit zusammenhängend die Zinsforderung gemäss Rechtsbegehren Ziff. 4) als erbrechtliche Streitigkeit zu qualifizieren seien und somit am letzten Wohnsitz des Erblassers einzuklagen wären. Auch für das Vollstreckungsbegehren lasse sich in Anwendung von Art. 339 Abs. 1 ZPO keine Zuständigkeit am angerufenen Gericht begründen. In Bezug auf das Rechtsöffnungsbegehren bejahte die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit, da sich das Rechtsöffnungsbegehren gegen den Gesuchsgegner persönlich richte, verneinte indessen den Sachzusammenhang. Das Rechtsöffnungsbegehren stehe in keinem solchen Zusammenhang mit der Leistungsklage und/oder Vollstreckungsklage. Die Gesuchstellerin begründe ihren Anspruch für die Leistungsklage auf Ausrichtung der Erbschaft. Der Anspruch richte sich gegen den Gesuchsgegner in seiner Funktion als Willensvollstrecker. Selbiges treffe auf das Begehren um Vollstreckung des obergerichtlichen Urteils um Anordnung vollstreckungsrechtlicher Massnahmen zu. Dagegen richte sich die Rechtsöffnung an den Gesuchsgegner persönlich und nicht an die Erbschaft, vertreten durch den Gesuchsgegner (Urk. 23 S. 10 ff.). 5.3 Die Gesuchstellerin moniert, der sachliche Zusammenhang, die Konnexität, zwischen den einzelnen Ansprüchen sei gegeben, gehe es doch bei allen Rechtsbegehren um das Identische, nämlich die Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids im Erbteilungsprozess. Alle Begehren würden sich gegen den Gesuchsgegner als Willensvollstrecker richten. Weshalb die Vorinstanz eine Unterscheidung mache zwischen dem Rechtsöffnungsbegehren, welches "persönlich" gegen den Willensvollstrecker gerichtet sein solle, und den anderen Begehren, welche gegen ihn "in seiner Funktion als Willensvollstrecker" gerichtet seien, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Rechtsbegehren sei im Übrigen klar zu erkennen, dass sämtliche Ansprüche (auch die Betreibung) aus demselben Lebenssachverhalt abgeleitet würden, es gehe um den Vollzug des rechtskräftigen Urteils im Erbteilungsprozess. Somit sei der sachliche Zusammenhang zu bejahen. Wenn die Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit für das Rechtsöffnungsbegehren bejahe, müsse dies auch für die anderen Ansprüche gelten (Urk. 22 S. 4 ff.).

- 11 - 5.4 Gemäss Art. 90 ZPO kann die klagende Partei mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: a) das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und b) die gleiche Verfahrensart anwendbar ist. 5.5 Der Rechtsschutz in klaren Fällen stellt ein Summarverfahren dar, das darauf abzielt, einen rechtskräftigen Entscheid über eine Zivilstreitigkeit zu erlangen. Der Entscheid nach Art. 257 ZPO ergeht in einem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren, das Verfahren ist materiell-rechtlicher Natur. Es steht die Frage der materiellen Begründetheit der Forderung in Frage. Die Zuständigkeit richtet sich nach der ZPO. Dagegen ist das Rechtsöffnungsverfahren eine rein betreibungsrechtliche Streitigkeit (BGE 133 III 645 E. 5.3). Der Rechtsöffnungsentscheid ist ein Vollstreckungsentscheid. Bei betreibungsrechtlichen bzw. vollstreckungsrechtlichen Streitigkeiten ist zu beachten, dass es nur Wirkungen hat innerhalb dieser Betreibung. Die Tragweite eines solchen Urteils beschränkt sich dementsprechend auf das betroffene Vollstreckungsverfahren; das Urteil schafft keine darüber hinausgehende Rechtskraft (BGE 130 III 672 E. 3) Die Anknüpfung für den Gerichtsstand erfolgt denn wie die Vorinstanz festgehalten hat, nach den Bestimmungen des SchKG. Der Gerichtsstand des Betreibungsortes ist zwingend (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 19). Die Gesuchstellerin strebte einerseits zivilrechtliche und andrerseits vollstreckungsrechtliche Verfahren an. In der Literatur wird die Frage, ob der Rechtsschutz in klaren Fällen und die Rechtsöffnung als Klagenhäufung verlangt werden kann, eher verneint. Güngerich weist auf die verschiedenen Rechtsnaturen hin, das Verfahren um Rechtsschutz, das materiell-rechtlicher Natur ist, und die betreibungsrechtliche Streitigkeit. Die gemeinsame Beurteilung würde damit auf praktische Schwierigkeiten stossen, etwa weil im betreibungsrechtlichen Verfahren Betreibungsferien zu berücksichtigen wären, nicht jedoch bei materiellrechtlichen Streitigkeiten im Summarium (BK ZPO II-Güngerich, Art. 257 N 25). Ähnlich sieht es der Zürcher Kommentar, der ebenso auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen hinweist. Die Autoren betonen sodann, dass der Rechtsschutz in klaren Fällen mit einem grösseren zeitlichen und auch finanziellen Risiko verbunden sei, da dieser der Gebührenhoheit der Kantone unterliege (Art. 96 ZPO) und

- 12 der Gläubiger einen Prozesskostenvorschuss zu leisten habe, während beim Rechtsöffnungsverfahren nur ein tiefer Vorschuss für die Spruchgebühr nach Art. 49 GebV SchKG fällig werde (Sutter-Somm/Lötscher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 257 N 47 ff.). 5.6 Objektive Klagenhäufung liegt vor, wenn der Kläger im gleichen Prozess mehrere Klagen gegen den Beklagten erhebt. Klagenhäufung kann erstens kumulativ erfolgen, indem mehrere Klagen erhoben werden und Gutheissung aller Klagen beantragt wird, und zweitens eventuell, indem neben einer Hauptklage eine Eventualklage erhoben und ihre Gutheissung nur für den Fall beantragt wird, dass die Hauptklage nicht geschützt werden kann. Dagegen gibt es keine alternative Klagenhäufung. Da der Kläger ein bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen hat, kann er nicht mehrere Klagen erheben in der Meinung, dass es dem Gericht überlassen werde, nach seinem Gutdünken die eine oder andere Klage zu schützen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 214; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2006, 7 N 44). Genau besehen handelt es sich bei der Leistungsklage und dem Rechtsöffnungsbegehren um eine unzulässige alternative Klagenhäufung. Die Gesuchstellerin stellt nämlich dem Gericht sinngemäss zur Wahl, alternativ, d.h. nach seinem Belieben, den Gesuchsgegner entweder zur Geldleistung zu verpflichten (zwecks Erlangung eines definitiven Rechtsöffungstitels) oder Rechtsöffnung für das bereits in Rechtskraft erwachsene Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2013 zu erteilen oder gar letzteres zu vollstrecken;"… geht es doch bei allen Rechtsbegehren um das Identische, nämlich die Vollstreckung des rechtskräftigen Entscheids im Erbteilungsprozess." (Urk. 21 S. 4). Dies ist nicht zulässig. Die Gesuchstellerin kann es nicht dem Gericht anheimstellen, nach seinem Gutdünken die eine oder andere Klage zu schützen. 5.7 Nach dem Gesagten ist bereits die Zulässigkeit der Klagenhäufung zu verneinen. Somit wäre auch bei Anhandnahme der Eingabe vom 31. Januar 2015 auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 nicht einzutreten.

- 13 - 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Erste Instanz Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Urteils der Vorinstanz (Dispo-Ziff. 2-3), welche im Übrigen nicht substanziiert angefochten sind, zu bestätigen. III. 1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren der Gesuchstellerin aufzuerlegen. 2. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt, weshalb dem Gesuchsgegner kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 23. Juni 2015 wird aufgehoben und auf das Rechtsöffnungsbegehren wird nicht eingetreten. Im Übrigen werden die Berufung und Beschwerde abgewiesen und die Verfügung und das Urteil vom 23. Juni 2015 werden bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 14 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850'067.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. September 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

versandt am: js

Urteil vom 22. September 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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