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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.06.2015 RV150004

16 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,482 mots·~7 min·3

Résumé

Vollstreckung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV150004-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 16. Juni 2015

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Dübendorf, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 13. April 2015 (EZ150001-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 13. April 2015 entschied die Vorinstanz über das von der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) am 22. Januar 2015 eingereichte Vollstreckungsbegehren wie folgt (Urk. 22 S. 7 f.): "1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der C._____-Strasse ..., in 8600 Dübendorf, sofort zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt Dübendorf wird angewiesen, auf Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegner gemäss Dispositivziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Gesuchstellerin hat die Vollzugskosten vorzuschiessen, doch sind ihr diese von den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 420.–. 4. Die Kosten werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. Sie werden von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihr aber von den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag zu ersetzen. 5. Die Gesuchsgegner werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). " 1.2 Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Ersuchen der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchgegner) in begründeter Form (Urk. 16; Urk. 18 und Urk. 19).

- 3 - 1.3 Mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (überbracht am 5. Juni 2015) erhoben die Gesuchsgegner innert Frist Beschwerde mit folgenden, sinngemässen Anträgen (Urk. 21 S. 2): 1. Das Mietverhältnis sei längst möglich zu erstrecken. 2. Alle Gerichtskosten seien zulasten der Stadt Dübendorf Liegenschaftenverwaltung zu regeln. 3. Die Verfügung vom 25. Mai 2012, Geschäfts-Nr. ER120015-I/AS/U01/GT/BB, des Bezirksgerichts Uster, sei nochmals zu überprüfen. 4. Es sei das Protokoll, welches die von den Parteien vor der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Uster geschlossene Vereinbarung enthalte, als ungültig zu erklären. 5. Das Urteil vom 13. April 2015 Geschäfts-Nr. EZ150001-I/AS/U01/Io/km sei mit dem aktuellen Fall, Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 2. März 2015 Geschäfts- Nr. EB140526-I/Si/Z01/sa/ma und EB140527-I/Si/Z01/sa/ma betreffend Gerichtskosten gemäss dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Mai 2014 "zusammenzustellen". 2.1 Die Gesuchsgegner stellten sinngemäss ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist, führten sie doch an, dass sie noch eine Stellungnahme nachsenden würden, in welcher sie erklären wollten, was seit 2007 in ihrer Liegenschaft an der C._____-Strasse ... in 8600 Dübendorf alles geschehen sei (Urk. 21 S. 3). 2.2 Bei der Frist von 10 Tagen zum Erheben der Beschwerde handelt es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 ZPO). Damit aber ist das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen. Anträge und Begründung sind innerhalb der Beschwerdefrist einzureichen. Eine solche Ergänzung ist denn auch trotz telefonischer Ankündigung seitens des Gesuchsgegners 1 bis dato nicht eingegangen (Urk. 24). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an

- 4 welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Antrag Ziffer 5 ist als Antrag auf Vereinigung der genannten Verfahren entgegenzunehmen. Diesen Antrag begründeten die Gesuchsgegner damit, dass diese Kosten alle zusammenhängen würden, indem sie ausführten, dass Steuern, Strafanzeigen und Zivilstandsrecht alle mit dem Mietstreit in direkter Verbindung stünden (Urk. 21 S. 2). Da dieser Antrag erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden ist, ist er neu und damit nach dem Gesagten unzulässig und unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Entsprechend ist darauf nicht einzutreten. 3.3 Ebenso neu ist Antrag Ziffer 3 betreffend Geschäfts Nr. ER120015-I. Damit ist auch dieser Antrag unzulässig und unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.4 Des Weiteren vermag die Eingabe der Gesuchsgegner vom 4. Juni 2015 den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Zwar machen die Gesuchsgegner sinngemäss erneut geltend, der diesem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegende Vergleich, welchen die Parteien am 5. September 2012 (Geschäfts Nr. MM120061-I, Urk. 5/Prot. S. 3 f.) vor der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Uster abgeschlossen hätten, sei nicht gültig, indes setzen sie sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander. Ebenso wenig stellt der Hinweis, wonach in der Liegenschaft einiges seit 2007 geschehen sei, keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid dar. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 5 - 3.5 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Kosten sind den unterliegenden Gesuchsgegnern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegner um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 6 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: mc

Beschluss vom 16. Juni 2015 Erwägungen: "1. Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung im 1. Obergeschoss an der C._____-Strasse ..., in 8600 Dübendorf, sofort zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlass... 2. Das Stadtammannamt Dübendorf wird angewiesen, auf Verlangen der Gesuchstellerin die Verpflichtung der Gesuchsgegner gemäss Dispositivziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Die Gesuchstellerin hat die Vollzu... 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 420.–. 4. Die Kosten werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt. Sie werden von der Gesuchstellerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sind ihr aber von den Gesuchs... 5. Die Gesuchsgegner werden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung). 7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 10 Tage, Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO). " 1.2 Dieser Entscheid erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Ersuchen der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchgegner) in begründeter Form (Urk. 16; Urk. 18 und Urk. 19). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchsgegner um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegner wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Gesuchsgegnern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an die Vorinstanz, gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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