Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV150003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 16. Juni 2015
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. März 2015 (EZ150007-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 4. Februar 2015 das Begehren, es sei die in Dispositivziffer 1 der Verfügung (des Friedensrichteramtes 3 + 9 der Stadt Zürich) vom 16. Dezember 2014 festgehaltene Klageanerkennung bezüglich des Arbeitszeugnisses zu vollstrecken und dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchgegner) unter Androhung von Sanktionen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO im Unterlassungsfall zu befehlen, der Gesuchstellerin das Arbeitszeugnis gemäss dem der Verfügung beiliegenden Zeugnistext umgehend auf Geschäftspapier auszustellen und von ihm als Inhaber des Restaurants Pizzeria C._____ unterzeichnen zu lassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1 S. 2). Mit Vorladung vom 9. Februar 2015 lud die Vorinstanz die Parteien in der Folge zur mündlichen Stellungnahme zum Gesuch vor (Urk. 5 f.). Die Gesuchstellerin erschien pünktlich zur Verhandlung vom 3. März 2015, 10.15 Uhr. Da der Gesuchsgegner zunächst säumig war, wurde sie kurz vor 10.30 Uhr durch die Vorinstanz entlassen. Unmittelbar danach erschien der Bruder des Gesuchsgegners. Zwar konnte dieser keine Vollmacht vorweisen. Da er aber nebst der Vorladung auch den Ausländerausweis des Gesuchsgegners vorlegte, wurde er einstweilen zur Stellungnahme zugelassen, jedoch verbunden mit der Auflage, bis spätestens 6. März 2015 eine gehörige Vollmacht nachzureichen. Die Vorinstanz machte den Bruder des Gesuchsgegners darauf aufmerksam, es werde davon ausgegangen, dass der Gesuchsgegner unentschuldigt nicht erschienen sei, und es werde aufgrund der Akten entschieden, sofern die Vollmacht nicht innert Frist eingereicht werde (Prot. Vi S. 3 f.). Die Vollmacht des Gesuchsgegners an seinen Bruder D._____ wurde am 8. März 2015 – und damit verspätet – der Post übergeben (Urk. 7), weshalb die Vorinstanz androhungsgemäss (vgl. dazu auch Seite 1 der Vorladung vom 9. Februar 2015 in Urk. 5) gestützt auf die Akten entschied (Urk. 11 S. 2 E. 1).
- 3 - Mit Urteil vom 11. März 2015 wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner in Vollstreckung der Dispositivziffer 1 der Verfügung des Friedensrichteramtes 3 + 9 der Stadt Zürich vom 16. Dezember 2014 (GV.2014.00377 / SB.2014.00468) an, der Gesuchstellerin das Arbeitszeugnis gemäss dem der Verfügung beiliegenden Zeugnistext umgehend aus- und zuzustellen, unter der Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.–) im Widerhandlungsfall (Urk. 11). b) Fristgemäss erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 20. März 2015 Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es sei das Urteil vom 11. März 2015 aufzuheben (Urk. 10). c) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 326 N 3 f.). b) Da der Gesuchsgegner die auf den 2. März 2015 datierte Vollmacht (Urk. 7) erst nach Fristablauf der Vorinstanz einreichte, galt er anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 3. März 2015 als säumig und die Ausführungen von D._____ (Prot. Vi S. 3 f.) als nicht erfolgt. Die tatsächlichen Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift sind daher als im Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht und aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten. Sie sind daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksich-
- 4 tigen. Das Gleiche gilt für die erstmals im Beschwerdeverfahren vom Gesuchsgegner eingereichten Beilagen (Urk. 12/1 und Urk. 12/2 letzte Seite). c) Auch wenn die Vorbringen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren noch zu berücksichtigen gewesen wären, wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen. Seine Einwendungen hätten bereits vor dem Friedensrichter – oder in dem im Entscheid des Friedensrichters angegebenen Revisionsverfahren (Urk. 4/1 S. 3 Dispositivziffer 5) – geltend gemacht werden müssen. Der Gesuchsgegner anerkannte hingegen persönlich beim Friedensrichter die Klage der Gesuchstellerin bezüglich Arbeitszeugnis (Urk. 4/1 S. 2 und 3 Dispositivziffer 1, Urk. 4/4 S. 2 f.). Die Vorinstanz durfte die inhaltliche Richtigkeit des Entscheides des Friedensrichteramtes 3 + 9 der Stadt Zürich vom 16. Dezember 2014 (GV.2014.00377 / SB.2014.00468) im Vollstreckungsverfahren nicht mehr überprüfen. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich weiter nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Da der Streitwert der Hauptsache im vorliegenden Verfahren unbestrittenermassen Fr. 30'000.– nicht übersteigt, werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
- 5 - 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12/1-2, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. Juni 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: mc
Urteil vom 16. Juni 2015 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. 3. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12/1-2, sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...