Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RV130012-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 23. Dezember 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Vollstreckung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Dezember 2013 (EZ130045-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Dezember 2013 (Urk. 22) entschied die Vorinstanz wie folgt: 1. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil des Gesuchsgegners mit Eigentumsantritt per 1. Januar 2006 auf die Gesuchstellerin zu übertragen, auf deren Kosten, mit sämtlichen Lasten und unter Übernahme sämtlicher Grundpfandschulden bei der D._____ AG, … [Adresse], an der Liegenschaft E._____-Strasse ..., F._____, bestehend aus I. Grundregister Blatt …, Kataster Nr. …, II. Grundregister Blatt …, Kataster Nr. …, III. Grundregister Blatt …, Kataster Nr. …, IV. Grundregister Blatt …, Kataster Nr. …. 2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin nach erfolgter Übertragung der Liegenschaft die im Scheidungsurteil vom 22. Dezember 2005 vorgesehene güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 100'000.– an den Gesuchsgegner leistet. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, unter Anrechnung der bereits geleisteten Fr. 300.–. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel) 1.2. Hiergegen hat der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 (Urk. 21) rechtzeitig (vgl. Urk. 20) Beschwerde erhoben. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu begründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 22 S. 5).
- 3 - 2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begründung oder Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen. Vielmehr macht der Gesuchsgegner Ausführungen zu verschiedenen Gerichts-Verfahren - unter anderem auch zum Scheidungsverfahren, welches in das nun zu vollstreckende Urteil vom 22. Dezember 2005 in der Fassung gemäss Erläuterungsverfügung vom 8. Juni 2012 mündete (Urk. 2/1 und Urk. 2/4). Wie bereits die Vorinstanz richtig erwogen hat, ist im Vollstreckungsverfahren kein Raum für die inhaltliche Prüfung vollstreckbarer gerichtlicher Entscheide. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 750.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ist mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: js
Beschluss vom 23. Dezember 2013 Erwägungen: 1. Das Grundbuchamt C._____ wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil des Gesuchsgegners mit Eigentumsantritt per 1. Januar 2006 auf die Gesuchstellerin zu übertragen, auf deren Kosten, mit sämtlichen Lasten und unter Übernahme sämtlicher Grun... 2. Es wird vorgemerkt, dass die Gesuchstellerin nach erfolgter Übertragung der Liegenschaft die im Scheidungsurteil vom 22. Dezember 2005 vorgesehene güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 100'000.– an den Gesuchsgegner leistet. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt, unter Anrechnung der bereits geleisteten Fr. 300.–. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel) Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 21, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...