Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO. Ausnahmen vom Novenverbot. Ergibt sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens, dass das rechtliche Interesse an der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheides weggefallen ist, so sind die entsprechenden Noven zu berücksichtigen.
Zwischen den Parteien war die Vollstreckung eines ausländischen Urteils und die gestützt auf dieses Urteil beantragte Rechtsöffnung strittig. Das Verfahren war zur Prosequierung eines Arrestes angehoben worden. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehen, soweit dieses aufrecht erhalten wurde, ab. Bevor über die von der Klägerin erhobene Beschwerde entschieden war, teilte diese mit, dass der Arrestvollzug als nichtig erklärt worden sei, weshalb die Beschwerde – mit dem Dahinfallen des Arrestes und den entsprechenden Folgen für die Betreibung – gegenstandslos geworden sei. Aus den Erwägungen: " 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 2. A. 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 326 Abs.1 und 2 ZPO). 1.2 Die Klägerin orientierte die Kammer am 1. Februar 2013, dass der Arrestvollzug nichtig ist. Es ist zu prüfen, ob dieses Novum trotz des Novenverbots zuzulassen ist. 1.3 Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Diese sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen ist, von Ausnah-
- 2 men abgesehen, der Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils massgebend (Zürcher, in : Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 60 N 10 ff.). Art. 59 Abs. 1 ZPO erfasst auch die durch die ZPO geregelten Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsverfahren (Zingg, Berner Kommentar ZPO, Art. 59 N 24). Für die Rechtsmittelvoraussetzungen ist daher der Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend. 1.4 Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO gehören zu den Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist erforderlich, dass die Partei beschwert ist (Beschwer als Ausdruck des Rechtsschutzinteresses am Rechtsmittel; Zürcher, a.a.O., Art. 59 N 90). Entfällt das Rechtsschutzinteresse, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (Zingg, a.a.O., Art. 60 N 53 mit Verweis auf BGE 136 III 497; a.A., Zürcher, a.a.O., Art. 60 N 28 [Nichteintreten]). Hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen, ob aufgrund der Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides die Voraussetzungen gegeben sind, kann das in der Sache grundsätzlich geltende Novenverbot diesbezüglich keine Gültigkeit beanspruchen (vgl. zum Ganzen Entscheide des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, AA080191 vom 7. April 2009 und AA040109 vom 18. Januar 2005 zu ZPO/ZH). Auf die Noveneingabe ist daher einzutreten."
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. RV120005-O/U Urteil vom 14. März 2013