Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU260006-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 23. Februar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung (Rechtsverweigerung / Prozesskosten) Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Horgen vom 5. Januar 2026 (GV.2025.00066 / SB.2025.00076)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ AG (Beschwerdegegnerin und Beklagte, nachfolgend: Beklagte) ist Eigentümerin des Grundstücks an der C._____-strasse … in D._____. Auf diesem Grundstück soll sich eine Videokamera befinden, die nach Ansicht von A._____ (Beschwerdeführer und Kläger, nachfolgend: Kläger) auch den öffentlichen Raum überwache. Mit Schreiben vom 2. September 2025 verlangte der Kläger von der Beklagten verschiedene Auskünfte zur Videokamera und bat sie, die Überwachung des öffentlichen Raumes umgehend zu unterlassen. Die Beklagte teilte dem Kläger am 21. Oktober 2025 mit, die Kamera diene der Überwachung der zugehörigen Parkplätze; ihre Ausrichtung sei vom verantwortlichen Betreiber inzwischen angepasst worden, sodass keine fremden Bereiche erfasst würden. Der Kläger bat die Beklagte in der Folge um Bekanntgabe des verantwortlichen Betreibers, was die Beklagte verweigerte (vgl. act. 8/1/1-2 = act. 4/2- 11). 1.2. Mit Schlichtungsgesuch vom 6. November 2025 gelangte der Kläger an das Friedensrichteramt Horgen (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, einen bestimmten Fragenkatalog zu beantworten, die Videoaufzeichnungen zu löschen, die Überwachung des öffentlichen Raums zu unterlassen und Entschädigung zu leisten (act. 8/1). Die Vorinstanz lud die Parteien auf den 16. Dezember 2025 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 8/2). Zur Schlichtungsverhandlung erschien nur der Kläger, welcher seinen Standpunkt erläuterte und an seiner Klage festhielt (act. 8/3). Am 17. Dezember 2025 unterbreitete die Vorinstanz den Parteien einen Entscheidvorschlag. Darin hiess sie die Begehren des Klägers mehrheitlich gut (act. 8/4). Die Beklagte lehnte diesen Urteilsvorschlag mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 ab, worauf die Vorinstanz dem Kläger am 5. Januar 2026 die Klagebewilligung erteilte. In der Klagebewilligung setzte die Vorinstanz die Kosten des Schlichtungsverfahrens auf Fr. 120.– fest, auferlegte sie dem Kläger und hielt fest, bei Einreichung der Klage würden die Kosten zur Hauptsache geschlagen (act. 8/6).
- 3 - 1.3. Mit Eingabe vom 4. Februar 2026 erhob der Kläger Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er beantragt, es sei die Schlichtungsverhandlung zu wiederholen und die Vorinstanz anzuweisen, die Beklagte wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen. Zudem seien die Kosten des Schlichtungsverfahrens aufzuheben. In seiner Begründung beklagt sich der Kläger darüber, dass die Vorinstanz trotz entsprechender Ankündigung im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2025 kein Urteil gefällt habe (act. 2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1-9). Grundsätzlich wäre der Beklagten Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben gewesen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Weil die Beklagte durch den vorliegenden Entscheid allerdings keine praktischen Nachteile erleidet, sondern selbst davon profitiert, ist darauf zu verzichten (vgl. E. 3.3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Mit Beschwerde anfechtbar sind grundsätzlich nur Entscheide (vgl. Art. 319 lit. a und b ZPO). Die Klagebewilligung stellt – abgesehen vom Spruch über die Kosten (Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO) – keinen Entscheid dar. Ihre Gültigkeit kann die beklagte Partei erst im erstinstanzlichen Verfahren bestreiten (BGE 141 III 159 E. 2.1; BGE 139 III 273 E. 2.3. = Pra 103 [2014] Nr. 6; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3). Fehlt es an einem Entscheid, kann mit der Beschwerde nur die Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht werden, d.h. die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung eines anfechtbaren Entscheids (Art. 319 lit. c ZPO; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 319 N 16 ff.; SCHWEN- DENER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 319 N 45). Die Beschwerde ist also insoweit zulässig, als sie sich gegen den Kostenspruch und die Verweigerung des Erlasses eines anfechtbaren Entscheides richtet. 2.2. Nicht einzutreten ist auf den Antrag des Klägers, es sei die Beklagte wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung mit einer Ordnungsbusse zu bestrafen. Das Gericht oder die Schlichtungsbehörde prüft von Amtes wegen unter Berück-
- 4 sichtigung der Gesamtumstände nach pflichtgemässem Ermessen, ob eine Disziplinarmassnahme angebracht ist. Die Parteien haben diesbezüglich kein Antragsrecht (BACHOFNER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 128 N 6; KAUFMANN/KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 128 N 18; BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 128 N 3). 3. 3.1. Der Kläger führt aus, anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. Dezember 2025 habe ihm die Vorinstanz mitgeteilt, dass sie aufgrund des Nichterscheinens der Beklagten ein Urteil gemäss seinem Rechtsbegehren fällen werde. An der Verhandlung habe er keine Gelegenheit bekommen, auf allfällige Gegenargumente Stellung zu nehmen oder Einwände auszuräumen. Im Nachgang sei trotz der Ankündigung kein Urteil, sondern nur eine Klagebewilligung unter Auferlegung der Gerichtskosten ergangen. Somit sei ihm an der Schlichtungsverhandlung das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Zudem basiere seine Zivilklage auf dem Datenschutzgesetz (DSG). Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. g ZPO seien im Schlichtungsverfahren in Streitigkeiten nach dem DSG keine Gerichtskosten zu sprechen (act. 2 S. 3 f.). 3.2. Aus dem Rechtsbegehren des Schlichtungsgesuchs (act. 8/1 S. 2) in Verbindung mit den Beilagen ergibt sich in der Tat, dass sich das Schlichtungsgesuch auf das DSG stützt. Der Kläger beruft sich einerseits auf das Auskunftsrecht gemäss Art. 25 DSG (Fragenkatalog) und erhebt andererseits Rechtsansprüche gemäss Art. 32 Abs. 2 DSG i.V.m. Art. 28 ff. ZGB (Löschung, Unterlassung weiterer Aufnahmen und Schadenersatz). Das hat zur Folge, dass im Schlichtungsverfahren ausser bei bös- oder mutwilliger Prozessführung keine Gerichtskosten gesprochen werden dürfen (Art. 113 und 115 ZPO). Die Festsetzung und Auferlegung von Gerichtskosten für das Schlichtungsverfahren ist deshalb aufzuheben. 3.3. Die beschriebene Einordnung der Rechtsbegehren des Klägers bedeutet aber auch, dass es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BGer 4A_406/2014 und 4A_408/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1). Werden von einer natürlichen Person gleichzeitig ideelle Begehren (datenschutzrechtliche Auskunfts-, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche) und vermögenswerte
- 5 - Begehren (Schadenersatz) gestellt, ist bei der Qualifikation der Klageart den ideellen Begehren der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 142 III 145 E. 6.1; SCHWENDE- NER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 308 N 35; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 128 N 6; BSK BGG- HEINZMANN, 3. Aufl. 2018, Art. 51 N 12). Die Schlichtungsbehörde kann nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– entscheiden (Art. 212 ZPO). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten kommt der Schlichtungsbehörde keine Entscheidkompetenz zu (BSK ZPO-INFANGER, 4. Aufl. 2024, Art. 212 N 5). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Entscheid fällte. 3.4. Die Vorinstanz brauchte die Schlichtungsverhandlung aber auch nicht zu wiederholen. Die Folgen der Säumnis einer Partei an der Schlichtungsverhandlung sind in Art. 206 ZPO geregelt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung verfährt die Schlichtungsbehörde bei Säumnis der beklagten Partei, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209-212 ZPO). Sie kann die Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) erteilen oder einen Entscheidvorschlag (Art. 210 f. ZPO) oder einen Entscheid (Art. 212 ZPO) erlassen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Entscheidung über den Fortgang liegt im Ermessen der Schlichtungsbehörde (JÖRG, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 128 N 6). Aufgrund der Natur des Streits sind vorliegend weder die Voraussetzungen für einen Entscheid noch die Voraussetzungen für die Unterbreitung eines Urteilsvorschlags gegeben (vgl. Art. 210 ZPO). Richtig besehen hätte die Vorinstanz den Parteien somit keinen Urteilsvorschlag unterbreiten dürfen, sondern dem Kläger direkt die Klagebewilligung erteilen sollen. Weil die Beklagte den Urteilsvorschlag fristgerecht ablehnte (act. 8/5+5a) und die Vorinstanz dem Kläger in der Folge doch noch die Klagebewilligung erteilte (act. 8/6), bleibt dies allerdings ohne praktische Konsequenzen. 3.5. Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich der Kosten gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kostenspruch der Klagebewilligung vom 5. Januar 2026 ist aufzuheben und es sind für das Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Damit entfällt auch für die Be-
- 6 klagte das Risiko, dass ihr bei Einreichung der Klage Kosten für das Schlichtungsverfahren auferlegt werden könnten (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO). 4. Die besondere Kostenregelungen gemäss Art. 113 ZPO gelten nach der Rechtsprechung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. etwa OGer ZH RU190017 vom 13. März 2019 E. 4; RU150009 vom 19. Februar 2015 E. 3; PD110005 vom 23. Juni 2011 E. 2; PD110010 vom 31. Oktober 2011 E. 4a). Somit sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Kostenspruch der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Horgen vom 5. Januar 2026 (GV.2025.00066 / SB.2025.00076) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 113 Abs. 2 lit. g ZPO) und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO)." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Friedensrichteramt Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 24. Februar 2026