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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.02.2026 RU250104

5 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,160 mots·~6 min·3

Résumé

Forderung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250104-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 5. Februar 2026 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 + 2, vom 10. Dezember 2025 (GV.2025.00630)

- 2 - Erwägungen: 1. Nachdem der Kläger am 8. Dezember 2025 ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 291'138.– eingereicht hatte, setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 950.– zu leisten (Urk. 2). Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Datum Poststempel: 20. Dezember 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den Anträgen, ihm Fr. 320.– von dem durch ihn bereits geleisteten Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren zurückzuzahlen sowie die Schlichtungsgebühr auf Fr. 620.– und die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'462.– festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Entscheide über Leistungen von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil wird nicht vorausgesetzt. Damit das Gericht auf ein Rechtsmittel eintritt, müssen aber die Prozessvoraussetzungen erfüllt sein. Sie sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 59 und 60 ZPO). Eine Prozessvoraussetzung ist das in Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO aufgeführte Rechtsschutzinteresse, das im Rechtsmittelverfahren der Beschwer entspricht. Das Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Von materieller Beschwer einer Partei wird gesprochen, wenn ihren Anträgen zwar entsprochen wurde, sie aber gleichwohl durch den angefochtenen Entscheid in ihrer Rechtsstellung beeinträchtigt ist (OGer ZH RB230036-O vom 11. Juli 2024 E. 4.a m.w.H.). Das Interesse muss aktuell und praktisch sein (BGer 5A_441/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 4.1). 2.2. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich beurteilte die vorliegende Konstellation (Leistung des Kostenvorschusses und Beschwerde gegen den verfügten Kostenvorschuss) in Bezug auf das Rechtsschutzinteresse unterschied-

- 3 lich: Mit Beschluss vom 5. Juni 2020 trat sie (unter anderem) auf eine Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein (OGer ZH PS200115-O vom 5. Juni 2020 E. 3). In einem Urteil vom 11. Juli 2024 erwog die II. Zivilkammer hingegen, der Beklagten sei insofern beizupflichten, als die definitive Kostenauflage erst im Endentscheid vorgenommen werde. Der geleistete Vorschuss werde aber später zur Liquidation der Gerichtskosten, wozu auch die Kosten der Beweisführung zählten (Art. 95 Abs. 2 ZPO), herangezogen. So halte Art. 111 Abs. 1 ZPO fest, dass die Gerichtskosten mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet würden, wobei ein Fehlbetrag von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert werde. Dementsprechend trage die Klägerin je nach Kostenverlegung im Endentscheid für den der Beklagten auferlegten Anteil oder einen allfälligen Fehlbetrag das Inkassorisiko. Obwohl dies vom Gesetzgeber so gewollt sei und im Zivilprozess, in dem rein private Streitigkeiten ausgetragen würden, gerechtfertigt erscheine, bedeute das Inkassorisiko durchaus eine konkrete Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin. Denn es sei notorisch, dass das Inkasso stets mit Umständen, Risiken und gegebenenfalls auch Kosten verbunden sei; dies unabhängig von der Bonität der Gegenseite oder hier der internen Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und ihrer Rechtsschutzversicherung. Demzufolge sei die Beschwer der Klägerin zu bejahen und auf die Beschwerde einzutreten (OGer ZH RB230036- O vom 11. Juli 2024 E. 4.b). 2.3. Mit der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision von Art. 111 Abs. 1 ZPO wurde das Inkassorisiko des Klägers indes beseitigt. Die Gerichtskosten werden nur noch bei Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet und der Fehlbetrag bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert. Auch für die Schlichtungskosten besteht für den Kläger kein Inkassorisiko. Entweder werden sie ihm definitiv auferlegt oder bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 ZPO), sodass wiederum Art. 111 Abs. 1 ZPO greift. 2.4. Zur Festsetzung der definitiven Schlichtungsgebühr und einer allfälligen künftigen Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht die hiesige Kam-

- 4 mer, sondern die Vorinstanz bzw. das angerufene erstinstanzliche Gericht zuständig. 2.5. Auf die Beschwerde ist folglich mangels Rechtsschutzinteresses und funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. 2.6. Im Übrigen wäre die Beschwerde in Bezug auf die Höhe des Kostenvorschusses ohnehin abzuweisen gewesen: Die Erhebung eines Kostenvorschusses gehört zur Verfahrensleitung und liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts bzw. der Schlichtungsbehörde, wobei die Erhebung des vollen Vorschusses die Regel und jene des geringeren Kostenvorschusses die Ausnahme war (BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H.). Auch nach der per 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Revision von Art. 98 ZPO kann im Schlichtungsverfahren nach wie vor ein Vorschuss bis zur Höhe der gesamten – und nicht bloss hälftigen – mutmasslichen Kosten verlangt werden (Art. 98 Abs. 2 lit. b ZPO). Gemäss Botschaft ist diese Ausnahme vom hälftigen Kostenvorschuss vertretbar, weil die Kosten eines Schlichtungsverfahrens einerseits geringer als Gerichtskosten seien. Andererseits habe gerade dort die Pflicht zur Leistung eines (moderaten) Vorschusses eine wichtige Warnfunktion und sei ein wirksames Mittel zur Verhinderung rechtsmissbräuchlicher, schikanöser oder querulatorischer Rechtsverfolgung und Prozessführung (BBl 2020 2697, S. 2741 f.). Angesichts des Streitwerts von Fr. 291'138.– hätte die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 1'240.– anordnen können (§ 3 Abs. 1 GebV OG). Indem sie den Kostenvorschuss auf Fr. 950.– ansetzte, trug sie der geltend gemachten geringen Komplexität bereits Rechnung. Zudem ist der Umstand, dass das Schlichtungsgesuch nur 2 Seiten umfasst habe (Urk. 1 S. 1), zur Bestimmung der Komplexität einer Rechtsstreitigkeit für sich alleine nicht massgebend. 3. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 320.– (Urk. 1 S. 2) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Kläger infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 291'138.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am:

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