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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.10.2025 RU250082

7 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·751 mots·~4 min·6

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250082-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 7. Oktober 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung / Kostenvorschuss Beschwerde gegen einen Entscheid des Friedensrichteramtes Schlieren vom 8. September 2025 (IA250115-T)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 3. September 2025 stellte die B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Friedensrichteramt der Stadt Schlieren ein Schlichtungsgesuch betreffend eine Forderung von total Fr. 1'392.47 gegenüber der A._____ AG (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin; act. 7/3). Mit Eingangsanzeige und Verfügung vom 8. September 2025 setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdegegnerin eine Frist von 20 Tagen an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu leisten. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf das Schlichtungsgesuch nicht eingetreten werde. Die Beschwerdegegnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie dem Friedensrichteramt nachzuweisen habe, wenn sie beim in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stelle. Weiter wurde in Aussicht gestellt, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung mit separatem Schreiben nach Eingang des Kostenvorschusses ergehen werde. Als Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurde die Beschwerde angegeben (act. 3 = act. 8). 1.2. Gegen die Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 8. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. September 2025 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 1): "1. Die Verfügung des Friedensrichteramts Schlieren vom 08.09.2025 (Geschäfts-Nr. …) sei aufzuheben. 2. Das Schlichtungsbegehren der Gesuchstellerin (B._____ AG) sei abzuweisen, da keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin besteht. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-7 und act. 8). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur dann eingetreten werden, wenn die Partei durch den angefochtenen Entscheid formell oder zumin-

- 3 dest materiell beschwert ist (vgl. ZK ZPO-Reetz, 4. Aufl. 2025, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 29 f. m.w.H.). Mit der Verfügung vom 8. September 2025 setzte das Friedensrichteramt der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Es wurden keine Anordnungen getroffen, welche sich an die Beschwerdeführerin richten. Die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin wird durch die Verfügung des Friedensrichteramtes nicht tangiert. Es ist daher weder ersichtlich noch hat die Beschwerdeführerin dargelegt, inwiefern sie ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung der Verfügung haben könnte. Sie setzt sich vielmehr mit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderung auseinander. Sie bringt vor, ihr sei ein kostenloses (Ersatz-)Fahrzeug zugesagt worden. Weiter sei das von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellte (Ersatz-)Fahrzeug nicht zweckmässig gewesen und habe nur eingeschränkt genutzt werden können (act. 2 S. 2 f.). Über die Begründetheit der Forderung wurde aber mit der Verfügung vom 8. September 2025 nicht entschieden. Die Beschwerdeführerin wird anlässlich der Schlichtungsverhandlung vor dem Friedensrichteramt Gelegenheit erhalten, zu der von der Beschwerdegegnerin gestellten Forderung Stellung zu nehmen. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwer nicht einzutreten. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert für das Hauptverfahren beläuft sich auf Fr. 1'392.47. In Anwendung der § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ein prozessleitender Entscheid ist, ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 200.00 festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'392.47. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

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