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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.09.2025 RU250070

3 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,447 mots·~7 min·2

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250070-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____ [Verein], Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Forderung Bechwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes Langnau a.A. vom 23. Juni 2025 (GV.2025.00005)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Mit Eingabe vom 22. April 2025 (act. 8/1) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Friedensrichteramt Langnau a.A. (nachfolgend: Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner). Darin verlangte sie vom Beschwerdegegner die Herausgabe des gesamten Patientendossiers von der am tt.mm.2024 verstorbenen C._____, samt Medikamentenliste, weil die Apotheke D._____ diese Herausgabe verweigert habe (vgl. a.a.O. S. 2). 1.2 Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend: Beschwerdegegner) der Vorinstanz (und in Kopie der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin) vor dem auf den 3. Juli 2025 10:30 Uhr angesetzten Schlichtungstermin mit E-Mail vom 5. Juni 2025 eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht hatte, worin sie im Wesentlichen darlegte, weshalb sie eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung als nicht zielführend erachte (vgl. act. 8/5), zog die Beschwerdeführerin ihr Schlichtungsgesuch mit Eingabe vom 19. Juni 2025 (act. 8/7) vollumfänglich zurück, und ersuchte die Vorinstanz um Abnahme der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung. 1.3 Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = vgl. act. 8/8) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch einstweiligen Klagerückzug erledigt ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), nahm die Ladung für die auf den 3. Juli 2025 angesetzte Schlichtungsverhandlung ab (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2), setzte die Gerichtsgebühr auf Fr. 350.– fest (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3), auferlegte die Kosten der Beschwerdeführerin, bezog diese aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffern 4 und 5). 1.4 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juli 2025 (act. 2) rechtzeitig (vgl. act. 8/8A i.V.m. act. 2 S. 1) eine Kostenbeschwerde. Sie beantragt, die Gebühren für das Schlichtungsverfahren seien auf Fr. 100.– zu re-

- 3 duzieren und ihr der Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 250.– zurückzuerstatten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse (vgl. act. 2 S. 2). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 9). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO) auch deshalb, weil der Beschwerdegegner nicht betroffen ist (vgl. E. 3.1). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1 Der Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit hin, greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. etwa OGer ZH PC180030 vom 3. Januar 2019 E. 2.2; PC150063 vom 14. Januar 2016 E. II./3; PC110002 vom 8. November 2011 E. 3 m.w.H. = ZR 111 [2012] Nr. 53 S. 161 f. E. 3). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeinstanz wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie kann die Beschwerde deshalb auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

- 4 - 3. Materielles 3.1 Die Beschwerdeführerin ficht weder den vorinstanzlichen Abschreibungsentscheid an sich noch die Kostenverteilung an. Sie beanstandet einzig die Höhe der ihr auferlegten Gebühr. 3.2 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die festgesetzten Kosten über Fr. 350.– seien unangemessen hoch und verletzten das Äquivalenz- und Verhältnismässigkeitsprinzip. Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, wie der vorliegenden, werde die Gebühr für ein vollständiges Schlichtungsverfahren zwischen Fr. 100.– und Fr. 850.– festgelegt. Der ungefähre Streitwert sei mit Fr. 2'000.– angegeben worden, mithin einem geringen Wert. Gestützt darauf habe die Vorinstanz einen Kostenvorschuss von Fr. 350.– für das gesamte Schlichtungsverfahren verlangt (vgl. act. 2 N 5 und 6). Die Schlichtungsverhandlung habe sodann aber nicht stattgefunden, weil der Klagerückzug vorher erfolgt sei. Es erscheine offensichtlich unverhältnismässig, eine Gebühr zu erheben, die im mittleren Drittel des Kostenrahmens für eine erfolgte Schlichtungsverhandlung liege, ohne dass eine solche stattgefunden habe (a.a.O. N 7). Auch § 10 Abs. 1 der GebV OG bestimme, dass die Gebühr im Zivilprozess ebenso bis um die Hälfte gekürzt werden könne, wenn sich das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledige (a.a.O. N 8). Die Gebühr trage dem tatsächlich geringen Aufwand der Schlichtungsstelle nicht in genügendem Masse Rechnung. Die Bemessung der Kosten erscheine unter Berücksichtigung des Umfangs, der Verfahrensdauer und des angefallenen Arbeitsaufwandes des Friedensrichteramtes als nicht sachgerecht (a.a.O. N 9). 3.3.1 Die Vorinstanz war von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ausgegangen und hatte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 25. April 2025 aufgefordert, genauere Angaben zum Streitwert zu machen. Daraufhin hatte die Beschwerdeführerin den Streitwert in ihrer E-Mail vom 28. April 2025 auf Fr. 2'000.– beziffert und angegeben, sie wolle sich (anhand des Patientendossiers und der Medikamentenliste) ein Bild von der medizinischen Situation ihrer verstorbenen Schwester verschaffen (vgl. act. 8/3). In ihrer Beschwerde stellt sich die Beschwerdeführerin neu (auch) auf den Standpunkt, es handle sich um eine nichtvermögens-

- 5 rechtliche Streitigkeit, bei der die Gebühr maximal Fr. 850.– betrage. Die Frage, ob es sich um eine vermögensrechtliche oder eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden, weil die von der Vorinstanz festgesetzte Gebühr so oder anders nicht zu beanstanden ist. 3.3.2 Die Gebühren für das Schlichtungsverfahren richten sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 (Art. 95 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG i.V.m. § 1 lit. a GebV OG). Die Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren bilden im Zivilprozess neben dem Streitwert bzw. tatsächlichen Streitinteresse insbesondere der Zeitaufwand der Behörde und die Schwierigkeit des Falls (vgl. § 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 3 GebV OG und § 2 Abs. 1 lit. c und d GebV OG). Während sich der Gebührenrahmen für das Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (je nach Streitwert) von Fr. 65.– bis Fr. 1'240.– erstreckt, beträgt die Gebühr in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten Fr. 100.– bis Fr. 850.– (vgl. § 3 Abs. 1 mit Abs. 2 GebV OG). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens erfolgt die Kostenfestsetzung nach Ermessen (vgl. OGer ZH RU190038 vom 8. August 2019 E. 4.3 m.w.H.). 3.3.3 Die Gebühr von Fr. 350.– steht angesichts des Aufwandes der Vorinstanz – Anlegen eines Geschäfts, Korrespondenz betr. Streitwert und Terminfindung (act. 8/3), Kostenvorschussverfügung (act. 8/4), Vorladung (act. 8/5) und Abschreibungsverfügung (act. 8/8) – offenkundig nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert dieser staatlichen Leistung. Sie erscheint auch nicht unverhältnismässig. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips scheint bei solch tiefen Gebühren denn auch nahezu ausgeschlossen. Die Gebühr von Fr. 350.– ist somit nicht zu beanstanden. Daher ändert an diesem Ergebnis auch nichts, dass die Vorinstanz den Kostenvorschuss zu Beginn auf Fr. 350.– ansetzte und sich die ursprünglich angesetzte Schlichtungsverhandlung nach dem Rückzug erübrigte. Im Übrigen erschliesst sich nicht, weshalb § 10 Abs. 1 GebV OG – der in Zivilprozessen eine Herabsetzung der gemäss §§ 4-8 bestimmten Gebühr bis auf die Hälfte vorsieht, wenn das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Säum-

- 6 nis erledigt wird – im vorliegenden Schlichtungsverfahren anzuwenden sein soll. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, über welche die Schlichtungsbehörde ohnehin nicht hätte (materiell) entscheiden können (vgl. Art. 212 Abs. 1 ZPO e.c.). 3.4 Nach dem Gesagten ist die Kostenbeschwerde abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin mit ihrer Kostenbeschwerde und wird kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 150.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: der Beschwerdeführerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Langnau a.A., je gegen Empfangsschein.

- 7 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 250.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 8. September 2025

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