Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 5. September 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 11. Juli 2025 (ED250004)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Am 4. November 2013 eröffnete das Landesgericht Wiener Neustadt über die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Konkurs (vgl. act. 6/4/9 E. I.). Mit Urteil vom 14. Juli 2014 (act. 6/4/9) anerkannte das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Konkursgericht) im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EK140159 diesen Konkurseröffnungsentscheid für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen den Konkurs (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1). Dieser Anerkennungsentscheid blieb unangefochten (vgl. OGer ZH PS200142 vom 9. September 2020 E. 1.1). Mit Urteil vom 1. April 2020 (Geschäfts-Nr. EK190350) verzichtete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen sodann auf die (weitere) Durchführung des Hilfskonkurses betreffend die Konkursmasse der Beschwerdeführerin durch das Konkursamt Wädenswil resp. das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertretendes Amt und beauftragte den im österreichischen Konkursverfahren bestellten Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. B._____, mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens (vgl. a.a.O. E. 1.2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ein, weil die Beschwerdeführerin Interessen ihrer Konkursmasse geltend machte, wozu sie als Gemeinschuldnerin aber nach Eröffnung bzw. Anerkennung des Konkurses nicht mehr befugt war (vgl. OGer ZH PS200142 vom 9. September 2020 Dispositiv-Ziffer 2). Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht ein (vgl. BGer 5A_796/2020 vom 14. Oktober 2020). 1.2 Mit Schreiben vom 28. Februar 2021 (act. 6/4/15) stellte die Beschwerdeführerin beim Konkursgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren EK140159. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe den "Entscheid im Jahre 2014 Juli 2014" (gemeint: das erwähnte Urteil des Konkursgerichts vom 14. Juli 2014) nicht erhalten und hätte ihn anfechten wollen
- 3 - (vgl. a.a.O. S. 1). Mit Schreiben vom 17. März 2021 (act. 6/4/16) teilte das Konkursgericht der Beschwerdeführerin mit, das Verfahren EK140159 betreffend die Anerkennung eines Konkursdekrets sei bereits rechtskräftig und deshalb könne kein unentgeltlicher Rechtsbeistand (mehr) bestellt bzw. die unentgeltliche Rechtspflege deshalb nicht gewährt werden (a.a.O.). 1.3 Mit Schreiben vom 30. April 2021 (act. 6/4/17) verlangte die Beschwerdeführerin vom Konkursgericht die Zustellung der "Anklageschrift", worauf dieses ihr eine Kopie des Antrags auf Anerkennung des österreichischen Konkursdekrets (act. 6/4/1) zukommen liess (vgl. act. 6/4/18). 1.4 Über vier Jahre später stellte die Beschwerdeführerin mit Formular vom 19. Juli 2025 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Anerkennung des Konkursdekrets mit der Geschäfts-Nr. EK140159 (vgl. act. 6/1-3). 1.5 Mit Urteil vom 11. Juli 2025 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/5) wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, soweit es darauf eintrat (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), und erhob keine Kosten (vgl. a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2). 1.6 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Juli 2025 (Datum des Poststempels) Beschwerde (act. 2) und reicht Beilagen ein (act. 4/1-3). 1.7 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-7; act. 6/4 = Geschäfts-Nr. EK140159). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. 2. Prozessuales 2.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). 2.2 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
- 4 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen, welche bei Gutheissung der Beschwerde zum Entscheid erhoben werden können. Die gestellten Anträge sind sodann zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen BK ZPO-STERCHI, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Urteils im Wesentlichen aus, aus dem Gesuch gehe nicht hervor, ob es einen hängigen Prozess betreffe oder nicht. Auf das einzige Verfahren, das sich die Beschwerdeführerin beziehe, sei EK140159, das bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Für Gesuche vor Einreichung der Klage sei sie (die Vorinstanz) nur zuständig, wenn sie in der Hauptsache örtlich zuständig sei. Es sei somit unklar, ob sie für das Gesuch der Beschwerdeführerin überhaupt zuständig sei. Hinzu komme, dass das Gesuch keine Begründung enthalte. Die Beschwerdeführerin beziehe sich auf kein konkretes (Schlichtungs-)Verfahren oder ein klar umrissenes Klagebegehren. Eine unentgeltliche Rechtspflege "auf Vorrat" sehe das Gesetz nicht vor (vgl. act. 5 E. 4). 2.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids nicht auseinander und gibt nicht an, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet. Damit sind die (für Laien herabgesetzten) Voraussetzungen an eine Beschwerdebegründung nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1 Das Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist kostenpflichtig (vgl. BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Umständehalber sind hier jedoch ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
- 5 - 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: 8. September 2025