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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.09.2025 RU250049

5 septembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·373 mots·~2 min·2

Résumé

Nachbarschaftsstreit (Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 5. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 7 und 8, Beschwerdegegner betreffend Nachbarschaftsstreit (Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung) Beschwerde im Verfahren des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 7 + 8 (GV.2024.00164)

- 2 - Nach Einsicht in die Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde der Klägerin vom 4. Juni 2025 (Urk. 1), in der Erwägung, dass der Klägerin mit Verfügung vom 18. Juni 2025 eine zehntägige Frist angesetzt wurde, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 5 S. 2 Dispositivziffer 1), dass ihr mit Verfügung vom 8. August 2025 eine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO angesetzt wurde (Urk. 7 S. 2 Dispositivziffer 1; zugestellt am 18. August 2025, siehe Empfangsschein angeheftet an Urk. 7), dass die Klägerin den Kostenvorschuss auch binnen der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 7 S. 2 Dispositivziffer 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Klägerin ausgangsgemäss kostenpflichtig wird und der Beklagten mangels Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Beklagte des vorinstanzlichen Verfahrens, an den Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 2 und Urk. 3/1–3, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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