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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.04.2025 RU250037

30 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·545 mots·~3 min·3

Résumé

Forderung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 30. April 2025 in Sachen A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Stadt Schlieren vom 14. April 2025 (IA250037-T)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) reichte am 8. April 2025 ein Schlichtungsgesuch ein, worauf die Vorinstanz ihm mit Verfügung vom 14. April 2025 Frist ansetzte, um einen Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten (Urk. 2). b) Dagegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 22. April 2025 (Poststempel vom 23. April 2025, eingegangen am 25. April 2025) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). 3. Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 525.– zu leisten hat (Urk. 2). Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Beklagten ist daher nicht einzutreten. Sie ist darauf hinzuweisen, dass sie im Laufe des vorinstanzlichen Schlichtungsverfahrens noch Gelegenheit haben wird, sich zur Forderung zu äussern. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG – unter Berücksichtigung, dass eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde – auf Fr. 100.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind

- 3 keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie die Vorinstanz, an den Kläger unter Beilage des Doppel von Urk. 1 und an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'239.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: cb

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