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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.08.2025 RU250030

27 août 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,613 mots·~8 min·2

Résumé

Personenstand

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RU250030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 27. August 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer, gegen Unbekannt, Beklagte und Beschwerdegegner, betreffend Personenstand Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Affoltern am Albis vom 6. März 2025 (GV.2025.00002 / SB.2025.00005)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Datum Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer an das Friedensrichteramt Affoltern am Albis (fortan: Vorinstanz) und erklärte, "Einrede" bzw. "Einsprache" gegen das Testament seiner Mutter, B._____, erheben zu wollen. Das Testament und der Grabstein seien für ungültig zu erklären, da es sich um Fälschungen handle. In der Begründung machte er u.a. geltend, er wohne mit seinen Eltern in C._____. Seiner Eingabe legte er verschiedene Unterlagen zu seiner Mutter und seiner Abstammung, aber kein Testament bei (act. 6/1). 1.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um mitzuteilen, wer die beklagte Partei sei, wo die Verstorbene wohnhaft gewesen sei, wann die Verstorbene gestorben sei, wie das Testament laute und was am Testament zu ändern sei (act. 6/3). 1.3. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 führte der Beschwerdeführer aus, beklagte Partei sei das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Affoltern am Albis. Dieses habe ihm mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 einen Erbschein ausgestellt. Darin stehe geschrieben, B._____ mit letztem Wohnsitz in D._____ ZH sei am tt.mm.2009 in Zürich gestorben. Seine Mutter sei am tt.mm.2009 nicht gestorben. Der Erbschein und das Testament müssten entsprechend angepasst und für ungültig erklärt bzw. ausser Kraft gesetzt werden (act. 6/4). 1.4. Am 3. März 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer erneut Frist an, um das Rechtsbegehren zu präzisieren. Gleichzeitig forderte sie ihn zur telefonischen Kontaktnahme auf, um die Sachlage zu klären (act. 6/5). 1.5. Am 5. März 2025 fand ein Telefongespräch zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, seine Mutter lebe noch und wohne im Altersheim E._____ C._____. Der Erbschein sei deshalb falsch. Die Vorinstanz kontaktierte daraufhin das entsprechende Altersheim, wel-

- 3 ches ihr mitteilte, keine Person mit dem Namen B._____ zu kennen. Am 6. März 2025 rief die Vorinstanz den Beschwerdeführer zurück und teilte ihm mit, sie sei für einen falschen Erbschein nicht zuständig. Er solle sich an das Bezirksgericht wenden (act. 6/6). 1.6. Mit Verfügung vom 6. März 2025 trat die Vorinstanz auf das Schlichtungsgesuch nicht ein. Kosten erhob sie keine (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/7). 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. März 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Er beantragt sinngemäss, das Bezirksgericht Affoltern am Albis sei anzuweisen, den gefälschten Erbschein, das gefälschte Testament und den gefälschten Grabstein von B._____ für ungültig zu erklären und zu entfernen (act. 2 S. 1). Zur Begründung führte er aus, Erbschein, Testament und Grabstein seien Fälschungen. Seine Eltern (F._____ und B._____) seien seine genetischen Erzeuger. Er sei weder adoptiert noch stamme er von fremden Personen ab. Er verzichte definitiv auf das Studium der Rechtswissenschaften in G._____ und im Rest der Schweiz (act. 2 S. 1 f.). 2.2. Mit Verfügung vom 2. April 2025 informierte die Kammer den Beschwerdeführer über die formellen Anforderungen an eine Beschwerde (Antrags- und Begründungserfordernis). Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7). 2.3. Am 3. April 2025 und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (act. 9). In seiner Beschwerdeergänzung führte er u.a. aus, seine Eltern und er seien lebend nach C._____ gezogen (act. 9 S. 2). 2.4. Mit Eingaben vom 12. Mai 2025 und vom 31. Juli 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er sei gerne bereit, die für die Umsetzung seiner Beschwerdeanträge anfallenden Kosten selbst zu übernehmen. Er habe dafür bereits einen Betrag auf seinem Bankkonto reserviert (act. 11 f.).

- 4 - 2.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-7) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz auf das Schlichtungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eintrat. Der Beschwerdeführer kann daher im Beschwerdeverfahren bloss verlangen, dass auf sein Schlichtungsgesuch einzutreten und zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen sei. Soweit seine Beschwerdeanträge darüber hinausgehen und auf die Verpflichtung des Bezirksgerichts Affoltern am Albis zu einem bestimmten Tun gerichtet sind, ist darauf nicht einzutreten. 4. 4.1. Die Vorinstanz erwog, sie sei für die vorliegende Streitsache sachlich nicht zuständig, da das Bezirksgericht für die Ausstellung des Erbscheines zuständig sei. Auf das Schlichtungsgesuch sei daher nicht einzutreten (act. 5). 4.2. Eine Schlichtungsbehörde darf auf ein Schlichtungsgesuch nur dann mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eintreten, wenn die sachliche Unzuständigkeit offensichtlich ist. Ansonsten gilt der Grundsatz, dass erst das Gericht die Prozessvoraussetzungen prüft und über die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde und das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung entscheidet (Art. 59 f. ZPO; BGE 146 III 47 E. 3 und 4; BGE 146 III 265 E. 4.2; OGer ZH LU130001 vom 30. April 2013 E. 3.2). 4.3. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz offensichtlich nicht gegeben war. Dazu ist zunächst auf die Frage einzugehen, was der Beschwerdeführer überhaupt beantragt. Die Beantwortung dieser Frage bereitet gewisse Schwierigkeiten, da der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an die Vorinstanz Begriffe verwendete ("Einsprache", "ungültig", "Fälschung", "Testament", "Erbschein" usw.), die zu unterschiedlichen Schlüssen führen. Es kommt hinzu, dass die eingereichten Beilagen kaum etwas zum besseren

- 5 - Verständnis der Ausführungen des Beschwerdeführers beitragen (vgl. act. 6/2). Die erwähnte Problematik schlug sich auch im angefochtenen Entscheid nieder. 4.4. So ging die Vorinstanz in der Entscheidbegründung davon aus, der Beschwerdeführer wolle sich gegen die Ausstellung des Erbscheins wehren. Im Widerspruch dazu führte sie als sinngemässes Rechtsbegehren des Beschwerdeführers auf, es sei festzustellen, dass das Testament vom tt.mm.2009 und der Grabstein von Frau B._____ geboren am tt. November 1930 ungültig sei(en). Für die Ausstellung von Erbscheinen und die Entgegennahme von Einsprachen im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB ist das Einzelgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig (Art. 54 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. d GOG i.V.m. Art. 248 lit. d und e ZPO). Ein Schlichtungsverfahren ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen (Art. 198 lit. a ZPO). Die Vorinstanz wäre in der Tat für die Korrektur eines Erbscheins nicht sachlich zuständig. Demgegenüber ist die Klage auf Ungültigerklärung eines Testaments im Sinne von Art. 519 ff. ZGB mit einem Schlichtungsbegehren beim Friedensrichteramt einzuleiten (Art. 28 Abs. 1 ZPO; Art. 197 f. ZPO). Würde man also auf das aufgeführte Rechtsbegehren abstellen, wäre die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz gegeben. 4.5. Um das Anliegen des nicht anwaltlich vertretenen und in seinen Eingaben zuweilen desorientiert wirkenden Beschwerdeführers zu verstehen, müssen seine Ausführungen im Gesamtkontext betrachtet werden. Der Beschwerdeführer führte in der Eingabe vom 6. Februar 2025 aus, er wolle den Erbschein und das Testament dahingehend geändert haben, dass stehe, seine Mutter sei am tt.mm.2009 in Zürich nicht gestorben (act. 6/4). Bereits in seiner ersten Eingabe vom 24. Januar 2025 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er wohne mit seinen Eltern in C._____ (act. 6/1). Anlässlich des Telefongesprächs mit der Vorinstanz vom 5. März 2025 führte er sodann aus, seine Mutter lebe noch und wohne im Altersheim E._____ C._____ (act. 6/6). Der Beschwerdeführer ist somit der festen Überzeugung, dass seine Mutter noch lebt. Aufgrund dessen stellen für ihn alle Urkunden und Symbole, welche den Tod seiner Mutter bestätigen, "Fälschungen" dar. Entsprechend will er nicht nur den Erbschein, sondern auch den Grabstein für ungültig erklären lassen (vgl. act. 6/1). Der Beschwerdeführer wünscht somit in

- 6 erster Linie die gerichtliche Feststellung, dass seine Mutter am tt.mm.2009 nicht gestorben ist und noch lebt. Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt ein Testament seiner Mutter existiert, bestehen keine. Beim Rechtsbegehren des Beschwerdeführers handelt es sich deshalb richtig besehen um eine Klage über den Personenstand. Klagen über den Personenstand sind vom Schlichtungsobligatorium ausgenommen (Art. 198 lit. b ZPO). Das hat seinen Grund darin, dass ein Schlichtungsverfahren sinnlos wäre, weil Personenstandsklagen grundsätzlich nicht einvernehmlich erledigt werden können (BSK ZPO-INFANGER, 4. Aufl. 2024, Art. 198 N 17). Auch vorliegend ist eine einvernehmliche Erledigung des Anliegens des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Dies zeigt sich nur schon darin, dass sich die Klage gegen "Unbekannt" und nicht wie bei zivilrechtlichen Klagen üblich gegen eine konkret bezeichnete, beklagte Partei richtet. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens würde von vornherein keinen Sinn ergeben. Demzufolge ist die sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz offensichtlich nicht gegeben. 4.6. Zusammenfassend ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 100.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Affoltern am Albis sowie an das Friedensrichteramt Affoltern am Albis, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 28. August 2025

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